5. November 1957, BGBl I 1747, § 1 Abs. 2, § 12 Hat das Unternehmen Reichsautobahnen als Beauftragter des Reichs (Heichsgesunäheitsverwaltung) ein Grundstück zu Eigentum erworben und ein Krankenhaus darauf errichtet, da vom Reich betrieben wurde, so ist das Nutzungsrecht des Bundes aus dem Auftrag spätestens mit dem 24. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Reichsautobahnen entnahmen die Geldmittel für den Erwerb und die Baukosten der Anlage einem Sonderkonto; ihre Aufwendungen wurden ihnen jedoch vom Reichsminister des Innern, Gesundheitsverwaltung, in vollem Umfange erstattet. Die Beklagte blieb aber auch nach Vertragsablauf im Besitz der Anlage; sie bezahlte auch die "Verwaltungsgebühr" weiter, zuletzt an die Oberfinanzdirektion MflBBl, Bundesvermögens- und Bauabteilungo Die Oberfinanzdirektion schlug mit Schreiben vom 12. Mit Schriftsatz vom 16» Oktober 1957 erhob die Klägerin Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß sie Eigentumerin der Krankenhausanlage seio Zur Begründung trug sie vor, die Reichsautobahnen hätten die Anlagen nach dem notariellen Vertrag vom 29« Mai 1945 "für Zwecke der Reichsautobahnen" gekauft. Sie beruft sich darauf, daß das Unternehmen Reichsautobahnen nur formell Eigentümer gewesen sei, in Wahrheit aber eine treuhänderähnliche Stellung gehabt habe. Bie Krankenhausanlage sei, weil von Anfang an für die Reiohsgesundheitsverwaltung bestimmt und von ihr betrieben, nicht nach Art. 90 GG und § 1 BAVermG Bundeseigentum geworden, sondern sei gewöhnliches Reichsvermögen im Sinne des Art. 154 Abs. 2 GG. Die Reichsautobahnen hätten den Grundbesitz zwar im Aufträge des Reichsministers für Bewaffnung und Munition erworben, das Krankenhaus aber im Rahmen der sogenannten Aktion B^BB für die Reichsgesundheitsverwaltung errichtet und ihr nach Fertigstellung übergeben. Sie seien nicht nur beim Erwerb als stiller Stellvertreter der Reichsgesundheitsverwaltung eingeschaltet worden, zv/ischen ihnen und der Reichsgesundheitsverwaltung sei vielmehr ein Treuhand- oder doch treuhandähnliches Verhältnis entstanden, so daß die späteren Verhandlungen im Jahre 1944 und Anfang 1945 keine Kauf-, sondern übergabeverhand-lungen gewesen seien. hältnis bestehende Bindung der Reichsautobahnen auf die Klägerin übergegangen sei, könne nicht festgestellt werden, solange das Gesetz nach § 8 Abs» 2 BAVermG nicht erlassen sei. Die Klägerin sei gemäß § 1 BAVermG mit Wirkung vom 24« Mai 1949 Inhaberin aller Vermögensrechte, die dem Unternehmen Reichsautobahn gehört hätten oder die ausschließlich für Zwecke der Beichsautobahnen begründet oder bestimmt worden seien, demnach auch von Vermögenswerten, die autobahnfrera-den Zwecken gedient hätten, aber Eigentum der Reichsauto-bahnen gewesen seien. PUr die Annahme eines Redaktionsversehens, das für die autobahnfremden Rechte zu einer anderen Auffassung nötigen würde, bestehe kein Anhalt» Auch stehe die getroffene Regelung mit Art. 90 GG trotz der etwas zu engen Passung dieses Artikels nicht in Widerspruch. Die Klägerin könne aber, erwägt das Berufungsgericht weiter, aus ihrem Eigentum keine Nutzungsberechtigung her-leiten, weil sie keine weitergehenden Rechte erworben haben könne, als die Reichsautobahnen besessen hätten. Der Besitz und das Nutzungsrecht seien somit keine Vermögensrechte der Reichsautobahnen, aber auch keine dinglichen Rechte und keine schuldrechtlichen Verbindlichkeiten im Sinne des § 8 BAVermG gewesen. Da die Eeichsautobahnen, von denen die Klägerin ihr Eigentum und Recht auf Nutzungsentschädigung herleite, nicht berechtigt gewesen seien, die Anlage selbst zu nutzen oder von der Reichsgesundheitsverwaltung eine Nutzungsentschädigung zu fordern, verstoße die Klageforderung trotz des der Klägerin formal zustehenden Eigentums gegen Treu und Glauben; denn die Klägerin nehme mehr Rechte in Anspruch