Sie hat beantragt, festzustellen, daß der das Anwesen zqgmu Nr* betreffende Übergabevertrag zwischen ihrer Mutter und der Beklagten rechtsunwirksam sei. Der Klage fehlt jedoch nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu überprüfende und für die Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse. Nach dem Klagvortrag ist daher die Klägerin neben ihrem zwischenzeitlich verstorbenen und von ihr beerbten Bruder Alois, wie auch der erteilte Erbschein ausweist, gesetzliche Erbin geworden. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß das genannte Testament nach dem Vortrag der Beklagten im Anschluß an den Übergabevertrag errichtet worden sei. punkt der Testamentserrichtung nicht auch zwingend ergibt, daß das Testament nichtig ist (§ 2229 Abs, 4 BGB). Nach dem bisherigen Vortrag wäre dann, offenkundig entgegen dem der Klägerin erteilten Erbschein, bei wirksamer Errichtung des Testaments vom 25. Zum Nachweis für ihre Erbenstellung kann sich die Klägerin auf die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins (§ 2365 BGB) nicht berufen, da gerade die Feststellungen des Tatrichters entsprechend ihrem Sachvortrag in Verbindung mit der hilfsweise unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten dafür sprechen können, daß der Erbschein unrichtig ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann daher das Urteil schon mangels des Feststellungsinteresses nicht aufrecht erhalten werden. Da jedoch nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Klägerin Erbin geworden, ihr Feststellungsinteresse damit gegeben ist, sie übrigens im anderen Fall Gelegenheit haben sollte, gegebenenfalls unter anderen Gesichtspunkten, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung auch gegenüber der Beklagten noch darzulegen, war das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht Januar 1969 nach den nachzuholenden Feststellungen nichtig sein kann und damit bei Gültigkeit des Testaments vom 25. Januar 1969 Erbe der Mutter der die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vertretende Vormund ist, könnte dem Vormundschaftsgericht auch Gelegenheit zur Überprüfung zu geben sein, ob bei der Führung des Rechtsstreits das Interesse des Vormunds und dasjenige seines Mündels in erheblichem Gegensatz stehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 185/73 URTEIL Verkündet am 25. April 1975 Werner , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Pritz P^^^B in __ als Erbe der am 29. März 1974 verstorbenen Margarete P( WtflHi. Post Bi Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Maria in S den Vormund Johann esetzlich vertreten durch h Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr, Grell und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18, Juni 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist wegen Geistesschwäche entmündigt. An die Stelle der in der Revisionsinstanz verstorbenen früheren Beklagten Margarete “ im folgenden wei- ter als Beklagte bezeichnet - ist als ihr Alleinerbe der jetzige Beklagte getreten. Die Parteien streiten darüber, ob der von der Mutter der Klägerin einen Tag vor ihrem Tod, nämlich am 29. Januar 1969, im Krankenhaus mit der Beklagten abgeschlossene, notariell beurkundete Übergabe-Vertrag (Urk.Reg. Nr. 309 des Notars rechts- wirksam ist. Die Klägerin hält den Vertrag für nichtig, weil ihre Mutter ihre Willenserklärung im Zustand hochgradiger Bewußtseinstrübung abgegeben habe (§ 105 Abs. 2 BGB), Sie hat beantragt, festzustellen, daß der das Anwesen zqgmu Nr* betreffende Übergabevertrag zwischen ihrer Mutter und der Beklagten rechtsunwirksam sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat entsprechend dem Klagantrag erkannt; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zwar bedarf die Klägerin zur Erhebung vorliegender Feststellungsklage nicht der Aktivlegitimation, wie die Revision meint. Der Klage fehlt jedoch nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu überprüfende und für die Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse. 1. Die Mutter der Klägerin hat unstreitig am 29. Januar 1969 vor demselben Notar, der den Übergabevertrag beurkundet hat, ein Testament errichtet (Urk.Reg. Nr. 308), in dem sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen, darunter auch das privatschriftliche Testament vom 25* Januar 1969 zugunsten ihres Neffen treters im vorliegenden Prozeß, aufgehoben hat. Nach dem Klagvortrag ist daher die Klägerin neben ihrem zwischenzeitlich verstorbenen und von ihr beerbten Bruder Alois, wie auch der erteilte Erbschein ausweist, gesetzliche Erbin geworden. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß das genannte Testament nach dem Vortrag der Beklagten im Anschluß an den Übergabevertrag errichtet worden sei. Wenn nun die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Geisteszustand der Verstorbenen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags zuträfen, die Mutter der Klägerin also in diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig im Sinn des § 105 Abs. 2 BGB gewesen wäre, so wäre sie es zwangsläufig erst recht bei der darauf unmittelbar folgenden testamentarischen Widerrufserklärung gewesen. Dann wäre aber das privatschriftliehe Testament vom 25. Januar 1969 zugunsten des Johann nicht wirksam widerrufen, damit dieser und nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge die Klägerin der Erbe der Erau 2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Testament vom 29. Januar 1969 vor oder nach dem Übergabevertrag errichtet worden ist. Es ist daher offen geblieben, ob sich aus den sonstigen bisherigen tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit dem hilfsweisen Vortrag der Beklagten über den Zeit- Johann des Vormunds der Klägerin und Ver geworden punkt der Testamentserrichtung nicht auch zwingend ergibt, daß das Testament nichtig ist (§ 2229 Abs, 4 BGB). Nach dem bisherigen Vortrag wäre dann, offenkundig entgegen dem der Klägerin erteilten Erbschein, bei wirksamer Errichtung des Testaments vom 25. Januar 1969 jedenfalls nicht die Klägerin Erbin nach ihrer Mutter geworden. Für diesen Fall fehlt es an Darlegungen seitens der Klägerin darüber, welches rechtliche Interesse sie an der alsbaldigen Feststellung gegenüber der Beklagten daran hat, daß der Übergabevertrag rechtsunwirksam ist. Zum Nachweis für ihre Erbenstellung kann sich die Klägerin auf die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins (§ 2365 BGB) nicht berufen, da gerade die Feststellungen des Tatrichters entsprechend ihrem Sachvortrag in Verbindung mit der hilfsweise unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten dafür sprechen können, daß der Erbschein unrichtig ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann daher das Urteil schon mangels des Feststellungsinteresses nicht aufrecht erhalten werden. Da jedoch nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Klägerin Erbin geworden, ihr Feststellungsinteresse damit gegeben ist, sie übrigens im anderen Fall Gelegenheit haben sollte, gegebenenfalls unter anderen Gesichtspunkten, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung auch gegenüber der Beklagten noch darzulegen, war das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 6 zurückzuverweisen. Angesichts des Umstands, daß das Testament vom 29. Januar 1969 nach den nachzuholenden Feststellungen nichtig sein kann und damit bei Gültigkeit des Testaments vom 25. Januar 1969 Erbe der Mutter der die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vertretende Vormund ist, könnte dem Vormundschaftsgericht auch Gelegenheit zur Überprüfung zu geben sein, ob bei der Führung des Rechtsstreits das Interesse des Vormunds und dasjenige seines Mündels in erheblichem Gegensatz stehen. Hill Mattem Offterdinger Dr. Grell Dr. Eckstein