ausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstücks-kaufvertrügen enthalten sind (nKiiUf er übernimmt die Verpflichtungen aus dem kommenden Lastenausgleich,r; , lassen sich nicht ein für allemal festlegen« Laß sie die Übernahme der Vermögensabgabe zu dem Ausdruck bringen, kann nicht als Grundsatz gelten. Kaufpreis für beide Grundstücke wurde der Betrag von 188 700 DfcMTest vereinbart, über seine Belegung besagt § 2 des Vertrages folgendess na) Die Käuferin übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis im Tfege der befreienden Schuldtiber-nahme mit Wirkung vom 1. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund der Klausel (§ 2 a Abs.3 des Vertrages) verpflichtet; ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe zu befreien. auf den Kaufpreis angerechnet worden sei, habe es sich erübrigt, auf den lastenausgleich zu verwaisen, wenn man mit der Klausel nur hätte endeuten wollen, daß die Beklagte darüber Die in Frage stehende Klausel (§ 2 a Abs.3 des Vertrages) sei so auszulegen, daß die Beklagte nur die Hypothekengewinnabgabe, nicht auch die auf der Grundlage des Grundstückswertes berechnete Vermögensabgabe übernommen habe» Rer Zusammenhang aller in Buchst« aw ' enthaltenen Bestimmungen mit der Hypothek sei zu eng, als daß man die Klausel dahin auslegen könne, sie beziehe sich auch auf andere,, nioht mit der Hypothek zusammenhängende Lastenausgleichsabgaben. Der Wille, daß neben dinglichen Lastenauegleicheabgaben auch die Vermögensabgabe übernommen werden solle, müsse eindeutig zu dem Ausdruck kommen« In einem Grundstücks-veräußerungsvertrag pflege man nämlich regelmäßig nur über die mit dem Grundstück verbundenen Hechte und die auf dem Grundstück ruhenden Lasten Abreden zu treffen, nicht aber über die Übernahme persönlicher Schulden $ eine solche sei aber die Vermögensabgabe» Der Wahl der Mehrzahl (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) komme keine entscheidende Bedeutung zu, da zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht erkennbar gewesen sei, ob die Hypothekengewinnabgabe rechtlich aus einer oder aus mehreren Verpflichtungen bestehen werde« Eine UrastellungogrundschuJ.d Die Behauptung des Klägers, die Parteien hätten die Übernahme aller Lastenausgleichsabgaben vereinbart und dies mit der Klausel zu dem Ausdruck gebracht, sei nicht erwiesen worden« Daraus, daß der Kaufpreis nur etwa das 5 1/4-fache der Jahresmiete betrage, könne nicht geschlossen werden,' daß Grundlage für die Kaufpreisbildung die Übernahme des gesamten Lastenausgleichs gewesen sein müsse« Mit Bück-sicht auf die damalige Blockade Berlins und die hierdurch hervorgerufenen gerichtsbekannten Verhältnisse habe man auch bei Berücksichtigung des guten Zustandes des Hauses keinen höheren Preis als den vereinbarten erzielen können; er sei durchaus angemessen; die Preise seien damals sehr gedrückt gewesen. Lastenausgleichsklausel® In ihr wird, ähnlich wie im vorliegenden Palle, ausgesprochen, daß der Xuufer die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich übernehme® Bedeutung und Trag weite so formulierter Klauseln lassen sich nicht ein für allemal festlegen® Der Entwurf zu dem Lastenausgleichsgesetz sah in § 180 eine gesetzliche Auslegungsregel vor® Danach sollte sich im Zweifel die Lastenausgloichsklausel nicht auch auf die übernähme der Vermögensabgabe und der Vermögenssteuer erstrecken iVerhandlungen des Deutschen Bundestags, erste Wahlperiode 1949, Drucksache. wenn sich aus dem Vertrage ergibt, daß wegen des Fehlens dinglicher Belastungen eine Hypothekengewinnabgabe und damit auch deren Übernahme nie in Betracht kommen konnten. Mit Recht hat mithin das Berufungsgericht Bedeutung und Tragweite der in Frage stehenden Lastenausgleichsklausel aus der Auslegung des Vertrages zu klären gesucht. Ist der Sinngehalt einer Willensorklärung nach ihrem Wortlaut eindeutig, so bedarf es freilich keiner Auslegung mehr, so daß es dann auch auf die Einordnung einer Vertrags stelle im gesamten Hahnen des Vertrages nicht~”6 mehr ankommt. Läßt aber der Wortlaut mehrere Beutungen zu, so ist dem Tatrichter nicht vorgeschrieben, welche Umstände er bei der Auslegung des Vertrages für seine Entscheidung als maßgebend anzusehen hat; es gibt keine Auslegungsregeln, wonach bestimmten Umständen dabei der Vorzug zu geben wäre. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Y/ortlaut der Klausel höhere Bedeutung zu demessen müssen als der Stellung der Vertragsstelle im Rahmen des $ 2. Bie Einordnung einer einzelnen Abmachung in einem Vertragswerk kann, muß aber nicht lediglich ein Auslegungshilfsmittel "zweiten Ranges" sein» Insbesondere wird man bei notariellen Verträgen Reihenfolge und Gruppierung der einzelnen Bestimmungen al3 Auslegungsmittel beachten dürfen, weil anzunehmen ist, daß der Notar, den Willen der Parteien beachtend, nicht ohne Grund diese Einordnung vergenommen haben wird. Wenn hierbei das Kammergericht die Verwendung der Mehrzahl (Verpflichtungen) nicht maßgebend hat sein lassen, weil damals noch nicht erkennbar gewesen sei, ob das, was später Hypothekengev/innabgabe geworden ist, rechtlich aus einer oder mehreren Verpflichtungen bestehen werde, so ist dies mit RechtsgrUnden nicht anzugreifen. Unter Bezugnahme auf das damalige Schrifttum zu dem Umstellungsgesetz führt die Revision aus, den Parteien sei es gar nicht möglich gewesen, die zu übernehmenden Verpflichtungen näher zu umschreiben und sie deutlich von der Verpflichtung zur Hypothekengewinnabgabe abzugrenzen; Art und V/eise der zu erwartenden Abgaben seien damals zu unbestimmt gewesen. Es ist indes unerfindlich, v/arum die Parteien nicht eindeutig und zweifelsfrei an entsprechender Stelle des Vertrages hätten festlegen können,daß die Beklagte alle aus dem Lastenausgleich entspringenden Ver- Wenn das Kammergericht aus der Stellung der Klausel im Rahmen des § 2 einen gegenteiligen Willen der Parteien entnommen hat, so kann daher nicht entgegengehalten werden, das Wort "Vermögensabgabe" (§29 UmstG) sei zur Zeit des Vertragsabschlusses so wenig mit Begriffsinhalt gefüllt gewesen, daß die Parteien den Ausdruck Vermögensabgabe bei der Aufzöhlung der Verpflichtungen, die von der Beklagten zu übernehmen waren, nicht hätten verwenden können. c) Die Revision meint weiter, die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Einordnung der Klausel gezogen habe, seien nicht überzeugend» Rechtsfehler sind jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen» Bei ihren Ausführungen übersieht die Revision, daß es im Berliner Recht Umstellungsgrundschulden nie gegeben hat, daß es deshalb auch nicht selbstverständlich war, daß die Käuferin eine solche Bast des Klägers in Höhe von 36 000 UM zu übernehmen habe« 3s war. vielmehr, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, sinnvoll, wenn die Übernahme des Hypothekengewinns eigens vereinbart wurde» Xm übrigen hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, die Klausel könne nicht gehört werden» Sie übersieht dabei; daß § 2 des Vertrages in seinem Schlußsätze Ifcfjtstollt, der Kaufpreis von 188 700 DM sei damit voll belegt» Y/äre mit der Klausel auch die Vermögensabgabe Übernommen , deren Höhe damals nicht feststand; so wäre es nicht erfindlich, inwiefern dadurch der Kaufpreis voll belegt sei* Sicherlich hätten die Parteien auch die Vermögensabgabe auf die Beklagte abwälzen können-» Wenn aber das Kammergericht zu der Überzeugung gekommen ist, die Parteien hätten„ falls sie das gewollt hätten, dazu nicht den der Kaufpreisbelegung vorbehaltenen § 2 benutzt, so verbirgt sich darunter kein Rechtsirrtum» Die Revision verkennt, daß die Erwähnung des Lastenausgleichs im Zusammenhang mit der Übernahme der Hypothek stellt; daß sonstiger Lastenausgleich aber nicht zur Belegung des Kaufpreises herangezogen werden konnte. Daß der Kläger seinem Unterhändler ein äußerstes Kauflimit von 278 000 DM gesetzt hatte, mag richtig sein» Darauf kam es jedoch nicht an» Zu der Behauptung; er sei von diesem Betrage nur heruntergegangen gegen die Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Lastenausgleichsverpflichtungen zu übernehmen, ist der Zeuge Dr» 30p gehört worden. daß nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Bekundungen des Zeugen Br, auch nicht der Anfang eines Beweises für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers erbracht v/ar. Nach den Urteilsgründen hat Br. Malm bekundet, er habe als Vertreter des Klägers dem Vertreter der Beklagten vor Abschluß des Vertrages den Wunsch des Klägers übermittelt, nicht mit Lastenausgleichsabgaben belastet zu werden. Wenn die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bereitschaft der Beklagten hierzu in der mehrfach erwähnten Klausel eindeutig ausgesprochen worden sei, so bewegen sich ihre Gedankengänge in einem Zirkelschluß% sie setzt das, v/as erst bewiesen werden soll, nämlich die Übernehme der Vermögensabgabe durch die Klausel, als bewiesen voraus und sucht damit die Beweisführung des Berufungsgerichts zu erschüttern. 