Die Erblasserin, die sich nach ihrer Entlassung aus dem Internierungslager in Moosburg im Jahre 1947 in Bad Wiessee einer schweren Krebsoperation hatte unterziehen müssen und als Rekonvaleszentin in Betrieb der GmbH nur einige Stunden am Tag hatte tätig sein können, mußte, schon in HflflHfcein Krankenhaus auf suchen. In § 6 des Vertrags wurde der Erblasserin das nicht auf ihre Erben übergehende Recht eingeräumt, vom Vertrag nach Ablauf von 3 Jahren zurückzutreten, Der Beklagte wurde am 29* April 1949 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Streit der Parteien über den Verkehrswert des Grundstücks brauche nicht entschieden zu werden* Es könne mit des Beklagten zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden» daß der Verkehrswert gleich dem Einheitsv/ert gewesen sei» also 49 800 DM betragen habe* Von diesem Betrag sei die Grundstücksbelastung mit 20 000 DM abzuziehen» so daß der Beklagte einen Vermögensgegenstand im Werte von 29 800 DM und wenn man die erst später erfolgte Bewilligung der Hypothek für Dr'o Schf^PHpln Höhe von 3 000 DM einbeziehe» was unbedenklich geschehen könne, einen solchen im Wert von 26 800 JR erhalten habe* des Beklagten zerfielen in seine Rentenverpflichtung und seine angeblichen Aufwendungent Die Rentenverpflichtung habe nach dem Vertrag monatlich 500 DM betragen und sei, wenn man die im Vertrag vorgesehene Ablösungssumme von 40 000 DM heranziehe» auf 6 bis 7 Jahre berechnet gewesen* Diese Beträge könnten aber nicht in Gegenrechnung gestellt werden* Es komme vielmehr darauf an, von welcher Lebenserwartung der Erblasserin die Vertragsschließenden ausgegangen seien, d.h. mit welchen tatsächlichen Gegenleistungen durch den Beklagten zu rechnen gewesen sei« Die Erblasserin habe gewußt, daß sie nicht mehr lange leben werde» Dies ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des behandelnden Arztes, des Zeugen Br» BÖJBI vom 10« Oktober 1953 in Verbindung mit seinen früheren Aussagen vom 19. August und 4* November 1949 (Bl. 134 R GA, 9 VI 540/49 Bl. 18 und 58 R), nach denen er die Erblasserin auf ihre Bitten aufgeklärt und ihr 4 bis 5 Tage nach ihrer am 5» März 1949 erfolgten Einlieferung' in das Krankenhaus eröffnet habe, daß sie höchstens noch 6 Llonate leben werde, aus dem am 6. Jiärz 1949 von der Zeugin ^HMHHPan den Beklagten geschriebenen Brief, in dem die Erblasserin als hoffnungslos krank bezeichnet worden sei (Bl. 133 R GÄj 6 d G 117/49 hinterer Aktendeckel) und aus der.ersten Aussage des Zeugen Br» SchflHHHtvom 6. Pie von den Beklagten beantragte Vernehmung des Pr. sei aber nicht erforderlich, weil unterstellt werden könne, daß dieser Zeuge, wie in sein Wissen gestellt sei, aussagen werde. Wenn der Beklagte, ein Jurist, in seinen Schriftsätzen im Jahre 1949 mehrfach habe vortragen lassen - ohne etwaige «Irrtümer" in diesen Schriftsätzen zu berichtigen daß er gewußt hate, die Erblasserin sei eine "Sterbende” und werde von ihrem Krankenlager nicht mehr auf stehen, so erscheine, seine jetzt - im Jahre 1956 - vorgebrachte Bärstellung, nichts davon gewußt zu haben, unglaubwürdig. Wenn allenfalls von einer Lebenserwartung von etwa 6 Monaten ausgegangen werde, so könne die Hentenvorpflich-tung als Gegenleistung nur mit 3 000 DM zu veranschlagen sein«, Dabei sei aber weiter zu berücksichtigen, worauf der Beklagte bei der Frage, ob er in den dem Vertrags Schluß folgenden Monaten auch in der Lage gewesen wäre, monatlich 500 Bit aufzubringen, mit Nachdruck hingewiesen habe, daß ihm ab Vertrags Schluß die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Grundstück zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Beklagten angeblich gemachten Zuwendungen brauchten indessen nicht näher aufgeklärt werden* Wenn man bis zu dem VertragsSchluß von einem Betrag von 8 000 DM ausgehe und das besondere Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis zv/ischen der Erblasserin und der Familie des Beklagten berücksichtige, so erschienen diese Zuwendungen reichlich dadurch ausgeglichen, daß der.Ehefrau des Beklagten am 14* März 1949 Schmucksachen und der Nerzmantel, der allein einen Wert von 12 000 IM gehabt habe, geschenkt worden seien* worden sei, seien die ihm bis dahin unbekannten Br. ScfcBBl ■Bund der Beklagte bei ihm erschienen und hätten ihm von der ihm ebenfalls bis dahin unbekannten Erblasserin berichtet, daß sie nicht mehr lange leben werde. März 1949 geschlossenen Vertrag seitens der Erblasserin hätten die Zeugen nichts Einleuchtendes bekunden können mit Ausnahme der von dem Zeugen Br. IBBBB angeführten Tatsache, daß die Erblasserin ihrer Tochter nichts habe zukommen lassen wollen. tfenn der Zeuge Br. BöflB ausgesagt habe, die Erblasserin habe davon gesprochen, ob sie Tausende anlegen wolle oder nicht, und die Zeugin SflBBIB von einer "Existenzgrundlage0 gesprochen habe, die sich die Erblasserin habe schaffen wollen, so seien dies keine Erklärungen für die Übereignung des Grundstücks auf den Beklagten. Die Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe jetzt "gebeichtet”, sie habe sich in EflHHpnicht von ihrem Schmuck trennen können, und jetzt ihm gegenüber habe "wieder gut machen” wollen, sei nach der Aussage des Zeugen Dr. Scl^Mt .unbewiesen geblie- Es möge auch sein, daß die Erblasserin dem Beklagten und seiner Familie wegen der Unterstützungen, die er ihr gewährt habe, sehr zu Dank verpflichtet gewesen sei. März 194-9 sei bereits der Vertrag geschlossen worden und schon am 15« März 1949 habe er in die für die Umschreibung des Grundstücks erforderliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz beantragt (GrundA Bl. 115). Schließlich sei noch hervorzuheben, daß durch den Vertrag bereits eine endgültige Bindung der Erblasserin eingetreten sei» Yfenn die Erblasserin den Beklagten nur testamentarisch mit dem Grundstück bedacht hätte, so hätte unter Um-0 ständen eine andere Beurteilung Platz greifen können» Denn wenn die Erblasserin später anderen Sinnes geworden wäre, so hätte sie später auch noch.anders testieren können» Hier habe sie sich aber ihrer wertvollsten Vermögonsgegcnotcnde, des Grundstücks und des Herzmantels, begeben» Daß die Erblasserin diese Bindung schon wenig später gern hätte ungeschehen machen wollen, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dr. ScbSBHB, der Erblasserin sei in der Zeit vom 1, bis 17. April 1949 die Schenkung des Kantels offenbar leid geworden, weil sie den Mantel der Prinzessin von Hafl^habe schenken wollen, der Beklagte .aber nicht bereit gewesen sei, den Herzmantel wieder herauszugeben» i Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in auffälligem,Mißverhältnis zueinander stehen, die übrigen Merkmale des § 138 Abs» 2 BGB jedoch nicht gegeben sind, bei Vorliegen einer verwerflichen Sinnesart des die.