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BGH · Y ZR 185/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 185/60

Juli I960 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß der Beklagte 17 428,42 BM nebst 9 # Zinsen aus 13 406,48 BM seit dem 1. Januar 1939 eine Forderung in Höhe von 18 000 HM nebst 5 4> Zinsen jährlich gegen die (erste) Ehefrau des Beklagten zu* der bei der Auseinandersetzung Grundstücke zugeteilt worden waren» Zur Sicherung der Forderung wurde an dem Grundbesitz eine Briefhypothek eingetragen. Auf Antrag des Klägers war durch die örtliche Preisbehörde mit Wirkung vom 1. November 1948 dem Kläger mitgeteilt, daß er mit einer Gegenforderung in Höhe von 23 329,18 HM (MietZinsrückstände nebst 8 & Zinsen) Während noch das vom Beklagten eingeleitete Berufungsverfahren lief, hat der Kläger in einer weiteren Klage unter Anschluß an die Hechtsauffassung des Landgerichts das Kapital in Höhe von 16 016 DM nebst 5 Zinsen seit dem Auch die Revision geht zunächst davon aus, daß dem Kläger eine hypothekarisch gesicherte Erbauseinandersetzungsforderung in Höhe von 17 550 RM (DM) zusteht; auf den Einv/and des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird später noch zurückzukommen sein (unten Nr. 3). Dementsprechend hat das Berufungsgericht eine Fälligkeit des Kapitals vor der Währungsimstellung nur in Höhe von (4 x 600 RM =) 2 400 RM angenommen und insoweit die Aufrechnung durchgreifen lassen; der Restbetrag (13 130 RM) war nach seiner Ansicht mangels einer vor der Währungsumstellung erfolgten Kündigung nicht erfüllbar, wurde dies erst zu dem 1.Januar 1930 auf Grund der Kündigung vom 24. Auch die schriftliche Revisionsbegründung geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Schreiben des Beklagten an die Eheleute WflHP vom 24* Juli und 2. Das Berufungsgericht hat nur unterstellt, daß der Beklagte die Forderung mit rückständigen Mietzinsforderungen tilgen wollte; von einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien hierüber geht es nicht aus. 2. a) Bine Kündigung der Forderung war dem Beklagten entgegen der Meinung der Revision auch schon vor dem 29« September 1948 (Bescheid des Ministeriums über die Mietzinssenkung) möglich. Das Fehlen einer unstreitigen Gegenforderung bildete aber koin rechtliches Hindernis für eine Kündigung der Forderung, sondern allenfalls nur den Beweggrund des Beklagten für das Unterlassen der Kündigung; Daß die Abtragung der Hypothek, wie die Revision ausführt, nur durch die Mietzinsdifferenz geregelt werden konnte, trifft nicht zu. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte die Kündigung zwar beabsichtigt, sich aber an ihrer Rrklärung wegen des noch schwebenden Verwaltungs-Verfahrens gehindert gesehen habe. b) J)as Berufungsgericht hat dem Beklagten Zinsen für die Mietzinsforderung zugesprochen» weil der Kläger mit der Zahlung dieser Beträge ln Verzug gekommen sei. Zu. dem Verzugschaden kann daher auch die während der Verzugszeit eingetretene Währungsumstellung gehören, wenn anzunehmen wäre, daß der Beklagte die rechtzeitig erhaltene Leistung in einer Weise verwendet hätte, durch welche diese der Entwertung ganz oder teilweise entzogen worden wäre. 3. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Auseinandersetzungsvertrag vom 23• Januar 1939 hat das Berufungsgericht Stellung genommen« Es führt ausf es sei nicht zu übersehen, ob Frau (die ursprüngliche Gläu- bigerin) gegenüber dem Beklagten so erhebliche Vorteile aus der Erbauseinandersetzung erlangt habe, daß es. Die Revision hält demgegenüber das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsschrift für ausreichend, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage darzutun. Hier hatte der Beklagte vorgetragen, der aus der Brbauseinandersetzung seiner früheren Ehefrau zugeteilte Grundbesitz sei weitgehend durch Kriegseinwirkung zerstört worden, die übrigen Erben hätten deshalb auf große Teile ihrer Ansprüche aus dem Teilungsvertrag vom 23. Hierzu reicht weder der Hinweis des Beklagten auf die von den übrigen Erben Der Beklagte hätte vielmehr dartun und beweisen müssen, daß die Vertragsparteien das Vorhandenbleiben der auf-stehenden Gebäude zur Grundlage des Vertrages gemacht haben in der Erwartung, daß die Schuldnerin aus den Einnahmen aus der Vermietung der Gebäuderäume die vertraglich übernommenen Ansprüche der einzelnen Erben in Zukunft werde tilgen können; ferner, daß diese Grundlage nunmehr so wesentlich erschüttert sei, daß dem Beklagten die Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden könne. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß der Kläger die Forderung von seiner Schwester gegen Zahlung von 10 000 BM erworben hat» Durch diesen Erwerb änderte sich nichts an ihrem Wesen als Erbauseinandersetzungsforderung (vgl. Konnte aber der Beklagte gegenüber dor ursprünglichen Gläubigerin mit dem Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht durchdringen, so erhellt nicht, aus welchen Gründen er damit gegenüber dem Zessionär (Kläger) Erfolg haben sollte. 4. Scheitert die Annahme der Revision, schon vor der Währungsumstellung hätten sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenübergestanden, daran, daß die Forderung (abgesehen von 2 400 RM) mangels Kündigung nicht erfüllbar war, so ergibt sich folgende Berechnung: Von diesem Betrag ist der im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Restbetrag der Gegenforderung (19 835,18 - 2 400 = 17 £35,18 RM, nicht, wie das Oberlandesgericht errechnet, 17 235,18) in Höhe von 1 743,52 DM abzuziehen, so daß dem Kläger ein Betrag von 13 406,48 DM zusteht. Insoweit ist daher der Urteilsspruch des Berufungsgerichtes richtig zu stellen; daraus ergibt sich auch, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke nur hinsichtlich der berichtigten Beträge zu dulden hat.

