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BGH · V ZR 185/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 185/52

Re'öhtssätz: Für die Frage, öb das Gericht ordnungsmässig besetzt war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beratung oder der Urteilsverkündung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung an. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. September 1932 schloss der' Landarbeiter und Schäfer Heinrich v/flHHi mit der damaligen Schleswig-Holsteinischen HMMMI GmbH in KflB, der, späteren Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft GmbH," einen privatschriftlichen Vertrag, durch den er sich verpflichtete, rnit der HfMBHNI einen Rentengutsvertrag über die' jetzt im Grund- Bei dem Tode des Siedlers war die Auflassung der Siedlerstelle an den Käufer noch nicht erfolgt, Nach dem Tode des Käufers hat sein Sohn Paul, der Beklage , die Siedlerstelle bewirtschaftet, der am Orte eine eigene, ebenfalls von der IifMMBHi erworbene Siedlerstelle besitzt und im Gegensatz zu seinen Brüdern nicht zur Wehr- Die Landgesellschaft wies nunmehr in einem an d/ilj Erben des Heinrich WMMHI gerichteten Schreiben vom 211 Juni 1947 darauf hin, dass die Siedlerstelle nach dem Tode des Käufers von seinem Sohn Paul in Besitz genommen und diese Regelung während des Krieges - angebracht gewesj sei, da die. Ausdruck, dass nunmehr eine Klärung der Präge erforder-J lieh sei, wer von den Erben die Siedlerstelle übernehme) solle. Nach der Zurückverweisung der Sache hat der Beklag erneut um Abweisung der Klage gebeten und ferner unter% Hinweis auf § 717 Abs 3 ZPO beantragt; -den Kläger zu ve urteilen, die •Siedlerstelle wieder an ihn herauszugebenf Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 5« Septe ber 1952 die Berufung des Beklagten sowie seinen Antrag* auf Verurteilung des Klägers zur Wiederherausgabe der Siedlerstelle zurückgewiesen, August 1952 zu dem Senatspräsidenten ernannt und zwei Beisitzer seien erst zu dem 1» Oktober 1952 zu Oberlandesgericht srat en befördert 'Worden, Die Besetzung des 5» Senats habe danach -den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, gehen Sinn und Zweck des Gesetzes dahin, die Führung der ,Senate' Richtern anzuvertrauen, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat» dem sie vor-sitzen, in besonderem Maße gewährleisten (Urteil des Reichsgerichts vorn 17. Dieser Vorschrift wird nicht schon dadurch genügt, dass der Vorsitz allein im Geschäftsverteilungsplan einem Senatspräsidenten über-tragen und diesem so die tiöglichkeit einer Einflussnahme; auf die Arbeit des Senats eröffnet wird, erforderlich |f ist vielmehr, dass der Senat von dem zu seinem Vorsitze! Dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen beigetreten (vgl BGHSt 2, 71 ff und das zur Veröffent- ■ Nach ihr war für das Geschäftsjahr 1952 der Senatspräsident Krohn zu dem Vorsitzenden des i. hie Bestimmung der einzelnen Termine hat Senatspräsident Krohn dem Oberlandesgerichtsrat Tüxen überlassen, der auch im Übrigen alle seine Obliegenheiten als sein ständiger Vertreter erled.igfc hat, weil er durch den Vorsitz im 1. Zivilsenats hat Senatspräsident Krohn - abgesehen von der Beratung einer eine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdesache - nicht teilgenommen. Die Augenscheins^ einnahme hat am 7, April 1952 in Altenkrempe stattgefuibj den; dort ist auch die Vernehmung der Zeugen durchgefüi& und der Sachverständige gehört worden. Mai 1952 ist ein Beschluss verkündet wor-g| den, in dem- u.a. Termin zur Fortsetzung der mündlichen ;|g Verhandlung auf den 4, Juli 1952 anberaumt wurde. Juli 1952 anberaumt, in dieserp Sitzung des Senats aber noch einmal in die mündliche Verl handlang eingetreten worden; den Parteien wurde noch ein| schriftliche Äusserung sugestanden und Termin zur Verküp dung einer Entscheidung auf den 29. August 1952 anberaupif der dann auf den 5September 1952 verlegt wurde, an de® das angefochtene’Urteil verkündet- worden ist, Für die Frage, ob der 5. Zivilsenat vorschriftsmäl sig besetzt war, kommt nach dem Gesagten die Zeit von Ä: fang Januar 1952 bis zu dem 11. Auf den Zeitpunkt der Verkündung; kommt es indessen nicht an; massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die | das Urteil ergangen ist (vgl EG vom 14. Dezember 1930 in JW 1931, 1082 Hr 10)J| Während der hiernach" entscheidenden Zeitspanne hat nacji den angeführten dienstlichen Äusserungen der Senatspräl dent Krohn den Vorsitz im 5= Senat tatsächlich nicht äfl dem Umfang geführt, wie es nach dem oben Gesagten zu ner richtunggebenden Einflussnahme notwendig gewesen fM . falls ihm dies nach seinem pflichtmäsifigen Ermessen zweckdienlich'erscheint (RG-Z 130, 154/156/1577)» Diesen Erfordernissen hat 'die Handhabung der ihm obliegenden Geschäfte durch den zu dem Vorsitzenden des 5= Zivilsenats bestellten Senatspräsidenten nicht entsprochen; denn er hat - von der Beratung einer einzigen Beschwerdesache abgesehen - an den Sitzungen des Senats nicht teilgenommen, die anfallenden Sachen schematisch auf die einzelnen Beisitzer verteilt und sich auch nicht die Anberaumung der Termine Vorbehalten, sich also der Aufgaben des Vorsitzenden nahezu gänzlich enthalten. Zivilsenat hat in seinem oben angeführten Urteil die Präge aufgeworfen, ob durch die Bestimmung des Se'natspräsidenten Krohn zu dem Vorsitzenden des 5. Zivilsenats überhaupt ein ordentlicher Vorsitzender im Sinne der §§ 62, 66, 117 GVG bestellt worden ist oder ob nicht etwa die Verhinderung