Von Rechts wegen Tatbestands Als Eigentümer des im Grundbuch von üiHHB Band 4 Blatt Hvorgetragenen Grundstücks ist am 29» Februar I960 der Kaufmann Klaus BflHi und am 19» Mai 1961 die Klägerin eingetragen wordene Bereits in notarieller Urkunde vom 50» Oktober 1959 hatte LBB zugunsten der Beklagten die Eintragung einer jederzeit fälligen Briefgrundschuld in Höhe von 15 000 Bia bewilligt und beantragt» Die Grundschuld sollte der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen nHB "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Barlehen, Wechseln, Abtretung oder Bürgschaft" dienen. Am 25o Juni I960 schloß der zur alleinigen gesetzlichen Vertretung der Beklagten berechtigte Kaufmann Ernst-August mit dem die Klägerin damals befreundet war und den sie am l4o Dezember I960 heiratete, mit dem Rechtsanwalt Lignou einen schriftlichen Darlehens-Vertrag, nach dessen § 1 L±BIB ^em Kaufmann SBBB~~^BIB persönlich ein Darlehen in Höhe von 25 000 DM gewährter Dieser Betrag oder feile desselben sollten nur zur Auszahlung kommen, falls sBB~^BB zur Sicherung UoUo Grundschulden in Höhe des jeweiligen Betrags an LiBHB abtreten würde* Am 7° Juli I960 trat die durch sBI^Bf~^flB vel’~ tretene Beklagte die Grundschuld an Rechtsanwalt LiJBB ab* Sie beantragte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch und die Aushändigung des Grundschuldbriefes an Lignauo Im August oder September I960 bemühte sich die Klägerin um den Ankauf des Grundstücks * Sie wandte sich zu diesem Zweck an die Beklagte mit der Bitte um Gewährung eines Kredits für diesen Ankauf in Höhe von 16 500 DMo In dem von ihrem späteren Ehemann Unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom h Oktober I960 wurde ihr die Bewilligung des Kredits mitgeteilt» In dem Schreiben heißt es weiter: Oktober 1959 von L^|| für die Beklagte bewilligte Grundschuld und deren Abtretung an Lim eingetragene Dieser erhielt den Grundschuldbrief am 23» Januar 1961 vom Grundbuchamt zugesandt * Mit der Tilgung der letzteren Forderung sei die Grundschuld aus den Sicherungsbeständen der Beklagten für Lj^^ausgeachieden und gelte seit dieser Zeit nur noch als Sicherung der Beklagten für die von der Klägerin gegenüber der Beklagten eingegangene VerbindlichkeitD Die Beklagte habe von dem Verkauf des Grundstücks durch Xji^Ban die Klägerin gewußt und sei hiermit auch einverstanden gewesene Sie habe selbst die zur Krfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Zahlungen für die Klägerin vorgenommen, indem sie das Konto der Klägerin belastet und den entsprechenden Betrag dem Konto LflllB gutgeschrieben habe«. habt, die Uber den Betrag von 8 464 DM hinaus gegangen sei, Die Abtretung von weiteren Forderungen gegen Lewin an die Beklagte sei erst im August 1961 erfolgt» Die Beklagte habe bei Brapfang der 8 464 SM von der Klägerin auch zu erkennen gegeben, daß die Grundschuld nur der Sicherung der Forderungen gegen id in dieser Höhe diene, denn andernfalls hätte die Beklagte gar nicht die Zahlung durch die Klägerin annehmen dürfen» Falls Forderungen der Beklagten gegen L^H^^-Ber den Betrag von 8 464 DM hinaus doch bestanden haben sollten, wäre die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin vom Bestehen solcher Forderungen zu unterrichten. Sie hat erwidert; Die Klägerin könne nicht die Herausgabe des Grundschuldbriefes beanspruchen, weil die Grundschuld nicht nur der Sicherung der Forderung gegen Lewin in Höhe von 8 464 DM gedient habe, sondern auch in gleicher Weise der Sicherung aller anderen Forderungen gegen im» Dazu gehöre die Forderung von 204 581,15 DM, die ihr von dem Fhemonn der Klägerin schon am 25« Juni 1959 abgetreten lo) Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 1) ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, weil die Zahlung nur auf eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Sieherungsvertrags, also auf die Berechtigung, von der Beklagten Schadensersatz zu fordern, gestützt werden könnte« Ber hierdurch entstandene Schaden könne indessen, so führt das Berufungsgericht aus, nur darin bestehen, daß die Klägerin nach der Kündigung der Grundschuld durch das Bankhaus & Co° zua 19»«&rz 1962 Bankhaus Hü^^H & Co* zufließen wurde; die Klägerin könnte, fall3 man überhaupt einen Zahlungsantrag für zulässig erachten sollte, allenfalls von der Beklagten verlangen., den in dem Klageantrag zu 1) genannten Betrag an das Bankhaus ■■ Co» zu leisten; ob ein derartiger Zahlungsantrag hier gerechtfertigt sei, könne jedoch dahinstehen, da ihn die Klägerin nicht gestellt habe; ein Hinweis nach 5 13S ZPO erscheine nicht angebracht, einmal wegen des bereits mit dem Bilfsantrag gestellten Breihaltungsanspruchs und zu:;i anderen deshalb, weil ein solcher Zahlungsantrag aus den gleichen Gründen, aus denen der hilfsv^eise gestellte Breihaltungsantrag abgewiesen werde, scheitern müßte o Hinsichtlich des PClagea nt rages zu 2) wird vom Berufungsgericht ein Peststellungsinteres3C im ..;inne des § 256 ZPO schon deshalb verneint, weil nicht nur die Möglichkeit einer Leistungeklage in Borm dos Breihaltungs-antrags gegeben sei, sondern weil sich ein solcher Antrag wegen der hier in Betracht zu ziehenden Sachund Hechtslage auch als die prozeßökonomisch vernünftigste Klageart anbiete und ein darüber hinaus gehender Schaden der Klägerin nicht ersichtlich und von ihr auch nicht dargetan worden seio Was den hilfsweise gestellten, auf Breihaltung gerichteten Klageantrag zu 3) anbetrifft, so geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Grundschuld gar nicht mehr der Sicherung des der Klägerin von der Beklagten gewährten Kredits habe dienen können, weil sie von der Beklagten bereits vor dem Abschluß des Sicherungsvertrages zwischen den Parteien als üicherungsmittel für ein Dar- lehen des Ehemannes der Klägerin, das dieser von Rechtsanwalt LiflB empfangen habe, an diesen weitergegeben gewesen sei, und die Beklagte deshalb im September oder Oktober I960 mit der Klägerin gar keinen Sicherungsvertrag des Inhalts habe abschließen können, da(3 ausschlieiB-lich der von der Beklagten gewährte Kredit von 15 000 LU hierdurch