übermäßigen Vorteile beanspruchenden Teils.nach Sie wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und beruht entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf Verletzungen des § 286 ZPO* a) Die Revision ist zunächst der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß es sich bei dem Übcr-eignungs- und Rentenvertrag vom 14. Hieraus ergebe sich, daß man den Vertrag im Rechtssinn auch als gemischte Schenkung ansehen könne» Dem stehe nicht die Aussage des Zeugen Dr. BflHHB(Bl. H9 GA) entgegen, daß die Parteien das, was sie gewollt hätten, protokollarisch nicdergelegt hätten, da der Vertragsinhalt nicht sage, daß Leistung und Gegenleistung sich unbedingt entsprechen müßten. Hierbei habe das Berufungsgericht insbesondere die weitere Aussage des Zeugen Dr. DflHHBnicht gewürdigt, das Hauptziel der Erblasserin sei dahin gegangen, daß ihre Tochter das Grundstück nicht erhalten solle. Die Revision Übersieht hierbei jedoch, daß das Berufungsgericht * den früheren Vortrag des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht übersehen (BU S. 44-), auf die cs ausdrücklich verwiesen hat, unterstellt hat, daß die Erblasserin den Beklagten mit Rücksicht auf seine Unterstüzungen zu dem Dank verpflichtet und darauf bedacht gewesen sei, daß ihre Tochter nichts erhalten solle. Erblasserin dahin gegangen sei, daß ihre Tochter das Grundstück nicht erhalten solle, ergibt sich in dieser Bestimmtheit zudem nicht aus der Aussage des Zeugen Br« DflUfe (Bl* 149 GA) • Dieser hat es vielmehr nur fUr :nögüich..gehalten, daß das Motiv des Vertrags nicht die Gegenleistung für die Gewährung der Leibrente war, sondern die Erblasserin aus anderen Gründen das Grundstück dem Beklagten zuwenden wollte, . und hat im Anschluß daran ausgesagt, die Erblasserin habe ihm ei'klärt, daß die Tochter nichts erhalten solle« Im übrigen hat das Berufungsgericht, worauf die Revision selbst ™ hinweist, seine Auffassung, es habe sich um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt, darauf gestützt, daß der Beklagte selbst sich darauf berufen habe, daß keine Unentgeltlichkeit Vorgelegen habe, er vielmehr so viele Aufwendungen gemacht und Verpflichtungen übernommen habe, daß das vom Landgericht angenommene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestehe« die Erblasserin habe gewußt, daß sic bald sterben müsse, der Bestimmung des § 6 des Vertrags, in der für die Erblasserin nach Ablauf von drei Jahren ein Rücktrittsrocht vereinbart worden sei, kein hinreichendes Gewicht beigenossen habe. sagt worden sein, daß sie nicht mehr lange zu lehen habe« Dine andere Frage sei aber, ob sie dies geglaubt habe oder ob sie nicht doch innerlich der Meinung gewesen sei, sie werde erheblich länger leben« Die Bestimmung des § 6 des Vertrags habe doch nur dann einen Sinn gehabt, wenn die Erblasserin damit habe rechnen können, noch mehr als drei Jahre zu leben. Mai 1956, Bl. 315 GA) übergangen, daß Dr. DöH^nicht mit einem alsbaldigen Tode der Erblasserin gerechnet habe, übersieht sie, daß dieser Zeuge schon bei seiner ersten Vernehmung vom 19® August 1949 (9 VI 540/49 Bl. 18) ausgesagt hat, er habe die Erblasserin über ihren nahen Tod aufgeklärt,! November 1949 (aaO Bl. 58 R) und vom 10« Oktober 1953 (Bl. 134 R GA) nicht nur auf die frühere Vernehmung Bezug genommen, sondern seine erste Aussage noch dahin präzisiert hat, er habe der Erblasserin erklärt, daß sie längstens noch 6 Monate leben werde. d) Die Revision ist weiterhin der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, der Beklagte habe die schwere Erkrankung der Erblasserin gekannt, den ebenfalls in dem Schriftsatz des Beklagten vom H. Aus dem Schriftsatz ist jedoch nicht klar ersichtlich, •ob der Beweisantrag sich auch hierauf und nicht nur auf den Vortrag des Beklagten bezog, Dr. Döflphäbe nicht mit dem alsbaldigen Tod der Erblasserin gerechnet. Aber auch wenn der Beweisantrag in dem von der Revision gemeinten Sinne auszulegen wäre, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß gehabt, auf ihn oinzugehen, da mit Rücksicht