Der Kläger hat mit der Begründung, die Beklagte sei nac dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen, ihm die Baugenehmigung zu erteilen, und sie habe ihm die Genehmigungserteilung auch mündlich zugesagt, Klage auf Schadensersatz erhobene Nach seiner Darstellung hätte er bei ordnungsmäßiger Behandlung seines Baugesuches am 1» März 1955 mit der Fabrikation auf dem Bonner Grundstück beginnen und allein in den Jahren .1955 und 1956 einen Reingewinn von 150 000 DM erzielen können«, Mi der Klage macht er Teilbeträge dieses Gewinnausfalles sowie von Grundstücksaufwendungen geltend» Die Beklagte, die um Klageabwoisung gebeten hat, bestreitet das Klagevorbringen; ein.Schaden ist nach ihrer Ansicht schon deshalb nicht entstanden, weil dem Kläger die erforderlichen Geldmittel zur Errichtung eines Fabrikationsbetriebs auf dem gekauften Grundstück gefehlt hätten» 1 o Da ohne Schaden kein Schadensersatz verlangt werden kann, war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Präge, ob der beklagten Stadtgemeinde ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zur Last fällt und worin es gegebenenfalls zu erblicken ist, offenzulassen und seine klageabweisende Entscheidung allein damit zu begründen, der Kläger habe nicht genügend Gold zur Verfügung gehabt, um auf dem gekauften Grundstück eine Fabrik zu errichten« Freilich wäre es angebracht gewesen, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Klageanspruchs naher zu bezeichnen» Aber der Ausgang des Revisionsverfahrens hängt lediglich davon ab, ob die Auffassung des Berufungsrichtors, der Kläger hätte auch im Falle rechtzeitiger Genchmigungserteilung nicht bauen können« einer rechtlichen Nachprüfung standhält«. Das Berufungsgericht sieht in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB - wonach es darauf ankommt;, ■ welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach.den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit-Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte» eine Beweiserleichterung für den Geschädigten; er brauche die Erwartung des Gewinns nicht zur vollen Gewißheit darzutun, vielmehr genüge anstelle positiven Nachweises bloße Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentgangs (herrschende Ansicht: BGHZ 2, 310, 314; 29, 593, 397 f m,Nachv/„; LM BGB § 252 Nr, 5; BGB RGRK 11, Auf1, § 252 Anm, 6; Palandt/Danckelmann? Die Revision, welche diese Urteilsausführungen'als rechtsirrig bekämpft, verweist darauf, daß der Kläger nach den endgültigen Scheitern der zwischen den Parteien geführten Grunderwerbsvcrhandlungen dann im März 1958 das Anwesen in Hiederplcis gekauft und dort für mehr als 80 000 DM ein Pabrikationsgebäude errichtet habe; nach dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr sei auf Grund dieser Sachlage davon auszugehen, daß er auch in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Betrieb zu führen» Das begründe die Vermutung, der Kläger werde auch Gewinne erzielt haben» Man habe deshalb nicht von ihm verlangen dürfen, das Vorhandensein von Mitteln zur Errichtung einer Pabrik nachzuweisen, viel“ mehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Gegenbeweis zu führen» Das Berufungsgericht habe also gegen § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO verstoßen» lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen,, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden* Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser ’Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 / 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt -müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom Anspruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens,;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab» Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zu dem Wenn im vorliegenden Pall das Berufungsgericht die Tatsache, ob der Kläger 1954 bis 1956 genügend Geld für einen Fabrikbau zur Verfügung hatte, für so grundlegend ansah, daß sie, bevor in eine Wahrscheinlichkeitsprüfung eingetreten werden könne, zunächst geklärt werden müsse, so ist da3 aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden; im übrigen hat der Kläger unstreitig am 9„ März 1955 um Stundung des verhältnismäßig niedrigen Kaufpreises von 7 625 DM gebeten und bei Einreichung der vorliegenden, vom 4» Januar 1957 datierten Klage um.das Armenrecht nachge-sucht» Der Einwand der Revision, wegen des späteren Fabrik» baues in Kiederpleis (1958) müsse nach dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr von dem Vorhandensein ausreichender Mittel auch in den vorhergehenden Jahren ausgegangen werden, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung» , ' .' , .verfügt habe, "zur haftungsausfüllenden, nicht zur haftungsbegründenden Kausalität" gehöre, womit das Berufungsgericht offenbar zu dem Ausdruck bringen wollte, daß es diese Frage als außerhalb des sogenannten "konkreten Haftungsgrundes" stehend betrachtet» Da aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe gilt, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen konkretem I-Iaftungsgrund und Schadenseintritt (BGH Lid aaO; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2» Oktober 1963, V ZR 