Juli 1949 (iiegBl. 0» 373; im folgenden: DYO) auf 1024,2622 ha festgesetzt und der Kläger zur Äußerung aufgefordert worden war, welche Grundstücke er freiwillig abgoben wolle, ei-bot er sich im Jahre 1953, zunächst zwei Teilflächen von insgesamt 20 ha an das beklagte Biedlungsunternehmen zu verkaufen» Die Verkaufsverhandlungen, in deren Verlauf der Kläger den von der Beklagten angebotenen Kaufpreis als zu niedrig beanstandete und die Aufnahme einer Vertragsklausel des Inhalts verlangte, daß der Verkauf nur unter dem Zwan0 des Bodenreformgeoetzes erfolge und alle Rechte, insbesondere hinsichtlich der höhe der Entschädigung, Vorbehalten blieben, führten schließlich zu einen Kaufvertrag der Parteien von 8. Auf Grund Kaufvertrages' vom 24» üärz 1955 veräußerte der Kläger "zur weiteren Erfüllung der Landabgabepflicht nach dem Bodenreformgesetz" erneut Grundstücke von insgesamt 133,2910 ha an die Beklagte, und zwar für 178 876 Düi, die wiederum als "Abschlagszahlung auf die noch festzu-setzende Entschädigung" bezeichnet wurden. April 1955= Lr macht geltend, nach der vertraglichen Vorbehaltsklsuael stehe ihm ein Anspruch auf angemessene Entschädigung im Sinne von C 35 5LG zu; die Beklagte habe sieh damals zu Unrecht auf die verfassungswidrige Vorschrift des 5 55 DVö berufen, wonach die Gegenleistungen für ebzugebendes Land lediglich mit dem 52fachen der von den Finanzbehörden festgesetzten Frtragsmeßzahlen zu errechnen waren; auch die später vom Landtag angebotene Entschädigung sei unzureichend und entspreche nicht dem wirklichen v.;ert der Grundstlickej dieser belaufe sich vielmehr auf das 96faehe der steuerlichen Lrtragsmeßzahlo Am 8. Juni 1958, ohne daß der Kläger - wie in jenem Beschluß an sich vorgesehen war - auf weitere Ansprüche zu verzichten brauchte; es handelte sich ud aen Unterschiedobetrag zwischen 406 230 i?.M (= 250 des ungekürzten Linheitswertes der Grundstücke) und den bereits von der beklagten gezahlten (36 040 + 178 876 =) 214 916 h Der Klüger, der auch die 191 314 Lii nur als weitere Afc-schlagszaulung ansieht, hat seinen Klageantrag mit der Maßgabe uufrechterhalten, daß dieser Betrag von den ein-geklagten 429 8'52 X>6! Las Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Bezahlung des nach den Verträgen von 1953 und 1955 noch geschuldeten Kaufpreisresteo und seinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses für die Voreuthaltung dieses Restes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur ^Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche an das Landgericht zuruckverwiesen. 10 Bei deni Klagebegehren handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um einen privatrechtlichen Kaufpreisanopruch (§ 433 Aba. 2 BGB) « Denn die Ländereien, die der Kläger auf Grund des Loden-reforngeoetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung abgeben mußte, sind ihm nicht zwangsweise in hege der -nteignung genommen worden (i* 28 BHG, ;)§ 32 ff BVO), er hat 3ie vielmehr freiwillig an die Beklagte veräußert und mit ihr darüber die Kaufverträge vom 8./2Q. Dae angefochtene Urteil ist von den Inhalt der Verträge ausgegangenj darin hätten die Parteien überein-otimmend die damals errechneten Summen bloß als Abschlagszahlungen bezeichnet und zu erkennen gegeben,, daß eine höhere Zahlung in Betracht komme, wenn sie der Kläger auf Grund der Bodenreformgesetze fordern könneo hach den Willen der Vertragschließenden, so wird im Urteil festgestellt, habe der Kläger als Gegenleistung für seine Grundstücke so viel erholten sollen, 1) - im einzelnen dar: .angemessen im Sinne von £ 33 EKG könne eine Entschädigung nur sein, wenn sowohl die Interessen der Allgemeinheit als auch die des ..nt-oigneten berücksichtigt würden; letzterer habe keinen Anspruch auf volle Entschädigung, sondern müsse sich damit begnügen, daß die Entschädigung, wenn auch nicht erheblich, unter dem gemeinen Y.ert der Grundstücke angesetzt werde; denn wollte man, wie das untei' der Herrschaft der Aeiisarer Heicheverfacsung geschehen sei (Schack, :.:DR 1953, 195), als untere Grenze der angemessenen Entschädigung den gemeinen Y.ert annehmen., * Anders verhalte es sieh allerdings mit der Vorschrift des § 35 il'v'O, soweit sie bestimme, da3 die angemessene Entschädigung in der Regel das 32fache der von den Finanzbehörden festgesetzten Meßzahlen nicht übersteigen dürfe; hierin liege eine zu weitgehende Einengung des Ermessens-spiclrauma, durch die der § 33 BhG abgeändert werde; aber diese Änderung entbehre der Wirksamkeit, da das Utaatsministerius von ..