Die Parteien sind ehemalige Eheleute, Ihre Ehe ist auf eine Anfang Februar 1951 erhobene Klage der jetzigen Beklagten durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Diese Klage stützte er darauf, dass die Beklagte ihn zur Bewilligung der Eintragung der streitigen Grundschuld, d.h. zu dem Abschluss des notariellen Vertrags vom 28. Nach zunächst glücklicher Ehe (Eheschliessung: 23« Februar 1948) hätten sich die Beziehungen der Parteien insbesondere dadurch verschlechtert, dass er zu dem Verdacht gekommen sei, die Beklagte stehe ftin irgend welchen Beziehungen11 zu einem seiner Freunde« Daher sei es "nicht weiter verwunderlichtfl, dass ... der nächsten Zeit sei für den bevorstehenden Fall der Ehescheidung von den Parteien auch die "Unterhaltsfrage" erörtert worden; dabei habe die jetzige Beklagte "durchblicken" lassen, dass sie wegen der Höhe des Unterhalts mit sich reden lassen würde, wenn der Kläger ihr statt einer laufenden Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung bewillige und diese Kapitalabfindung mit dem ihr gehörigen Grundbesitz in GflBBH HB dinglich sichern lasse» Es sei auch davon gesprochen worden, die jetzige Beklagte müsse damit rechnen, dass in dem Scheidungsprozess eine Vtiderklage erhoben werden würde; darauf habe sie erklärt, sie habe eine Widerklage nicht zu befürchten, würde aber bei Erhebung einer Widerklage im Scheidungsstreit "Material Vorbringen, das den jetzigen Kläger restlos erledigen würde", und habe hinzugefügt: "Dann müsse er zahlen, bis er schwarz werde”. Februar 1951 Anstalten gemacht, diese Drohung auszuführen; ferner habe ihm die Beklagte gedroht, den Direktor der Spflkasse der Stadt (HBBBHH (welche dem Kläger einen erheblichen laufenden Kredit gewährt hatte) "über die wirtschaftliche Notlage des Klägers aufzuklären"„ Unter dem Einfluss der vorerwähnten Drohungen der jetzigen Beklagten und unter dem Druck der eben geschilderten Umstände habe er im Scheidungsprozess von einer Widerklage abgesehen und, zu demal die jetzige Beklagte ihrei Drohungen ständig wiederholt habe, den notariellen Vertrag vom 28. Dass die jetzige Beklagte sich für den Fall der Scheidung nicht mit einer Unterhaltsrente zufrieden gegeben, sondern auf einer Kapitalabfindung bestanden habe, erkläre sich damit, daß sie schon damals beabsichtigt habe, sich wieder, zu verheiraten, und bei einer üiederverheiratung zwar die laufende Unterhaltsrente, aber nicht die Kapitalabfindung verloren hätte. die Klage abzuweisen, indem sie bestritt, dass der Kläger zu dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 28. Richtig sei/^Säss sie schon im Januar 1951 den Verdacht gehabt habe, der Kläger halte es mit einer anderen Frau; diesen Verdacht habe sie dem Kläger vorgehalteh, •der ihn indessen unter Berufung auf sein Offiziersehrenwort zurückgewiesen habe. Daraufhin habe sie dem Kläger dies* und alle seine sonstigen Eheverfehlungen (z.B. seine nachlässige Geschäftsführung in der Ziegelei, die zu fast ständigen Besuchen des Gerichtsvollziehers geführt habe; seine von ihm selbst verschuldete Überschuldung) vorgehalten. Es sei aber möglich, dass sich ihre Vorwürfe auch darauf bezogen hätten, dass der Kläger sie (Beklagte) zu dem Finanzamt geschickt und veranlasst hätte, dort falsche Angaben zu seinen Gunsten zu machen, ferner dadurch, dass er durch Verheimlichung seiner Exzesse seine Gläubiger zur Rücksichtnahme veranlasst habe und so sich und sie immer weiter ins Unglück stosse; es sei ferner möglich, dass sie ihm gesagt habe, Schliesslich sei möglich, dass sie ihm dies alles in drohendem Ton vorgehalten habe, aber nicht deshalb, um dadurch wirtschaftliche Vorteile für sich zu erreichen, sondern nur, weil sie in dem zu erwartenden Scheidungsprozess den Kläger im richtigen Licht zeigen wollte.. Januar 1951 habe sie dann den Rechtsanwalt Br. BaBB in GBBBB aufgesucht; dieser habe durch einen an den Kläger gerich teten Brief vom selben Tage unter anderem von dem Kläger verlangt, dass er ihr «zunächst für die Bauer des Ehescheidungsprozesses« eine monatliche Unterhaltsrente von 400 BM zahle. Auf Grund dieses Briefes habe sich der mit beiden Parteien befreundete Rechtsanwalt ScBBi BBBBa& sis gewandt; mit ihm sei die Ehescheidung, die "Unterhaltsfrage« jedoch nur für die Bauer des Schei dungsprozesses erörtert worden. Sie habe diesen - noch nicht abgesandten - Brief geöffnet und aus ihm ersehen, dass der Kläger der 'Jugendbekanntschaft” in "Überaus frivoler Art” über die letzten Ereignisse zwischen den Parteien berichte wollte, so dass es auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger, der noch vor wenigen Tagen sich von jener Frau loszusagen versprochen hatte, willens war, dieses Verhältnis fortzusetzen. Januar 1931» Es sei richtig, dass sie (Beklagte) dabei dem Kläger auch erklärt habe, dass sie das Finanzamt in SflHB auf suchen werde,-um eine unrichtige Aussage, zu welcher der Kläger sie veranlasst habe, richtig zu stellen, zu demal sie unter den jetzigen Umständen keinen Anlass mehr habe, den Beklagten zu schützen. Indessen sei es ihr mit dieser Erklärung, durch welche sie sich ja selbst belastet hätte, nicht ernst gewesen; sie habe dem Kläger nur einen Schrecken einjagen wollen, was sich schon daraus ergebe, dass sie ihre Ankündigung nicht ausgeführt habe. Ebensowenig habe sie die SpflP-kasse der Stadt Gflm oder andere Gläubiger des Klägers über dessen wirtschaftliche Lage unterrichtet oder eine solche Drohung, durch deren Ausführung sie sich ja selbst nur geschadet hätte, ausgesprochen oder ausgeführt. Februar 1931) darauf hingewiesen, dass die Gläubiger des Klägers wahrscheinlich nicht mehr stillhalten würden, wenn sie von den Exzessen des Klägers erführen, und dadurch würden dann das Geschäft und die Existenz der Familie erledigt sein. Biesen Hinweis habe sie insbesondere deshalb aufgegriffen, weil der Kläger - wie er ja selbst vorgetragen hat - seine Ziegelei zu verkaufen beabsichtigte und dann in den Besitz eines grösseren Geldbetrages zu gelangen erwarten konnte, welcher, wenn er dem Kläger verblieben wäre, bald verbraucht worden wäre; auch im übrigen wäre bei der Persönlichkeit des Klägers einer dinglich gesicherten Kapitalabfindung vor einer laufenden Unterhaltsrente der Vorzug zu geben gewesen. Ferner trug die Beklagte vor, dass sie auch nach der Ehescheidung bis zu dem 15» Mai 1951 mit Einverständnis des Klägers in der Ehewohnung verblieben, dann aber ausgezogen sei, weil sie merkte, dass der Kläger sein Verhältnis zu anderen Frauen fortsetzte. Nachdem der Kläger seine Ziegelei verkauft habe, sei er mit einer anderen Frau an die italienische Riviera gereist und habe sich dort mit ihr viele Wochen aufgehalten. Januar 1951 begonnen; schon damals habe die Beklagte ihn damit bedroht, dass sie ihn beim Finanzamt anzeigen und bei seinen Gläubigern anschwärzen werde, um ihn auf diese Weise wirtschaftlich tot zu machen; dies habe die Beklagte im ersten Rechtszug auch