204/61, Keinen Bedenken unterliegt es ferner, wenn da3 Berufungs gericht dem Kläger im Rahmen einer solchen Würdigung das Herbeischaffen und den Nachweis des für eine Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB unerläßlichen Tatsachenstoffes zur Pflicht gemacht hat„ Wer eine bestimmte Rechts-folge für sich in Anspruch nimmt, wird durch die Anwendung de: § 287 ZPO nicht der Notwendigkeit enthoben, dem Gericht die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Unterlagen beizubringen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27» Auflc § 287 Anm0 2 C)o Falls er dem nicht nachkommt oder nachzukommen vermag, kann er in Prozessen der hier vorliegenden Art auch beweisfällig werden und die daraus entspringenden prozessualen Nachteile erleidcn= Gewiß hat der Richter, wie es die angeführte Gesetzesbestimmur vorsebreibt, sich zunächst unabhängig von jeder Dariegungs-und Beweiolast unter Würdigung aller Einzelheiten nach freier Überzeugung ein Urteil darüber zu bilden, ob durch das von ihm als rechtswidrig und schuldhaft festgestcllto (oder unterstellte) Verhalten de3 in Anspruch Genommenen dem Anspruch-steiler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit ein Gewinn entzogen worden ist„ führt indessen diese Prüfung im Rahmen des § 287 ZPO zu dem Ergebnis, die Ursächlichkeit jenes. 3o Ben Beweis, daß der Kläger in den Jahren 1954- bis 1956 über ausreichende Geldmittel zur Errichtung eines Pabrikations-betriebes auf dem gekauften Grundstück verfügt habe, erachtet das Berufungsgericht für nicht erbracht« Die Revision bekämpft diesen Standpunkt mit zahlreichen Verfahrensrügen« Von diesen greift eine durch, während alle übrigen sich als unbegründet erweisen« Baß sich eine Kostenaufstellung bei den Akten des Bauaufsichts-amts befinde, ist im Schriftsatz von 16« März 1959 nicht behauptet worden» Ben anwaltlich vertretenen Kläger über die Auflage im Beweisbeschluß vom 15« Januar 1959 hinaus auch in der Eolgo'zeit erneut nach § 139 ZPO auf die’Notwendigkeit einer lückenlosen Barlegung seiner Pinanzierungspläne hinzuweisen, hatte 'das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als der Kläger ausweislich seiner Substantiierungsversuche (zoBo :im Schriftsatz vom 7» November 1958, S. möglichkeiten eines anderen dem Kläger.gehörenden Grundstücks hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt und ist ihr nicht gefolgt; wenn es hierbei als zweifelhaft bezeichnet hat, ob das bereits mit 35 i belastete Grundstück noch darüber hinaus hätte beliehen werden können, weil die Beleihungsgrenze der Kreditinstitute im allgemeinen bei diesem Prozentsatz liege und kein Anhalt dafür bestehe,' daß bestimmte Stellen bereit 'gewesen seien, dem Kläger eine weitere Hypothek zu gewähren, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und kann im Rcvisicnsrechtszug durch gegenteilige Behauptungen nicht erschüttert werden; zu einer Aufforderung gemäß § 139 ZPO an den Kläger, weitergehende Kreditzusagen vorzulegen, war der v Berufungsrichter nach läge des Palles.nicht verpflichtete Auf das Darlehen, das der Kläger laut Aussage H 1959 seines Schwagers sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden; einen Rechtsfehler läßt diese V/ürdigung nicht erkennen; damit erledigen sich die Versuche der Revision,, abweichende Schlüsse aus den Aussagen zu ziehen0 Sachverständigenbeweis darüber, welche Mieten und Mietvorauszahlungen der Kläger nach Durchführung des Fabrikbaues aus einem anderen, alsdann freiwerden-den Hausgrundstück hätte erzielen können, brauchte nicht erhoben zu werden, weil nicht vorgetragen war, welche Räume und eine wie große Nutzfläche freigeworden wären und wie günstig sie sich anderweitig hätten vermieten lassen; bei ihrem Bin-wand, gerade die Ungeklärtheit dieses Punktes habe Anlaß zur Einholung eines Gutachtens geben müssen, verkennt die Revision, daß es nicht Zweck einer Beweisaufnahme sein kann, zur Vervollständigung unzureichenden Tatsachenvortrages zu dienen» die Holzwolle unstreitig zur Herstellung von Leichtbauplatten erforderlich war und Verwendung fand; außerdem wird der Umsatz mit f’ ' im Urteil (5» 26) nur als Beispiel angeführt» Daß sich aus dem als übergangen gerügten schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers über die Auftragslage etwas Gegenteiliges ergeben hätte, ist nicht ersichtlich» Andererseits war es, soweit es in dieser Hinsicht Rückschlüsse aus den späteren Aufwendungen in Niederpleis zu ziehen versucht hat, daran nicht, wie die Revision meint, deshalb gehindert, weil das Niederpleiser Bauvorhaben kostspieliger gewesen sein soll als das geplante auf dem streitigen Grundstück, wo man "nur einen Rohbau" habt errichten wollen; denn gerade letzteres steht, wie bereits erwähnt, keineswegs fest. Ob schließlich der Kläger das im Jahre 1959 empfangene sogenannte Sxistenzaufbau-Darlehen von 80 000 DM zur "Errichtung" seines Betriebes in Niederpleis verwandt hat - so das angefochtene Urteil oder ob es ihm, wie die Revision nunmehr unter Erhebung einer Rüge aus § 286 ZPO geltend macht, nur für den "Ausbau" jenes Betriebes gewährt wurde, ist für die Entscheidung ohne wesentliche Bedeutung, _ Das angefochtene Urteil begründet seine Feststellung, die