gesichert werden sollte und noch Rückzahlung dieses Betrages die Grundschuld der Klägerin zurückgewährt werde» Die hieraus normalerweise für die Beklagte sich ergebende Schadensersatzpflicht wird vom Berufungsgericht jedoch verneint, weil die Klägerin die Abtretung der Grundschuld an Rechtsanwalt LiJ(MNntv/eder Abschluß ihres Kredit- und Sicherungsvertrages mit der Beklagten im September oder Oktober I960 gekannt oder später hiervon nachträglich erfahren, diesen Vorgang im Zeitpunkt der Kenntniserlangung gebilligt und die Beklagto aus den Verpflichtungen des Sicherungsvertrages entlassen habe» Insoweit hält das Berufungsgericht schon für wahrscheinlich, daß der Bhemann der Klägerin die hier in Frage stehenden Geschäfte im Auftrag der Klägerin und in deren Vollmacht für sie erledigt und daß die Klägerin selbst von der Abtretung der Grundschuld an Rechtsnwalt LiBB durch daß an sie gerichtete Schreiben des Hotars vom 5* Mai 1961 Kenntnis erlangt habe* Binen sicheren Beweis in diesen Richtungen erachtet das Berufungsgericht jedoch nicht für erbracht, weil der jetzige Liquidator der Beklagten über den wahren Sachverhalt nur wenigo Unterlagen vorgefunden habe und das Schreiben des iiotars vom 5» Mai 1961 nicht an dio Privatanschrift der Klägerin», sondern an die Geschäftsadresse ihres Bhemannes gesandt Daß die Klägerin die Abtretung der Grundschuld dui*ch ihren Ehemann als damaligen gesetzlichen Vertreter dei’ Beklagten an Kechtsanv/alt Li^B zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt gutgeheilien habe, schließt das Berufungsgericht jedoch aus folgendem* In seinem Schreiben an den Liquidator der Beklagten vom 5o September 1962 habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, daß die Beklagte das “Hecht der Weitergabe an Herrn Rechtsanwalt Li HB" gehabt habe« Daß diese schon vor Oktober I960 seitens der Beklagten vorgenommene Abtretung “erlaubter Weise“ geschehen sei., habe die Klägerin auch in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 17» luai 1965 zugegeben» In beiden Fällen werde allerdings von einer Weitergabe der Grundsehuld “zu dem Zwecke der Refinanzierung“ gesprochene Bevor auf die Bedeutung dieses Wortlauts weiter eingegangen werde, sei anzu demerken, daß die Klägerin das Geständnis, die Abtretung un Lignau für Hefinanzierungszwecko erlaubt zu haben, im Schriftsatz vom 24» Juni 1965, nachdem sie auf die Bedeutung einer solchen Erklärung in dem Erörterungsbeschluß von 5» Juni 1965 hingewiesen worden sei, 'widerrufen habe» Dieser Widerruf genüge indessen nicht den Voraussetzungen des § 290 ZPO» Es werde zwar vorgetragen, der Inhalt des Schreibens vom 5* September 1962 und dos Schriftsatzes vom 17» I-iai 1965 beruhe insoweit auf einem Inforraations-irrtum» Daß aber das vorprozeßlicho Geständnis vom 5° September 1962 oder das erat in der Berufungsinstanz am Das gelte normalerweise auch für einen bei einer Grundschuld möglichen formlosen Austausch der zu sichernden Forderung, wie er hier offenbar auch gedacht gewesen sei, indem an die Stelle der der Beklagten gegen zustehenden Forderung nunmehr die Forderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit der Klägerin als gesicherter Anspruch treten sollte« Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn dem Kreditgeber im Sicherungsvertrag weitergehende Rechte eingeräumt würden« Das sei hier der Fall« Nach den Abmachungen der Parteien habe die Klägerin der Beklagten gestattet, die Grundschuld für die Sicherung einer Verbindlichkeit fortzugeben, die nicht gegenüber der Beklagten als Vertragspartner bestehe, sondern gegenüber ihrem Ehemann persönlich, also gegenüber einem Dritten« Die nachträgliche Erlaubnis der Klägerin, die auf ihrem Grundstück lastehde Grundschuld zur Sicherung dieser Forderung zu verwenden, habe zugleich eine Entlassung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien ge- Ansprüche in dieser Richtung habe sic jedoch nich gestellt, auch dann nicht, nachdem sic die mit der Grund-ochuld gesicherte Forderung getilgt gehabt habe» Anstatt nach Dekanntwerdon doo wahren Sachverhalts energisch die Herstellung ihrer Rechte zu fordern, bezeichne sie diese betrügerischen Machenschaften als eine ’’erlaubte Refinanzierung”, billige sie also, was nur so verstanden werden könne, daß sie auf diese Weise die geschäftlichen Manipulationen ihres Hhemannes nachträglich habe sanktionieren wollen, indem sie nunmehr mit der Zurverfügungstellung der Grundschuld durch die Beklagte für die persönlichen Zwecke ihres Bhemannes einverstanden sei. Das Berufungsgericht stelle zunächst nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das geschehen sei» Es erkläre sogar ausdrücklich, daß der von ihm für entscheidend gehaltene Vorgang, nämlich die Billigung der Grundschuldabtretung von der Beklagten an Rechtsanwalt Lif^p, ’‘zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt” geschehen seio Damit sei also völlig ungewiß, ob diese angebliche Billigung der Grundschuldabtretung, die am 7» Juli I960 erfolgt sei, vor oder nach der Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin geschehen sei, die am 60 Oktober I960 stattgefunden habe» Ebenso bleibe ungewiß, ob dieser Verzicht der Klägerin auf den Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit vor oder nach der Rückzahlung des der Klägerin gewährten Kredits am 16., Mai 1961 erfolgt sei» Dabei habe auf der Hand gelegen, daß, wenn ein Verzicht der Klägerin erfolgt sei, diesem Verzicht je nach dem Zeitpunkt, zu dem er erklärt worden sei, ein völlig verschiedener Inhalt zugekommen seio Zu dieser Rüge und zu allen weiteren Rügen, bei denen auf einen Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld abgestellt wird, ist vorweg zu bemerken, daß in den Ausführungen des angefochtenen September 1962 erteilt gewesen sei, weil in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte von diesem Tag das Recht der Beklagten zur Weitergabe der Grundschuld an Rechtsanwalt Li^^) zugestanden worden sei. Daß das Einverständnis je nach dem Zeitpunkt, in dem es erklärt worden sei, einen völlig verschiedenen Inhalt