ürttemberg-hohenzollern dazu nicht ermächtigt gewesen sei; eine vorher etwa bestehende Ermächtigung wäre am 24- -Mai 1949, dem läge des Inkrafttretens des Grundgesetzes - also bereite vor Verkündung der i-urchfiihrungsverordnung - erloschen gewesen (Art. 129 Aos» G G ) o Einheit«wert, das aber liege» wie die Erfahrung lehre, erheblich unter dem gemeinen V.ert; dürfe dieser auch unterschritten werden, so doch nicht so weit, da3 dem Kläger nur noch 250 des Einheitswertes verblieben» ferner habe der Kläger insoweit, als ihm die angemessene Entschädigung vorenthalten worden sei, Anspruch auf Kinnen (unter Bezugnahme auf BGiiZ 37, 269)« Da die Parteien einander auf privater Vertragsebene gegenüberstünden, hänge die Entscheidung lediglich von der Auslegung dessen ab, was sie hinsichtlich des Kaufpreises vereinbart hätten» Wenn in Verkennung dieser Konsequenz das angefoentene Urteil sich sogleich aer Krage zugewendet habe, welches die "angemessene Entsehädi gang" im Sinne von £ 33 BRG sei, so erweise sich bex'eits der Ausgangspunkt als fehlerhaft» Denn es handele sich im vorliegenden fall um kein Enteignungaverfahren. Zu beurteilen sei ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen» Die Parteien hätten einen bestimmten Kaufpreis ausgehandelt und im Vertrag fixiert» Der vertragliche Nachforderungsvorbehalt bedeute nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts nichts anderes, als daß dem Kläger ein Hecht auf angemessene Nachzahlung nur dann zustehe, wenn im Rahmen der übrigen zur Abwicklung anstehenden Landabgabeverfahren allgemein ein höherer Preis sugebilligt werden sollte. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Vertragsauslegung, die keinen Reohtsirrtua erkennen läßt, dann im einzelnen geprüft hat, wie hoch sich in dem (hypothetischen) Falle, daß ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden wäre, die Entschädigung bemessen haben würde und ob dio Geldsummen, die dem Kläger bereits gezahlt wurden, die Höhe dieser ~nteignungsentsehädigung erreichen oder hinter ihr Zurückbleiben, so war das nur folgerichtig. Oktober 1953 - an die Tomanialkanzlei des Klägers gerichtet hatte; darin war von ihr der Standpunkt vertreten worden, daß es sich bei den Grundstückokauf um ein Landabgaboverfahren in Sinne des Bodenreformgesetzes handele und daß die Entschädigung später von der oberen Siedlunge— behördo endgültig festgesetzt würde; eine Änderung in der Bntachädigungshohe könne sich jedoch nur dann ergeben, falls "durch Gesetz odex* Rechtsprechung für Land-obgabon allgemein höhere Entschädigungen gewährt" würden. Las Cborlandesgericht dagegen hat die rx'age mit folgender Begründung unentschieden gelassen; Selbst wenn sie zu bejahen wäre, könne die Beklagte sich jetzt nach eineu: Jahrzehnt nicht mehr darauf berufen, daß der Kläger zuwarten müsse, bis die Siedlungabehürde die Entschädigung festgesetzt habe oder bis dux*ch Gesetz odex* Rechtsprechung tatsächlich allgemein höhere Entschädigungen für Land-abgaben gewährt würden; denn das Land Baden-Württemberg werde sich zu weitergehenden Zahlungen ei'st bereit Gesetz und Rechtsprechung standen also als Voraussetzung für einen Ruchzahlungsanspruch nebeneinander, so daß es darauf, wie sich die Rechtsprechung über Landabgaben künftig entwickeln wüi'de, nicht ausschließlich ankam, es vielmehr - wovon ersichtlich auch der Berufungsrichter ausgeht - bereits genügte, wenn dem Klüger kraft Gesetzes ein solcher Anspruch erwachsen war, Go verhält es sich aber hier; denn C 33 3KG, den die Parteien nach der rechteirrturasfreieil Auffassung des Oberlandesgerichts 2um .Maß stab für die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Gegenleistung gemacht haben, sieht eine Entschädigung vor, die höher ist als die bisher an den Kläger gezahlten ü^i^beträge. Lögen sich auch die Beteiligten darüber bei Vertragsabschluß noch nicht iu klaren gewesen sein, da insbesondere die Beklagte die in •” 35 i)VO für die Entochädigungshöhe gezogenen Grenzen als rechtsverbindlich ansah, so hat sich auf jeden Fall später die wahre Rechtslage enthüllt« Einen wichtigen Schritt auf diesem Wege bildete der Beschluß des Landtags vom 4* Juni 1958; durch ihn wurde deutlich, daß man dem £ 35 BVG keine Wirksamkeit mehr beimaß =.Lindeatens von jetzt ab war es dem Kläger nach den Inhalt des Schreibens vom 24, Oktober 1953 nicht mehr vorwehrt, seinen Hachzahlungsanspruch einzuklagen; daran hinderte ihn entgegen der Auffassung der Hovision auch nicht das Wort "allgemein*' in jenem schreiben, da die Regelung in $ 35 BKG für sämtliche in Betracht kommenden Landabgeber galt« ledigen sich zugleich die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen; das gilt insbesondere von ihrer Rüge aus 286, 129 ZPO, das Berufungsgoricht habe zu klären unterlassen, ob die Gerichte in Zukunft überhaupt noch die Möglichkeit haben würden, über die krage der EntschädigungshÖhe eine "allgemeine Reehtsprecnung" zu entwickeln (was laut Behauptung der Revision nicht der Ball sein soll, weil von den in Baden-/, ürttemberg anhängig gewesenen 121 Landabgabevcrfahron bereits 118 abgewickelt seien)« Dc3 es, wenn der Kläger sich bei Vertragsabschluß das Hecht zu jederzeitiger gerichtlicher Nachprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises Vorbehalten hätte, an einem bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Kaufpreis fehlen würde, kann der Revision nicht zugegeben werden; wie das Urteil zutreffend darlögt, haben die Parteien mit der Vereinbarung, der Kläger solle soviel erhalten, als ihm bei Durchführung des Entoignungsverfahrens zugeflossen wäre, dem Erfordernis hinreichender Bestimmbarkeit des Kaufpreises genügt * Dafür, daß der Berufungsrichter diese Zeugenaussagen bei seiner Entscheidung übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt, Bich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzuoetzen, war er den Umständen nach um so weniger verpflichtet, als gerade diejenigen Uätze aus der Vernehmungsniederschrift vom 7« Dezember 