zur Errichtung des Fabrikgebäudes in Bonn günstigstenfalls verfügbaren Mittel hätten sich nur auf etwa 50 000 DM und nach Abzug des Grund-stückskaufpreises auf höchstens 43 000 DM belaufen, damit, der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er das Existenzaufbau-Darlehen, das ihm für Niederpleis bewilligt worden sei, auch schon früher, hätte in Anspruch nehmen und erhalten können (So 26), Hierbei ist, wie die Revision mit Recht geltend macht,, der Sehriftsatz vom 10« November'1959 übersehen worden, auf dessen Seite 6 sich der vom Berufungsgericht vermißte Vortrag tatsächlich befindet« Der Kläger behauptet dort, er habe im Jahre 1954 einen Kriegsschaden von 184 077,52 RM angemeldet und hätte auf diesen Schaden mit Sicherheit bei entsprechenden Bemühungen einen Aufbaukredit über die Lastenausgleichsbank erhalten; zu dem Beweise beruft er sich auf eine Auskunft der erwähnten Bank, womit offensichtlich die für die Bewilligung zuständige Stelle (vgl« §§ 525 ff LAG) gemeint ist« Dieses Vorbringen - das sich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur auf die Tatsache der Anmeldung bezog- war entscheidungserheblich; denn wenn es sich als richtig herausgestellt hätte, wäre da3 Berufungsgericht möglicherweise nicht zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei zur Errichtung, eines Fabrikbetriebes auf dem gekauften Grundstück finanziell . 4« Das angefochtene Urteil beruht somit auf einem Verstoß gegen § 286 Z?0o Da es sich in Ermangelung von Erörterungen und Feststellungen über die Grundlagen des eingeklagten Schadensersatzanspruchs (vgl« oben zu Nr« 1) auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten läßt (§563 ZPO), mußte es aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564j 565 Abs« 1 ZPO)« Dieses wird, falls die Klage weiterhin auf § 463 BGB gestützt werden sollte, zu erwägen haben, ob die angeblich zugesicherte Möglichkeit, auf dem gekauften Grundstück zu bauen, nicht tatsächlich gegeben war (vgl«, die Aufhebung der Bescheide des CLcrstadtdircktors und des Regierungspräsidenten durch das Lanücsverwaltungsgericht)«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 252; ZPO § 287 Zum Umfang der Beweisführung bei entgangenem Gewinn,, BGH9 Urto v, 17. Bezember 1963 - V ZR 186/61 OLG Köln LG Köln V ZR 186/61 Verkündet am 17o Dezember 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns W G in B , B T Klägers und RevisionsKlägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dra - gegen die Stadt 'B o n n , vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 - hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Augustin, Dr» Piepenbrock, Dr0 Rothe, Dr<, Freitag, und Br<> Mattem für. Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de3 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13° Juli 1961 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvorwiesenc- Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger, der Leichtbauplatten herstellt und im Großhandel ^vertreibt:, wandte sich 1953p weil das gepachtete Fabrikgelände nicht mehr ausreichte und auch der Ablauf des Pachtvertrages bevorstand, an die beklagte Stadtgemeinde mit der Bitte, ihm ein für seinen Betrieb; geeignetes Baugrundstück zu verkaufen« Daraufhin bot ihm die Beklagte das Grundstück K .otraße in Bonn, das damals noch als Gartenland ver- pachtet war, sum Kauf an. Das Grundstück sagte dem Kläger zu, . und nachdem die Beklagte den Pächtern gekündigt und der Kläger , ihnen die vom Städtischen Gartenamt festgesetzte Aufwuchsent~ Schädigung gezahlt hatte, schlossen die Parteien am 1 0« Juni 1954 einen notariellen Kaufvertrag« Danach betrug der Kaufpreis 7 625 DM; laut Nr« 7 des Vertrages war der Käufer verpflichtet5 auf dem Grundstück einen Fabrikationsbetrieb zu errichten, mit dem Bau binnen zwei Monaten zu beginnen und ihn ohne Unterbrechung, spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß ■ fertigzustellen, und gemäß Nr« 8 bedurften alle Bauten auf dem Grundstück neben der bauaufsichtlichen Genehmigung noch einer besonderen Genehmigung durch das Stadtplanungsamt; in Nr« 11 behielt sich die Beklagte das Wiederkaufsrecht vor bei mehr als einjähriger Verzögerung des Baubeginns 'unabhängig davon, worauf sie beruhte, bei erheblicher Verzögerung der Fertigstellung und bei Vorstoß gegen die Nr« 8 des Vertrages« . ? Zur Ausführung der vom Kläger geplanten Fabrikbauten kam es nicht, da gegen sein Baugesuch Beanstandungen geltend gemacht wurden« Nach Ansicht des Bauaufsichtsamts benötigte er, um den baupolizeilichen Vorschriften zuwider im Wohngebiet eine Werkhalle zu errichten und bis an die Grundstücksgrenze heranzubauen, einen Dispens des Regierungspräsidenten«. Dieser, wiederum machte die Diopenserteilung davon abhängig,•daß die Grundstücksnachbarn keine begründeten Einwendungen erhöben« Da sich mehrere Nachbarn gegen die Grundstücksbebauung aus-sprachen, lehnte der Oberstadtdirektor der Beklagten im Juni 1955 die Erteilung der Baugenehmigung ab, und die Bö“ schwerde des Klägers hiergegen wurde vom Regierungspräsidenten zurückgewiesen; auf Antrag des Klägers hob das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 8» Juni 1956 die beiden Bescheide auf»'Nachdem