gehabt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetano Dann hätte aber das Berufungsgericht, wenn es schon einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Grundschuld verneine, einen solchen Anspruch mindestens aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestehen müsseno Hierbei übersieht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, wie bereits unter a) ausgeführt, nachträglich erlaubt hatte, die auf ihrem Grundstück lastende Grandschuld zur Sicherung des von Rechtsanwalt Lignau ihrem Ehemann gewährten Darlehens zu verwenden, und zwar unter gleichseitiger Entlassung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrago Somit gingen die Absprachen der Parteien dahin, daß die Beklagte die Grundschuld, statt sie nach der Tilgung des von ihr gewährten Darlehens an die Klägerin zurückzugewähren, deren Ehemann zu dem Zweck der Sicherung des diesem von Rechtsanwalt Li^|0gewährten c) Soweit die Revision im einzelnen noch rügt, das Berufungsgericht hätte bedenken müssen, daß der Verzicht auf irgendein Recht (hier: auf den Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Grundachuld) nicht vertäutet werde, daß ein einseitiger Verzicht dem deutschen Rocht unbekannt sei, daß weiter unklar geblieben sei, ob die Klägerin einen Verzichtswillen gehabt habe und aus welchem Grunde sie sich zu einem solchen Verzicht ent-scnlossen haben sollte, und daß schließlich das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5»September 196 nichts für einen Verzichtswillen enthalte, ist ihr entgegenzuhalten, daß, wie bereits unter a) ausgeführt, in den Ausführungen des Berufungsgerichts von einem Verzicht der Klägerin nirgends die xlede ist, das Berufungsgericht vielmehr zu der dort aufgeführten rechtlichen Beurteilung gekommen ist» d) Der Revision ist darin beizutreten, daß der Kunde einer Bank, der von dieser Kredit in Anspruch nimmt, in der Regel nicht ohne weitores damit einverstanden sein wird, daß die von ihm zur Sicherheit gegebenen Werte von der Bank, sei es auch nur zu Zwecken der Refinanzierung, weitergegeben werden» Davon geht für den Normal-fall auch das Berufungsgericht aus (BU S» 33/34)° Es ist jedoch auf Grund der hier gegebenen, von ihm im einzelnen aufgeführten besonderen Umstände zu einem anderen Ei'geb-nis, nämlich zu der Auffassung gekommen, daß die Klägerin mit der Verwertung der Grundschuld zur Sicherung des ihrem Ehemann von Rechtsanwalt Lim gewährten Darlehens es sei unzulässig, der Klägerin den Geldbetrag erst dann zuzubilligen, wenn sie zuvor ihrerseits dem jetzigen Gläubiger der Grundschuld Zahlung hätte leisten müssen» Hierdurch wird jedoch die Auffassung des Berufungsgerichto nicht entkräftet, der auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klageantrag sei unbegründet, weil der Klägerin ein Schaden noch nicht entstanden sei, und ein Antrag auf Zahlung an die jetzige Gläubigerin der Grundschuld, das Bankhaus & Co», nicht gestellt sei» sich heute in keiner Weise ubersehen lasse, welche ,ehäden der Klägerin dadurch entstunden, daß ihr die Grundschuld nicht vertragsgemäß zuruckgegeben worden seio Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß darauf abgestellt, dai3 ein von dem auf Freihaltung gerichteten Klageantrag zu 3) nicht erfaßter Schaden der Klägerin nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan worden 3ei. g) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Widerruf des in dem schreiben des Prozeßbevollmächtigten, der Klägerin vom 5« September 1962 und in dem Schriftsatz vom 24o Juni 1965 liegenden Geständnisses genüge nicht den Voraussetzungen des § 290 ZPO, rügt die Revision folgendes; Das Berufungsgericht habe hier das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4« Juni 1965, das in entscheidenden Punkten unter Beweis gestellt gewesen sei, unter Verletzung der §§ 286, 288, 289, 290 ZPO übergangen, Bs hätte zu den hier aufgeführten Tatsachen die auf So 3 bis 5 dieses Schriftsatzes angeführten Beweise erheben müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_ 186/6_5 URTEIL in dein Rochtsstreit Verkündet am 10. März 1967 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Else-Maria geb. SüflH, Q| Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Bankgeschäft Dr. W vertreten aurch den Lii _ & Go. ddator Rechtsanwalt Dr. Istraße ■, i d Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin sowie der Bundesrichter Br» Rothe, Br« Fi'eitag, Dre Mattem und Br» Grell für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil ies 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28o Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Als Eigentümer des im Grundbuch von üiHHB Band 4 Blatt Hvorgetragenen Grundstücks ist am 29» Februar I960 der Kaufmann Klaus BflHi und am 19» Mai 1961 die Klägerin eingetragen wordene Bereits in notarieller Urkunde vom 50» Oktober 1959 hatte LBB zugunsten der Beklagten die Eintragung einer jederzeit fälligen Briefgrundschuld in Höhe von 15 000 Bia bewilligt und beantragt» Die Grundschuld sollte der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen nHB "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Barlehen, Wechseln, Abtretung oder Bürgschaft" dienen. In der Urkunde hatto LÜHweiter beantragt, den Grundschuldbrief der Gläubigerin auszuhändigen» Am 25o Juni I960 schloß der zur alleinigen gesetzlichen Vertretung der Beklagten berechtigte Kaufmann Ernst-August mit dem die Klägerin damals befreundet war und den sie am l4o Dezember I960 heiratete, mit dem Rechtsanwalt Lignou einen schriftlichen Darlehens-Vertrag, nach dessen § 1 L±BIB ^em Kaufmann SBBB~~^BIB persönlich ein Darlehen in Höhe von 25 000 DM gewährter Dieser Betrag oder feile desselben sollten nur zur Auszahlung kommen, falls sBB~^BB zur Sicherung UoUo Grundschulden in Höhe des jeweiligen Betrags an LiBHB abtreten würde* Am 7° Juli I960 trat die durch sBI^Bf~^flB vel’~ tretene Beklagte die Grundschuld an Rechtsanwalt LiJBB ab* Sie beantragte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch und die Aushändigung des Grundschuldbriefes an Lignauo Im August oder September I960 bemühte sich die Klägerin um den