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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
KostenBGBGöbelBeschwerdeverfahrensMünchen14KlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 184/15
vom 14. April 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:140416BVZR184.15.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so, dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgegensteht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-3-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2014 -10 O 5174/09 -OLG München, Entscheidung vom 15.07.2015 - 27 U 4691/15 -
Czub