Bie Beklagte beantragt Klageabweisung und stellt jeden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wiederaufbau ihres Hauses und den behaupteten Schäden - die sie auch der Höhe nach bestreitet - in Abrede; sie hat im Wege der Widerklage um Feststellung gebeten, daß sie nicht verpflichtet sei, der Klägerin den in ihren Räumen an der Giebelmauerseite entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen. Ua die Beklagte als Erbin ihres Vaters fUr seine Verbindlichkeiten haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB), hängt die Entscheidung Uber die Klage, davon ab, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Hauses B^||^^straße 0 gegen den Vater der Beklagten als damaligen Grundstückseigentümer einen Ersatzanspruch erlangt hat. Von der Revision, die das als rechtsirrig bekämpft, wird nicht beanstandet, daß das Berufungsgerieht vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten verneint hat. Unbedenklich sind ferner die ebenfalls von der Revision nicht angegriffenen Urteilsausführungen darüber, daß die Fachleute, die der Vater der Beklagten mit der Errichtung des Hauses betraut hatte (Architekt, Statiker und Bauunternehmer), wegen ihrer ler Streit in gegenwärtigen Rechtszug geht um dreierlei: um die Anwendbarkeit des § 278 BGB auf nachbar-rechtliche Verhältnisse, um die Frage, ob der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Vater der Beklagten erwachsen ist, und um eine Haftung des Grundstückseigentümers aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung. Zugunsten der Klägerin muß also davon ausgogangon werden, daß die vom Vater der Beklagten beauftragten Fachleute (oder einer von ihnen) schuldhaft von einer Bodenuntersuchung Abstand genommen und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Gründungsmaßnahmen verabsäumt haben, daß der Anbau des nouerrichteten Hauses an die halbscheidige Giebelmauer zu einer Überbelastung der Mauer geführt hat und daß dadurch mindestens in Höhe von 978,42 UM Schäden am Nachbarhause eingetreten sind. 1. Nach § 278 BGB braucht die Beklagte für das schadenstiftende Verhalten des Architekten, des Statikers oder des Bauunternehmers nur einzustehen, falls ihr Vater der Klägerin gegenüber ’’Schuldner” im Sinne dieser Gesetzes- Bor hier zur Entscheidung stehende Pall ähnele "im Endeffekt" dem Tatbestand des § 909 BGB, für den der VI. Sie beruft sich auf gegenteilige Meinungsäußerungen in Schrifttum und Rechtsprechung und macht geltend, daß für den Pall des Anbauens an eine gemeinschaftliche Giebelmauer noch keine einschlägige höchstrichterliehe Entscheidung ergangen sei. Für die Geltung des § 278 BGB im Nachbarrecht hat sich insbesondere Westermann ausgesprochen, der die Frage im Zusammenhang mit der Grundstücks Vertiefung nach § 909 BGB behandelt und jedenfalls für diese Tatbestände Sorgfaltspflichten schuldrechtlicher Art aus dem zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern bestehenden nachbarlichen GemeinschaftsVerhältnis herleitet (Sachenrecht -4» Aufl. "Oer gegenteilige Standpunkt - Nicht-anwendbarkeit des § 278 BGB auf dem Gebiete des Nachbarrechts - ist vom Reichsgericht vertreten worden; es hat in RGZ 132, 51 (='JW 1931, 2628 mit zust. liehen Gesetzbuches, das nur einen beschränkten Kreis dinglicher Rechte kenne, nicht vereinbar sei und darauf hinauslaufen würde, daß eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB unmittelbar durch das Gesetz begründet worden wäre (RGZ aaO S. 'Der Senat entscheidet nunmehr diese Frage in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht und der herrschenden Lehre dahin, daß das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken verschiedener Eigentümer für sich allein nicht auoroicht, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzuotcllen. Auch sie steht freilich, wie das gesamte Sachenrecht, unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB); daraus ■ entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff des nachbarlichen Gemeinschaf ts Verhältnis s es zusammenfaßt (BGHZ 28, 110, 114 m. "Der zugrunde liegende Gedanke von Treu und Glauben ist praktisch eine bloße Schranke der Rechtsausübung; seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheinen läßt (Urteil des Senats vom 15. 659; Soorgcl/Siebort aaO § 242 An. 14 und 41)* Pur eine Anv/endung des § 278 BGB im Rahmen dieses Verhältnisses ist daher kein Raum (gegen entsprechende Anv/endung dieser Gesetzesbestimmung auf andere Tatbestände auch BGH Urteil vom 2. Die Giebelmauer, von der beide Nachbarn mittels Anbauens ihrer Häuser Gebrauch machen, stellt nämlich eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f BGB dar, und da sich bei derartigen Einrichtungen laut § 922 Satz 4 BGB das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn "im übrigen", d.h. soweit es nicht in den vorangehenden drei Sätzen dieses Paragraphen geregelt ist, "nach den Vorschriften über die Gemeinschaft" bestimmt, wird von manchen, die sonst grundsätzlich den § 278 BGB aus dem Nachbarrecht verbannen möchten, der Standpunkt vertreten, die halbscheidige Giebel-maucr soi ein Ausnahnofall; werde sie beschädigt, so hafte der betreffende Grundsiü ckseigentÜrner dem Nachbar auch für Verschulden seiner Hilfspersonen, ohno sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten zu können. ordnen” sei, gelte nicht im Falle der gemeinsamen Grenz-« einrichtung; das alsdann bestehende nachbarliche Verhältnis lasse sich ohne Schwierigkeit in den Kreis des Vertragsrechts oinordnen, ihm liege eine geschäftsähnliche Verbindung zugrunde, beide Rechtskreise berührten einander hier nicht im gegensätzlichen Sinne, sondern in dem