e„V0 einen Teil des damaligen sogenannten Moabiter Exerzierplatzes in Berlin, auf dem der in den Jahren 1925 bis 1958 mit einem Kostenaufwand von 2,2 Millionen RM Sportanlagen - unter anderem auch das Poststadion - errichteteo In dem Vertrag sind folgende Vereinbarungen enthalten: auf dem Pachtgelände errichteten Gebäude und Anlagen sowie die Präge einer Entschädigung bei der etwaigen Übernahme die sei- Anlagen durch die Heeresverwaltung nach normalem Ablauf des Vertrages, also nach dem 1» Juli 1955, bleibt näherer Vereinbarung Vorbehalten," gelände errichteten Gebäude unaAnlagen bleibt diesem binnen zweier Jahre nach normalem Ablauf des Vertrages 'also nach dem 1«, Juli 1955) überlassen, soweit sie nicht von der Heeresverwaltung gebraucht werden und innerhalb dieser Zeit gegen angemessene Entschädigung übernommen worden sind«" Im Jahre 1938 oder 1939 kündigte der Wehrmachtfiskue den Vertrag zu dem 1, Juli 1939» Daraufhin fand am 8o Juni 1939 eine Besprechung zwischen den Vertragspartnern statt, die das Ergebnis hatte«, daß die Kündigung unbefristet hinausgeschoben wurdeo Die benutzte, abgesehen von zwei Fußballplätzen, die Sportanlagen bis zu dem Kriegsende weitei'» Auch zahlte sie bis zu diesem Zeitpunkt die Anerkennungsgebühr und gestattete dem Verpächter die vertraglich voi'gcse-hene Benutzung der Anlagen» 296, gemäß §§ S’]2, 816 Abs« 2 BGB gegen Übereignung der Anlagen allein ein Anspruch auf Wertersatz zu, den er in erster Linie - zu einem Teilbetrag - geltend mache» Folge man der Ansicht, daß er Eigentümer sei, nicht, so Btehe ihm der Anspruch auf Wertersatz unmit telbar zu« Nach ihrer Meinung ist das Eigentum an den Sportanlagen auf den Grundeigentümer übergegangen, als sie errichtet wurden Ein etwaiger Bereicherungaanspruch des Klägers sei nach dom Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden 'Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG -) vom 5« November "957 (BGBl I, 1747)j von Berlin übernommen am 16, Dezember "957 (GVB1 Berlin S® 1795)? Der ursprüngliche dessen Rechte dem Kläger kraft Identität oder kraft Übertragung durch die Bor™ liner Kommission zustünden., wäre nur, führt das Kammergericht aus, dann Eigentümer der Anlagen, wenn der die Anlagen lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden hätte (§ 95 BGB)* das Recht - sei es auch nur das Wahlrecht - eingeräumt werde, die errichteten Anlagen nach Ablauf der Pächtzeit zu übernehmen,, Ein solches Wahlrecht sei dem Reichs-(wehr~)fiskus vertraglich eingeräumt gewesene Im Pall vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages gemäß § 11 folge das übernahmerecht aus der Verpflichtung des Piskus, dem den Wert der Anlagen zu erstatten« Pur den normalen Ablauf des Vertrages sehe § 12 gleichfalls eine Entschädigung bei etwaiger Übernahme vor, das Übernahmerecht sei in dieser Bestimmung vorausgesetzt«, im Nachtrag ausdrücklich ausgesprochen« Schon angesichts des ursprünglichen Vertragstextes brauche nicht aufgeklärt zu werden, ob einzelne der Anlagen, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung ohne nähere Substantiierung behauptet habe, bereits zwischen dem Abschluß des Pachtvertrages und der Nachtragsvereinbarung erbaut worden seien« Allerdings habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5« März 1958, V ZR 264/56, LH BGB § 95 Nr« 5) trotz Einräumung dos Wahlrechte auf Übernahme durch den Verpächter die Möglichkeit einer Errichtung zu vorübergehendem Zweck offengelas-sen, wenn aus schwerwiegenden Gründen mit einer späteren Wahl der Übernahme (bei der Errichtung) nicht habe gerechnet werden können« Eine solche Ausnahme sei aber nicht gegeben, einmal deswegen, weil die mit großem Kostenaufwand errichteten Anlagen offensichtlich für eine Lebensdauer von mehr als 30 Jahren berechnet seien, zu dem anderen der durchaus habe damit rechnen müssen, daß der piskus