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BGH · V ZR 183/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 183/60

Oktober 1942 schlossen die Eltern der Parteien einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben oinsetzten mit der Maßgabe, daß der Überlebende frei unter lebenden und von Todes wegen über den gemeinschaftlichen Nachlaß sollte verfügen dürfen. Im Jahr 1952 verklagte der Kläger seine Mutter im Rechtsstreit 4 0 82/52 des Landgerichts Hildesheim auf Übereignung des Trennstückes, auf dem sich das Werkstattgebäude befand. Nunmehr verlangte der Kläger im Rechtsstreit 3 0 123/55 des Landgerichts Hildesheim vom Beklagten, der inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, die Übereignung des Trennstücks mit dem Werkstattgebäude » Hilfsv/eise begehrte er, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Benutzung des V/erkstattgebäudes weiterhin so lange unentgeltlich zu gestatten, wie er dort seinen Beruf als Kraftfahrzeughandwerker ausübeo Der Beklagte erhob Widerklage auf Räumung der V/erkstatt Zug um Zug gegen Zahlung von 5 000 DM» Hilfsweise begehrte er die Feststellung, daß seinem Bruder keine weiteren Ansprüche über den Betrag von 5 000 DM hinaus Zuständen« Zwischen dem Kläger und seinem Vater, so führte das Landgericht aus, sei ein Leihvertrag hinsichtlich des Bodens, auf dem das Werkstattgebäude stehe, zuständegekommen, dahingehend, daß der Kläger den Boden für die Werkstatt benutzen dürfe, solange er in ihr sein Gewerbe betreibe. Die Parteien sind darüber einig, daß das Gebäude bei der Errichtung im Jahre 1927 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ihres Vaters geworden ist und daß der Kläger den Grund und Boden mit dem Y/erkstattgebäude bis zu dem 1. Oktober 1959 auf Grund eines für den Beklagten verbindlichen Leihvertrages besessen hat« Die Parteien streiten lediglich noch über die Hohe des Anspruchs und hierbei vornehmlich über die Präge, ob es auf den Verkehrswert des Werkstattgebäudes im Jahre 1927 (so Beklagter) oder im Jahre 1959 (so Kläger) ankomrat. Der Beklagte hat beantragt, ihn zu verurteilen, an den Kläger 5 000 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe der auf dem Grundstück in gelegenen Werkstatt,im übrigen jedoch die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat ein Gutachten des Architekten Dreyer über den Verkehrswert des Grundstücks in Adenstedt ohne und mit dem Werkstattgebäude eingeholt, und zwar für das Jahr 1927. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gcv/icoen und.auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Zinsen abgewiesen. stätte auf dem Grundstück des Vater3 der Parteien errichtet habe» Zutreffend hält es nach den §§ 951, 946, 812 BGB einen Anspruch des Klägers auf eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung für gegeben; denn der Kläger war zur Errichtung der Werkstätte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet (BGHZ 10, 171, 179). Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach dem Mehrwert, den das Grundstück des Vaters durch die Bebauung erfahren hat. Die Revision ist demgegenüber der Meinung, schon nach dem Gesetz - unabhängig von der noch zu erörternden Präge einer Vereinbarung des Grundstückseigentümers und des Klä- gers über den Vergütungaanspruch - sei der maßgebende Zeitpunkt für die Wert b eines sung das Ende des Leihvertrages. Me Revision weist aber - an sich zutreffend - darauf hin, daß dies nur in der Regel gelte, und beruft sich auf die Entscheidungen RGZ 130, 310 und BGHZ 10, 171, 180, denen noch das Urteil vom 12. Allein in diesen Fällen handelt es sich um Bauten, die von dem Erbauer und Gläubiger des Bereicherungsanspruchs nicht fertiggestellt waren und bei denen deswegen nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung abgestellt werden konnte. Die Revision erachtet v/eiter deswegen die Fertigstellung des Gebäudes nicht als den EntstehungsZeitpunkt für den Bereicherungsansprueh, weil das Gebäude erst nach Ablauf des Leihvertrages für den Eigentümer ein realisierbarer Wert geworden sei, so daß erst dann der gemeine V/ert des Grundstücks im Sinn des § .818 Abs. 2 BGB sich erhöht habe. Daraus folgt aber nicht, daß sich dor gemeine Wert eines Grundstücks, das bebaut worden ist, zunächst überhaupt nicht erhöht, wenn etwa wegen eines mit der Erbauung, wie hier,in:.uräädb'ilcheitt Zusammenhang stehenden Leihverhältnisses der Grundstückseigentümer den Ertrag aus dem Bauv/erk für eine gewisse Zeit nicht ziehen kann. Die Revision legt besonderes Gewicht darauf, daß in der Entscheidung BGHZ 10, 171 für die Wertermittlung der $ag der Räumung des Mietgrundstücks zugrunde