Die Bewirtschaftung durch den Kläger vollzieht sich auf Grund mehrerer als "Pachtverträge” bezeichneter schriftlicher Vereinbarungen, die der Kläger mit seinen Eltern, den beiden Beklagten, geschlossen hat. Der Kläger ist der Meinung, sowohl er wie auch seine Ehefrau und sein zeitweilig auf dem Hof beschäftigter Sohn Adalbert seien durch den Verkauf des Anwesens in sittenwidriger Weise geschädigt worden, da sie ihre Leistungen nur im Hinblick auf die Zusage der Beklagten erbracht hätten, daß der Kläger den Hof erhalten solle. Den ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn Adalbert entstandenen Schaden hat der Kläger auf 103 196 DM beziffert. Er hat sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, daß dem Kläger nach dem Tode der Beklagten zu 2 aus deren Nachlaß der Schaden zu ersetzen ist, der dadurch entsteht, daß der Erb- oder Pflichtteil wertmäßig niedriger als der Verkehrswert des Hofgrundstücks ist. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit mit ihr Ansprüche des Sohnes Adalbert des Klägers geltend gemacht werden, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Soweit es sich um die in die Klage einbezogenen Ansprüche des Sohnes des Klägers handele, sei die Klage unzulässig, weil der Sohn infolge Minderjährigkeit nicht wirksam in die Prozeßführung des Klägers habe einwilligen können. Der Kläger habe als gesetzlicher Vertreter nach § 181 BGB die Einwilligungserklärung des Sohnes nicht genehmigen können. Hiergegen bringt die Revision zunächst vor, die teilweise Abweisung der Klage als unzulässig sei unter Verletzung des § 139 ZPO zustande gekommen. Die Tatsache, daß der inzwischen volljährig gewordene Sohn des Klägers, wie die Revision behauptet, mit der Prozeßführung des Klägers einverstanden ist, kann in diesem Rechtszug nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit die Revision sodann meint, beim Abschluß der "Pachtverträge" hätten die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im Kläger die Hoffnung erweckt, daß er den Hof einmal zu Eigentum bekommen werde, ist zu bemerken, daß nach den Feststellungen des Tatrichters kein Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Sorg-falts-, insbesondere Aufklärungspflicht durch die Beklagten vorliegt. Der Tatrichter hat auf Grund der Fassung der "Pachtverträge" festgestellt, daß der Kläger als Hof erbe nur in Aussicht genommen war und deshalb hinsichtlich der endgültigen Entschließung eine Einschränkung oder ein Vorbehalt dahin bestand, daß sich der Hofeigentümer noch nicht binden wollte. unter solchen Umständen die Erweckung von Hoffnungen auf den Hoferwerb kein Fall einer culpa in contrahendo sei und das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtern mußte. Die Revision rügt weiterhin, daß das Oberlandesgericht den Tatbestand des § 826 BGB nicht als erfüllt angesehen hat. Der Tatrichter hat, wie vorstehend dargelegt, auf Grund der Fassung der "Pachtverträge" festgestellt, daß der Kläger als Hoferbe nur in Aussicht genommen war und deshalb hinsichtlich der endgültigen Entschließung eine Einschränkung oder ein Vorbehalt dahin bestand, daß sich der Hofeigentümer noch nicht binden wollte. Darüber hinaus hat der Berufungsrichter unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens die Bekundungen der Zeugen dahin gewürdigt, daß Äußerungen der Beklagten, wonach der Kläger oder sein Sohn den Hof bekommen sollten, nicht bewiesen seien. Danach ist nicht festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger vorgespiegelt hätten, er bekäme den Hof.Die Revision würdigt den Sachverhalt unzulässigerweise anders als der Tatrichter, der sich ersichtlich auch nicht davon überzeugen konnte, daß die Beklagten zu demindest einen bedingten Schädigungsvorsatz besessen hätten. Ferner hat der Berufungsrichter aus dem festgestellten Sachverhalt rechtsirrtumsfrei keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten abgeleitet, den Kläger von Investitionen abzuhalten, weil er den Hof nicht bekommen werde. Venn in dem Schriftsatz vorgetragen ist, der Kläger habe 1965 anläßlich einer Rentennachzahlung erwogen, den Hof zu verlassen, sei aber, wie die Zeugin Wortmann bereits ausgesagt habe, auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten geblieben und habe auf Gr rund erneuter Zusage, er werde den Hof bekommen, die gesamte Nachzahlung investiert, so lag darin, wie die Beklagten zu Recht bemerken, kein neues Beweisangebot des Klägers, sondern lediglich ein Hinweis auf die frühere Aussage der Zeugin WflMHR die der Berufungsrichter gewürdigt hat. Gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat das Berufungsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht verstoßen. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, übersieht die Revision, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage, wann ein an sich wegen Formmangels nichtiger Übereignungsvertrag wirksam sein und zur Übergabe des Hofes an den vorgesehenen Erben verpflichten kann, ausdrücklich auf den Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt worden ist, die nur in den Ländern der ehemals britischen Besatzungszone, nicht aber in Bayern gegolten hat. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Frage geprüft hat, ob ein zwar formloser, aber wirksamer Übergabevertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, so hat es dies unter dem ausdrücklichen Hinweis getan, daß die vom Bundesgerichtshof hierfür aufgestellten Voraussetzungen auch dann nicht gegeben wären, wenn auch in Bayern die Höfeordnung gegolten hätte. Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirksamen, wenn auch formlosen Übergabevertrages - bei der gebotenen und von der Revision vermißten Gesamtschau - zu Unrecht verneint hat. Die Revisionsbeantwortung weist mit Recht darauf hin, daß es Erbhöfe im früheren Reichsgebiet überall gegeben hat und dieser Umstand ebensowenig wie allgemeine Billigkeitserwägungen die entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zu dem Höferecht auf Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung rechtfertigen. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist auch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kein Raum für die Zuerkennung eines "Ausgleichsanspruchs aus § 242 BGB". C) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES V ZR 183/72 URTEIL Verkündet am 17. Mai 1974 H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Norbert m Nr. * Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Adalbert in und Prau Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsawi! Prof. Dr.3 of. Dr. und Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau das landwirtschaftliche Anwesen in RflHHHHMP Nr. 4P, Gemeinde HHIHHB, das seiner Mutter, der Beklagten Irmingard WSHHV» gehörte und von dieser im Jahre 1970 verkauft worden ist. Die Bewirtschaftung durch den Kläger vollzieht sich auf Grund mehrerer als "Pachtverträge” bezeichneter schriftlicher Vereinbarungen, die der Kläger mit seinen Eltern, den beiden Beklagten, geschlossen hat. In allen diesen Verträgen, von denen der letzte vom 2. Januar 1969 stammt und noch bis zu dem 51. Dezember 1978 läuft, heißt es wörtlich oder sinngemäß: "Der Pächter ist der in Aussicht genommene Hof erbe. Von der Entrichtung einer Pachtsumme wird Abstand genommen." Der Kläger ist der Meinung, sowohl er wie auch seine Ehefrau und sein zeitweilig auf dem Hof beschäftigter Sohn Adalbert seien durch den Verkauf des Anwesens in sittenwidriger Weise geschädigt worden, da sie ihre Leistungen nur im Hinblick auf die Zusage der Beklagten erbracht hätten, daß der Kläger den Hof erhalten solle. Die MPachtverträge” seien als vorweggenommene Übergabeverträge anzusehen. Den ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn Adalbert entstandenen Schaden hat der Kläger auf 103 196 DM beziffert. Hiervon hat er einen Teilbetrag von 80 000 DM mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80 000 DM zu verurteilen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt . Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, soweit er Ansprüche seiner Ehefrau und seines Sohnes geltend macht. Ferner haben sie vorgebracht, der Beklagte Adalbert Wortmann sei nicht passivlegitimiert, da er nicht Miteigentümer des Hofes gewesen sei. Im übrigen haben die Beklagten behauptet, Vertragszweck sei nicht die Übergabe des Hofes, sondern dessen Bewirtschaftung gewesen. Eine Übertragung sei dem Kläger nie zugesichert worden. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, daß dem Kläger nach dem Tode der Beklagten zu 2 aus deren Nachlaß der Schaden zu ersetzen ist, der dadurch entsteht, daß der Erb- oder Pflichtteil wertmäßig niedriger als der Verkehrswert des Hofgrundstücks ist. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit mit ihr Ansprüche des Sohnes Adalbert des Klägers geltend gemacht werden, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er hält seinen Zahlungsanspruch aufrecht. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Soweit es sich um die in die Klage einbezogenen Ansprüche des Sohnes des Klägers handele, sei die Klage unzulässig, weil der Sohn infolge Minderjährigkeit nicht wirksam in die Prozeßführung des Klägers habe einwilligen können. i Der Kläger habe als gesetzlicher Vertreter nach § 181 BGB die Einwilligungserklärung des Sohnes nicht genehmigen können. Der vom Kläger behauptete Hofübergabevertrag sei mangels der erforderlichen Form nicht zustande gekommen. Vom Formerfordemis dürfe auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil andernfalls die Nichtigkeit zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 12, 286; 47, 184) für diesen Ausnahmefall aufgestellten Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das gleiche habe auch hinsichtlich eines formlos abgeschlossenen Erbvertrags zu gelten (vgl. BGHZ 23, 249). Die Haftung der Beklagten ergebe sich ferner nicht auf Grund ,ffaktischen Vertragsverhältnisees". - Da es an einer Verpflichtung der Beklagten, den Hof an den Kläger zu übertragen, fehle, hätten die Beklagten durch den Verkauf des Anwesens auch keine positive Vertragsverletzung begehen können. Der Kläger und seine Ehefrau seien durch den Verkauf weiterhin nicht in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise geschädigt worden. Schließlich könne die Klage nicht auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet; dem Kläger stehe kein Anspruch darauf zu, daß ein Minderwert seiner Erb- oder Pflichtteilsforderung ausgeglichen werde. B) 1. Hiergegen bringt die Revision zunächst vor, die teilweise Abweisung der Klage als unzulässig sei unter Verletzung des § 139 ZPO zustande gekommen. Der Kläger habe ausdrücklich um einen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten gehabt, falls an der Berechtigung der Prozeßstandschaft Zweifel beständen. Dieser Bitte sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen. Die Rüge hat keinen Erfolg. Der Berufungsrichter hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die im Schriftsatz vom 22. Dezember 1971 S. 8 enthaltene Bitte des Klägers um jenen Hinweis zutreffend dahin verstanden, er wolle für den Pall gewarnt werden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Forderungen der Ehefrau des Klägers und seines Sohnes meinte, für Prozeßstandschaft sei kein Raum, der Kläger müsse sich die Forderungen abtreten lassen. Die Pflicht zu einem Hinweis bestand für den Tatrichter schon deshalb nicht, weil er Abtretungen nicht für nötig erachtete. Die Minderjährigkeit des Sohnes (geboren am 27. Januar 1952) kannte der Berufungsrichter zu dem Zeitpunkt, als jene Bitte um den Hinweis ausgesprochen wurde, möglicherweise noch nicht. Er erfuhr dies zwar bei der Vernehmung des Sohnes als Zeugen am 3. Mai 1972. Er mußte danach aber nicht davon ausgehen, daß der in der Beweisaufnahme anwesende Anwalt des Klägers die Minderjährigkeit seines Sohnes übersehen hatte. Der Berufungsriehter war nicht verpflichtet, nunmehr vorsorglich den anwaltlich beratenen Kläger auf die infolge der Minderjährigkeit sich als notwendig erweisenden Maßnahmen zur Wahrung seiner Belange hinzuweisen. Die Revisionsheantwortung bemerkt zu Recht, daß Rechtsanwälte regelmäßig keiner Belehrung über die Folgen ihres Handelns oder Unterlassene bedürfen (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 1). Die Tatsache, daß der inzwischen volljährig gewordene Sohn des Klägers, wie die Revision behauptet, mit der Prozeßführung des Klägers einverstanden ist, kann in diesem Rechtszug nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Die Revision rügt ferner, daß sich der Berufungsrichter im Gegensatz zu