als den Reichsautobahnen jemals zugestanden hätten. Das Eigentum der Klägerin sei somit für die Entscheidung über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht vorgreif lieh. Es genUgt auch für die Klage auf Feststellung eines Rechts des Klägers im allgemeinen, wenn der Beklagte bestreitet, daß der Kläger Inhaber dieses Rechts sei (Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 25o Aufl. Die Beklagte bestreitet auch, wie die Revision im einzelnen, größtenteils zutreffend, darlegt, das Eigentum der Klägerin an dem Krankenhaus. sei niemals sogenannte wirtschaftliche Eigentümerin des Krankenhauses gewesen und sei es auch heute nicht; denn die Peststellungsklage zielt auf das Eigentum im Rechtssinn. Im übrigen vertritt aber die Beklagte die Auffassung, das Krankenhaus gehöre zu dem nach Art«, 134 Abs. 2 GG auf die Länder zu übertragenden Reichsvermögen und der Grundsatz des Art» 134 Abs. 1 GG, daß das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen werde, gelte für dieses sogenannte Durchgangsvermögen nicht (Schriftsatz vom 16. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das - als bestehend zu unterstellende - Eigentum der Klägerin durch das Bestreiten der Beklagten beeinträchtigt werden sollte, wenn die Eigentümereigenschaft für die Nutzung an der Krankenhausanlage bedeutungslos wäre.. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch der Klägerin auf eine Nutzungsvergütung aus dem Eigentum deswegen, weil die Klägerin damit bedeutend weitergehende Rechte für sich in Anspruch nehme, als /sie den Reiehsautobahnen jemals zugestanden hätten. Das Berufungsgericht hat ihn wohl deswegen herangezogen, weil es der, wie noch zu zeigen, irrigen Auffassung war, das für § 8 Abs. 2 BAVermG erforderliche Gesetz sei noch nicht ergangen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß das Unternehmen Reichsautobahnen schon von vornherein auf Grund einer Vereinbarung mit der Reichsgesundheitsverwaltung, die als Auftrag zu werten ist, den Schloßbesitz gekauft und ausgebaut hat. Nach § 11 des BAVermG war dieses mit dem Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 7» März 1951 in Kraft getreten und damit spätestens mit Wirkung vom 24« Mai 1949 ^(Rückwirkung nach § 1 BAVermG) das Krankenhaus Eigentum der Klägerin geworden. Aus.dem in § 8 Abs. 2 vorbehaltenen Gesetz, nämlich dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergibt sich jedenfalls das Erlöschen des Anspruchs auf weitere Gestattung der Nutzungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), da § 12 AKG nicht zutrifft, weil mit Herausgabe hier Rückgabe gemeint ist und die Verschaffung von Vermo-gensgegenständen nicht darunter fällt (Feaux de la Croix AKG § 12 B Nr. 1). schaltgosetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entspricht, insofern als in Art. 134 Abs. 2 vorgesehen ist, daß das Vermögen des Reichs, soweit es nach seiner gegenwärtigen Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind - hier Gesundheitsverwaltung auf die Länder zu übertragen ist. Aber auch von diesem Gesichtspunkt aus ließe sich das Nutzungsrecht der Klägerin nicht verneinen. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber nicht mehr Aufgabe des Bundes (sondern der Länder) ist, allerdings dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu. Dann verbleibt es bei der Verwaltung durch die Oberfinanzdirektion als Bundesbehördc (§6 Abs. 1 Vorschaltgesetz), so daß die Nutzungen der Klägerin zufließen Auch wenn man also im Sinn der obengenannten Vorschriften das Krankenhaus als Verwaltungsvermögen nach Art. 134 Auch wenn demnach die Beklagte selbst der nach Landesrecht zuständige Aufgabenträger für die Gesundheitaverwal-tung sein sollte oder für den Fall der Trägerschaft des Landes Bayern dieses seine Rechte hinsichtlich der Nutzung der Beklagten abgetreten haben