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BGH · V ZR 186/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 186/58

November 1951 beanstandete unter Hinweis auf diese Eintragung das Grundbuchamt V/^^|^dir Umschreibungsanträge und verlangte von dem Notar, der die Aufles-lung an die Siedler beurkundet hatte, für die verkauften Parzellen eine Pfandentlassungs-Erklärung der Regierung in Aurich. Der Beklagte machte nunmehr den Siedlern - die nach der Be hauptung des Klägers erst jetzt von der eingetragenen Verfügung Beschränkung sowie davon Kenntnis erhielten, daß sie noch gar nicht Eigentümer der gekauften Parzellen waren - den Vorschlag, jeder Käufer möge ihm über den vereinbarten Kaufpreis hinaus je Hektar noch weitere 170 DK zahlen, damit auf diese Weise die an den Domänenfiskus zu entrichtende Summe aufgebracht werde. Das lehnten die Siedler ab und'Beschlossen, die Verpflichtung des Beklagten zur Eigen tum süibertragung in einem Kusterprozeß zu klären; sie setzten ihm unter Klageandrohung eine Frist zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zunächst bis 15* Oktober und dann nochmals bis 15- November 1957* Daraufhin schrieb der Beklagte unter dem 19* November 1957 an den Kläger, daß er den Kaufvertrag mit ihm wegen Irrtums anfechte. Der Kläger begehrt Verurteilung des Beklagten, ihm das Ei gentum an dem im Grundbuch von R^HHHb Band ^ftBlatt 8^^ ein getragenen Flurstück 29 Kartenblatt ib in Größe von 1,62^5 ha zu verschaffen unter Vorlage der Pfandentlassungs-Erklärung de Regierungspräsidenten in Aurich als Gläubigers der in Abteilun Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kaufvertrag vom Beklagten wirksam angefochten worden sei. 1. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht, ohne auf Irrtumsanfechtung oder sonstige Einwendungen des Beklagten einzugehen, die Klage schon deshalb für unbegründet erachtet, weil der Beklagte alles getan habe, wozu er nach dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen sei. Um die Eigentum sum sehr ei bung im Grundbuch herbeizuführen, bedürfe es weder einer Zustimmung der Regierung in Aurich, noch einer Pfandentlassungserklärung; denn dem Veräußerungsverbot in Abteilung II Nr. 2 komme, da es erst nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetragen worden sei, gemäß § 137 BGB keine allgemeine dingliche Wirkung gegen Dritte zu. 2. Nicht unbedenklich ist bereits der Ausgangspunkt, v:ona die im Jahre 1890 zwischen dem Preußischen Domänenfiskus und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vereinbarte Verfügungsbe-schränkung dem Kläger gegenüber wirkungslos sein soll. 66 vor § 13.)» Nicht geprüft hat aber das Urteil, inwieweit es-.etwa möglich wäre, die eingetragene Belastung umzudeuten in eine Vormerkung zur Sicherung des dem Domänenfi-skus gegeben? § 883 An. 66' oder - wie der Kli ger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat - in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff 3G3)o Und wenn sich das als unmöglich erweisen sollte, so stünde auch damit noch keineswegs fest, ob nicht, unabhängig von dem Inhalt des Grundbuches, der Kläger jene Vereinbarung vom Jahre 1890 gleichwohl gegen sich gelten lassen muß» Danach wirken also, abweichend von § 137 BOB, auch rechtsgeschäftliche Veräußerühgsverbote aüs der Zeit vor 1900 weiterhin dinglich gegen jedermann, wenn und soweit ihnen eine derartige Wirkung bereits nach dem bisherigen Recht zukam (Staudinger/ Gramm, BGB 10. 253) auch auf Ostfriesland erstreckte, Wollte somit das Berufungsgericht seine Entscheidung von der Wirksamkeit oder Nicht Wirksamkeit des vertraglichen Veräuße-rungsverbotes aus dem Jahre 1890 gegenüber dem Kläger abhängig machen, so hätte es sich nicht damit begnügen dürfen, daß es die Eintragung im Grundbuch für ungültig ansah. Abzustellen gewesen wäre vielmehr auf die Kenntnis des Klägers von diesem Ver bot, v/obei als maßgebender Zeitpunkt wohl sein - noch ausstehender - Eigentumserwerb in Betracht käme; denn eine entsprechende Anwendung des § 892 Abs. 2 BGB, wonach es auf die Zeit der Antragstellung bei dem Grundbuchamt ankommt, dürfte sich aus dem Grunde verbieten, weil der Umschreibungsantrag inzwischen auf Veranlassung des Beklagten wieder zurückgenommen wurde. Erforderlich wäre allerdings positive Kenntnis; bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Staudinger/Gramm aaO An. 6 am Ende) Deshalb