33s trifft auch nicht zu, daß die Beklagte keinerlei Behauptungen darüber aufgestellt habe, ob und wann sie diesen Wunsch des Klägers abgelehnt habe. Schlußabsatz der Berufungsbeantwortung GA Bl- 63) und damit zu dem Ausdruck gebracht , daß sie dem Wunsch des Klägers auf Übernahme des gesamten Lastenausgleiches nicht nachgekomnen sei. entfällt die Schlußfolgerung der Revision, die Beklagte hätte, weil sie sich zur Darstellung des Klägers nicht erklärt habe, den Gegenbeweis führen müssen, wonach die Klausel nicht den vom Kläger behaupteten Sinn habe« Damit erweist sich aber auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe die Bev/eislastregelung verkannt. Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, daß ein’gültiger Vertrag nicht vorliege, sov/ie ihm nahezulegen, dementsprechende Anträge uu stellen (Verletzung des § 139 ZPO)«
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2357 043 1. Gesetz«. BGB § 157? LAG § 60 Rechtssatzs Tragweite und Bedeutung sog« Lastenausgleichs? > klausein, die vielfach in vor Erlaß des Lasten- ausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstücks-kaufvertrügen enthalten sind (nKiiUf er übernimmt die Verpflichtungen aus dem kommenden Lastenausgleich,r; , lassen sich nicht ein für allemal festlegen« Laß sie die Übernahme der Vermögensabgabe zu dem Ausdruck bringen, kann nicht als Grundsatz gelten. 2. Gesetzt BGB § 157 Rechtssatzs Es bestehen keine Regeln, daß die für die Auslegung einer Vertragsstelle in Betracht kommen- * den einzelnen Umstünde nach einer feststehenden Rangordnung zu werten seien. Der Tatrichter ist nicht gehindert, der Einordnung der Vertragsstelle im Rahmen des Vertrages entscheidende Bedeutung beizu demessen.' Aktenzeichens V ZR 185/56 Urteil des BGH vom 12. Februar 1958 &G Berlin V ZR 185/56 Verkündet am 12. Februar 1958 Hirth, Justizangestellter als ürlcundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans von B wegA Klägers, Beruf ungsklügers und Revisionsklägers, - ProzeßbeVollmachtigterg Rechtsanwalt Prof. Br. gegen die und ihre Geschäftsführers GmbH, vertreten durch a) b) den Architekten Charles den Kaufmann Herbert c) den Kaufmann Emst 9 Straße^ Beklagte. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br, Freitag für Recht erkannt* Bie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en • Von Rechts wegen . f / 4 Tatbestands 22, Dor Kläger verkaufte wit notariellem Vertrag vow April 1949 seine in Bl Straße HHfctr; a? gelogenen Grundstücke an die Beklagte. «J.b Kaufpreis für beide Grundstücke wurde der Betrag von 188 700 DfcMTest vereinbart, über seine Belegung besagt § 2 des Vertrages folgendess na) Die Käuferin übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis im Tfege der befreienden Schuldtiber-nahme mit Wirkung vom 1. -'.pril 1949 folgende Last nebst der ihr augründe liegenden persönlichen Porderungs Abteilung III Nr«. 5, die zugunsten ».... eingetragene mit 5 $ verzinsliche Darlehenshypothek in Höhe von 40 000 EM, die Jedoch mit Elicksicht auf die Vährungsumstellung in Höhe von Jetzt 4 000 DM-Y.Test umgestellt worden ist. Außerdem übernimmt die Käuferin etwaige Öffentlich-Rechtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Lastenausgleich oder einer entsprechenden Gesetzgebung ergeben sollten* als Alleinund Selbst-schuldner. b) Ein weiterer Betrag von 18 000 DM-\fest wird von der Käuferin auf ein gemeinsam für Verkäufer und Käuferin zu errichtendes Konto ..... einbezahlt mit der Maßgabe, daß dieser Betrag an den Verkäufer auszuzahlen ist, sobald die Löschung der Post Abteilung III Br. 6......im Grundbuch erfolgt ist. c) Der Rest des Kaufpreises in Höhe von 130 700 DM-V/est wird von der Käuferin an den beurkundenden Notar unverzüglich ooooo« eingezahlt mit der Haßgabe, daß der Notar zur Auszahlung an den Verkäufer berechtigt und verpflichtet ist, sobald die .