zugestanden. So habe sie erklärt, sie werde ihm die Maske des Biedermanns vom Gesicht reissen und dafür sorgen, dass jeder erfahre, wie es mit seiner "Cffiziersehre" (auf die er sich bei der ersten Auseinandersetzung berufen hatte) aussehe; sie habe ferner gesagt, sie werde das Finanzamt aufsuchen, um dort das Steuergebaren des riägers und ihre eigenen falschen Angaben, zu denen der Kläger sie veranlasst‘habe, aufdecken; es könne auch unterstellt werden, dass sie damals die Absicht bekundet habe, den Kläger bei der SpVJkas-se der Stadt GflHHm oder anderen Gläubigern bloßzustellen. Nach den Umständen sei es glaubhaft, dass es sich bei den "Drohungen" der Beklagten lediglich um eine spontane Reaktion der Beklagten gehandelt habe, an deren Ver-wirklichung sie ernsthaft nie gedacht habe, zu demal sie dadurch auch sich selbst und dritte Personen hätte belasten müssen. März und dessen Ausführung gemäss § 123 BGB anzufechten, wenn der Kläger die Drohungen für ernsthaft gehalten und den Vertrag in der Furcht geschlossen habe, die Beklagte könnte ihre Drohungen wahrmachen.' Mit einer Aufhetzung seiner sonstigen Gläubiger durch die Beklagte habe er aus dem schon erwähnten Grunde nicht ernstlich zu rechnen nötig gehabt und auch nicht ernstlich gerechnet, da die Beklagte schon im eigenen Interesse davon abgesehen hätte, den Kläger in den Konkurs (vorausgesetzt, dass der Kläger überhaupt konkursreif war) zu treiben. Kläger zahlen, bis er schwarz werde, beweise allenfalls, dass die Klägerin entschlossen war, dann alles Material vorzubringen, um den Scheidungsprozess, auch mit Rücksicht auf ihre Unterhaltsansprüche, zu einem für sie möglichst günstigen Abschluss zu bringen. Oktober 1952 erschienen, ein "in finanziellen Angelegenheiten nicht besonders kleinlicher Mann", welchem zugetraut werden könne, dass er sich unter dem Eindruck der Aufdeckung seines Treuebruchs der Beklagten gegenüber habe 11 einen guten Abgang” verschaffen wollen, und der aus einer gewissen Ritterlichkeit und in der Erwägung, die Beklagte dadurch zurückgewinnen zu können, bereit gewesen sei, sowohl die alleinige Schuld an der Scheidung als auch eine grosszügige Unterhaltsregelung zu übernehmen; dazu *\# November 1931» ein unzweideutiger Liebesbrief, entsprächen nicht dem Verhalten eines Mannes, der angeblich erpresst worden sei, gegenüber der angeblichen Erpresserin; und wenn der Kläger diese Vorgänge heute als lediglich “zweckbetont11 darzustellen versuche, so werfe das ein recht fragwürdiges Licht auf den Charakter des Klägers. Es sei ferner auffallend, dass der Kläger die angeblichen ständigen Drohungen der Beklagten weder vor noch nach der Scheidung und nach dem Verkauf der Ziegelei (als der Kläger vereinba-rungsgemäss 15 000 DM an die Beklagte zu zahlen hatte) seinem Freunde Rechtsanwalt mitgeteilt habe, zu demal dieser ihm seinerzeit zur Erhebung der Widerklage zugeraten und von einer Kapitalabfindung abgeraten hatte. Bei dieser Sachlage habe der Kläger nicht einmal wahrscheinlich gemacht, dass die Beklagte ihn durch Drohung| zu dem Abschluss des Vertrages vom 2S. Die Beklagte sei im ersten Rechtszuge uneidlich als Partei (§ 443 ZPO) vernommen worden; ihre erneute und allenfalls eidliche Vernehmung habe der Kläger nicht beantragt. Eine solche Vernehmung wäre unzulässig gewesen, sowohl deshalb, weil die Beklagte nicht den Beweis zu führen habe, dass für den Vertrag vom 28« März 1931 ihre Drohungen ursächlich gewesen seien, als auch deshalb, weil sie gegen den erklärten Willen des Klägers verstossen hätte. März 1951, sie werde dem Beklagten einen "furchtbaren Wirbel" machen, wenn er den schon entworfenen Unterhaltsvertrag nicht unterschreibe), so sei daraus weder etwas für die Unglaubwürdigkeit der Beklagten noch für die Glaubwürdigkeit des Klägers zu entnehmen; die bloße Tatsache, dass die Angaben der Parteien über einen Vorfall, für den sonst nichts dargetan sei, den beweispflichtigen Kläger zu vernehmen und etwa noch auf seine Aussage zu vereidigen, verschieden seien, könne die Beweislastregeln samt den prozessualen Folgen der Beweisfälligkeit nicht in ihr Gegenteil verkehren« raten wollte (Behauptung des Klägers); es lasse sich auch denken, dass sie eine laufende Unterhaltsrente ablehnte, weil sie dem finanziellen Gebaren des Klägers nicht traute, Keiner dieser Beweggründe liefere ein zwingendes Indiz dafür, dass die Beklagte den Kläger, wie er behaupte, erpresst habe* Daher sei es auf die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen N^m^Püber die Art seiner Beziehungen zu der Beklagten nicht angekommen; die Aussage des Zeugen N^m^über seine Beziehungen zu der Beklagten hätten nichts Zwingendes für. Die Bevision trägt zunächst vor, das Berufungsurteil stelle zwar fest, dass die Beklagte den Kläger widerrechtlich bedroht habe; es habe aber zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Drohungen und dem Zustandekommen des Vertrages vom 28. Das Berufungsgericht hat für bewiesen erachtet, daß die Beklagte bei den erregten Auseinandersetzungen, welche sich an die Aufdeckung des unbestrittenen Treubruchs des Klägers anschlossen, den Kläger damit bedroht habe, sie werde steuerliche Unregelmässigkeiten des Klägers aufdecken und sie werde die SpMkasse der Stadt GMflHl und andere Gläubiger des Klägers über dessen ungünstige Finanzlage unterrichten. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen Ella EgflM SchlflH (IX * 6 der Revisionsbegrün-’ dung) unterlassen; was diese Zeugen bekunden sollten)' bezog sich lediglich auf Tatsachen, von welchen das Berufungs gericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist. Nicht für bewiesen erachtet hat das Berufungsgericht lediglich zwei andere Tatsachen, nämlich, dass die Beklagte durch die vorerwähnten Drohungen den Abschluss des «Unter-, haltsvertrages« vom 28. März 19519 dass sich die Ursächlichkeit der Drohungen für den Abschluss des Vertrages, mindestens nach dem «Beweis des ersten Anscheins«, ergebe, kann keine Rede sein. März 1951 liegt ein Zeitraum von 7 bis 8 Wochen, Anfang Februar 1951 hatte der Kläger sich an seinen Duzfreund Rechtsanwalt ScflHHHBBHV gewandt, der ihn dann auch im Scheidungsprozess vertrat. Es ist nun überaus auffallend, dass der Kläger von den angeblichen Erpressungen der Beklagten zunächst nichts gesagt hat, nicht einmal nach der Ehescheidung, obwohl die Beklagte auf seinen Liebesbrief vom 1. Der Kläger will das mit seiner Befürchtung erklären, dass Rechtsanwalt Sc^HHIHH[^ (der ihm angeblich zur Erhebung einer Widerklage zugeraten und von dem «Unterhaltsvertag« abgeraten hatte) seine Vertretung im Scheidungs- Rechtsanwalt ScflHHHHHI ist zwar in den drei Terminen des Scheidungsprozesses für den Beklagten aufgetreten, aber er hat keine Anträge gestellt, sondern nur unmittelbar nach VerkUndung des Scheidungsurteils namens des Klägers auf die Berufung verzichtet. Dass die Parteien während des Scheidungsprozesses den Geschlechtsverkehr