Ankauf des Grundstücks * Sie wandte sich zu diesem Zweck an die Beklagte mit der Bitte um Gewährung eines Kredits für diesen Ankauf in Höhe von 16 500 DMo In dem von ihrem späteren Ehemann Unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom h Oktober I960 wurde ihr die Bewilligung des Kredits mitgeteilt» In dem Schreiben heißt es weiter: “Als Sicherheit treten Sie uns eine auf dem Grundstück eingetragene Grundschuld in Höhe von 15 000 DM abo” In notarieller Urkunde vom 4° Oktober I960 bot die Klägerin dem Kaufmann LflBV öen Ankauf des Grundstücks zu dem Preis von 12 984*40 DM an. Nach § 2 des Vertrages sollte die Klägerin "als Selbstschuldnerin anstelle des Verkäufers'1 die Grundschuld von 15 000 DM, die “gegenwärtig mit DM 8 464 DM valutiert ist,“ übernehmen, und der Reotks^f- 4 preis von 4 520,40 DK in bar sofort nach Vertragsabschluß zahlbar sein» LH^nahm das xingebot in notarieller Urkunde vom selben Tag an» Bei der Beklagten befinden sich folgende, von ihr als interne Unterlagen bezeichnete Urkunden; a) Der "Kreditantrag” der Klägerin vom 5« Oktober I960, in dem es u.a, heißt; "Verwendung; Ankauf eines Grundstückes in N^Ü b. winsen Kreditlimit UM 15 000,- drei Monate + Prolongation Sicherstellung Grundschuld Refinanzierung Prolongation in Aussicht genommen Kredit genehmigt Unterschrift" b) Die Antwort der Beklagten vom 6« Oktober I960, die tilgenden Wortlaut hat; "entsprechend Ihrem Kreditantrag haben wir Ihnen für den Ankauf Ihres Grundstückes ln KflHH b. Winsen einen Kontokorrentkredit in Höhe von DM 15 000,- eingeräumt» Als Sicherheit dient die von Ihnen übernommene Grundschuld in gleicher Höhe« Der Kredit ist befristet auf drei Monate» Bine Prolongation können wir in Aussicht nehmen» Die Auszahlung haben wir Ihrer Weisung entsprechend vorgenommeno" Die Klägerin erhielt danach von der Beklagten ein Darlehen von insgesamt 17 747,99 DM* Am 6o Oktober I960 zahlte die Klägerin an die Beklagte den Betrag von 8 464 DM, um damit die Borderung der Beklagten an den Kaufmann DflHizu befriedigen. Noch am selben Tag schrieb die Beklagte an iflü^ “Auf ihrem Darlehnskonto ist aus dem Verkaufserlös Ihres Grundstücks an Frau ^lse-Maria SufHB (Klage] ein Betrag von DM 8 464,- eingegangen« Das daraus entstehende Guthaben in Höhe von DM 2 128,- haben wir Ihrem Aufträge entsprechend auf Ihr Konto bei der Firma Ernst A. KG überwiesene " Ara 15° Dezember I960 wurden in Grundbuch die am 30. Oktober 1959 von L^|| für die Beklagte bewilligte Grundschuld und deren Abtretung an Lim eingetragene Dieser erhielt den Grundschuldbrief am 23» Januar 1961 vom Grundbuchamt zugesandt * Am 26« April 1961 beantragte der Notar die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des von L^IB gekauften Grundstücks• Mit Schreiben vom 3° Mai 1961 fragte daraufhin das Grundbuchamt bei dem Notar an, was mit dem nicht valutierten Teil der Grundschuld geschehen solle, und wies außerdem darauf hin, daß die Grundschuld zwischenzeitlich an Rechtsanwalt LiflllB abgetreten und diese Abtretung bereits am 15° Dezember I960 im Grundbuch eingetragen worden sei« Mit Schreiben vom 5* Mai 1961, das mit der Anschrift "Ha^H^l, hBBHBBMB" versehen war, teilte der Notar der Klägerin mit, daß er vom Grundbuchamt von der zwischenzeitlichen Abtretung der Grundschuld an Rechtsanwalt erfahren habe» Die Klägerin bestreitet, von diesen Schreiben Kenntnis erlangt zu haben» Am 16. Mai 1961 tilgte die Klägerin das von der Beklagten erhaltene Darlehen von 17 747,99 DM, und zwar mit einem Scheck der Firma Ernst A. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Ernst-August der nunmehrige Ehemann der Klägerin, war. Ende 1961, Anfang 1962 wurde aber das Vermögen des Ehemannes der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet» Der Konkursverwalter verlangt von der Klägerin im Prozeßwege die Zahlung von 17 747,99 DM» Am 19o Mai 1961 wurde die Klägerin als Eigentumerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 20o September 1961 3etzte der Ehemann der Klägerin ein als MBestätigung“ bezeichnetes Schriftstück auf. Danach hatte er gegen den Kaufmann aus Vertrag vom 26. Marz 1959 eine Forderung auf Ausgleich des entstandenen Verlustes aus einem Autohandel in Höhe von 204 581,15 LM» Aus dem Schriftstück geht weiter hervor, daß der Ehemann der Klägerin diese Forderung a a 15» Juni 1959 an die Beklagte abgetreten hat» Die Parteien streiten darüber, ob die Abtretung der Forderung schon in diesem Zeitpunkt oder erst im August 1961 erfolgt ist. LfllBhat auf die Forderung weder an den Ehemann der Klägerin noch an die Beklagte Zahlung geleistet» Er ist vermögenslos» Am 5» Dezember 1961 wurde die Grundschuld von Rechtsanwalt Lignau an das Bankgeschäft KüHB & Co» abgetreten» Dieses kündigte mit Schreiben vom 10. März 1962 die Grundschuld zu dem 19» März 1962» Der Klägerin wurde aufgegeben, bis zu diesem Zeitpunkt den Kapitalbetrag und die fälligen Zinsen in Höhe von 1 892,90 DH zu bezahlen» Die Klägerin wandte sich nunmehr an ihren Prozeßbevollmächtigten, der den Liquidator der Beklagten mit Schreiben vom 5° September 1962 aufforderte, die Grundschuld zurlickzurufeno ln dem Schreiben heißt es u.a.s "Die von Ihnen vertretene Firma hat von Frau Blse-Maria (Klägerin) als Sicher- heit mit dem Hecht der V»eitergabe aii Herrn Hechtsanwalt Li^lzu dem Zwecke der Refinanzierung den oben erwähnten Grundschuldbrief über DM 15 000,-erhalteno *' Die Klägerin hat vorgetragen; Die Beklagte sei ver-pflichtet, den Grundschuldbrief herbeizuschaffen und an die Klägerin herauszugeben oder, falls sie dazu nicht in der Lage sei, den Gegenwert in bar zur Verfügung zu stellen Diese Verpflichtung der Beklagten bestehe, da die Klägerin sowohl die Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von 17 747,99 DK als auch die Forderung der Beklagten gegen Lewin in Höhe von 8 464 DK befriedigt habe. Mit der Tilgung der letzteren Forderung sei die Grundschuld aus den Sicherungsbeständen der Beklagten für Lj^^ausgeachieden und gelte seit dieser Zeit nur noch als Sicherung der Beklagten für die von der Klägerin gegenüber der Beklagten eingegangene