gelegt worden ist mit der Begründung, das Gebäude sei erst dadurch zu einem realisierbaren Wert für den Grundeigentümer gev/orden, daß der Mieter, der das Gebäude errichtet hatte, sein Recht, es abzubrechen, nicht ausgeübt habe, sondern bei der Räumung des Grundstücks das (unfertige) Gebäude habe stehen lassen (BGHZ 10, 180). Vereinbart - wie hier - der Grundstückseigentümer mit dem Hersteller des Bauwerks, daß dieser das Gebäude eine Zeit lang unentgeltlich benützen dürfe, so werde man darin allerdings die Abrede erblicken müssen, daß die Vergütung für das Bauwerk erst bei der Aufgabe des Besitzes verlangt werden dürfe. Daran, daß der Anspruch auf Vergütung schon mit der Vollendung des Bauwerks als voll gültiger Anspruch entstehe, die Höhe der Vergütung daher auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, werde durch das Hinausschieben der Fälligkeit aber nichts geändert. Auch wenn man den Übergabefall - als verfrühte Erbfolge -dem Erbfall gleichstellen wollte, ergebe sich, meint das Berufungsgericht, aus dem Erbvertrage nichts für den Standpunkt des Klägers, da der Erbvertrag nur für den Pall, daß die Mutter keine anderweite Verfügung treffe und die Geschwister Miterben würden, die Auseinandersetzung regle. Bei dieser Sachlage müsse auch verneint werden, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß die Höhe des Wertersatzes nach den bei der Übergäbe der Werkstatt gegebenen Verhältnissen berechnet werden solle. Daß die Fälligkeit des Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben worden sei, zu dem der Kläger die Werkstatt übergebe, besage nichts darüber, wie und nach welchen Maßstäben die Höhe des V/ert-ersatzes bemessen werden solle. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur infolge einer rechtsirrigen Beurteilung des gesetzlichen Bercicherungsanspruchs die von ihm angenommene stillschweigende Vereinbarung des Vaters und des Klägers lediglich als Hinaus3chicben der Fälligkeit gedeutet, kann auf die oben gemachten Ausführungen zu dem gesetzlichen Bereiche-rungoanspruch verwiesen werden« Das Berufungsgericht erörtert allerdings nur die Frage-, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Höhe des Wertersatzes (Beendigung des Leihverhiiltnisses statt Vollendung des Baues) zustande-gekommen sei, und nicht die Möglichkeit, durch Vertrag die Entstehung des Bereicherungsanspruchs hinauszuschieben, wie dies in der damals schon veröffentlichten (NJW 1957, 827, zitiert Falandt, BGB 18« Aufl. der Entstehung des Bereicherungsanspruchs, anstatt, wie vom Berufungsgericht angenommen, der Fälligkeit, trifft nicht zua Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muß es sein, daß es bei der gesetzlichen Regelung bleibt, wenn eine vertragsmäßige Änderung, die zwischen dem Kläger und seinem Vater, allenfalls auch noch zwischen ihm und seiner Mutter oder zwischen ihm und dem Beklagten zustandegekommen sein müßte, nicht nachzuweisen ist. Ober den gesetzlichen Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte des Klägers auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kommen dagegen, was der Berufungsrichter letztlich dahingestellt hat sein lassen, nicht in Frage, da für den Tod des Vaters im Erbvertrag keine Rechte der Kinder vorgesehen sind und der die Rechte der Kinder, vorbehaltlich anderweiter Verfügung der Mutter, auslösende Tod der Mutter noch gar nicht eingetreten ist. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich dos Klägers, kann in dem Erbvertrag nicht gesehen werden, da der Fall der Abfindung des Klägers im Erbvertrag überhaupt nicht vorgesehen ist* Gleichgültig ist es auch, im Gegensatz zu der Meinung der Revision, ob nach dem Willen der Mutter, den die Revision aus dem Erbvertrag ableiten will,nach ihren Tode bei einer - im Erbvertrag gar nicht vorgesehenen - Abfindung des Klägers für den Werkstatt wert der Zeitpunkt der Beendigung des Leihverhältnisses oder der noch spätere einer Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde gelegt werden sollte. Dezember 1952, das vom Kläger in der Revisionsverhandlung wieder zu den Akten gebracht worden ist und auf das die Revision zu dem Nachweis einer dem Kläger günstigen Vereinbarung Über den für den Bereiche rungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt legt, enthält nur einen Vergleichsvorschlag und ist schon deswegen mit Recht in Berufungsurteil als unerheblich bezeichnet. Der Erwähnung des Berufungsgerichts, es möge für die Auseinandersetzung der Geschwister von Bedeutung sein, daß der Vater die Werte habe zugrunde gelegt wissen wollen, die im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend gewesen seien, es bestehe aber kein Anhalt, daß es sein Y/ille gewesen sei, auch seinerseits .