* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die zweite Auflassung scheidet als Grundlage für einen Eigentums-Übergang aus, weil die Klägerin, wie das Oberlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet feststollt, bei Abgabe der Auflassungserklärung nicht geschäftsfähig war. Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Auflassung mit der Begründung verneint, daß die Yollraacht der Form des § 313 Satz 1 BGB bedurft habe, weil durch die Vollmachtserteilung in Verbindung mit der Befreiung der Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB bereits eine rechtliche Bindung der Klägerin habe eintreten sollen, wie wenn der Vertrag formgerecht abgeschlossen wäre. Es erübrigt sich deshalb eine Prüfung der Frage, ob etwa die Wirksamkeit der Vollmacht auch deshalb zu verneinen wäre, weil sie sieh als Teil eines einheitlichen zu dem Teil nichtigen Rechtsgeschäfts darstellt, oder ob, wie die Revision meint, die Vorschrift des § 139 BGB auf die Vollmacht keine Anwendung findet. Die Beklagten sind deshalb durch die Auflassung und Eintragung nicht Eigentümer des Anwesens der Klägerin geworden. 1. Bei dem ersten für die Beurteilung in Betracht kommenden Punkt handelt es sich darum, ob die Beklagten die Aufwendungen, die ihnen durch die Errichtung des Hauses sowie dadurch entstanden sind, daß sie die heruntergekommene Besitzung der Klägerin in einen ordnungsmäßigen Zustand gebracht haben, ersetzt erhalten würden. Sie hätten auch ihre Ersatzansprüche nur zu einem geringen 3?eil, jedoch nicht im Hauptpunkt, nämlich hinsichtlich des Hausbaues sowie der sonstigen Verbesserungen des Hofes, beziffert, obwohl die Klägerin ausdrücklich hierauf hingev/iesen habe» Der Einwand der Beklagten, der V/ald erbringe nur einen verhältnismäßig geringen laufenden Ertrag, sei nicht stichhaltig, weil die Klägerin einen größeren ochlagreifen Holzbestand und darüber hinaus die Waldgrundstücke in Größe von 6 ha verwerten könne. den eine Partei gegen die andere hat, erfüllt werden kann, nur möglich ist, wenn feststeht, wie hoch dieser Anspruch ist und welche Vermögenswerte zur Befriedigung zur Verfügung stehen« Es stellt jedoch keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht eine ziffernmäßige Berechnung der Ersatzansprüche der Beklagten wie auch der Vermögenswerte der Klägerin nicht veranlaßt hat« Es handelt sich im gegenwärtigen Rechtsstreit darum, ob es mit Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn die Beklagten die Besitzung der Klägerin herausgeben müssen« Die Beklagten haben keine ausreichenden Tatsachen vorgejbragen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, daß ihre Aufwendungsersatzansprüche gefährdet seien« Nachdem der Senat im ersten Revisionsurteil hervorgehoben hatte, daß es für die Entscheidung von Bedeutung sein könne, ob die Beklagten ihre Aufwendungen für die Errichtung des Wohnhauses und die sonstigen Verbesserungen des Hofes ersetzt erhalten würden, hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 24« Oktober I960 den Wert ihres . Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, ihre Ersatzansprüche, wenn sie diese für gefährdet hielten, nach Grund und Höhe zu bezeichnen, zu demal da die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß die Beklagten noch dartun mußten, welche Aufwendungen sie ersetzt verlangten. Da die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor den Oberlandesgericht die Behauptung der Klägerin, sie könne allein aus dem wertvollen V/aldbesitz die Aufwendungen der Beklagten ersetzen, nicht bestritten haben, war das Beru- fungsgericht nicht verpflichtet, auf das allgemeine Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Ersatzansprüche seien deshalb gefährdet, weil für landwirtschaftliche Anwesen im Palle eines Verkaufs wegen des Genehmigungs-zv/anges nur geringe Preise gezahlt würden, einzugehen, zu demal da die Beklagten eingeräumt haben, daß bei einem Verkauf des Hauses allein ihre Ansprüche nicht gefährdet seien* Die Annahme, daß bei einem Verkauf des ganzen Anwesens mit dem wertvollen Waldbeoitz und dem neuen Wohnhaus ein geringerer Preis erzielt werde, als wenn das Wohnhaus allein verkauft würde, widerspricht der Lebenserfahrung. Daß das Oberlandesgericht dem Anspruch der Beklagten auf Bückgewähr der auf den nKauf-preisu gezahlten Monatsraten, weil es sich insoweit nur um müßige Beträge handele, keine entscheidende Bedeutung beige.