VerbindlichkeitD Die Beklagte habe von dem Verkauf des Grundstücks durch Xji^Ban die Klägerin gewußt und sei hiermit auch einverstanden gewesene Sie habe selbst die zur Krfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Zahlungen für die Klägerin vorgenommen, indem sie das Konto der Klägerin belastet und den entsprechenden Betrag dem Konto LflllB gutgeschrieben habe«. Im Zeitpunkt des Ab- 8 X K habe die Beklagte keine Forderung gege Schlusses des Kaufvertrages zwischen L und der Klägerin [jiehr ge- habt, die Uber den Betrag von 8 464 DM hinaus gegangen sei, Die Abtretung von weiteren Forderungen gegen Lewin an die Beklagte sei erst im August 1961 erfolgt» Die Beklagte habe bei Brapfang der 8 464 SM von der Klägerin auch zu erkennen gegeben, daß die Grundschuld nur der Sicherung der Forderungen gegen id in dieser Höhe diene, denn andernfalls hätte die Beklagte gar nicht die Zahlung durch die Klägerin annehmen dürfen» Falls Forderungen der Beklagten gegen L^H^^-Ber den Betrag von 8 464 DM hinaus doch bestanden haben sollten, wäre die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin vom Bestehen solcher Forderungen zu unterrichten. Die Beklagte sei niemals berechtigt gewesen, die Grundochuld in einer Form weiterzugeben, die es ihr unmöglich gemacht hätte, den Grundschuldbrief nach Tilgung der persönlichen Forderung wieder herbeizuschaffen» Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Abtretung der Grundschuld und zur Herausgabe des Grundschuldbriefes, hilfsweise zur Zahlung von 15 000 DM nebst Zinsen sowie Feststellung in näher angegebenem Umfang beantragt» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat erwidert; Die Klägerin könne nicht die Herausgabe des Grundschuldbriefes beanspruchen, weil die Grundschuld nicht nur der Sicherung der Forderung gegen Lewin in Höhe von 8 464 DM gedient habe, sondern auch in gleicher Weise der Sicherung aller anderen Forderungen gegen im» Dazu gehöre die Forderung von 204 581,15 DM, die ihr von dem Fhemonn der Klägerin schon am 25« Juni 1959 abgetreten worden sei, Die Klägerin verkenne, daß die Grundschuld nicht von ihr, sondern von Lfmbestellt worden sei. Sie könne auch deshalb nicht die Herausgabe des Grundschuldbriefes verlangen, weil sie sich mit dessen Weitergabe an li^H einverstanden erklärt habe. Das gehe schon aus dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 5* September 1962 hervor. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Leistung gerichtet war, als unbegründet und im übrigen als unzulässig abgewisseno In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage auf Schadensersatz gestutzt, weil die Beklagte die Rückgewähr der Grundschuld schuldhaft unmöglich gemacht habeQ Sie hat beantragt? 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19 200 DM (an das Bankhaus HüdB & Co. jetzt zu zahlender Betrag) nebst 7 ^ Zinsen seit dem 1. Januar 1965 zu zahlen? 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Hichtrückgabe der Grundschuld noch entstehen wird, hilfsweise J>o die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie aus der Grundschuld gestellt werden können. Die Beklagte hat noch vorgetragen, das als Kreditantrag bezeichnet© Schriftstück mit Datum vom 5° Oktober I960 sei. ebenso wie das nicht einmal unterschriebene 10 - K i ' V Bestätigungsschreiben an die Klägerin vom 6. Oktober I960 erst nachträglich von dem Ehemann der Klägerin für eine Bilanzprufung bei der Beklagten im Jahre 1961 hergestell^ wordeno Bas Oberlandesgericht hat nach Vernehmung des Ehe“ mannes der Klägerin als Zeugen die Berufung der Klägerin z ur ii ckg ew i e s e n o «*it ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre ßorufungs-antrüge weiter« Bie Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: lo) Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 1) ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, weil die Zahlung nur auf eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Sieherungsvertrags, also auf die Berechtigung, von der Beklagten Schadensersatz zu fordern, gestützt werden könnte« Ber hierdurch entstandene Schaden könne indessen, so führt das Berufungsgericht aus, nur darin bestehen, daß die Klägerin nach der Kündigung der Grundschuld durch das Bankhaus & Co° zua 19»«&rz 1962 aus der Grundschuld demnächst einmal in Anspruch genommen werde| der Schaden sei mithin noch nicht eingetreten; die Klägerin könne demnach im gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht Ersatz dieses Schadens verlangen, sondern nur die Ereihaltung davon; überdies v/äre durch die Zahlung der verlangten Summe an die Klägerin dio Gefahr der drohenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück auch noch nicht beseitigt; das wäre nur der Pall, wenn dieser Betrag dem 11 Bankhaus Hü^^H & Co* zufließen wurde; die Klägerin könnte, fall3 man überhaupt einen Zahlungsantrag für zulässig erachten sollte, allenfalls von der Beklagten verlangen., den in dem Klageantrag zu 1) genannten Betrag an das Bankhaus ■■ Co» zu leisten; ob ein derartiger Zahlungsantrag hier gerechtfertigt sei, könne jedoch dahinstehen, da ihn die Klägerin nicht gestellt habe; ein Hinweis nach 5 13S ZPO erscheine nicht angebracht, einmal wegen des bereits mit dem Bilfsantrag gestellten Breihaltungsanspruchs und zu:;i anderen deshalb, weil ein solcher Zahlungsantrag aus den gleichen Gründen, aus denen der hilfsv^eise gestellte Breihaltungsantrag abgewiesen werde, scheitern müßte o Hinsichtlich des PClagea nt rages zu 2) wird vom Berufungsgericht ein Peststellungsinteres3C im ..;inne des § 256 ZPO schon deshalb verneint, weil nicht nur die Möglichkeit einer Leistungeklage in Borm dos Breihaltungs-antrags gegeben sei, sondern weil sich ein solcher Antrag wegen der hier in Betracht zu ziehenden Sachund Hechtslage auch als die prozeßökonomisch vernünftigste Klageart anbiete und ein darüber hinaus gehender Schaden der Klägerin nicht ersichtlich und von ihr auch nicht dargetan worden seio Was den hilfsweise gestellten, auf Breihaltung gerichteten Klageantrag zu 3) anbetrifft, so geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Grundschuld