die Verhandlungen, die in der Folgezeit zwischen den Parteien zwecks Bereinigung der Angelegen-heit geführt wurden, zu keinem Ergebnis geführt hatten, trat die Beklagte im Frühjahr 1957 vom PCaufvertrag zurück«. Ein Jahr später kaufte der Kläger ein Grundstück in Niederpleis und errichtete dort sein Fabrikgebäude,, ■ \ Der Kläger hat mit der Begründung, die Beklagte sei nac dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen, ihm die Baugenehmigung zu erteilen, und sie habe ihm die Genehmigungserteilung auch mündlich zugesagt, Klage auf Schadensersatz erhobene Nach seiner Darstellung hätte er bei ordnungsmäßiger Behandlung seines Baugesuches am 1» März 1955 mit der Fabrikation auf dem Bonner Grundstück beginnen und allein in den Jahren .1955 und 1956 einen Reingewinn von 150 000 DM erzielen können«, Mi der Klage macht er Teilbeträge dieses Gewinnausfalles sowie von Grundstücksaufwendungen geltend» Die Beklagte, die um Klageabwoisung gebeten hat, bestreitet das Klagevorbringen; ein.Schaden ist nach ihrer Ansicht schon deshalb nicht entstanden, weil dem Kläger die erforderlichen Geldmittel zur Errichtung eines Fabrikationsbetriebs auf dem gekauften Grundstück gefehlt hätten» Das Landgericht hat, unter Abweisung weiterer eingeklagter| Teilbeträge, durch Grund- und Teilurteil die Ansprüche auf Ersatz von Gewinnentgang und auf Erstattung der seinerzeit an die GrundstüeksPächter gezahlten Aufwuchsentschädigung dem Grunde nach in Höhe von insgesamt 1 500 GM für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil ist seitens der Beklagten Berufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt worden; der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und seinen in die Berufungsinstanz erwachsenen Zahlungsanspruch von bisher 2 000 GM auf 7 600 DM erhöht«, Das Oberlandesgericht hat auf Berufung und Anschlußberufung, unter Zurückweisung im iibrigen? das landgerichtliche Urteil abgeändert, dem Kläger 500 GM nebst Zinsen für Aufwuchsentschädigung zugesprochen und' die auf Zahlung eines Teilbetrages von 7 100 GM für entgangenen Gewinn gerichtete Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen abgewiesenen Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«. Entseheidungsgründe: 1 o Da ohne Schaden kein Schadensersatz verlangt werden kann, war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Präge, ob der beklagten Stadtgemeinde ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zur Last fällt und worin es gegebenenfalls zu erblicken ist, offenzulassen und seine klageabweisende Entscheidung allein damit zu begründen, der Kläger habe nicht genügend Gold zur Verfügung gehabt, um auf dem gekauften Grundstück eine Fabrik zu errichten« Freilich wäre es angebracht gewesen, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Klageanspruchs naher zu bezeichnen» Aber der Ausgang des Revisionsverfahrens hängt lediglich davon ab, ob die Auffassung des Berufungsrichtors, der Kläger hätte auch im Falle rechtzeitiger Genchmigungserteilung nicht bauen können« einer rechtlichen Nachprüfung standhält«. .2, Frei von Reehtsirrtum ist mindestens im Ergebnis der Ausgangspunkt des Urteils, die Behauptung, daß der Kläger in den Jahren 1954 bis spätestens 1956 über genügend Mittel zur Errichtung der Fabrik verfügt habe, bedürfe des Beweises» Das Berufungsgericht sieht in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB - wonach es darauf ankommt;, ■ welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach.den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit-Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte» eine Beweiserleichterung für den Geschädigten; er brauche die Erwartung des Gewinns nicht zur vollen Gewißheit darzutun, vielmehr genüge anstelle positiven Nachweises bloße Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentgangs (herrschende Ansicht: BGHZ 2, 310, 314; 29, 593, 397 f m,Nachv/„; LM BGB § 252 Nr, 5; BGB RGRK 11, Auf1, § 252 Anm, 6; Palandt/Danckelmann? BGB 22, Aufl» § 252 Anm, 3 a; a. M, Siebert'/Schmidt, BGB 9<> Aufl,. §§ 249 -253 Anm, 42), Auch möge im Wege freier Schätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen sein, ob dem Kläger, wenn er die Mittel zu dem Fabrikbau gehabt hätte, durch die Nichterteilung der Sauge» nehmigung ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden wäre. Aber das Berufungsgericht meint, Je nach Eigenart des Einzelfalles müßten grundlegende Tatsachen, die erst ermögliche! sollten, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen,, voll bewiesen werden. Im vorliegenden Fall komme der Frage, ob der Kläger finanziell zu dem Bauen in der Lage gewesen sei, derartig große Bedeutung zu, daß insoweit konkrete Feststellungen nicht entbehrt werden könnten. Dies sei unerläßliche Voraussetzung, um gemäß § 287 ZPO frei schätzen zu können, ob der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Gelder, wäre seinem Baugesuch entsprochen worden, zur Errichtung des Bauwerks verwandt hätte. Eine Schlußfolgerung des Inhalts, der Kläger hätte bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten Gewinne erzielt, könne also nicht gezogen werden, solange nicht fest-stehe, daß er über die Mittel zur Errichtung einer Pabrik