des Bestellten für die ganze Dauer des Geschäftsjahres von Anfang an fes't"ge,standen hat und daher tatsächlich unter Umgehung-des Gesetzes das älteste Senatsmitglied zu dem Vorsitzenden bestellt worden ist. Sie brauchte auch im vorliegenden Palle nicht geprüft zu werden; wesentlich für die Entscheidung ist nämlich; dass Senatspräsident Krohn den Vorsitz im 5. Daraus folgt an sich noch nicht, dass der Senat nif vorschriftsniässig besetzt war; denn §-66 Abs 1 GVG schnell vor, dass bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden« der für das Geschäftsjahr bestellte regelmässige Vertrejffl ter und, wenn ein solcher nicht bestellt oder auch er ||| verhindert ist, das älteste Mitglied der Kammer oder d:|j§f Senats den Vorsitz führt. Wie das Reichsgericht in der lei« genannten Entscheidung ausgeführt hat, darf die StellvJJg tretüng nicht zu einer dauernden Einrichtung für die völlig unbestimmte Zeit der Überlastung des Vorsitzen! den durch andere Dienstgeschäfte werden, vielmehr raussiSi mindestens ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass dig Verhinderung des Vorsitzenden und damit seine StellverBl tretung durch das älteste Senatsmitglied nur vorübergeJB hend sein werde (vgl auch RGZ 119, 280/282/ und 284/256/j| 286/). führt worden ist, dass Senatspräsident Krohn sicii dem Vorsitz im 1= Zivilsenat fast uneingeschränkt gewidmet hat -und deswegen und wegen seiner sonstigen Inanspruchnahme für den Vorsitz im 5. Zivilsenat keine Zeit erübrigen konnte, ..wie er in seiner dienstlichen Äusserung zu dem Ausdruck gebracht hat, denn die Stellvertretung im Vorsitz durch den damaligen Oberlahdesgerichtsrat Taxen war jedenfalls.nicht nur vorübergehender Natur. he« r ‘-'rf-tsanfa i 3 und deswegen mit'der Möglichkeit/habe • gerechnet werden können,, die Arbeit mit den vorhandenen Kräften in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu bewältigen.; 195-1 die Schaffung einer neuen Senatspräsidentenstelle- beantragt worden ist, um eine ordnungsmässige Besetzung des 5« Zivilsenats zu gewährleisten.; August 1952 bewilligt und noch an demselben Tage mit dem zu dem Senatspräsidenten beförderten Oberlandesgerichtsrat füxen besetzt worden, der in diese Stelle mit Wirkung' vom 1. August 1952'eingewiesen wurden Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war der 5-Zivilsenat danach offenbar vorschriftsmässig besetzt. Wie oben bereits gesagt wurde, kommt es indessen nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung und hinsichtlich des Verfahrens auf die .Rechtslage vom Beginn des Jahres 1952 ab an. Es fragte sich daher, ob die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch den für ihn bestellten Vertreter während des gekennzeichneten Zeitraums mit Rücksicht darauf als eine' Zivilsenat hat diese ge verneint, dabei aber zu dem Ausdruck gebracht, dass esi^^H jeweils auf die. senat hat angenommen, damals sei noch nicht ..abzusehen ge~||| wesen, wie die Entscheidung des für die Bewilligung der/j^B beantragten neuen Stelle zuständigen Landtages' ausfallen||M .werde, und er hat weiter ausgeführt, es sei auch nicht ff4|| ersichtlich, dass schon gewisse Zusagen nach der RichtuSH hin gegeben worden seien, die Stelle werde bereits für .«H Er hat ferner in Betracht gezogen, dass im Falle der Bewilligung der Stelle .:der ,.Zeitpunkt ihrer Besetzung noch nicht - abzuse-rVt hen gewesen wäre' und die dem § 62 GVG.widersprechende Besetzung-des 5= Zivilsenats auch schon vor. Zivilsenat zur Verneinung der Frage gekommen, ob die Vertretung im Vorsitz des Senats nur vorübergehender Natur gewesen sei: er ist demgemäss zu dem Ergebnis \ Juli 1952 noch nicht vorauszusehen; denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob die beantragte' Stelle von dem Landtag werde bewilligt werden, ebenso offen wie am 16. Es war also auch zu dem hier massgebenden Zeitpunkt noch nicht abzusehen, dass und wann eine ordnungsmässige Besetzung des 5. Es kann.auch keinem Zweite unterliegen, dass, falls die Bewilligung der neuen Senatspräsidentensteile für das Rechnungsjahr 1952/53 p oder noch später erfolgt sein würde, sich im Vorsitz des 5. Gerade die Schnelligkeit, mit der die Besetzungl der neuen Senatspräsidentenstelle vorgenommen worden istl lässt das Bewusstsein der Justizverwaltung erkennen, da’sl die: Besetzung .des .5* Zivilsenats mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang stehe und einer sofortige Abhilfe bedürfe. Er hat ausserdem behauptet, die Beratung der Sache habe erst kurz vor der Verkündung des angefochteiiJ| Urteils und damit zu'einer Zelt -stattgefunden, zu eine einzuholende dienstliche Äusserung des Oberlandesge- ; richtspräsidenten angetreten„ Das ’würde indessen an dem gewonnenen Ergebnis-nichts ändern, da es nach dem oben Gesagten nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Es 'ist daher möglich-,;; dass eihVFall, der an sich unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung, hätte beraten werden können, aus irgendwelchen. Gründen erst später zur Beratung kommt, Der Zeitpunkt, zu dem eine mündlich verhandelte Sache beraten wird, ist lediglich eine interne Angelegenheit des Gerichts, Er kann daher für die Frage der ordnungsmässigen Besetzung des Gerichts nicht massgebend sein; das Gesetz misst ihm daher mit Recht irgendeine Bedeutung nicht bei.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 115 GVG
VorsitzendeSiedlerstelleVerhandlungVorsitzZivilsenatsSacheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

i*
Pur das Nachschlagewerk !