1959, auf welche die Revision abstellen möchte, tait seiner Auffassung, dem Kläger sei nach Klärung Geltend- 5o Was die Höhe des dem Klager gebührenden Kaufpreises anbetrifft, so ist das Berufungsgericht ohne ersichtlichen hechtsirrtun davon ausgegangen, daß die Summe der bisher geleisteten Zahlungen - einschließlich der vom Land Baden-WÜrttenbei’g nach Klageerhebung gezahlten 191 314 iBi -noch koino "angemessene Entschädigung" im Sinne des § 33 BRG dai'stelle; sie entspreche lediglich dem 2 l/2fachen des Einhcitswerteo der veräußerten Grundstücke und bleibe daher weit hinter dem gemeinen Wert zurück, der bei Bemessung der Enteignungsentschädigung nach jener Vorschrift nicht erheblich unterschritten werden dürfe. September 1961 geltend gemacht worden waren, übersieht sie, daß der Berufungs-ricnter das erwähnte Gutachten bei seiner Entscheidung gerade nicht verwertet, es vielmehr deshalb außer Betracht gelassen hat, weil darin auf den Verkehrswert in den Jahren 1953 und 1955 abgestellt werde, während die Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung errechnet werden müsse« lm angefochtenen Urteil fehlen entgegen der Behauptung der Revision auch keine Dai-legungen darüber, wieso eine Entschädigung von nur 250 des Einheitswertes erheblich unter dem gemeinen Wert liege; denn das Oberlandes-goricht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf seine eigene Erfahrung; für die Annahme, daß ihm insoweit, wie die Revision rügt, die erforderliche Sachkenntnis gefehlt habe, bieten die ürtoilsausführungen keine Grundlage, flach übereinstimmenders Willen der Vertragschließenden, wie ihn das angefochtene Urteil festgesteilt hat, sollte der Kläger als Gegenleistung für seine Grundstücke den Betrag erhalten, der ihm bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens zugeflossen wäre; dex* - bloß gedachte -gesetzliche Anspruch auf Enteignungsentschädigung sollte also den Maßstab abgeben für die Höhe dessen, was die Beklagte kraft Vertrages schuldete. hergeben mußte, nicht nach dem damaligen Grundstücks-wert, sondern unter Zugrundelegung der Wertverhaltnisse in Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung berechnen (BGHZ 25, 225; 26, 375)» ns wäre aber zu prüfen gewesen, inwieweit die Anwendung der genannten Grundsätze wirklich dem Willen der Vertragschließenden entspricht; das gilt insbesondere für die Frage, ob die Beklagte die Folgen der Preisentwicklung auf dem Grundotücksmarkt allein zu tragen hat» Biese Prüfung wird nunmehr im Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs nachzuholen sein, Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Oberlandesgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, gemäß § 538 Abs« 1 Kr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hato Von einer mißbräuchlichen Krnessens-ausÜbung kann insoweit nicht gesprochen werden; denn das angefoehteno Urteil hat die Gründe, aus denen nicht nach Maßgabe von § 540 ZPO verfahren wurde (Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme angesichts des unzulänglichen bisherigen Boweisergebnisses) in einzelnen dargelegt und damit eine Sachdienlichkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift rechtsirrtumsfrei verneint» Bbeneowenig handelt es sieh hierbei, wie die Revision meint, um eine "Straf Sanktion*1 dafür, daß die Beklagte eine andere Rechtsauffassung vertreten habe als das Berufungsgericht» Damit erledigt sich zugleich das weitere Revisionsvorbringen, der Standpunkt der Beklagten sei von einem Kollegialgericht gebilligt worden, sie habe sich bis zu dem Prozeßbeginn nicht in Verzug befunden und der Kläger habe ihr dadurch, daß er die Klage erst 1959 (richtig: 1958) erhob, Stundung gewährt» 'wenn vom angefochtenen Urteil in dieseta Zusammenhang noch andere Bestimmungen mit weiteren Geltungsbereich - insbesondere Art« 153 V.HV und Art. 14 Abo» 3 GG - erörtert worden sind, so geschah das lediglich zu dem Zweck, die Bedeutung der vorgenannten Gesetzesvorschrift zu ermitteln» Bine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der von der Revision angegriffenen Urteilsausführungen wurde dadurch nicht begründet. 7» hie Revisionorügen greifen somit nicht durch, ha das Berufungsurteil auch keinen sonutigen, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit aer Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO als unbegründet zuruckzuv/eiseno jr, Augustin Rothe Mattem Offterdinger fr.
Nachachlagev/erk; ja
Aatlichc Gammlungi nein
GG Art, 14 A, Ka; BOB 123 A, 13? A, 423
Ob auf einen zur Abwendung der Enteignung abge~ echiossenen Kaufvertrag die Grundsätze über die Höhe der Bnteignungsentsehädigung angewendet werden können, hängt von dem Ytillen der Vertragschließenden ab»
BGH,Urt„Vo 21 r, Oktober 1966 - V ZR 183/63 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VJ5R_ 182/62
URTEIL
in dem Hechtsstreit
Verkündet am
21. Oktober 1966 liirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in IBHHHV'Y*', Ae^B^stravertreten durch ihre Geschäftsführer, Lr. Otto kBHI und hr. Helmut ftfliB, ebenda,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigte: Rechtsanwälte Piof.hr.
und hr.
gegen
den Land- und Forstwirt Georg Purst von liaBBM ZBM
in Schloß eei^TBHIHBFTBHHp»
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hr.