«* Auflas-eungsvormerkung im Grundbuch zu Gunsten der Käuferin eingetragen worden ist. Damit ist der Kaufpreis voll belegt.n In § 5 des Vertrages wurde ferner bestimmt, daß vom Io April 1949 an sämtliche Nutzungen und Lasten privater und öffentlicher Art auf die Käuferin übergehen sollten. In der Folgezeit war die Beklagte bereit; Zahlungen auf die aus der Post III Br- 5 erwachsene Hypothekengewinnabgabe zu leisten. Sie weigevfce sich abei\ für die Vermögensabgabe; zu der der Kläger ir Höhe von 103 150 BEI heran-gezogen worden war, jährliche Eaton zu entrichten oder deren Ablösungswert (77 362 BM-vVesi) aufzubringen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund der Klausel (§ 2 a Abs. 3 des Vertrages) verpflichtet; ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe zu befreien. Br hat beantragt* < die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7 000 DM nebst 4 # Zinsen seit 16. Januar 1956 für zwei von ihm bereits entrichtete Jahresraten zu zahlen. Die Beklagte habe, so trug der Kläger vor, alle Belastungen übernommen, die sich aus dem Eastenausgleich ergeben sollten. Bas gehe aus dem Wortlaut der Klausel eindeutig hervor, wo nicht von einer Verpflichtung aus dem Eastenausgleich, sondern von der Mehrzahl solcher Verbindlichkeiten gesprochen werde. Ben Parteien sei damals bekannt gewesen, daß eine Umstellungsgrundschuld entstanden sei» Hätte man nur die Übernahme dieser Schuld gewollt, so l hätte man dies damit zu dem Ausdruck bringen müssen, daß man die Übernahme der Umstellungsgrundschuld vereinbart hätte. Man habe bei VertragsSchluß auch gemißt, öaß der Bastenausgleich mehr umfassen v/erde als nur den Schuldnorgowinn aus einer umgestellten Hypothekenverbindlichkeit. Ba ein Betrag von 40 000 BM und nicht nur von 4 000 EL! auf den Kaufpreis angerechnet worden sei, habe es sich erübrigt, auf den lastenausgleich zu verwaisen, wenn man mit der Klausel nur hätte endeuten wollen, daß die Beklagte darüber / hinaus keine Schuld übernehme- Die Klausel besiehe sich daher auch auf die Vermögensabgabe; andernfalls hätte der Kaufpreis anders belegt werden müssen. Die Vermögensabgabe hätten die Parteien mit einem Betrag von annähernd 90 000 DM-West in ihre Berechnung cinbezogen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Nach ihrer Auffassung, hat sie nur die Hypothekengewinnabgaberaus der umgewerteten Hypothek zu tragen. Da die Möglichkeit bestanden habe, daß durch das kommende Gesetz der Verkäufer mit der Hypothekengewinnabgabe beiästet werde, habe es der erwähnten Klausel auch bedurft. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen, letzteres nach Vernehmung des Notars und des damaligen Beauftragten des Klägers Dr. Uflfe Mit der Revision verfolgt'der Kläger sein Klagebe-gehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. I. Das Kammergericht hat der Berufung des Klägers den Erfolg versagt, weil der Kläger von der Beklagten die Erstattung von 7 000 DM, der beiden ersten Jahresraten der Vermögensabgabe, nicht verlangen könne. Die in Frage stehende Klausel (§ 2 a Abs. 3 des Vertrages) sei so auszulegen, daß die Beklagte nur die Hypothekengewinnabgabe, nicht auch die auf der Grundlage des Grundstückswertes berechnete Vermögensabgabe übernommen habe» Zur Zeit des Vertragsabschlusses bube es sehr nahe-gelegen, daß der Gesetzgeber die Unterschiedsbetrüge zwischen dem RH- und dem RM-Nennbetrag von Grundpfandrechten zugunsten des Ziastenausgleichs erfassen werde« Im übrigen habe man nur Mutmaßungen anstellen können« Rer Wunsch des Klägers sei dahin gegangen, von jenen Lasten frei zu werden, von denen man damals schon einigermaßen feste Vorstellungen gehabt habe, nämlich von der dem Verkäufer obliegenden Hypothekengewinnabgabe» Daß das auch Vertragsinhalt geworden sei, zeige die aus der Währungsdifferenz von 36 000 Ri^ < sich ergebende rechnerische Lücke bei der Belegung des Kaufpreises und die in unmittelbarem Anschluß daran geregelte und zu dem selben Kaufpreisteil gehörige Übernahme von Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich« Ramit