sollte, was allenfalls dem § 7 c des von der Beklagten mit dem Bayerischen Staat geschlossenen Vertrages, der im Rechtsstreit erörtert worden ist, entnommen werden könnte, wäre die Beklagte nicht in der Lage, gegen das Recht der Klägerin zur Nutzung und damit das Recht, eine Nutzungsvergütung von einem Dritten zu fordern, der das Krankenhaus benützt, aus dem Grundgesetz und dem Vorschaltgesets mit Erfolg Einwendungen zu erheben. beurteilt werden kann, steht der Feststellung des Eigentums der Klägerin nicht im Wege, da nach dem derzeitigen Sach-stand die Abhängigkeit der Klageforderung auf Zahlung vom Eigentum der Klägerin an dem Krankenhaus als gegeben erscheint (BGH aaO).
Nachschlagewerks Amtliche Sammlung: ja nein 2206 069 GG Art. 90, 134 Abs. 2; Ges. Uber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs v. 2. März 1951, BGBl I 157, §§1,8 Abs. 2; Allgemeines KriegsfolgenG v. 5. November 1957, BGBl I 1747, § 1 Abs. 2, § 12 Hat das Unternehmen Reichsautobahnen als Beauftragter des Reichs (Heichsgesunäheitsverwaltung) ein Grundstück zu Eigentum erworben und ein Krankenhaus darauf errichtet, da vom Reich betrieben wurde, so ist das Nutzungsrecht des Bundes aus dem Auftrag spätestens mit dem 24. Mai 1949 wegen Eigentumserwerbs durch den Bund infolge Vereinigung von Recht und Pflicht erloschen. Allgemeines KriegsfolgenG § 12 \ Herausgabe bedeutet Rückgabe, nicht aber Verschaffung von Vermögensgegenständen. BGH, Urt. v. 4. Mai I960 - V 2R 185/58 - OLG Mönchen LG München I V ZR 185/58 Verkündet am 4. Mai I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Bundesvermögens- und Bauabteilung, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde vertreten durch den Oberbürger- meister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1958 aufgehoben. Bie Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 9« Zivilkammer des Bandgerichts München I vom 21. November 1957 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Unternehmen Reichsautobahnen (im folgenden: die Reichsautobahnen) kaufte am 29* Mai 1943 im Auftrag des Reichsminißters für Bewaffnung und Munition, Abteilung Rü-stungebau, den Schloßbesitz am Starnberger See von der Reichsärztekammer und errichtete dort auftragsgemäß für den Generalkommissar für das Gesundheitswesen Dr. eine Krankenhaussonderanlage (sog. Aktion Es wurde im Grundbuch als Eigentümer des Besitzes eingetragen. Die Reichsautobahnen entnahmen die Geldmittel für den Erwerb und die Baukosten der Anlage einem Sonderkonto; ihre Aufwendungen wurden ihnen jedoch vom Reichsminister des Innern, Gesundheitsverwaltung, in vollem Umfange erstattet. Die Reichsautobahnen stellten die Sonderanlage der Reichsgesundheitsverwaltung für einen Krankenhausbetrieb zur i Verfügung. Die Reichsgesundheitsverwaltung verwaltete das Krankenhaus; es sollen dort hauptsächlich evakuierte und luftkriegsverletzte Personen untergebracht worden sein. Im Jahre 1944 und am Anfang des Jahres 1945 verhandelten die Reichsautobahnen und die Reichsgesundheitsverwaltung über eine Übereignung der Krankenhaussonderanlage an die Gesundheitsverwaltung; es kam aber bis Kriegsende zu keinem Abschluß. Nach dem Kriege wurde das Krankenhaus von der amerikanischen Besatzungsmacht der Beklagten zu dem Betrieb eines TBC-Krankenhauses zugewiesen. Die Krankenhausanlage wurde gemäß MilRegG 52 unter Vermögenskontrolle genommen, weil sie als Reichsvermögen angesehen wurde. Der im Mai 1946 eingesetzte Treuhänder schloß am 9» Juni 1947 mit der Beklagten einen Pachtvertrag. Diese hatte hiernach eine monatliche "Verwaltungsgebühr" von 700 RM zu bezahlen und den Verpachte: von allen ihn treffenden Kosten und Lasten freizustellen. Der Vertrag war bis 50. Juni 1952 befristet. Die Beklagte blieb aber auch nach Vertragsablauf im Besitz der Anlage; sie bezahlte auch die "Verwaltungsgebühr" weiter, zuletzt an