-' Das Berufungsgericht hat somit, wio auch seine weiteren Ausführungen ergeben, im Ergebnis der Tatsache, daß der elterliche Hof dem Beklagten zu 1 infolge der Übernahme des Anv/osens der Klägerin entgangen ist, boi der Prüfung der Frage, ob eine Herausgabe der Besitzung für die Beklagte unzu demutbar sein würde, keine entscheidende Bedeutung beigelcgt. 3. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß Anfang des Jahres 1956 nach dem Einzug in das neue Haus ein Zerwürfnis der Parteien eingetreten seiEs erblickt einen wesentlichen Grund hierfür in der Tatsache, daß die Beklagten entgegen der getroffenen Vereinbarung der Klägerin und ihrem Bruder nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt haben, während die sonstigen von der Klägerin behaupteten Vorfälle weder zeitlich sich hinreichend sicher datieren ließen noch, soweit feststellbar, über die auch sonst häufig vorkommenden Streitigkeiten zwischen Übergeber und Übernehmer wesentlich hinausgingen. Die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 sich insoweit nicht an den Vertrag gehalten habe, sei sehr zu mißbilligen und müsse im Rahmen der Gesamt-vmrdigung gegen ihn sprechen. Auf die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den Beklagten zu 1 als Partei darüber vernehmen müssen, daß die Klägerin sich mit der Überlassung nur eines Zimmers einverstanden erklärt habe, braucht nicht eingegangen zu werden. Mai I960 zu der Frage, ob die Beklagten selbst vertragstreu gewesen sind, insbesondere ob sie sich hinsichtlich der Unterbringung der Klägerin und ihres Bruders an die Vereinbarungen mit der Klägerin gehalten haben, und wie es zu dem Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen ist, sind nicht dahin zu verstehen, daß schon allein dann, wenn den Beklagten insoweit kein Vorwurf zu machen ware, die Herausgabe der Besitzung für sie als schlechthin untragbar erscheinen müßte. Vielmehr sollte lediglich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß im Rahmen der GesamtWürdigung das beiderseitige Verhalten der Parteien von Bedeutung sein könne für die Entscheidung der Präge, ob die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sich als eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Da für die Beurteilung der Gesichtspunkt einer Gefährdung der Aufwendungsersatzansprüche ausscheidet und auch der Umstand, daß dem Beklagten zu 1 infolge der Übernahme der Besitzung der Klägerin der elterliche Hof entgangen ist, nicht entscheidend zugunsten der Beklagten gewertet werden kann, würde, selbst wenn die Beklagten sich vertrags-trou verhalten und das Zerwürfnis der Parteien nicht verschuldet haben, hieraus allein eine Bindung der Klägerin an den formnichtigen Vertrag mit der Wirkung, daß die Geltendmachung des Herauogabeanspruchs als arglistig zu bezeichnen wäre, nicht hergeleitet werden können. 4. Abschließend befaßt sich das Berufungsgericht noch mit der Frage, ob dem Beklagten zu 1 gegen den Notar Dr. Münder ein Schadensersatzanspruch auf Grund des Be-ratungs- und Beurkundungsvertrags zusteht. Bei diesen Ausführungen, in denen ein solcher Schadensersatzanspruch bejaht wird, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die das Oberlandesgericht, wie es ausdrücklich betont, nur für den Fall angestellt hat, daß die bisherige Begründung nicht als voll ausreichend erscheinen sollte. Einer Stellungnahme zur Frage der Schadensersatzpflicht des Notars bedarf es nicht; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die Würdigung des Sachverhalts führe unabhängig davon, ob auch ein Schadensersatzanspruch gegen Dr. Münder gegeben sein würde, eindeutig zu dem Ergebnis, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit des Vertrages keineswegs für die Beklagten untragbar sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 97 ZPO
HofAuflassungFrageOberlandesgerichtBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V 2R 183/61
Verkündet am 5« Dezember 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsboanter der Geschäftsstelle
2 “19 7 023
•• f' i
Ü
..
'£
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1. 2.