Zitierte Normen: § 389 BGB § 18 UStellungsG
GegenforderungForderungBerufungsgerichtBrRMKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Y ZR 185/60
2501 038
Verkündet am 18.April 1962 Hirth, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter WeflÜP Straße
 Sch
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Louis Straße
m
Schi<
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräbidenten Br.Tasche sowie der Bundesrichter Br.Augustin, Br.Rothe, Br.Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juli I960 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß der Beklagte 17 428,42 BM nebst 9 # Zinsen aus 13 406,48 BM seit dem 1. Januar I960 zu zahlen hat.
Von Rechts wegen
 
ö

Tatbestand:
Der Ehefrau Elisabeth Wj(Schwester des Klägers) stand auf Grund Erbauseinandersetzungsvertrages vom 23. Januar 1939 eine Forderung in Höhe von 18 000 HM nebst 5 4> Zinsen jährlich gegen die (erste) Ehefrau des Beklagten zu* der bei der Auseinandersetzung Grundstücke zugeteilt worden waren» Zur Sicherung der Forderung wurde an dem Grundbesitz eine Briefhypothek eingetragen. Der Beklagte ist der Erbe seiner 1939 verstorbenen Ehefrau.
Der Kläger hatte seit 1936 die Geschäftsräume inne, die auf einem dieser Grundstücke errichtet waren. Der Mietzins betrug 20 000 HM jährlich. Auf Antrag des Klägers war durch die örtliche Preisbehörde mit Wirkung vom 1. September 1941 an der Mietzins auf 15 000 HM herabgesetzt worden. Der Kläger zahlte diesen jährlichen Mietzins bis zu dem 30.. September 1944; an diesem Tage wurden die Räume durch Kriegseinwirkungen zerstört. Auf Beschwerde wurde durch ministeriellen Bescheid vom 29* September 1948 die Entscheidung der Preisbehörde aufgehoben.
Die Hypothek wurde am 29* August 1932 an den Kläger abgetreten. Dieser kündigte sie gegenüber dem Beklagten zu dem 31* Dezember 1939» Er klagte zunächst 1 800 DM als Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1955 ein. Der Beklagte wandte ein, er habe mit Schreiben vom 24. November 1948 dem Kläger mitgeteilt, daß er mit einer Gegenforderung in Höhe von 23 329,18 HM (MietZinsrückstände nebst 8 & Zinsen)
 