hätte mit Rücksicht auf die auch im gegenwärtigen Prozeß erörterten Zweifel hinsichtlich der heutigen Geltung jener früheren Vereinbarung - der Beklagte sieht die Verfügungsbe-schränkung als längst überholtfgund gegenstandslos an, weil damals lediglich ein "wildes Siedeln1' habe verhindert werden sollen, und hat zur Rechtfertigung seines Standpunktes zwei umfangreiche Rechtsgutachten vorgelegt bzw. Denn auch wenn die Begründung, mit der das angefochtene Urteil eine Wirksamkeit des Veräußerungs-Verbotes gegenüber dem Kläger verneint hat, einwandfrei wäre, würde das die klageabweisende Entscheidung trotzdem nicht rechtfertigen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, daß das Berufungsgericht angenommen hat, mit der Auflassung der verkauften Parzelle habe der Beklagte alles Erforderliche getan und seine vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt. Es hat gegen ihn unter Hinweis auf die Eintragung in Abteilung II Nr. 2 des Grundbuches - die seinerzeit vo|) Rechtsvorgänger des Beklagten veranlaßt worden ist und deren Vorhandensein dem Beklagten als Grundstückseigentümer schon vor Kaufabschluß hätte bekannt, sein müssen - Bedenken erhoben, die der Beklagte bisher nicht auszuräumen vermochte und die ihm selbst so gewichtig erschienen sind, daß er sogar den Antrag hat zurücknehmen lassen. Dabei spielt es, entgegen dem angefochtenen Urteil, keine ausschlaggebende Holle, ob die Verfügungsbeschränkung vom Jahre 1890 heute noch wirksam ist oder nicht« Sollte sie noch wirksam sein, so wäre der Beklagte gemäß §*+3^ BGB verpflichtet, sie zur Aufhebung zu bringen (RG Hecht 1907 Nr. 1629). Soweit es dazu der Zahlung eines Abfindungsbetrages an den Domänenfiskus bedarf, ist es Sache des Beklagten in seiner Eigenschaft als Verkäufer und nicht etwa des Klägers, diese Zahlung zu leisten. Der Kläger hat das Grundstück zu dem Preise von 1 000 DM je Hektar gekauft; für ihn besteht keine Veranlassung, darüber hinaus noch mehr zu zahlen, nur um auf diese Weise dem Beklagten die Erfüllung seiner Verkäuferpflicht zur lastenfreien Eigentumsverschaffung zu erleichtern. Sollte dagegen die früher vereinbarte Verffi gungsbeschränkung dem Kläger gegenüber keine Wirksamkeit besitzen, so hätte auch in diesem Palle der Beklagte noch nicht alles getan, wozu er auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet ist. Seine Aufgabe wäre es dann vielmehr, die Hindernisse:^ die einer Umschreibung des Grundstücks auf den Kläger noch entgegenstehen, aus dem Wege zu räumen und insbesondere dafür zu sorgen, daß j die Eintragung in Abteilung 1‘JP'Hr. 2 gelöscht wird (§ *+35 BGB), j Insbesondere entbehrt das.K. agebegehren nicht etwa deshalb des Rechtsschutzbedürfnisses, weil es dem Kläger möglich wäre, sein Ziel auf einem einfacheren und weniger kostspieligen Wege, nämlich mittels der gegen grundbuchamtliche Zwischenverfügungen gegebenen Rechtsbehelfe, zu erreichen. Die Revision rügt insoweit mit Recht Verletzung des § 139 ZPO, der es 'Hem Richter in solchen Fällen zur Pflicht macht, auf eine sachdienliche AntragStellung seitens der Parteien hinzuwirken $ um eine entsprechende Auflage, falls siein Antrag nicht in Ordnung sein sollte, hatte zudem der Kläger im Schlußabsatz seiner Berufungsbegründung noch ausdrücklich gebeten. Die Sache ist zur Endentscheidung noch nicht reif, weil das Berufungsgericht es unterlassen hat, sich mit den erhobenen Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages auseinanderzusetzen. Der Beklagte leugnet seine Verpflichtung, den Vertrag - sei es überhaupt oder doch mit dem ursprünglich vereinbarten Inhalt - zu erfüllen; er macht geltend, daß er ihn wirksam wegen Irrtums angefochten habe (§§ 119 Abs. 2, 1^2 3GB) oder daß die Geschäftsgrundlage gefehlt habe (§ 2h2 BGB). In der Übergehung dieses Punktes, der die Kernfrage der ganzen Streitigkeit darstellt und auf dessen Klärung es den Parteien in dem gegenwärtigen,,Musterprozeß" ersichtlich in erster Linie an-kommt, liegt ein weiterer grundlegender Fehler des Berufungsurteils o Würde letzteres nämlich rechtskräftig und gelänge es dem Kläger, entgegen dem im Jahrey^90 vereinbarten Veräußerungsverbot seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch durchzusetzen, so wäre der Beklagte nicht gehindert, den Kläger, gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit, auf Rückübereignung mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kaufvertrag