BGH · V ZR 186/13 vom 20.03.2014
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Grundstück der Klägerin wird seit Jahren über einen hinter den Hallen liegenden Weg befahren, der über die Grundstücke des Beklagten zu 1 bzw. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und hat den Beklagten zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin einen Teil seines Flurstücks 1158/21 zu dem Gehen und Befahren nutzt. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Will die klagende Partei - wie hier - (nur) ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert ihrer Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grundstück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog; ausführlich Senat, Beschluss vom 12. Das Berufungsgericht spricht ein Notwegrecht (nur) hinsichtlich des Flurstücks 1158/21 zu, weil es der Ansicht ist, im Übrigen sei die Nutzung des Flurstücks 1158/22 - an dem ein Gehund Fahrtrecht be- Deshalb hätte die Klägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Wert ihres Grundstücks mit dem von dem Landgericht zugesprochenen Notwegrecht den Wert des Grundstücks mit der nach dem Berufungsurteil zulässigen Zufahrt um mehr als 20.000 € übersteigt. Die von der Klägerin angeführten Kosten einer Ersatzlösung durch den Einbau eines Verladetors an der öffentlichen Straße sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil das Berufungsgericht diese Lösung als unzu demutbar ansieht; aus diesem Grund spricht es - wenn auch eingeschränkt - ein Notwegrecht zu. Ebenso wenig kann ein von den Beklagten eingeforderter Betrag von monatlich 400 € als Gegenleistung für ein umfassendes Gehund Fahrtrecht zur Bezifferung der Steigerung des Verkehrswerts anhand des Ertragswertverfahrens herangezogen werden. Im Übrigen legt das Berufungsgericht zugrunde, dass ein Notwegrecht gerade nicht für die gewerbliche Nutzung der Mieterin, sondern nur für die Nutzung eines Teils der Hallen durch die Klägerin selbst - nämlich zu dem An- und Abtransport von gelagertem Messematerial - erforderlich ist; auch aus diesem Grund können geminderte Mieteinnahmen für die Verkehrswertermittlung nicht herangezogen werden.