die Oberfinanzdirektion MflBBl, Bundesvermögens- und Bauabteilungo Die Oberfinanzdirektion schlug mit Schreiben vom 12. April 1956 die Einberufung einer Kommission gemäß § 11 der Durchführungsverordnung zürn sogenannten Vorschaltgesetz (Gesetz vom 21. Juli 1951, BGBl I 467, DVO vom 26. Juli 1951, BGBl I 471) vor. Die Kommission wurde auch einberufen, konnte sich aber nicht einigen. Die Klägerin nimmt das Eigentum, an der Krankenhausanlag als ehemaliges. Reicheautobabneigentum für sich in Anspruch. Sie forderte.von der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 1956 unter Berufung auf § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 1956 anstelle der bisherigen Vor waltungBgebühr eine jährliche Nutzungsentschädigung von insgesamt 105 415 DM. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung einer über die ’.’Verwaltungsgebühr” hinausgehenden Nutzungsentschädigung. Die Klägerin forderte daher im Klagewege von der Beklag ten als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom .1. Dezember 1 bis Juli 1957 65 409>36 DM nebst 4 *f> Zinsen hieraus seit Klagezustellung. * Sie berief sich darauf, daß sie gemäß Art. 90 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse 4 der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BAVermG) vom 2. März 1951 (BGBl I 157) das Vermö-gen der früheren Reichsautobahnen und damit auch das Eigon-tum an der Krankenhaussonderanlage erworben habe* Mit Schriftsatz vom 16» Oktober 1957 erhob die Klägerin Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß sie Eigentumerin der Krankenhausanlage seio Zur Begründung trug sie vor, die Reichsautobahnen hätten die Anlagen nach dem notariellen Vertrag vom 29« Mai 1945 "für Zwecke der Reichsautobahnen" gekauft. Biese seien auch heute noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Bei der Beurteilung der Eigentumsfrage komme es nur auf die dingliche Rechtslage an. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich darauf, daß das Unternehmen Reichsautobahnen nur formell Eigentümer gewesen sei, in Wahrheit aber eine treuhänderähnliche Stellung gehabt habe. Bie Krankenhausanlage sei, weil von Anfang an für die Reiohsgesundheitsverwaltung bestimmt und von ihr betrieben, nicht nach Art. 90 GG und § 1 BAVermG Bundeseigentum geworden, sondern sei gewöhnliches Reichsvermögen im Sinne des Art. 154 Abs. 2 GG. Bas Eigentum müsse nach der letztgenannten Bestimmung auf das Land Bayern als den heutigen Träger der Geundheitsverwaltung Übertragen werden. Bis zur Übertragung sei es noch Reichsvermögen, an dem die Klägerin auch kein sogenanntes Durchgangseigentum erlangt habe. An einer Feststellung ihres Eigentums habe die Klägerin jedenfalls kein Interesse. Bas Landgericht hat durch Teilurteil der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat da3 Oberlandesgericht die Feststellungsklage abgewiesen. - 5 ~ Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. EntscheidungsgrUnde: I. Das Berufungsgericht führt aus: Der Schloßbesitz sei von Anfang an nicht für die Zwecke der Reichsautobahnen bestimmt gewesen, es sei vielmehr von vornherein geplant gewesen, dort ein Krankenhaus zu errichten. Die Reichsautobahnen hätten den Grundbesitz zwar im Aufträge des Reichsministers für Bewaffnung und Munition erworben, das Krankenhaus aber im Rahmen der sogenannten Aktion B^BB für die Reichsgesundheitsverwaltung errichtet und ihr nach Fertigstellung übergeben. Erwerbsund Baukosten hätten die Reichsautobahnen zunächst «vorschußweise beglichen, das Reichsinnenministerium habe aber diese Kosten, wie von Anfang an vorgesehen, erstattet. Den Reichsautobahnen sei der Schloßbesitz demnach nur zu treuen Händen anver.traut worden. Sie seien nicht nur beim Erwerb als stiller Stellvertreter der Reichsgesundheitsverwaltung eingeschaltet worden, zv/ischen ihnen und der Reichsgesundheitsverwaltung