«den Wert zu erstatten, der im Zeitpunkt der Räumung der von den Söhnen errichteten Gebäude gegolten habe, setzt die Revision den Hinweis entgegen, nach dem Erbvertrag habe der Vater nicht mehr erörtert haben wollen, wer die Baukosten aufgebracht habe und wie hoch sie gewesen seien; die Festsetzung durch einen neutralen Sachverständigen unterstreiche seine Absicht, daß der Bereicherungsanspruch mit der Wertfest-setzung überhaupt erst habe entstehen sollen und es müsse außerhalb jeder Vorstellung des Vaters gelegen haben, daß er in die Lage kommen könnte, selbst Werte nach § 951 BGB ?AX erstatten. der Erbvertrag den hier in Frage stehenden Fall, wie bereite erörtert, überhaupt nicht umfaßt, außerdem aber zu einer vom Gesetz abweichenden Entstehung des Bereicherungo-anspruchs es eines Vertrags bedurft hätte und im Jahre 1927 das ständige Verbleiben des Klägers auf dem Grundstück während der ganzen Lebenszeit des Klägers nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte, jedenfalls in dieser Hinsicht nichts vorgetragen ist. Es war daher weder ein Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen die §§ 133» 157 BGB, wenn das Berufungsgericht ein die gesetzliche Rechtslage hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts des Bereicherungsanspruchs ändernden Vertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie seinem Bechtsnachfolger verneint hat. 4. Lie Revision greift, allerdings nur mit dem Hinweis auf BGHZ 17, 236, hilfsweise auch die Berechnungen des Klag-anspruches für das Jahr 1927 durch das Berufungsgericht an. 5. Einen Anspruch des Klägers auf Zinsen hat das Berufungsgericht verneint, da infolge des vom Beklagten gegenüber der Forderung des Klägers noch vor dem 1.

Zitierte Normen: § 946 UStellungsG § 601 BGB § 286 ZPO § 286 BGB
GrundstückBGBErbvertragGebäudeZeitpunktMutterBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 951, 818 Abs. 2
Überläßt der Eigentümer ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung den Erbauer leihweise, so bestimmt sich dessen Berei-cherungsanspruch nach der Erhöhung des Ertragswerts des Grundstücks zur Zeit der Errichtung abzüglich der dem Eigen-tüner durch das Eeihverhältnis entgehenden Nutzungen.
BGH, Urt. v. 14. November 1962 - V ZR 183/60 - OLG Celle
LG Hildeoheim
T ZR 183/60
Verkündet am 14. November 1962 Justizangestellter als Urkundsboamter der (Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de3 Kraftfahrzeughandwerkers Herbert K AflHHP, Nr. 4Mb,
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Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Ruhr Unternehmer Heinrich K
Nr.
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsam/alt Br.
hat der V. Zivilsenat deö Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Preitag für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom H. Juli I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Parteien sind mit drei weiteren Geschwistern die Kinder des am 9. «Juni 1948 verstorbenen Rentners Heinrich und dessen Ehefrau Bertha, Der Vater der Parteien war Eigentümer eines Grundstücks in AflHHHB auf dem ein '/ohnhauo stand. Im Jahre 1927 wurde auf einer Parzelle dieses Grundstücks ein Werkstattgebäude errichtet. Die Parteien haben darüber gestritten, ob dieses Gebäude vom Kläger oder vom Vater der Parteien errichtet worden ist. Ferner ist vom Beklagten auf dem Grundstück eine Garage errichtet worden.
Am 1. Oktober 1942 schlossen die Eltern der Parteien einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Erben oinsetzten mit der Maßgabe, daß der Überlebende frei unter lebenden und von Todes wegen über den gemeinschaftlichen Nachlaß sollte verfügen dürfen. Für den Fall, daß der Überlebende keine anderweitige Verfügung treffen sollte, bestimmten die Eltern ihre fünf Kinder zu Erben des Letztlebenden, Zugleich trafen sie für diesen Fall eine Teilungsanordnung, die im wesentlichen dahin ging, daß der Sohn Herbert, der Kläger, das Grundstück erhalten und dafür die Geschwister in bestimmter Weise abfinden.sollte. Im Jahr 1952 verklagte der Kläger seine Mutter im Rechtsstreit 4 0 82/52 des Landgerichts Hildesheim auf Übereignung des Trennstückes, auf dem sich das Werkstattgebäude befand. Den Anspruch leitete er aus dem Erbvertrage her. Daraufhin schloß die Mutter der Parteien mit dem Beklagten am 14. Mai 1952 einen Erbvertrag, in dem sie ihn zu ihrem Erben einsetzte. Durch Vertrag vom 8. Dezember 1952 übereignete sie dem Beklagten sodann das gesamte Grundstück in AjHHH Uiin Wege der verfrühten Erbfolge". Bald darauf wurde die Mutter jedoch anderen Sinnes.