Pür die Amtliche Sammlung l
Gesetz: C-Vg' §§ 62,’ 66, 115, 1.17
Re'öhtssätz:	Für die Frage, öb das Gericht ordnungsmässig
 besetzt war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beratung oder der Urteilsverkündung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung an.
Aktenzeichen: V ZR 185/52	I,	LG	Lübeck
 Urteil des BGH vom 26„Juni 1953 II. OLG Schleswig
V.ZR. 185/52 U
Verkündet am 26.Juni 1953 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der . Geschäftsstelle.
I m S a m - e n d e s V o lkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Paul W| in EJHHMR, .
in AI
„Beklagten.und Revisionsklägers, ProsessbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr.
gVV'iV	gegen
 bei Hl
 den Landwirt Gustav W(HBBi in A|
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wegen Herausgabe einer Siedlerstelle
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1953 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. September 1952 und das ihm zugrundeliegende Verfahren vom 1. Januar 1952 ab aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 24. September 1932 schloss der' Landarbeiter und Schäfer Heinrich v/flHHi mit der damaligen Schleswig-Holsteinischen HMMMI GmbH in KflB, der, späteren Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft GmbH," einen privatschriftlichen Vertrag, durch den er sich verpflichtete, rnit der HfMBHNI einen Rentengutsvertrag über die' jetzt im Grund-
getragene 'Siedlerstelle von rund 4,84 ha zu schliessen
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und als Kaufpreis ü„a, eine Rente von 320,'- GM zu entrichten. Heinrich WIMM Übernahm die Siedlerstelle am 1. Oktober 1932, Am 13. März 1935 würde der vorgesehene Eentengutsvertrag in gerichtlich beurkundeter Form geschlossen. Hinsichtlich der Auflassung der Siedlerstel-e wurde ' vereinbart, dass sie nach Lurchführung des ganzen ied'lungsverfahrens erfolgen solle.
' Ler Käufer Heinrich W*BpP:ist am 3. April 1944. phne , Hinterlassung einer letztwiliigeri Verfügung verstorben ;.h und von seihen' 6 Kindern, nämlich seihen Söhnen Gustav, Paul, Robert und Ernst sowie seinen beiden Töchtern Marga-
rethe Gl
 und Witwe Paula Gri
 zu gleichen.Teilen
 beerbt worden. Bei dem Tode des Siedlers war die Auflassung der Siedlerstelle an den Käufer noch nicht erfolgt,
 Nach dem Tode des Käufers hat sein Sohn Paul, der Beklage , die Siedlerstelle bewirtschaftet, der am Orte eine eigene, ebenfalls von der IifMMBHi erworbene Siedlerstelle besitzt und im Gegensatz zu seinen Brüdern nicht zur Wehr-
Im Jahre 1947 bemühte sich Gustav \ffMM ■ der Klä| bei der Landgesellschaft um die Überlassung einer Siedl? stelle. Die Landgesellschaft wies nunmehr in einem an d/ilj Erben des Heinrich WMMHI gerichteten Schreiben vom 211 Juni 1947 darauf hin, dass die Siedlerstelle nach dem Tode des Käufers von seinem Sohn Paul in Besitz genommen und diese Regelung während des Krieges - angebracht gewesj sei, da die. übrigen männlichen Erben der Wehrmacht angehört hätten. Sie brachte in diesem Schreiben weiter zu dem! Ausdruck, dass nunmehr eine Klärung der Präge erforder-J lieh sei, wer von den Erben die Siedlerstelle übernehme) solle. Unter Bezugnahme auf Kr IV der allgemeinen Verkauf bedingungen empfahl die Landgesellschaft,• binnen der doi vorgesehenen dreimonatigen Frist, also bis Ende Septembc
1947, eine Erbauseinandersetzung vorzunehmen und ihr nac
ü|_
zuweisen,, welcher der Erben in die Rechte des verstorben nen Vaters aus dem Kaufverträge vom 13 * März 1935 eintrgj Die Landgesellschaft erklärte zugleich, einer Übernahme! Siedlerstelle durch Paul	nicht zustimmen zu können!
weil er bereits im Jahre 1935 von 'ihr eine solche Stellel von 7,17 ha erworben habe, und riet zu einer Übertragi auf Gustav ?
