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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
10KrügerSchmidt-RäntschMärzZPOVZRStresemannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 186/04
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertangaben in dem vorgelegten Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 €
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Klein
Stresemann
 Lemke