Er hat in seinem Testament bestimmt, dass der den Erben zugewandte Erbtsil^Vorbehaltsgut sein solle« Zum Nachlass gehörte neben anderen Grundstücken das Grundstück Blatt 275 des Grundbuchs von Auf die- brandkasse an ihn ausgezahlt wird, diesen Betrag an die Erben des Erblassers Ernst Hu4P oder die Testamentsvollstrecker zur Auszahlung zu bringen. Sollte der Erwerber durch schuldhaftes Handeln, insbesondere durch schuldhafte Verzögerung der Durchführung des Neubaues bewirken, dass die Entschädigungssumme und der Teuerungszuschlag ganz oder teilweise nicht ausbezahlt wird, so ist er trotzdem verpflichtet, diese durch seine Schuld verfallende Summe an die Erben ...... Dezember 1948 über die allgemeine Zahlung einer freiwilligen Beihilfe für den Wiederaufbau bei Schäden aus Bränden vor der Währungsreform bewilligte die Landesbrandkasse in dem Schreiben noch eine freiwillige Beihilfe von 61 090,60 RM. Rer Beklagte bestreitet seine Verpflichtung zur Zahlung des von der Brandkasse freiwillig geleisteten Betrages von 61 090,60 RM und hat Klageabweisung beantragt. Mit der Revision hat der Beklagte zunächst den Antrag aus der Anschlussberufung weiter verfolgt, in der RevisionsVerhandlung den Klagabweisungsantrag jedoch nur insoweit aufrechterhalten, als die Verurteilung 73,70 LM nebst Zinsen übersteige, Hilfsweise bittet der Beklagte um Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht, Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei- 1. Las Berufungsgericht hat zunächst erwogen: Im Kaufvertrag sei zwar ausgeführt worden, dass als Grundentschädigung 45 590 RM und eine Teuerungszulage von 13 677 RM von der Brandkasse anerkannt seien» Hieraus und aus der Bestellung einer diese Summe ungefähr dek-kenden Höchstbetragshypothek sei jedoch nicht zu schlies--sen, dass nur der Betrag von 59 267 RM die gesamte vom Beklagten an die Miterben zu zahlende Entschädigung sei; denn im Kaufvertrag sei weiter angegeben, dass der Teuerungszuschlag sich bis zur Auszahlung noch ändern könne. Die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Summe ergäbe sich vielmehr aus dem Satz "Er verpflichtet sich andererseits, an demselben Tage, wo die Entschädigungssumme nebst Teuerungszuschlag ....... Obwohl die Parteien an letztere bei VertragsSchluss nicht gedacht hätten, lasse der wirtschaftliche Zweck der Veräusserung der Versicherungsforderung keine andere Deutung zu, als dass der Beklagte den Miterben alles auszahlen solle, was er für das abgebrannte Gebäude von dem Versicherungsunternehmen er-halten würde. Die Revision erkennt an, dass der Beklagte nach dem Vertrage nicht nur den in der Kaufurkunde genannten Betrag von 45 590 RH + 13 677 RM schuldete, sondern noch einen weiteren Teuerungszuschlag von 13 677 RM. Hach ihrer Auffassung beruht jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte auch die freiwillige Leistung der Brandkasse nicht behalten dürfe, auf einem Verstoss gegen die §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO. Die Revision beruft sich darauf, dass in dem Vertrag von dem Anspruch auf die Versicherungssumme, bestehend aus GrundentSchädigung und Teuerungszuschlag, und von der Veräusserung der Entschädigungssumme die Rede ist sowie von der Verpflichtung des Beklagten, an demselben Tage, wo Entschädigungssumme nebst Teurungszuschlag an ihn ausbezahlt wurde, diesen Betrag an die Erben zur Auszahlung zu bringen« Der Umstand, dass der Vertrag von dem freiwilligen Beitrag nicht spricht, das Berufungsgericht ihn aber nach dem Willen der Parteien als von der Zahlungspflicht des Beklagten mitumfasst erachtet, bedeutet noch keine Auslegung gegen den klaren Wortlaut« Im