bei der Bedeutung des Sportes auch in der Wehrmacht vom übernahmerecht ohne Verlängerung des Vertrages 1955 Gebrauch machen würde« V ZR 175/57, LM BGB § 95 Nr. 6 * MDR 1959 , 6:48 = WM ‘'959, 838)« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei Anwendung der durch di© Rechtsprechung herausgearbei-fceten Grundsätze den Sachverhalt und die Tatsachenbehaup-tungen des Klägers nicht genügend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Pachtverhältnis auch über 30 Jahre dauern konnte, wenn der Verpächter nämlich vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte« Das ergibt.sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil S. Der Kläger hatte, worauf die Revision hinweist, geltend gemacht, bei den Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des dax*auf hingewiesen, sie könnten nicht verantworten, eine Jillionenanlage zu schaffen, aus der sie wieder hinausgo-setzt werden könnten, worauf die Vertreter des Fiskus erwidert hätten, die Anlage würde vom nur für sich und auf die Dauer errichtet« Daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich Als bestritten wenn auch nicht ausdrücklich muß nach § *.38 Abs.3 ZPO die Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 11. Für die frage der Übernahme von Anlagen im Falle der normalen Vertragsbedingungi-besagtc dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden und übrigens auch einleuchtenden Auslegung des Berufungsgerichts nichts. Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrfcum Eigentum des und damit des Klägers an den Anlagen verneint, insbesondere auch das Vorliegen schwerwiegender Gründe, aus denen mit einem übernahmeverlangen des Wehrmachtsfiskus nach normaler Ver bragsbeen&igung nicht zu rechnen gewesen wäre. 3a) Zum ersten Hilfsantrag führt das Berufungsgericht aus: Möglicherweise habe dem Kläger für den durch Übergang des Eigentums an den Anlagen entstandenen Rechtsverlust bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. Du dieser Anspruch aber bereits mit der Errichtung der Anlage in der Zeit von 1925 bis 1938 entstanden sei und sich gegen das Deutsche Reich gerichtet habe, sei er nach dem Grundsatz; des § 1 Abs« : AKG erloschen. Ein Erfüllungsanspruch nach § 7 Abs. 1 AKG sei nicht gegeben, da weder das Land Berlin noch später die Beklagte die Erfüllung des Vertrages verlangt, eine Leistung des Klägers angenommen oder erklärt hätten, am Vertrage festzuhalten. Ein mangels Erfüllungsverlangens durch § 8 Abs« 3 AKG wegen Vertragsauflösung zuerkannter Bereicherungsanspruch sei auch nicht gegeben, weil der die Leistung, die das Reich erhalten habe, nämlich die Gewährung des Eigentums an den Anlagen durch Einbau schon vor dem 1. Auch auf § 19 Abs. 2 und 3 AKG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da ihm keine Ansprüche aus Eigentum Zuständen, sondern allenfalls schuldrechtliche Ausgleichsansprüche, die vor dem 1. b) Die Revision ist der Auffassung, ein Ersatzanspruch wegen des Eigentumsverlustes durch den Einbau der Anlagen eei nicht schon zur Zeit des Einbaues entstanden, weil die Vertragsparteien zulässigerweise (BGH-Urteil*vom 26. hinauogeschoben hätten» Dieser von der Revision geltend gemachte Anspruch beruht aber auf dem Vertrag und es ist daher zu prüfen* ob en mit der besonderen Regelung der §§ 7* 8 AKG vereinbar ist» Das muß verneint werden» Bei dem Pachtvertrag handelt es sich? Die Revision zieht zur Begründung des Zahlungsanspruchs auch § 8 Abs» 3 Satz 3 AKG heran, nach dem weitergehende An*-sprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache unborührt bleiben? Rechtsprechung läßt nämlich der durch den Einbau entstehende Eigentumsverlust (§ 946 BGB) allein noch keinen Anspruch aus § 951 BGB entstehen, erscheint vielmehr def Vergütungsanspruch trotz seiner Einreihung in das Buch "Sachenrecht" nur als ein Unterfall des schuldrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BGH-Urteil vom 3o. Baß dem § 8 Abs» 3 S« 3s § 19 Abs.3 S, ' AKG ein anderer Begriff der Ansprüche aus dem Eigentum zugrunde liege, als sich aus den für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Bestimmungen ergibt, ist nicht ersichtliche Aber auch wenn man im Anspruch aus § 951 BGB einen solchen aus dem Eigentum doch deswegen erblicken wollte, weil das früher bestehende Eigentum mit seine Grundlage ist« wäre der Klageanspruch doch nicht zu erfüllen, Denn es wäre zu prüfen, ob unabhängig vom Vertrage ein Anspruch aus § 951 BGB nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen wäre, Baboi wäre abor davon auszugehen, daß der auf Geld gehende Anspruch auf Vergütung mit dem Einbau entstanden wäre und daher vor dem ?, August 1945 fällig geworden wäre. Ohne Bedeutung für die Fälligkeit ist, daß der Kläger die Rechte aus dem Pachtvertrag erst durch den Spruch der Berliner Kommission im Jahre '955 zuerkannt bekam, da ein Wechsel in der Inhaberschaft nur die Frage, von wem ein Recht geltend gemacht werden kann, betrifft, nicht aber die Frage, wann überhaupt. rechtsirrtumsfrei das Eigentum des Klägers verneint hat und weitere rechtliche Gesichtspunkte,, die einen Abtretungsanspruch als begründet erscheinen lassen könnten» nicht ersichtlich sind-, hat die Revision auch in dieser Hinsicht keinen Erfolg»
Nachschlagwerte: Amtliche Sammlung: ja nein BGB § 95" Abs. 1; Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 8 Abs* 3 So 3 § -9 Abs« 3 So 1 Ansprüche nach § 95t Abs«, * bgb sind teeine Ansprüche aus dem Eigentum im Sinn von § 8 AbSo 3 So 3, § 19 Abs, 3 So ' AKG* BGH, Urteil v. 29e Januar «jQc, v -ij... Kammergericht " V ZR 85/6‘ " LG Berlin V ZR 185/61 Verkündet am 29 c Januar 1964 Symalla, Justizhauptsek als tlrkundsbeamter der Ge schaf t sst eile I m Samen des Volkes In dem Rechtsstreit des P^B-Sportvereins B4fl^e«V«, vertreten durch seinen Vorstand^JElpatinspektor a«D. Fritz SBÜBs IWBBBfc Straße B, Postinspektor Lothar SÜH^BetraßeBo Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br„ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen von BBB - Abteilung Sonderverinö gens- und Bauverwaltung Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 <> Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« lasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Dr„ Freitag und Dr» Mattem für Recht erkannt: Die Revision gegen das tTrteil des 6«, Zivilsenats des Karamergerichts vom 6» Dezember i960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«. Von Rechts wegen 2 — Tatbestand : Mit schriftlichem Vertrag vom 31* August 1925 verpachtete der Reichs~(wehr-)fiskus als Grundeigentümer dem e„V0 einen Teil des damaligen sogenannten Moabiter Exerzierplatzes in Berlin, auf dem der in den Jahren 1925 bis 1958 mit einem Kostenaufwand von 2,2 Millionen RM Sportanlagen - unter anderem auch das Poststadion - errichteteo In dem Vertrag sind folgende Vereinbarungen enthalten: "§ 2 Der Vertrag läuft vom 1» Juli 1925 auf die Bauer von 30 Jahren und gilt um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, falls nicht ein halbes Jahr vor Vertrags-ablauf Kündigung erfolgt. Späteren Vereinbarungen soll es überlassen bleiben, diesen Pachtvertrag evtl, in einen Erbbauvertrag umzuwandeln, § *1 Sollte durch außergewöhnliche Umstände vor dem , Juli 1955 der an den P#p~S^|^|HHi verpachtete Platz wieder dauernd für Heereszwecke unbedingt nötig werden, so kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Y/irkung vom Eeichs-(wehr-)fiskus gekündigt werden, ln diesemJTalle^ hat der Reichs-(wehr--)fiskus dem ,,,,, den derzeitigen Wert der auf dem Platz errichteten Gebäude und Anlagen zu erstatten ,00«,, § 12 BiePrageder Verwertung der vom P^P- auf dem Pachtgelände errichteten Gebäude und Anlagen sowie die Präge einer Entschädigung bei der etwaigen Übernahme die sei- Anlagen durch die Heeresverwaltung nach normalem Ablauf des Vertrages, also nach dem 1» Juli 1955, bleibt näherer Vereinbarung Vorbehalten," 3 Am So Dezember 1926 vereinbarten die Vertragsparteien als Zusatz zu § 12 des Vertragess "Die Verwertung der vom auf dem Pacht , gelände errichteten Gebäude unaAnlagen bleibt diesem binnen zweier Jahre nach normalem Ablauf des Vertrages 'also nach dem 1«, Juli 1955) überlassen, soweit sie nicht von der Heeresverwaltung gebraucht werden und innerhalb dieser Zeit gegen angemessene Entschädigung übernommen worden sind«" Der mußte dem Verpächter eine Aneriten- nungsgebühr zahlen und ihm in gewissem Umfang die Benutzung eines Teiles der Sportanlagen gestatten0 Zum Abschluß eines Erbbauvertrages kam es nicht«, Hach 1933 wurde der inzwischen in e0Vo" urabenannte Verein in den "HS-Reichsbund für Leibesübungen" zwangsweise eingegliedert» Im Jahre 1938 oder 1939 kündigte der Wehrmachtfiskue den Vertrag zu dem 1, Juli 1939» Daraufhin fand am 8o Juni 1939 eine Besprechung zwischen den Vertragspartnern statt, die das Ergebnis hatte«, daß die Kündigung unbefristet hinausgeschoben wurdeo Die benutzte, abgesehen von zwei Fußballplätzen, die Sportanlagen bis zu dem Kriegsende weitei'» Auch zahlte sie bis zu diesem Zeitpunkt die Anerkennungsgebühr und gestattete dem Verpächter die vertraglich voi'gcse-hene Benutzung der Anlagen» Im Jahre 1945 oder 1946 Uberließ das Finanzamt für Liegenschaften des damaligen Magistrats von Groß-Berlin dom Bezirksamt Tiergarten von Berlin die Benutzung der nunmehr im britischen Sektor Berlins gelegenen Sportanlagen» Das Bezirksamt Tiergarten ließ mit erheblichem Kostenaufwand die Kriegsschäden beseitigen und die Anlagen erweitern» Sie stehen heute allen Sportvereinen, darunter auch dem Kläger, zur Verfügung«, Am Januar ’S950 nahm der Pt nach erneuter Eintragung im Vereinaregister seine Tätigkeit wieder auf. Durch eine Entscheidung vom 29« März 1955? die die Militärregierung bestätigtes, ordnete die "Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratdirektive Nr« 50" ans alle "bis zu dem Zusammenbruch entstandenen Rechte aus den Pachtverhältnissen, die das Poststadion betrafen", auf den e°V» in zu übertragen„ Der Kläger hält sich für den Eigentümer der Sportanlagen, da der sie nur zu vorübergehendem Zweck errichtet habe» Die Beklagte sei um den mittelbaren Besitz der Anlagen zu Unrecht bereichert« Wegen der nach dem Krieg vorgenommenen umfangreichen kostspieligen Reparaturen und Neubauten sei indessen der gegenwärtige Besitz der Sportanlagen wirtschaftlich etwas anderes als der Besitz, den die Beklagte zu Unrecht erhalten habe« Dem Kläger stehe deshalb, wie im Pall der Entscheidung RGZ 155? 296, gemäß §§ S’]2, 816 Abs« 2 BGB gegen Übereignung der Anlagen allein ein Anspruch auf Wertersatz zu, den er in erster Linie - zu einem Teilbetrag - geltend mache» Folge man der Ansicht, daß er Eigentümer sei, nicht, so Btehe ihm der Anspruch auf Wertersatz unmit telbar zu« Der Kläger hat beantragt. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 6 1Q0 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1» Juli 1955 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung des Eigentums an den am Haupteingang des Poststadions gelegenen Kassenhäuschen, dem zwischen diesem liegenden Stahlrohrzaun und den 10 Scherengittern der Kassenboxen} hilfsweise, die Beklagte ohne Zug um Zug-Leistung zur Zahlung zu verurteilen; ■■ 5 - in dritter Linie, die Beklagte au verurteilen,, die ihr gegen das Land Berlin zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der obengenannten Sachen an den Kläger abzutreten. Die Beklagte hat beantragt;, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Meinung ist das Eigentum an den Sportanlagen auf den Grundeigentümer übergegangen, als sie errichtet wurden Ein etwaiger Bereicherungaanspruch des Klägers sei nach dom Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden 'Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG -) vom 5« November "957 (BGBl I, 1747)j von Berlin übernommen am 16, Dezember "957 (GVB1 Berlin S® 1795)? erloschen. Das Landgericht hat die Klage abgevviesen» Die Berufung des Klagers blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Ent scheidungsgründe: 1, Den Hauptantrag der Klage hält das Berufungsgericht schon deswegen für unbegründet, weil das Eigentum an den fest mit dom Bodon verbundenen Anlagen mit der Errichtung auf den Grundeigentümer übergegangen sei, während der Klagehaupfc-anspruch auf noch bestehendes Eigentum des Klägers gegründet sei. Der ursprüngliche dessen Rechte dem Kläger kraft Identität oder kraft Übertragung durch die Bor™ liner Kommission zustünden., wäre nur, führt das Kammergericht aus, dann Eigentümer der Anlagen, wenn der die Anlagen lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden hätte (§ 95 BGB)* Zwar spreche nach der höchst rieht erlichen Rechtsprechung eine gewisse Vermutung dafür, daß der Pächter die eingebauten Sachen nur für die Dauer des Pachtvertrages einbauon wolM te. Das gelte aber nicht, wenn im Pachtvertrag dem Verpächter 6 — das Recht - sei es auch nur das Wahlrecht - eingeräumt werde, die errichteten Anlagen nach Ablauf der Pächtzeit zu übernehmen,, Ein solches Wahlrecht sei dem Reichs-(wehr~)fiskus vertraglich eingeräumt gewesene Im Pall vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages gemäß § 11 folge das übernahmerecht aus der Verpflichtung des Piskus, dem den Wert der Anlagen zu erstatten« Pur den normalen Ablauf des Vertrages sehe § 12 gleichfalls eine Entschädigung bei etwaiger Übernahme vor, das Übernahmerecht sei in dieser Bestimmung vorausgesetzt«, im Nachtrag ausdrücklich ausgesprochen« Schon angesichts des ursprünglichen Vertragstextes brauche nicht aufgeklärt zu werden, ob einzelne der Anlagen, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung ohne nähere Substantiierung behauptet habe, bereits zwischen dem Abschluß des Pachtvertrages und der Nachtragsvereinbarung erbaut worden seien« Allerdings habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5« März 1958, V ZR 264/56, LH BGB § 95 Nr« 5) trotz Einräumung dos Wahlrechte auf Übernahme durch den Verpächter die Möglichkeit einer Errichtung zu vorübergehendem Zweck offengelas-sen, wenn aus schwerwiegenden Gründen mit einer späteren Wahl der Übernahme (bei der Errichtung) nicht habe gerechnet werden können« Eine solche Ausnahme sei aber nicht gegeben, einmal deswegen, weil die mit großem Kostenaufwand errichteten Anlagen offensichtlich für eine Lebensdauer von mehr als 30 Jahren berechnet seien, zu dem anderen der durchaus habe damit rechnen müssen, daß der piskus bei der Bedeutung des Sportes auch in der Wehrmacht vom übernahmerecht ohne Verlängerung des Vertrages 1955 Gebrauch machen würde« Ein etwa doch bei Schaffung der Anlagen vorhandener Wille des zu nur vorübergehender Verbin- dung würde, meint das Berufungsgericht abschließend, auch mit den objektiv gegebenen Tatsachen nicht vereinbar sein,» da angesichts der Kosten der Anlagen und der allgemeinen sportlichen Interessen es widersinnig gewesen wäre« die Anlagen lediglich auf Abriß zu errichten« 2. Die vom Berufungsgericht angeführten Hecht sgrundsätze über den Bau des Mieters oder Pächters stehen im Einklang mit der Hecht spree hung des Bundesgerichtshofs (’u»a,. Urteil vom 2% Dezember 1956, V ZR 245/55:» NJW 1957, 457j 27. Mai 1959. V ZR 175/57, LM BGB § 95 Nr. 6 * MDR 1959 , 6:48 = WM ‘'959, 838)« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei Anwendung der durch di© Rechtsprechung herausgearbei-fceten Grundsätze den Sachverhalt und die Tatsachenbehaup-tungen des Klägers nicht genügend berücksichtigt. Diese Verfahrensrüge ist aber unbegründet« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Pachtverhältnis auch über 30 Jahre dauern konnte, wenn der Verpächter nämlich vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte« Das ergibt.sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil S. 11 oben« Es ist lediglich der Auffassung, der habe nach dem Vertrag, in dem der Wille des Vereine zu dem Ausdruck gekommen sei (BD S« 9)» mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß von der.nach 30 Jahren eintretenden Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werde, und für diesen Pall habe der Verein das Portbestehen der Anlagen wegen des Übernahmerechts gewollt. Der Kläger hatte, worauf die Revision hinweist, geltend gemacht, bei den Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des dax*auf hingewiesen, sie könnten nicht verantworten, eine Jillionenanlage zu schaffen, aus der sie wieder hinausgo-setzt werden könnten, worauf die Vertreter des Fiskus erwidert hätten, die Anlage würde vom nur für sich und auf die Dauer errichtet« Daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich « 8 eingegangen ist, bleibt für die Richtigkeit-seiner Beurteilung der Eigentumsfrage ohne Bedeutung. Von dem zutreffenden Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß der Wille der Parteien im Vertrage seinen Ausdruck gefunden habe, wofür eine Vermutung spricht, hatte die Äußerung des Vertreters des Fiskus, die auf einen Mietvertrag ohne jede zeitliche Begrenzung hinauslaufen würde, keine bindende Kraft. Aber auch im Fall eines als nicht mehr endend gedachten Mietverhältnisses würde es sich nicht um eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck handeln, da dann eine Verbindung auf Dauer vorläge; demgemäß käme die Hauptregel des § 94 BGB zu dem Zuge, die dem Grundeigentümer das Eigentum zuspricht. Überdies war nach der zwingenden Vorschrift des § 567 (581 Abs«. 2) BGB ein Ausschluß der Kündigung nicht länger als 30 Jahre möglich«. Bach diesem Zeitraum trat freie Kündbarkeit ein, es sei denn, es wäre der außerordentliehe Kündigungsfall dos § 11 schon vorher eingetreten (vgl» BGB RGRK '"-Io Aufl. § 567 Anm. 3; staudinger, BGB 11. Aufl. § 567 Rdn. 2). Als bestritten wenn auch nicht ausdrücklich muß nach § *.38 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 11. November 1958, Bl. 11 GA) erachtet werden, es sei nie daran gedacht gewesen, daß der Wehrmachtsfiskus die Anlagen jo zu eigener Benutzung übernehme, sondern nur, um sie abzureißen und es habe das der beim Vertragsabschluß angenommenen Entwicklung entsprochen. Denn die Beklagte hatte in der Klageerwiderung demgegenüber auf § *2 in seiner ursprünglichen und späteren Fassung verwiesen, die mix dieser Behauptung in Widerspruch stehen. Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter hätte die Behauptung als unbestritten berücksichtigen müssen, ist daher unoe-gründ et. fehl geht auch der Hinweis der Revision, Kündigungsvor-aussetzung sei nach § 11 lediglich, daß der Platz - nicht die Anlagen - vom Wehrmachtsfiskus unbedingt benötigt würden. Für die frage der Übernahme von Anlagen im Falle der normalen Vertragsbedingungi-besagtc dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden und übrigens auch einleuchtenden Auslegung des Berufungsgerichts nichts. Der Beurteilung des Tatrichters unterlag es allein, ob die Erwähnung der etwaigen Übernahme im ursprünglichen Y/ortlaut des § 12 bereits die grundsätzliche Befugnis deo Wehrmachtsfiskus zur Übernahme festlegte, während lediglich die Einzelheiten, insbesondere die Frage der Entschädigung für die Übernahme später geregelt werden sollten ,wie dies auch geschehen ist. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Kläger bestimmte Behauptungen über die Errichtung der im Klageantrag genannten Anlagen vor dem Abschluß der Ergän-zungsvereinbarung hätte aufsteilen müssen. Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrfcum Eigentum des und damit des Klägers an den Anlagen verneint, insbesondere auch das Vorliegen schwerwiegender Gründe, aus denen mit einem übernahmeverlangen des Wehrmachtsfiskus nach normaler Ver bragsbeen&igung nicht zu rechnen gewesen wäre. Die Frage, ob im entgegengesetzten Fall (Vorliegen solcher Gründe) trotz Ubernahmerechts des Vermieters ein Bau des Mieters zu vorübergehendem Zweck zu bejahen wäre, bleibt demnach weiter offen. 3a) Zum ersten Hilfsantrag führt das Berufungsgericht aus: Möglicherweise habe dem Kläger für den durch Übergang des Eigentums an den Anlagen entstandenen Rechtsverlust bis zu dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. Januar 1958) ein Ausgleichsanspruch zugestanden. Du dieser Anspruch aber bereits mit der Errichtung der Anlage in der Zeit von 1925 bis 1938 entstanden sei und sich gegen das Deutsche Reich gerichtet habe, sei er nach dem Grundsatz; des § 1 Abs« : AKG erloschen. Es sei auch keiner der Ausnahmetatbestände des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gegeben, der abweichend von dem allgemeinen Grundsatz die Erfüllung anordne. Ein Erfüllungsanspruch nach § 7 Abs. 1 AKG sei nicht gegeben, da weder das Land Berlin noch später die Beklagte die Erfüllung des Vertrages verlangt, eine Leistung des Klägers angenommen oder erklärt hätten, am Vertrage festzuhalten. Überdies könnte der Kläger, meint das Kammergericht, nur den Gegenwert einer etwa nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Leistung beanspruchen, nicht aber den Ausgleich wegen des erlittenen Recht sverluotes o Ein mangels Erfüllungsverlangens durch § 8 Abs« 3 AKG wegen Vertragsauflösung zuerkannter Bereicherungsanspruch sei auch nicht gegeben, weil der die Leistung, die das Reich erhalten habe, nämlich die Gewährung des Eigentums an den Anlagen durch Einbau schon vor dem 1. August 1945 erhalten habe, aber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AKG eine Verpflichtung zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung ausgeschlossen sei. Auch auf § 19 Abs. 2 und 3 AKG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da ihm keine Ansprüche aus Eigentum Zuständen, sondern allenfalls schuldrechtliche Ausgleichsansprüche, die vor dem 1. August 1945 fällig gewesen seien. b) Die Revision ist der Auffassung, ein Ersatzanspruch wegen des Eigentumsverlustes durch den Einbau der Anlagen eei nicht schon zur Zeit des Einbaues entstanden, weil die Vertragsparteien zulässigerweise (BGH-Urteil*vom 26. Februar 1957? VIII ZR 277/56, LM BGB § 951 Nr. 9 * NJW 1957, 827) die Entstehung des Ersatzanspruchs bis zu der Erklärung des Fiskus, or übernehme - II die Anlagen., hinauogeschoben hätten» Dieser von der Revision geltend gemachte Anspruch beruht aber auf dem Vertrag und es ist daher zu prüfen* ob en mit der besonderen Regelung der §§ 7* 8 AKG vereinbar ist» Das muß verneint werden» Bei dem Pachtvertrag handelt es sich? wie das Berufungsgericht richtig ausführt, um einen Vertrag? der bis zu dem 1» August *3 945 von dem (und dem Piskus) nicht vollständig erfüllt war» Da ein Erfüllungsverlangen oder eine sonstige Pesthaiteerklärung vom Reich oder vom Vermögens- oder Aufgabennachfolger des Reiches (Land Berlin? Bund) nicht abgegeben worden ist J’§ 7 Abs» 1 AKG)? gilt der Vertrag nach § 8 Abs» 2 AKG als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst. Der aufgelöste Vertrag ist aber entgegen«-der Auffassung der Revision nicht gemäß den Vertragsbestimmungen abzuvvickeln. Das ergibt sich daraus? daß der Vertrag nicht mehr in Kraft ist und dos Gesetz (§ 8 Abs* 3 AKG) Rücktritt nach § 8 Abs» 1 AKG und die Vertragsauflösung hinsichtlich der Abweieklung in § 8 Abs» 3 gleichstellt und in dieser Bestimmung eigene Abwicklungsregeln aufstellt» Zutreffend weist also das Berufungsgericht auf § 8 Abs» 3 Satz 2 AKG hin? wonach eine Verpflichtung des Rechtsträgers und damit der Beklagten zur Rückgewährung einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung nicht besteht. Die Leistung war die schon vor dem ". August 1945 erfolgte Begründung des Eigentums des Reiches an uen Anlagen» Die Revision zieht zur Begründung des Zahlungsanspruchs auch § 8 Abs» 3 Satz 3 AKG heran, nach dem weitergehende An*-sprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache unborührt bleiben? soweit sich nicht aus den §§ 19? 