verfügt habe» Die Revision, welche diese Urteilsausführungen'als rechtsirrig bekämpft, verweist darauf, daß der Kläger nach den endgültigen Scheitern der zwischen den Parteien geführten Grunderwerbsvcrhandlungen dann im März 1958 das Anwesen in Hiederplcis gekauft und dort für mehr als 80 000 DM ein Pabrikationsgebäude errichtet habe; nach dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr sei auf Grund dieser Sachlage davon auszugehen, daß er auch in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Betrieb zu führen» Das begründe die Vermutung, der Kläger werde auch Gewinne erzielt haben» Man habe deshalb nicht von ihm verlangen dürfen, das Vorhandensein von Mitteln zur Errichtung einer Pabrik nachzuweisen, viel“ mehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Gegenbeweis zu führen» Das Berufungsgericht habe also gegen § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO verstoßen» Das ist indessen nicht richtig, ■ . a) Was die erstgenannte Vorschrift anbetrifft, so hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß sie keine volle Gewißheit der Gewinnerzielung erfordert, sondern sich mit bloßer Wahrscheinlichkeit begnügt; denn das wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben. Ebensowenig ist übersehen worden, daß diese Wahrscheinlichkeit nicht bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses vorzuliegen brauchte, es vielmehr auf den Standpunkt des nachträglichen Beurteilers an-kommt (BGEZ 29, 395, 598; Lorenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6» Aufl» Band I § 14 III d’, S, 162)» Um eine solche Wahroehein- - 7 ■- lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen,, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden* Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser ’Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 / In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied,, ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt -müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom Anspruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens,;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab» Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zu dem - 9 ''gewöhnlichen Lauf der Dinge” gehören und nicht bewiesen zu werden brauchen, ist in erster Linie Aufgabe des Tat-riehters. Wenn im vorliegenden Pall das Berufungsgericht die Tatsache, ob der Kläger 1954 bis 1956 genügend Geld für einen Fabrikbau zur Verfügung hatte, für so grundlegend ansah, daß sie, bevor in eine Wahrscheinlichkeitsprüfung eingetreten werden könne, zunächst geklärt werden müsse, so ist da3 aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden; im übrigen hat der Kläger unstreitig am 9„ März 1955 um Stundung des verhältnismäßig niedrigen Kaufpreises von 7 625 DM gebeten und bei Einreichung der vorliegenden, vom 4» Januar 1957 datierten Klage um.das Armenrecht nachge-sucht» Der Einwand der Revision, wegen des späteren Fabrik» baues in Kiederpleis (1958) müsse nach dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr von dem Vorhandensein ausreichender Mittel auch in den vorhergehenden Jahren ausgegangen werden, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung» , ' .' , b) Mit § 287 2P0, dessen Verletzung ebenfalls gerügt wird, hat das Berufungsgericht sich nur beiläufig befaßt und, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ganz folgerichtig» Kicht verkannt wurde, daß er ebenso wie § 252 Satz 2 BGB eine Bewciserleichterung darstellt (vgl» dazu BGHZ 29, 593, 399? wonach die letztgenannte Vorschrift "nur eine weitere Ausgestaltung des § 287 ZPO" ist; kritisch zu dieser Auffassung Siebcrt/Schmidt aaO §§ 249 - 253 Anm» 42) und daß § 287 ZPO? um dem Geschädigten den Bachweis seines Schadens zu erleichtern, an die Stelle der sonst erforderlichen Binzelbegründung das freie richterliche Ermessen setzt (BGH IM ZPO § 287 Hr, 3)o Im Urteil (S„ 21) ist auch ausdrücklich von "freier Schätzung nach § 287 Z?C" die . Rede, und es wird einge räumt, daß die Frage, ob der Kläger über die nötigen Geldmitt -10- .verfügt habe, "zur haftungsausfüllenden, nicht zur haftungsbegründenden Kausalität" gehöre, womit das Berufungsgericht offenbar zu dem Ausdruck bringen wollte, daß es diese Frage als außerhalb des sogenannten "konkreten Haftungsgrundes" stehend betrachtet» Da aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe gilt, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen konkretem I-Iaftungsgrund und Schadenseintritt (BGH Lid aaO; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2» Oktober 1963, V ZR 204/61, So U f is. Kachw»), hätte der Berufungsrichter bei Beantwortung der streitigen Frage nach dieser Vorschrift verfahren müssen» Das hat er nicht getan, vielmehr erscheint der § 287 ZPO dann erat wieder am Schluß der auf entgangenen Gewinn bezüglichen Urteilsausführungen (So 26 f), und zwar im Rahmen einer Hilfserwägunge Es heißt dort: Auch eine nach § 287 ZPO vorgenonmenc Abwägung der zuvor geschilderten Umstände «= nämlich einerseits der beschränkten Aussichten des Klägers auf eine ausreichende Finanzierung des Bauvorhabens in einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Hotlage, andererseits der nicht zu