In dem Rechtsstreit 4 0 82/52 erkannte sie den Anspruch des Klägers auf Übereignung des Trennstücks an und wurde ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt. Den Vertrag mit dem Beklagten
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vein 8« Dezember 1952 focht sie wegen arglistiger Täuschung an, unterlag jedoch im Rechtsstreit 3 0 17/54 des Landgerichts Hildesheim»
Nunmehr verlangte der Kläger im Rechtsstreit 3 0 123/55 des Landgerichts Hildesheim vom Beklagten, der inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, die Übereignung des Trennstücks mit dem Werkstattgebäude » Hilfsv/eise begehrte er, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Benutzung des V/erkstattgebäudes weiterhin so lange unentgeltlich zu gestatten, wie er dort seinen Beruf als Kraftfahrzeughandwerker ausübeo Der Beklagte erhob Widerklage auf Räumung der V/erkstatt Zug um Zug gegen Zahlung von 5 000 DM» Hilfsweise begehrte er die Feststellung, daß seinem Bruder keine weiteren Ansprüche über den Betrag von 5 000 DM hinaus Zuständen«
Das Landgericht erhob u.a. Bev/eis über den Verkehrswert des Werkstattgebäudes im Jahre 1927 und 1957» Der Sachverständige Dipl.-Ing» MÜftter bezifferte für das Jahr 1927 in seinem Gutachten vom 19* März 1957 den Verkehrsv/ert auf 10 890 HM und in >einem Brgänzungsgutachten vom 5- Juli 1957 auf 9 365 RM. Den Verkehrs wert im Jahre 1957 gab er mit 17 500 DM an» Durch Urteil vom 20. März 1958 wies das Landgericht den Kläger mit dem Hauptäntrag auf Übereignung ab, erkannte jedoch nach dem Hilfsantrage. Die Widerklage des Beklagten wies es in vollem Umfange ab. Zwischen dem Kläger und seinem Vater, so führte das Landgericht aus, sei ein Leihvertrag hinsichtlich des Bodens, auf dem das Werkstattgebäude stehe, zuständegekommen, dahingehend, daß der Kläger den Boden für die Werkstatt benutzen dürfe, solange er in ihr sein Gewerbe betreibe. Diese Verpflichtung sei durch Erbfolge auf die Mutter und durch Vermögensübernahme auf den Beklagten übergegangen. Die Widerklage sei unbegründet,
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cla dem Kläger wegen Errichtung der Werkstatt ein Bereiche-rungsanspruch zustehe, der 5 000 DM übersteige.
Mit Schreiben vom 17« Dezember 1958 kündigte der Kläger dem Beklagten den leihvertrag zu dem 1. Oktober 1959« Mit der im Pebruar 1959 erhobenen gegenv/ärtigen Klage verlangt er Y/ertersatz für das Werkstattgebäude. Die Parteien sind darüber einig, daß das Gebäude bei der Errichtung im Jahre 1927 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ihres Vaters geworden ist und daß der Kläger den Grund und Boden mit dem Y/erkstattgebäude bis zu dem 1. Oktober 1959 auf Grund eines für den Beklagten verbindlichen Leihvertrages besessen hat« Die Parteien streiten lediglich noch über die Hohe des Anspruchs und hierbei vornehmlich über die Präge, ob es auf den Verkehrswert des Werkstattgebäudes im Jahre 1927 (so Beklagter) oder im Jahre 1959 (so Kläger) ankomrat. Einigkeit besteht zv/ischen den Parteien auch darüber, daß ein etwaiger RM-Betrag nach § 18 Abs. 1 Hr. 5 UmstG 1 J 1 in DM umzurechnen wäre«
Der Kläger hat seine Forderungen nach Klagerhebung an die Volksbank	eGmbH	abgetreten.	Der	Beklagte hat eben-
falls nach Klagerhebung eine Forderung der Firma ,rDeutsche Shell AGn gegen den Kläger in Höhe von 1 000 DM erworben und mit dieser Forderung gegen die Klageforderung aufge-rochnct. Der Kläger hat darauf im ersten Rechtszuge beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an die Volksbank PflBl eGmbH 18 300 DM nebst 9 9» Zinsen ab 1. Oktober 1959 abzüglich durch Aufrechnung vom 1. September 1959 getilgter 1 000 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
 ihn zu verurteilen, an den Kläger 5 000 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe der auf dem Grundstück in gelegenen Werkstatt,im übrigen jedoch die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Architekten Dreyer über den Verkehrswert des Grundstücks in Adenstedt ohne und mit dem Werkstattgebäude eingeholt, und zwar für das Jahr 1927. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 1. Juli 1959 die Verkehrsv/ertSteigerung auf 11 500 HM beziffert. In einem Nachtragsgutachten vom 17. September 1959 hat er die Ertragsv/ertsteigerung mit 17 598 RM angegeben, jedoch die Ansicht vertreten, daß nach Lage des Palles das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung gelangen müsse.