auf die unter c) aufgeführten bestimmten Aussagen des Zeugen Dr. DöM)nich zu erwarten v/ar, daß er bestätigen werde, er habe dem Beklagten erklärt, die Erblasserin könne eventuell auch noch Jahre leben. Die Revision meint, der Beklagte hätte, über die Höhe der Mieteinnahmen befragt, erklärt, daß aus dem Grundstück ein Nettoüborschuß kaum, zu erwarten gewesen sei, dieser auch tatsächlich im Jahre 1949 monatlich nur 110,50 DM und im Durchschnitt der Jahre 1949 bis 1955 sogar nur 56 DM im Monat betragen habe. einer gesamten Gegenleistung des Beklagten von 10 OQO DH oder von einem etwas höheren Betrag ausgeht, ist § 139 ZPO nicht verletzt* Entgegen steht schon, daß das Berufungsgericht hei der Festsetzung des Wertes der Rentenlcistungen des Beklagten die Mieteinnahmen deshalb mitberücksichtigt hat, weil gerade der Beklagte auf die Frage, ob er in den dem VertragsSchluß folgenden Monaten auch in der läge gewesen wäre, monatlich 500 DU aufzubringen, nib ITachdruck darauf hingewiesen habe, daß ihm ab VertragsSchluß die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Grundstück in Höhe von I 300 DM zur Verfügung gestanden hätten* An den vom Berufungsgericht festgestellten auffälligen Mißverhältnis zwi- . Bei diesen Ergebnis ist der unter Beweis gestellte weitere Vortrag des Beklagten unerheblich, die Erblasserin habe das Grundstück schon früher verkaufen wollen, weil es keinen Ertrag gebracht habe* 34) sich damit befassen, ob bei dem zwischen der Erblasserin und dem Beklagten damals bestehenden Verhältnis diese Zuwendungen von dem Beklagten überhaupt geltend gemacht werden können, das Berufungsgericht die Zuwendungen aber nicht als näher aufklürungs bedürftig bezeichnet hat, weil zugunsten des Beklagten vou dem auf seiner eidesstattlichen Erklärung vom 15* August 1949 beruhenden Aufwendungsbetrag von 8 0Ö0 DH ausgegangen werden könne (BU S* 35, 37). üärz 1949 den für ihn sicherlich vorteilhaften Vertrag' geschlossen habe und seine Ihefrau reich beschenkt worden sei Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. Im übrigen waren die bis zu dem Vertrags Schluß entstandenen und damit für die Berechnung seiner Gegenforderung allein in Betracht kommenden Reisekosten in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Betrag von 8 000 DM mit enthalten, wie sich daraus ergibt, daß der Beklagte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 15. f) Auf den Vortrag des Beklagten,die Erblasserin habe das Grundstück dem Sohn des Beklagten Zufällen lassen wollen (Bl. 267 GA), kam es bei der Präge, ob der Vertrag vom 14o März 1949 sittenwidrig war, deshalb nicht an, weil die Erblasserin jedenfalls an diesem Tage diese Absicht nicht hatte, wie sich daraus ergibt, daß sie in ihren erst an . Auf den in das Wissen des Zeugen Mi(H^Ses^e^^en Vor-trag des Beklagten, die Erblasserin habe mit dem Vertrag etwas " gutmachen ” wollen (Bl. 60, 63 GA), kam es deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, unterstellt hat, daß die Erblasserin dem Beklagten zu dem Dank verpflichtet gewesen sei. g) Wenn die Revision meint, es liege nichts sittenwidriges darin, daß die Beteiligten gewußt hätten, die Erblasserin sei sterbenskrank gewesen, daß die Erblasserin statt des Herrn R^^^den Beklagten bedacht habe und daß auch der Beklagte gewünscht habe, das Grundstück zu erhalten, und es sage auch die Eile, mit der der Vertrag geschlossen worden sei, nichts über dessen Sittenwidrigkeit, so greift sie einzelne der Umstände heraus, auf die das Berufungs gericht seine Auffassung von der Sittenv/idrigkeit des Vertrags gestützt hat und bewertet diese für sich allein. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht erst durch das Zusammentreffen dieser und der weiter von ihm festgestellten Umstände zu der Sittenwidrigkeit des Vertrags gekommen ist,. Darauf, ob einzelne dieser Umstände für sich allein nicht sittenwidrig sind, kam es deshalb nicht an« Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß nach sein'er Auffassung unter Umstünden dann eine andere Beurteilung hätte Platz greifen können, wenn die Erblasserin den Beklagten nur testamentarisch mit dem Grundstück bedacht hätte. Ob die Erblasserin die wirtschaftliche Lage des Beklagten gekannt hat, war nur bei der vom Landgericht angenommenen Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung von Bedeutung. Wenn die Revision meint, es könne, wenn es der Erblasserin darauf angekoraroen sei, ihrer Tochter nichts zukonmen zu lassen, gleichgültig sein', wem sie sonst etwas habe zu-kommen lassen wollen, so libersieht sie die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise, in der der Beklagte das Grundstück erhalten hat* Das Berufungsgericht hat die Si fctenv/idrigkeit des Grundstücksüberoignungsvertrags insbesondere darauf gestützt, daß der Beklagte die todkranke Erblasserin, die ihn als Beratungsperson zu sich gerufen hatte, trotz ihres anfänglichen Widerstrebens aus ersichtlich eigen- J nützigen Motiven bestimmt habe, ihm ihr wesentlichstes Vermögensstück endgültig zuzuwenden (vgl* auch Urteil des Senats vom 19.6*1957 - V ZR 57/56 und BGB RGRK 10. Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, es sei durch den Vertrag bereits eine endgültige Bindung der Erblasserin eingetreten, so hat es damit, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, den Gegensatz zu einer letzt-willigen Verfügung, in welcher Form die Erblasserin bisher verfügt hatte, hervorheben wollen. Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, der Auffassung des Berufungsgerichts stehe das der Erblasserin in § 6 des Vertrags nach Ablauf von drei .Jahren eingcrüumte Rücktrittsrecht entgegen.
V_ZR J83/56
Verkündet am 29, Januar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Br* Oscar & flHHB 5 Hfl
lallee
Beklagten 9 Berufimgsklügers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
den Syndikus und Wirtschaftsberater Br. jur. Hans H g||HpBp , (West)
stSFaße^BTais Testamentsvollstrecker für den llachlaß der am 14» Mai 1949 in gestorbenen Frau
Edit von
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si onsb eklag ten ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1958 unter I»!it-. Wirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster,
Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag
für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Juni 1956 v/ird auf Kosten * des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
^ttestands
Die Erblasserin lernte den Beklagten ijfl Frühsoramer 1948 in l^mpauf eitler Gesellschaft kennen* Dieser errichtete mit Vertrag vom 20. Juni 1948 zusammen mit seiner Ehefrau und einem Herrn EdH die Handelsge-
sellschaft mbH”, als deren Geschäftsführer zunächst die Eliefrau des Beklagten und ah 27« September 1948 dieser und P*» bestellt wurden. Seit August oder September 1948 war die Erblasserin, welcher der Beklagte bei ihrer Übersiedlung nach H|||^|Bbehilflich gewesen war, als freie Mitarbeiterin in der GmbH tätig. Sie erhielt als Vorschuß auf von ihr. vermittelte Geschäfte einen monatlichen Betrag von 300 DM ausbezahlt. Aus dieser geschäftlichen Verbindung entstanden auch persönliche Bindungen zwischen der alleinstehenden Erblasserin und der Familie des Beklagten.