Am 29. November 1947 erklärte die .Landgesellschaftira •	-KässT
ein an alle Miterben gerichtetes'Schreiben den Rücktritt
 von dem Rentengutsvertrage vom 13. März 1935? weil binnell
3 Monaten seit dem Tode des Käufers keiner der Hiterben»
Alleinerbe durch Erbschein ausgewiesen sei und trotz eij|
im Juni 1947 nochmals gesetzten Dreimonatsfrist keine
 Erbauseinandersetzung mit dem Ziele der Übertragung de^j
Siedlerstelle auf einen der ’Miterben stattgefunden habejj^
Zugleich teilte die Landgesellschaft mit, der erneute
 kauf der Stelle werde an Gustav Wi
 erfolgen; sie fon
 Per Beklagte link urn- Abacisung der Klage gebeten
 clerte a use erden Paul V'MHI zur Erklärung darüber auf, ob er zur sofortigen Rückgabe der Siedlerstelle bereit sei.
Nachdem dieser die Herausgabe der Siedlersteile ■ abgelehnt hatte, schloss die Landgesellschaft am 25-Februar/? I rzgl 248 mit Gustav W(NHI -einen Pachtver-trag über ■ • diese Iandsteile ■ab , wobei- e s ; d em Pächtef über-lassen wurde sich in den Besitz- des Pacht Objekts zu "ik: setzen. Am 20. März 1948,trat die Landgesellschaft ausserdem die sich ausihrem Eigentumsrecht ergebenden Ansprüche auf rKerausgabe ;der Siedlerstells an Gustav Wf ab. 1	hlAvfdihi'd'ih	rrk-Ru. ■/■p' C.V:
'Auf Grund des'Pachtvertrages und'der Abtretungser-, klärung hat Gustav ff— gegen seinen Bruder Paul Klage mit des., Anträge erhoben',' -'diesen: zur Herausgabe der Sied-1 r rs 'eil'' r - ~ r r R 1 1	'
Pas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäss ver-u.rte1t
Per Beklagte hat dieses Urteil mit der-Berufung an-gefechten, Das Urteil des Oberlardesgeriehts, durch das die Berufung des Beklagten zurückgeuiesen wurde, hat der erkennende Senat unter Zurüokverweisung der Sache an das L c-11 u f u n g s g e r 1. c: h t a i; f g: e j i o b e rx.
Inzwischen hatte der Beki agte, der die geforderte Sicherheit nicht 1 eisten krnnrrdi e Si edlerstelie zur Abwendung der angedrohten Zwängsvollstree!-.;ung au den Kläger herausgegeben..

Nach der Zurückverweisung der Sache hat der Beklag erneut um Abweisung der Klage gebeten und ferner unter% Hinweis auf § 717 Abs 3 ZPO beantragt; -den Kläger zu ve urteilen, die •Siedlerstelle wieder an ihn herauszugebenf
 Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 5« Septe ber 1952 die Berufung des Beklagten sowie seinen Antrag* auf Verurteilung des Klägers zur Wiederherausgabe der Siedlerstelle zurückgewiesen,
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine zuletzt
 ttjßxs
 in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, Hilfsweise begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das t Berufungsgericht.
Ent s ch ei dungs gründe j_
Die Revision ficht das Urteil des Berufungsgericht^ im vollen Umfang an und rügt insbesondere Verletzung del
§§ 62,,66, 115, 117 GVG;
133, 157, 162, 242, 273 BGB
286 ZPO sowie Verstösse gegen Erfahrungssätze, Denkgesetze und Beweislastregeln,
 In erster Linie rügt die Revision, die Besetzung d 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts sei während des g* zen Berufungsverfahrens bis zur Urteilsverkündung gesetzwidrig gewesen. Hierzu führt sie aus: Nach dem Gesc verteilungsplan sei Vorsitzender dieses Zivilsenats, ch in der vorliegenden Sache entschieden habe, für das GefiSP schäftsjahr 1951 der Vizepräsident Dr. Scheer und für § Geschäftsjahr 1952 der Senatspräsident Krohn gewesen« se hätten dem Senat tatsächlich niemals vorgesessen, v|t mehr habe ständig ein Oberlandesgerichtsrat den Vorsit,
 geführt 5 und zwar im Jahre 1952 der damalige Oberlandes-gerichtsrat und jetzige Senatspräsident Taxen..Senatsident Krohn habe den Vorsitz im 5.' Zivilsenat prak-icht ausgeübt, weil er in erster Linie den Vor-m 1. Zivilsenat geführt habe und wohl auch noch anderweitig beschäftigt gewesen sei,-Er habe die Verteilung der Geschäfte und die Anberaumung der Termine
S ' .;v..	•••	$•'	•	'	,	.	'	•	•	.	.	>■	-
; deji Oberlandesgerichtsrat Tttxen als .seinem ständigen Vertreter überlassen. Monatelang sei auch nur ein ständiger Beisitzer vorhanden und der 5. Senat im übrigen mit zwei bis drei Hilfsrichtern besetzt gewesen. Oberlandesgerichts-rat Taxen sei erst mit Wirkung vom 1. August 1952 zu dem Senatspräsidenten ernannt und zwei Beisitzer seien erst zu dem 1» Oktober 1952 zu Oberlandesgericht srat en befördert 'Worden, Die Besetzung des 5» Senats habe danach -den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen.
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts ist begründet.