übrigen würde, wenn sich diese Zahlungspflicht des Beklagten 'nicht schon kraft gewöhnlicher Auslegung aus dem Vertragei ergäbe, ergänzende Auslegung einzugreifen haben} Die Parteien haben den Fall, dass ausser den dem Versiehe-rungsnehlmer geschuldeten Betrage noch ohne Rechtsanspruch eine Beilhilfe gezahlt werden würde, nicht bedacht* Insofern würläe eine Vertragslücke bestehen, die im Anschluss an die Regelung der Parteien für den kraft Anspruchs gezahlten Teil dahjln zu schliessen wäre, dass auch ein solcher Betrag vom Käufer an die Verkäufer abzuführen wäre* Denn hinsichtlich des Aufbaues war es Sinn des Vertrages, dass der Beklagte aus von ihm selbst zu beschaffenden Mitteln aufbauen’sollte, wie auch der Umstand beweist, dass für die Kaufpreisberechnung lediglich das Grundstück berück-sichtigt Iwurde« Eine Auslegung, die den Verkäufern Anspruch a4f den freiwilligen Beitrag gegenüber dem Beklagten gibt,; verstösst nicht gegen Treu und Glauben* Der Wedejr in der Annahme der Zahlung vom Jahre 1945 noch in der Löschungsbewilligung für die Hypothek hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Abfindungs- oder Erlassvertrages ifür die gesamten den Miterben zustehenden For- 2« Die Revision legt in diesem Zusammenhang noch Gewi eht darauf, dass die Beihilfe für den Wiederaufbau 3wecjegebunden gewesen sei, sie müsse also dem verbleiben, der den Wiederaufbau vorgenommen habe« Biese Betrachtungsweise geht fehl« Allerdings wurde nach der Begründung für den Verwaltungsratsbeschluss die Beihilfe bezahlt, um den Wiederaufbau zu ermöglichen« Der Beschluss bestimmt aber ganz allgemein, dass auf die vor dem Währungsstichtag hoch nicht beseitigten Brandschäden die Beihilfe bezahlt! werde und dass' der Brandgeschädigte Auszahlung der Entschädigung nebst der Beihilfe erhalten sollte« Hätten die Miterben das Grundstück behalten und mit der ihnen zufliessenden Gesamtentschädigung einschliesslich Beihilfe' wieder aufgebaut, so hätte die Brandkasse gegen eine Iveräusserung des wiedererrichteten Bauwerks keine Einwendungen zu erheben gehabt« Eine Vereinbarung des Vex’sicherungsnehmers mit einem Britten (dem Beklagten), in der dieser sich zu dem Wiederaufbau aus eigenen Mitteln verpflichtete und so den Wiederaufbau sicherstellte, die gesamte Entschädigung aber dem Versicherungsnehmer zu- liess, weil der Britte dem Versicherungsnehmer nur d^n Bodenwert vergütete, steht nicht in Widerspruch mit d$n Zwecken des Verwaltungsratsbeschlusses; Bie Vereinbarung führt auch zur Wiedererrichtung des Bauwerks und zilum Ausgleich der Vermögensechäden, die der Veräche-rungshehmer durch den Brand erlitten hat« Eine Rückforderung wegen bestimmungswidriger Verwendung der Beihilfe ist also nicht zu befürchten« Jatsachen, die ergäben, dass durch den Wiederaufbau nach der Währungsreform in Erfüllung des vor ihm geschlossenen Vertrages der Beklagte ein besonderes Opfer gebracht, hätte,, das es nach § 242 BGB rechtfertigen würde, ityn hat ausgeführt, die Vorauszahlung habe schuld-tilgend gewirkt, obwohl die Höhe der Schuld des Beklagten sich erst durch^gie zukünftige Zahlung der Brandkasse eirgeben konnte* Es hat jedoch die Zahlung von 59 267 HM (für die vier Erben) im Verhältnis eine Reichs mark = eine B-Mark angerechnet, so dass sich folgende Berechnung ergab? tiie Berechnung des Berufungsgerichts ist von der Revision nicht angegriffen* Sie gibt auch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass* Das Landgericht beruft sich auf Harmening-Duden Währungsgesetze § 13 UmstG Anm 34 (S 198)* Dort ist unter Hinweis auf von Caemmerer SJZ 1948, 514/5 in der Tat zunächst ausgeftihrt, dass die Tilgungswirkung