Die Erblasserin, die sich nach ihrer Entlassung aus dem Internierungslager in Moosburg im Jahre 1947 in Bad Wiessee einer schweren Krebsoperation hatte unterziehen müssen und als Rekonvaleszentin in Betrieb der GmbH nur einige Stunden am Tag hatte tätig sein können, mußte, schon in HflflHfcein Krankenhaus auf suchen. Anfang Januar 1949 begab sie sich wegen ihres Leidens nach Dort
befand sie sich vom 14. Januar bis zu dem 4. SXärz 1949 in dem Sanatorium Dr. Bi4MHHl und in der Folgezeit bis zu ihrem Tode in dem katholischen Krankenhaus St. WKUtt* Während ihres Aufenthalts in ßie von
einer dort wohnenden, mit ihr von früher her bekannten Frau und später auch von einer Prinzessin /von
Ha^J^betreut, die sie im Internierungslager in Moosburg kennengelemt hatte und die von ihrem Wohnsitz nach BflHHBl gekommen war.
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Das Vermögen der Erblasserin bestand aus einem im Krieg unbeschädigt gebliebenen Hausgruddstück in das sie im Jahre 1940 für 66 000 RU erworben hatte, und einer Anzahl wertvoller Schmuckstücke* Der Einheitsv/ert des Grundstückes betrug damals 49 800 EM* Er ist nach der Währungsreform noch nicht neu festgesetzt worden.
Die Erblasserin hat als einziges Kind eine Tochter aus ihrer ersten Ehe, die in wohnhafte Frau Jutta ScHB
geborene von CfHP geschiedene von der sie
sich nach dem Kriege überworfen hatte.
Die Erblasserin hat Über ihr Vermögen folgende Verfügungen getroffen?
1. In einem privatschriftlichen Testament vom 14« Juli 1947 bestimmte sie u„a., daß das Hausgrundstück Mdie beiden Menschen, die als Einzige mir in schwerer Zeit beistandeng
Hans MiflÜ........und Prof. Werner MafH.........ft bekommen
sollten.
2. Nach einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 13. März 1949 sollte ein Herr Helmut in
das Hausgrundstück erhalten. In dem Testament wurde u.a. wci ter bestimmt, daß der Gesandte a,D. Dr, ®in alter
Bekannter der Erblasserin, und ein mit diesem befreundeter Rechtsanwalt die Übergabe des Hauses an RflHMl regain sollten.
3, Nachdem auf Bitten der Erblasserin, die beraten sein wollte, am selben Tag Dr. SchflHUund der Beklagte nach gekommen waren, schloß die Erblasserin mit dem Beklagten am 14« März 1949 vor dem Notar Dr. einen
Übereignungs- und Rentenvertrag, in dem sie dem Beklagten das mit einer Hypothek von 20 000 GM belastete Hausgrund-stüclc übereignete und dieser ihr als Gegenleistung .eine lebenslängliche Rente von monatlich 500 DU zusagte . In § 6 des Vertrags wurde der Erblasserin das nicht auf ihre Erben übergehende Recht eingeräumt, vom Vertrag nach Ablauf von 3 Jahren zurückzutreten, Der Beklagte wurde am 29* April 1949 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurden die Rente mit der vereinbarten Ablösungssumme von 40 000 DM und eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs der Erblasserin eingetragen.
♦
4« Am selben Tag setzte die Erblasserin in einem ebenfalls vor dem Notar Dr. DflU errichteten Testament Dr. SchflBBHPzu dem Erben ein mit der Auflage, einige Vermächtnisse zu erfüllen. Das Testament enthielt, wie auch die beiden vorausgegangenen Testamente, die Bestimmung, daß ihre Tochter nichts oder doch nicht mehr als ihren Pflichtteil erhalten sollte.
5. Am selben Tag schenkte die Erblasserin in Gegenwart des Notars der durch den Beklagten vertretenen Ehefrau des Beklagten einen ITerzraantel im Wert vdn 12 000 DM, einen amerikanischen Trauring mit Brillanten sowie einen Brillantring mit Perle und dem Dr. Scl^HHHl eine ec^^G Perlenkette und zwei Perlenohrringe. Sie übereignete diese Gegenstände unter gleichseitiger Vereinbarung eines Besitzkonstituts, nach dem die Erblasserin die Gegenstände weiter in Besitz behalten und für die Beschenkten verwahren sollte.
