Die Revision gegen das Urteil des 4»" Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 24* März 1964, Aktenzeichen 4 U 379/63, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. August 1963 erklärte die Klägerin, sie rechne mit einem Anspruch von 11 500 DM, der ihr infolge dinglicher Belastung des zurückzugc-v/ährendon Grundstücks zustehe, gegen den Kaufpreisrück-zahlungsanspruch der Beklagten auf; 3ie verlangte von Daraufhin hot die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (20 141/63) auf JostStellung geklagt, daß die Forderung der Beklagten aus dem Urteil vom 28. März 1964 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß festgestellt wurde, die im vorgenannten Urteil der Klägerin Zug um Zug auferlegte Zahlungsverpflichtung von 3 606 DM bestehe nicht. (40 113/61 ), eine Entscheidung des Oberlandesgerichts dahin, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 28. Den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet jedoch lediglich die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß sie keine 3 606 DM zu zahlen brauche. Für eine Zusammenrechnung der Streitwerte dieses und des anderen, den Rücknuflassungsanspruch betreffenden Prozesses, wie die Revision sie eixsichen möchte, ist kein Raum. Sie käme nur in Betracht, wenn die beiden Verfahren bereits in der Berufungsinstanz gemäß 5 147 ZPO zu dem Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden gewesen wären (RG2 49t 401; 142, 255, 258; RGB Urteil vom 11. Eine solche Verbindung ist insbesondere, entgegen der Rochtsauffassung der Revision, nicht stillschweigend dadurch herbeigeführt worden, daß das Oberlandesgericht auf Anregung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in beiden Sachen die Verhandlungstermine auf denselben Tag anberaumt und später auch die Urteile wiederum am selben Tage verkündet hat; denn eine tatsächliche gemeinsame Verhandlung hat ausweislich der Akten nicht stattgefunden, und ebensov/enig deuten die sonstigen Umstände auf einen V/illen dos Berufungsrichters hin, die zwei Rechtsotroiti^0^^ miteinander zu verbinden (vgl. Das Institut der Prozoßverbindung im Sinne von § 147 ZPO ist nicht zu dem Zweck geschaffen worden, um ein unzulässiges Rechtsmittel nachträglich zu einem zulässigen zu machen (vgl. Der Berufungsrichter hat dadurch, daß er es unterließ, den vorliegenden Rechtsstreit mit jenem anderen zu verbinden, nicht gegen vorfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen. Rechtsirrig ist insbesondere ihre Annahme, die im anderen Prozeß angeordne-te Zug um Zug-Leistung von 3 606 DM, die sich mit dem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit inhaltlich nicht vereinbaren lasse, sei rechtskräftig geworden, v/oil die Klägerin sie nicht mittels Anschlußberufung angefochtcn habe; hierbei wird übersehen, daß die Entscheidung über Gegenrechte, die - wie das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Die Revision war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verworfen, und zwar,, da über sic mündlich verhandelt worden ist, durch Urteil.
2037 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 185/64 URTEIL
Verkündet am
1. März 1966 Hirth, Justiz-angestclltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. des Wäschereibesitzers Franz Josef
2» des Wäscheroibesitzers Peter S beide in (Oberhessen), A
Straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Stadtgemeinde G (Oborheoacn),
vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
Klägerin und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Bo the,
Dr. Mottern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4»" Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 24* März 1964, Aktenzeichen 4 U 379/63, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagten erwarben von der Klägerin ein Grundstück zu dem Kaufpreis von 3 606 DM und verpflichteten sich gleichzeitig, es wieder an die Verkäuferin zurückzuüber-cignon, falls sie es nicht innerhalb von zwei Jahren bebaut hätten. In der Folgezeit belasteten sie das Grundstück mit einer Grundschuld von 11 500 DM. Dine Bebauung fand nicht statt. Nach Ablauf der ZweiJahresfrist erhob die Klägerin in einem Vorprozeß Klage auf Bück-auflassung {4 0 113/61 LG Gießen). Das Landgericht verurteilte die Beklagten am 28. Juni 1963, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 3 606 DM an die Klägerin aufzulassen. Mit Schreiben vorn 8. August 1963 erklärte die Klägerin, sie rechne mit einem Anspruch von 11 500 DM, der ihr infolge dinglicher Belastung des zurückzugc-v/ährendon Grundstücks zustehe, gegen den Kaufpreisrück-zahlungsanspruch der Beklagten auf; 3ie verlangte von
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ihnen eine», öffentlich beglaubigte Erklärung, daß eie wegen ihrer Ansprüche aus dem landgerichtlichen Urteil befriedigt seien. Die Beklagten leisteten der Aufforderung keine Folge und legten gegen dos erv/ähnte Urteil Berufung ein.
Daraufhin hot die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (20 141/63) auf JostStellung geklagt, daß die Forderung der Beklagten aus dem Urteil vom 28. Juni 1963 in Höhe von 3 606 DM durch Aufrechnung erloschen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht am 24. März 1964 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß festgestellt wurde, die im vorgenannten Urteil der Klägerin Zug um Zug auferlegte Zahlungsverpflichtung von 3 606 DM bestehe nicht. Am selben Üag erging in dem anderen Prozeß der Parteien, der die leistungsklage zu dem Gegenstand.hat (40 113/61 ), eine Entscheidung des Oberlandesgerichts dahin, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 28. Juni 1963 zurückgewieson wurde.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abv/oisung des Feststellungsbegehrens weiter.