hinfällig sei und infolgedessen der Eigentumsübergang eines rechtlichen Grundes entbehrt habe (§ 812 BGB); er könnte sich dabei vielleicht sogar auf das landgerichtliche^frteil berufen, worin die Wirksamkeit der Irrtumsanfechtung ausdrücklich bejaht wurde, - Ausführungen, von denen das Oberlandesgericht, wenn es auch seine gleichfalls klageabweisende Entscheidung anders begründet hat, nicht eindeutig abgerückt ist. Wenn gleichwohl das Landgericht ein ’'schuldhaftes Zögern" verneint hat, so erscheint jedenfalls die dafür gegebene Begründung wenig überzeugend; denn der Beklagte handelte, als er die langwierigen Verhandlungen mit dem Domänenfiskus führte, objektiv nicht im Interesse der Grundstückskäufer, sondern in seinem eigenen Interesse, da es ihm nach § BGB oblag, die verkauften Flächen frei von Hechten Dritter zu übereignen, und er konnte verständigerweise auch nicht erwarten, daß die Käufer auf seinen Vorschlag, die von ihm verursachten Mehrkosten noch zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis zu übernehmen, anstandslos eingehen würden (vgl. oben zu Nr. 3)- Nicht minder /psglich ist die Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Geschäftsgrundlage zu einer Auflösung oder zu einer für den Beklagten günstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses zu gelangen* Bei dem Vorhandensein des Veräußerungsverbotes handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich in seinem eigenen Machtbereich liegt (OGHZ 1, 62, 68; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15- Beerb. Ob letztere Voraussetzung hier schon, wie der Beklagte meint, wegen des angeblich niedrigen Kaufpreises von 1 000 DM je Hektar gegeben ist, bedarf angesichts der Tatsache, daß sein Rechtsvorgänger im Jahre 1890 das gesamte Gelände von nahezu 230 ha zu dem Preise von lediglich 8 832 M erworben hat (wobei allerdings das von ihm in Anspruch genommene Torfstichrecht berücksichtigt wurde), zu dem mindesten einer sehr sorgfältigen Prüfung.

Zitierte Normen: § 137 BGB § 13 GBO § 137 BGB § 168 EGBGB § 892 BGB § 563 ZPO § 812 BGB
BGBRechtKäuferKlägerDomänenfiskus

Volltext der Entscheidung

V ZR 186/58
Verkündet am 27» April 19'6C Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2206 019
Im Namen
 des Landwirts Hinrich B Haus Nr
 In dem Rechtsstreit in Ui
 Klägers, Berufungsklägers und
 Revisionsklägers,
- Prozefibevollmächtigter:
Rrchtsanwalt Dr.
gegen
 Wilhelm Edzard Fürst zu Kreis NflHA,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr*	-
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr* Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:	<
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des *f. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Oktober 19?8 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertrage 1 wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
die sein Rechtsvorgänger, Graf HHHB? im Jahre 1890 käuflich von dem
 preußischen Domänenfiskus erworben hat. In dem Kaufvertrag war vereinbart worden, der Käufer dürfe ohne Zustimmung der Regie-
weder verkaufen noch besiedeln, "bei Vermeidung der Rückforderung der etwa veräußerten bzw. mit Ansiedlern besetzten Flächen ohne Anspruch auf Erstattung des Kaufgeldes bzw. eines entsprechenden T-'iles desselben und der aufgewendeten Verbesserung skos ten". Diese Vereinbarung sollte laut Kaufvertrag in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung daselbst in Abteilung II Nr. 2 erfolgte am 11. Januar 190G.
Nachdem zu Beginn der zwanziger Jahre ein Teil des Geländes an eine größere Anzahl von Kleinsiedlern verpachtet worden war, die in der Folgezeit den Grund und Boden kultiviert haben, verkaufte im Jahre 19^9 der Beklagte im Zuge eines privaten Siedlungsverfahrens mit Genehmigung des Landwirtschaftsamts und der zuständigen Siedlungsbehörde etwa 170 ha an die Kleinsiedler 0 Der Kaufpreis betrug 1 000 DK je Hektar. Unter den Käufern befand sich auch der Kläger5 flim wurde durch Vertrag vom 29« Kurz 19^9} geändert durch Nachtragsvertrag vom 16. Dezember 19^9? ein Flurstück von 1,62^5 ha verkauft. Der Beklagte ließ die betreffenden Grundflächen, die sich bereits im Besitz der Käufer befanden, an diese auf, und die Beteiligten beantragten die Eig<n-tumsumschreibung im Grundbuch. Weder dem Beklagten noch den Käufern war damals die Eintragung in Abteilung II Nr. 2 bekannt.