zweckbestimmten, gleichgerichteten Interesse an einer Erhaltung der Grenz-mauor, und man könne daher entweder von einer Gemeinschaft nach Maßgabe der §§ 741 ff BGB sprechen oder auch dieses Verhältnis ganz allgemein als schuldrechtliche Sonderverbindung kennzeichnen, die dem gemeinsamen Willen und Interesse beider Partner entspringe (S. "Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der Gegenmeinung an, wie sie vom Berufungsgericht vertreten wird und' wie sie in neuerer Zeit insbesondere auch das Landgericht Köln überzeugend begründet hat (NJW 1963, 1831; vgl. ferner Böhmer, MDR 1959, 904)« Danach erleidet die grundsätzliche Hichtanwendbarkeit der für Schuldverhältnisse geltenden Gesetzesvorschriften auf nachbarrechtliche Beziehungen auch dann keine Ausnahme, wenn die Grenze zwischen zwei Grundstücken halbscheidig mit einer Giebelmauor bebaut ist. Fraglich erscheint bereits, ob eine solche Mauer, solange nicht von beiden Seiten, sondern nur auf der einen Seite an sie angebaut wird oder solange - wie im vorliegenden Fall -das eine der beiden Gebäude infolge Kriegseinwirkung zerstört liegt, überhaupt als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f BGB anzusehen ist (verneinend insbesondere § 922 An. 4; bejahend Palandt/Hoche aaO § 921 An. 5; Korbion/Scherer aaO M 199; ähnlich auch, dort aber nur entschieden für die Zeit vor der Kriegszerstörung, Urteil des Senats vom 30. Uie Frage bedarf indessen hier keiner abschließenden Stellungnahme, lenn wenn dem streitigen Grenzgiebel während der Zeit, als das eine Gebäude zerstört war und er im Alleineigentum des anderen Grundstücksnachbarn stand (BGHZ 27, 197), gleichwohl die Eigenschaft einer Einrichtung gemäß §§ 921 f BGB erhalten geblieben sein sollte, so wäre dadurch zwischen den Nachbarn, wie auch die Zugehörigkeit der genannten Vorschriften zu dem dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs zeigt, weder ein gesetzliches SchuldVerhältnis noch ein sonstiger, die Anwendbarkeit des § 278 BGB rechtfertigender vertragsähnlicher Zustand begründet worden, las gemeinschaftliche Benutzungsrecht stellt sich nämlich als eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung zugunsten dos jeweiligen anderen Grundstücks dar. lern Grundeigentümer, der sich durch Baumaßnahmen des Nachbarn in seinen Rechten an der gemeinschaftlichen Grenzmauer benachteiligt fühlt, steht die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1004 BGB und, wenn ein Verschulden vorliegt, auch aus § 823 BGB zu Gebote (vgl, RG WarnRspr 1916 Nr. 169). 2. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat das Berufungsurteil der Klägerin versagt, weil nicht ersichtlich sei, daß der Vater der Beklagten bei seinem Bauvorhaben eine ihm nach der Sachlage obliegende besondere Sorgfalts- oder Aufsichtspflicht außer acht gelassen habe. Wer Arbeiten vornehmen lasse, die mit Gefahren für andere verbunden seien, müsse zwar dafür sorgen, daß die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht verabsäumt würden, und das gelte grundsätzlich auch dann, wenn die betreffenden Arbeiten, wie hier, statische Spezialkenntnissc erforderten, die man bei dem Vater der Beklagten als beauftragenden Bauherrn nicht ohne weiteres voraussetzen dürfe. Eine Pflicht zur Aufsicht und gegebenenfalls zu dem Eingreifen könne jedoch nur dann bejaht werden, wenn im Einzolfall für den Bauherrn begründete Bedenken bestünden, daß die von ihm beauftragten Fachleute ihren Sorgfaltspflichten nicht nachklimen. Daß der Vater der Beklagten oich "für die Durchführung seines Bauvorhabens eines anerkannten Architekten, ebenso wie einer anerkannten Baufirma und letztlich eines geprüften Statikers bedient" habe, hat die Klägerin selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 5- Oktober 1961). Die Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum, aus denen die Revision eine solche besondere Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Bauherrn entnehmen möchte (RGZ 132, 51, 59; BGH NJW I960, 535; BGB RGRK 11. Mai 1961, V ZK 256/60, BM BGB § 909 Nr. 5/4)- Hierum handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht, sondern die Klägerin macht geltend, daß der Wiederaufbau des Nachbarhauses wegen unzureichender Gründungsmaßnahmen zu einer überhöhten Belastung dos gemeinschaftlichen Giebels geführt habe. 3. Uer Gesichtspunkt der Aufopferung, auf den die Klägerin sich unter Anknüpfung an § 904 BGB, § 26 GewO und §§ 74, 75 der Einleitung zu dem preußischen Allgemeinen Landrecht berufen hat (sog. § 229 V), scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Pall aus, weil es hier an einer Aufopferungsläge gefehlt habe: Der Wiederaufbau des kriegszerstörten Nachbarhauses unter erneuter Benutzung der Giobel-maucr habe für die Klägerin kein Sonderopfor dargestellt; der Vater der Beklagten sei, auch wenn die Klägerin die Mauer allein errichtet haben sollte, wegen halbscheidiger Errichtung nach dem Ortsgebrauch im Gebiet des ehemaligen rheinischen Rechts zu dem Anbau berechtigt gewesen. anopruch zu; diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Klägerin den "unsachgemäßen” Anbau an ihre Giebelwand, zu dessen Abwehr sie an und für sich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§ 1004 BGB) berechtigt gewesen wäre, mit Rücksicht auf die Sonderregelung des rheinischen Rechts habe hinnehmen müssen. Wenn sie dem Anbau nicht widersprechen durfte, so lag darin kein Sonderopfer, lie von der Revision angeführte Entscheidung des Landgerichts Köln (VersR 1956, 496) betrifft einen anderen Sachverhalt (infolge Aus-schachteno eines BaugrundStückes traten Schäden im Nachbarhaus ein); daher erübrigt sich eine Stellungnahme zu den dortigen Rechtsausführungen. Die Zulässigkeit der Widerklage« mit der die Beklagte fcstgesteilt wissen möchte, daß sie der Klägerin auch die weiteren Schäden an der Giebelmauerseite ihres Hauses nicht zu ersetzen brauche, hängt davon ab, ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht (§ 256 ZPO), dieses Feststellungsinteresso ist von beiden Vorinstanzen bejaht worden, weil die Klägerin sich weiterer, über den eingoklagten Betrag von 978,42 DM hinausgehender Zahlungsansprüche berühmt habe. Das angefochtene Urteil stellt fest, die Klägerin habe auch in der Folgezeit trotz der im gegnerischen Schreiben vom 13• Mai 1961 (unter Androhung negativer Fcststellungsklago) an sie gerichteten Aufforderung nicht ausdrücklich die Erklärung abgegeben, daß sie die Beklagte über den geltend gemachten Betrag hinaus nicht für den weiteren Schaden in Anspruch nehmen werde; im Gegenteil sei von ihr mit Schriftsatz vom 5- Oktober 1961 noch einmal hervor-gehoben worden, daß sich der tatsächlich durch den Anbau des Hauses der Beklagten entstandene Schaden sicherlich auf einen Betrag von 2 000 DM belaufe. Im übrigen sind selbst die von der Revision in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin Über ihr nur begrenztes Zahlungsbegehren keines-v/ogs frei von Vorbehalten und Einschränkungen ("nicht ohne weiteres Erstattungsansprüche in der gleichen Höhe, wie der Schaden eingotreten ist”, "möglicherweise nur Forderungen auf teilweise Erstattung des entstandenen GesamtSchadens", "bislang entstandene Schäden" usy;.), und es ist dort sogar unverblümt von "weiteren Schäden" die Rede, die angeblich "daraus resultieren, daß der angebaute Giebel noch immer arbeitet"; angesichts dieses Vorbringens mußte die Beklagte damit rechnen, daß sie demnächst - v/enn auch vielleicht nicht im vorliegenden, so doch in einem späteren Prozeß - noch mit vreitergehenden Schadensersatzforderungen behelligt werden würde.
Ilachs chlagev/erk: Amtliche Sammlung:
ja
da
1}
2186 032
33GB §§ 242 D, 278, 921, 922
Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist der § 278 BGB nicht anwendbar- Bas gilt auch bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzmauer-
BGH, Urt. v. 25. November 1964 _ y zR 185/62 - OLG ’JUsseläorf
LG 'Düsseldorf
Y ZR 185/62
Verkündet air. 25* November 1964 Hirth, Justizangcstollter als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der 2^BHH9HBl?P]}nBj?5§fönos8en8chaft9 eingetragene Genossenschaft mit beschrankter~üaTtpTlIcRt in XlßßßßetTGLQQ 9 t vertreten durc^ihren Vorstand, Genoss^n-sehaftsdirektor Otto KflB in An der
^ß, Ministerialrat Günter ^0/9 in N09l Am Sl________
und Abteilungsleiter i.R. Josef Hebben in ■Düsseldorf, itraße 09
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Kauffrau Liselotte J3j S^HHHHI^pBtraße 9/
geb. K(
in "Di
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 . November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br* Piepenbrock, Br- Rothe, Br. Freitag und Br- Grell für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 9- Mai 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurttck-gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
’Oie Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke B^l^straße und ^ in Biese waren
bereits vor dem letzten Kriege mit zwei Häusern bebaut, die eine gemeinsame, halbscheidig auf der Grenze stehende Giobelmaucr hatten. Während des Krieges wurde das Haus Ifr. ^ durch Fliegerbomben zerstört; das angrenzende, der Klägerin gehörige Haus Nr. 57 und die erwähnte Giebel-mauor blieben erhalten. In den Jahren 1955 und 1956 baute der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. sein Haus unter Benutzung der Giebelmauer wieder auf. Er ist später verstorben und von seiner Tochter, der Beklagten, beerbt worden.
Bie Klägerin behauptet, bei dem Neubau des Nachbarhauses sei die Giobelmaucr überlastet worden; da man: keine Bodcnuntcrsuchung durchgoführt habo, seien die erforderlichen Gründungsmaßnahmen unterblieben; der Boden habe dem erhöhten Bruck nicht standgehalten, dadurch sei es in ihrem eigenen Hause zu Setzungserscheinungen gekommen und es hätten sich, zu demal im Putz und an den Tapeten, Risse gebildet.
Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch; nachdem.sie in einem Anv/altsschreiben 2 058,30 BM gefordert hatte, hat sic die vorliegende Klage erhoben, mit der die Zahlung von 978,4-2 DH nebst Prozeßzinsen begehrt v/ird. Bie Beklagte beantragt Klageabweisung und stellt jeden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wiederaufbau ihres Hauses und den behaupteten Schäden - die sie auch der Höhe nach bestreitet - in Abrede; sie hat im Wege der Widerklage um Feststellung gebeten, daß sie nicht verpflichtet sei, der Klägerin den in ihren Räumen an der Giebelmauerseite entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gev/ioocn und der V/iderklage stattgegeben. Mit der im Berufungsurteil zugclasscnen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungobcgchron und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. "Oie Beklagte beantragt, die Revision surückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Ua die Beklagte als Erbin ihres Vaters fUr seine Verbindlichkeiten haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB), hängt die Entscheidung Uber die Klage, davon ab, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Hauses B^||^^straße 0 gegen den Vater der Beklagten als damaligen Grundstückseigentümer einen Ersatzanspruch erlangt hat. Nach Ansicht dos Berufungsgerichts ist das nicht der Pall; keiner der für einen solchen Anspruch in Betracht kommenden Rechtsgründe sei gegeben.
Von der Revision, die das als rechtsirrig bekämpft, wird nicht beanstandet, daß das Berufungsgerieht vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten verneint hat. Hiergegen bestehen auch von Amts wegen keino Bedenken; wenn ein Grundstückseigentümer an eine vorhandene halbscheidige Giebclmauer anbaut und der Nachbar dem nicht widerspricht, so liegt darin allein noch keine vertragliche Übereinkunft. Unbedenklich sind ferner die ebenfalls von der Revision nicht angegriffenen Urteilsausführungen darüber, daß die Fachleute, die der Vater der Beklagten mit der Errichtung des Hauses betraut hatte (Architekt, Statiker und Bauunternehmer), wegen ihrer
Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit nicht seine Verrichtungsgehilfon im Sinne von § 831 BGB gewesen seien, sowie daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs. 1 Br. 14 StGB oder mit § 909 BGB-herleiton könne.
ler Streit in gegenwärtigen Rechtszug geht um dreierlei: um die Anwendbarkeit des § 278 BGB auf nachbar-rechtliche Verhältnisse, um die Frage, ob der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Vater der Beklagten erwachsen ist, und um eine Haftung des Grundstückseigentümers aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung. Voraussetzung ist durchweg ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Y/icderaufbau des Anwesens B^Hp-straßc ^ und den im Nachbarhause Nr. ^ laut Behauptung der Klägerin aufgetretenen Putz- und Tapetenrissen. Uie Beklagte bestreitet eine solche Ursächlichkeit, aber das Berufungeurteil enthält darüber keinerlei Feststellungen; deshalb ist für die Revisionsinstanz die Richtigkeit des Klagevortrages zu unterstellen. Zugunsten der Klägerin muß also davon ausgogangon werden, daß die vom Vater der Beklagten beauftragten Fachleute (oder einer von ihnen) schuldhaft von einer Bodenuntersuchung Abstand genommen und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Gründungsmaßnahmen verabsäumt haben, daß der Anbau des nouerrichteten Hauses an die halbscheidige Giebelmauer zu einer Überbelastung der Mauer geführt hat und daß dadurch mindestens in Höhe von 978,42 UM Schäden am Nachbarhause eingetreten sind.
1. Nach § 278 BGB braucht die Beklagte für das schadenstiftende Verhalten des Architekten, des Statikers oder des Bauunternehmers nur einzustehen, falls ihr Vater der Klägerin gegenüber ’’Schuldner” im Sinne dieser Gesetzes-
bcstimmung v/ar und falls er sich der genannten Person^
"zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient" hat«
las angcfochtone Urteil verneint diese Voraussetzungenc Es handele sich um eine schuldrechtlicho Norm, die allein in Rahnen bestehender Schuldverhältnisse anwendbar sei.
Ein solches komme durch bloße nachbarschaftliche Beziehungen zwischen zwei Grundstückseigentümern selbst dann nicht zustande, wenn sie - wie hier - eine gemeinsame Mauer benutzten. Uer Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der aus ihn von der Rechtsprechung entwickelte Gedanke des nachbarlichen Geneinschafts- und lebensvorhültnisses besage nichts Gegenteiliges; er erzeuge lediglich Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, lasse aber den rein dinglichen Charakter, den die Beziehungen der Parteien mangels eines Vertrages hätten, unangetastet. Uaran ändere auch der § 922 Satz 4 BGB nichts, der bei gemeinschaftlicher Benutzung von Gicbelmauern die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) angewendet wissen wolle. Nach Auffassung des Berufungsgerichts dürfen die im Bürgerlichen Gesetzbuch scharf gezogenen Grenzen zwischen Schuldrecht und Sachenrecht nicht verwischt werden. Bor hier zur Entscheidung stehende Pall ähnele "im Endeffekt" dem Tatbestand des § 909 BGB, für den der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Anwendbarkeit des § 278 BGB bereits verneint habe (Urteil vom 30. Oktober 1959, VI ZR 156/58, LM BGB § 909 Nr. 2 = IHR I960, 298 = NJW I960, 335); denn es bleibe sich letztlich gleich, ob der Boden durch Vertiefen des Nachbargrundstücks seine Stütze verliere und sich dadurch an den aufstehenden Gebäuden Risse -^bildeten, oder ob - wie im vorliegenden Pall - eine übermäßige Belastung des halbocheidigen Giebels, durch welche die Bodenverhältnisse in ähnlicher Weise beeinflußt würden, zu gleichartigen Sotzungoerscheinungen führe.
lie Revision stellt diese Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Erörterung. Sie beruft sich auf gegenteilige Meinungsäußerungen in Schrifttum und Rechtsprechung und macht geltend, daß für den Pall des Anbauens an eine gemeinschaftliche Giebelmauer noch keine einschlägige höchstrichterliehe Entscheidung ergangen sei. 7)as ange-fochtcnc Urteil erweist sich indessen mindestens im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum.
