BGH · V ZR 185/73 vom 25.04.1975
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
das Wegerecht auch von anderen Personen als den Klägerinnen selbst ausgeübt werden darf.Mit der Klage begehren die Klägerinnen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Umfang einer Dienstbarkeit, insbesondere wenn sie zeitlich nicht begrenzt ist, nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern ist wandelbar: Entscheidend sind nicht die augenblickliche Art der Benutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Dienstbarkeits- bestellung, sondern sein allgemeiner, der Verkehrsauffassung entsprechender und für jedermann ersichtlicher Charakter und das jeweilige Bedürfnis, in diesem Rahmen von der Dienstbarkeit, etwa einem Wegerecht, Gebrauch zu machen (Urteil vom 21. Dementsprechend kann sich der Dienstbarkeitsumfang ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; die Grunddienstbarkeit ist also bezüglich ihrer Ausübung weniger fest Umrissen als viele andere Rechte und auf Veränderung angelegt (Urteil vom 28. Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zar Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 42 aaO; Urteil vom 5. Was den ursprünglichen Umfang der Dienstbarkeit anlangt, so geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, nicht nur vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks persönlich, sondern auch von solchen Personen ausgeübt werden kann, die zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (Urteil vom 21. Damit soll ersichtlich gesagt werden, daß das herrschende Grundstück schon im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung (1937) nach seiner Lage sowie nach den damaligen örtlichen Verhältnissen in Grömitz nach seinem allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter nicht nur zu dem Bewohnen durch den Eigentümer und seine Familie, sondern auch zur gewerblichen Nutzung durch Fremdenbeherbergung in Betracht kam. Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf die seiner zeitigen Vorstellungen der Vertragspartner bei Dienstbarkeit8bestellung abhebt, so geschieht das entgegen der Annahme der Revision nicht, um den ursprünglichen Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit zu bestimmen, sondern um darzutun, daß der bereits aus dem unbeschränkten Wortlaut der Grundbucheintragung folgende weite ursprüngliche Inhalt der Grunddienstbarkeit durch den Parteiwillen keine Einschränkung erfahren hat, vielmehr mit ihm Ebensowenig kommt es darauf an, daß die im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung den damaligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks als bezeichnet (die Angabe der Bebauung mit einem "Einfamilienhaus" findet sich in der Eintragungsbewilligung nicht). Die Anzahl der Zimmer sei zwar um die der vier Appartementwohnungen im Appartementhaus gestiegen; aber die Eheleute hätten schon seit 1938 in den Sommermonaten im Altbau die sieben Zimmer mit 20 Betten vermietet gehabt; die seit 1938 eingetretene knappe Verdoppelung der Zahl der aufzunehmenden Gäste halte sich nach den Gesamtzahlen für insbesondere nach den Verhältnissen in der hier fraglichen Ortslage noch bei weitem im Rahmen des Ortsüblichen, da seit 1937 für die Belegung der Pensionen eine Steigerungsrate von 800 bis 1000 % habe* Nach allem liege der derzeitige Umfang der Vermietung seitens der Klägerinnen im Rahmen der allgemeinen Fortentwicklung von G^^P und stelle keine imvoraussehbare oder willkürliche Betriebsänderung oder -erweiterung dar* Das Begehren der Klägerinnen sei nicht rechtsmißbräuchlich, die Duldung des Überwegs für den Beklagten nicht unzu demutbar. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, aus einem Wohngrundstück sei ein gewerblich genutztes Grundstück geworden, wendet sie sich in unbeachtlicher Weise gegen die tatrichterliche Feststellung, daß das Grundstück schon bei Bestellung der Grunddienstbarkeit kein reines Wohngrundstück war. Der Tatrichter geht ersichtlich davon aus, daß bei einem Grundstück von der Lage des klägerischen in einem Badeort wie die Ausweitung des Beherbergungsbetriebes in dem von den Klägerinnen geübten Umfang schon 1937 nicht unvorhersehbar war. Der Umstand, daß der Beklagte selbst ein noch viel größeres Appartementhaus auf seinem dienenden Grundstück errichtet hat, ist vom Tatrichter nur als Beleg für die allgemeine örtliche Entwicklung in Grömitz angeführt worden; sein Recht zu solcher Grundstücksnutzung wurde dadurch in keiner Weise in Zweifel gezogen, wie die Revisionsantwort richtig hervorhebt. Da auch im übrigen kein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil des Beklagten erkennbar ist, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.