20 AKG etwas anderes oi’gibt. Das Berufungsgericht verneint bereits das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers aus Eigentum? weil die Anlagen nie ihm, sondern dem Rechtsträger gehören. Mit dieser Ansicht bef: dot sich der Berufungsrichter in Übereinstimmung mit der Rech' spi'ochung des Bundesgerichtshofs zu § 951 BGB» Nach dieser 7 2 - Rechtsprechung läßt nämlich der durch den Einbau entstehende Eigentumsverlust (§ 946 BGB) allein noch keinen Anspruch aus § 951 BGB entstehen, erscheint vielmehr def Vergütungsanspruch trotz seiner Einreihung in das Buch "Sachenrecht" nur als ein Unterfall des schuldrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BGH-Urteil vom 3o. Oktober 1952 IV ZR 89/52 IM BGB § 812 Uro *‘4; BGHZ 17, 236; ürto v, 31. Oktober 1963 VII ZR 285/6? WM '964, 85^, so daß die Vorschrift ihre Bedeutung vornehmlich in dem Ausschluß des Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustandes hat. Baß dem § 8 Abs» 3 S« 3s § 19 Abs. 3 S, ' AKG ein anderer Begriff der Ansprüche aus dem Eigentum zugrunde liege, als sich aus den für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Bestimmungen ergibt, ist nicht ersichtliche Aber auch wenn man im Anspruch aus § 951 BGB einen solchen aus dem Eigentum doch deswegen erblicken wollte, weil das früher bestehende Eigentum mit seine Grundlage ist« wäre der Klageanspruch doch nicht zu erfüllen, Denn es wäre zu prüfen, ob unabhängig vom Vertrage ein Anspruch aus § 951 BGB nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen wäre, Baboi wäre abor davon auszugehen, daß der auf Geld gehende Anspruch auf Vergütung mit dem Einbau entstanden wäre und daher vor dem ?, August 1945 fällig geworden wäre. Ohne Bedeutung für die Fälligkeit ist, daß der Kläger die Rechte aus dem Pachtvertrag erst durch den Spruch der Berliner Kommission im Jahre '955 zuerkannt bekam, da ein Wechsel in der Inhaberschaft nur die Frage, von wem ein Recht geltend gemacht werden kann, betrifft, nicht aber die Frage, wann überhaupt. Der Vergütungsanspruch ist demnach, auch wenn er als dinglicher Anspruch betrachtet wird, nach § 19 Abs, 3 AKG nicht zu erfüllen, 4, Ba sonstige Grundlagen für den Zahlungsanspruch nicht zu ersehen sind, hat das Berufungsgericht der Berufung insoweit mit Recht keine Folge gegeben, 5. Zu dem zweiten Klagehilfsantrag (auf Abtretung des Herausgab eanspruchs) sind besondere Ausführungen in der Revisionsbe- gründung nicht gemachte Da jedoch das Berufungsgericht den Antrag auch dahin aufgefaßt hat., es werde ein auf das Eigentum an den ia Antrag genannten Anlagen gestutzter Herausgabeanspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes geltend gemacht (§ 985 BGB) und mangels Eigentum den Anspruch unter diesem Gesichtspunkt für unbegründet erklärt hat9 liegt auch für den Hilfsanspruch eine noch ausreichende Reviaionsbegründung vor» Da das Berufungsgerichte dargelegt? rechtsirrtumsfrei das Eigentum des Klägers verneint hat und weitere rechtliche Gesichtspunkte,, die einen Abtretungsanspruch als begründet erscheinen lassen könnten» nicht ersichtlich sind-, hat die Revision auch in dieser Hinsicht keinen Erfolg» 6» Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet» Es war mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuwoiseiU'^'.'t Dr» Tasche Dr» Ereitag Schuster Mattern Rothe