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Durch Zwischenverfügung v»om 6. November 1951 beanstandete unter Hinweis auf diese Eintragung das Grundbuchamt V/^^|^dir Umschreibungsanträge und verlangte von dem Notar, der die Aufles-lung an die Siedler beurkundet hatte, für die verkauften Parzellen eine Pfandentlassungs-Erklärung der Regierung in Aurich.
Der Beklagte, den der Notar hiervon in Kenntnis setzte, wandte
 rung in A|fl|^Flächen aus den verkauften Moorgrundstücken
 sich im Dezember 1951 an den Regierungspräsidenten mit der Bitte, die Löschung der Eintragung zu bewilligen. Der Bitte wurde nicht entsprochen, und es kam zu langwierigen Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Regierungspräsidenten, an denen zeitweilig auch das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium in	beteiligt war. Auf einen Vergleichs-
vorschlag des Beklagten einigte man sich schließlich am 20. August 1957 dahin, daß das Land Niedersachsen (Domänenfiskus) sich bereit erklärte, seine Zustimmung zu den Verkäufen an die Siedler zu geben, wenn ihm für jeden Hektar verkauften Landes 170 DK gezahlt würden. Inzwischen hatte der Notar, da das Grund buchamt die in seiner Zwischenverfügung gesetzte Frist nicht mehr weiter verlängern wollte, im Aufträge des Beklagten die Umschreibungsanträge zurückgenommen.
Der Beklagte machte nunmehr den Siedlern - die nach der Be hauptung des Klägers erst jetzt von der eingetragenen Verfügung Beschränkung sowie davon Kenntnis erhielten, daß sie noch gar nicht Eigentümer der gekauften Parzellen waren - den Vorschlag, jeder Käufer möge ihm über den vereinbarten Kaufpreis hinaus je Hektar noch weitere 170 DK zahlen, damit auf diese Weise die an den Domänenfiskus zu entrichtende Summe aufgebracht werde. Das lehnten die Siedler ab und'Beschlossen, die Verpflichtung des Beklagten zur Eigen tum süibertragung in einem Kusterprozeß zu klären; sie setzten ihm unter Klageandrohung eine Frist zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zunächst bis 15* Oktober und dann nochmals bis 15- November 1957* Daraufhin schrieb der Beklagte unter dem 19* November 1957 an den Kläger, daß er den
 Kaufvertrag mit ihm wegen Irrtums anfechte.
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Der Kläger begehrt Verurteilung des Beklagten, ihm das Ei gentum an dem im Grundbuch von R^HHHb Band ^ftBlatt 8^^ ein getragenen Flurstück 29 Kartenblatt ib in Größe von 1,62^5 ha zu verschaffen unter Vorlage der Pfandentlassungs-Erklärung de Regierungspräsidenten in Aurich als Gläubigers der in Abteilun
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Nr. 2 des Grundbuchs eingetragenen Belastung an das Grundbuchamt in	hält	den Beklagten für vertraglich ver-
pflichtet, ihm lastenfreies Eigentum zu verschaffen; die Anfechtung serklärung entbehre der Wirksamkeit, weil sie verspätet abgegeben worden sei. Der Beklagte, der um Klageabv/eisung bittet, vertritt den Standpunkt, angesichts der zweifelhaften Rechtslage habe er noch rechtzeitig angefochten. Zum mindesten stelle die Berufung auf den Ablauf der Anfechtungsfrist eine unzulässige Rechtsausübung dar, da er sich jahrelang gerade auch im Interesse des Klägers und der übrigen Siedler um die Durchführung der Grund stiicksverkäufe bemüht habe. Er macht ferner Fehlen der Geschäftsgrundlage geltend: bei Vertragsabschluß sei man übereinstimmend von dem Nichtbestehen eines Veräußerungsverbotes ausgegangen, und das habe zur Folge, daß die Kaufverträge entweder nichtig seien oder dem Vergleich zwischen ihm und dem Domänenfiskus angepaßt werden müßten; die Anpassung könne, zu demal da der ursprüngliche Kaufpreis außergewöhnlich niedrig sei*, nur in der Weise erfolgen, daß die Käufer 1 170 DM je Hektar zu zahlen hätten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kaufvertrag vom Beklagten wirksam angefochten worden sei. Die Berufung des KläjQjrs ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.	Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht, ohne auf Irrtumsanfechtung oder sonstige Einwendungen des Beklagten einzugehen, die Klage schon deshalb für unbegründet erachtet, weil der Beklagte alles getan habe, wozu er nach dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen sei. Er habe die verkaufte
 Parzelle an den Kläger aufgelassen. Die Auflassung sei rechts-wirksam. Um die Eigentum sum sehr ei bung im Grundbuch herbeizuführen, bedürfe es weder einer Zustimmung der Regierung in Aurich, noch einer Pfandentlassungserklärung; denn dem Veräußerungsverbot in Abteilung II Nr. 2 komme, da es erst nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetragen worden sei, gemäß § 137 BGB keine allgemeine dingliche Wirkung gegen Dritte zu. Erforderlich sei nur noch ein Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels. Diesen Antrag könne der Kläger nach § 13 Abs. 2 GBO selbst bei dem Grundbuchamt stellen; eine Mitwirkung des Beklagten erübrige sich.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht als fehlerhaft bekämpft.