sei erschöpfend geregelt, was die Beklagte zu übernehmen hatte« Rie Klausel bilde nach ihrer Stellung die Erläuterung für die vorhergehenden beiden Absätze, deren Bedeutung als Kaufpreissummsnd unverständlich bleiben würde, wenn das jn ihm enthaltene Rechenwerk nicht erläutert werden würde. Sie ergebe, daß die Parteien offenbar in Anlehnung an c.as Hypothekensicherungs-gesetz die zu erwartende Lastenaiisgleichsverpflichtung mit 36 000 RM-West bewerteten und in dieser Höhe auf den Kauf- ^ | preis anrecbnen wollten. Rer Zusammenhang aller in Buchst« aw ' enthaltenen Bestimmungen mit der Hypothek sei zu eng, als daß man die Klausel dahin auslegen könne, sie beziehe sich auch auf andere,, nioht mit der Hypothek zusammenhängende Lastenausgleichsabgaben. Solche weiteren Leistungen, für deren Wert überhaupt kein Anhaltspunkt vorhanden sei, paßten nicht in die in § 2 vorgenommene genaue Kaufpreisbclegung, hätten diese vielmehr gestört. Hätten die Parteien die Übernahme weiterer Abgaben vorsehen wollen, so hätten sie nicht den § 2 dazu benutzt,um dies festzuhalten, sondern eine selbständige umfassende Bestimmung formuliert« Der Wille, daß neben dinglichen Lastenauegleicheabgaben auch die Vermögensabgabe übernommen werden solle, müsse eindeutig zu dem Ausdruck kommen« In einem Grundstücks-veräußerungsvertrag pflege man nämlich regelmäßig nur über die mit dem Grundstück verbundenen Hechte und die auf dem Grundstück ruhenden Lasten Abreden zu treffen, nicht aber über die Übernahme persönlicher Schulden $ eine solche sei aber die Vermögensabgabe» Der Wahl der Mehrzahl (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) komme keine entscheidende Bedeutung zu, da zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht erkennbar gewesen sei, ob die Hypothekengewinnabgabe rechtlich aus einer oder aus mehreren Verpflichtungen bestehen werde« Eine UrastellungogrundschuJ.d habe es in Berlin nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, die Parteien hätten die Übernahme aller Lastenausgleichsabgaben vereinbart und dies mit der Klausel zu dem Ausdruck gebracht, sei nicht erwiesen worden« Daraus, daß der Kaufpreis nur etwa das 5 1/4-fache der Jahresmiete betrage, könne nicht geschlossen werden,' daß Grundlage für die Kaufpreisbildung die Übernahme des gesamten Lastenausgleichs gewesen sein müsse« Mit Bück-sicht auf die damalige Blockade Berlins und die hierdurch hervorgerufenen gerichtsbekannten Verhältnisse habe man auch bei Berücksichtigung des guten Zustandes des Hauses keinen höheren Preis als den vereinbarten erzielen können; er sei durchaus angemessen; die Preise seien damals sehr gedrückt gewesen. II- Die Revision hält das Ergebnis do?.' Erwägungen des Berufungsgerichts für unvereinbar mit dem Inhalt des Vertrages® Sie meint ferner, die Gesamtumfjtpn.io, die zu dem Vertragsabschluß geführt hätten, seien unzureichend gewürdigt worden« Die Auslegung des Vertrages verstoße gegen die §§ 133,. 155, 157, 242 BGB; § 60 LAO? die Vorschrift ten der §§ 139, 286 ZPO Beien verletzt® Das angefochtene Urteil hält jedoch allen diesen An- £i griffen stand® Allgemein ist zur RevisionshegrUndung vorweg zu bemerk en$ Vor 3rlaß des Lastenausgleichsgesetzes sahen sich Vertragsparteien bei Abschluß eines Grunds tücksveräuß e-rungsvertrages meist vor die Präge gestellt!, wie sich der erwartete Lastenausgleich hinsichtlich des Xaufobjektes gestalten werde und wie die Gegenleistung in Anbetracht die~ ser Unsicherheit bemessen werden solle. Vielfach fanden die Überlegungen der Parteien ihren Hiederschlag in der sog. Lastenausgleichsklausel® In ihr wird, ähnlich wie im vorliegenden Palle, ausgesprochen, daß der Xuufer die Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich übernehme® Bedeutung und Trag weite so formulierter Klauseln lassen sich nicht ein für allemal festlegen® Der Entwurf zu dem Lastenausgleichsgesetz sah in § 180 eine gesetzliche Auslegungsregel vor® Danach sollte sich im Zweifel die Lastenausgloichsklausel nicht auch auf die übernähme der Vermögensabgabe und der Vermögenssteuer erstrecken iVerhandlungen des Deutschen Bundestags, erste Wahlperiode 1949, Drucksache. 1800 Anlage 1 a Sn 66 und Begründung zu dem Entwurf Anlage 1 b S, 87? zu der in Berlin beabsichtigten Regelung vgl;. Hehlert, JR 1953; 365? 367? IV d). Wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat? diese Auslegungsregel Gesetz werden zu lassen, sc besagt das nicht, daß man nun vom Gegenteil auszugehen habe? wonach die Vermögensabgabe im Zweifel als übernommen anzusehen sei« Vielmehr muß, wenn nicht der Wortlaut solcher Klauseln völlige Klarheit erbringt, im Wege der Auslegung die Tragweite der Klausel gefunden werden, wobei für alle Fälle gültige Grundsätze nicht schon aus Sinn und Zweck des Lasten-ausgleiches abgeleitet werden können. Der vielfach geäußerten Meinung iHarmening, Lastenaasgleich Bd* 1 § 60 Anm» 20 und 21$ Haegele? Wirtschaftsprüfer 1954? 123? 126$ Horowsky BB 1953? 44-9), grundsätzlich beziehe sich die Vereinbarung der Übernahme des Lastenausgleiches auf die allgemeine Vermögensabgabe? kann daher in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Sie mag naheliegen? wenn sich aus dem Vertrage ergibt, daß wegen des Fehlens dinglicher Belastungen eine Hypothekengewinnabgabe und damit auch deren Übernahme nie in Betracht kommen konnten. Andererseits ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten, däß es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob mit der Klausel neben der Übernahme von dinglichen Ausgleichsabgaben, also der Hypothekengewinnabgabe, auch die Übernahme der Vermögensabgabe exfaßt werden sollte. Mit Recht hat mithin das Berufungsgericht Bedeutung und Tragweite der in Frage stehenden Lastenausgleichsklausel aus der Auslegung des Vertrages zu klären gesucht. Es 1st nicht erkenntlich, daß es dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen habe. a) Bas Berufungsgericht mißt bei der Auslegung der Vertragsklausel deren Einordnung als Abs, 3 des Buchst. & innerhalb des § 2 entscheidende Bedeutung zu; während es die Wahl der Mehrzahl (Verpflichtungen) nicht entscheidend sein läßt. Barin sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung und allgemeine Ausle-gungsgrundsätze. Ist der Sinngehalt einer Willensorklärung nach ihrem Wortlaut eindeutig, so bedarf es freilich keiner Auslegung mehr, so daß es dann auch auf die Einordnung einer Vertrags stelle im gesamten Hahnen des Vertrages nicht~”6 mehr ankommt. Läßt aber der Wortlaut mehrere Beutungen zu, so ist dem Tatrichter nicht vorgeschrieben, welche Umstände er bei der Auslegung des Vertrages für seine Entscheidung als maßgebend anzusehen hat; es gibt keine Auslegungsregeln, wonach bestimmten Umständen dabei der Vorzug zu geben wäre. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Y/ortlaut der Klausel höhere Bedeutung zu demessen müssen als der Stellung der Vertragsstelle im Rahmen des $ 2. Bie Einordnung einer einzelnen Abmachung in einem Vertragswerk kann, muß aber nicht lediglich ein Auslegungshilfsmittel "zweiten Ranges" sein» Insbesondere wird man bei notariellen Verträgen Reihenfolge und Gruppierung der einzelnen Bestimmungen al3 Auslegungsmittel beachten dürfen, weil anzunehmen ist, daß der Notar, den Willen der Parteien beachtend, nicht ohne Grund diese Einordnung vergenommen haben wird. b) Bie Revision meint, der Wortlaut der Klausel sei völlig klar und unzweideutig, weshalb es auf Gliederung und Numerierung des § 2 nicht mehr ankommen könne. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Was die Parteien mit den Worben Möffe^itlich-i-cohtlich© Verpflichtungen, die 10 - sich aus dem Lastenausgleich oder einer entsprechenden Gesetzgebung ergeben sollten”, ausdrücken wollten, ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut; er läßt Raum für mehrere Deutungen.. Die Klausel bedurfte daher der Auslegung. Wenn hierbei das Kammergericht die Verwendung der Mehrzahl (Verpflichtungen) nicht maßgebend hat sein lassen, weil damals noch nicht erkennbar gewesen sei, ob das, was später Hypothekengev/innabgabe geworden ist, rechtlich aus einer oder mehreren Verpflichtungen bestehen werde, so ist dies mit RechtsgrUnden nicht anzugreifen. Die Vermögensabgabe des Lastenausgleichsgesetzes war noch im Entwurf zu diesem Gesetz aufgespalten in eine einmalige Sondervermögensabgabe und in eine laufende Vermögenssteuer. 