verkennenden Tatsache, daß ihm die gute Konjunktur auf-dem Baumarkt uiid damit dio günstige Prognose für den Absatz seiner Produkte vielleicht die Aufnahme einer ersten Hypothek auf das Fabrikgrund stück erleichtert hätte - führe nicht zu dem für den Kläger günstigen Schluß, daß er das Bauvorhaben verwirklicht hätte, also durch die Versagung der Baugenehmigung einen Schaden erlitten habe» Gleichwohl wird der Bestand des Berufungsurteils dadurch, daß es den § 287 ZPO nicht von vornherein, sondern nur hilfs-weise angewendot hat, nicht in Frage gestellt« Denn die - wenn auch knappe1 - Hilfserwägung trägt dio Entscheidung» Sie tut das zwar nicht für sich allein, aber es handelt sich bei ihr« wie die Bezugnahme auf den übrigen Urteilsinhalt zeigt, um eine Wiederholung und gleichzeitige Neubetrachtung bereits erörterter Einzeltatsachen, diesmal unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt; diese Tatsachen werden vom Tatrichter im Wege freier Schätzung nach näherer Maßgabe von §287 ZPO daraufhin gewürdigt, ob sie den behaupteten Gewinn-entgang zu rechtfertigen vermögen,, Bas ist verfahrensrechtlic' nicht zu beanstanden„ Keinen Bedenken unterliegt es ferner, wenn da3 Berufungs gericht dem Kläger im Rahmen einer solchen Würdigung das Herbeischaffen und den Nachweis des für eine Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB unerläßlichen Tatsachenstoffes zur Pflicht gemacht hat„ Wer eine bestimmte Rechts-folge für sich in Anspruch nimmt, wird durch die Anwendung de: § 287 ZPO nicht der Notwendigkeit enthoben, dem Gericht die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Unterlagen beizubringen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27» Auflc § 287 Anm0 2 C)o Falls er dem nicht nachkommt oder nachzukommen vermag, kann er in Prozessen der hier vorliegenden Art auch beweisfällig werden und die daraus entspringenden prozessualen Nachteile erleidcn= Gewiß hat der Richter, wie es die angeführte Gesetzesbestimmur vorsebreibt, sich zunächst unabhängig von jeder Dariegungs-und Beweiolast unter Würdigung aller Einzelheiten nach freier Überzeugung ein Urteil darüber zu bilden, ob durch das von ihm als rechtswidrig und schuldhaft festgestcllto (oder unterstellte) Verhalten de3 in Anspruch Genommenen dem Anspruch-steiler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit ein Gewinn entzogen worden ist„ führt indessen diese Prüfung im Rahmen des § 287 ZPO zu dem Ergebnis, die Ursächlichkeit jenes. Verhaltens für den behaupteten Gewinnentgang sei nach den ganzen Umständen keineswegs wahrscheinlich und der ursächliche Zusammenhang ~ 12 müsse daher, um eine Abweisung des Anspruchs zu verhindere besonders dargetan werden, dann ist es dem Richter unbenommen, den Anspruchsteller als beweispflichtig zu behandeln und aus einem Erfolglosbleiben angetretener Beweise für ihn ungünstige : Schlüsse zu ziehen« In diesem Sinne hat bereits im Jahre 1919 das Reichsgericht entschieden (RGZ 95? 220, 221: f), und der erkennende Senat tritt dem bei« 3o Ben Beweis, daß der Kläger in den Jahren 1954- bis 1956 über ausreichende Geldmittel zur Errichtung eines Pabrikations-betriebes auf dem gekauften Grundstück verfügt habe, erachtet das Berufungsgericht für nicht erbracht« Die Revision bekämpft diesen Standpunkt mit zahlreichen Verfahrensrügen« Von diesen greift eine durch, während alle übrigen sich als unbegründet erweisen« a) Ohne Grund beanstandet die Revision, daß das ange-fochtene Urteil den Vortrag des Klägers über die Kosten des geplanten Bauwerkes als ungenügend bezeichnet hat« Zur vollständigen Angabe dieser Kosten war der Kläger auch ohne gerichtliche Aufforderung verpflichtet (§ 138 Abs« 1 ZPO)» Baß sich eine Kostenaufstellung bei den Akten des Bauaufsichts-amts befinde, ist im Schriftsatz von 16« März 1959 nicht behauptet worden» Ben anwaltlich vertretenen Kläger über die Auflage im Beweisbeschluß vom 15« Januar 1959 hinaus auch in der Eolgo'zeit erneut nach § 139 ZPO auf die’Notwendigkeit einer lückenlosen Barlegung seiner Pinanzierungspläne hinzuweisen, hatte 'das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als der Kläger ausweislich seiner Substantiierungsversuche (zoBo :im Schriftsatz vom 7» November 1958, S. 5 ff) ohnehin wußte, daß es auf diesen Punkt ankarn« Bfe Einholung eines Sachverständigengutachtens stand im Ermessen des Berufungsgerichts; daß sie in dem erwähnten Beweisbeschluß ausdrücklich - 13 Vorbehalten worden war, änderte daran nichts; ein Ermesaens-fehler liegt angesichts des Pehlens konkreter Angaben im Vorbringen des Klägers nicht vor,. Die Zahlenangaben der Zeugen 3 und H entbehrten der Bestimmtheit und wichen zudem weit voneinander ab; auch ist aus den Akten nicht zu ersehen, daß und in welchem Umfang der Kläger diese Angaben zu dem Gegenstand seines eigenen Sachvortrages gemacht hat* Das Angebot der Firma G & S ist vom Be- ■ rufungsgericht' rechtsirrtumsfrei als unvollständig gewürdigt worden; in den von der Revision hierzu als übergangen gerügten Beweisanträgen ist davon, daß nur die Errichtung eines Rohbaues geplant gewesen wäre, nicht die Rede; die Baubeschreibung des Architekten sah jedenfalls mehr als einen Rohbau vor. Soweit die Revision die vom Berufungsgericht