Nach § 115 GVG sind die Oberlandesgerichte mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten zu besetzen» Für den Vorsitz, die Geschaftsverteilnng und die Vertretung .gelten" gemäss § 117 GVG bei den Oberlandesgerichten die Vorschriften der §§62 bis 69 GVG entsprechend. Danach führen der Präsident und die :Sehatspräsidenteh::5äen!' Vorsitz in den Senaten. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, gehen Sinn und Zweck des Gesetzes dahin, die Führung der ,Senate' Richtern anzuvertrauen, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat» dem sie vor-sitzen, in besonderem Maße gewährleisten (Urteil des Reichsgerichts vorn 17. Oktober

1930 in JW-1931, 1082 Nr 11; RGZ 132, 301/302/3037). Auf
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 ser Absicht	des	Gesetzgebers	ergibt sich,	dass	der Senat.
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durch den zu seinem ordentlichen Vorsitzenden bestellten
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Senatspräsidenten zu dem mindesten in einem solchen Umfangl geführt werden muss, dass er seinen richtunggebenden Einfluss geltend machen kann. Dieser Vorschrift wird nicht schon dadurch genügt, dass der Vorsitz allein im Geschäftsverteilungsplan einem Senatspräsidenten über-tragen und diesem so die tiöglichkeit einer Einflussnahme; auf die Arbeit des Senats eröffnet wird, erforderlich |f ist vielmehr, dass der Senat von dem zu seinem Vorsitze! den bestimmten Senatspräsidenten tatsächlich in einem, ^ solchen Umfang gefünrt wird, dass er seinen richtung- J
gebenden Einfluss geltend zu machen in der.Lage ist«
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Dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist
 der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen
 beigetreten (vgl BGHSt 2, 71 ff und das zur Veröffent- ■
lichung bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 23= Jm
 ril 1953, III ZR 298/52). Der erkennende Senat schile's 11
sich dieser Auffassung an. Von einer Führung des Senats;!
durch den Senatspräsidenten kann aber nur gesprochen
 werden, wenn er eine genügende Übersicht über die Ge-
schäfte des Senats gewinnt und diese dauernd beeinflusst
(Urteil des RG vom 14. November 1931 in JW 1932, 1142 ill
13; BGHSt 2, 71 ff).
In dem oben angeführten Urteil hatte der III. ZivJ senat ebenfalls über die Frage der vorschriftsmässigeh Besetzung des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-1 sehen Oberlandesgerichts in Schleswig in der ersten Häf
 te des Geschäftsjahres 1952 zu befinden. In diesem Vehi
: -M
fahren ist eine amtliche Auskunft des Oberlandesgerich]
Präsidenten nebst Äusserungen des Senatspräsidenten Krohn und.des damaligen Oberlandesgeriehtsrats luxen eingeholt worden. Nach ihr war für das Geschäftsjahr 1952 der Senatspräsident Krohn zu dem Vorsitzenden des i. und des 5= Zivilsenats bestellt worden. Wegen seiner Arbeitsbelastung im T. Zivilsenat hat Senatspräsident Krohn den Vorsitz im 5» Zivilsenat tatsächlich nicht selbst geführt, sondern ihn dem Oberlandesgerichtsrat 'Taxen überlassen. Er hat die Verteilung der Geschäfte bei Beginn des Geschäftsjahres so vorgenommen,’- dass die einzelnen Beisitzer für die Bearbeitung der Sachen entsprechend den Endziffern der Aktenzeichen zuständig waren. hie Bestimmung der einzelnen Termine hat Senatspräsident Krohn dem Oberlandesgerichtsrat Tüxen überlassen, der auch im Übrigen alle seine Obliegenheiten als sein ständiger Vertreter erled.igfc hat, weil er durch den Vorsitz im 1. Zivilsenat und durch anderweite Inanspruchnahme für eine ins Gewicht fallende Tätigkeit ini 5, Zi-
v*.sena^ ft‘e^ne 2eit erübrigen konnte, An den Sitzungen
 des 5. Zivilsenats hat Senatspräsident Krohn - abgesehen von der Beratung einer eine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdesache - nicht teilgenommen.