gar nicht mehr der Sicherung des der Klägerin von der Beklagten gewährten Kredits habe dienen können, weil sie von der Beklagten bereits vor dem Abschluß des Sicherungsvertrages zwischen den Parteien als üicherungsmittel für ein Dar- lehen des Ehemannes der Klägerin, das dieser von Rechtsanwalt LiflB empfangen habe, an diesen weitergegeben gewesen sei, und die Beklagte deshalb im September oder Oktober I960 mit der Klägerin gar keinen Sicherungsvertrag des Inhalts habe abschließen können, da(3 ausschlieiB-lich der von der Beklagten gewährte Kredit von 15 000 LU hierdurch gesichert werden sollte und noch Rückzahlung dieses Betrages die Grundschuld der Klägerin zurückgewährt werde» Die hieraus normalerweise für die Beklagte sich ergebende Schadensersatzpflicht wird vom Berufungsgericht jedoch verneint, weil die Klägerin die Abtretung der Grundschuld an Rechtsanwalt LiJ(MNntv/eder Abschluß ihres Kredit- und Sicherungsvertrages mit der Beklagten im September oder Oktober I960 gekannt oder später hiervon nachträglich erfahren, diesen Vorgang im Zeitpunkt der Kenntniserlangung gebilligt und die Beklagto aus den Verpflichtungen des Sicherungsvertrages entlassen habe» Insoweit hält das Berufungsgericht schon für wahrscheinlich, daß der Bhemann der Klägerin die hier in Frage stehenden Geschäfte im Auftrag der Klägerin und in deren Vollmacht für sie erledigt und daß die Klägerin selbst von der Abtretung der Grundschuld an Rechtsnwalt LiBB durch daß an sie gerichtete Schreiben des Hotars vom 5* Mai 1961 Kenntnis erlangt habe* Binen sicheren Beweis in diesen Richtungen erachtet das Berufungsgericht jedoch nicht für erbracht, weil der jetzige Liquidator der Beklagten über den wahren Sachverhalt nur wenigo Unterlagen vorgefunden habe und das Schreiben des iiotars vom 5» Mai 1961 nicht an dio Privatanschrift der Klägerin», sondern an die Geschäftsadresse ihres Bhemannes gesandt worden sei, dieser aber nach seiner, wenn auch wenig glaubhaften Zeugenaussage das Schreiben nicht der Klägerin zugeleitet habe0 Daß die Klägerin die Abtretung der Grundschuld dui*ch ihren Ehemann als damaligen gesetzlichen Vertreter dei’ Beklagten an Kechtsanv/alt Li^B zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt gutgeheilien habe, schließt das Berufungsgericht jedoch aus folgendem* In seinem Schreiben an den Liquidator der Beklagten vom 5o September 1962 habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, daß die Beklagte das “Hecht der Weitergabe an Herrn Rechtsanwalt Li HB" gehabt habe« Daß diese schon vor Oktober I960 seitens der Beklagten vorgenommene Abtretung “erlaubter Weise“ geschehen sei., habe die Klägerin auch in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 17» luai 1965 zugegeben» In beiden Fällen werde allerdings von einer Weitergabe der Grundsehuld “zu dem Zwecke der Refinanzierung“ gesprochene Bevor auf die Bedeutung dieses Wortlauts weiter eingegangen werde, sei anzu demerken, daß die Klägerin das Geständnis, die Abtretung un Lignau für Hefinanzierungszwecko erlaubt zu haben, im Schriftsatz vom 24» Juni 1965, nachdem sie auf die Bedeutung einer solchen Erklärung in dem Erörterungsbeschluß von 5» Juni 1965 hingewiesen worden sei, 'widerrufen habe» Dieser Widerruf genüge indessen nicht den Voraussetzungen des § 290 ZPO» Es werde zwar vorgetragen, der Inhalt des Schreibens vom 5* September 1962 und dos Schriftsatzes vom 17» I-iai 1965 beruhe insoweit auf einem Inforraations-irrtum» Daß aber das vorprozeßlicho Geständnis vom 5° September 1962 oder das erat in der Berufungsinstanz am / '1 17o Hai 1965 abgegebene Geständnis nicht der Wahrheit entspreche, sei von der Klägerin nicht bewiesen worden. Sie habe nicht einmal Beweis hierfür angetreten« Unter Refinanzierung verstehe man das vorherige oder spätere Hereinholen fremder Geldmittel, um damit selbst Kredit zu geben« Bine Bank, die ihr überlassene Sicherungsmittel zur Refinanzierung einsetzen dürfe, sei aber auf Grund des Sicherungsvertrages mit dem SicLerungsgeber verpflichtet, die für den vorübergehenden Keflnanzierungs-zvveck bestimmte Verwendung der Sicherungsmittel so einzurichten, daß sie sie rechtzeitig zu dem Zeitpunkt zurück-rufen könne, in dem der Anspruch auf ihre Rückgabe an den Sicherungsgeber fällig sei. Das gelte normalerweise auch für einen bei einer Grundschuld möglichen formlosen Austausch der zu sichernden Forderung, wie er hier offenbar auch gedacht gewesen sei, indem an die Stelle der der Beklagten gegen zustehenden Forderung nunmehr die Forderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit der Klägerin als gesicherter Anspruch treten sollte« Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn dem Kreditgeber im Sicherungsvertrag weitergehende Rechte eingeräumt würden« Das sei hier der Fall« Nach den Abmachungen der Parteien habe die Klägerin der Beklagten gestattet, die Grundschuld für die Sicherung einer Verbindlichkeit fortzugeben, die nicht gegenüber der Beklagten als Vertragspartner bestehe, sondern gegenüber ihrem Ehemann persönlich, also gegenüber einem Dritten« Die nachträgliche Erlaubnis der Klägerin, die auf ihrem Grundstück lastehde Grundschuld zur Sicherung dieser Forderung zu verwenden, habe zugleich eine Entlassung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien ge- Gchlossenen Sicherungsvertrag zürn Inhalte Denn es oei zu bedenken, daß die Klägerin, falls sie die Abtretung an Rechtsanwalt Ll|^|| im Oktober I960 wirklich nicht gekannt hätte, die Beklagte wegen Betrugs hätte in Anspruch nehmen können, weil letztere dann mit ihr im Oktober I960 einen Sicherungsvertrag eingegangen wäre, ohne auf die davor liegende Abtretung der Grundschuld hinzuweisen«. Ansprüche in dieser Richtung habe sic jedoch nich gestellt, auch dann nicht, nachdem sic die mit der Grund-ochuld gesicherte Forderung getilgt gehabt habe» Anstatt nach Dekanntwerdon doo wahren Sachverhalts energisch die Herstellung ihrer Rechte zu fordern, bezeichne sie diese betrügerischen Machenschaften als eine ’’erlaubte Refinanzierung”, billige sie also, was nur so verstanden werden könne, daß sie auf diese