lediglich deshalb fortgesetzt haben, weil der Kläger etwaigen sexuellen Anforderungen der Beklagten aus Furcht vor ihr nachgekommen ist, kann nicht von vornherein angenommen werden; solche Vorkommnisse sind erfah-rungsgemäss nicht selten und haben in der Regel nichts damit zu tun, dass der eine Ehegatte sich vor dem andern Ehegatten fürchtet. In den Erwägungen des Berufungsgerichts, auf Grund deren es zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Beklagte durch ihre vorerwähnten Drohungen den Abschluß des "Unterhaltsvertrages” vom 28. sich nach der Scheidung mit einem bestimmten Manne wiederverheiraten wollte* Aus einer solchen Absicht der Beklagten i Hesse sich in der Tat nicht zwingend folgern, dass die Be- ' klagte den Kläger durch Drohungen veranlasst hat, ihr statt einer laufenden Unterhaltsrente, welche freilich mit der Wiederverheiratung der Beklagten erloschen wäre, eine Ka-pitalabfindung zu gewähren* Dazu kommt, dass die Beklagte -worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist - auch andere gute Gründe haben konnte, eine Kapitalabfindung einer laufender» Unterhaltsrente vorzuziehen, etwa deshalb, weil der Kläger zugestandenermassen (S 9/1o des BerufungsUrteils) auszuwandern beabsichtigte« nicht als eine für den Vertrag vom 28* läärz 1951 ursächliche Drohung angesehen, sondern sie dahin verstanden hat, die Beklagte sei bei Erhebung einer Widerklage entschlossen gewesen, Wenn dabei der jetzige Kläger erklärte, dass er Widerklage erheben werde, so ist es der jetzigen Beklagten nicht zu verdenken, dass sie aussprach, dann werde auch sie weitere Beschuldigungen gegen den jetzigen Kläger Vorbringen, Y/enn sie hinzugefügt haben sollte, dieses Material werde ihn "restlos erledigen" und dann werde er zahlen müssen, bis er "schwarz werde", so handelt es sich schon dem Ausdruck nach um Übertreibungen* Dass mit dem "Zahlen bis zu dem Schwarzwerden" nicht gemeint sein konnte, daß die jetzige Beklagte beabsichtigte, dem jetzigen Kläger seine Gläubiger auf den Hals zu hetzen oder ihn gar in den Konkurs zu treiben, liegt auf der Hand; dabei hätte die jetzige Beklagte, welche Unterhaltsforderungen erhob, sich ins eigene
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V ZR 186/52 2369 091
Verkündet
am 27« November 1953
~ Justizobersekretär ais uricundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des früheren Ziegeleibesitzers Hans Hl HflBBi Strasse fff*
in Gl
Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter3 Rechtsanwalt
gegen
die geschiedene Prau Walburga Hl Wm, SMstraße C,
geb. £{
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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bat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche* Verhandlung vom 27- November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. v.Nor mann, Schuster, Br. Oechßler und Br, Großmann;
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Von Rechts wegen
Tatbestand :
Die Parteien sind ehemalige Eheleute, Ihre Ehe ist auf eine Anfang Februar 1951 erhobene Klage der jetzigen Beklagten durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. März 1951 (5 R 152/51) wegen alleinigen Verschuldens des jetzigen Klägers, der selbst keine Anträge gestellt hatte, geschieden worden^ unmittelbar nach Verkündung dieses Urteils haben beide Parteien Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 28. L*ärz 1951» also am Vortage der Verkündung des Scheidungsurteils, haben die Parteien zu Protokoll des Notars Adolf B4BBIB in En^HHBi(Nr 78/1951 seiner Urkundenrolle) einen "Unterhaltsvertrag" abgeschlossen« In diesem Vertrage heisst' es:* 1 - , j-.,.
§ 1
"Die Parteien sind Eheleute. Es ist ein Eherechtsstreit /gemeint ist: eine Scheidungsklage/ beim Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 5 R 152/51 anhängig. Die Ehe wird nach dem vorgetragenen Sachverhalt geschieden werden. Herr erkennt an, daß
er nach erfolgter Scheidung seiner Ehefrau gegenüber zur UnterhaltsZahlung verpflichtet ist«
Die Parteien treffen zur Regelung des zukünftigen Unterhalts anstelle einer monatlichen laufenden Unter-haltsrente folgende unwiderrufliche Vereinbarung:
Herr HflHBBi zahlt an seine Ehefrau eine einmalige Abfindungssumme von 30 000 DM. Die Abfindungssumme ist mit 4 # jährlich, beginnend am 1. Juni 1951, zu verzinsen........
§ 2
Herr HflHHB verpflichtet sich, die in § 1 genannte Abfindungssumme für seine Ehefrau auf dem ihm gehörenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von GflflMfe
HB 3d 29 Bl 140, sicherzustellen, und zwar auf dem Grund-
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stück Flur 4 Parzelle 190/1 PP /Hr 16 des Bestandsverzeich-'^ nisses/.
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Herr HflHI bewilligt und beantragt, für seine Ehefrau Walburga HflBBB geb. E00 im Grundbuch von G0B00Q Bd 29 Bl 140 auf dem Grundstück Flur 4 Parzelle 190/1 PP eine Grundschuld von 30 000 RH mit 4 # jährlich vom 1. Juni 1936 ab verzinslich....... einzutragen«
Der Grundschuldbrief soll Frau
zugesandt werden«n
Auf Grund und nach Maßgabe dieses Vertrages trüg das Grundbuchamt (Amtsgericht in Schwelm) in Abt III Nr 11 des Grundbuchs von GiBBHB 3d 29 Bl 140 für die jetzige Beklagte eine Grundschuld von 30 000 DM, lastend auf dem Grundstück Gemarkung G000B0 Kartenblatt 4 Parzelle 190/1 pp (= Nr 16 des Bestands Verzeichnisses) ein. Durch notariellen Vertrag vom 31- Juli 1951 (beglaubigte Abschrift Bl 4/5 der Grundakten G0HB00Bd 4o Bl 10^) verkaufte Hans H0000einen Teil der vorgenannten Parzelle (welcher nunmehr die Bezeichnung Gemarkung G0HB0 Flur 1 Parzelle 1/46 erhielt = Nr 34 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von 00000 Bd 29 Bl 140) mit drei anderen Grundstücken an den Kaufmann Franz Sch0) in S0B0 und liess ihn an den Käufer am 14- September 1951 auf; am 6. Dezember 1931 schrieb das Grundbhchamt das Grundstück Gemarkung G00000 Kartenblatt 4 Parzelle 1/46 auf den Erwerber in das Grundbuch von G00H0pBd 40 Bl 079 um und übertrug gleichzeitig die Grundschuld von 30 000 DM, als auf der Parzelle 1/46 lastend, in das Grundbuch von G000Bd 40 Bl 079 (Abt III Nr 3)*
Der Rest der Parzelle Gemarkung <00000 Kartenblatt 4 Parzelle 190/1 PP wurde in die Parzellen l/45, 1/47 und I/48 (s= Nr 53 bezw. 55 bezw. 56 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von G0000| Bd 29 Bl 1410) geteilt; nachdem auch diese
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drei Parzellen veräussert und auf andere Grundbuchblätter abgeschrieben worden sind, zuletzt die Parzelle 1/43 am 22. September 1953» ist die Grundschuld von 30 000 DM seit diesem Tage im Grundbuch von Bd 29 Bl 1401
gelöschte
Um diese Grundschuld geht der Streit der Parteien«
Der Kläger hat im Februar 1952 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grund buch von G00000 29 Bl 140 und Band 4o Blatt
109 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld von 3o 000 DM zu bewilligen.