.ienstlichen
m auch im vorliegenden Palle der Ent-gelegt werden; denn die erste münd-
• Die von dem III. Zivils®na^ einfeeholdi Äusserungen konnte
 Scheidung zugrunde	he	an
 liehe Verhandlung nach der Suruckverweisung £er letzte
 das Berufungsgericht hat am 25. 3**™* 1952 and aie
 mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene	^
ergangen ist, am 11, Juli 1952 stattgefunden; äana°* __ die Sache zu der Zeit vor dem 5= Senat in der Instanz geschwebt, auf die sich die eingeholter ngen beziehe
 liehen Äusserm

ar 1952 ist die Einnahme' eines richterlichen AugenscheiÄ'f; die Einholung des Gutachtens eines landwirtschaftlichen**^ Sachverständigen sowie die Vernehmung mehrerer Zeugen b|'|j schlossen worden. Durch Beschluss vom’ 20. Februar 1952J||| der Senat den Sachverständigen ernannt. Die Augenscheins^ einnahme hat am 7, April 1952 in Altenkrempe stattgefuibj den; dort ist auch die Vernehmung der Zeugen durchgefüi& und der Sachverständige gehört worden. In dem Verkündung termin vom 2. Mai 1952 ist ein Beschluss verkündet wor-g| den, in dem- u.a. Termin zur Fortsetzung der mündlichen ;|g Verhandlung auf den 4, Juli 1952 anberaumt wurde. Auf ;4|
Grund dieser Verhandlung ist Termin zur Verkündung einefSjj
I
Entscheidung auf den 11. Juli 1952 anberaumt, in dieserp Sitzung des Senats aber noch einmal in die mündliche Verl handlang eingetreten worden; den Parteien wurde noch ein| schriftliche Äusserung sugestanden und Termin zur Verküp dung einer Entscheidung auf den 29. August 1952 anberaupif der dann auf den 5September 1952 verlegt wurde, an de® das angefochtene’Urteil verkündet- worden ist,
 Für die Frage, ob der 5. Zivilsenat vorschriftsmäl sig besetzt war, kommt nach dem Gesagten die Zeit von Ä: fang Januar 1952 bis zu dem 11. Juli 1952 in Betracht. Dag
 angegriffene- Urteil ist allerdings erst am 5. September^
■ ■
I.952 verkündet worden. Auf den Zeitpunkt der Verkündung; kommt es indessen nicht an; massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die | das Urteil ergangen ist (vgl EG vom 14. November 1931 % aaO; RG vom 10. Dezember 1930 in JW 1931, 1082 Hr 10)J| Während der hiernach" entscheidenden Zeitspanne hat nacji den angeführten dienstlichen Äusserungen der Senatspräl dent Krohn den Vorsitz im 5= Senat tatsächlich nicht äfl dem Umfang geführt, wie es nach dem oben Gesagten zu ner richtunggebenden Einflussnahme notwendig gewesen fM
Es ist zwar an sich nicht za beanstanden, wenn ein Präsident . oder .'Senatsprasident den Vorsitz -in'.mehreren Senaten führt; es ist indessen erforderlich', dass der ordentliche Vorsitzende, am überhaupt einen Einfluss im Senat aasüben za können, mindestens von den anfallenden Sachen in irgendeiner Weise Kenntnis nimmt, sie unter die Beisitzer verteilt und die Termine festsetzt, da "er nur so einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sachen 'gewinnen' uind behalten kann und in der-1 läge" ist, den Vorsitz in der einen oder'anderen Sache salbst zu übernehmen,
. falls ihm dies nach seinem pflichtmäsifigen Ermessen zweckdienlich'erscheint (RG-Z 130, 154/156/1577)» Diesen Erfordernissen hat 'die Handhabung der ihm obliegenden Geschäfte durch den zu dem Vorsitzenden des 5= Zivilsenats bestellten Senatspräsidenten nicht entsprochen; denn er hat - von der Beratung einer einzigen Beschwerdesache abgesehen - an den Sitzungen des Senats nicht teilgenommen, die anfallenden Sachen schematisch auf die einzelnen Beisitzer verteilt und sich auch nicht die Anberaumung der Termine Vorbehalten, sich also der Aufgaben des Vorsitzenden nahezu gänzlich enthalten. Der Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG war danach in der entscheidenden Zeitspanne nicht genügt.
Der III. Zivilsenat hat in seinem oben angeführten Urteil die Präge aufgeworfen, ob durch die Bestimmung des Se'natspräsidenten Krohn zu dem Vorsitzenden des 5. Zivilsenats überhaupt ein ordentlicher Vorsitzender im Sinne der §§ 62, 66, 117 GVG bestellt worden ist oder ob nicht etwa die Verhinderung des Bestellten für die ganze Dauer des Geschäftsjahres von Anfang an fes't"ge,standen hat und daher tatsächlich unter Umgehung-des Gesetzes das älteste Senatsmitglied zu dem Vorsitzenden bestellt worden ist. Der III.• Zivilsenat hat diese Drage dahingestellt gelassen.
Sie brauchte auch im vorliegenden Palle nicht geprüft zu
 werden; wesentlich für die Entscheidung ist nämlich; dass Senatspräsident Krohn den Vorsitz im 5. Zivilsenat nach dem oben Gesagten tatsächlich nicht ge führ: hat.
Daraus folgt an sich noch nicht, dass der Senat nif vorschriftsniässig besetzt war; denn §-66 Abs 1 GVG schnell vor, dass bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden« der für das Geschäftsjahr bestellte regelmässige Vertrejffl ter und, wenn ein solcher nicht bestellt oder auch er ||| verhindert ist, das älteste Mitglied der Kammer oder d:|j§f Senats den Vorsitz führt. Für das Geschäftsjahr 1952 wj nach dem Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holstei||:' sehen Oberlandesgerichts der damalige Oberlandesgerich rat Tüxen zu dem stellvertretenden Vorsitzenden des 5. Ziv^i-.,-,, Senats bestimmt worden. Damit war indessen dem Gesetz nicht Genüge geschehen. Aus dem. oben angegebenen Zwecltmemm
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 Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG ergibt sich nämlich, das«! Vorsitz im Senat nicht dauernd und auch nicht für schl^^MpBH
hin unbestimmte Zeit von einem Oberlandesgerichtsrat aüSB geübt werden darf, sondern dass dies immer nur vorüber® und aushilfsweise, also nicht dauernd und auch nicht fü unabsehbare Zeit geschehen' darf (BGZ 126, 24-5/246/; RGj| 17. Oktober 1930 aaO). Wie das Reichsgericht in der lei« genannten Entscheidung ausgeführt hat, darf die StellvJJg tretüng nicht zu einer dauernden Einrichtung für die völlig unbestimmte Zeit der Überlastung des Vorsitzen! den durch andere Dienstgeschäfte werden, vielmehr raussiSi mindestens ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass dig Verhinderung des Vorsitzenden und damit seine StellverBl tretung durch das älteste Senatsmitglied nur vorübergeJB hend sein werde (vgl auch RGZ 119, 280/282/ und 284/256/j| 286/). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verhindejg im Sinne des § 66 Abs 1 GVG überhaupt dadurch herbeige;
führt worden ist, dass Senatspräsident Krohn sicii dem Vorsitz im 1= Zivilsenat fast uneingeschränkt gewidmet hat -und deswegen und wegen seiner sonstigen Inanspruchnahme für den Vorsitz im 5. Zivilsenat keine Zeit erübrigen konnte, ..wie er in seiner dienstlichen Äusserung zu dem Ausdruck gebracht hat, denn die Stellvertretung im Vorsitz durch den damaligen Oberlahdesgerichtsrat Taxen war jedenfalls.nicht nur vorübergehender Natur. Mit'Recht hat der III „ Zivilsenat: angenoiäiiienV ei riet Änderung; des’/-Zustandes, wie er tatsächlich bestanden hat, sei nicht etwa deshalb zu erwarten-gewesen, weil künftig mit,einem geringere!} he« r ‘-'rf-tsanfa i 3 und deswegen mit'der Möglichkeit/habe • gerechnet werden können,, die Arbeit mit den vorhandenen Kräften in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu bewältigen.; denn dein steht entgegen,' dass bereits im Herbst.