aufrechne; die Aufrechnungslage habe schon vor der Währungsreform bestanden. Die Hypothek habe er (Beklagter)' mit Schreiben vom 24. Juli und 2. August 1945 gekündigt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1 601,60 DH stattgegeben.
Während noch das vom Beklagten eingeleitete Berufungsverfahren lief, hat der Kläger in einer weiteren Klage unter Anschluß an die Hechtsauffassung des Landgerichts das Kapital in Höhe von 16 016 DM nebst 5 Zinsen seit dem
1.	Januar I960 sowie weitere 3 203,20 DM als Zinsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1959 geltend gemacht. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben.
nachdem der Beklagte auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, wurden beide Verfahren vom Berufungsgericht miteinander zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Bnt-scheidung verbunden. Die Parteien gaben nun übereinstimmend an, daß die Hypothek in Höhe von 450 HM von vornherein nicht valutiort war.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Klager 17 453,92 DM nebst 5 $ Zinsen aus 13 426,48 DM seit 1. Januar I960 zu zahlen und (wie beantragt) die Zwangsvollstreckung aus diesen Forderungen in die fraglichen Grundstücke zu dulden; im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Auch die Revision geht zunächst davon aus, daß dem Kläger eine hypothekarisch gesicherte Erbauseinandersetzungsforderung in Höhe von 17 550 RM (DM) zusteht; auf den Einv/and des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird später noch zurückzukommen sein (unten Nr. 3). Der Streit zwischen den Parteien geht in der Hauptsache darum, ob die Klageforderung durch Aufrechnung mit der Gegenforderung des«. Beklagten in Höhe von 19 835»18 HM (rückständiger Mietzins nebst auf gelaufenen Zinsen) ganz oder teilv/eise getilgt wurde.
1. Die Aufrechnung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 24. November 1948 erklärt. Sie bewirkte, daß die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich deckten, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind (§ 389 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die nach der Währungsreform erklärte Aufrechnung unabhängig von dem für die beiden Forderungen verschiedenen Dmstel-lungsverhältnis auf die Zeit vor der Währungsreform zurückwirkte, soweit sich die Forderungen tatsächlich vor der Währungsreform aufrechenbar gegenüber standen, letztere Voraussetzung war aber nur gegeben, wenn der Beklagte die von ihm geschuldete Leistung (Erbauseinandersetzungsschuld) noch vor der Währungsumstellung hätte bewirken können. Der Vertrag vom 23. Januar 1939 sah eine Tilgung des Kapitals ab 1. Januar 1945 mit jährlichen Raten von 600 RM vor, im übrigen war die Forderung gestundet; jedem Vertragsteil war das Recht eingeräumt, die Stundung unter Einhaltung einer bnatimmton Frist .gu beenden. Demnach war die Schuld
 nur nach vorausgegangener Kündigung erfüllbar (Larenz, Lehrbuch des Schuldreohts 3. Aufl. § 17 V S.168). Auf die Beantwortung der Präge, ob § 271 Abs.l BGB auch auf hypothekarisch gesicherte Forderungen Anwendung findet (vgl* hierzu HG BayZ 1923, 193, 196; Enneccerus/Dehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15* Aufl. § 24 I 2 b; Erman, BGB
2.	Aufl. § 271 Anm. 8), kommt es sonach nicht mehr an.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht eine Fälligkeit des Kapitals vor der Währungsimstellung nur in Höhe von (4 x 600 RM =) 2 400 RM angenommen und insoweit die
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Aufrechnung durchgreifen lassen; der Restbetrag (13 130 RM) war nach seiner Ansicht mangels einer vor der Währungsumstellung erfolgten Kündigung nicht erfüllbar, wurde dies erst zu dem 1.Januar 1930 auf Grund der Kündigung vom 24. November 1948.
Auch die schriftliche Revisionsbegründung geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Schreiben des Beklagten an die Eheleute WflHP vom 24* Juli und 2. August 1943 nicht als Kündigung aufgefaßt werden können. Sie meint aber, durch die Schreiben von Dvom 7. August 1943 und des Klägers vom 23. August 1943, mit denen dem Beklagten mit-getcilt worden war, daß Inhaber der Ausoinandersetzungsfor-derung der Kläger und nicht mehr Frau	sei,	seien für
 den Kläger und den Beklagten Forderung und Gegenforderung in einen Zusammenhang gebracht und einander so gegenüberge-otellt worden, daß, gegeneinander verrechnet, nur der Überschuß hcrauszuzahlcn sei; beide Teile hätten nicht erwartet, daß die Forderungen bei einer künftigen Währungsreform verschieden behandelt würden. Dieser Einwand schlägt nicht durch. Das bloße Gegenüberstehen von Forderung und Gegenforderung besagt nichts über Fälligkeit und Erfüllbarkeit
 