Durch Urteil vom 10. Dezember 1959 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 10 500 DM nebst 9 cß> Zinsen seit dem 1. Oktober* 1959 Zug um Zug gegen Übergabe des Werkstattgebäudes verurteilt. Die v/eitergehende Klage hat es abgev/iosen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger außer dem bereits der Volksbank Peine zuerkannten Betrag weitere 6 800 DM nebst 9 $ Zinsen seit 1* Oktober 1959 für diese begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gcv/icoen und.auf die Berufung des Beklagten die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Zinsen abgewiesen. Der Kläger hatte Zurückweisung der Berufung, des Be3clagten beantragt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs-onträgo weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dungsgründe s
1. Das Berufungsgericht geht zugunsten des Klägers davon aus, daß dieser 1927 aus eigenen Mitteln die Werk-
 
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stätte auf dem Grundstück des Vater3 der Parteien errichtet habe» Zutreffend hält es nach den §§ 951, 946, 812 BGB einen Anspruch des Klägers auf eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung für gegeben; denn der Kläger war zur Errichtung der Werkstätte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet (BGHZ 10, 171, 179). Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach dem Mehrwert, den das Grundstück des Vaters durch die Bebauung erfahren hat. Über den Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Mehrwerts führt das Berufungsgericht aus:
Die Vergütung sei nach dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem der Empfänger die Sache erlangt habe. Bei Gebäuden sei also nicht der gegenwärtige Wert maßgebend, sondern der Wert im Zeitpunkt der Vollendung (vgl. RGZ 130, 313; BGHZ 7, 252; BGB RGRK § 951 Anm. 14). An der Anwendung dieses Grundsatzes ändere der Beihvertrag zwischen dem Vater des Klägers und diesem hinsichtlich des Grund und Bodens nichts. Der Anspruch aus § 951 entstehe unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit zur Benützung des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer. Die Beschränkung der Benutzungsmöglichkeit könne sich nur auf die Höhe der Bereicherung auswirken. Es treffe nicht zu, daß erst mit dem Ende des Deihvertrags (1. Oktober 1959) für den Grundstückseigentümer ein realisierbarer Wert durch den Bau entstanden sei. Auch sei der Vergütungsanspruch nicht (durch die Beendigung des Beihverhältnisses) aufschiebend bedingt gewesen, da seine Entstehung nur an die Voraussetzung der eben erwähnten GesetSesvorschriften geknüpft gewesen sei.
Die Revision ist demgegenüber der Meinung, schon nach dem Gesetz - unabhängig von der noch zu erörternden Präge einer Vereinbarung des Grundstückseigentümers und des Klä-
gers über den Vergütungaanspruch - sei der maßgebende Zeitpunkt für die Wert b eines sung das Ende des Leihvertrages. Dem k«?mn nicht gefolgt werden. Me Revision verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung, insbesondere auch dec? erkennenden Senats, bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Bereicherung.^ ansprueh entsteht, die Vollendung oder Fertigstellung des Ge bäudes ist (RGZ 130, 310; Gruch 67, 310; BGH LM BGB § 946 Nr. 6; UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Hr. 25). Me Revision weist aber - an sich zutreffend - darauf hin, daß dies nur in der Regel gelte, und beruft sich auf die Entscheidungen RGZ 130, 310 und BGHZ 10, 171, 180, denen noch das Urteil vom 12. April I960, VIII ZR 152/60, LM BGB § 951 Nr. 14 angefügt werden könnte. Allein in diesen Fällen handelt es sich um Bauten, die von dem Erbauer und Gläubiger des Bereicherungsanspruchs nicht fertiggestellt waren und bei denen deswegen nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung abgestellt werden konnte. Etwas derartiges liegt hier nicht vor. Die Revision erachtet v/eiter deswegen die Fertigstellung des Gebäudes nicht als den EntstehungsZeitpunkt für den Bereicherungsansprueh, weil das Gebäude erst nach Ablauf des Leihvertrages für den Eigentümer ein realisierbarer Wert geworden sei, so daß erst dann der gemeine V/ert des Grundstücks im Sinn des § .818 Abs. 2 BGB sich erhöht habe. In dieser Hinsicht .ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Erhöhung des gemeinen Werts in Fall der Bebauung eines Grundstücks sich in der Regel nach der Erhöhung der Ertragsfähigkeit bestimmt (BGHZ 10, . 171, 180; 17, 236, 241). Daraus folgt aber nicht, daß sich dor gemeine Wert eines Grundstücks, das bebaut worden ist, zunächst überhaupt nicht erhöht, wenn etwa wegen eines mit der Erbauung, wie hier,in:.uräädb'ilcheitt Zusammenhang stehenden Leihverhältnisses der Grundstückseigentümer den Ertrag aus dem Bauv/erk für eine gewisse Zeit nicht ziehen kann.