einer Vorauszahlung auch eintreten könne, wenn zur Zeit der Vorauszahlung und zur Zeit der Währungsumstellung noch kleine Geldforderung von bestimmtem Betrage oder auch noch kleine oder nur eine auf schiebend bedingte Forderung bestanden habe, z,B. Aus Riesen Erwägungen folgt aber nicht, dass die Erben sicii hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beklagten so behandeln lassen müssten, als hätte die Brandkasse ihnen bereits am 11« Mai 1945 die Entschädigung gezahlt, wie das die Revision verficht. Selbst wenn dem so wäre, träfe übrigens die Auffassung der Revision nicht zu, dass die Brandkasse bei (Zahlung vor der Währungsreform keine Beihilfe geleistet Ihätte« Nicht die Zahlung der RM-EntSchädigung, sondern er|st die Beseitigung des Brandschadens selbst durch den Bau schloss nach dem VerwaltungsratsheSchluss die Zahlung der Beihilfe aus. Wenn kie Revision noch ins Feld führt, der Beklagte ' müsse nach1 der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung im Ergebnis zweimal zahlen, so ist das richtig, aber nur in dem'Sinn, dass er seine gesamte geschuldete Lei- reform, wie die Revision hervorhebt, ohne Verpflichtung aus eigenem Vermögen, übrigens nur vorschussweise« gezahlt hat«, gerade v/enn eine Pflicht zu vorzeitiger Zahlung nicht bestand, kann der Beklagte nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, wenn er, etwa wegen einer für ihn be-
2355 060
Y ZR 184/52
...A ; “ WURA/V
Verkündet am 19..März 1954 Hoffmeister, Just.Angest», als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Bierverlegers August H __________ .
Dj®platz fl|, vertreten durch seihen general-
bevollmächtigten Geschäftsführer Hi MHif D^Bplatz 0,
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Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ~
gegen
die Oberpostinspektors-Bhefrau Marie R geb» HuflM in üMpstrasse '
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br»
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche und der Bundesrichter Br.Hückinghaus, Schuster, Br.Oechßler und Br.Groömann
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Olden-
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bürg vom 29- Oktober 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
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Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin ist neben drei Geschwistern Hiterbin nach ihrem am 2. Februar 1944 verstorbenen Vater Ernst HutfP. Er hat in seinem Testament bestimmt, dass der den Erben zugewandte Erbtsil^Vorbehaltsgut sein solle« Zum Nachlass gehörte neben anderen Grundstücken das Grundstück Blatt 275 des Grundbuchs von Auf die-
sem Grundstück hatte das am 10. Mai 1940 abgebrannte Kurhaushotel gestanden. Das Hotel war bei der Landesbrandkasse in O^mP versichert«
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Am 29* April 1944 verkauften die Testamentsvollstrek-
ker das Grundstück an den Beklagten. Es wurde aufgelassen und im Grundbuch umgeschrieben. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen^
wDa das Gebäude bisher nicht wieder aufgeführt ist, so ist die Versicherungssumme, obwohl der Anspruch darauf anerkannt ist, noch nicht an die Erben des früheren Eigentümers ausgezahlt«
Als Grundentschädigung ist ein Anspruch von 45 590 Reichsmark anerkannt, zu dem der jeweilige Teuerungs Zuschlag kommt, der heute 13 677 Reichsmark beträgt, sich aber bis zu dem Augenblick der Auszahlung noch ändern kann«
Die Testamentsvollstrecker veräussern nun diese Entschädigungsforderung mit der oben bezeichneten Baustelle als ein mit derselben verbundenes Recht unter der Bedingung der vorschriftsmässigen Verwendung.