Landwirts Adolf K Kreis B*
in S
dessen EhefrairiSlfriede K BHIHB geb. KtJHR daselbst.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
1
i
i
V
■.fl
 gegen
die Landv/irtin Pauline Kreis B*

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 5. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26, Juli
• ^
1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
• - ■
. ,
Von Rechts wegen
i
2
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf das im gegenwärtigen Rechtsstreit ergangene Urteil des Senats vom 25. Mai I960 (V ZR 2/59) > durch das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, Bezug genommen.
Im erneuten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht nach dem Hauptantrag der Klage erkannt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
1
EAtscheidungsgrÜnde:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben*
Der Klagcanspruch ist begründet, wenn die Klägerin Eigentümerin des den Beklagten übertragenen Anwesens geblieben ist (§ 985 3GB), es sei denn, daß die Geltendmachung des Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
I. Bas Eigentum an dem den Beklagten übertragenen Grundbesitz der Klägerin ist mit der Umschreibung im Grundbuch am 30. September 1955 nur dann auf die Beklagten übergegangen, wenn entweder die Auflassung vom 12. Oktober 1954 oder die Auflassung vom 26. September 1955 rechtswirksam war. Die zweite Auflassung scheidet als Grundlage für einen Eigentums-Übergang aus, weil die Klägerin, wie das Oberlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet feststollt, bei Abgabe der Auflassungserklärung nicht geschäftsfähig war. Die Entscheidung hängt deshalb in erster Linie von der Wirksamkeit der Auflassung vom 12. Oktober 1954 ab.
 
Die Revision bittet um Nachprüfung der im Urteil vom 25. Mai I960 vertretenen Auffassung, daß die Auflassung wegen mangelnder Bevollmächtigung der Notariatsangestellten zmm unwirksam sei. Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Auflassung mit der Begründung verneint, daß die Yollraacht der Form des § 313 Satz 1 BGB bedurft habe, weil durch die Vollmachtserteilung in Verbindung mit der Befreiung der Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB bereits eine rechtliche Bindung der Klägerin habe eintreten sollen, wie wenn der Vertrag formgerecht abgeschlossen wäre. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es erübrigt sich deshalb eine Prüfung der Frage, ob etwa die Wirksamkeit der Vollmacht auch deshalb zu verneinen wäre, weil sie sieh als Teil eines einheitlichen zu dem Teil nichtigen Rechtsgeschäfts darstellt, oder ob, wie die Revision meint, die Vorschrift des § 139 BGB auf die Vollmacht keine Anwendung findet. Der Hinv/eis der Revision auf die Schadensersatzpflicht, die einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB trifft, besagt nichts für oder gegen die Rechts-v/irksamkeit der Vollmacht. Einer Stellungnahme zu der von der Revision angcstellten Erwägung, daß die Auflassung v/irksam wäre, wenn zunächst der Kaufvertrag (Übergabevertrag) ordnungsgemäß beurkundet und alsdann eine privatschriftliche Vollmacht erteilt worden v/äre, bedarf es nicht, v/oil ein solcher Fall nicht vorliegt. Das gleiche gilt für die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen v/äre, wenn unabhängig vom Abschluß des Übergabevertrages eine Auflassungsvollnacht erteilt worden wäre. Richtig ist allerdings, daß, wie die Revision ausführt, im Falle nicht ordnungsmäßiger Vollmachtserteilung dio Auflassung nicht nichtig, sondern nach § 177 Abs. 1 BGB nur schwebend unwirksam war, so daß sic durch Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB volle Rechts-v/irksamkeit erlangen konnte. Die Revision erblickt eine solche Genehmigung in der Übergabe des Anv/eceno an die Beklagten. Sie übersieht hierbei jedoch, daß die Genehmigung eines Vertrages begrifflich die Kenntnis und den
F
 
Willen des Genehmigenden voraussetzt, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung, die ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann, rechtswirksam wird. Die Genehmigung erfordert deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder dosh.. jedenfalls mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150, 153). An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Parteien den Vertrag vom 18. September 1954 für rechtsv/irksam gehalten haben. Infolgedessen kann in dem nachfolgenden Verhalten der Klägerin keine Genehmigung der Auflassung erblickt werden. Die Beklagten sind deshalb durch die Auflassung und Eintragung nicht Eigentümer des Anwesens der Klägerin geworden. .
II. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Geltendmachung de 3 Herausgabeanspruchs als arglistig zu bezeichnen ist, verneint. Es hat hierbei die Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom 25. Mai I960 für die Beurteilung des Arglisteinwandes von Bedeutung sein können. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nichtanerkennung des wegen Formmangels nichtigen Vertrages vom 18. September 1954 zu einem für die Beklagten schlechthin untragbaren Ergebnis fuhren würde, beruht im wesentli-^ chcn auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts, die für das Hevioionsgericht bindend ist, es sei denn, daß sie auf einem Hechtoverotoß beruht. Das ist jedoch nicht der Fall.
1.	Bei dem ersten für die Beurteilung in Betracht kommenden Punkt handelt es sich darum, ob die Beklagten die Aufwendungen, die ihnen durch die Errichtung des Hauses sowie dadurch entstanden sind, daß sie die heruntergekommene Besitzung der Klägerin in einen ordnungsmäßigen Zustand gebracht haben, ersetzt erhalten würden. Das Obcrlandesgericht führt dazu aus, die Beklagten hätten nicht einmal zu behaup-
J
 
ton vermocht, daß ihr Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gefährdet wäre«. Sie hätten auch ihre Ersatzansprüche nur zu einem geringen 3?eil, jedoch nicht im Hauptpunkt, nämlich hinsichtlich des Hausbaues sowie der sonstigen Verbesserungen des Hofes, beziffert, obwohl die Klägerin ausdrücklich hierauf hingev/iesen habe» Der Einwand der Beklagten, der V/ald erbringe nur einen verhältnismäßig geringen laufenden Ertrag, sei nicht stichhaltig, weil die Klägerin einen größeren ochlagreifen Holzbestand und darüber hinaus die Waldgrundstücke in Größe von 6 ha verwerten könne. Eine um das Haus herum liegende Grundfläche von 0,83 ha habe als Baugelände schon im Juni 1958 einen Wert von 3 DH je <im gehabt. Unter diesen Umständen seien die Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten nicht gefährdet, ohne daß es noch darauf ankomme, inwieweit die Beklagten bei der Abrechnung auch die von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben hätten. Allerdings könnten die Beklagten auch ihre vertraglichen Leistungen zurückverlangen. Hierbei handele es sich jedoch um mäßige Beträge, da der vereinbarte "Kaufpreis” nur in monatlichen Raten von 30 DM zu entrichten sei.
Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit einer Rüge auo §§ 139, 286 2B0. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht fostgestellt, wie hoch die Aufwendungeer-satzansprüche der Beklagten seien und welcher Erlös bei einem Verkauf des ochlagreifen EdLzboStandes und bei einer Veräußerung der Waldgrundstücke zu erzielen sein werde. Auf einen entsprechenden Hinweis würden die Beklagten ihre Ansprüche nach Art und Höhe näher dargelegt haben. Ohne die notwendigen Feststellungen habe das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, daß die Ersatzansprüche der Beklagten nicht gefährdet seien.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß die Beantwortung der Präge, ob ein Anspruch,
 
i
den eine Partei gegen die andere hat, erfüllt werden kann, nur möglich ist, wenn feststeht, wie hoch dieser Anspruch ist und welche Vermögenswerte zur Befriedigung zur Verfügung stehen« Es stellt jedoch keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht eine ziffernmäßige Berechnung der Ersatzansprüche der Beklagten wie auch der Vermögenswerte der Klägerin nicht veranlaßt hat« Es handelt sich im gegenwärtigen Rechtsstreit darum, ob es mit Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn die Beklagten die Besitzung der Klägerin herausgeben müssen« Die Beklagten haben keine ausreichenden Tatsachen vorgejbragen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, daß ihre Aufwendungsersatzansprüche gefährdet seien« Nachdem der Senat im ersten Revisionsurteil hervorgehoben hatte, daß es für die Entscheidung von Bedeutung sein könne, ob die Beklagten ihre Aufwendungen für die Errichtung des Wohnhauses und die sonstigen Verbesserungen des Hofes ersetzt erhalten würden, hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 24« Oktober I960 den Wert ihres . gesamten Anwesens im Herbst 1955 mit 110 000 DM angegeben und vorgetragen, daß sie in der Lage sei, die Aufwendungen der Beklagten zu ersetzen. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, ihre Ersatzansprüche, wenn sie diese für gefährdet hielten, nach Grund und Höhe zu bezeichnen, zu demal da die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß die Beklagten noch dartun mußten, welche Aufwendungen sie ersetzt verlangten. Abgesehen von einem angeblichen Kostenaufwand von 45 000 DM für die Errichtung des neuen Hauses haben die Beklagten ihre Aufwendungen nur zu einem geringen Teil beziffert. Sie sind offenbar der Ansicht gewesen, daß ihre Ansprüche durch die Vermögenswerte der Klägerin gedockt seien. Da die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor den Oberlandesgericht die Behauptung der Klägerin, sie könne allein aus dem wertvollen V/aldbesitz die Aufwendungen der Beklagten ersetzen, nicht bestritten haben, war das Beru-
 
fungsgericht nicht verpflichtet, auf das allgemeine Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Ersatzansprüche seien deshalb gefährdet, weil für landwirtschaftliche Anwesen im Palle eines Verkaufs wegen des Genehmigungs-zv/anges nur geringe Preise gezahlt würden, einzugehen, zu demal da die Beklagten eingeräumt haben, daß bei einem Verkauf des Hauses allein ihre Ansprüche nicht gefährdet seien* Die Annahme, daß bei einem Verkauf des ganzen Anwesens mit dem wertvollen Waldbeoitz und dem neuen Wohnhaus ein geringerer Preis erzielt werde, als wenn das Wohnhaus allein verkauft würde, widerspricht der Lebenserfahrung. Für eine gegenteilige Annahme liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Bei der Bemerkung, daß die Beklagten bei der Abrechnung auch die gesogenen Nutzungen herauszugeben hätten, handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausdrücklich ausführt, um eine zusätzliche, nicht notwendige Erwägung, auf der somit das an-gefochtene Urteil nicht beruht. Daß das Oberlandesgericht dem Anspruch der Beklagten auf Bückgewähr der auf den nKauf-preisu gezahlten Monatsraten, weil es sich insoweit nur um müßige Beträge handele, keine entscheidende Bedeutung beige.-' logt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß die Beklagten unter Umständen geswungen sein werden, ihre Gegenforderungen im Rechtswege durchzusetzen, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Die Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, eine Herausgabe der Besitzung ohne gleichzeitige Befriedigung ihrer Ersatzansprüche durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu verhindern. Sic haben jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
2.	Die Frage, ob der Beklagte zu 1 den elterlichen Hof, der in Mai 1958 seinem Bruder übertragen wurde, nur deshalb nicht erhalten hat, weil er das Anwesen der Klägerin übernommen hatte, hat das Berufungsgericht bejaht.
 
Es stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Hof zwar nicht schon im Jahre 1954> wohl aber spätestens im Jahre 1958 dem Beklagten zu 1 als dem ältesten Sohn übertragen worden wäre, wenn er nicht die Besitzung der Klägerin übernommen hätte. Die Familie Kübler sei, so meint da3 Oberlandesgericht, mit der Übertragung des Hofes an den Bruder des Beklagten zu 1 ein gewisses Risiko eingegangen, weil damals der gegenwärtige Rechtsstreit schon in der Berufungsinstanz anhängig gewesen sei. Man habe hierüber allerdings keine weiteren Erwägungen angestellt, Der Verlust des elterlichen Hofes falle hiernach zwar zugunsten des Beklagten zu 1 in© Gewicht, Es sei jedoch gorichtsbekannt, daß derartige Höfe, wobei hier nur die dom Beklagten zu 1 übertragenen Teile des Anwesens der Klägerin in Betracht kämen, käuflich zu erwerben seien.