2.	Nicht unbedenklich ist bereits der Ausgangspunkt, v:ona die im Jahre 1890 zwischen dem Preußischen Domänenfiskus und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vereinbarte Verfügungsbe-schränkung dem Kläger gegenüber wirkungslos sein soll. Diese Ansicht läßt sich zu dem mindesten, nicht so begründen, wie das angefochtene Urteil es getan hat. Allerdings kann laut § 137 Satz 1 BGB die Verfügungsbefugms über veräußerliche Rechte durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, und infolgedessen hätte das Veräußerungsverbot, nachdem am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten war (Art. 1 EG3GB), als solches nicht mehr in das Grundbuch eil getragen werden dürfen; die Eintragung vom 11. Januar 1900 war insoweit unzulässig und entbehrte der materiellen Wirksamkeit (RG SeuffArch 85 Nr. 95; Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl. Vorbem.
66 vor § 13.)» Nicht geprüft hat aber das Urteil, inwieweit es-.etwa möglich wäre, die eingetragene Belastung umzudeuten in eine Vormerkung zur Sicherung des dem Domänenfi-skus gegeben? falls zustehenden Rückübereignungsanspruchs (KGJ *+0, A 123; vgl Pritsch in BGB RGRK 11. Aufl. § 883 Anm. 66' oder - wie der Kli
 ger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat - in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff 3G3)o Und wenn sich das als unmöglich erweisen sollte, so stünde auch damit noch keineswegs fest, ob nicht, unabhängig von dem Inhalt des Grundbuches, der Kläger jene Vereinbarung vom Jahre 1890 gleichwohl gegen sich gelten lassen muß»
Soweit das Berufungsgericht letzteres mit einem Hinweis auf Art» 179 EGBGB verneinen zu können glaubt, verkennt es die Tragweite der angeführten Gesetzesbestimmung. Sie betrifft nur F Ile, in denen das Wirksambleiben eines vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches begründeten Anspruchs gegenüber Dritten auf der "Eintragung in ein öffentliches Buch'1 beruht. Das schließt jedoch nicht aus, daß ein Veräußerungsverbot, das vor dem l. Januar 1900 vereinbart worden ist, aus einem anderen Grunde rechtsgültig geblieben seih kann. Gemäß Art. 168 EGBGB haben frühere Verfügungsbeschrähkungen grundsätzlich ihre volle Wirksamkeit behalten, eingeschränkt lediglich durch die neuen Vorschriften über den Schutz eines gutgläubigen Dritterwerbers. Danach wirken also, abweichend von § 137 BOB, auch rechtsgeschäftliche Veräußerühgsverbote aüs der Zeit vor 1900 weiterhin dinglich gegen jedermann, wenn und soweit ihnen eine derartige Wirkung bereits nach dem bisherigen Recht zukam (Staudinger/ Gramm, BGB 10. Auf!«, Art. 168 Anm. b und 6; Falandt/Danckel-mann, BGB 18. Aufl. Art. 168 Anm. 1). Diese Möglichkeit bestand, wie das angefochtene Urteil selbst hervorhebt, nach dem hier in Betracht kommenden preußischen Recht. Das Allgemeine Landrecht (§§ 17-19? I *0 machte die Wirkung gegenüber Dritten entweder von einer Eintragung im Hypothekenbuch oder aber davon abhängig, daß die betreffende Verfügungsbpschränkung dem Dritten bekannt war (vgl. dazu Koch, ALR 8. Aufl. Teil I Titel b Anm. 29)? und die gleiche Regelung fand sich in § 11 des Gesetzes über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom Hai. Ifv l
 
(PrGS S. ^33)5 dessen Geltungsbereich sich gemäß §§ 1, 53 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover vom 28, Mai 1873 (PrGS 3. 253) auch auf Ostfriesland erstreckte,