Weise die geschäftlichen Manipulationen ihres Hhemannes nachträglich habe sanktionieren wollen, indem sie nunmehr mit der Zurverfügungstellung der Grundschuld durch die Beklagte für die persönlichen Zwecke ihres Bhemannes einverstanden sei. Mithin sei nicht mehr die Beklagte zur Rüekgewähr der Grundschuld verpflichtet, sondern der Khemann der Klägerin Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin die Abtretung der Grundschuld an Rechtsanwalt Li^^ nur"zuia Zwecke der Refinanzierung” erlaubt habe. Die Klägerin bzwo ihr Prozeßbevollmächtigter habe nämlich in dem Schreiben vom 5* September 1962 und in dem Schriftsatz vom 17o Mai 1965 den Begriff “Refinanzierung” nicht so gemeint gehabt, wie er normalerweise zu verstehen sei. Sie habe hier unter Refinanzierung auch die Darlehensaufnahmen durch ihren Bhemann bei Rechtsanwalt Li^^ verstanden» Mithin stehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld bzw» eine Schadensersatzforderung wegen. Richterfüllung gegenüber der Beklagten nicht zu» 2c) Die Revision greift diese Ausführungen in nehi'-facher Hinsicht an0 a) Sie rügt zunächst folgendes; Es bleibe unklax*, in welcher Y/eise der Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Grundschuld nach der Meinung des Berufungsgerichts untergegangen sein solle. Das Berufungsgericht stelle zunächst nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das geschehen sei» Es erkläre sogar ausdrücklich, daß der von ihm für entscheidend gehaltene Vorgang, nämlich die Billigung der Grundschuldabtretung von der Beklagten an Rechtsanwalt Lif^p, ’‘zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt” geschehen seio Damit sei also völlig ungewiß, ob diese angebliche Billigung der Grundschuldabtretung, die am 7» Juli I960 erfolgt sei, vor oder nach der Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin geschehen sei, die am 60 Oktober I960 stattgefunden habe» Ebenso bleibe ungewiß, ob dieser Verzicht der Klägerin auf den Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit vor oder nach der Rückzahlung des der Klägerin gewährten Kredits am 16., Mai 1961 erfolgt sei» Dabei habe auf der Hand gelegen, daß, wenn ein Verzicht der Klägerin erfolgt sei, diesem Verzicht je nach dem Zeitpunkt, zu dem er erklärt worden sei, ein völlig verschiedener Inhalt zugekommen seio Zu dieser Rüge und zu allen weiteren Rügen, bei denen auf einen Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld abgestellt wird, ist vorweg zu bemerken, daß in den Ausführungen des angefochtenen Urteils von einem solchen Verzicht nirgends die Rede ist* Las Berufungsgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen3 daß die Klägerin die Abtretung der Grundschuld durch ihren Ehemann als damaligen Vertreter der Beklagten zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt gutgeheißen und damit nachträglich erlaubt habe, die auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld zur Sicherung des von Rechtsanwalt Lim ihrem Ehemann gewährten Darlehens zu verwenden, und zwar unter gleichzeitiger Entlassung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungs-vertrago Daß das Berufungsgericht von einem Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch auf RUckgewähi* der Grundschuld nicht ausgegangen ist, ergibt sich auch daraus, daß nach seiner Auffassung dieser Anspruch der Klägerin zwar nicht mehr gegenüber der Beklagten, aber noch gegenüber ihrem Ehemann zustehe (BU So 36) o Ob das hier in Präge stehende Einverständnis der Klägerin vor oder nach der Abtretung der Grundschuld an Rechtsanwalt (17- Juli I960) oder vor oder nach der Kreditgewährung der Beklagten an die Klägerin (6» Oktober I960) erfolgte, 1st ohne Bedeutung. Es genügt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Einverständnis spätestens am 5. September 1962 erteilt gewesen sei, weil in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte von diesem Tag das Recht der Beklagten zur Weitergabe der Grundschuld an Rechtsanwalt Li^^) zugestanden worden sei. Daß das Einverständnis je nach dem Zeitpunkt, in dem es erklärt worden sei, einen völlig verschiedenen Inhalt gehabt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetano 18 A b) Die Revision rügt weiter; Das angefochtene Urteil enthalte nichts darüber, aus welchem Grunde die Klägerin auf ihren Anspruch auf Rückgewähr hätte verzichten sollen« Das Berufungsgericht stelle auch nicht fest, daß die Klägerin die Absicht gehabt habe, der Beklagten die Grundschuld unentgeltlich zuzuwenden« Dabei hätte es einer solchen Feststellung auch dann bedurft, wenn die Beklagte - mit oder ohne Erlaubnis der Klägerin - die Grundschuld an Dritte abgetreten hätte, weil der aus dem Kreditvertrag sich ergebende Anspruch der Klägerin auf Rüekgewühr der Grundschuld durch eine solche Verfügung naturgemäß nicht berührt worden wäre» Die Beklagte habe schließlich eine unentgeltliche Zuwendung zu ihren Gunsten nicht behauptet. Das Berufungsgericht stelle eine solche Zuwendung auch nicht fest. Dann hätte aber das Berufungsgericht, wenn es schon einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Grundschuld verneine, einen solchen Anspruch mindestens aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestehen müsseno Hierbei übersieht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, wie bereits unter a) ausgeführt, nachträglich erlaubt hatte, die auf ihrem Grundstück lastende Grandschuld zur Sicherung des von Rechtsanwalt Lignau ihrem Ehemann gewährten Darlehens zu verwenden, und zwar unter gleichseitiger Entlassung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrago Somit gingen die Absprachen der Parteien dahin, daß die Beklagte die Grundschuld, statt sie nach der Tilgung des von ihr gewährten Darlehens an die Klägerin zurückzugewähren, deren Ehemann zu dem Zweck der Sicherung des diesem von Rechtsanwalt Li^|0gewährten Darlehens zur Verfügung zu stellen hatte» Bei dieser Sachlage kann von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten keine Rede sein» c) Soweit die Revision im einzelnen noch rügt, das Berufungsgericht hätte bedenken müssen, daß der Verzicht auf irgendein