Dem Erwerber ist bekannt, dass die Auszahlung der Entschädigungssumme nach Massgabe des Gesetzes be-. treffend die OflBHHBI Landesbrandkasse erfolgt
Dementsprechend verpflichtet sich der Erwerber, August sofort, sobald die Möglichkeit der Er-
richtung eines Neubaues gegeben ist, unter genauer
Befolgung der Vorschriften des Gesetzes betreffend die OftHMHHHBP Landesbrandkasse, den Wiederauf-bau durchzufUhren.
Er verpflichtet sich andererseits, an demselben Tage, wo die Entschädigung nebst Teuerungszuschlag ganz oder teilweise von der Landes-
brandkasse an ihn ausgezahlt wird, diesen Betrag an die Erben des Erblassers Ernst Hu4P oder die Testamentsvollstrecker zur Auszahlung zu bringen.
Sollte der Erwerber durch schuldhaftes Handeln, insbesondere durch schuldhafte Verzögerung der Durchführung des Neubaues bewirken, dass die Entschädigungssumme und der Teuerungszuschlag ganz oder teilweise nicht ausbezahlt wird, so ist er trotzdem verpflichtet, diese durch seine Schuld verfallende Summe an die Erben ...... oder die Testamentsvollstrek-
ker an dem Tage auszuzahlen, wo diese Summe bei pflichtgemässer Erfüllung dieses Vertrages an ihn zur Auszahlung gekommen wäre«
Zur Sicherung dieser Ansprüche wird bei dem hiermit veräusserten Grundstück zugunsten der Erben des frühe ren Eigentümers eine Sicherungshypothek von 60 000 Reichsmark bestellt."
Die Hypothek wurde wie vorgesehen eingetragen.
Am 11o Mai 1945 überwies der Beklagte den Erben insgesamt 59 267 RM zu je ein Viertel des Betrages. Die Klägerin erhielt 14 816,75 RM. Der Beklagte bemühte sich, in der Folge von den Erben die Löschungsbewilligung für die Hypothek zu erhalten. Die Klägerin Unterzeichnete 1948 auch eine entsprechende Urkunde, die aber nicht voll zogen werden konnte, weil sie versehentlich eine falsche Grundbuchnummer enthielt. Auf Grund einer neuen Bewilligung der Erben von 1950 wurde die Hypothek schliesslich gelöscht.
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Inzwischen hatte die Landesbrandkasse mit Schreiben vom 27. September 1949 die Entschädigung auf 72 944 RM (nämlich 45 590 RM GrundentSchädigung zuzüglich zwei Teuerungszuschlägen von je 13 677 RM) festgesetzt, die •sie als auf 7 294,40 RM abgewertet bezeichnete. Auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Randesbrandkas-se vom 20. Dezember 1948 über die allgemeine Zahlung einer freiwilligen Beihilfe für den Wiederaufbau bei Schäden aus Bränden vor der Währungsreform bewilligte die Landesbrandkasse in dem Schreiben noch eine freiwillige Beihilfe von 61 090,60 RM. Ren hiernach sich ergebenden Gesamtbetrag von 68 385 RM hat der Beklagte von der Brandkasse erhalten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass von diesem Betrag die vom Beklagten gezahlten 59 267 RM mit 5 926,70 RM abzusetzen seien, weiter ein nach der Währungsreform vom Beklagten gezahlter Betrag von 1 294 RM, so dass sich eine Restschuld von 61 164,30 RM ergäbe.