 Wollte somit das Berufungsgericht seine Entscheidung von der Wirksamkeit oder Nicht Wirksamkeit des vertraglichen Veräuße-rungsverbotes aus dem Jahre 1890 gegenüber dem Kläger abhängig machen, so hätte es sich nicht damit begnügen dürfen, daß es die Eintragung im Grundbuch für ungültig ansah. Abzustellen gewesen wäre vielmehr auf die Kenntnis des Klägers von diesem Ver bot, v/obei als maßgebender Zeitpunkt wohl sein - noch ausstehender - Eigentumserwerb in Betracht käme; denn eine entsprechende Anwendung des § 892 Abs. 2 BGB, wonach es auf die Zeit der Antragstellung bei dem Grundbuchamt ankommt, dürfte sich aus dem Grunde verbieten, weil der Umschreibungsantrag inzwischen auf Veranlassung des Beklagten wieder zurückgenommen wurde. Erforderlich wäre allerdings positive Kenntnis; bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Staudinger/Gramm aaO Anm. 6 am Ende) Deshalb hätte mit Rücksicht auf die auch im gegenwärtigen Prozeß erörterten Zweifel hinsichtlich der heutigen Geltung jener früheren Vereinbarung - der Beklagte sieht die Verfügungsbe-schränkung als längst überholtfgund gegenstandslos an, weil damals lediglich ein "wildes Siedeln1' habe verhindert werden sollen, und hat zur Rechtfertigung seines Standpunktes zwei umfangreiche Rechtsgutachten vorgelegt bzw. inhaltlich vorgetragen - das Berufungsgericht prüfen und sich in tatrichterlicher Würdigung darüber schlüssig werden müssen, ob allein der Umstand, daß der Kläger von der streitigen Vereinbarung weiß, schon dazu ausreicht, ihm positive Kenntnis von einem gültigen heute noch bestehenden Veräußerungsverbot zu verschaffen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 26, 256).
Einer abschließenden Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen bedarf es indessen nicht. Denn auch wenn die Begründung, mit der das angefochtene Urteil eine Wirksamkeit des Veräußerungs-Verbotes gegenüber dem Kläger verneint hat, einwandfrei wäre, würde das die klageabweisende Entscheidung trotzdem nicht rechtfertigen.
3.	Die Revision rügt nämlich mit Recht, daß das Berufungsgericht angenommen hat, mit der Auflassung der verkauften Parzelle habe der Beklagte alles Erforderliche getan und seine vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt. Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung dessen, was der Verkäufer eines Grundstücks nach Maßgabe der §§ *+33 ff BGB zu leisten hat. Seine vornehmste Verpflichtung besteht gemäß § ^33 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dem Käufer das Grundstückseigentüm zu verschaffen. Mag dazu auch in der Regel die Abgabe der in § 925 BGB vorgesehenen Auflassungserklärung ausreichen, weil auf Grund derselben dann der Käufer die grundbuchliche Eigentumsumschreibung herbeizuführen vermag, so zeigt doch gerade der vorliegende Fall, daß es sich keineswegs immer so verhält. Hier hat das Grundbuchamt dem gemeinsamen Umschreibungsantrag der Parteien nicht entsprochen. Es hat gegen ihn unter Hinweis auf die Eintragung in Abteilung II Nr. 2 des Grundbuches - die seinerzeit vo|) Rechtsvorgänger des Beklagten veranlaßt worden ist und deren Vorhandensein dem Beklagten als Grundstückseigentümer schon vor Kaufabschluß hätte bekannt, sein müssen - Bedenken erhoben, die der Beklagte bisher nicht auszuräumen vermochte und die ihm selbst so gewichtig erschienen sind, daß er sogar den Antrag hat zurücknehmen lassen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß bereits alles Erforderliche zur EigentumsVerschaffung gescheiten sei. Es gehört zu den Pflichten des Verkäufers, Hindernisse zu beseitigen, die der Grundbuch-umschreibung im Wege sind oder nachträglich entstehen (RGZ 113, *+03, *+05; 118, 100, 102). Diese Pflicht hat der Beklagte nicht erfüllt.
 
Dabei spielt es, entgegen dem angefochtenen Urteil, keine ausschlaggebende Holle, ob die Verfügungsbeschränkung vom Jahre 1890 heute noch wirksam ist oder nicht« Sollte sie noch wirksam sein, so wäre der Beklagte gemäß §*+3^ BGB verpflichtet, sie zur Aufhebung zu bringen (RG Hecht 1907 Nr. 1629). Zu diesem Zweck müßte er diejenigen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, damit der Domänenfiskus von seinem Widerstand gegen die Eigentumsumschreibung Abstand nimmt. Soweit es dazu der Zahlung eines Abfindungsbetrages an den Domänenfiskus bedarf, ist es Sache des Beklagten in seiner Eigenschaft als Verkäufer und nicht etwa des Klägers, diese Zahlung zu leisten. Der Kläger hat das Grundstück zu dem Preise von 1 000 DM je Hektar gekauft; für ihn besteht keine Veranlassung, darüber hinaus noch mehr zu zahlen, nur um auf diese Weise dem Beklagten die Erfüllung seiner Verkäuferpflicht zur lastenfreien Eigentumsverschaffung zu erleichtern. Sollte dagegen die früher vereinbarte Verffi gungsbeschränkung dem Kläger gegenüber keine Wirksamkeit besitzen, so hätte auch in diesem Palle der Beklagte noch nicht alles getan, wozu er auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet ist. Seine Aufgabe wäre es dann vielmehr, die Hindernisse:^ die einer Umschreibung des Grundstücks auf den Kläger noch entgegenstehen, aus dem Wege zu räumen und insbesondere dafür zu sorgen, daß j die Eintragung in Abteilung 1‘JP'Hr. 2 gelöscht wird (§ *+35 BGB), j
h. Das Oberlandesgericht hat daher die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sfeine Entscheidung läßt sich auch nicht gemäß § 563 ZPO mit anderer Begründung aufrechterhalten.
Insbesondere entbehrt das.K. agebegehren nicht etwa deshalb des Rechtsschutzbedürfnisses, weil es dem Kläger möglich wäre, sein Ziel auf einem einfacheren und weniger kostspieligen Wege, nämlich mittels der gegen grundbuchamtliche Zwischenverfügungen gegebenen Rechtsbehelfe, zu erreichen. Abgesehen davon, daß
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durch eine Grundbuchbeschwerde die für die Parteien bedeutungsvolle Frage, ob der Kaufvertrag noch unverändert weitergilt (vgl. dazu unten Nr. 5), nicht geklärt werden könnte, braucht sich der Kläger schon wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage (oben Nr. 2) und der ungewissen Erfolgsaussicht einer solchen Beschwerde nicht auf diesen Weg verweisen zu lassen, zu demal da er möglicherweise angesichts der vertraglichen Regelung, wonach die ümschreibungskosten zu Lasten des Käufers gehen (A 3 der '’Allgemeinen Bedingungen" des Fürstlich zu Knyp-hausen*sehen Rentamts), die dafür aufgewendeten Kosten dann nicht vom Beklagten erstattet bekäme. Er darf vielmehr, sofern er mit seiner Klage durchdringt, die Bereinigung der Grundbuchangelegenheit dem Beklagten überlassen, der seinerseits durch Nichtbeachtung des von seinem Rechtsvorganger vereinbarten Veräußerung sverbot es die ganzen Schwierigkeiten erst herbeigeführt hat.
Auch etwaige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Fassung des Klageantrages - es stieß sich anscheinend an dem Verlangen des Klägers nach Vorlage einer "Pfandentlassungserklä-rung" (Vgl. BU S. 12) - würden die klageabveisende Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Revision rügt insoweit mit Recht Verletzung des § 139 ZPO, der es 'Hem Richter in solchen Fällen zur Pflicht macht, auf eine sachdienliche AntragStellung seitens der Parteien hinzuwirken $ um eine entsprechende Auflage, falls siein Antrag nicht in Ordnung sein sollte, hatte zudem der Kläger im Schlußabsatz seiner Berufungsbegründung noch ausdrücklich gebeten. Worauf es ihm bei seinier Rechtsverfolgung ankam, konnte nicht zweifelhaft sein: er möchte vorbehaltlos als Eigentümer des gekauften Grundstücks eingetragen werden. Ware er vom Berufungsgericht pflichtgemäß belehrt worden, so hätte er, wie die Revision vorträgt, einen Hilfsantrag gestellt auf Verurteilung des Beklagten zur Beschaffung
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der Zustimmung des Regierungspräsidenten und hätte weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von I70 CM je Hektar verkauften Landes an den Domänenfiskus zu verurteilen.