Der Beklagte zu 1 werde dann allerdings mehrmals einen Gutsübernahmepreis zahlen müssen, wie er ihn sowohl an die Klägerin entrichtet habe als auch an seinen Vater hätte zahlen müssen. Ihm werde aber der Aüfwendungsersatzbetrag zur Verfügung stehen, womit er jedenfalls einen sehr erheblichen Teil des Kaufpreises bestreiten könne. Im übrigen dürfe davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zw 1 beim käuflichen Erwerb eines Hofes zinsverbilligte Darlehen aus den zur Förderung der Landwirtschaft bestimmten Mitteln erhalten werde. Schließlich könne er auch einen größeren Hof pachten und sein Geld zur Beschaffung von Inventar verwenden. Das Berufungsgericht hat somit, wio auch seine weiteren Ausführungen ergeben, im Ergebnis der Tatsache, daß der elterliche Hof dem Beklagten zu 1 infolge der Übernahme des Anv/osens der Klägerin entgangen ist, boi der Prüfung der Frage, ob eine Herausgabe der Besitzung für die Beklagte unzu demutbar sein würde, keine entscheidende Bedeutung beigelcgt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
.'■ä
■	■ i
■	i
1
:■ 5
'."I
3.	Das Oberlandesgericht stellt fest, daß Anfang des Jahres 1956 nach dem Einzug in das neue Haus ein Zerwürfnis der Parteien eingetreten seiEs erblickt einen wesentlichen Grund hierfür in der Tatsache, daß die Beklagten entgegen der getroffenen Vereinbarung der Klägerin und ihrem Bruder nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt haben, während die sonstigen von der Klägerin behaupteten Vorfälle weder zeitlich sich hinreichend sicher datieren ließen noch, soweit feststellbar, über die auch sonst häufig vorkommenden Streitigkeiten zwischen Übergeber und Übernehmer wesentlich hinausgingen. Für die Behauptung, die Klägerin habe sich als Gegenleistung dafür, daß sie weniger Bauholz als vereinbart geliefert habe, mit der Einschränkung des Y/ohnungsrechts einverstanden erklärt, hätten die Beklagten keinen Beweis angetreten, als welcher offensichtlich nur die wenig aussichtsreich erscheinende Parteivernehmung der Klägerin in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls habe die Klägerin die wohnungsmäßige Beschränkung in zunehmendem Maße als eine unangenehme Beeinträchtigung empfinden müssen. Die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 sich insoweit nicht an den Vertrag gehalten habe, sei sehr zu mißbilligen und müsse im Rahmen der Gesamt-vmrdigung gegen ihn sprechen.
Auf die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den Beklagten zu 1 als Partei darüber vernehmen müssen, daß die Klägerin sich mit der Überlassung nur eines Zimmers einverstanden erklärt habe, braucht nicht eingegangen zu werden. Die Ausführungen im Urteil des Senats vom 2$. Mai I960 zu der Frage, ob die Beklagten selbst vertragstreu gewesen sind, insbesondere ob sie sich hinsichtlich der Unterbringung der Klägerin und ihres Bruders an die Vereinbarungen mit der Klägerin gehalten haben, und wie es zu dem Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen ist, sind
 nicht dahin zu verstehen, daß schon allein dann, wenn den Beklagten insoweit kein Vorwurf zu machen ware, die Herausgabe der Besitzung für sie als schlechthin untragbar erscheinen müßte. Vielmehr sollte lediglich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß im Rahmen der GesamtWürdigung das beiderseitige Verhalten der Parteien von Bedeutung sein könne für die Entscheidung der Präge, ob die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs sich als eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Da für die Beurteilung der Gesichtspunkt einer Gefährdung der Aufwendungsersatzansprüche ausscheidet und auch der Umstand, daß dem Beklagten zu 1 infolge der Übernahme der Besitzung der Klägerin der elterliche Hof entgangen ist, nicht entscheidend zugunsten der Beklagten gewertet werden kann, würde, selbst wenn die Beklagten sich vertrags-trou verhalten und das Zerwürfnis der Parteien nicht verschuldet haben, hieraus allein eine Bindung der Klägerin an den formnichtigen Vertrag mit der Wirkung, daß die Geltendmachung des Herauogabeanspruchs als arglistig zu bezeichnen wäre, nicht hergeleitet werden können.
4.	Abschließend befaßt sich das Berufungsgericht noch mit der Frage, ob dem Beklagten zu 1 gegen den Notar Dr. Münder ein Schadensersatzanspruch auf Grund des Be-ratungs- und Beurkundungsvertrags zusteht. Bei diesen Ausführungen, in denen ein solcher Schadensersatzanspruch bejaht wird, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die das Oberlandesgericht, wie es ausdrücklich betont, nur für den Fall angestellt hat, daß die bisherige Begründung nicht als voll ausreichend erscheinen sollte.
Einer Stellungnahme zur Frage der Schadensersatzpflicht des Notars bedarf es nicht; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die Würdigung des Sachverhalts führe unabhängig davon, ob auch ein Schadensersatzanspruch gegen Dr. Münder gegeben sein würde, eindeutig zu dem Ergebnis,
i
i
gfj
t
»
11
daß die Geltendmachung der Nichtigkeit des Vertrages keineswegs für die Beklagten untragbar sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Bie Revision mußte deshalb, da auch im übrigen kein Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Beklagten erkennbar ist, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rückgev/iesen werden.
Br. lasche	Br.	Augustin	Br.	Piepenbrock
 Rothe	Br.	Freitag