Die Erben haben durch Auseinandersetzungsvertrag die "Forderung auf die restliche Entschädigungssumme (Teuerungs Zuschlag)" in vier gleiche Teile unter sich geteilt*»
Von dem nach dieser Berechnung auf die Klägerin entfallenden Betrag von 15 291 RM hat sie einen Betrag von 2 100 RM nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit eingeklagt.
Rer Beklagte bestreitet seine Verpflichtung zur Zahlung des von der Brandkasse freiwillig geleisteten Betrages von 61 090,60 RM und hat Klageabweisung beantragt.
Er will den Miterben die Überweisung des Jahres 1945 mit
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einer Mitteilung haben übersenden lassen, dass der Anspruch auf die Versicherungssummean die Landesbrandkasse endgül-tig auf ihn übergegangen sei. Die Klägerin bestreitet, diese Mitteilung erhalten zu habeno
Las Landgericht hat zur Zahlung von 1 956 LM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage voH stattgegeben» Lie auf gänzliche Klageabweisung abzielende Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, Es hat die Revision zugelassen«
Mit der Revision hat der Beklagte zunächst den Antrag aus der Anschlussberufung weiter verfolgt, in der RevisionsVerhandlung den Klagabweisungsantrag jedoch nur insoweit aufrechterhalten, als die Verurteilung 73,70 LM nebst Zinsen übersteige, Hilfsweise bittet der Beklagte um Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht,
Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-
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1. Las Berufungsgericht hat zunächst erwogen: Im Kaufvertrag sei zwar ausgeführt worden, dass als Grundentschädigung 45 590 RM und eine Teuerungszulage von 13 677 RM von der Brandkasse anerkannt seien» Hieraus und aus der Bestellung einer diese Summe ungefähr dek-kenden Höchstbetragshypothek sei jedoch nicht zu schlies--sen, dass nur der Betrag von 59 267 RM die gesamte vom
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Beklagten an die Miterben zu zahlende Entschädigung sei; denn im Kaufvertrag sei weiter angegeben, dass der Teuerungszuschlag sich bis zur Auszahlung noch ändern könne. Die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Summe ergäbe sich vielmehr aus dem Satz "Er verpflichtet sich andererseits, an demselben Tage, wo die Entschädigungssumme nebst Teuerungszuschlag ....... an.ihn ausbezahlt wird, diesen Betrag an die Erben ....„ zur Auszahlung zu bringen".
Die Hypothek sei auf 60 000 RM nur deshalb bemessen worden, weil die Entschädigungsforderung von der Kasse damals zunächst in dieser Höhe anerkannt gewesen sei. Auch die freiwillige Beihilfe sei nach dem Sinn und Zweck in die abzuführende "Entschädigungssumme mit Teuerungszuschlag" einzubeziehen. Die Testamentsvollstrecker hätten nur das Ruinengrundstück veräussern wollen, die "Veräusserung" der Entschädigungsforderung sei nur notwendig gewesen, weil sie an das Grundstück gebunden gewesen sei. Die Testamentsvollstrecker hätten hinsichtlich der Entschädigungssumme so gestellt sein wollen, als wenn sie das Grundstück nicht verkauft hätten. Sie hätten dann nicht nur die geschuldete Entschädigungssumme, sondern auch die freiwillige Beihilfe erhalten. Obwohl die Parteien an letztere bei VertragsSchluss nicht gedacht hätten, lasse der wirtschaftliche Zweck der Veräusserung der Versicherungsforderung keine andere Deutung zu, als dass der Beklagte den Miterben alles auszahlen solle, was er für das abgebrannte Gebäude von dem Versicherungsunternehmen er-halten würde. Die Brandkasse habe auch - was zutrifft -
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nach ihrem Beschluss vom 20. Dezember 1948 den "Versicherungsnehmern" gegenüber eine moralische Verpflichtung zur "Aufwertung der erlittenen Schäden" anerkannt, durch die der gesetzliche "Aufwertungsbetrag erhöht" werde, so
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dass der "Brandgeschädigte" Entschädigung nebst Beihilfe erhalte. Der Beklagte sei aber weder Brandgeschädigter noch Versicherungsnehmer.