5. Hält somit das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so ist andererseits das Revisionsgericht nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 ZPO von sich aus abschließend im Sinne des Klägers zu entscheiden. Die Sache ist zur Endentscheidung noch nicht reif, weil das Berufungsgericht es unterlassen hat, sich mit den erhobenen Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages auseinanderzusetzen. Der Beklagte leugnet seine Verpflichtung, den Vertrag - sei es überhaupt oder doch mit dem ursprünglich vereinbarten Inhalt - zu erfüllen; er macht geltend, daß er ihn wirksam wegen Irrtums angefochten habe (§§ 119 Abs. 2, 1^2 3GB) oder daß die Geschäftsgrundlage gefehlt habe (§ 2h2 BGB). In der Übergehung dieses Punktes, der die Kernfrage der ganzen Streitigkeit darstellt und auf dessen Klärung es den Parteien in dem gegenwärtigen,,Musterprozeß" ersichtlich in erster Linie an-kommt, liegt ein weiterer grundlegender Fehler des Berufungsurteils o Würde letzteres nämlich rechtskräftig und gelänge es dem Kläger, entgegen dem im Jahrey^90 vereinbarten Veräußerungsverbot seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch durchzusetzen, so wäre der Beklagte nicht gehindert, den Kläger, gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit, auf Rückübereignung mit der Begründung in Anspruch zu nehmen, daß der Kaufvertrag hinfällig sei und infolgedessen der Eigentumsübergang eines rechtlichen Grundes entbehrt habe (§ 812 BGB); er könnte sich dabei vielleicht sogar auf das landgerichtliche^frteil berufen, worin die Wirksamkeit der Irrtumsanfechtung ausdrücklich bejaht wurde, - Ausführungen, von denen das Oberlandesgericht, wenn es auch seine gleichfalls klageabweisende Entscheidung anders begründet hat, nicht eindeutig abgerückt ist.
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Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob die Erwägungen, mit denen der Beklagte ein Hinfälligwerden des Kaufvertrages darzutun versucht, stichhaltig sind. Sofern für eine Anfechtung gemäß § 119 BGB im Falle beiderseitigen Irrtums über einen nicht zu dem Vertragsinhalt gehörigen Umstand überhaupt Baum sein sollte (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1958, V ZB 15V57, WM 1959, 206; ferner Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl. § 2*f2 Anm. 21+l-21+3), hätte sie unverzüglich erfolgen müssen (§ 121 BGB). Der Beklagte, der von dem vertraglichen Veräußerungsverbot spätestens in der ersten Dezemberhälfte 1951 erfahren hatte, hat aber mit seiner Anfechtungserklärung bis zu dem 19» November 1957 gewartet. Wenn gleichwohl das Landgericht ein ’'schuldhaftes Zögern" verneint hat, so erscheint jedenfalls die dafür gegebene Begründung wenig überzeugend; denn der Beklagte handelte, als er die langwierigen Verhandlungen mit dem Domänenfiskus führte, objektiv nicht im Interesse der Grundstückskäufer, sondern in seinem eigenen Interesse, da es ihm nach § BGB oblag, die verkauften Flächen frei von Hechten Dritter zu übereignen, und er konnte verständigerweise auch nicht erwarten, daß die Käufer auf seinen Vorschlag, die von ihm verursachten Mehrkosten noch zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis zu übernehmen, anstandslos eingehen würden (vgl. oben zu Nr. 3)- Nicht minder /psglich ist die Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Geschäftsgrundlage zu einer Auflösung oder zu einer für den Beklagten günstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses zu gelangen* Bei dem Vorhandensein des Veräußerungsverbotes handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich in seinem eigenen Machtbereich liegt (OGHZ 1, 62, 68; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15- Beerb. § Wl III 5, S. 18 Kegel DHZ Beiheft 3, 19^8, S. Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. 5« Kapitel IV B ^ b, S. 185; vgl. allerdings Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, V ZR 87/55, JR 1956, *fl6). Außerdem darf von dem Grundsatz, daß Ver-
 
träge zu halten sind, nur abgewichen werden bei derartig umwälzenden und einschneidenden Veränderungen der Vfrhält-nisse, daß ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Urteil des Senats vom 1h-. Oktober 1959»
V ZR 9/58, NJW 1959? 2203 mit weiteren Nachweisen). Ob letztere Voraussetzung hier schon, wie der Beklagte meint, wegen des angeblich niedrigen Kaufpreises von 1 000 DM je Hektar gegeben ist, bedarf angesichts der Tatsache, daß sein Rechtsvorgänger im Jahre 1890 das gesamte Gelände von nahezu 230 ha zu dem Preise von lediglich 8 832 M erworben hat (wobei allerdings das von ihm in Anspruch genommene Torfstichrecht berücksichtigt wurde), zu dem mindesten einer sehr sorgfältigen Prüfung.
Immerhin handelt es sich sowohl bei der Abgrenzung des Begriffes Munverzüglichu im Sinne von § 121 BGB als auch bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Grundsatz von "Treu und Glauben" nach § 2k2 BGB etwa zu einer Änderung des Vertragsinhalts geführt haben könnte, um Fragen, deren Beantwortung in erster Linie von der Feststellung der für die richterliche Würdigung maßgeblich^ Tatsachen abhängt. Dem Revisionsgericht ist daher, solanf4 das Oberlandesgericht noch nicht hierüber entschieden hat, eine endgültige Stellungnahme verwehrt.
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6. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 2PC an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Diesem mußte auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden, weil sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Tasche	Schuster	Rothe
 Dr. Mattem
 Offterdinger