Der Fall, daß der Eigentümer ohne Zusammenhang mit der Erbauung eine Leihe gewährt, ist hier nicht von Interesse,
 
vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1962, V ZR 138/61. Vielmehr erhöht sich der Wert eines Grundstückes um den Kapitalwert, der sich aus dem höheren Ertragsv/ert ergibt, abzüglich der Summe, die dem Grundstückseigentümer durch das Bestehen des Leihver-hältnisses entgeht. Freilich kann v/egen des leihverhült-nisses das bebaute Grundstück nicht vermietet werden, das ist der Revision zuzugeben, aber es trifft eben nicht zu, daß das leihverhältnis eine Veräußerung ausgeschlossen hätte. Bas Berufungsgericht hat die Entstehung eines Be-rcicherungsanspruchs im Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen beurteilt. Die Revision legt besonderes Gewicht darauf, daß in der Entscheidung BGHZ 10, 171 für die Wertermittlung der $ag der Räumung des Mietgrundstücks zugrunde gelegt worden ist mit der Begründung, das Gebäude sei erst dadurch zu einem realisierbaren Wert für den Grundeigentümer gev/orden, daß der Mieter, der das Gebäude errichtet hatte, sein Recht, es abzubrechen, nicht ausgeübt habe, sondern bei der Räumung des Grundstücks das (unfertige) Gebäude habe stehen lassen (BGHZ 10, 180). Im Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953, V ZR 38/52, IM BGB § 956 Nr. 6 ist jedoch klargestellt, daß auch in solchen Fällen die Beendigung der Bauarbeiten der maßgebende Zeitpunkt ist, der mit der Räumung zeitlich zusammenfallen kann, aber nicht muß '{vgl. auch Johannsen in BGIpiGRK 11. Aufl.
§ 951 Anm. 14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1961,
VIII ZR 152/60, LM BGB § 951 Nr. 14, obwohl der leitsatz auch die Wiedererlangung des Besitzes durch den Grundstückseigentümer erwähnt. Baß ein - hier auf § 601 Abs. 1 Satz 2 BGB sich gründendes - Wegnahmerecht des Erbauers auf den Bereicherungseinspruch ohne Einfluß ist, solange es nicht ausgeübt wird, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden
 
(LH BGB § 946 Nr. 6 a.E.; BGHZ 7, 252, 253). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im gegenwärtigen Verfahren etwa durch Vereinbarung das Wegnahmerecht ausgeschlossen war. Der Vorstellung und dem Willen des Grundeigentümers, des Vaters der Parteien, kommt entgegen der Meinung der Revision für den nach objektiven Grundsätzen zu bestimmenden Wert keinerlei Bedeutung zu,
2. a) Zu der Frage, ob der Bereicherungsanspruch, wie er sich aus dem Gesetz ergibt, durch Parteivereinbarung verändert worden ist, führt das Berufungsgericht.aus:
Vereinbart - wie hier - der Grundstückseigentümer mit dem Hersteller des Bauwerks, daß dieser das Gebäude eine Zeit lang unentgeltlich benützen dürfe, so werde man darin allerdings die Abrede erblicken müssen, daß die Vergütung für das Bauwerk erst bei der Aufgabe des Besitzes verlangt werden dürfe. Daran, daß der Anspruch auf Vergütung schon mit der Vollendung des Bauwerks als voll gültiger Anspruch entstehe, die Höhe der Vergütung daher auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, werde durch das Hinausschieben der Fälligkeit aber nichts geändert.
Der Erbvertrag gebe keine Grundlage für eine Bewertung nach dem Stande des Jahres 1959- Zwar solle nach seinem § 3 bei der Auseinandersetzung der Wert des Grundstücks ohne Werkstatt und Garage geschätzt werden und der Kläger solle den dann ermittelten Wert ohne die beiden Gebäude an die drei anderen Geschwister auszahlen, auch sei eine Abfindung des Beklagten(für die Garage vorgesehen, die dann durch einen Sachverständigen abzuschätzen sei. Daraus möge der Wille der Eltern der Parteien sich ersehen lassen, daß bei einer AuseinanderSetzung zwischen den Geschwistern die sich für die Zleit der Auseinandersetzung
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ergebenden Werte der Werkstatt und Garage maßgebend sein sollten. Um eine solche Auseinandersetzung im Sinne des Erbvertrages, an dem übrigens der Kläger gar nicht beteiligt gewesen sei, handele es sich bei der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aber nicht. Der Erbfall sei überhaupt noch nicht eingetreten, da die Mutter noch lebe. Auch wenn man den Übergabefall - als verfrühte Erbfolge -dem Erbfall gleichstellen wollte, ergebe sich, meint das Berufungsgericht, aus dem Erbvertrage nichts für den Standpunkt des Klägers, da der Erbvertrag nur für den Pall, daß die Mutter keine anderweite Verfügung treffe und die Geschwister Miterben würden, die Auseinandersetzung regle.
Für den Pall, daß der Erblasser (Vater) seinerseits den V/ert des Gebäudes, wie er sich für den Zeitpunkt der Räu-■ mung errechnen würde, zu erstatten habe, ergebe der Erbvertrag nichts. Er sehe lediglich die Üfoejmahme des Grundstücks durch den Kläger vor, die nicht eingetreten sei.
Für eine ergänzende Auslegung hinsichtlich des nunmehr eingetretenen Palles, daß nicht der Kläger, sondern ein anderes Kind das Gesamtgrundstück Übernehme, sei kein Raum, da der Erbvertrag der Mutter freies Verfügungsrecht gebe, das allen getroffenen Anordnungen vorgehe * und insofern Vorsorge im Vertrag selbst getroffen sei.
Bei dieser Sachlage müsse auch verneint werden, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß die Höhe des Wertersatzes nach den bei der Übergäbe der Werkstatt gegebenen Verhältnissen berechnet werden solle. Daß die Fälligkeit des Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben worden sei, zu dem der Kläger die Werkstatt übergebe, besage nichts darüber, wie und nach welchen Maßstäben die Höhe des V/ert-ersatzes bemessen werden solle.
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b) Auch zu der eben behandelten Präge der vertragsmäßigen Regelung des Bereicherungsanspruches ist jedenfalls im Ergebnis ein Rechtsverstoß im Berufungsurteil nicht ersichtlich«
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur infolge einer rechtsirrigen Beurteilung des gesetzlichen Bercicherungsanspruchs die von ihm angenommene stillschweigende Vereinbarung des Vaters und des Klägers lediglich als Hinaus3chicben der Fälligkeit gedeutet, kann auf die oben gemachten Ausführungen zu dem gesetzlichen Bereiche-rungoanspruch verwiesen werden«
Das Berufungsgericht erörtert allerdings nur die Frage-, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Höhe des Wertersatzes (Beendigung des Leihverhiiltnisses statt Vollendung des Baues) zustande-gekommen sei, und nicht die Möglichkeit, durch Vertrag die Entstehung des Bereicherungsanspruchs hinauszuschieben, wie dies in der damals schon veröffentlichten (NJW 1957,
 827, zitiert Falandt, BGB 18« Aufl. § 951 Anm. 2 =* DM BGB § 951 Kr. 9) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Pebrua 1957, VIII ZR 277/56 auf gezeigt worden ist. Dieser Umstand gefährdet aber den Bestand des Berufungsurteils nicht. Der Streit der Parteien ging lediglich um den Zeitpunkt der Bewertung als der Hauptfolge einer vertraglich herbeigeführten späteren Entstehung des Bereicherungsanspruchs, eine Vereinbarung Uber einen späteren Bewertungszeitpunkt v/üre notfalls als Verlegung des Entstehungszeitpunkts durch die - rechtsunkundigen - Parteien zu deuten. Daß die vom Berufungsrichter nicht verkannte Vereinbarung über die leihweise Überlassung des Grund und Bodens überhaupt nicht anders gedeutet werden könnte, als ein Hinausschieben
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der Entstehung des Bereicherungsanspruchs, anstatt, wie vom Berufungsgericht angenommen, der Fälligkeit, trifft nicht zua
 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muß es sein, daß es bei der gesetzlichen Regelung bleibt, wenn eine vertragsmäßige Änderung, die zwischen dem Kläger und seinem Vater, allenfalls auch noch zwischen ihm und seiner Mutter oder zwischen ihm und dem Beklagten zustandegekommen sein müßte, nicht nachzuweisen ist. Ober den gesetzlichen Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte des Klägers auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kommen dagegen, was der Berufungsrichter letztlich dahingestellt hat sein lassen, nicht in Frage, da für den Tod des Vaters im Erbvertrag keine Rechte der Kinder vorgesehen sind und der die Rechte der Kinder, vorbehaltlich anderweiter Verfügung der Mutter, auslösende Tod der Mutter noch gar nicht eingetreten ist. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich dos Klägers, kann in dem Erbvertrag nicht gesehen werden, da der Fall der Abfindung des Klägers im Erbvertrag überhaupt nicht vorgesehen ist* Gleichgültig ist es auch, im Gegensatz zu der Meinung der Revision, ob nach dem Willen der Mutter, den die Revision aus dem Erbvertrag ableiten will,nach ihren Tode bei einer - im Erbvertrag gar nicht vorgesehenen - Abfindung des Klägers für den Werkstatt wert der Zeitpunkt der Beendigung des Leihverhältnisses oder der noch spätere einer Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde gelegt werden sollte. Denn die Mutter lebt noch, außerdem waren die ganzen Bestimmungen im Erbvertrag, die die Revision zugunsten des Klägers verwerten will, darauf abgestellt, daß die. Mutter nicht anderweit verfüge, was eben geschehen ist. Daß es sich umstellungsrechtlich unbestrittenermaßen um eine Auseinandersetzung handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Da, wie der
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Berufungsrichter zutreffend ausführt, der Kläger am Srb-vcrtrag nicht beteiligt war, ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Berufungsgericht genötigt gewesen sein sollte, aus dem Erbvertrag zusammen mit sonstigen Um“ ständen auf eine allseitige Willensübereinstiramung hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts im Sinne der klage-rischen Behauptung zu schließen«, Nebenbei sei bemerkt, daß der Übergabevertrag mit dem Beklagten von der Mutter aus einer dem Kläger gegenüber sicherlich ablehnenden Gesinnung heraus geschlossen worden ist, zu demal da sie damals mit ihm einen Rechtsstreit führte (4.. 0 82/52,
 IG Hildeoheim, s. Urteil dieses Gerichtes in den Akten 3 0 123/55 Bl. 114).
Ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten an . den des Klägers vom 12. Dezember 1952, das vom Kläger in der Revisionsverhandlung wieder zu den Akten gebracht worden ist und auf das die Revision zu dem Nachweis einer dem Kläger günstigen Vereinbarung Über den für den Bereiche rungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt legt, enthält nur einen Vergleichsvorschlag und ist schon deswegen mit Recht in Berufungsurteil als unerheblich bezeichnet.
Der Erwähnung des Berufungsgerichts, es möge für die Auseinandersetzung der Geschwister von Bedeutung sein, daß der Vater die Werte habe zugrunde gelegt wissen wollen, die im Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgebend gewesen seien, es bestehe aber kein Anhalt, daß es sein Y/ille gewesen sei, auch seinerseits .«den Wert zu erstatten, der im Zeitpunkt der Räumung der von den Söhnen errichteten Gebäude gegolten habe, setzt die Revision den Hinweis entgegen, nach dem Erbvertrag habe der Vater nicht mehr erörtert haben wollen, wer die Baukosten aufgebracht habe und wie hoch sie gewesen seien; die Festsetzung durch
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einen neutralen Sachverständigen unterstreiche seine Absicht, daß der Bereicherungsanspruch mit der Wertfest-setzung überhaupt erst habe entstehen sollen und es müsse außerhalb jeder Vorstellung des Vaters gelegen haben, daß er in die Lage kommen könnte, selbst Werte nach § 951 BGB ?AX erstatten. Labei ist aber nicht beachtet, einmal, daß. der Erbvertrag den hier in Frage stehenden Fall, wie bereite erörtert, überhaupt nicht umfaßt, außerdem aber zu einer vom Gesetz abweichenden Entstehung des Bereicherungo-anspruchs es eines Vertrags bedurft hätte und im Jahre 1927 das ständige Verbleiben des Klägers auf dem Grundstück während der ganzen Lebenszeit des Klägers nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte, jedenfalls in dieser Hinsicht nichts vorgetragen ist. Es war daher weder ein Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen die §§ 133» 157 BGB, wenn das Berufungsgericht ein die gesetzliche Rechtslage hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts des Bereicherungsanspruchs ändernden Vertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie seinem Bechtsnachfolger verneint hat. Labei ist nicht entscheidend, wie für die gesamten Betrachtungen zu der vertragsmäßigen Änderung gesagt sein mag, ob der Tatrichter zu dem einen oder anderen Punkt auch zu einer anderen Auslegung der stillschweigend getroffenen Vereinbarung hätte.; kommen können, da nur ein Hechts verstoß bei der Beurteilung des Vertrages zur Aufhebung., der getroffenen Entscheidung führen, müßte, der aber nicht festzustelien ist.
4. Lie Revision greift, allerdings nur mit dem Hinweis auf BGHZ 17, 236, hilfsweise auch die Berechnungen des Klag-anspruches für das Jahr 1927 durch das Berufungsgericht an. Dieses hatte, auf das Gutachten des Sachverständigen Breyer gestutzt, die Wertsteigerung durch die Bebauung für 1927 mit 11 500 PcM angenommen. Labei handelte es sich allerdings um den Sach-, nicht den Ertragswert, den der Sach-
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verständige auf 17 598 RM angegeben hatte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß in der Regel der Ertragsv/ert für die -ioreicherungsforderung zugrunde zu legen ist, ist jedoch nicht gegeben, weil das Berufungsgericht hilfsweise aus-spricht, auf jeden Fall sei durch das Leihverhältnis der Brtragsv/ort, wenn man ihn schon für maßgebend erachten sollte, auf 11 500 Rif gemindert gewesen.
5. Einen Anspruch des Klägers auf Zinsen hat das Berufungsgericht verneint, da infolge des vom Beklagten gegenüber der Forderung des Klägers noch vor dem 1. Oktober 1959 (verlangter Zinsbeginn) geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts v/egen Nichtrückgabe des Grundstücks die Bereicherungsforderung nicht fällig gewesen sei. Baß der Kliiger zu räumen bereit gewesen sei, ändere nichts, weil er nur gegen eine höhere als die ihm zustehende Summe habe räumen wollen. Mangels Fälligkeit seien weder Verzugs*.noch Prozeßzinsen ;—--. zu zahlen (§§ 286, 288, 291 BGB). Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision keine Einwendungen, sie lassen auch keinen Rechtsverstoß erkennen.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Da die von Amts v/egen vorzunehmende Prüfung des Beru-fungsurtcils auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts
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auch keinen den Kläger belastenden Hechtsfehler hat erkennen lassen, war seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 2P0 zurückzuv/eisen.
Br. 'Pasche	Br.	Augustin	Schuster
 Hr. Piepenbrock
 Hr. Freitag