6. In einer weiteren notariellen Erklärung vom 23. März 1949, in der die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung vom 14. März 1949 ergänzte, heißt es einleitend, daß Dr, Sch
nur noch wenige Nachlaßwerte vor finden werde, nachdem sie das Haus "an Herrn Dr. MflH^auf seinen YTunsch übereignet habe”. Die Erblasserin bestimmte dann u.a., daß der Beklagte, der einen wesentlichen Teil ihres Vermögens erhalten habe, die durch ihre Krankheit entstandenen und durch ihr Ableben entstehenden Kosten einschließlich die der Beerdigung tragen und Dr» die Errichtung
eines würdigen Grabmals und die Pflege ihrer Grabstätte sorgen solle. Hierfür stelle sie ihm den Betrag von 3 000 DK zur Verfügung, den sie zu schulden bekenne und hypothekarisch sichern werde. Auf eine dahingehende Eintragungsbewilligung wurde am 29» April 1949 zugunsten von Dr. eine Vor-
merkung zur Sicherung der Eintragung einer Darlehnshypothek von 3 000 DM eingetragen, der Eintragungsantrag jedoch am 27. September 1949 zurückgewiesen, da innerhalb der vom Grundbuchamt gesetzten Prist die Erklärung des.Gläubigers nach MRG 52 und 53 nicht vorgelegt und der Kostenvorschuß nicht geleistet worden war* Die Vormerkung wurde daraufhin am 1» November 1949 von Amts wegen gelöscht.
7. Im April 1949 schenkte die Erblasserin den Nerzmantel der Prinzessin von Ha^feund übergab ihn ihr auch. Als der Beklagte davon erfuhr, erwirkte er die Sequestration des Mantels und klagte gegen die Prinzessin von HaflPauf Herausgabe des Mantels vor.dem Landgericht Hannover (3 0 45/4! Er wurde mit der Klage jedoch abgewiesen. In einem später bei dem Landgericht München anhängig gemachten Hechts streit erzielte dagegen die Ehefrau des Beklagten am 8. Oktober 1954 ein rechtskräftiges obsiegendes Urteil.
8. Nachdem die Erblasserin am 11. April 1949 zu dem katholischen Glauben übergetreten war, widerrief sie in notariel-
— 6 — *
lern Testament vom 20» April 194-9 alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen und setzte die katholische Kirchengemeinde in zu i*irer Brbin ein®
9« Ebenfalls am 20* April 194-5 erklärte die Erblasserin zu notarieller Niederschrift, daß sie den Grundstücksübercig-nungsvertrag und die Schenkung des Nerzmantels an die Ehefrau des Beklagten aus allen gesetzlich zulässigen Gründen, insbesondere wegen Täuschung anfechte und widerrufe. Sie berief sich dabei .auf ein Schreiben der Ehefrau des Beklagten vom 14. April 1949, in dem diese die wirtschaftliche Lage des Beklagten und der GmbH als verzweifelt schlecht dargestellt hatte. Die Anfechtungserklärung stellte der Notar dem Beklagten alsbald zu.
10. In notarieller Urkunde vom 25. April 1949 hob die Erblasserin auch ihre letztwillige Verfügung vom 20. April 1949 auf und setzte ihre Tochter als Erbin ein.
Nach dem Tode der Erblasserin erstattete der Beklagte Strafanzeige gegen Prof. MaflP, Frau SflMHHpftmd Prinzessin von HSflK weil sie sich angeblich an Nachlaßsachen bereichert hätten. Das eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch bald wieder eingestellt.
Auf Antrag des Beklagten wurde am 17. Juni 1949 Nachlaßpflegschaft angeordnet. Der Nachlaßpfleger Justizrat Dr. Wepp, der hach Prüfung der Unterlagen zu der Überzeugung gekommen war, daß der übereignungs- und Rentenvertrag sittenwidrig sei, erwirkte durch eine einstweilige Verfügung vom 8. Juli 1949 (6 d G 117/49 AG Hamburg-Altona) die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Beklagten im Grundbuch. Nach Widerspruch des Beklagten wurde die einstweilige Verr-
fügnng durch Urteil des Amtsgerichts vom 30. August 1949 “bestätigt. Gleichseitig wurde dem Nachlaßpfleger eine Frist sur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt.