Sie hoben außerdem beantragt, die Sache mit dem zwischen den selben Parteien anhängigen 3^.ovisioneycnTohren V ZH 105/64 zu verbinden. Dem ist die Klägerin entgegengetreten; sie bittet um Verwerfung der Revision als unzulässig.
Entscheidungsgründe ;
Die Revision ist unzulässig, weil der Wert des Boschwerdegegenstandes die gesetzlich vorgeschriebene Wertgrenze nicht übersteigt. Diese verlief im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils bei 6 000 DM
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(§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.; § 4 Abs. 2 und § 7 dos Gesetzes zur Änderung von V/ertgrenzon und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsborkcit vom 27. November 1964,
BGBl I 933). Den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet jedoch lediglich die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß sie keine 3 606 DM zu zahlen brauche.
Höher als der letztgenannte Betrag kann mithin der Streitwert nicht sein (Baumbach/Louterbach, ZPO 28. Aufl.,
Anhang nach § 3, Stichwort ,,FeDtotellungsklagenl, Buchst.
b) o
Für eine Zusammenrechnung der Streitwerte dieses und des anderen, den Rücknuflassungsanspruch betreffenden Prozesses, wie die Revision sie eixsichen möchte, ist kein Raum. Sie käme nur in Betracht, wenn die beiden Verfahren bereits in der Berufungsinstanz gemäß 5 147 ZPO zu dem Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden gewesen wären (RG2 49t 401; 142, 255, 258;
RGB Urteil vom 11. Juni 1965, VI ZR 2/65). Das war nicht der Fall. Eine solche Verbindung ist insbesondere, entgegen der Rochtsauffassung der Revision, nicht stillschweigend dadurch herbeigeführt worden, daß das Oberlandesgericht auf Anregung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in beiden Sachen die Verhandlungstermine auf denselben Tag anberaumt und später auch die Urteile wiederum am selben Tage verkündet hat; denn eine tatsächliche gemeinsame Verhandlung hat ausweislich der Akten nicht stattgefunden, und ebensov/enig deuten die sonstigen Umstände auf einen V/illen dos Berufungsrichters hin, die zwei Rechtsotroiti^0^^ miteinander zu verbinden (vgl. KG JW 1937, 2781 und 2782).
In der Rovisionsinstanz kommt eine Verbindung der Sache mit jenem anderen Prozeß, der ebenfalls vor dem erkennenden Senat anhängig ist (V ZR 105/64), unter den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht, weil die vor-
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liegende Revision von Anfang an (§ 4 Satz 1 ZPO) der Zulässigkeit entbehrte« Pas hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29» Januar 1965 ausgesprochen und er hält an diesem Standpunkt nach erneuter Prüfung fest. Das Institut der Prozoßverbindung im Sinne von § 147 ZPO ist nicht zu dem Zweck geschaffen worden, um ein unzulässiges Rechtsmittel nachträglich zu einem zulässigen zu machen (vgl. auch das oben angeführte Urteil des VI. Zivilsenats vom,11. Juni 1965)» Per Einwand der Revision, eine Partei dürfe keinesfalls dadurch Nachteile in ihren Rechten erleiden, daß sie durch unrichtiges Verfahren des,Gerichts in eine prozessual schwierige Lage versetzt worden sei (unter Bezugnahme auf RGZ 102, 174; 110, 155,- 138), geht fehl.
Der Berufungsrichter hat dadurch, daß er es unterließ, den vorliegenden Rechtsstreit mit jenem anderen zu verbinden, nicht gegen vorfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen. Ob er von der ihm durch § 147 ZPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen wollte, stand in seinem pflicht-mäßigen Ermessen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich im vorliegenden Prozeß um eine Pest3tollungsklage handelte, für die ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO möglicherweise gefehlt hat, kann von einem lErmessensfehler des Oberlandesgerichts keine Rede sein. Dieybeiden am selben Tage verkündeten Berufungsurtqile stehen nicht, wie die Revision meint, in unlösbarem V/id er Spruch zueinander. Rechtsirrig ist insbesondere ihre Annahme, die im anderen Prozeß angeordne-te Zug um Zug-Leistung von 3 606 DM, die sich mit dem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit inhaltlich nicht vereinbaren lasse, sei rechtskräftig geworden, v/oil die Klägerin sie nicht mittels Anschlußberufung angefochtcn habe; hierbei wird übersehen, daß die Entscheidung über Gegenrechte, die - wie das Zurückbehaltungsrecht (§ 273
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it1/
BGB) - nur auf Einrede zu berücksichtigen sind, nicht in Rechtskraft erwächst (RGZ 158, 145, 150).
Entgegen der Meinung der Revision trifft es nicht zu, daß zwischen den Parteien ein neuer Rechtsstreit notwendig wäre, um zu klären, welchem der beiden angeblich widersprüchlichen Erkenntnisse ’’denn nun eigentlich rechtliche Geltung zukommt"; vielmehr geht aus der Begründung jenes anderen Urteils unmißverständlich hervor, daß dort^ die Zug um Zug-Verurteilung nur deshalb nicht förmlich beseitigt werden konnte, weil die Klägerin es verabsäumt hatte, die ihr insoweit ungünstige landgerichtlichc Entscheidung im Rahmen desselben Prozesses anzüfechten.
Die Revision war daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verworfen, und zwar,, da über sic mündlich verhandelt worden ist, durch Urteil. Die Kostcnentschoidung beruht auf § 97 -Abs. 1 ZPO.
Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe
Uattern
Offterdinger