Diese Klage stützte er darauf, dass die Beklagte ihn zur Bewilligung der Eintragung der streitigen Grundschuld, d.h. zu dem Abschluss des notariellen Vertrags vom 28. März
1951 durch Drohung im Sinne des § 123 Abs 1 BGB bestimmt habe. Kegen dieser Drohung habe er den notariellen Vertrag vom 28. März 1951 durch Anwaltsschreiben vom 23. Januar
1952 anfechten lassen. Nach zunächst glücklicher Ehe (Eheschliessung: 23« Februar 1948) hätten sich die Beziehungen der Parteien insbesondere dadurch verschlechtert, dass er zu dem Verdacht gekommen sei, die Beklagte stehe ftin irgend welchen Beziehungen11 zu einem seiner Freunde« Daher sei es "nicht weiter verwunderlichtfl, dass ... auch der Kläger geglaubt habe, an seine ehelichen Verpflichtungen "nicht allzu sehr ... gebunden zu sein11. Deshalb habe er zu einer "Jugendbekanntschaft", die er zufällig getroffen habe, ehewidrige Beziehungen aufgenommen und von ihr auch Briefe erhalten, aus denen "die Art der gegenseitigen Beziehungen klar hervorgegangen sei". Diese Briefe habe die Beklagte
in der Nacht vom 3o. zu dem 31. Januar 1951 aufgefunden und daraufhin sofort gegen ihn Ehescheidungsklage erhoben. In
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der nächsten Zeit sei für den bevorstehenden Fall der Ehescheidung von den Parteien auch die "Unterhaltsfrage" erörtert worden; dabei habe die jetzige Beklagte "durchblicken" lassen, dass sie wegen der Höhe des Unterhalts mit sich reden lassen würde, wenn der Kläger ihr statt einer laufenden Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung bewillige und diese Kapitalabfindung mit dem ihr gehörigen Grundbesitz in GflBBH HB dinglich sichern lasse» Es sei auch davon gesprochen worden, die jetzige Beklagte müsse damit rechnen, dass in dem Scheidungsprozess eine Vtiderklage erhoben werden würde; darauf habe sie erklärt, sie habe eine Widerklage nicht zu befürchten, würde aber bei Erhebung einer Widerklage im Scheidungsstreit "Material Vorbringen, das den jetzigen Kläger restlos erledigen würde", und habe hinzugefügt: "Dann müsse
er zahlen, bis er schwarz werde”. Insbesondere habe ihm die
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jetzige Beklagte gedroht, angebliche steuerliche Verfehlun- \ gen des jetzigen Klägers bei dem Finanzamt in SHR anzuzeigen, und am 9. Februar 1951 Anstalten gemacht, diese Drohung auszuführen; ferner habe ihm die Beklagte gedroht, den Direktor der Spflkasse der Stadt (HBBBHH (welche dem Kläger einen erheblichen laufenden Kredit gewährt hatte) "über die wirtschaftliche Notlage des Klägers aufzuklären"„
Um der Ausführung der eben erwähnten Drohungen zuvorzukommen, habe er (Kläger) sowohl das Finanzamt angerufen, um es von dem beabsichtigten Schritt der jetzigen Beklagten zu benachrichtigen und ihr "den Wind aus den Segeln zu nehmen",, als auch den Direktor der Sp^kasse unterrichtet, um "auch insoweit den zu erwartenden Schritten der Beklagten zuvorzukommen11
Er habe sich damals in einer so*------------------ ----------
ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden, dass er hätte Konkurs anmelden müssen, wenn "von seinen Gläubigern grössere Anforderungen an ihn kurzfristig gestellt worden wären"; dann hätten sich die "aussichtsreichen Verhandlungen" Über den Verkauf seiner Ziegelei, durch welchen er sich zu sanieren und seiner Schulden zu entledigen beabsichtigte, zerschla-
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gen. Unter dem Einfluss der vorerwähnten Drohungen der jetzigen Beklagten und unter dem Druck der eben geschilderten Umstände habe er im Scheidungsprozess von einer Widerklage abgesehen und, zu demal die jetzige Beklagte ihrei Drohungen ständig wiederholt habe, den notariellen Vertrag vom 28. März 1931 mit ihr abgeschlossen. Dass die jetzige Beklagte sich für den Fall der Scheidung nicht mit einer Unterhaltsrente zufrieden gegeben, sondern auf einer Kapitalabfindung bestanden habe, erkläre sich damit, daß sie schon damals beabsichtigt habe, sich wieder, zu verheiraten, und bei einer üiederverheiratung zwar die laufende Unterhaltsrente, aber nicht die Kapitalabfindung verloren hätte.
Die Beklagte beantragte, • 1
die Klage abzuweisen, indem sie bestritt, dass der Kläger zu dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 28. März 1951 durch Drohungen im Sinne des § 123 Abs 1 BUB bestimmt worden sei. Die Sachdarstellung des Klägers sei in wesentlichen Punkten unzutreffend. Richtig sei/^Säss sie schon im Januar 1951 den Verdacht gehabt habe, der Kläger halte es mit einer anderen Frau; diesen Verdacht habe sie dem Kläger vorgehalteh, •der ihn indessen unter Berufung auf sein Offiziersehrenwort zurückgewiesen habe. Dann^Sabe sie in der Nacht vom 3o^ zu dem 31. Januar 1951 Briefe einer anderen Frau an den Kläger gefunden, die ergeben hätten, dass die Schreiberin der Briefe mit dem Kläger noch in neuester Zeit zu demindest in eher widrigen Beziehungen gestanden habe. Daraufhin habe sie dem Kläger dies* und alle seine sonstigen Eheverfehlungen (z.B. seine nachlässige Geschäftsführung in der Ziegelei, die zu fast ständigen Besuchen des Gerichtsvollziehers geführt habe; seine von ihm selbst verschuldete Überschuldung) vorgehalten. Bei der Aufregung, in der sie sich damals befunden habe, erinnere sie sich nicht mehr an Einzelheiten.
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Es sei aber möglich, dass sich ihre Vorwürfe auch darauf bezogen hätten, dass der Kläger sie (Beklagte) zu dem Finanzamt geschickt und veranlasst hätte, dort falsche Angaben zu seinen Gunsten zu machen, ferner dadurch, dass er durch Verheimlichung seiner Exzesse seine Gläubiger zur Rücksichtnahme veranlasst habe und so sich und sie immer weiter ins Unglück stosse; es sei ferner möglich, dass sie ihm gesagt habe,
“sie werde ihm noch die Maske vom Gesicht reißen, damit jeder erkenne, was hinter dem Biedermann und dem Offizier, dem es auf ein lügenhaftes Ehrenwort nicht ankomme, in Wirklichkeit stehe.«
Schliesslich sei möglich, dass sie ihm dies alles in drohendem Ton vorgehalten habe, aber nicht deshalb, um dadurch wirtschaftliche Vorteile für sich zu erreichen, sondern nur, weil sie in dem zu erwartenden Scheidungsprozess den Kläger im richtigen Licht zeigen wollte..
Von ihrem Unterhalt sei damals weder für die Zeit des Scheidungsprozesses noch für die Zeit nach der zu erwartenden Scheidung gesprochen worden. Am 31. Januar 1951 habe sie dann den Rechtsanwalt Br. BaBB in GBBBB aufgesucht; dieser habe durch einen an den Kläger gerich teten Brief vom selben Tage unter anderem von dem Kläger verlangt, dass er ihr «zunächst für die Bauer des Ehescheidungsprozesses« eine monatliche Unterhaltsrente von 400 BM zahle. Auf Grund dieses Briefes habe sich der mit beiden Parteien befreundete Rechtsanwalt ScBBi BBBBa& sis gewandt; mit ihm sei die Ehescheidung, die "Unterhaltsfrage« jedoch nur für die Bauer des Schei dungsprozesses erörtert worden.