aus den Steuerakten des Klägers gezogenen Schlußfolgerungen al3 falsch hinsustollen versucht, handelt es sich um Verfahrens-rechtlich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung; das gilt insbesondere von ihrer Behauptung, daß Steuererklärungen nicht geeignet seien, über die wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens Aufschluß zu geben; die angeblich bei der-Entscheidung unberücksichtigt gebliebenen schriftoätzlichen Ausführungen sind zu allgemein gehalten und vermögen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger vom Jahre 1955 ab mit Verlust gearbeitet habe, nicht zu widerlegen. Mit der Ansicht des Zeugen H über die Beleihungs- möglichkeiten eines anderen dem Kläger.gehörenden Grundstücks hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt und ist ihr nicht gefolgt; wenn es hierbei als zweifelhaft bezeichnet hat, ob das bereits mit 35 i belastete Grundstück noch darüber hinaus hätte beliehen werden können, weil die Beleihungsgrenze der Kreditinstitute im allgemeinen bei diesem Prozentsatz liege und kein Anhalt dafür bestehe,' daß bestimmte Stellen bereit 'gewesen seien, dem Kläger eine weitere Hypothek zu gewähren, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und kann im Rcvisicnsrechtszug durch gegenteilige Behauptungen nicht erschüttert werden; zu einer Aufforderung gemäß § 139 ZPO an den Kläger, weitergehende Kreditzusagen vorzulegen, war der v Berufungsrichter nach läge des Palles.nicht verpflichtete Auf das Darlehen, das der Kläger laut Aussage H 1959 erhielt, kam es in diesem Zusammenhang nicht an, da hier die Belcihbarkeit in den Jahren 1954 bis 19,56 zur Erörterung Stande Dem Berufungsgericht haben H< Bekundungen über die Vor- , wertbarkeit der vorhandenen Maschinen und.Formen nicht auege-reicht, weil der Zeuge nur Vermutungen geäußert habe, ohne sie durch konkrete Angaben zu belegen; diese Beurteilung erscheint möglich, und die Einwendungen der Revision sind nichts anderes als ein Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch, ihre eigene zu ersetzen; eines Sachverständigengutachtens bedurfte es ebensowenig wie der vom Kläger beantragten Beweiserhebung über die Ausstattung seines Betriebes„ Y/as. die Revision sonst noch geltend macht, bezieht sieh nicht auf die hier in Betracht kommende Zeit«, Hinsichtlich der restlichen Vermächtnis!ordorung von 13 000 DM mag dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, 6 000 Dl! davon wären zu dem Lebensunterhalt der Pamilie des Klägers benötigt worden, von der Revision mit Recht angegriffen wird; denn laut Aussage der Zeugin Erna 0 wurde die letzte Rate von 6 0C0 DM erst I960 ausgezahlt, so daß die Urteilsfeststellung, der Kläger hätte seinerzeit nur etwa 7 000 DM von dem Vcrmächtnisgeld "verhauen" können, auf jeden Pall unerschüttert bleibt<, Die Zeugenaussagen der Schwester und der Schwägerin des Klägers sowie die Aussageverweigerung seines Schwagers sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden; einen Rechtsfehler läßt diese V/ürdigung nicht erkennen; damit erledigen sich die Versuche der Revision,, abweichende Schlüsse aus den Aussagen zu ziehen0 Sachverständigenbeweis darüber, welche Mieten und Mietvorauszahlungen der Kläger nach Durchführung des Fabrikbaues aus einem anderen, alsdann freiwerden-den Hausgrundstück hätte erzielen können, brauchte nicht erhoben zu werden, weil nicht vorgetragen war, welche Räume und eine wie große Nutzfläche freigeworden wären und wie günstig sie sich anderweitig hätten vermieten lassen; bei ihrem Bin-wand, gerade die Ungeklärtheit dieses Punktes habe Anlaß zur Einholung eines Gutachtens geben müssen, verkennt die Revision, daß es nicht Zweck einer Beweisaufnahme sein kann, zur Vervollständigung unzureichenden Tatsachenvortrages zu dienen» Daß auf die Forderung N , die das Berufungsgericht als zweifelhaft und daher nicht zur Kreditbeschaffung geeignet beurteilt, 1954 ein Teilbetrag von 2 500 DM eingegangen sei, hat der Zeuge H , entgegen der Behauptung der Revision, nicht bekundet; spätere Zahlungseingänge (1957 oder 1958) -deren Höhe übrigens H nicht anzugeben vermochte'- sind unerheblich, da es nur auf die Jahre 1954 bis 1955 ankommt, s 1 ' Die schriftliche Auskunft der Städtischen Sparkasse vom 13« Februar 1959 und ihr dort in Bezug genommenes Schreiben an den Kläger vom 28« Juli 1954 wertet der Berufungsrichter rechtsirrtumofrei in dem Sinne, sie ergäben nicht mit ausreichender Sicherheit, daß dem Kläger ein Kredit von 30 0C0 DM gewährt worden wäre; demgegenüber kann die Revision mit ihrem Hinweis auf die angeblich "bekannte Tatsache", daß ers.thypothekaris.cbG Beleihungen bis. zur 45 c/» des Grundstückswertes stattfänden, im gegenwärtigen Rechtszuge ebensowenig • gehört werden wie mit dem Kinwand, die Darlehensbereitschaft dor Sparkasse gehe '‘eindeutig” aus den Schreiben vom 28» Juli 1954 hervor (die Eingangsworte der schriftlichen Auskunft besagen übrigens das Gegenteil, nämlich daß dem Kläger "keine verbindliche Darlehenszusage »» » » » gegeben worden ist")» Wenn die Revision geltend macht, auch bei Zugrundelegung einer ■Beleihungogrenze von nur 35 7» hatte das Berufungsgericht auf jeden Ball von einer Darlehensgewährung in