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br» Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr» Grell
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 3^ Zivilsenats des Qberlandesgerichts Stuttgart vom 17» Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger mußte nach dem württembergisch-hohenzollern-schen Bodenreformgesetz vom 6« August 1948 (VrürttHhzRegBl»
S» 151; im folgenden; BRG) einen feil seines landwirtschaftlichen Grundeigentums für Zwecke der Bodenreform abgeben» Nachdem sein Abgabesoll vom Oiedlungs-
amt durch Landerfassungsbescheid gemäß § 27 der Breten Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Bodonreformgeaetzes vom 12. Juli 1949 (iiegBl. 0» 373; im folgenden: DYO) auf 1024,2622 ha festgesetzt und der Kläger zur Äußerung aufgefordert worden war, welche Grundstücke er freiwillig abgoben wolle, ei-bot er sich im Jahre 1953, zunächst zwei Teilflächen von insgesamt 20 ha an das beklagte Biedlungsunternehmen zu verkaufen» Die Verkaufsverhandlungen, in deren Verlauf der Kläger den von der Beklagten angebotenen Kaufpreis als zu niedrig beanstandete und die Aufnahme einer Vertragsklausel des
Inhalts verlangte, daß der Verkauf nur unter dem Zwan0 des Bodenreformgeoetzes erfolge und alle Rechte, insbesondere hinsichtlich der höhe der Entschädigung, Vorbehalten blieben, führten schließlich zu einen Kaufvertrag der Parteien von 8. Oktober 1953 nebst fcachtragsvertrag vom 26» Oktober 1953« über die Gegenleistung für die beiden i'eilflachen enthielt der erste Vertrag u.a. folgende •Bestimmungen:
"Als Abschlagszahlung auf die noch festzusetzende Entschädigung ist ein Betrag; von 36 040 01 zu leisten. Dieser Betrag entspricht einer Entschädigung, die dem Landabgeber auf ürunu des y 33 BRG in Verbindung mit v 35 BVO höchstens gewährt werden kann« Der Landabgeber behält sich die Geltendmachung einer höheren Entschädigung für den Pall einer Änderung der Entschädigungsbestimmungen zu dem BKG vor»”
ln dem. Kachtragevertrag wurden dann die V.orte "für den lall einer Änderung der Entschädigungsbestimruungen zu dem BKG" auf Verlangen des Klägers gestrichen» Der Besitz an den verkauften 20 ha sowie die Lutzungen und Lasten gingen am 8. Oktober 1953 auf die Beklagte über, die in der Folgezeit als »igentümerin im Grundbuch eingetragen wurde«
Auf Grund Kaufvertrages' vom 24» üärz 1955 veräußerte der Kläger "zur weiteren Erfüllung der Landabgabepflicht nach dem Bodenreformgesetz" erneut Grundstücke von insgesamt 133,2910 ha an die Beklagte, und zwar für 178 876 Düi, die wiederum als "Abschlagszahlung auf die noch festzu-setzende Entschädigung" bezeichnet wurden. Auch dieser Vertrag enthielt einen Haehforderungsvorbehalt in der Passung dos Kachtragsvertragea vom 23. Oktober 1953« Übergang des Besitzes, der Lutzung und der Lasten fand am 1« April 1955 statt«
Später erklärte sieh der Landtag von iiaden-V«ürttemberg damit einverstanden, daß den Grundeigentümern, die wegen des Bodenreformgesetzes des früheren Landes Y.ürttemberg-üohenzollern Ländereien abgegeben hatten, vergleichsweise eine Aufbesserung ihrer LntSchädigungen bis zur Höhe von 250 % des Ainheitswertes gewährt werde (Beschluß vom 4» Juni 195h)o
Lit der vorliegenden, in .iovecber 1958 erhobenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für die Grundstücke, die er im Oktober 1955 und iuirz 1955 an sie verkauft hat, iiachentoehädigung von 429 852 LGI nebst 4 Binsen aus 72 080 Dil ab 8. Oktober 1955 bis zu dem 51-kärz 1955 und aus 429 852 Dil seit 1. April 1955= Lr macht geltend, nach der vertraglichen Vorbehaltsklsuael stehe ihm ein Anspruch auf angemessene Entschädigung im Sinne von C 35 5LG zu; die Beklagte habe sieh damals zu Unrecht auf die verfassungswidrige Vorschrift des 5 55 DVö berufen, wonach die Gegenleistungen für ebzugebendes Land lediglich mit dem 52fachen der von den Finanzbehörden festgesetzten Frtragsmeßzahlen zu errechnen waren; auch die später vom Landtag angebotene Entschädigung sei unzureichend und entspreche nicht dem wirklichen v.;ert der Grundstlickej dieser belaufe sich vielmehr auf das 96faehe der steuerlichen Lrtragsmeßzahlo
Am 8. November 1962, als der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht schwebte, zahlte das Land Baden-Y,Urttonberg dem Kläger als weitere Entschädigung für dio streitigen Grundstücke 191 514 Dü nebst 4 b- Binsen seit 1. April 1958. Dies geschah auf Grund des landtags-beschlusseo vom 4. Juni 1958, ohne daß der Kläger - wie in jenem Beschluß an sich vorgesehen war - auf weitere
Ansprüche zu verzichten brauchte; es handelte sich ud aen Unterschiedobetrag zwischen 406 230 i?.M (= 250 des ungekürzten Linheitswertes der Grundstücke) und den bereits von der beklagten gezahlten (36 040 + 178 876 =) 214 916 h Der Klüger, der auch die 191 314 Lii nur als weitere Afc-schlagszaulung ansieht, hat seinen Klageantrag mit der Maßgabe uufrechterhalten, daß dieser Betrag von den ein-geklagten 429 8'52 X>6! in Abzug gebracht werde»
Oie Beklagte beantragt Klageabweisung, hach ihrer Auffassung hat der Klüger mindestens seit Empfang der hach Zahlung vom 8. November 1962 nichts mein’ zu beanspruchen, zu demal da eine höhere Entschädigung bisher an keinen anderen Landabgeber bezahlt woraen sei; der üuehforderungs Vorbehalt in den Kaufverträgen stelle keinen uneingeschränkten Vorbehalt dar, er müsse vielmehr im ^inne ihres damaligen Lehreibens an die Lomonialkanzlei des Klägers vom 24. Oktober 1953 aufgefaßt werden und komme daher nur zu.:: Zuge, falls durch Gesetz oder Rechtsprechung für Landabgaben allgemein höhere .Entschädigungen gewährt würden; das sei nicht der Fall»
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Bezahlung des nach den Verträgen von 1953 und 1955 noch geschuldeten Kaufpreisresteo und seinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses für die Voreuthaltung dieses Restes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur ^Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche an das Landgericht zuruckverwiesen. Bit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des lundgeriehtlicaen Urteils, her Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Kntscheidungsgründe;