sei vielmehr ein Treuhand- oder doch treuhandähnliches Verhältnis entstanden, so daß die späteren Verhandlungen im Jahre 1944 und Anfang 1945 keine Kauf-, sondern übergabeverhand-lungen gewesen seien. * Die Reichsautobahnen seien aber trotzdem Eigentümer der Krankenhaussonderanlage geworden. Ob die im Innenver- hältnis bestehende Bindung der Reichsautobahnen auf die Klägerin übergegangen sei, könne nicht festgestellt werden, solange das Gesetz nach § 8 Abs» 2 BAVermG nicht erlassen sei. Die Klägerin sei gemäß § 1 BAVermG mit Wirkung vom 24« Mai 1949 Inhaberin aller Vermögensrechte, die dem Unternehmen Reichsautobahn gehört hätten oder die ausschließlich für Zwecke der Beichsautobahnen begründet oder bestimmt worden seien, demnach auch von Vermögenswerten, die autobahnfrera-den Zwecken gedient hätten, aber Eigentum der Reichsauto-bahnen gewesen seien. PUr die Annahme eines Redaktionsversehens, das für die autobahnfremden Rechte zu einer anderen Auffassung nötigen würde, bestehe kein Anhalt» Auch stehe die getroffene Regelung mit Art. 90 GG trotz der etwas zu engen Passung dieses Artikels nicht in Widerspruch. Die Klägerin könne aber, erwägt das Berufungsgericht weiter, aus ihrem Eigentum keine Nutzungsberechtigung her-leiten, weil sie keine weitergehenden Rechte erworben haben könne, als die Reichsautobahnen besessen hätten. Die Reichsautobahnen hätten den Besitz an der Krankenhausanlage verbunden mit der uneingeschränkten Nutzung der ReichsgesundheitsVerwaltung übertragen. Dieser hätten nun-mehr allein entsprechend der Zweckbestimmung des Krankenhauses ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung der Besitz und die unentgeltliche Nutzung der Anlage zugestanden. Der Besitz und das Nutzungsrecht seien somit keine Vermögensrechte der Reichsautobahnen, aber auch keine dinglichen Rechte und keine schuldrechtlichen Verbindlichkeiten im Sinne des § 8 BAVermG gewesen. Die Rechtsnachfolge sei in dieser Hinsicht nicht nach Art. 90 GG, sondern nach Art. 134 GG ~ 7 - in Verbindung mit dem Vorschaltgesetz und dessen Durchführungsverordnung zu beurteilen» Das Gesundheitswesen gehöre zu den Aufgaben der Länder» Die Nutzungen der Krenkenhaus-sonderanlage stünden daher nicht der Klägerin, sondern dem neuen VerWaltungsträger zu (§ 5 Abs» 1 DVO zu dem Vorschaltgc-setz), der also keine Entschädigung dafür an den Bund zu leisten brauche» Seit Kriegsende betreibe die Beklagte mit Zustimmung des Freistaats Bayern* des Funktionsnachfolger.s der Reichs-gesundheitsverwaltung, in dem früheren Schloßbesitz ein TBC-Krankenhaus. Sie habe außer der mäßigen sogenannten Verwaltungsgebühr keinen weiteren Pachtzins übernommen oder bezahlt. Da die Eeichsautobahnen, von denen die Klägerin ihr Eigentum und Recht auf Nutzungsentschädigung herleite, nicht berechtigt gewesen seien, die Anlage selbst zu nutzen oder von der Reichsgesundheitsverwaltung eine Nutzungsentschädigung zu fordern, verstoße die Klageforderung trotz des der Klägerin formal zustehenden Eigentums gegen Treu und Glauben; denn die Klägerin nehme mehr Rechte in Anspruch als den Reichsautobahnen jemals zugestanden hätten. Das Eigentum der Klägerin sei somit für die Entscheidung über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht vorgreif lieh. Da es an dieser Prozeßvoraussetzung fehle, sei die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen gewesen. « Die Leistungsklage sei hiergegen nicht auch schon ab-weisungsreif gewesen, da noch nicht geklärt sei, obdie Klägerin ihren Anspruch insoweit nicht auf andere Rechts- gründe, z.B. darauf stützen könne, daß sie mit Zustimmung der Beklagten in den Pachtvertrag vom 9- Juni 1947 eingetreten sei* II o Oh für den Peststellungsanspruch nach § 24 ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht München II, als dem Gericht der belegenen Sache bestanden hätte, ist, entgegen der von der Beklagten in der RevisionsVerhandlung vertretenen Auffassung ohne Bedeutung, da in vermögensrechtlichen Streitigkeiten weder Berufung noch Revision auf örtliche Unzuständigkeit gestutzt werden kann .