Die Revision erkennt an, dass der Beklagte nach dem Vertrage nicht nur den in der Kaufurkunde genannten Betrag von 45 590 RH + 13 677 RM schuldete, sondern noch einen weiteren Teuerungszuschlag von 13 677 RM. Hach ihrer Auffassung beruht jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte auch die freiwillige Leistung der Brandkasse nicht behalten dürfe, auf einem Verstoss gegen die §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision beruft sich darauf, dass in dem Vertrag von dem Anspruch auf die Versicherungssumme, bestehend aus GrundentSchädigung und Teuerungszuschlag, und von der Veräusserung der Entschädigungssumme die Rede ist sowie von der Verpflichtung des Beklagten, an demselben Tage, wo Entschädigungssumme nebst Teurungszuschlag an ihn ausbezahlt wurde, diesen Betrag an die Erben zur Auszahlung zu bringen«
Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, kann das Revisionsgericht nur nachprtlfen, ob*die Auslegung des Berufungsgerichts gegen den klaren Wortlaut, gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze ver-stösst, wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen oder prozessordnungswidrig Tatsachen berücksichtigt" hat (BGB RGRK 10. Aufl § 133 Anm 2). Etwas derartiges ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Vertrag von dem freiwilligen Beitrag nicht spricht, das Berufungsgericht ihn aber nach dem Willen der Parteien als von der Zahlungspflicht des Beklagten mitumfasst erachtet, bedeutet noch keine Auslegung gegen den klaren Wortlaut«
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Im übrigen würde, wenn sich diese Zahlungspflicht des Beklagten 'nicht schon kraft gewöhnlicher Auslegung aus dem Vertragei ergäbe, ergänzende Auslegung einzugreifen haben} Die Parteien haben den Fall, dass ausser den dem Versiehe-rungsnehlmer geschuldeten Betrage noch ohne Rechtsanspruch eine Beilhilfe gezahlt werden würde, nicht bedacht* Insofern würläe eine Vertragslücke bestehen, die im Anschluss an die Regelung der Parteien für den kraft Anspruchs gezahlten Teil dahjln zu schliessen wäre, dass auch ein solcher Betrag vom Käufer an die Verkäufer abzuführen wäre* Denn hinsichtlich des Aufbaues war es Sinn des Vertrages, dass der Beklagte aus von ihm selbst zu beschaffenden Mitteln aufbauen’sollte, wie auch der Umstand beweist, dass für die Kaufpreisberechnung lediglich das Grundstück berück-sichtigt Iwurde« Eine Auslegung, die den Verkäufern Anspruch a4f den freiwilligen Beitrag gegenüber dem Beklagten gibt,; verstösst nicht gegen Treu und Glauben* Der
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Beklagte ist vielmehr derjenige, der der Billigkeit ent-
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gegen einen hohen Betrag behalten will, für den er keine wirtschaftlichen Opfer gebracht hat*
Wedejr in der Annahme der Zahlung vom Jahre 1945 noch in der Löschungsbewilligung für die Hypothek hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Abfindungs- oder Erlassvertrages ifür die gesamten den Miterben zustehenden For-
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derungen gesehen* Auch die Ausführungen des Berufungsge-
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richts zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Die in dieser Richtung von der Revision ursprünglich geäussert^n Bedenken wurden in der mündlichen Verhandlung nichtl aufrechterhalten*