"Oie Meinungen darüber, ob im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, wenn eine Vertragsregelung fehlt, gleichwohl nach vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 278 BGB) für schuldhaftes Verhalten von Hilfspersonen gehaftet wird oder ob die Haftung sich in solchen Fällen ausschließlich nach § 831 BGB bestimmt, sind geteilt. Für die Geltung des § 278 BGB im Nachbarrecht hat sich insbesondere Westermann ausgesprochen, der die Frage im Zusammenhang mit der Grundstücks Vertiefung nach § 909 BGB behandelt und jedenfalls für diese Tatbestände Sorgfaltspflichten schuldrechtlicher Art aus dem zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern bestehenden nachbarlichen GemeinschaftsVerhältnis herleitet (Sachenrecht -4» Aufl. § 63 IV 2, S. 318, sowie bei Erman,
BGB 3» Aufl. § 909 Anm. 1); gleicher Ansicht - und zwar schlechthin für Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen nachbarlicher Gemcinschaftsverhältnisse - sind Mühl (NJW I960,
1133, 1136) und Palandt/Danckelmann-, (BGB 23• Aufl. § 278 Anm. 4 a? anders allerdings Hoche im selben Erläuterungsbuch § 909 Anm. 3h). "Oer gegenteilige Standpunkt - Nicht-anwendbarkeit des § 278 BGB auf dem Gebiete des Nachbarrechts - ist vom Reichsgericht vertreten worden; es hat in RGZ 132, 51 (='JW 1931, 2628 mit zust. Anm. Selten) in einem Fall, bei dem es ebenfalls um Verletzung des § 909 BGB ging, vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern verneint, weil dies mit dem System des Bürger-
liehen Gesetzbuches, das nur einen beschränkten Kreis dinglicher Rechte kenne, nicht vereinbar sei und darauf hinauslaufen würde, daß eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB unmittelbar durch das Gesetz begründet worden wäre (RGZ aaO S. 57; die Annahme von Palandt/Uanckelmann aaO, das Reichsgericht habe später, nämlich in RGZ 167,
H, 24 seine Meinung geändert, wird durch die zuletzt angeführte Stelle nicht bestätigt). Ber rcichsgericht-lichen Auffassung hat sich der überwiegende Teil des Schrifttums angcschlosson (insbesondere Staudinger/
Seufcrt, BGB 11 o Aufl. § 909 Anm. 4; BGB RGRK 11- Aufl.
§ 278 Anm. 22; Socrgol/Siebert, BGB 9« Aufl. § 242 Anm. 14 und Socrgol/Schmidt ebenda § 278 Anm. 6; Meisnor/Stcrn/ Kodes, ITachbarrecht 4- Aufl. § 20 II S. 369 Fußn. 48 und § 38 I 1 c S. 659; Korbion/Scherer, Gesetzliches Bau-haftungsrccht - Bauliches Nachbarrecht K 67; Schultz,
MIR 1955, 260; Böhmer OTR 1959, 261 und 904, JR 1959,
141; Scherer URiZ 1963, 49, 50).
"Oer Bundesgerichtshof hat sich zu dem Problem noch nicht abschließend geäußert. Bas bereits erwähnte, vom Berufungsgericht als Belegstelle für seine Meinung angeführte Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Oktober 1959 (ILI BGB § 909 Nr. 2) wendet sich zwar gegen eine Unterwerfung nachbarschaftlicher Beziehungen unter die Vorschriften, die für bestehende SchuldVerhältnisse gelten (vgl. auch das Urteil desselben Senats vom 14. Oktober 1958, VI ZR 107/57, VersR 1958, 834), sagt aber nicht, ob das nur für den Sondcrfall des § 909 BGB gelten soll oder auch für jedes andere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. In den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24* Oktober 1962, V ZR 118/60 und vom 31« Oktober 1962,
V ZR 67/61, die beide den Pall des Anbaucns an gomeinschaft-
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liehe Giebelmaucrn betrafen, ist die grundsätzliche Präge, ob der Bauherr für Fehler seiner Hilfspersonen nach § 278 oder nach § 831 BGB haftet, ausdrücklich offen geblieben.
'Der Senat entscheidet nunmehr diese Frage in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht und der herrschenden Lehre dahin, daß das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken verschiedener Eigentümer für sich allein nicht auoroicht, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzuotcllen. “Oie Rechte und Pflichten der Grundstücksnachbarn haben durch das Gesetz, insbesondere die Vorschriften der §§ 905 ff BGB, eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch sie steht freilich, wie das gesamte Sachenrecht, unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB); daraus ■ entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff des nachbarlichen Gemeinschaf ts Verhältnis s es zusammenfaßt (BGHZ 28, 110, 114 m. Nachw.). "Diesem kommt indessen - angesichts der erwähnten Einzelbe-stimmungon - hauptsächlich eine einschränkende und aus-gleichendc Bedeutung zu. "Durch das nachbarliche Gemeinschafttsverhältnis werden im allgemeinen keine selbständigen Ansprüche begründet. "Der zugrunde liegende Gedanke von Treu und Glauben ist praktisch eine bloße Schranke der Rechtsausübung; seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheinen läßt (Urteil des Senats vom 15. April 1964, V ZR 134/62, Y/M 1964, 772, 773 =
NJW 1964, 1321, 1322). Unter solchen Umständen geht es nicht
an, da3 nachbarliche Gemcinschaft3verhältnis einem gesetzlichen Schuldverhältnio gleich zu behandeln. Es bildet neben den besonderen Nachbarrechtsvorschriften keine selbständige Grundlage für Rechte und Pflichten. Vielmehr bestehen unter den Grundstücksnachbarn nur die allgemeinen Ansprüche aus dem Eigentum sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (Meisnor/Stcrn/Hodes aaO S. 659; Soorgcl/Siebort aaO § 242 Anm. 14 und 41)* Pur eine Anv/endung des § 278 BGB im Rahmen dieses Verhältnisses ist daher kein Raum (gegen entsprechende Anv/endung dieser Gesetzesbestimmung auf andere Tatbestände auch BGH Urteil vom 2. Mai 1963, III ZR 212/62,
S. 6 ff, NJW 1963, 1776 = MDR 1963, 748; vgl. ferner die Entscheidung dc3 erkennenden Senats BGHZ 42, 63, 69)»