10 Bei deni Klagebegehren handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um einen privatrechtlichen Kaufpreisanopruch (§ 433 Aba. 2 BGB) « Denn die Ländereien, die der Kläger auf Grund des Loden-reforngeoetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung abgeben mußte, sind ihm nicht zwangsweise in hege der -nteignung genommen worden (i* 28 BHG,
;)§ 32 ff BVO), er hat 3ie vielmehr freiwillig an die Beklagte veräußert und mit ihr darüber die Kaufverträge vom 8./2Q. Oktober 1953 und 24. Bars 1955 abgeschlossen«-.<enn er daher mit der jetzigen Klage Uber die bereits empfangenen Geldbeträge hinaus noch eine weitere Gegenleistung fordert, so richtet sich dieser Anspruch nicht gemäß j 3? BVO gegen das Land, sondern gegen die Beklagte in ihrer Ligenschuft als C-rundatückskäuferin. hierüber sind aich in gegenwärtigen Verfahrensstande die X^arteien einig, und auch die Revision erhebt insoweit keine Lin-wendungen. Sie wendet aich jedoch dagegen, daß das Gberlendesgericht - abweichend voai Landgericht - die haezforderung des Klägers den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat«
Dae angefochtene Urteil ist von den Inhalt der Verträge ausgegangenj darin hätten die Parteien überein-otimmend die damals errechneten Summen bloß als Abschlagszahlungen bezeichnet und zu erkennen gegeben,, daß eine höhere Zahlung in Betracht komme, wenn sie der Kläger auf Grund der Bodenreformgesetze fordern könneo hach den Willen der Vertragschließenden, so wird im Urteil festgestellt, habe der Kläger als Gegenleistung für seine Grundstücke so viel erholten sollen,
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als or irn falle diner Durchführung des Enteignungsver-fuhreno bekommen haben würde. wäre die Enteignung durch-geführt worden, dann hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger gemäß § 33 BnG Anspruch auf die "angemessene Entschädigung" gehabt*
Was es hierunter versteht, legt das Urteil an sand der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des Art-, 14 Abs. 5 GG und des Art. 15 der Verfassung für Y.ürttesr.berg-hohenzollern vom 2v.Kai 1947 (aegßl S. 1) - im einzelnen dar: .angemessen im Sinne von £ 33 EKG könne eine Entschädigung nur sein, wenn sowohl die Interessen der Allgemeinheit als auch die des ..nt-oigneten berücksichtigt würden; letzterer habe keinen Anspruch auf volle Entschädigung, sondern müsse sich damit begnügen, daß die Entschädigung, wenn auch nicht erheblich, unter dem gemeinen Y.ert der Grundstücke angesetzt werde; denn wollte man, wie das untei' der Herrschaft der Aeiisarer Heicheverfacsung geschehen sei (Schack, :.:DR 1953, 195), als untere Grenze der angemessenen Entschädigung den gemeinen Y.ert annehmen., so kämen die Belange der Allgemeinheit zu kurz; bei der hiernach gebotenen gerechten Abwägung erscheine indessen eine erhebliche Minderung der Entschädigung gegenüber der eingetretenen Vermogenseinbuße nicht statthaft (unter Hinweis auf v. Llangoldt/Klein, Bonner Grundgesetz 2. Auf 1. Art. 14 Anra. VII 9 b, B« 452)* Y.enn in $ 33 Abs. 1 BP.G bestimmt werde, daß bei der Entschädigungs-bemeosung vom Ertragswert der abzugebenden flächen auszugehen sei, 30 bedeute das nicht, daß nur dieser als angemessen in Botracht komme; er bilde vielmehr nur die unterste Grenze, während die Berücksichtigung sonstiger Umstände, sofern sie nicht außergewöhnlich seien, aus-
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drücklich zugelaßaen werde (Abs. 1 Satz 2 and 3 ö&v.) * Anders verhalte es sieh allerdings mit der Vorschrift des § 35 il'v'O, soweit sie bestimme, da3 die angemessene Entschädigung in der Regel das 32fache der von den Finanzbehörden festgesetzten Meßzahlen nicht übersteigen dürfe; hierin liege eine zu weitgehende Einengung des Ermessens-spiclrauma, durch die der § 33 BhG abgeändert werde; aber diese Änderung entbehre der Wirksamkeit, da das Utaatsministerius von ..ürttemberg-hohenzollern dazu nicht ermächtigt gewesen sei; eine vorher etwa bestehende Ermächtigung wäre am 24- -Mai 1949, dem läge des Inkrafttretens des Grundgesetzes - also bereite vor Verkündung der i-urchfiihrungsverordnung - erloschen gewesen (Art. 129 Aos» G G ) o
Einen besonderen Umstand, der hiernach neben dem .‘»r-tragswert bei Ermittlung der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen sei, erblickt das Oborlandesgericht darin, daß im vorliegenden Fall zwischen dem gemeinen Wert und dem Ertragswert der an die Beklagte veräußerten Flächen ein erheblicher Unterschied bestehe; das Opfer des Klägers, so meint es, wäre daher, wenn er nur den Ertragswert erhielte, unange ..essen hoch, zu demal da er ohnehin schon dadurch Nachteile erleide, daß die ~nt-eignungsentschüdigung kein seine sämtlichen Vermögens-einbußen in Gegenwart und Zukunft mit umfassender Schadensersatz sei, sondern lediglich ein Ausgleich für den Gub-stanzverlust (BGHZ- 30, 338> 351); deshalb könne bei der hier gegebenen Sachlage bloß eine nicht erhebliche Unter-sehreitung deo gemeinen Wertes noch angemessen sein. Eine solche angemessene Entschädigung hat der Kläger nach Ansicht dos Berufungsgerichts bisher nicht erhalten: Was ihm insgesamt gezahlt worden 3ei, entspreche dom 2 l/2fachen
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Einheit«wert, das aber liege» wie die Erfahrung lehre, erheblich unter dem gemeinen V.ert; dürfe dieser auch unterschritten werden, so doch nicht so weit, da3 dem Kläger nur noch 250 des Einheitswertes verblieben» ferner habe der Kläger insoweit, als ihm die angemessene Entschädigung vorenthalten worden sei, Anspruch auf Kinnen (unter Bezugnahme auf BGiiZ 37, 269)«
2o Die Revision, die das als recht.:,<irrig bekämpft, wirft dem Berufungsrichter vor, er habe sich über die Kaufverträge von 1953 und 1955 hinweggesetzt-. Da die Parteien einander auf privater Vertragsebene gegenüberstünden, hänge die Entscheidung lediglich von der Auslegung dessen ab, was sie hinsichtlich des Kaufpreises vereinbart hätten» Wenn in Verkennung dieser Konsequenz das angefoentene Urteil sich sogleich aer Krage zugewendet habe, welches die "angemessene Entsehädi gang" im Sinne von £ 33 BRG sei, so erweise sich bex'eits der Ausgangspunkt als fehlerhaft» Denn es handele sich im vorliegenden fall um kein Enteignungaverfahren. Zu beurteilen sei ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen» Die Parteien hätten einen bestimmten Kaufpreis ausgehandelt und im Vertrag fixiert» Der vertragliche Nachforderungsvorbehalt bedeute nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts nichts anderes, als daß dem Kläger ein Hecht auf angemessene Nachzahlung nur dann zustehe, wenn im Rahmen der übrigen zur Abwicklung anstehenden Landabgabeverfahren allgemein ein höherer Preis sugebilligt werden sollte. Letzteres sei, wie die Revision im einzelnen darlegt, bisher nicht geschehen»
Die Rüge ist nicht begründet. Daß es hier um kein snteignungsverfohren, sondern um die Auslegung privat-rechtlicher Vereinbarungen geht, hat das Berufungsgericht
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entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt« 1s sieht indessen die Angabe bestimmter Geldbeträge in den Kaufverträgen gerade nicht als ziffernmäßige Festlegung des Kaufpreises an, vielmehr erblickt e3 in diesen Beträgen, entsprechend dem Vertragswortlaut, bloße Abschlagszahlungen und stellt eine Willensübereinstimmung der Vertragschließenden dahin feat, daß der Kläger, sofern er "auf Grund der Bodenreformgesetze" dazu berechtigt sei, eine höhere Zahlung fordern könnej ihm habe al3 Kaufpreis das zuflieöen sollen, was er im Rahmen eines ..nteignungsverfahrens als Entschädigung erhalten hätte«. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Vertragsauslegung, die keinen Reohtsirrtua erkennen läßt, dann im einzelnen geprüft hat, wie hoch sich in dem (hypothetischen) Falle, daß ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden wäre, die Entschädigung bemessen haben würde und ob dio Geldsummen, die dem Kläger bereits gezahlt wurden, die Höhe dieser ~nteignungsentsehädigung erreichen oder hinter ihr Zurückbleiben, so war das nur folgerichtig. Von einem verfehlten Ausgangspunkt kann also keine Hede sein«
3. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision ins Feld geführten Sachforderungs-Vorbehalt ; "Der Landabgeber behält sich die Geltendmachung einex* höheren Entschädigung vor"«,
über Sinn und Tragweite dieser Vertragsklausel 3ind sich dio Parteien ebensowenig einig wie über die Gx'ünde, aus denen seinerzeit mit Machtragsvortrag vom 28. Oktober 1953 der Yvortlaut geändert worden ist (Streichung des im ursprünglichen Kaufvertrag vom 8. Oktober 1953 enthaltenen Zusatzes "fux* den Fall einer Änderung der Entschädigungsbestimmungen zu dem ERG"). Rührend der Kläger
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aus der Klausel für sieh die Befugnis herleitet, den wirklichen 'Aert der verkauften Grundstücke ersetzt zu erhalten, möchte die Beklagte sie einschränkend ausgelegt wissen, und zwar nach Maßgabe des Schreibens, das sie am 24c Oktober 1953 ~ in der Zeitspanne zwischen den beiden Verträgen vorn 8. und 28. Oktober 1953 - an die Tomanialkanzlei des Klägers gerichtet hatte; darin war von ihr der Standpunkt vertreten worden, daß es sich bei den Grundstückokauf um ein Landabgaboverfahren in Sinne des Bodenreformgesetzes handele und daß die Entschädigung später von der oberen Siedlunge— behördo endgültig festgesetzt würde; eine Änderung in der Bntachädigungshohe könne sich jedoch nur dann ergeben, falls "durch Gesetz odex* Rechtsprechung für Land-obgabon allgemein höhere Entschädigungen gewährt" würden. ..inen der Haupt3treitpunkte in den Vorinstanzen bildete die Frage, ob sich die Parteien bei Abschluß der Kaufverträge über den Inhalt dieses Schreibens einig waren. lisch Auffassung des Landgerichts soll dies der Fall gewesen sein, und im landgerichtlichen Urteil wurde deshalb - weil die angegebenen Voraussetzungen bisher nicht erfüllt seien - der hlageansuruch als zur Zeit unbegründet abgewieson. Las Cborlandesgericht dagegen hat die rx'age mit folgender Begründung unentschieden gelassen; Selbst wenn sie zu bejahen wäre, könne die Beklagte sich jetzt nach eineu: Jahrzehnt nicht mehr darauf berufen, daß der Kläger zuwarten müsse, bis die Siedlungabehürde die Entschädigung festgesetzt habe oder bis dux*ch Gesetz odex* Rechtsprechung tatsächlich allgemein höhere Entschädigungen für Land-abgaben gewährt würden; denn das Land Baden-Württemberg werde sich zu weitergehenden Zahlungen ei'st bereit
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finden, wenn dies auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung geboten erscheine, der Kläger aber habe ein rechtliches Interesse daran, selbst eine gerichtliche Entscheidung übex* dieses Problem herbeizuführen.
wenn die Revision diesen Urteilsausführungen entgegenhält, sie fänden weder im Gesetz noch in den Kaufverträgen eine Stütze, so ist das nicht stichhaltig.
Bei ihrem Hinweis auf den angeblich überzeugenden Standpunkt des Landgerichts, wonach die Vox’behalts-klausel nicht im Sinne einer jederzeit möglichen gerichtlichen liachprüfung der Angenessenheit des Kaufpreises gemeint gewesen sei, wird von ihr übersehen, daß es für die Entscheidung nicht auf die Auffassung der ersten Instanz ankommt, sondern auf die des Berufungsrichters. Lieoer hatte den Inhalt dessen, was die Vertragschließenden gewollt haben, selbständig zu ermitteln, er war dabei nicht an die Ausführungen des Landgerichts gebunden.
La das angefochtene Urteil die Krage, ob die Parteien bei Vertragsabschluß über die Bedingungen im Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 1953 einig gewesen seien, offen gelassen hat, iot freilich in der .Revisionsinstanz zu unterstellen, daß dies der Pall war. Allein aus jenem Schreiben ergibt sich entgegen der ^einung der Revision keine Verpflichtung des Klägers, die gerichtliche Geltendmachung seines nachzahlungsanspruchs zu unterlassen. Line Änderung in der Rnt3chädigungshöhe sollte danach verlangt werden können, sofern "durch Gesetz oder Rechtsprechung" "allgemein" höhere Entschädigungen gewährt würden. Gesetz und Rechtsprechung standen also als Voraussetzung für einen Ruchzahlungsanspruch nebeneinander, so daß es darauf, wie sich die Rechtsprechung
über Landabgaben künftig entwickeln wüi'de, nicht ausschließlich ankam, es vielmehr - wovon ersichtlich auch der Berufungsrichter ausgeht - bereits genügte, wenn dem Klüger kraft Gesetzes ein solcher Anspruch erwachsen war, Go verhält es sich aber hier; denn C 33 3KG, den die Parteien nach der rechteirrturasfreieil Auffassung des Oberlandesgerichts 2um .Maß stab für die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Gegenleistung gemacht haben, sieht eine Entschädigung vor, die höher ist als die bisher an den Kläger gezahlten ü^i^beträge. Lögen sich auch die Beteiligten darüber bei Vertragsabschluß noch nicht iu klaren gewesen sein, da insbesondere die Beklagte die in •” 35 i)VO für die Entochädigungshöhe gezogenen Grenzen als rechtsverbindlich ansah, so hat sich auf jeden Fall später die wahre Rechtslage enthüllt« Einen wichtigen Schritt auf diesem Wege bildete der Beschluß des Landtags vom 4* Juni 1958; durch ihn wurde deutlich, daß man dem £ 35 BVG keine Wirksamkeit mehr beimaß =. Lindeatens von jetzt ab war es dem Kläger nach den Inhalt des Schreibens vom 24, Oktober 1953 nicht mehr vorwehrt, seinen Hachzahlungsanspruch einzuklagen; daran hinderte ihn entgegen der Auffassung der Hovision auch nicht das Wort "allgemein*' in jenem schreiben, da die Regelung in $ 35 BKG für sämtliche in Betracht kommenden Landabgeber galt«
4, üpielt mithin das Vorhandensein einer einschlägigen Rechtsprechung keine maßgebliche Rollo, so bedarf es keiner Btallungnahme zu der weiteren, anscheinend auf § 242 BGB gestützten Erwägung ira angefochtenen Urteil, daß der Kläger nicht länger zu warten brauche, sondern ein rechtliches Interesse an selbständiger Herbeiführung einer höchstricaterlichen Entscheidung habe* Damit er-
ledigen sich zugleich die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen; das gilt insbesondere von ihrer Rüge aus 286, 129 ZPO, das Berufungsgoricht habe zu klären unterlassen, ob die Gerichte in Zukunft überhaupt noch die Möglichkeit haben würden, über die krage der EntschädigungshÖhe eine "allgemeine Reehtsprecnung" zu entwickeln (was laut Behauptung der Revision nicht der Ball sein soll, weil von den in Baden-/, ürttemberg anhängig gewesenen 121 Landabgabevcrfahron bereits 118 abgewickelt seien)« Dc3 es, wenn der Kläger sich bei Vertragsabschluß das Hecht zu jederzeitiger gerichtlicher Nachprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises Vorbehalten hätte, an einem bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Kaufpreis fehlen würde, kann der Revision nicht zugegeben werden; wie das Urteil zutreffend darlögt, haben die Parteien mit der Vereinbarung, der Kläger solle soviel erhalten, als ihm bei Durchführung des Entoignungsverfahrens zugeflossen wäre, dem Erfordernis hinreichender Bestimmbarkeit des Kaufpreises genügt *
Durch die Aussagen der vom Kläger benannten, im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen Rechtsanwalt Dr«S0HH und Graf von Wa0HV~zflP, doren Nichtberucksiehtigung die Revision rügt, wird die Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil nicht in Präge gestellt. Dafür, daß der Berufungsrichter diese Zeugenaussagen bei seiner Entscheidung übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt, Bich ausdrücklich mit ihnen auseinanderzuoetzen, war er den Umständen nach um so weniger verpflichtet, als gerade diejenigen Uätze aus der Vernehmungsniederschrift vom 7« Dezember 1959, auf welche die Revision abstellen möchte, tait seiner Auffassung, dem Kläger sei nach Klärung
Geltend-
der Rechtelage mindestens heute die gerichtliche machung des Bachzohlungsanspruch3 nicht mehr verwehrt, ohne weiteres vereinbar eine» has gilt sowohl von den - bez’eits im laiidgeriehtlicnen Urteil (S. 15) wiedergegebenen - horten des Zeigen 1)1% . auter, uieoo Geltendmachung hübe solange zurückgestellt werden sollen, bis "auf Grund einen Gesetzes oder der i^ntwicKlung der Reent-sprechung der angemessene Preis «». verlangt werden konnte", als auch von den Bekundungen des Zeugen Graf von man habe "die Entwicklung der ringe
abv,arten” wollen, und "bei einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung, bei einer entsprechenden Hntwieklung der Rechtsprechung oder bei einer entsprechenden Handhabung der Praxis oder aus sonstigem gegebenen Anlaß heraus” hatte dann der Kläger in der läge sein sollen, mit entsprechenden Forderungen an die zuständigen Stellen heranzutreten»
5o Was die Höhe des dem Klager gebührenden Kaufpreises anbetrifft, so ist das Berufungsgericht ohne ersichtlichen hechtsirrtun davon ausgegangen, daß die Summe der bisher geleisteten Zahlungen - einschließlich der vom Land Baden-WÜrttenbei’g nach Klageerhebung gezahlten 191 314 iBi -noch koino "angemessene Entschädigung" im Sinne des § 33 BRG dai'stelle; sie entspreche lediglich dem 2 l/2fachen des Einhcitswerteo der veräußerten Grundstücke und bleibe daher weit hinter dem gemeinen Wert zurück, der bei Bemessung der Enteignungsentschädigung nach jener Vorschrift nicht erheblich unterschritten werden dürfe.
Ohne Erfolg greift die Revision diesen Standpunkt mit verfahronsrechtlichen Rügen aus § 286 ZPO an» Sov*eit sie eine Stellungnahme zu den Bedenken vermißt, die seitens der Beklagten mit Schriftsatz von 6. Dezember 1961 gegen
das vom Landgericht eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen Br, Groh vom 1«. September 1961 geltend gemacht worden waren, übersieht sie, daß der Berufungs-ricnter das erwähnte Gutachten bei seiner Entscheidung gerade nicht verwertet, es vielmehr deshalb außer Betracht gelassen hat, weil darin auf den Verkehrswert in den Jahren 1953 und 1955 abgestellt werde, während die Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung errechnet werden müsse« lm angefochtenen Urteil fehlen entgegen der Behauptung der Revision auch keine Dai-legungen darüber, wieso eine Entschädigung von nur 250 des Einheitswertes erheblich unter dem gemeinen Wert liege; denn das Oberlandes-goricht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf seine eigene Erfahrung; für die Annahme, daß ihm insoweit, wie die Revision rügt, die erforderliche Sachkenntnis gefehlt habe, bieten die ürtoilsausführungen keine Grundlage,
flach übereinstimmenders Willen der Vertragschließenden, wie ihn das angefochtene Urteil festgesteilt hat, sollte der Kläger als Gegenleistung für seine Grundstücke den Betrag erhalten, der ihm bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens zugeflossen wäre; dex* - bloß gedachte -gesetzliche Anspruch auf Enteignungsentschädigung sollte also den Maßstab abgeben für die Höhe dessen, was die Beklagte kraft Vertrages schuldete. Hierbei viill der Berufungsrichter die Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Bemessung der Enteignungsentschädigung in Zeiten steigender Grundstückspreise entwickelt worden sind, und will demgemäß den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers, weil dieser die streitigen Ländereien schon vor langen Jahren
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hergeben mußte, nicht nach dem damaligen Grundstücks-wert, sondern unter Zugrundelegung der Wertverhaltnisse in Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung berechnen (BGHZ 25, 225; 26, 375)» ns wäre aber zu prüfen gewesen, inwieweit die Anwendung der genannten Grundsätze wirklich dem Willen der Vertragschließenden entspricht; das gilt insbesondere für die Frage, ob die Beklagte die Folgen der Preisentwicklung auf dem Grundotücksmarkt allein zu tragen hat» Biese Prüfung wird nunmehr im Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs nachzuholen sein,
Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Oberlandesgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, gemäß § 538 Abs« 1 Kr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hato Von einer mißbräuchlichen Krnessens-ausÜbung kann insoweit nicht gesprochen werden; denn das angefoehteno Urteil hat die Gründe, aus denen nicht nach Maßgabe von § 540 ZPO verfahren wurde (Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme angesichts des unzulänglichen bisherigen Boweisergebnisses) in einzelnen dargelegt und damit eine Sachdienlichkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift rechtsirrtumsfrei verneint» Bbeneowenig handelt es sieh hierbei, wie die Revision meint, um eine "Straf Sanktion*1 dafür, daß die Beklagte eine andere Rechtsauffassung vertreten habe als das Berufungsgericht» Damit erledigt sich zugleich das weitere Revisionsvorbringen, der Standpunkt der Beklagten sei von einem Kollegialgericht gebilligt worden, sie habe sich bis zu dem Prozeßbeginn nicht in Verzug befunden und der Kläger habe ihr dadurch, daß er die Klage erst 1959 (richtig: 1958) erhob, Stundung gewährt»
Aach hinsichtlich des Zinsanspruches wird der Tatrichter noch zu prüfen haben, ob und inwieweit sich aus dem Willen der Vertragschließenden die Anv.endbarkei t der vorerwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Bntoignungsentschädigung (BühZ 37, 269» 275 f) er-
gibt« ha die Beklagte Zinsen mindestens aus £ 291 BGB für den noch ausstehenden nest des angemessenen Kaufpreises schuldet, braucht die Formel de3 Berufungsurteils in diesem Punkt nicht geändert zu werden» hit dem Bin-wund der Verjährung, den die Beklagte gegenüber dem ZJnsanspruch jetzt erstmals erhebt, kann sie in der Aevisiunsinotanz nicht gehört worden (BGliZ 1, 234, 239) *
6o hie von der Revision erbetene Nachprüfung, ob nicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Berücksichtigung von Ginn und Zweck der Bodenreformgesetze
.eine Entschädigung in Höhe von 250 A dos üinheitswertea eine angemessene BntSchädigung darstelle, ist dem Kevi-sionsgericht verwehrt, da es sich um irrevisibles Landesrecht handelt {§ 549 Abs» 1 ZPO)» Gegenstand der Rüge ist die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 33 BKG gegeben hat« hie Vorschrift galt nur innerhalb des heutigen 0berlandesgericht3bezirks ütuttgart. 'wenn vom angefochtenen Urteil in dieseta Zusammenhang noch andere Bestimmungen mit weiteren Geltungsbereich - insbesondere Art« 153 V.HV und Art. 14 Abo» 3 GG - erörtert worden sind, so geschah das lediglich zu dem Zweck, die Bedeutung der vorgenannten Gesetzesvorschrift zu ermitteln» Bine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der von der Revision angegriffenen Urteilsausführungen wurde dadurch nicht begründet.
7» hie Revisionorügen greifen somit nicht durch, ha das Berufungsurteil auch keinen sonutigen, von Amts wegen
zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit aer Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO als unbegründet zuruckzuv/eiseno
jr, Augustin Rothe Mattem
Offterdinger fr. Grell