Am 5. Februar 1951 sei sie (Beklagte) zu ihren Verwandten nach KB gefahren, um «etwas Abstand von den
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Bingen zu gewinnen11. Als sie am Abend des 8. Februar 1951 in die Ehewohnung zurückgekehrt sei, habe sie in dem Mantel des Klägers einen von dem Kläger geschriebenen, aber mit falschem Absender versehenen Brief an dessen vorerwähnte Jugendbekanntschaft” gefunden. Sie habe diesen - noch nicht abgesandten - Brief geöffnet und aus ihm ersehen, dass der Kläger der 'Jugendbekanntschaft” in "Überaus frivoler Art” über die letzten Ereignisse zwischen den Parteien berichte wollte, so dass es auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger, der noch vor wenigen Tagen sich von jener Frau loszusagen versprochen hatte, willens war, dieses Verhältnis fortzusetzen. Auf Grund dieses Briefes sei es am Morgen des 9. Februar 1931 abermals zu einem heftigen Auftritt zwischen den Parteien gekommen, ähnlich dem Auftritt in der Nacht vom 3o. zu dem 31. Januar 1931» Es sei richtig, dass sie (Beklagte) dabei dem Kläger auch erklärt habe, dass sie das Finanzamt in SflHB auf suchen werde,-um eine unrichtige Aussage, zu welcher der Kläger sie veranlasst habe, richtig zu stellen, zu demal sie unter den jetzigen Umständen keinen Anlass mehr habe, den Beklagten zu schützen. Indessen sei es ihr mit dieser Erklärung, durch welche sie sich ja selbst belastet hätte, nicht ernst gewesen; sie habe dem Kläger nur einen Schrecken einjagen wollen, was sich schon daraus ergebe, dass sie ihre Ankündigung nicht ausgeführt habe. Ebensowenig habe sie die SpflP-kasse der Stadt Gflm oder andere Gläubiger des Klägers über dessen wirtschaftliche Lage unterrichtet oder eine solche Drohung, durch deren Ausführung sie sich ja selbst nur geschadet hätte, ausgesprochen oder ausgeführt. Sie habe nur bei einer Aussprache mit ihrer Schwiegermutter (am 1. oder 2. Februar 1931) darauf hingewiesen, dass die Gläubiger des Klägers wahrscheinlich nicht mehr stillhalten würden, wenn sie von den Exzessen des Klägers erführen, und dadurch würden dann das Geschäft und die Existenz der Familie erledigt sein.
Alles dies habe im übrigen mit der Frage, "laufende Unterhaltsrente oder Kapitalzahlung", d.h. mit dem Abschluss des nptariellen Vertrages vom 28. März 1951, nichts zu tun. Au?Sile?Srsetzung der laufenden Unterhaltsrente durch eine KapitalZahlung sei sie (Beklagte) erst Ende Februar 1951 hingewiesen worden. Biesen Hinweis habe sie insbesondere deshalb aufgegriffen, weil der Kläger - wie er ja selbst vorgetragen hat - seine Ziegelei zu verkaufen beabsichtigte und dann in den Besitz eines grösseren Geldbetrages zu gelangen erwarten konnte, welcher, wenn er dem Kläger verblieben wäre, bald verbraucht worden wäre; auch im übrigen wäre bei der Persönlichkeit des Klägers einer dinglich gesicherten Kapitalabfindung vor einer laufenden Unterhaltsrente der Vorzug zu geben gewesen. Ber Kläger habe einer Kapitalabfindung zugestimmt, obwohl ihm sein Anwalt abgeraten habe; eine Bedrohung des Klägers habe niemals stattgefunden. Ba die Parteien sich über die Kapitalabfindung grundsätzlich einig gewesen seien, hätten sie gemeinsam Mitte L2irz 1951 einen "neutralen" Notar, nämlich den Notar Adolf BflHH in , auf-
gesucht und mit ihm den Sachverhalt durchgesprochen; der Notar B4HHB habe den Vertrag entworfen und den Entwurf beiden Parteien übersandt; der Vertrag sei dann am 28. März 1951 - am nächsten Tage sei das Ehescheidungsurteil zu erwarten gewesen - beurkundet worden.
Ferner trug die Beklagte vor, dass sie auch nach der Ehescheidung bis zu dem 15» Mai 1951 mit Einverständnis des Klägers in der Ehewohnung verblieben, dann aber ausgezogen sei, weil sie merkte, dass der Kläger sein Verhältnis zu anderen Frauen fortsetzte. Nachdem der Kläger seine Ziegelei verkauft habe, sei er mit einer anderen Frau an die italienische Riviera gereist und habe sich dort mit ihr viele Wochen aufgehalten. Von dort aus habe er an sie (Beklagte) geschrieben, sie möge auch an die Riviera "zu
einer ungestörten und friedlichen Aussprache11 kommen.
Als sie (Beklagte) das nicht getan habe, habe er an sie am 1. ITovember 1951 aus Z^Hü folgenden Brief geschrieben:
"Uaramilein,
Du bist nicht nach Bo^HHB gekommen und hast auch einfach nicht geschrieben.
Ich lebe unausgesetzt in einem Zustand, von dem ich in letzter Zeit annehmen zu können glaubte, Du würdest ihn endlich endlich erkennen, nicht meine ich das Halbjahr unserer Trennung, sondern den immer bestehenden seelischen Gegenpol, solange schon ich Bich kenne.
Wenn auch solches Bekenntnis Bir, entsprechend Beiner Mentalität, Stärke gibt, mich in Beinern Herzen zu verkleinern, so richte ich vielleicht doch keine Fehlbitte an Bich, auch mir den Zustand des Kanzeler Reges zu gewähren in ungezehrter Bedrängnis. Spätestens Bienstag bin ich zurück und hoffe, ganz schnell Nachricht von Bir zu bekommen. Gib sie auf sicherem Weg; das Büro ist mit Post ein wenig nachlässig geworden.
Wohin die Binge treiben - ich weiss es nicht -. Sicher ist nur, dass die Liebe im Leben, die wohl jedem nur höchstens einmal mit elementarster Kraft beschert wird, Bir immer gehört hat, gehört und immer gehören wird!
Willst Bu nicht, dann lass mich wenigstens wissen, daß Beine Liebe erloschen sei.
Bis grosse Trösterin 11 Zeittf wird mir dann im Laufe vieler Jahre helfen müssen, eines Tages aufgehört haben, zu sein
Bein Ilans."
Einen solchen Brief schreibe niemand an jemand, der sich ihm gegenüber der Erpressung schuldig gemacht habe. Der Kläger habe diesen Brief nicht bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte als Partei (§ 445 ZPO) vernommen und dann die Klage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils seiner Klage stattzugeben; die Beklagte hat beantragt, die Beru< fuhg des Klägers zur lick zuweisen«
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seine früheren Behauptungen wiederholt und erweitert. Die Bedrohung habe schon bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 3o. zu dem 31. Januar 1951 begonnen; schon damals habe die Beklagte ihn damit bedroht, dass sie ihn beim Finanzamt anzeigen und bei seinen Gläubigern anschwärzen werde, um ihn auf diese Weise wirtschaftlich tot zu machen; dies habe die Beklagte im ersten Rechtszug auch zugestanden.
Diese Drohungen habe die Beklagte bis zur Beurkundung des notariellen Vertrages vom 28. 3äärz 1951 ständig wiederholt; noch am 27. ISärz 1951» als der "Unterhaltsvertrag" schon im Entwurf Vorgelegen habe, habe sie dem Kläger etwa Folgendes erklärte
"Jetzt gehen wir zu dem Notar, sonst gehe ich zu Rechtsanwalt Ba^BI /Ihrem Prozessbevollmächtigten im Scheidungsprozesse/ und mache Dir einen fürchterlichen Wirbel.«
Dadurch habe er sich zu dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 28. März 1951 bestimmen lassen, zu demal er sich bei Prüfung des Vertragsentwurfs gesagt habe,
"dass der Tatbestand der Bedrohung ja klar auf der Hand liege und dass die Juristen zu gegebener Zeit daher auch schon einen Weg finden würden, um ihn von dem Vertrage wieder loskommen zu lassen."
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Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen des Klägers.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück*
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt,
nach seinem Anträge im Berufungsrechtszug zu erkennen, d.h. seiner Klage stattzugeben, hilfsweise: Das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision hat Verletzung des § 123 BGB» der §$ 139»;. 286 ZPO sowie der "Denkgesetze11 gerügt. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Beklagte in der Nacht vom 3o„ zu dem 31. Januar 1931 und dann wiederum am 9. Februar 1951 bei erregten Auseinandersetzungen darüber, dass der Kläger seine eheliche Treuepflicht verletzt habe, nach ihren eigenen Angaben den Kläger bedroht habe.