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2« Die Revision legt in diesem Zusammenhang noch Gewi eht darauf, dass die Beihilfe für den Wiederaufbau 3wecjegebunden gewesen sei, sie müsse also dem verbleiben, der den Wiederaufbau vorgenommen habe« Biese Betrachtungsweise geht fehl« Allerdings wurde nach der Begründung für den Verwaltungsratsbeschluss die Beihilfe bezahlt, um den Wiederaufbau zu ermöglichen« Der Beschluss bestimmt aber ganz allgemein, dass auf die vor dem Währungsstichtag hoch nicht beseitigten Brandschäden die Beihilfe bezahlt! werde und dass' der Brandgeschädigte Auszahlung der Entschädigung nebst der Beihilfe erhalten sollte« Hätten die Miterben das Grundstück behalten und mit der ihnen zufliessenden Gesamtentschädigung einschliesslich Beihilfe' wieder aufgebaut, so hätte die Brandkasse gegen eine Iveräusserung des wiedererrichteten Bauwerks keine Einwendungen zu erheben gehabt« Eine Vereinbarung des Vex’sicherungsnehmers mit einem Britten (dem Beklagten), in der dieser sich zu dem Wiederaufbau aus eigenen Mitteln verpflichtete und so den Wiederaufbau sicherstellte, die gesamte Entschädigung aber dem Versicherungsnehmer zu-
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kommest. liess, weil der Britte dem Versicherungsnehmer nur d^n Bodenwert vergütete, steht nicht in Widerspruch mit d$n Zwecken des Verwaltungsratsbeschlusses; Bie Vereinbarung führt auch zur Wiedererrichtung des Bauwerks und zilum Ausgleich der Vermögensechäden, die der Veräche-rungshehmer durch den Brand erlitten hat« Eine Rückforderung wegen bestimmungswidriger Verwendung der Beihilfe ist also nicht zu befürchten«
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Jatsachen, die ergäben, dass durch den Wiederaufbau nach der Währungsreform in Erfüllung des vor ihm geschlossenen Vertrages der Beklagte ein besonderes Opfer gebracht, hätte,, das es nach § 242 BGB rechtfertigen würde, ityn
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etwa einen Teil der Beihilfe zu belassen, hat der Beklag te nicht vorgebracht* Etwas derartiges ist auch nicht anzune'rimen, da die durch den Wiederaufbau geschaffenen Werte ihm verbleiben*
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3«. Zu erörtern bleibt noch, wie die im Jahr 1945 vom Beklagten geleistete Zahlung mit Rücksicht auf die Währungsreform auf seine Schuld zu verrechnen ist* Bas Band gericht! hat ausgeführt, die Vorauszahlung habe schuld-tilgend gewirkt, obwohl die Höhe der Schuld des Beklagten sich erst durch^gie zukünftige Zahlung der Brandkasse eirgeben konnte* Es hat jedoch die Zahlung von 59 267 HM (für die vier Erben) im Verhältnis eine Reichs mark = eine B-Mark angerechnet, so dass sich folgende Berechnung ergab?
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68 385 DM von der Brandkasse geleistete Zahlung 59 267 (RM =) BM Zahlung des Beklagten vor 1948 1 294 DM Zahlung des Beklagten' nach der Währungs-| reform
71824 DM Restschuld des Beklagten
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Der vielte Teil hiervon macht die vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Forderung aus*
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Voraus-Zahlung von 59 267 RM auf den von der Brandkasse benannten RM-Betrag (72 944 RM) mit 1 s 1 angerechnet* Die verbleibenden 13 677 RM hat das Berufungsgericht auf
1 367,70 BM umgestellt erachtet* Hach Abzug der Zahlung
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von 1 294 DM bleibt bei dieser Berechnungsart ein nun-mehr auc|h von dem Beklagten anerkannter Rest von 73,70 DM aus dem RM-Betrag, der mit der Beihilfe von 61 090,60
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DM, die an den Beklagten von den Erben noch zu stellende
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Forderung ausmacht. Der auf die Klägerin entfallende Vierteisteil übersteigt somit die Klageforderung bei
