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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 7 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Den Wertberechnungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde, weil sie von dem Wert der Stellplätze und nicht von dem Wert ausgehen, den die Dienstbarkeiten für den Kellerraum der Klägerin haben (§ 7 ZPO). Dass dieser Wert die Zulässigkeitsgrenze übersteigt, ist nicht ersichtlich.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2005 -90 94/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2005 - 10 U 65/05 -