So habe sie erklärt, sie werde ihm die Maske des Biedermanns vom Gesicht reissen und dafür sorgen, dass jeder erfahre, wie es mit seiner "Cffiziersehre" (auf die er sich bei der ersten Auseinandersetzung berufen hatte) aussehe; sie habe ferner gesagt, sie werde das Finanzamt aufsuchen, um dort das Steuergebaren des riägers und ihre eigenen falschen Angaben, zu denen der Kläger sie veranlasst‘habe, aufdecken; es könne auch unterstellt werden, dass sie damals die Absicht bekundet habe, den Kläger bei der SpVJkas-se der Stadt GflHHm oder anderen Gläubigern bloßzustellen. Es sei aber nicht bewiesen, dass zwischen diesen
Drohungen und dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 28, März 1951 und dessen Ausführung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
Nach den Umständen sei es glaubhaft, dass es sich bei den "Drohungen" der Beklagten lediglich um eine spontane Reaktion der Beklagten gehandelt habe, an deren Ver-wirklichung sie ernsthaft nie gedacht habe, zu demal sie dadurch auch sich selbst und dritte Personen hätte belasten müssen. Selbst wenn die Beklagte gedroht hätte, die Gläubiger des Klägers über dessen wirtschaftliche Verhältnisse aufzuklären, hätte sie sich selbst durch Ausführung dieser Drohung geschadet. Darum seien alle diese Drohungen nicht ernsthaft gemeint gewesen, wie sie denn ja auch nicht ausgeführt worden seien.
Freilich könnten auch von der Beklagten nicht ernsthaft gemeinte Drohungen den Kläger berechtigen, den notariell len Vertrag vom 26. März und dessen Ausführung gemäss § 123 BGB anzufechten, wenn der Kläger die Drohungen für ernsthaft gehalten und den Vertrag in der Furcht geschlossen habe, die Beklagte könnte ihre Drohungen wahrmachen.' In einer solchen Furcht habe der Kläger aber nicht gehandelt. Bei dem Finanzamt in Sfl| und bei der Spflkasse der Stadt G^BHfll *ia*)e er (Klä£er)s wie er selbst vorgetragen habe, durch "schonende" Informationen dem vorgebeugt, dass er nicht Unangenehmes habe zu erwarten brauchen. Mit einer Aufhetzung seiner sonstigen Gläubiger durch die Beklagte habe er aus dem schon erwähnten Grunde nicht ernstlich zu rechnen nötig gehabt und auch nicht ernstlich gerechnet, da die Beklagte schon im eigenen Interesse davon abgesehen hätte, den Kläger in den Konkurs (vorausgesetzt, dass der Kläger überhaupt konkursreif war) zu treiben.
Selbst wenn die Beklagte in Gegenwart des Rechtsanwalts SdmiMBHHB (des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Scheidungsprozess) im Februar 1951 geäussert hätte, sie
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befürchte zwar eine Widerklage, durch welche ihre Unter-
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haltsansprliche etwa gefährdet werden könnten, nicht, bei Erhebung einer solchen Widerklage würde sie aber zur
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Stützung ihrer eigenen Klage weiteres Material vorlegen und nicht mehr mit sich reden lassen, und dann müsse der
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Kläger zahlen, bis er schwarz werde, beweise allenfalls, dass die Klägerin entschlossen war, dann alles Material vorzubringen, um den Scheidungsprozess, auch mit Rücksicht auf ihre Unterhaltsansprüche, zu einem für sie möglichst günstigen Abschluss zu bringen. Der Kläger sei nach dem Bild, welches das Berufungsgericht auf Grund der beiderseitigen Parteierklärungen gewonnen habe (beide Parteien waren auf Grund gerichtlicher Anordnung zu dem Verhandlungstermin vom 24. Oktober 1952 erschienen, ein "in finanziellen Angelegenheiten nicht besonders kleinlicher Mann", welchem zugetraut werden könne, dass er sich unter dem Eindruck der Aufdeckung seines Treuebruchs der Beklagten gegenüber habe 11 einen guten Abgang” verschaffen wollen, und der aus einer gewissen Ritterlichkeit und in der Erwägung, die Beklagte dadurch zurückgewinnen zu können, bereit gewesen sei, sowohl die alleinige Schuld an der Scheidung als auch eine grosszügige Unterhaltsregelung zu übernehmen; dazu *\#
möge gekommen sein, dass der Kläger auf eine "glatt" gehende Scheidung Wert gelegt habe, um seinen persönlichen und geschäftlichen Ruf in wahren; diese Erwägungen
könnten sehr wohl zwanglos seine Bereitschaft erklären, auf die Unterhaltswünsche der Beklagten - Kapitalzahlung \ statt laufender Rente - einzugehen. ' ■
Auch weitere Umstände sprächen gegen die Glaubwürdigkeit • des Klägers. Zunächst sei es auffallend, dass er trotz der ' Auseinandersetzungen vom 30./31. Januar 1951 und 9. Februar 1931 die Y.ohnungsgemeinschaft und den Geschlechtsverkehr bis zu dem Scheidungsurteil (29. März 1951) fortgesetzt habe, ja sogar zugestandenermassen noch nach der Scheidung etwa
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6 ».ochen mit der Beklagten zusammengelebt habe, bis diese die Wohnung verliess, weil er die Frau bei sich aufnahm, um deretwillen es zur Ehescheidung gekommen war.
I£it dieser Frau habe er dann Reisen (darunter wohl die Reise an die italienische Riviera) unternommen. Die an die Beklagte gerichtete Aufforderung,ebenfalls an die Riviera zu kommen, und ferner der im Tatbestand wiedergegebene Brief an die Beklagte'vom 1. November 1931» ein unzweideutiger Liebesbrief, entsprächen nicht dem Verhalten eines Mannes, der angeblich erpresst worden sei, gegenüber der angeblichen Erpresserin; und wenn der Kläger diese Vorgänge heute als lediglich “zweckbetont11 darzustellen versuche, so werfe das ein recht fragwürdiges Licht auf den Charakter des Klägers. Es sei ferner auffallend, dass der Kläger die angeblichen ständigen Drohungen der Beklagten weder vor noch nach der Scheidung und nach dem Verkauf der Ziegelei (als der Kläger vereinba-rungsgemäss 15 000 DM an die Beklagte zu zahlen hatte) seinem Freunde Rechtsanwalt mitgeteilt
habe, zu demal dieser ihm seinerzeit zur Erhebung der Widerklage zugeraten und von einer Kapitalabfindung abgeraten hatte.