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der Forderung, im besonderen über deren Kündigung. Die Revision irrt, wenn sie ausführt, auch ohne ausdrückliche Kündigung sei schon durch dieses Gegenüberstehen der beiden Forderungen die Aufrechnungslage geschaffen worden.
Soweit aber die Revision von einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien über die Verrechnung der beiderseitigen Forderungen, als seien es fällige Forderungen, so daß es einer Kündigung nicht bedurfte, spricht, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstans nicht beachtet werden kann. Das Berufungsgericht hat nur unterstellt, daß der Beklagte die Forderung mit rückständigen Mietzinsforderungen tilgen wollte; von einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien hierüber geht es nicht aus.
2. a) Bine Kündigung der Forderung war dem Beklagten entgegen der Meinung der Revision auch schon vor dem 29« September 1948 (Bescheid des Ministeriums über die Mietzinssenkung) möglich. Allerdings war zu diesem Seitpunkt der Bestand der Gegenforderung noch nicht gesichert. Das Fehlen einer unstreitigen Gegenforderung bildete aber koin rechtliches Hindernis für eine Kündigung der Forderung, sondern allenfalls nur den Beweggrund des Beklagten für das Unterlassen der Kündigung; Daß die Abtragung der Hypothek, wie die Revision ausführt, nur durch die Mietzinsdifferenz geregelt werden konnte, trifft nicht zu. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte die Kündigung zwar beabsichtigt, sich aber an ihrer Rrklärung wegen des noch schwebenden Verwaltungs-Verfahrens gehindert gesehen habe. Dem Vortrag der Revision, der Kläger handle arglistig, v/enn er Rechtsnachteile aus der Unterlassung herleiten wolle, die er selbst schuld-
 
haft verursacht habe, fehlt daher die entsprechende Feststellung ln den TJrtellsgründen*
b) J)as Berufungsgericht hat dem Beklagten Zinsen für die Mietzinsforderung zugesprochen» weil der Kläger mit der Zahlung dieser Beträge ln Verzug gekommen sei. Daran knüpft die Revision an und meint» der Verzugschadon des Beklagten bestehe auch in der Verhinderung der Kündigung der Hypothek vo? der Währungsumstellung. Der Schadensersatzpflichtige Kläger müsse den Beklagten so stellen» als ob er (Beklagter) rechtzeitig gekündigt habe. Der Kläger dürfe also die Auf-rechnungslage vor der Währungsumstellung nicht in Abrede stellen. Auch dieser Angriff geht fehl. Abgesehen davon» daß der Beklagte einen so gestalteten Schadensersatzanspruch aufrechnungsweise in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, bestehen auch gegen dessen rechtliche Begründung Bedenken. Allerdings muß der Kläger den Beklagten so stellen, wie er bei rechtzeitiger und gehöriger Vertragserfüllung gestanden hätte. Zu. dem Verzugschaden kann daher auch die während der Verzugszeit eingetretene Währungsumstellung gehören, wenn anzunehmen wäre, daß der Beklagte die rechtzeitig erhaltene Leistung in einer Weise verwendet hätte, durch welche diese der Entwertung ganz oder teilweise entzogen worden wäre. Einen solchen Schaden macht aber der Beklagte gerade nicht geltend. Inwiefern aber durch die Nichtzahlung der Mietzinsen der Beklagte gehindert gev/esen sein sollte, die Hypothekenforderung zu kündigen und gegen sie aufzu-rcchncn, ist nicht erfindlich. Es fehlt daher an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Mietzinsen und dem Unterbleiben der Kündigung der Auseinandersetzungsforderung.
3.	Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Auseinandersetzungsvertrag vom 23• Januar 1939 hat das Berufungsgericht Stellung genommen« Es führt ausf es sei nicht zu übersehen, ob Frau	(die	ursprüngliche Gläu-
 bigerin) gegenüber dem Beklagten so erhebliche Vorteile aus der Erbauseinandersetzung erlangt habe, daß es. grob unbillig wäre, dem Beklagten noch die Bezahlung der Forderung zuzu demuten. Der Beklagte habe in dieser Hinsicht keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt.
Die Revision hält demgegenüber das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsschrift für ausreichend, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage darzutun. Hier hatte der Beklagte vorgetragen, der aus der Brbauseinandersetzung seiner früheren Ehefrau zugeteilte Grundbesitz sei weitgehend durch Kriegseinwirkung zerstört worden, die übrigen Erben hätten deshalb auf große Teile ihrer Ansprüche aus dem Teilungsvertrag vom 23. Januar 1939 verzichtet. Der Wiederaufbau der Grundstücke habe sich nur unter äußersten finanziellen Schwierigkeiten durchführen lassen. Biese Angaben reichen indessen zur Anwendung der Hegeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus. Kriegsauswirkungen begründen nicht schlechthin die Freistellung eines Schuldners von der übernommenen Verpflichtung, da Vermögensverluste grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht befreien. Bie Anwendung der erwähnten Grundsätze vom Wegfall der Ge-schäftsgrundlage setzt vielmehr voraus, daß sich die Störung auf das Austauschverhältnis selbst und nicht nur auf das Vermögen des Schuldners bezieht (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962 V ZK 80/60 Seite 10; Soergel/ Sichert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 278). Hierzu reicht weder der Hinweis des Beklagten auf die von den übrigen Erben
 