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tiie Berechnung des Berufungsgerichts ist von der Revision nicht angegriffen* Sie gibt auch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass* Das Landgericht beruft sich auf Harmening-Duden Währungsgesetze § 13 UmstG Anm 34 (S 198)* Dort ist unter Hinweis auf von Caemmerer SJZ 1948, 514/5 in der Tat zunächst ausgeftihrt, dass die Tilgungswirkung einer Vorauszahlung auch eintreten könne, wenn zur Zeit der Vorauszahlung und zur Zeit der Währungsumstellung noch kleine Geldforderung von bestimmtem Betrage oder auch noch kleine oder nur eine auf schiebend bedingte Forderung bestanden habe, z,B. bei Anzahlungen auf einoider Höhe nach noch nicht festgestellten Schadensersatzanspruch, auf erst in Zukunft festzustellende Gewinne, auf Verkauferlöse, die ein Verkaufskommissionär in Zukunft an den Kommittenten abführen solle« Sodann wird der Standpunkt vertreten, daBS der nach der Währungsreform in DM* entstehende oder in DM der Höhe nach festgesetzte Anspruch vor der. Währungsreform im Betrage der RM-Zahlung unter Anrechnung im Verhältnis 1 $ 1 in DM vorweggetilgt worden sei* ,
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Sollte damit eine Anrechnung ip Verhältnis eine RM= eine IM auch für Fälle wie den vorliegenden gutgehei63en sein,;so kann dem nicht gefolgt werden. In der gegenwärtigen {Sache war der Versicherungsfall bereits vor der Währungsreform eingetreten, die Grundentschädigung anerkannt l während über den Teuerun^szuschlag in Höhe von 13 677 RM Verkäufer und Käufer einig waren. Die Zahlung i
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des Betrages von 59 267 RM konnte nur den Sinn haben, dass der Beklagte damit vorzeitig seiner Pflicht genügte, den in diese*! Höhe einstweilen bekannten RM-Entschädigungsbetrag nach seiner Zahlung an die Miterben abzuführen« Wenn die Brandjkasse infolge der Währungsreform anstelle des Betrages von 59 267 RM, den sie ebenfalls ihren Berechnungen zujgrundelegt, 5 926,70 DM zahlte, so war eben infolge der RM-Zahlung des Beklagten dieser DM-Betrag nicht mehr an die Miterben abzuführen« An der sonstigen Zahlungs-
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Pflicht dhs Beklagten änderte sich aber dadurch nichts«
Aus dem ujwstellungsgesetz ist kein Hinderniss für diese Betrachtungsweise zu entnehmen. Die Tilgung, wie sie das Oberlandeigericht angenommen hat, steht vielmehr mit § 15 UmstG im Einklang«
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Aus Riesen Erwägungen folgt aber nicht, dass die Erben sicii hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beklagten so behandeln lassen müssten, als hätte die Brandkasse ihnen bereits am 11« Mai 1945 die Entschädigung gezahlt, wie das die Revision verficht. Selbst wenn dem so wäre, träfe übrigens die Auffassung der Revision nicht zu, dass die Brandkasse bei (Zahlung vor der Währungsreform keine Beihilfe geleistet Ihätte« Nicht die Zahlung der RM-EntSchädigung, sondern er|st die Beseitigung des Brandschadens selbst durch den Bau schloss nach dem VerwaltungsratsheSchluss die Zahlung der Beihilfe aus.
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Wenn kie Revision noch ins Feld führt, der Beklagte ' müsse nach1 der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung im Ergebnis zweimal zahlen, so ist das richtig, aber nur in dem'Sinn, dass er seine gesamte geschuldete Lei-
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stung in z^rei, genauer in drei, Teilbeträgen entrichtet. Daran ändeft der Umstand nichts, dass er vor der Währungs-
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reform, wie die Revision hervorhebt, ohne Verpflichtung aus eigenem Vermögen, übrigens nur vorschussweise« gezahlt hat«, gerade v/enn eine Pflicht zu vorzeitiger Zahlung nicht bestand, kann der Beklagte nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, wenn er, etwa wegen einer für ihn be-
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