195-1 die Schaffung einer neuen Senatspräsidentenstelle- beantragt worden ist, um eine ordnungsmässige Besetzung des 5« Zivilsenats zu gewährleisten.; .was sicher nicht geschehen wäre, wenn ein Rückgang der Belastung in Aussicht gestanden-hatte, der diese Massnahme erübrigt. hätte. — Nun ist'-ällär-Ä dings eine weitere Senatspräsidentenstelle auf den gestellten Antrag hin am 20. August 1952 bewilligt und noch an demselben Tage mit dem zu dem Senatspräsidenten beförderten Oberlandesgerichtsrat füxen besetzt worden, der in diese Stelle mit Wirkung' vom 1. August 1952'eingewiesen wurden Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war der 5-Zivilsenat danach offenbar vorschriftsmässig besetzt. Wie oben bereits gesagt wurde, kommt es indessen nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung und hinsichtlich des Verfahrens auf die .Rechtslage vom Beginn des Jahres 1952 ab an. Es fragte sich daher, ob die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch den für ihn bestellten Vertreter während des gekennzeichneten Zeitraums mit Rücksicht darauf als eine'
nur vorübergehende angesprochen werden kann, dass ein «M,, 1 weitere Senatspräsidentensteile bereits im Herbst 195'lfiHi beantragt worden war. Der.III. Zivilsenat hat diese ge verneint, dabei aber zu dem Ausdruck gebracht, dass esi^^H jeweils auf die. näheren Umstände des Einzelfalls abge- j stellt werden müsse. Er hat ausgeführt, solange der füf;MM| die Festsetzung des Stellenplans zuständige Gesetzgeb' r noch nicht entschieden habe, könne man in der Regel n sagen, dass eine Änderung der Verhältnisse in absehbare:	J
Zeit eintreten werde, weil noch nicht feststehe, wie die '*4 Entscheidung ausfallen werde. Der III. Zivilsenat hat ei- | wogen, dass dem. blossen Anträge des Präsidenten eines über^ lasteten Gerichts auf Schaffung einer Abhilfe für sich : allein keine massgebende Bedeutung beigelegt werden köng^a weil anderenfalls der Vorschrift des § 62 GVG die prak- [:'§M tische Bedeutung weitgehend genommen werden könnte; denn^Ji es sei selbstverständlich, dass die Präsidenten der Ge- m&m richte, die ihre Arbeit mit den vorhandenen Stellen nichtAM mehr vorschriftsmässig bewältigen könnten, den vergesetz%9|
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 Stellen hiervon Mitteilung machten und um Abhilfe bäten rill«
wenn man aber von der Ergreifung einer solchen Massnahme ,..|S
ab dem § 62 GVG keine Wirkungen im Sinne der §§ 551, 5791»
ZPO mehr zubilligen wolle, wäre keine Gewähr dafür vor-
hanüen, dass in der Praxis seinen Erfordernissen auch tal-la
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sachlich nachgekommen werde. Dieser Auffassung tritt denfM
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erkennende Senat durchweg bei. In dem von dem III. Zivil-«
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 senat entschiedenen Falle hatte die letzte mündliche Yer-a
Handlung am 16. April 1952 stattgefunden. Der III. ZivilfifB!
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senat hat angenommen, damals sei noch nicht ..abzusehen ge~||| wesen, wie die Entscheidung des für die Bewilligung der/j^B beantragten neuen Stelle zuständigen Landtages' ausfallen||M .werde, und er hat weiter ausgeführt, es sei auch nicht ff4|| ersichtlich, dass schon gewisse Zusagen nach der RichtuSH hin gegeben worden seien, die Stelle werde bereits für .«H
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4gs Hausha 1-ts3aiir 1952 bewilligt werden. Er hat ferner in Betracht gezogen, dass im Falle der Bewilligung der Stelle .:der ,.Zeitpunkt ihrer Besetzung noch nicht - abzuse-rVt hen gewesen wäre' und die dem § 62 GVG.widersprechende Besetzung-des 5= Zivilsenats auch schon vor. Beginn des Haushalts jahres -1952/53 bestanden habe, also zu einer Zeit, zu der mit einer.Abhilfe überhaupt noch nicht habe gerechnet werden können. Auf Grund aller dieser Erwägungen • ist der III. Zivilsenat zur Verneinung der Frage gekommen, ob die Vertretung im Vorsitz des Senats nur vorübergehender Natur gewesen sei: er ist demgemäss zu dem Ergebnis	\
gelangt, dass.das entscheidende Gericht nicht vorschrifts-mässig besetzt gewesen sei.