dieser Höhe ausgehen müssen, so ist das nicht zwingend, zu demal da ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe das vom Kläger gekaufte Grundstück damals bereits hypothekarisch belastet war; außerdem hat das angefochtene urteil im Rahnen seiner Hilfserwägung (S» 27 oben) die Möglichkeit, auf das Babrikgrundstüclc eine erste Hypothek aufzunehmen, ausdrücklich in Rechnung gestellt* Der Zeuge T (dessen früheres Schreiben vom 13» September I960 durch seine Vernehmung vom 10» März 1961 überholt war) hatte sich seiner Aussage zufolge - was die Revision übersieht -zu einer Kreditierung des Babrikbaues nur unter der Bedingung bereit erklärt,, daß der Kläger ihm monatlich 20-30 t Holzwolle abnehme; mit einer solchen Abnahme war aber nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu rechnen» Aus dem geringen Holzwolle-Umsatz des Klägers Schlüsse auf den bescheidenen Gesamtumfang seines Betriebes zu ziehen, war dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verwehrt, da . die Holzwolle unstreitig zur Herstellung von Leichtbauplatten erforderlich war und Verwendung fand; außerdem wird der Umsatz mit f’ ' im Urteil (5» 26) nur als Beispiel angeführt» Daß sich aus dem als übergangen gerügten schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers über die Auftragslage etwas Gegenteiliges ergeben hätte, ist nicht ersichtlich» Die Behauptung, daß der Kläger sein Bauvorhaben auch ohne Inanspruchnahme aller Binanzierungsmöglichkciten hätte durchführen können, war unsubstantiiert, so daß sich die Erhebung 17 des von ihm beantragten Sachverständigenbewei'ses erübrigte. Die von der Revision vermißten Feststellungen über die Höhe der für den Bau erforderlichen Aufwendungen konnte das Berufungsgericht nicht treffen, weil der l’atoachenvortrag de3 Klägers Lücken aufwies. Andererseits war es, soweit es in dieser Hinsicht Rückschlüsse aus den späteren Aufwendungen in Niederpleis zu ziehen versucht hat, daran nicht, wie die Revision meint, deshalb gehindert, weil das Niederpleiser Bauvorhaben kostspieliger gewesen sein soll als das geplante auf dem streitigen Grundstück, wo man "nur einen Rohbau" habt errichten wollen; denn gerade letzteres steht, wie bereits erwähnt, keineswegs fest. Ob schließlich der Kläger das im Jahre 1959 empfangene sogenannte Sxistenzaufbau-Darlehen von 80 000 DM zur "Errichtung" seines Betriebes in Niederpleis verwandt hat - so das angefochtene Urteil oder ob es ihm, wie die Revision nunmehr unter Erhebung einer Rüge aus § 286 ZPO geltend macht, nur für den "Ausbau" jenes Betriebes gewährt wurde, ist für die Entscheidung ohne wesentliche Bedeutung, _ b) Erweisen sich mithin alle bisher erörterten Einwendungen der Revision als nicht stichhaltig, so mußte sie jedoch , Erfolg haben, soweit Nichtberücksichtigung wesentlichen, unter Beweis gestellten Klagevorbringens gerügt wird. Das angefochtene Urteil begründet seine Feststellung, die zur Errichtung des Fabrikgebäudes in Bonn günstigstenfalls verfügbaren Mittel hätten sich nur auf etwa 50 000 DM und nach Abzug des Grund-stückskaufpreises auf höchstens 43 000 DM belaufen, damit, der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er das Existenzaufbau-Darlehen, das ihm für Niederpleis bewilligt worden sei, auch schon früher, hätte in Anspruch nehmen und erhalten können (So 26), Hierbei ist, wie die Revision mit Recht geltend macht,, der Sehriftsatz vom 10« November'1959 übersehen worden, auf dessen Seite 6 sich der vom Berufungsgericht vermißte Vortrag tatsächlich befindet« Der Kläger behauptet dort, er habe im Jahre 1954 einen Kriegsschaden von 184 077,52 RM angemeldet und hätte auf diesen Schaden mit Sicherheit bei entsprechenden Bemühungen einen Aufbaukredit über die Lastenausgleichsbank erhalten; zu dem Beweise beruft er sich auf eine Auskunft der erwähnten Bank, womit offensichtlich die für die Bewilligung zuständige Stelle (vgl« §§ 525 ff LAG) gemeint ist« Dieses Vorbringen - das sich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur auf die Tatsache der Anmeldung bezog- war entscheidungserheblich; denn wenn es sich als richtig herausgestellt hätte, wäre da3 Berufungsgericht möglicherweise nicht zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei zur Errichtung, eines Fabrikbetriebes auf dem gekauften Grundstück finanziell . außerstande gewesen« 4« Das angefochtene Urteil beruht somit auf einem Verstoß gegen § 286 Z?0o Da es sich in Ermangelung von Erörterungen und Feststellungen über die Grundlagen des eingeklagten Schadensersatzanspruchs (vgl« oben zu Nr« 1) auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten läßt (§563 ZPO), mußte es aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564j 565 Abs« 1 ZPO)« Dieses wird, falls die Klage weiterhin auf § 463 BGB gestützt werden sollte, zu erwägen haben, ob die angeblich zugesicherte Möglichkeit, auf dem gekauften Grundstück zu bauen, nicht tatsächlich gegeben war (vgl«, die Aufhebung der Bescheide des CLcrstadtdircktors und des Regierungspräsidenten durch das Lanücsverwaltungsgericht)« Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war sie ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen» Dr» Augustin Dr» Piepenbrock Rothe Dr» Freitag . Mattem