dem Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo befaßt habe. Der Kläger habe nicht auf culpa in contrahendo bei Verhandlungen wegen eines Übergabeverträges oder eines Erbvertrags abgestellt, sondern auf Verschulden beim Abschluß der Pachtverträge. Das Berufungsgericht habe die §§ 286, 313, 551 Nr. 7 ZPO verletzt. Die Rüge greift nicht durch. § 551 Nr. 7 ZPO ist nicht verletzt. Das Berufungs gericht ist der materiellrechtlichen Begründung des - auch culpa in contrahendo ablehnenden - landgericht liehen Urteils beigetreten. Der Berufungsrichter hat, wie die Beklagten zutreffend bemerken, seine Entscheidung im übrigen eingehend begründet und die erhobenen Beweise, auf die von der Revisionsbegründung verwiesen wird, gewürdigt. Ein absoluter Revisions- f grund im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe einschließlich der Be weis Würdigung nur lückenhaft und unvollständig oder sehr knapp gehalten sind (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 19. Aufl. § 551 Anm. II 7). Jene Bestimmung greift erst Platz, wenn das Urteil zu Unrecht gar nicht begründet ist oder die Gründe für einzelne oder alle geltend gemachten Ansprüche oder für geltend gemachte Angriffsmittel fehlen (vgl. Baumbach/lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 551 Anm. 8 A). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit die Revision sodann meint, beim Abschluß der "Pachtverträge" hätten die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im Kläger die Hoffnung erweckt, daß er den Hof einmal zu Eigentum bekommen werde, ist zu bemerken, daß nach den Feststellungen des Tatrichters kein Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Sorg-falts-, insbesondere Aufklärungspflicht durch die Beklagten vorliegt. Der Tatrichter hat auf Grund der Fassung der "Pachtverträge" festgestellt, daß der Kläger als Hof erbe nur in Aussicht genommen war und deshalb hinsichtlich der endgültigen Entschließung eine Einschränkung oder ein Vorbehalt dahin bestand, daß sich der Hofeigentümer noch nicht binden wollte. Die Vernehmung der Zeugen hat dem Tatrichter keinen anderen Eindruck vermittelt. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision würdigt den Sachverhalt unzulässigerweise anders als der Tatrichter. Die Revisionsantwort weist zutreffend darauf hin, daß unter solchen Umständen die Erweckung von Hoffnungen auf den Hoferwerb kein Fall einer culpa in contrahendo sei und das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtern mußte. 3. Die Revision rügt weiterhin, daß das Oberlandesgericht den Tatbestand des § 826 BGB nicht als erfüllt angesehen hat. Der Berufungsrichter habe nicht berücksichtigt, daß der Anschein und im Kläger sowie seiner Ehefrau das Vertrauen erweckt worden sei, sie bekämen einmal den Hof; der Kläger hätte den "Pachtvertrag" nicht abgeschlossen, wenn ihm nicht von den Beklagten vorgespiegelt worden wäre, daß er den Hof bekäme. Die Rüge führt nicht zu dem Erfolg. Der Tatrichter hat, wie vorstehend dargelegt, auf Grund der Fassung der "Pachtverträge" festgestellt, daß der Kläger als Hoferbe nur in Aussicht genommen war und deshalb hinsichtlich der endgültigen Entschließung eine Einschränkung oder ein Vorbehalt dahin bestand, daß sich der Hofeigentümer noch nicht binden wollte. Darüber hinaus hat der Berufungsrichter unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens die Bekundungen der Zeugen dahin gewürdigt, daß Äußerungen der Beklagten, wonach der Kläger oder sein Sohn den Hof bekommen sollten, nicht bewiesen seien. Danach ist nicht festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger vorgespiegelt hätten, er bekäme den Hof. Die Revision würdigt den Sachverhalt unzulässigerweise anders als der Tatrichter, der sich ersichtlich auch nicht davon überzeugen konnte, daß die Beklagten zu demindest einen bedingten Schädigungsvorsatz besessen hätten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor. Ferner hat der Berufungsrichter aus dem festgestellten Sachverhalt rechtsirrtumsfrei keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten abgeleitet, den Kläger von Investitionen abzuhalten, weil er den Hof nicht bekommen werde. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 1972 hinweist, ist folgende Bemerkung veranlaßt: Der Berufungsrichter hat diesen Schriftsatz, wie die Urteilsgründe ergeben, berücksichtigt. Venn in dem Schriftsatz vorgetragen ist, der Kläger habe 1965 anläßlich einer Rentennachzahlung erwogen, den Hof zu verlassen, sei aber, wie die Zeugin Wortmann bereits ausgesagt habe, auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten geblieben und habe auf Gr rund erneuter Zusage, er werde den Hof bekommen, die gesamte Nachzahlung investiert, so lag darin, wie die Beklagten zu Recht bemerken, kein neues Beweisangebot des Klägers, sondern lediglich ein Hinweis auf die frühere Aussage der Zeugin WflMHR die der Berufungsrichter gewürdigt hat. Gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat das Berufungsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht verstoßen. 4. Sodann bittet die Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen, ein formloser, auf Verschaffung des Eigentums am Hof gerichteter 11 Vertrag sei nicht zustande gekommen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es insoweit an einer Gesamtschau fehlen lassen. Der Angriff dringt nicht durch. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, übersieht die Revision, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage, wann ein an sich wegen Formmangels nichtiger Übereignungsvertrag wirksam sein und zur Übergabe des Hofes an den vorgesehenen Erben verpflichten kann, ausdrücklich auf den Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt worden ist, die nur in den Ländern der ehemals britischen Besatzungszone, nicht aber in Bayern gegolten hat. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Frage geprüft hat, ob ein zwar formloser, aber wirksamer Übergabevertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, so hat es dies unter dem ausdrücklichen Hinweis getan, daß die vom Bundesgerichtshof hierfür aufgestellten Voraussetzungen auch dann nicht gegeben wären, wenn auch in Bayern die Höfeordnung gegolten hätte. Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirksamen, wenn auch formlosen Übergabevertrages - bei der gebotenen und von der Revision vermißten Gesamtschau - zu Unrecht verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 47, 184 ff), an der festzuhalten ist, gelten außerhalb des Höferechts die Grundsätze über den sogenannten formlosen Hofübergabevertrag nicht. A 5. Schließlich bringt die Revision im Hinblick auf die in BGHZ 47, 184 ff niedergelegte Rechtsauffassung vor, im vorliegenden Fall sei eine Anknüpfung an eine besondere höferechtliche Regelung insofern gegeben, als der Hof früher Erbhof gewesen sei. Die Rüge bleibt erfolglos. Die Revision verkennt, daß die Rechtsprechung des Senats zu dem sogenannten formlosen Hofübergabevertrag “unmißverständlich” (vgl. BGHZ 47, 188) abstellt auf die - nach den geltenden Normen - vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende Bindung des Hofeigen-tümers zugunsten seiner Abkömmlinge, wie sie durch § 7 HöfeOBrZ vorgeschrieben wird, sowie auf die besondere Ausgestaltung, die der Übergabevertrag in der Höfeordnung erfahren hat. Gerade durch die Höfeordnung hat der Grundsatz von Treu und Glauben im hier maßgeblichen Anwendungsbereich seine "besondere Färbung" erhalten. In Bayern fehlt es an einer entsprechenden Gesetzgebung. Die Revisionsbeantwortung weist mit Recht darauf hin, daß es Erbhöfe im früheren Reichsgebiet überall gegeben hat und dieser Umstand ebensowenig wie allgemeine Billigkeitserwägungen die entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zu dem Höferecht auf Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs der Höfeordnung rechtfertigen. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist auch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kein Raum für die Zuerkennung eines "Ausgleichsanspruchs aus § 242 BGB". Die für einen solchen Anspruch in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (unerwartete und wesentliche Störungen eines Austauschverhältnisses; vgl. Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Rdn. 423 ff m.w.N.) sind nicht erfüllt. C) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hill Rothe Offterdinger Dr. Grell von der Mühlen