(§§ 512 a, 549 Ab3» 2 ZPO). Im übrigen ergibt die Würdigung der Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil und seine Nachprüfung auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts folgendes: 1. Es mag sein, daß eine Peststellungsklage, die auf § 280 ZPO gestützt ist, nicht schon dann unzulässig ist, wenn die Vorgreifliohkeit nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben ist, sondern daß dann noch zu untersuchen ist, ob die Zulässigkeit sich nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 256 ZPO ableiten läßt (Stein/jonas/SchÖnke, ZPO 18. Aufl. § 280 II 2 bei Fußnote 11; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1954, I ZR 15/54). Es genUgt auch für die Klage auf Feststellung eines Rechts des Klägers im allgemeinen, wenn der Beklagte bestreitet, daß der Kläger Inhaber dieses Rechts sei (Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 25o Aufl. § 256 Anm. 5 D; RG JW 1935, 2494). Die Beklagte bestreitet auch, wie die Revision im einzelnen, größtenteils zutreffend, darlegt, das Eigentum der Klägerin an dem Krankenhaus. Auszuscheiden hat für das Interesse die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei niemals sogenannte wirtschaftliche Eigentümerin des Krankenhauses gewesen und sei es auch heute nicht; denn die Peststellungsklage zielt auf das Eigentum im Rechtssinn. Im übrigen vertritt aber die Beklagte die Auffassung, das Krankenhaus gehöre zu dem nach Art«, 134 Abs. 2 GG auf die Länder zu übertragenden Reichsvermögen und der Grundsatz des Art» 134 Abs. 1 GG, daß das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen werde, gelte für dieses sogenannte Durchgangsvermögen nicht (Schriftsatz vom 16. Juli 1938 S. 2 in Verbindung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1957 S. 11), wobei die Beklagte die Bedeutungslosigkeit dieses Eigentums für die strittige Nutzungsentschädigung hervorhebt (Schriftsatz vom 30. Oktober 1957 S. 2). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das - als bestehend zu unterstellende - Eigentum der Klägerin durch das Bestreiten der Beklagten beeinträchtigt werden sollte, wenn die Eigentümereigenschaft für die Nutzung an der Krankenhausanlage bedeutungslos wäre.. Das Peststellungsinteresse wird daher durch das Bestreiten der Eigentümerstellung durch die Beklagte allein nicht gerechtfertigt. 2. Es ist vielmehr doch izu prüfen, ob die Präge des Eigentums für die Entscheidung der Zahlungsklage vorgreif-lich ist. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch der Klägerin auf eine Nutzungsvergütung aus dem Eigentum deswegen, weil die Klägerin damit bedeutend weitergehende Rechte für sich in Anspruch nehme, als /sie den Reiehsautobahnen jemals zugestanden hätten. Diese Auffassung bedarf der Richtigstellung. Die Reichsautobahnen waren durch die Auflassung und Eintragung nach dem Vertrag mit der Reichsärztekan*mer Eigentümer geworden. Damit erlangten sie auch das Recht zu Nutzung Ein dingliches Recht auf Nutzung haben sie einem Dritten nick bestellt; soweit sie also nicht berechtigt gewesen sein soll- -10 - ten, die Nutzung auszuüben, könnte das nur auf Grund schuld-rechtlicher Beziehungen der Pall sein. Das Recht auf Nutzung ist dann nur der aus der schuldrechtlichen Vereinbarung berechtigten Person gegenüber beschränkt, sowie gegenüber den Personen, denen der Nutzungsberechtigte befugterweise die Nutzung seinerseits überläßt. EinerHeranziehung des § 242 BGB bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat ihn wohl deswegen herangezogen, weil es der, wie noch zu zeigen, irrigen Auffassung war, das für § 8 Abs. 2 BAVermG erforderliche Gesetz sei noch nicht ergangen. Die schuldrechtlichen .Verbindlichkeiten des Unternehmens Eeichsauto-bahnen sind jetzt aber durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AKG), ^wozu noch im einzelnen Stellung zu nehmen sein wird. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß das Unternehmen Reichsautobahnen schon von vornherein auf Grund einer Vereinbarung mit der Reichsgesundheitsverwaltung, die als Auftrag zu werten ist, den Schloßbesitz gekauft und ausgebaut hat. In diesem Pall ergab sich die Pflicht zur Übereignung des Grundbesitzes bereits aus dem Gesetz? (§ 667 BGB), so daß die Vereinbarung der Form des § 313 BGB nicht bedurfte (&GZ 54, 78; 77,132; 91,70; Urteil des erkennenden Senats vom 23« September 1959 - V 2R 46/58 WM 1959, 1288). Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichte tritt hier nicht zutage, auch erhebt die Revision insoweit keine Angriffe. Das (schuldrechtliche) Recht zur Nutzung gegenüber dem Unternehmen Reichsautobahnen gehörte zu dem allgemeinen Reichsvermögen. Da es sich um in der amerikanischen Besatzungszone gelegene Vermögensrechte handelte, gingen sie durch das Militärregierungsgesetz Nr. 19 (Art. VIII) auf das Land Bayern über, jedoch gilt seit Aufhebung des Militärregierungsgesetzes Nr. 19 durch das AHK-Gesetz A 16 11 spätestens mit dem sog«, Vorsehaltgesetz ( § 1) des Bundes vom 21. Juli 1951 (BGBl I, 467) die Übertragung auf das Land als nicht erfolgt (BGHZ 8, 197» 200). Nach § 11 des BAVermG war dieses mit dem Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 7» März 1951 in Kraft getreten und damit spätestens mit Wirkung vom 24« Mai 1949 ^(Rückwirkung nach § 1 BAVermG) das Krankenhaus Eigentum der Klägerin geworden. Der aus dem Auftrag entspringende Anspruch auf unentgeltliche Benutzung des Krankenhauses war demnach spätestens mit dem Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes (8. August 1951) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen Vereinigung von Schuld und Forderung in derselben Person erloschen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 BAVermG steht dem nicht entgegen, da die Gründe für den Vorbehalt der späteren Regelung offenbar dieselben waren, die später zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz führten, nämlich die Absicht eine Begrenzung der wegen des verlorenen Krieges niemals voll zu tilgenden Schuldenlast der öffentlichen Hand herbeizuführen, diese Gründe aber für das Erlöschen durch Konfussion nicht zutreffen. Anerkannt war jedenfalls, daß aus § 8 Abs. 2 eine absolute Sperre für die Geltendmachung von Verbindlichkeiten sich ergab (F6aux de la Croix AKG § 1 Anm. 1 d S. 58). Aus.dem in § 8 Abs. 2 vorbehaltenen Gesetz, nämlich dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergibt sich jedenfalls das Erlöschen des Anspruchs auf weitere Gestattung der Nutzungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), da § 12 AKG nicht zutrifft, weil mit Herausgabe hier Rückgabe gemeint ist und die Verschaffung von Vermo-gensgegenständen nicht darunter fällt (Feaux de la Croix AKG § 12 B Nr. 1). Zweifel könnten bestehen, ob das Erlöschen des Anspruchs auf Gestattung der Nutzungen (und auch des Anspruchs*auf Übereignung des Krankenhauses) dem in Art. 134 GG und dem Vor- 12 schaltgosetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entspricht, insofern als in Art. 134 Abs. 2 vorgesehen ist, daß das Vermögen des Reichs, soweit es nach seiner gegenwärtigen Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind - hier Gesundheitsverwaltung auf die Länder zu übertragen ist. Insoweit könnte auch der Vorbehalt des § 1 Abs. 2 AKG zutreffen. Aber auch von diesem Gesichtspunkt aus ließe sich das Nutzungsrecht der Klägerin nicht verneinen. Nach § 6 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes obliegt die Verwaltung des