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BGH · XI ZR 434/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 434/02

Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt worden ist, hat sie nichts eingewendet. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 KostO zu berechnen ist.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO
WertBeschlReinertragStreitwertVZRKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 185/07
vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
 Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, VZR 118/02, NJW2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt worden ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich jedoch nicht, sondern beschränkt sich in tat-
sächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reinertrag jedoch nicht aussagekräftig ist.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 31.05.2006 -20 409/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -