Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin und der Bundesrichter Dr« Freitag* Hill* Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt: in denen sie Absprachen über die Verteilung der durch den Vollzug des Vertrages anfallenden Steuern und über ein Rücktrittsrecht des Darlehensnehmers trafen und vereinbarten, daß den Beklagten ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 2 Millionen DM sofort nach Erhalt wieder zur Verfügung gestellt wird, zu dem März 1964 und forderte nach Ablauf dieser Prist Schadensersätze Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern den auf ihn entfallenden Teil der Notarkosten in Höhe von 14 206,92 DM nebst Prozeß-zinsen begehrt. Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem "Barlehen" der Beklagten den W nicht den v/irklichen Willen der Parteien und sei deshalb als Scheingeschüft nichtig (§ 117 BGB); die Zusatzverträge seien wegen Formverstoßes nach § 125 BGB nichtig* Auf einen nichtigen Vertrag könne der Kläger keinen Schadenersatzanspruch stützen* Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines Schoingeschäfts durch das Berufungsgericht und gegen seine Auffassung, die Vollmacht sei formbedürftig und die Gegenleistung für die Barlehensgewährung gewesen* Die Angriffe der Revision sind nicht begründet, 1» Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht setzen sich mit der Präge auseinander, ob die Objekte der Vollmachtsorteilung und Vorkaufsrechtsbestellung, das den Verpflichtungsgegenstand bildende Gelände, hinreichend genau bestimmt sind* In der Regel ist erforderlich - aber auch genügend - die Angabe der einschlägigen Grundbuchstellc (vgl, Senatsurteil vom 8, November 1968, V ZR 58/65, NJY/ 1969, 131 = MDR 1969, 126 ~ WM 1968, 1394), Biese Bezeichnung enthält der notarielle Vertrag der Parteien vom 18* September 1963 zv/ar nicht, Ben Erfordernis der Beurkundungsbestimmt-heit wird indes auch dadurch genügt, daß der Vertrag die Bestimmbarkeit des Grundstücks durch Britte ermöglicht (Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10, Aufl, daß die Vereinbarungen der Parteien vom 18» September 1963 der Form des § 315 BGB bedurften? b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die verschiedenen im notariellen Vertrag von 18, September 1963 enthaltenen Vereinbarungen der Parteien (unv/ider-rufliebe Vollmacht, Vorkaufsrecht? privatschriftlichen Vertrügen von selben Tag ein einheitliches Vertragsv/ork bilden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffene Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Parteien die Vollmacht zur notariellen Urkunde erklärt haben; dieser Form ermangeln aber die beiden Zusatzabreden der Parteien von selben Tage c) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob der Pormmangel der beiden Zusatzverträge das gesamte Vertragswerk der Parteien nach § 125 BGB nichtig machto Baß bei Grundstlickskaufvertragen der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag nebst ollen Nebenabreden dem Beurkundungszwang unterliegt, ist ständige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 29o März 1966, All das muß auch bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks jedenfalls dann gelten, wenn die Vollmacht Bestandteil einer Vereinbarung ist, mit der die Parteien nach tn.trichterlichor Feststellung die Vertragscinzeiheiten (Leistung und Gegenleistung) wie bei Danach ist die Gegenleistung der Beklagten von vornherein verbindlich festgelegt, aber in der notariellen Urkunde nicht so niedergelegt worden, v/ie sie von den Parteien vereinbart worden war. 3. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Richtigkeit der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich auch um ein Scheingeschäft gehandelt, nicht mehr an. Dg die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsteil Rechte aus einem nichtigen Vertrag gegen den anderen Teil herleiten kann, nicht gegeben sind, ist die Klage zu Recht abgev/iesen v/orden, so daß auch der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.
Nachschlagev/erk: ja BGHZ: nein BGB §§ 167 Abs. 2, 313 Zur Präge des Umfangs des Beurkundungszvjangs "bei einer unwiderruflichen, Bestandteil eines umfassenden Gesamtvertrages bildenden Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks« BGH, Urt. v. 18 „ September 1970 - V ZR 183/67 OLG Zv/eibr ticken LG Kaiserslautern BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Y.J1L183/67 URTEIL Verkündet am 18oSeptember 1970 H i r t h 5 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns .Albert P 'Saar, Gut V/ in K< Klägers und Revisionsklägerss - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, gegen den Kaufmann Wolter HSHBs t r a 13e ^^3 den Architekten Helmut Straße in B m Beklagten und Rovis ionsbeklagten:, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 2 Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin und der Bundesrichter Dr« Freitag* Hill* Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I, Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Zweibrücken vom 27« Oktober 1967 v/ird auf Kosten des Klägers surückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem '’Darlehensvertrag und Vollmacht” vom 18o September 1963 verpflichteten sich die Beklagten* dem Kläger bis 15« Oktober 1963 zu dem Erwerb einer ~ innerhalb des von den Gemeinden KflHHHHI^ H und i vorgesehenen Bebauungsplanes gelegenen ~ Grundstücksfläche (V/flMHHB) ein Darlehen von 8 Millionen DM., zu gewähren« Für seine Rück-zahlungs- und Zinsverpflichtung sollte der Kläger nicht mit seinem persönlichen Vermögen* sondern nur mit einem Teil*jedoch mindestens 910000 am des von dem Y/irtschafts~ prüfer zu erwerbenden Grundbesitzes haften« Die Parteien beauftragten den beurkundenden Notar* den der Haftung unterliegenden Grundbesitz nach einer vorliegenden Karte in einem Nachtrag festzustellen„ Die Beklagten sollten diesen Grundbesitz "frühest und bestmöglichst" als Bauland erschließen und verwerten, wobei der Verkaufserlös von den Beklagten auf ihre Ansprüche aus dem Darlehen verrechnet worden und ein Mehrerlös ihnen verbleiben sollte» Der Kläger verpflichtete sich, den Beklagten an den haftenden Grundstücken zwei gleichrangige Grundschulden in Höhe von je 8 Millionen ' DMc zu bestellen» In § 8 des Vertrages erteilte der Kläger den Rechtsanwälten und (dieser Vertreter des AflHH) , Dr„ (Vertreter des Klägers) und Dr. (Vertreter der Beklagten) unv/iderrufliche und von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Vollmacht, einzeln oder zusammen über den der Haftung unterliegenden Grundbesitz in beliebiger Weise zu verfügen» Schließlich bestellte der Kläger den Beklagten an dem haftenden Grundbesitz ein Vorkaufsrecht für alle Bälle der ersten entgeltlichen Veräußerung» Gleichzeitig mit dem notariellen Vertrag schlossen die Parteien am 180 September 1963 zwei privatschriftliche Vertrage? in denen sie Absprachen über die Verteilung der durch den Vollzug des Vertrages anfallenden Steuern und über ein Rücktrittsrecht des Darlehensnehmers trafen und vereinbarten, daß den Beklagten ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 2 Millionen DM sofort nach Erhalt wieder zur Verfügung gestellt wird, zu dem - 4 ~ Zwecke dor "Bestreitung der Zinslast für das Restdarlehen, bis diese Zinslast aus den Veräußerungserlösen der belasteten Grundstücke bestritten v/erden kann"« Die Beklagten zahlten den Darlehensbetrag nicht bis zu dem 15* Oktober 1963. Darauf setzte ihnen der Kläger unter Androhung, die Annahme der Leistung nach Ablauf der Brist zu verweigern, Brist bis 10. März 1964 und forderte nach Ablauf dieser Prist Schadensersätze Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern den auf ihn entfallenden Teil der Notarkosten in Höhe von 14 206,92 DM nebst Prozeß-zinsen begehrt. Die Beklagten haben Klagebweisung beantragt und geltend gemacht, daß 14?6 ha des innerhalb des Bebauungsplans liegenden Geländes nicht dem Wirtschaftsprüfer AflBP - nicht zu dem - gehören und sonach?- entgegen seinem Versprechen, nicht vom Kläger beschafft werden könnten. Zudem habe es das zuständige Saarländische Ministerium abgelehnt, den Bebauungsplan zu genehmigen. Damit sei die Geschäftsgrundlage des notariellen Vertrages vom 18. September 1963 entfalleno Außerdem haben die Beklagten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht wies die Klage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundloge ab. Die Berufung des Klägers blieb 5 - ohne Erfolg« Mit seiner Revision verfolgt dieser seinen Klagantrag v/eiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelso Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen» Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem "Barlehen" der Beklagten den W mindestens 91 ha des Geländes den Beklagten zur Erschließung und Verwertung als Bauland zur Verfügung stellen sollen» Bie vom Kläger erteilte Vollmacht sei Teil eines einheitlichen zwischen den Parteien zustande gekommenen und teils im notariellen Vertrag teils in den beiden Zusatzverträgen vom gleichen Tag niedergelegten Abkommens gewesen«, Bie Vollmachtserteilung stelle nur das äußere Gewand einer Verpflichtung zur Sigentumsübertragung dar und komme deshalb einer bindenden Verpflichtung des Klägers zur Veräußerung des Grundbesitzes gleich«, Baraus folgert das Berufungsgericht 9 daß das gesamte Vertragswerk einschließlich der Zusatzverträge vom 18» September 1963 zu seiner Wirksamkeit der Porm des § 313 BGB bedurft hätte«, Ber notarielle Vertrag enthalte hinsichtlich der Gegenleistung der Beklagten für die Vollmacht - Barlehen - Entsche idungsgründe erst von dem Wirtschaftsprüfer Ai erwerben und 6 - nicht den v/irklichen Willen der Parteien und sei deshalb als Scheingeschüft nichtig (§ 117 BGB); die Zusatzverträge seien wegen Formverstoßes nach § 125 BGB nichtig* Auf einen nichtigen Vertrag könne der Kläger keinen Schadenersatzanspruch stützen* Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines Schoingeschäfts durch das Berufungsgericht und gegen seine Auffassung, die Vollmacht sei formbedürftig und die Gegenleistung für die Barlehensgewährung gewesen* Die Angriffe der Revision