vorübergehend auf die Länder Ubergegangenen Vermögens (§ 1 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes) den Oberfinanzdirektionen als Bundesbehörden, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Die zur Ausführung des Abs. 2 des § 6 des Vorschaltgesetzes ergangene Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1951 (BGBl I 471) bestimmt in § 5, daß die Nutzungen der genannten Vermögenswerte dem zufließen, dem die Verwaltung zusteht. Für eine Verwaltungsbefugnis des Landes käme nur § 3 DVO in Betracht. Nach dieser Bestimmung steht die Verwaltung von Vermögenswerten des Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber nicht mehr Aufgabe des Bundes (sondern der Länder) ist, allerdings dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu. Voraussetzung ist dabei aber u.a.» daß die Zugehörigkeit zu dem Verwaltungsvermögen in dem nach § 11 DVO vorgesehenen Kommis-oionsverfahren anerkannt worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da die Kommission sich hinsichtlich des Krankenhauses nicht einigen konnte. Dann verbleibt es bei der Verwaltung durch die Oberfinanzdirektion als Bundesbehördc (§6 Abs. 1 Vorschaltgesetz), so daß die Nutzungen der Klägerin zufließen Auch wenn man also im Sinn der obengenannten Vorschriften das Krankenhaus als Verwaltungsvermögen nach Art. 134 ~ 13 Abs. 2 GG ansehen wollte, würden die Nutzungen der Klägerin zustehen. Das muß erst recht gelten, wenn als Vermögenswort lediglich die Nutzungen selbst in Frage stehen. 3. Auch wenn demnach die Beklagte selbst der nach Landesrecht zuständige Aufgabenträger für die Gesundheitaverwal-tung sein sollte oder für den Fall der Trägerschaft des Landes Bayern dieses seine Rechte hinsichtlich der Nutzung der Beklagten abgetreten haben sollte, was allenfalls dem § 7 c des von der Beklagten mit dem Bayerischen Staat geschlossenen Vertrages, der im Rechtsstreit erörtert worden ist, entnommen werden könnte, wäre die Beklagte nicht in der Lage, gegen das Recht der Klägerin zur Nutzung und damit das Recht, eine Nutzungsvergütung von einem Dritten zu fordern, der das Krankenhaus benützt, aus dem Grundgesetz und dem Vorschaltgesets mit Erfolg Einwendungen zu erheben. Insofern kommt es demnach für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch auf das Eigentum der Klägerin entgegen der Meinung der Vorinstanz insofern doch an, als der vom Treuhänder geschlossene und fortgesetze Pachtvertrag für die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar oder gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 571, 581 Abs. 2 BGB wirkt oder aber bei vertragslosem Zustand die §§ 987 ff BGB über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer einzugreifen hätten. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage würde cs allerdings nicht genügen, wenn die hier in Frage stehende Rechtsfolge, die Nutzungsvergütung, die einzig denkbare Rechtsfolge wäre (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1954, I ZR 13/54)» Das trifft hier aber nicht zu, weil offenbar nur ein Teilbe-trag der Nutzungsvergütung eingeklagt ist (Klage S. 4 Bl. 4 GA*)» Daß die geltend gemachte Forderung auf Pachterhöhurfg noch tatsächlicher Erörterung bedarf und noch nicht abschließend - u - beurteilt werden kann, steht der Feststellung des Eigentums der Klägerin nicht im Wege, da nach dem derzeitigen Sach-stand die Abhängigkeit der Klageforderung auf Zahlung vom Eigentum der Klägerin an dem Krankenhaus als gegeben erscheint (BGH aaO). III. Nach alledem hat das Landgericht der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Auf die Revision war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zuriickzuweisen (§ $65 Abs. 3 Nr. 1 ZRO; BGHZ 12, 316). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. T ZPO. Br. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Freitag Blattern