Damit bleibt allerdings noch unentschieden, ob das auch bei Vorhandensein halbscheidiger Giebelmauern gilt oder ob solche Palle etwa abweichend von der Regel zu beurteilen sind. Die Giebelmauer, von der beide Nachbarn mittels Anbauens ihrer Häuser Gebrauch machen, stellt nämlich eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f BGB dar, und da sich bei derartigen Einrichtungen laut § 922 Satz 4 BGB das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn "im übrigen", d.h. soweit es nicht in den vorangehenden drei Sätzen dieses Paragraphen geregelt ist, "nach den Vorschriften über die Gemeinschaft" bestimmt, wird von manchen, die sonst grundsätzlich den § 278 BGB aus dem Nachbarrecht verbannen möchten, der Standpunkt vertreten, die halbscheidige Giebel-maucr soi ein Ausnahnofall; werde sie beschädigt, so hafte der betreffende Grundsiü ckseigentÜrner dem Nachbar auch für Verschulden seiner Hilfspersonen, ohno sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten zu können. So meint insbesondere Hcisekc (IIDR 1961, 461), die Regel, wonach das nachbarliche Gcmcinschaftsvcrhältnis "dem Kreis dos Deliktsrechts zuzu-
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ordnen” sei, gelte nicht im Falle der gemeinsamen Grenz-« einrichtung; das alsdann bestehende nachbarliche Verhältnis lasse sich ohne Schwierigkeit in den Kreis des Vertragsrechts oinordnen, ihm liege eine geschäftsähnliche Verbindung zugrunde, beide Rechtskreise berührten einander hier nicht im gegensätzlichen Sinne, sondern in dem zweckbestimmten, gleichgerichteten Interesse an einer Erhaltung der Grenz-mauor, und man könne daher entweder von einer Gemeinschaft nach Maßgabe der §§ 741 ff BGB sprechen oder auch dieses Verhältnis ganz allgemein als schuldrechtliche Sonderverbindung kennzeichnen, die dem gemeinsamen Willen und Interesse beider Partner entspringe (S. 464 aaO; ähnlich und im Ergebnis gleichfalls für Anwendung des § 278 BGB bei halbscheidigen Giebelmauerns OLG 'Düsseldorf NJW 1959« 580 =
= MDR 1959» 212; Korbion/Scherer aaO G 31 und M 366; Palandt/ Hoche aaO § 922 Anm. 5)*
"Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. "Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der Gegenmeinung an, wie sie vom Berufungsgericht vertreten wird und' wie sie in neuerer Zeit insbesondere auch das Landgericht Köln überzeugend begründet hat (NJW 1963, 1831; vgl. ferner Böhmer, MDR 1959, 904)« Danach erleidet die grundsätzliche Hichtanwendbarkeit der für Schuldverhältnisse geltenden Gesetzesvorschriften auf nachbarrechtliche Beziehungen auch dann keine Ausnahme, wenn die Grenze zwischen zwei Grundstücken halbscheidig mit einer Giebelmauor bebaut ist.
Fraglich erscheint bereits, ob eine solche Mauer, solange nicht von beiden Seiten, sondern nur auf der einen Seite an sie angebaut wird oder solange - wie im vorliegenden Fall -das eine der beiden Gebäude infolge Kriegseinwirkung zerstört liegt, überhaupt als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f BGB anzusehen ist (verneinend insbesondere
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Staudinger/Seufert aaO § 921 Ann. 30 und 40; Meisner/Stern/
Hodes aaO § 7 I 1 S. 119 und S. 120 Fußn. 8, § 8 II 1 S. 167 f,
§ 9 II 4 b S. 210; Soorgel/Baur, BGB 9. Aufl. § 922 Anm. 4; bejahend Palandt/Hoche aaO § 921 Anm. 5; Korbion/Scherer aaO M 199; ähnlich auch, dort aber nur entschieden für die Zeit vor der Kriegszerstörung, Urteil des Senats vom 30. November 1960,1 V ZR 117/59, IM BGB § 912 Nr. 8). Uie Frage bedarf indessen hier keiner abschließenden Stellungnahme, lenn wenn dem streitigen Grenzgiebel während der Zeit, als das eine Gebäude zerstört war und er im Alleineigentum des anderen Grundstücksnachbarn stand (BGHZ 27, 197), gleichwohl die Eigenschaft einer Einrichtung gemäß §§ 921 f BGB erhalten geblieben sein sollte, so wäre dadurch zwischen den Nachbarn, wie auch die Zugehörigkeit der genannten Vorschriften zu dem dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs zeigt, weder ein gesetzliches SchuldVerhältnis noch ein sonstiger, die Anwendbarkeit des § 278 BGB rechtfertigender vertragsähnlicher Zustand begründet worden, las gemeinschaftliche Benutzungsrecht stellt sich nämlich als eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung zugunsten dos jeweiligen anderen Grundstücks dar. Es ist, wie die Unterhaltungspflicht, Inhalt des Grundeigentums und als dessen Bestandteil nicht für sich übertragbar (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 58 I). ^)ie beiderseitigen Rechte und Pflichten sind demnach sachenrechtlicher Natur.
Aus § 922 Satz 4 BGB läßt sich nichts Gegenteiliges horleiten. Uort wird lediglich gesagt, das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn bestimme sich "im Übrigen11 nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, daraus folgt, daß es sich um kein wirkliches Gemeinochaftsv’erhältnis nach Maßgabe der §§ 741 ff BGB handelt; diese Vorschriften sollen darauf bloß in einem begrenzten Umfange entsprechend angewendet vrerden. Unter solchen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwieweit
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die Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB unter den Begriff des ” S«chuld Verhältnisses” nach § 241 BGB fällt (vgl» dazu Palandt/Gramm, BGB 23. Aufl. § 741 Anm. 6). lern Grundeigentümer, der sich durch Baumaßnahmen des Nachbarn in seinen Rechten an der gemeinschaftlichen Grenzmauer benachteiligt fühlt, steht die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1004 BGB und, wenn ein Verschulden vorliegt, auch aus § 823 BGB zu Gebote (vgl, RG WarnRspr 1916 Nr. 169). Eine Inanspruchnahme dos Grundstücksnachbarn wegen schuldhaften Verhaltens seiner Hilfsporsonen gemäß § 278 BGB kommt nicht in Betracht.
2. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat das Berufungsurteil der Klägerin versagt, weil nicht ersichtlich sei, daß der Vater der Beklagten bei seinem Bauvorhaben eine ihm nach der Sachlage obliegende besondere Sorgfalts- oder Aufsichtspflicht außer acht gelassen habe. Wer Arbeiten vornehmen lasse, die mit Gefahren für andere verbunden seien, müsse zwar dafür sorgen, daß die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht verabsäumt würden, und das gelte grundsätzlich auch dann, wenn die betreffenden Arbeiten, wie hier, statische Spezialkenntnissc erforderten, die man bei dem Vater der Beklagten als beauftragenden Bauherrn nicht ohne weiteres voraussetzen dürfe. Eine Pflicht zur Aufsicht und gegebenenfalls zu dem Eingreifen könne jedoch nur dann bejaht werden, wenn im Einzolfall für den Bauherrn begründete Bedenken bestünden, daß die von ihm beauftragten Fachleute ihren Sorgfaltspflichten nicht nachklimen. Insoweit ergibt nach Ansicht des Berufungsgerichts , der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte; der Vater der Beklagten habe als Laie darauf vertrauen können, daß eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks bei dom Anbau an die bereits vor der Zerstörung seines Hauses gemeinschaftlich benutzte Giebelmauer ausgeschlossen sei.
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Diese Urteilsausführungen werden yon der Revision zu Unrecht beanstandet. Daß der Vater der Beklagten oich "für die Durchführung seines Bauvorhabens eines anerkannten Architekten, ebenso wie einer anerkannten Baufirma und letztlich eines geprüften Statikers bedient" habe, hat die Klägerin selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 5- Oktober 1961). Für die Beklagte bestand infolgedessen keine Veranlassung, noch im einzelnen darzulegcn, auf welche Weise seinerzeit ihr Vater oich die Gewißheit verschafft habe, daß die von ihm beauftragten Fachleute ihre Pflichten auch wirklich erfüllten und ihnen gewachsen seien. Die Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum, aus denen die Revision eine solche besondere Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Bauherrn entnehmen möchte (RGZ 132, 51,
59; BGH NJW I960, 535; BGB RGRK 11. Aufl. § 909 Anm. 3)* betroffen zudem durchweg Fälle von Bodenvertiefungen nach § 909 BGB. Bei derartigen Eingriffen ist die Gefahr für die StandSicherheit der angrenzenden Grundstücke in der Tat ungewöhnlich groß, so daß es berechtigt erscheint, dem Bauherrn eine weitergehende Sorgfalt zur Pflicht zu machen als bei sonstigen Baumaßnahmen (Urteil dos Senats vom 10. Mai 1961, V ZK 256/60, BM BGB § 909 Nr. 5/4)- Hierum handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht, sondern die Klägerin macht geltend, daß der Wiederaufbau des Nachbarhauses wegen unzureichender Gründungsmaßnahmen zu einer überhöhten Belastung dos gemeinschaftlichen Giebels geführt habe. Auf Tatbestände dieser Art kann der § 909 BGB, der nur den Sonderfall der Grundstücksvortiefung regelt, auch nicht entsprechend angewendet werden (vgl. RGZ 70, 200, 206; 155»
154, 160).
Die Beweisanträge der Beklagten im Schriftsatz vom 9- März 1962 (S. 5 f) und ihre dortige Bitte an das Gericht, ihr erforderlichenfalls noch eine Auflage nach § 159 ZPO
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zu machen, wurden nur hilfsweise vorgebracht für den Pall, daß § 831 BGB zu dem Zuge kommen sollte. Letzteres hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, und auch die Revision erhebt nach dieser Richtung keine Beanstandungen. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf ihre Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, die erwähnte Bitte lasse erkennen, daß die Beklagte selbst sich der Unzulänglichkeit ihres Sach-vorbringeno bewußt gewesen sei.
3. Uer Gesichtspunkt der Aufopferung, auf den die Klägerin sich unter Anknüpfung an § 904 BGB, § 26 GewO und §§ 74, 75 der Einleitung zu dem preußischen Allgemeinen Landrecht berufen hat (sog. bürgerlich-rechtlicher Aufopforungsanspruch; dazu BGHZ 16, 366, 373, Hubmann, JZ 1958, 489 und Schack,
JR 1958, 207; vgl. ferner Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. Vorbem. 37 ff vor § 903; Meißner/Stern/Hodes, Nachbarrecht
4. Aufl. § 43 D III 2; Ennecccrus/Lehmann, Schuldrecht 15« Bearb. § 229 V), scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Pall aus, weil es hier an einer Aufopferungsläge gefehlt habe: Der Wiederaufbau des kriegszerstörten Nachbarhauses unter erneuter Benutzung der Giobel-maucr habe für die Klägerin kein Sonderopfor dargestellt; der Vater der Beklagten sei, auch wenn die Klägerin die Mauer allein errichtet haben sollte, wegen halbscheidiger Errichtung nach dem Ortsgebrauch im Gebiet des ehemaligen rheinischen Rechts zu dem Anbau berechtigt gewesen.
Uie Revision bittet um Nachprüfung dieser Erwägungen.
Sie meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze verkannt, die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 16, 366, 370 entwickelt v/orden seien; danach stehe jedem, der aus besonderen Gründen einen Eingriff in sein Eigentum nicht habe abwehren können, ein Entschädigungs-
anopruch zu; diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Klägerin den "unsachgemäßen” Anbau an ihre Giebelwand, zu dessen Abwehr sie an und für sich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§ 1004 BGB) berechtigt gewesen wäre, mit Rücksicht auf die Sonderregelung des rheinischen Rechts habe hinnehmen müssen. Bas ist jedoch nicht richtig.