33s lag im Bereich des Möglichen, daß eine ähnliche Regelung auch für die Hypothekengev/innabgabe erfolgen werde. Überdies ist die Hypothekengev/innabgabe in Raten abzutragen, falls nicht die Ablösungssumme gezahlt wird. Der Gebrauch der Mehrzahl läßt sich daher, was das Kammergericht noch hätte für seine Auffassung verwenden können, auch dahin deuten, daß damit die einzelnen Ratenverpflichtungen gemeint sein konnten« Unter Bezugnahme auf das damalige Schrifttum zu dem Umstellungsgesetz führt die Revision aus, den Parteien sei es gar nicht möglich gewesen, die zu übernehmenden Verpflichtungen näher zu umschreiben und sie deutlich von der Verpflichtung zur Hypothekengewinnabgabe abzugrenzen; Art und V/eise der zu erwartenden Abgaben seien damals zu unbestimmt gewesen. Es ist indes unerfindlich, v/arum die Parteien nicht eindeutig und zweifelsfrei an entsprechender Stelle des Vertrages hätten festlegen können,daß die Beklagte alle aus dem Lastenausgleich entspringenden Ver- pflichtungen zu übernehmen hr>be, soweit sie zu dem verkauften Grunds bück Bezug haben, sofern die Parteien dies gewollt hätten. Wenn das Kammergericht aus der Stellung der Klausel im Rahmen des § 2 einen gegenteiligen Willen der Parteien entnommen hat, so kann daher nicht entgegengehalten werden, das Wort "Vermögensabgabe" (§29 UmstG) sei zur Zeit des Vertragsabschlusses so wenig mit Begriffsinhalt gefüllt gewesen, daß die Parteien den Ausdruck Vermögensabgabe bei der Aufzöhlung der Verpflichtungen, die von der Beklagten zu übernehmen waren, nicht hätten verwenden können. c) Die Revision meint weiter, die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Einordnung der Klausel gezogen habe, seien nicht überzeugend» Rechtsfehler sind jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen» Bei ihren Ausführungen übersieht die Revision, daß es im Berliner Recht Umstellungsgrundschulden nie gegeben hat, daß es deshalb auch nicht selbstverständlich war, daß die Käuferin eine solche Bast des Klägers in Höhe von 36 000 UM zu übernehmen habe« 3s war. vielmehr, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, sinnvoll, wenn die Übernahme des Hypothekengewinns eigens vereinbart wurde» Xm übrigen hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, die Klausel könne ♦ nur durch die Einordnung nach der Regelung der Hypotlieken-übemalune einen Sinh haben. Welche der möglichen Ausdeutungen das Kammergericht wählen wollte, stand in seinem freien.Ermessen. Bei der Auslegung bat es keineswegs, wie die Revision meint, den Gesamtinhalt des § 2 außer acht gelassen» .Wenn die Revision weiterhin erklärt, die wahre Be- ♦ deutung der Klausel sei dem Berufungsgericht verborgen geblieben, so will sie in Wirklichkeit nur ihre Auslegung an die Stelle der tatrichterlichen setzen» £amit kann sie 12 - nicht gehört werden» Sie übersieht dabei; daß § 2 des Vertrages in seinem Schlußsätze Ifcfjtstollt, der Kaufpreis von 188 700 DM sei damit voll belegt» Y/äre mit der Klausel auch die Vermögensabgabe Übernommen , deren Höhe damals nicht feststand; so wäre es nicht erfindlich, inwiefern dadurch der Kaufpreis voll belegt sei* Sicherlich hätten die Parteien auch die Vermögensabgabe auf die Beklagte abwälzen können-» Wenn aber das Kammergericht zu der Überzeugung gekommen ist, die Parteien hätten„ falls sie das gewollt hätten, dazu nicht den der Kaufpreisbelegung vorbehaltenen § 2 benutzt, so verbirgt sich darunter kein Rechtsirrtum» Die Revision verkennt, daß die Erwähnung des Lastenausgleichs im Zusammenhang mit der Übernahme der Hypothek stellt; daß sonstiger Lastenausgleich aber nicht zur Belegung des Kaufpreises herangezogen werden konnte. d) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht bei seiner Yfürdigung wesentliche Umstände des gesamten Geschehens außer Betracht gelassen habe (vgl. hierzu BGH IM BGB § 133 [B] Hr. 3). Daß der Kläger seinem Unterhändler ein äußerstes Kauflimit von 278 000 DM gesetzt hatte, mag richtig sein» Darauf kam es jedoch nicht an» Zu der Behauptung; er sei von diesem Betrage nur heruntergegangen gegen die Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Lastenausgleichsverpflichtungen zu übernehmen, ist der Zeuge Dr» 30p gehört worden. Zu Unrecht macht Mithin die Revision dem Kammergericht den Vorwurf, es habe dieses Beweisengebot außer