Bei dieser Sachlage habe der Kläger nicht einmal wahrscheinlich gemacht, dass die Beklagte ihn durch Drohung| zu dem Abschluss des Vertrages vom 2S. März 1951 veranlasst habe. Die vom Kläger benannten Zeugen seien nur für solche Tatsachen angegeben, welche für die angebliche Ursächlichkeit der Drohungen nicht schlüssig seien. Die Beklagte sei im ersten Rechtszuge uneidlich als Partei (§ 443 ZPO) vernommen worden; ihre erneute und allenfalls eidliche Vernehmung habe der Kläger nicht beantragt. Die nochmalige Vernehmung der Beklagten von Amts wegen anzuordnen, habe *
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kein Anlass bestanden. Eine solche Vernehmung wäre unzulässig gewesen, sowohl deshalb, weil die Beklagte nicht den Beweis zu führen habe, dass für den Vertrag vom 28«
März 1931 ihre Drohungen ursächlich gewesen seien, als auch deshalb, weil sie gegen den erklärten Willen des Klägers verstossen hätte. Ebensowenig sei es angebracht erschienen, den Kläger gemäss § 448 ZPO zur Beweisergänzung zu hören. Eine solche Beweisergänzung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Verhandlung, sei es auch nur auf Grund allgemeiner ErfahrungsSätze, einigen Beweis für die entscheidende Tatsache erbracht hätte, dass der Ver-
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trag vom 28. März 1951 auf die Drohungen der Beklagten zu-rückzuführen wäre. Dafür habe die Verhandlung indessen nichts ergeben; der festgestellte Bachverhalt spreche eher für die Darstellung der Beklagten als für die Darstellung des Klägers. Wenn in einzelnen Funkten die Beklagte Vorkommnisse anders als der Kläger schildere (z.B. hinsichtlich ihrer-angeblichen Äusserung am 28. März 1951, sie werde dem Beklagten einen "furchtbaren Wirbel" machen, wenn er den schon entworfenen Unterhaltsvertrag nicht unterschreibe), so sei daraus weder etwas für die Unglaubwürdigkeit der Beklagten noch für die Glaubwürdigkeit des Klägers zu entnehmen; die bloße Tatsache, dass die Angaben der Parteien über einen Vorfall, für den sonst nichts dargetan sei, den beweispflichtigen Kläger zu vernehmen und etwa noch auf seine Aussage zu vereidigen, verschieden seien, könne die Beweislastregeln samt den prozessualen Folgen der Beweisfälligkeit nicht in ihr Gegenteil verkehren«
.Schliesslich sei es nicht erforderlich gewesen, den Beweggründen nachzugehen, aus denen die Beklagte statt einer laufenden Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung verlangt habe. Es lasse sich denken, dass die Beklagte eine durch eine Grundschuld gesicherte Kapitalabfindung verlangt habe, weil sie mit dem Zeugen sich wieder verhei-
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raten wollte (Behauptung des Klägers); es lasse sich auch denken, dass sie eine laufende Unterhaltsrente ablehnte, weil sie dem finanziellen Gebaren des Klägers nicht traute, Keiner dieser Beweggründe liefere ein zwingendes Indiz dafür, dass die Beklagte den Kläger, wie er behaupte, erpresst habe* Daher sei es auf die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen N^m^Püber die Art seiner Beziehungen zu der Beklagten nicht angekommen; die Aussage des Zeugen N^m^über seine Beziehungen zu der Beklagten hätten nichts Zwingendes für. eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 28« Ilärz 1951 gemäss § 123 BGB ergeben können,
Was die Bevision gegen das Berufungsurteil vorbringt, ist in jeder Beziehung unbegründet.
Die Bevision trägt zunächst vor, das Berufungsurteil stelle zwar fest, dass die Beklagte den Kläger widerrechtlich bedroht habe; es habe aber zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Drohungen und dem Zustandekommen des Vertrages vom 28. März 1951 verneint. Diese Beanstandung liegt lediglich auf tatsächlichem Gebiet; eine Verletzung des § 123 BGB, den die BeVisionsbegründung anzieht, liegt nicht vor. Auch sonst hat das Berufungsurteilj das materielle Hecht nicht verletzt.
Die von der Bevision erhobenen Verfahrensrügen halten, trotz ihres Umfangs, einer Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat für bewiesen erachtet, daß die Beklagte bei den erregten Auseinandersetzungen, welche sich an die Aufdeckung des unbestrittenen Treubruchs des Klägers anschlossen, den Kläger damit bedroht habe, sie werde steuerliche Unregelmässigkeiten des Klägers aufdecken und sie werde die SpMkasse der Stadt GMflHl und andere Gläubiger des Klägers über dessen ungünstige Finanzlage unterrichten. Das Berufungsgericht hat ferner unterstellt, dass der Kläger diese Bedrohungen damals ernst
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genommen und deshalb versucht hat, den Drohungen der Beklagten zuvorzukommen, indem er sich seinerseits an das Finanzamt in S^BHI 1111(3 an die Spflkasse der Stadt GflP fHHHB gewandt habe. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen Ella
EgflM SchlflH (IX * 6 der Revisionsbegrün-’ dung) unterlassen; was diese Zeugen bekunden sollten)' bezog sich lediglich auf Tatsachen, von welchen das Berufungs gericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist.
Nicht für bewiesen erachtet hat das Berufungsgericht lediglich zwei andere Tatsachen, nämlich, dass die Beklagte durch die vorerwähnten Drohungen den Abschluss des «Unter-, haltsvertrages« vom 28. Kürz 1951 habe erzwingen wollen und auch erzwungen habe.
Von einem so engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den erwähnten Drohungen und dem «Unterhaltsvertrag” vom 28. März 19519 dass sich die Ursächlichkeit der Drohungen für den Abschluss des Vertrages, mindestens nach dem «Beweis des ersten Anscheins«, ergebe, kann keine Rede sein. Zwischen den Drohungen der Beklagten am 3o./31. Januar 1951 und am 8. Februar 1951 und dem Abschluss - - — • des Vertrages vom 28. März 1951 liegt ein Zeitraum von 7 bis 8 Wochen, Anfang Februar 1951 hatte der Kläger sich an seinen Duzfreund Rechtsanwalt ScflHHHBBHV gewandt, der ihn dann auch im Scheidungsprozess vertrat. Es ist nun überaus auffallend, dass der Kläger von den angeblichen Erpressungen der Beklagten zunächst nichts gesagt hat, nicht einmal nach der Ehescheidung, obwohl die Beklagte auf seinen Liebesbrief vom 1. November 1951 nicht einging. Der Kläger will das mit seiner Befürchtung erklären, dass Rechtsanwalt Sc^HHIHH[^ (der ihm angeblich zur Erhebung einer Widerklage zugeraten und von dem «Unterhaltsvertag« abgeraten hatte) seine Vertretung im Scheidungs-
Prozess niedergelegt hätte, Aber daraus wäre dem Kläger kein Nachteil entstanden. Rechtsanwalt ScflHHHHHI ist zwar in den drei Terminen des Scheidungsprozesses für den Beklagten aufgetreten, aber er hat keine Anträge gestellt, sondern nur unmittelbar nach VerkUndung des Scheidungsurteils namens des Klägers auf die Berufung verzichtet. Zu einer solchen nahezu formalen Tätigkeit hätte sich wohl auch ein anderer Rechtsanwalt bereit gefunden.
Zum Beweise dafür, dass er in ständiger Furcht vor der Beklagten gelebt habe, hat er noch angeführt, dass er bis zur Scheidung mit der Beklagten in der Ehewohnung zusammengelebt und mit ihr Geschlechtsverkehr unterhalten habe. Indessen das Zusammenleben hatte der Kläger selbst vorgeschlagen, aber nicht aus Furcht vor der Beklagten, sondern wie das Schreiben des Rechtsanwalts ScflHHHHMPvom 7. Februar 1951 zeigt, lediglich deshalb, weil der Kläger der Beklagten während des Scheidungsprozesses monatlich nur 200 DM statt der von ihr verlangten 450 DM zahlen wollte. Dass die Parteien während des Scheidungsprozesses den Geschlechtsverkehr lediglich deshalb fortgesetzt haben, weil der Kläger etwaigen sexuellen Anforderungen der Beklagten aus Furcht vor ihr nachgekommen ist, kann nicht von vornherein angenommen werden; solche Vorkommnisse sind erfah-rungsgemäss nicht selten und haben in der Regel nichts damit zu tun, dass der eine Ehegatte sich vor dem andern Ehegatten fürchtet. In den Erwägungen des Berufungsgerichts, auf Grund deren es zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Beklagte durch ihre vorerwähnten Drohungen den Abschluß des "Unterhaltsvertrages” vom 28. März 1951 weder erzwingen wollte noch erzwungen hat, ist irgendein "Denkfehler” -wie der Kläger meint - nicht ersichtlich. Es geht nur darum, dass der Kläger erreichen möchte, dass tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, zu deren Nachprüfung das Revisionsgericht grundsätzlich nicht berufen und befugt ist,
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als "Denkfehler” bezeichnet werden und auf eine solche unrichtige Bezeichnung die Revision gestützt werden soll. Zunächst mag bemerkt werden, dass im juristischen Schrifttum und in der Rechtsprechung sich nirgends eine eindeutige Erklärung findet, was denn eigentlich ein "Denkfehler" oder eine "Verletzung der Denkgesetze" ist. Der Kommentar von Stein-Jonas-Schönke sagt in Anm III B 2 zu § 549 ZPO unter Berufung auf Bierling, Juristische Prinzipienlehre,
Bd 4 S 82 f, unter "Verletzung der Denkgesetze" sei alles zu verstehen, "was die formale Logik an allgemein anerkannten und bewährten Regeln für die Bildung von Begriffen,' Urteilen, Schlüssen usw. darbiete, also die ganze formale, reine und angewandte Logik". Dieses Zitat ist nicht zutreffend, Bei Bierling aaO heisst es vielmehr: "Alles, was die formale Logik an allgemein anerkannten und bewährten Regeln für die Bildung von Begriffen, Schlüssen usw. darbietet, kann gelegentlich für die Peststellung eines Tatbestandes in Betracht kommen; insofern ist die ganze formale, reine und angewandte Logik als eine Hilfswissenschaft der Juri-prudenz zu bezeichnen. Allein welche ihrer /cTer Logilg?