sind nicht begründet, 1» Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht setzen sich mit der Präge auseinander, ob die Objekte der Vollmachtsorteilung und Vorkaufsrechtsbestellung, das den Verpflichtungsgegenstand bildende Gelände, hinreichend genau bestimmt sind* In der Regel ist erforderlich - aber auch genügend - die Angabe der einschlägigen Grundbuchstellc (vgl, Senatsurteil vom 8, November 1968, V ZR 58/65, NJY/ 1969, 131 = MDR 1969, 126 ~ WM 1968, 1394), Biese Bezeichnung enthält der notarielle Vertrag der Parteien vom 18* September 1963 zv/ar nicht, Ben Erfordernis der Beurkundungsbestimmt-heit wird indes auch dadurch genügt, daß der Vertrag die Bestimmbarkeit des Grundstücks durch Britte ermöglicht (Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10, Aufl, § 313 Anm, 17 und das genannte Senatsurteil vom 8, November 1968)o Ob der notarielle Vertrag vom 18, September 1963 diesen Anforderungen entspricht, kann dahin stehen. denn seine Nichtigkeit ergibt sich, v/ie noch aus2uführen sein v/ird, Jedenfalls aus anderen Gründen, 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts ? daß die Vereinbarungen der Parteien vom 18» September 1963 der Form des § 315 BGB bedurften? ist frei von Recbtsirrtum» a) Zv/ar ist für eine Vollmachtserteilung grundsätzlich nicht die Porn erforderlich , v/elche für das Hechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Senatsurteile vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64? NM 1965, 1007 und 22. April 1966, V ZR 164/63? WM 1966, 761) unterliegt aber die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann den Formzv/ang des § 315 Satz 1 BGB? v/enn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung oingekleidct worden ist, Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Grundctücksveräußerung wird ferner angenommen, v/enn die Vollmacht unv/iderruflieh ist (Senatsurteil vom 16. Februar 1968, V ZR 211/64? So 7)» Uhv/iderruflichkcit ist in der notariellen Urkunde vom 18» September 1963 ausdrücklich enthalten, b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die verschiedenen im notariellen Vertrag von 18, September 1963 enthaltenen Vereinbarungen der Parteien (unv/ider-rufliebe Vollmacht, Vorkaufsrecht? Darlehensgev/ährung, Grundschuldbestellung etc.) zusammen mit den beiden privatschriftlichen Vertrügen von selben Tag ein einheitliches Vertragsv/ork bilden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffene Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Parteien die Vollmacht zur notariellen Urkunde erklärt haben; dieser Form ermangeln aber die beiden Zusatzabreden der Parteien von selben Tage c) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob der Pormmangel der beiden Zusatzverträge das gesamte Vertragswerk der Parteien nach § 125 BGB nichtig machto Baß bei Grundstlickskaufvertragen der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag nebst ollen Nebenabreden dem Beurkundungszwang unterliegt, ist ständige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 29o März 1966, V ZR 145/65, m 1966, 656 = Betrieb 1966, 976 = BB 1966, 720); dies gilt sowohl für Verpflichtungen des Verkäufers als auch für solche auf Käuferseite (Senatsurteil vom lo Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252 = BB 1966, 266). Ber Beurkundung bedürfen auch solche Vertrogsteile, die Verpflichtungen anderen Inhalts begründen- (Staudinger, aaO § 313 Arniu 47)° All das muß auch bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks jedenfalls dann gelten, wenn die Vollmacht Bestandteil einer Vereinbarung ist, mit der die Parteien nach tn.trichterlichor Feststellung die Vertragscinzeiheiten (Leistung und Gegenleistung) wie bei r 9 - einem Grunästückskaufvertrag verbindlich festlegen wollten (vgl. HG LZ 1919, 245; JW 1930, 3474 mit Anmerkung von Sternberg). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle noch den Feststellungen des Oberlandesgerichts gegeben. Danach ist die Gegenleistung der Beklagten von vornherein verbindlich festgelegt, aber in der notariellen Urkunde nicht so niedergelegt worden, v/ie sie von den Parteien vereinbart worden war. Deshalb ist das gesamte Vertrogsv/erk mangels Einhaltung der vorgcochriebencn Form nichtig (§§ 5135 125 BGB). 3. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Richtigkeit der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich auch um ein Scheingeschäft gehandelt, nicht mehr an. In der Revisionsverhandlung hat der Kläger noch eingev/endet, es liege ein nicht formbedürftiger Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) vor. Für eine solche rechtliche Würdigung fehlt es aber bereits an dem entsprechenden Satsachenvortrog in den Vorinstanzen. 10 - Dg die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsteil Rechte aus einem nichtigen Vertrag gegen den anderen Teil herleiten kann, nicht gegeben sind, ist die Klage zu Recht abgev/iesen v/orden, so daß auch der Revision der Erfolg versagt bleiben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Offterdinger Dr. Grell Dr. Augustin Dr. Freitag Hill