acht gelassen. Eine Pflicht des Gerichts, dem Kläger nahezulegen, hierzu noch eine Parteivemehmung 4er Beklagten zu beantragen, bestand nicht« Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, < daß nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Bekundungen des Zeugen Br, auch nicht der Anfang eines Beweises für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers erbracht v/ar. Eine Verletzung der §§ 139/ 286 ZPO ist mithin nicht ersichtlich. Nach den Urteilsgründen hat Br. Malm bekundet, er habe als Vertreter des Klägers dem Vertreter der Beklagten vor Abschluß des Vertrages den Wunsch des Klägers übermittelt, nicht mit Lastenausgleichsabgaben belastet zu werden. Br. hat aber nicht bekundet, daß der Ver- treter der Beklagten daraufhin bereit gewesen sei, außer dem in der Kaufpreisbelegung zu dem Ausdruck gebrachten Risiko ein weiteres in ungewisser Höhe zu übernehmen. Wenn die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bereitschaft der Beklagten hierzu in der mehrfach erwähnten Klausel eindeutig ausgesprochen worden sei, so bewegen sich ihre Gedankengänge in einem Zirkelschluß% sie setzt das, v/as erst bewiesen werden soll, nämlich die Übernehme der Vermögensabgabe durch die Klausel, als bewiesen voraus und sucht damit die Beweisführung des Berufungsgerichts zu erschüttern. 33s trifft auch nicht zu, daß die Beklagte keinerlei Behauptungen darüber aufgestellt habe, ob und wann sie diesen Wunsch des Klägers abgelehnt habe. Eic Beklagte hat vielmehr die Darstellung des Klägers, die Parteien hätten die Übernahme des gesamten Lastenausgleichs vereinbart, als unrichtig bestritten (vgl. Schlußabsatz der Berufungsbeantwortung GA Bl- 63) und damit zu dem Ausdruck gebracht , daß sie dem Wunsch des Klägers auf Übernahme des gesamten Lastenausgleiches nicht nachgekomnen sei. Demit / entfällt die Schlußfolgerung der Revision, die Beklagte hätte, weil sie sich zur Darstellung des Klägers nicht erklärt habe, den Gegenbeweis führen müssen, wonach die Klausel nicht den vom Kläger behaupteten Sinn habe« Damit erweist sich aber auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe die Bev/eislastregelung verkannt. e) Für die von der Revision vermißte ergänzende Vertragsauslegung war bei dem gegebenen Sachverhalt kein Raum. Rieht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, stellt schon eine Vertragslücke dar. Von einer Lücke kann ' vielmehr nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerha3.b des tatsächlich gegebenen Rahmens ©der innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarung der Parteien eine ersichtliche • Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes werden (BGH TO 1957, 1491, 1493 B). Die Parteien haben im vorliegenden Palle nach der Feststellung des Berufungsgerichtes den Lastenausgleicli gerade nur mit Hinblick auf die Hypothekengewinnabgabo geregelt. Diesen Rahmen würde' man verlassen, wollte man darüber hinaus auch die Übernahme der Vermögensabgabe in die Abmachungen der Parteien einbeziehen» Der. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs LEI BG3 § 133 B Nr. 3 behandelte Sachverhalt lag insoweit anders, als dort nicht die Übernahme des Lastenausgleichs in der Form der Hypothekengewinnabgabe vereinbart war. Die Berufung des Klägers auf diese Entscheidung geht daher fehl. f) Schließlich entfällt auch die Annahme eines versteckten Dissenses (§ 155 BGB). Da sich unter Berüclcsichti- gung der gesamten Umstünde im Vege der Auslegung der Sinn dei’ Klausel klären ließ, muß sich auch der Kläger an diese Auslegung halten lassen, seihst wenn er den Text der Klausel hei Vertragsschluß in einem anderen Sinne aufgefaßt wissen wollte (RGZ 165, 193, >995 to 1918 Br« 222)* Eine dem Kläger allenfalls r.us behende Anfechtung wegen Irrtums ist nicht ausgesprochen worden« Damit erweist sich auch der Vorwurf der. Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, daß ein’gültiger Vertrag nicht vorliege, sov/ie ihm nahezulegen, dementsprechende Anträge uu stellen (Verletzung des § 139 ZPO)« Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsmangel zu dem Bachteil des Klägers erkennen läßt, kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Dr» fasche Dr« Augustin Dr« Freitag Rothe Schuster