Regeln bei einer konkreten Tatbestandsfeststellung zu beobachten sind - abgesehen natürlich von jenen obersten logischen Prinzipien, ohne deren .... Befolgung es überhaupt kein normales Denken gibt - hängt ganz und gar von der individuellen Gestaltung des einzelnen Palles ab." Die Ausführungen von Bierling bedürfen hier keiner Erörterung vom Standpunkt der Logik aus. Vom Standpunkt der Rechtswissenschaft aus ist jedenfalls dem zuzustimmen, wenn der Kommentar von Stein-Jonas-Schönke aaO bemerkt: "Eine selbständige Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt (Verletzung der Denkgesetze) aber nicht; die berücksichtigungswerten Pälle werden von anderen Revisionsgründen erfasst " (vgl auch Doerr JW 1931, 2834 f). Mit Recht führt daher Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, auf S 193 f aus: "Es ist dringend zu wünschen, dass das (Nichtberücksichtigung angeblicher Ver-
letzung der Denkgesetze) möglichst bald Gemeingut der Praxis wird, denn der vom I.. Strafsenat des Reichsgerichts (JW 1927 S 913) »•* bescnrittene Weg ist sehr gefährlich..
Er hat dazu geführt, dass der "Denkverstoss" beinahe in je-der Revisionsschrift vorkommt und dass die Revisionsgerichte dauernd mit Ausführungen behelligt werden, die sich ausschliesslich im Bereich der Tatfrage bewegen"*
Nicht zu beanstanden ist es daher, wenn das Berufungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Beklagte
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sich nach der Scheidung mit einem bestimmten Manne wiederverheiraten wollte* Aus einer solchen Absicht der Beklagten i Hesse sich in der Tat nicht zwingend folgern, dass die Be- ' klagte den Kläger durch Drohungen veranlasst hat, ihr statt einer laufenden Unterhaltsrente, welche freilich mit der Wiederverheiratung der Beklagten erloschen wäre, eine Ka-pitalabfindung zu gewähren* Dazu kommt, dass die Beklagte -worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist - auch andere gute Gründe haben konnte, eine Kapitalabfindung einer laufender» Unterhaltsrente vorzuziehen, etwa deshalb, weil der Kläger zugestandenermassen (S 9/1o des BerufungsUrteils) auszuwandern beabsichtigte«
Der Kläger hat nun noch vorgebracht (allerdings erst im zweiten Rechtszuge), dass die Beklagte ihre am 3o./31.
Januar 1951 und am 9. Februar 1951 geäusserten Drohungen "in den weiteren Wochen *.»,« in gleicher Weise fortgesetzt" habe« Als Beweismittel für dieses Vorbringen hat der Kläger nichts weiter als seine eigene eidliche Vernehmung angebo-ten. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht mit Recht und mit Gründen abgelehnt, welche der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nicht zugänglich sind.
Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Be-
rufungsurteil die angebliche Äusserung der Beklagten,
,fsie habe eine Widerklage (im Scheidungsprozess) nicht zu befürchten; falls der Kläger aber eine Widerklage erheben sollte, so würde sie Material gegen den Kläger Vorbringen, welches den Kläger restlos erledigen würde, und dann müsse der Kläger zahlen, bis er schwarz werde11,
nicht als eine für den Vertrag vom 28* läärz 1951 ursächliche Drohung angesehen, sondern sie dahin verstanden hat, die Beklagte sei bei Erhebung einer Widerklage entschlossen gewesen,
"rücksichtlos im Prozess alles Material vorzubringen, um diesen zu einem - auch vom Standpunkt des Unterhalts - möglichst günstigen Abschluss zu bringen."
Diese Auslegung liegt im übrigen am nächsten. Die Ehescheidung ist ersichtlich als sog„ Konventionalscheidung durchgeführt worden; der Kläger übernahm die alleinige Schuld an der EheZerrüttung, andererseits wurde der jetzige Kläger
bei der Durchführung der Ehescheidung ge- - - .-r -'------
schont., Unstreitig ist ferner, dass die Parteien nach Erhebung der Scheidungsklage über die "Unterhaltsreglung " verhandelt haben.. Wenn dabei der jetzige Kläger erklärte, dass er Widerklage erheben werde, so ist es der jetzigen Beklagten nicht zu verdenken, dass sie aussprach, dann werde auch sie weitere Beschuldigungen gegen den jetzigen Kläger Vorbringen, Y/enn sie hinzugefügt haben sollte, dieses Material werde ihn "restlos erledigen" und dann werde er zahlen müssen, bis er "schwarz werde", so handelt es sich schon dem Ausdruck nach um Übertreibungen* Dass mit dem "Zahlen bis zu dem Schwarzwerden" nicht gemeint sein konnte, daß die jetzige Beklagte beabsichtigte, dem jetzigen Kläger seine Gläubiger auf den Hals zu hetzen oder ihn gar in den Konkurs zu treiben, liegt auf der Hand; dabei hätte die jetzige Beklagte, welche Unterhaltsforderungen erhob, sich ins eigene
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Fleisch geschnitten* Die Äusserung der jetzigen Beklagten,
sie werde gegebenenfalls "Material Vorbringen, welches den \
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jetzigen Kläger restlos erledigen werde", bezieht sich 5
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offensichtlich zunächst nur auf den Scheidungsprozess, in welchem man es der jetzigen Beklagten keinesfalls verwehren konnte, und zwar auch im Hinblick auf ihre Unterhaltsforde-
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rungen, den jetzigen Kläger deshalb nicht zu schonen, weil die Parteien zufällig in einer kleineren Stadt lebten, in welcher der Ruf des jetzigen Klägers bei einer nicht "glatt*1 verlaufenden Ehescheidung vielleicht hätte leiden können«
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Das Berufungsurteil hat dann noch die Frage geprüft und verneint, ob der notarielle Vertrag vom 28« März 1951 nach § 138 BGB nichtig sei« Die Revision hat eine Verletzung des § 138 BGB, die übrigens nicht ersichtlich ist, nicht gerügt« Sie hat lediglich bemängelt, dass das Berufungsgericht zwar nicht im Hinblick auf § 123 BGB, sondern "in anderem Zusammenhänge”, nämlich im Hinblick auf § 138 BGB, sich über die "finanzielle Leistungsfähigkeit" des Klägers geäusssrt und dabei "wiederum den gesamten Vortrag des Klägers ausser Acht gelassen und sich im wesnetlichen auf Vermutungen gestützt" habe; insofern lägen auch im Hinblick auf § 123 BGB Verfahrensmängel vor (II 5 b der Revisionsbegründung)« Alle diese Rügen sind unbeachtlich« Für die Frage, ob der notarielle Vertrag vom 28« März 1951 durch Drohung zustandegekommen ist, ist es gleichgültig, ob der Kläger nach der Währungsreform "kostspielige Reisen" unternommen hat, ob er im Sommer 1950 geplant hat, sich an einer Südseexpedition zu beteiligen, ob er drei wertvolle Hausgrundstücke besass oder nicht besass, endlich ob er sich im Dezember 1950 ein "Luxus auto” bestellt oder nur einen Porschewagen günstig gegen einen Volkswagen eingetauscht hat«
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Daher war die Revision des Klägers zuriickzuweisen.
Da die Revision erfolglos geblieben ist, fallen dem Kläger auch ihre Kosten zur last.
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Dr. Nor mann Schuster
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