Im vorliegenden Falle hat die letzte mündliche Verhandlung erst am 111 Juli 1952 stattgefunden.-. Nach der Äusserung des Oberlandesgerichtspräsidenten ist die beantragte Senatspräsidentenstelle am 20. August 1952 bewilligt und noch an demselben Tage besetzt worden. Bas vermag zu einer von der Auffassung des III,. Zivilsenats abweichenden Beurteilung der Sachund Rechtslage nicht zu führen. Der von diesem als gesetzwidrig angesprochene Zustand hat allerdings etwa sechs Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache sein Ende gefunden. Das war indessen am 11. Juli 1952 noch nicht vorauszusehen; denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob die beantragte' Stelle von dem Landtag werde bewilligt werden, ebenso offen wie am 16. April 1952 „
Es war also auch zu dem hier massgebenden Zeitpunkt noch nicht abzusehen, dass und wann eine ordnungsmässige Besetzung des 5. Zivilsenats werde möglich werden. Geradedie Tatsache, dass die Bewilligung der beantragten neuen Präsi-denfenstelle sehr lange auf sich hat warten lassen, zeigt,
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dass mit ihrer Schaffung keineswegs mit einiger Sicherheit gerechnet werden konnte. Es kann.auch keinem Zweite unterliegen, dass, falls die Bewilligung der neuen Senatspräsidentensteile für das Rechnungsjahr 1952/53 p oder noch später erfolgt sein würde, sich im Vorsitz des 5. Zivilsenats nichts geändert haben würde, da die getroj fene Regelung für das ganze laufende Geschäftsjahr verge-sehen war. Unter diesen Umständen konnte .die Vertretung' im Vorsitz, wie sie bereits seit Beginn des Jahres ’1952 bestanden hatte, auch am 11. Juli 1952 nicht .lediglich als eine Massnahme nur vorübergehender Natur angesehen werden. Gerade die Schnelligkeit, mit der die Besetzungl der neuen Senatspräsidentenstelle vorgenommen worden istl lässt das Bewusstsein der Justizverwaltung erkennen, da’sl die: Besetzung .des .5* Zivilsenats mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang stehe und einer sofortige Abhilfe bedürfe.
Nach alledem war der 5. Zivilsenat in der mündliches! Verhandlung vom 11. Juli .1952 nicht '-Vorschriftsmässig besetzt.:	.	"	J
Der Kläger hat gegenüber der Rüge der ge setze swid-.rigen Besetzung des 5. Zivilsenats geltend gemacht, zu: Zeit der Verkündung des angefochtenenUrteils sei der herige stellvertretende Vorsitzende bereits Senatspräs: und auch der Geschäftsverteilungsplan schon abgeändert gewesen. Er hat ausserdem behauptet, die Beratung der Sache habe erst kurz vor der Verkündung des angefochteiiJ| Urteils und damit zu'einer Zelt -stattgefunden, zu
 eine einzuholende dienstliche Äusserung des Oberlandesge- ; richtspräsidenten angetreten„
Dieses Vorbringen konnte, nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.fuhren. Es mag zutreffen und ist sogar anzunehmen, dass der 5. Zivilsenat am 5« September 1952 ordnungsmässig besetzt und auch der Geschäftsvertei- . lungsplan bereits geändert war. Das ’würde indessen an dem gewonnenen Ergebnis-nichts ändern, da es nach dem oben Gesagten nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Beratung bedurfte es 'der von dem Kläger begehrten weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht,'Wann die Beratung einer mündlich, verhandelten Sache stattfindet, wird oft von Zufälligkeiten, insbesondere der sonstigen Belastung des Gerichts, aber auch von der Schwierigkeit des zu entscheidenden Falles abhängen. Es 'ist daher möglich-,;; dass eihVFall, der an sich unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung, hätte beraten werden können, aus irgendwelchen. Gründen erst später zur Beratung kommt, Der Zeitpunkt, zu dem eine mündlich verhandelte Sache beraten wird, ist lediglich eine interne Angelegenheit des Gerichts, Er kann daher für die Frage der ordnungsmässigen Besetzung des Gerichts nicht massgebend sein; das Gesetz misst ihm daher mit Recht irgendeine Bedeutung nicht bei. Für die Frage der ordnungsmässigen Besetzung des Gerichts kann danach nur der Zeitpunkt der . letzten mündlichen Verhandlung vmasägefe|nd'':Bein^'
Hach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung z urüc k z uv erweisen. Zugleich war das dem. aufgehobenen Urteil zugrunde liegende Verfahren
' 3 vor einem nicht vorschriftsattgefunden hat, also seit de Beginn des Jahres 1952. Zu einer Zurückverweisung an eil
 Senat des Berufungsgerichts, wie die Revision si<p t bat, bestand kein Anlass, da das Berufungsgeric te Berufungsurteil in anderer Besetzung gefälli as jetzt angefochtene.
Die Entscheidung über die Kosten des Kevisionsverfa war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Br. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Br.	Heck
 Schuster	Br.	Oechßler	.