Recht (hier: auf den Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Grundachuld) nicht vertäutet werde, daß ein einseitiger Verzicht dem deutschen Rocht unbekannt sei, daß weiter unklar geblieben sei, ob die Klägerin einen Verzichtswillen gehabt habe und aus welchem Grunde sie sich zu einem solchen Verzicht ent-scnlossen haben sollte, und daß schließlich das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5»September 196 nichts für einen Verzichtswillen enthalte, ist ihr entgegenzuhalten, daß, wie bereits unter a) ausgeführt, in den Ausführungen des Berufungsgerichts von einem Verzicht der Klägerin nirgends die xlede ist, das Berufungsgericht vielmehr zu der dort aufgeführten rechtlichen Beurteilung gekommen ist» d) Der Revision ist darin beizutreten, daß der Kunde einer Bank, der von dieser Kredit in Anspruch nimmt, in der Regel nicht ohne weitores damit einverstanden sein wird, daß die von ihm zur Sicherheit gegebenen Werte von der Bank, sei es auch nur zu Zwecken der Refinanzierung, weitergegeben werden» Davon geht für den Normal-fall auch das Berufungsgericht aus (BU S» 33/34)° Es ist jedoch auf Grund der hier gegebenen, von ihm im einzelnen aufgeführten besonderen Umstände zu einem anderen Ei'geb-nis, nämlich zu der Auffassung gekommen, daß die Klägerin mit der Verwertung der Grundschuld zur Sicherung des ihrem Ehemann von Rechtsanwalt Lim gewährten Darlehens AO einverstanden gewesen sei (BU So 35) und sie dies deshalb getan habe, um die vom Berufungsgericht ebenfalls näher dargelegten geschäftlichen Manipulationen ihres Ehemannes nachträglich zu sanktionieren (BU S. 36). Bas ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden» e) Die Revision wendet sich sodann gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1)» Sie meint, durch die unterbliebene Rückgabe der Grundschuld an die Klägerin sei deren Vermögen um den in dem Klageantrag zu 1) genannten Betrag von 19 200 DM nebst Zinsen vermindert; es sei unzulässig, der Klägerin den Geldbetrag erst dann zuzubilligen, wenn sie zuvor ihrerseits dem jetzigen Gläubiger der Grundschuld Zahlung hätte leisten müssen» Hierdurch wird jedoch die Auffassung des Berufungsgerichto nicht entkräftet, der auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klageantrag sei unbegründet, weil der Klägerin ein Schaden noch nicht entstanden sei, und ein Antrag auf Zahlung an die jetzige Gläubigerin der Grundschuld, das Bankhaus & Co», nicht gestellt sei» In letzterer Hinsicht rügt die Revision allerdings Verletzung des § 139 ZPO mit der Begründung, die Klägerin hätte bei Ausübung des Fragereehts den Klageantrag zu 1) entsprechend geändert» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht bat aus den von ihm aufgeführten Gründen ohne Rechtsverstoß von der Vorschrift des § 139 ZPO keinen Gebrauch gemacht» f) Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätto hinsichtlich des Klageantrags zu 2) das Pestotellungsintereeoe nicht verneinen dürfen, weil 21 sich heute in keiner Weise ubersehen lasse, welche ,ehäden der Klägerin dadurch entstunden, daß ihr die Grundschuld nicht vertragsgemäß zuruckgegeben worden seio Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß darauf abgestellt, dai3 ein von dem auf Freihaltung gerichteten Klageantrag zu 3) nicht erfaßter Schaden der Klägerin nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan worden 3ei. Die Bejahung des Peststellungointereeoea könnte im übrigen nur dazu führen, daß der Klageantrag su 2) aus den gleichen Gründen, aus denen der Klageantrag zu 3) scheitert, als unbegründet, statt als unzulässig abgewiesen werden müßte0 g) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Widerruf des in dem schreiben des Prozeßbevollmächtigten, der Klägerin vom 5« September 1962 und in dem Schriftsatz vom 24o Juni 1965 liegenden Geständnisses genüge nicht den Voraussetzungen des § 290 ZPO, rügt die Revision folgendes; Das Berufungsgericht habe hier das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4« Juni 1965, das in entscheidenden Punkten unter Beweis gestellt gewesen sei, unter Verletzung der §§ 286, 288, 289, 290 ZPO übergangen, Bs hätte zu den hier aufgeführten Tatsachen die auf So 3 bis 5 dieses Schriftsatzes angeführten Beweise erheben müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge, wie in der Revisionserwiderung behauptet wird, überhaupt ausgeführt, also entsprechend der Vorschrift des § 554 Abs, 3 Hr. 2 b ZPO erhoben ist. Sie kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn ihre Zulässigkeit zugunsten der Klägerin unterstellt wird. In dem von der Revision bezeichneten 22 Teil des Schriftsatzes der Klägerin vom 4o Juni 1965 ist nämlich, worin der Kevisionserwiderung zu folgen ist, nichts eiithalten, wa3 sich auf die hier angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehto Die Klägerin kommt mit dom hier in Frage stehenden Teil ihres Schriftsatzes nur der Aufforderung des Berufungsgerichts in seinem Brörterungsbeschluß vom 3o Juni 1965 (Abschn« II 1 d) nach, näher darzulegen, worin die von ihr behauptete "Refinanzierung" bestanden haben solle h) Die letzte Rüge hat folgenden Ytortlaut; § 286 ZPO sei auch dadurch verletzt, daß das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11» Oktober 1965 mit den Beweisangeboten dieses Schriftsatzes übergangen sei» Wegen der Bedeutung der hier unter Beweis gestellten Tatsachen sei auf den Schriftsatz vom 29» !«To-vembor 1965 So 2 bis 4 zu verweisen,. Die Rüge ist nach § 554 Abs» 3 Nr« 2 b ZPO unzulässig, weil nicht dargetan ist, auf welche Teile des fünf Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 11, Oktober 1965 abgestellt wird und gegen welche Ausführungen des Berufungsgerichts die Rüge gerichtet ist» Der Schriftsatz vom 29» November 1965 hat auszuscheiden, weil er, worauf auch die Revisionserwiderung hinweist, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu dem Gegenstand hat, also erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils eingereicht worden ist« 5) Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Br» Augustin Ho the x»rc Pr ei tag Gattern Pr, Grell