Abgesehen davon, daß eine Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsmäßigen, den Regeln der Baukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn bestand, während die Klägerin sich gegen eine fehlerhafte, zur Beschädigung ihres eigenen Hauses führende Überbelastung des Giebels jederzeit hätte zur Yfehr setzen können, bedeutete für sie die Notwendigkeit, den Anbau zuculasscn, auch keine Schlechterstellung im Verhältnis zu den übrigen Teilnehmern am Rechtsverkehr. Die Geltendmachung ihrer Eigentümerrechte blieb der Klägerin nicht etv/a wegen entgegenstehender öffentlicher Belange oder wegen überwiegender privater Interessen Anderer verwehrt - wie es zur Entstehung eines Entschädigungsanspruchs der genannten Art erforderlich gewesen wäre (BGHZ aaO S. 375; Enncecerus/Iehmann aaO S. 922) -, sondern dies war lediglich eine Folge der halbscheidigen Mauorerriehtung. Der seinerzeitige Erbauer dos streitigen Giebels hatte ihn im Einverständnis der Parteien oder ihrer RechtsVorgänger mitten auf die Grenze gesetzt, und zv/ar von vornherein zu dem für jeden Beteiligten erkennbaren Zweck, daß von beiden Seiten ..daran angebaut werde. Bieso Zweckbestimmung wurde, nachdem das Bauwerk wogen KriegsZerstörung des einen Hauses vorübergehend nur Bestandteil des anderen gewesen war (BGHZ 27»
197), durch den Neubau vom Jahre 1955/56 wiederhergestellt. Hiermit mußte die Klägerin als Eigentümerin des im Kriege erhalten gebliebenen anderen Hauses von Anfang
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an rechnen. Wenn sie dem Anbau nicht widersprechen durfte, so lag darin kein Sonderopfer, lie von der Revision angeführte Entscheidung des Landgerichts Köln (VersR 1956,
496) betrifft einen anderen Sachverhalt (infolge Aus-schachteno eines BaugrundStückes traten Schäden im Nachbarhaus ein); daher erübrigt sich eine Stellungnahme zu den dortigen Rechtsausführungen.
IX.
Die Zulässigkeit der Widerklage« mit der die Beklagte fcstgesteilt wissen möchte, daß sie der Klägerin auch die weiteren Schäden an der Giebelmauerseite ihres Hauses nicht zu ersetzen brauche, hängt davon ab, ob ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht (§ 256 ZPO), dieses Feststellungsinteresso ist von beiden Vorinstanzen bejaht worden, weil die Klägerin sich weiterer, über den eingoklagten Betrag von 978,42 DM hinausgehender Zahlungsansprüche berühmt habe. Bas entnimmt der Berufungsrichter aus dem Schreiben der Klägerin vom 14* November I960, worin die Beklagte unstreitig zur Schadensersatzleistung in Höhe von 2 058,30 DM (zuzüglich 53*35 DM Anwaltskosten) aufgefordert wurde. Das angefochtene Urteil stellt fest, die Klägerin habe auch in der Folgezeit trotz der im gegnerischen Schreiben vom 13• Mai 1961 (unter Androhung negativer Fcststellungsklago) an sie gerichteten Aufforderung nicht ausdrücklich die Erklärung abgegeben, daß sie die Beklagte über den geltend gemachten Betrag hinaus nicht für den weiteren Schaden in Anspruch nehmen werde; im Gegenteil sei von ihr mit Schriftsatz vom 5- Oktober 1961 noch einmal hervor-gehoben worden, daß sich der tatsächlich durch den Anbau des Hauses der Beklagten entstandene Schaden sicherlich auf einen Betrag von 2 000 DM belaufe.
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lie Revision greift die Folgerungen an, die das Urteil aus dem letztgenannten Schriftsatz gezogen hat. Sie rügt gemäß § 286 ZPO Nichtbeachtung des auf die angeführte Stelle folgenden Absatzes; dort habe die Klägerin damals die Begrenzung ihres Anspruchs auf 978,42 UM näher begründet, liese Rüge kann indessen keinen Erfolg haben, da bereits die vom Berufungsgericht an Hand des vorprozessualen Briefwechsels getroffenen Feststellungen ausreichen, um eine Anspruchsberühmung und damit die Voraussetzungen des §256 ZPO zu bejahen. Auf den Inhalt jenes späteren Schriftsatzes, der erst mehrere Monate nach Erhebung der Widerklage eingcreicht wurde, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Im übrigen sind selbst die von der Revision in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin Über ihr nur begrenztes Zahlungsbegehren keines-v/ogs frei von Vorbehalten und Einschränkungen ("nicht ohne weiteres Erstattungsansprüche in der gleichen Höhe, wie der Schaden eingotreten ist”, "möglicherweise nur Forderungen auf teilweise Erstattung des entstandenen GesamtSchadens", "bislang entstandene Schäden" usy;.), und es ist dort sogar unverblümt von "weiteren Schäden" die Rede, die angeblich "daraus resultieren, daß der angebaute Giebel noch immer arbeitet"; angesichts dieses Vorbringens mußte die Beklagte damit rechnen, daß sie demnächst - v/enn auch vielleicht nicht im vorliegenden, so doch in einem späteren Prozeß - noch mit vreitergehenden Schadensersatzforderungen behelligt werden würde. In die gleiche Richtung deutet auch die noch spätere Berufungsbegründung der Klägerin vom 12. Februar 1962 (S. 4:
".....die Giebclmauer auch heute noch nicht zur Ruhe gekom-
men • •••, so daß zu befürchten ist, daß weitere Beeinträchtigungen eintreten"). Von Nichtbestehen oder Wegfall des Feststcllungsintercsseo kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
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III.
"Oie Revisionorügen erweisen sich somit als unbegründet« Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfchlor erkennen läßt, war die Revision mit der Kootenfolgo aus § 97 Ab3« 1 ZPO zurückzuv/eisen«.
Dr« Augustin Dr. Piepenbrock Rothe
Dr. Freitag Dr« Grell