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 im Vertragshilfeverfahren gewährten Nachlässe noch der Umstand aus, daß der Grundbesitz weitgehend zerstört worden ist. Der Beklagte hätte vielmehr dartun und beweisen müssen, daß die Vertragsparteien das Vorhandenbleiben der auf-stehenden Gebäude zur Grundlage des Vertrages gemacht haben in der Erwartung, daß die Schuldnerin aus den Einnahmen aus der Vermietung der Gebäuderäume die vertraglich übernommenen Ansprüche der einzelnen Erben in Zukunft werde tilgen können; ferner, daß diese Grundlage nunmehr so wesentlich erschüttert sei, daß dem Beklagten die Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden könne. Daran fehlt es. Da es im übrigen auf die Würdigung der Gesamtumstände ankäme, hätte der Beklagte auch Aufschluß über etwaige staatliche Wiederaufbauzuschüsse geben müssen; auch das ist nicht geschehen.
Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß der Kläger die Forderung von seiner Schwester gegen Zahlung von 10 000 BM erworben hat» Durch diesen Erwerb änderte sich nichts an ihrem Wesen als Erbauseinandersetzungsforderung (vgl. BGH MDR 1951, 672). Konnte aber der Beklagte gegenüber dor ursprünglichen Gläubigerin mit dem Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht durchdringen, so erhellt nicht, aus welchen Gründen er damit gegenüber dem Zessionär (Kläger) Erfolg haben sollte.
4.	Scheitert die Annahme der Revision, schon vor der Währungsumstellung hätten sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenübergestanden, daran, daß die Forderung (abgesehen von 2 400 RM) mangels Kündigung nicht erfüllbar war, so ergibt sich folgende Berechnung:
Von der Forderung in Höhe von 17 550 RM sind 2 400 RM durch Aufrechnung vom 24. November 1948 getilgt. Der Restbe-
J
 
trag in Höhe von 15 150 RM ist im Verhältnis 1 : 1 tunge-stellt (§18 Nr. 3 UmstG). Von diesem Betrag ist der im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Restbetrag der Gegenforderung (19 835,18 - 2 400 = 17 £35,18 RM, nicht, wie das Oberlandesgericht errechnet, 17 235,18) in Höhe von 1 743,52 DM abzuziehen, so daß dem Kläger ein Betrag von 13 406,48 DM zusteht. Die Zinsen aus diesem Betrage für sechs Jahre machen den Betrag von 4 021,94 DM aus. Die geringfügig abweichende Berechnung des Berufungsgerichts beruht auf einem Rechenfehler zu Lasten des Beklagten. Insoweit ist daher der Urteilsspruch des Berufungsgerichtes richtig zu stellen; daraus ergibt sich auch, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke nur hinsichtlich der berichtigten Beträge zu dulden hat. Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z£0.
Dr*Tasche Dr.Augustin Rothe Dr.Freitag Offterdinger