Der Erbscheinsantrag des Dr. SchfHHi wurde ®e“ Schluß vom 2. Dezember 1949 abgelehnt und die hiergegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 28. August 1930 zurückgewiesen. Der Tochter der Erblasserin wurde der von ihr beantragte Erbschein -am 2. Oktober 1950 und dem Kläger das Testamentsvollstreckerseugnis am 23. November 1950 erteilt.
In der rechtzeitig erhobenen Klage haben sich der Nachlaßpfleger und später der Kläger auf die Nichtigkeit des Übereignungs-.und Rentenvertrags wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB) und v/egen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung {§§ 123, 142 BGB) berufen und beantragt. 1
1. festsusteilen, daß der Vertrag und die Auflassung betreffend den unter. 2 näher bezeichneten Grundbesitz vom 14* März 1949 rechtsunwirksam sind ,
den Beklagten zu verurteilen, zu bewilligen und zu beantragen, daß das. Grundbuch von 4HR) B^MHHVBand Blatt dahin berichtigt werde, daß die Erben der am 14. Mai 1949 ia verstorbenen Frau Edit von Cf^Pgeb. HeflNHP Eigentümer des darin verzeichneten Grundbesitzes sind, evtl, diesen Grundbesitz an die Erben aufzulassen.
/
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Br ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich im besonderen auf Gegenforderungen an die Erblasserin in Höhe von 25 770 DH berufen, die den Wert des Grundstücks nach Abzug der Belastungen bei weitem, überstiegen hätten*
Das Landgericht hat mit Teilurteil dem Klageantrag zu 1 entsprochen. Es hat den Vertrag nach § 138 Abs. 2 BGB als nichtig und auch die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung als begründet erachtet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen •
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision,
Ent s cheidungsgründe g
I.
Dem Berufungsgericht erscheint es entgegen der Auffassung des Landgerichts zweifelhaft, ob ohne weitere Beweisaufnahme auf Seiten der Erblasserin die zur Annahme des Wucher tatbestandes erforderliche ilotlage hätte festgestellt werden können. Es läßt jedoch dahingestellt, ob eine solche Rotlage Vorgelegen habe, da der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung, nach der
ein Rechtsgeschäft» bei dem Leistung und Gegenleistung in auffallendem Mißverhältnis zueinander stehen» die übrigen Merkmale des Wuchers aber nicht vorliegen» nach § 138 Abs, i BGB nichtig sei» wenn eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Teils festzustellen sei» daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt» Beweggrund und Zweck gegen das Empfinden aller billig und gerecht Denkenden verstoße*
♦
Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen für gegeben* Es führt aus*
'a) Zum Mißverhältnis zwischen Leistung, und Gegenleis fcm^
Der Streit der Parteien über den Verkehrswert des Grundstücks brauche nicht entschieden zu werden* Es könne mit des Beklagten zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden» daß der Verkehrswert gleich dem Einheitsv/ert gewesen sei» also 49 800 DM betragen habe* Von diesem Betrag sei die Grundstücksbelastung mit 20 000 DM abzuziehen» so daß der Beklagte einen Vermögensgegenstand im Werte von 29 800 DM und wenn man die erst später erfolgte Bewilligung der Hypothek für Dr'o Schf^PHpln Höhe von 3 000 DM einbeziehe» was unbedenklich geschehen könne, einen solchen im Wert von 26 800 JR erhalten habe*
Die Gegenlei stun gen. des Beklagten zerfielen in seine Rentenverpflichtung und seine angeblichen Aufwendungent
Die Rentenverpflichtung habe nach dem Vertrag monatlich 500 DM betragen und sei, wenn man die im Vertrag vorgesehene Ablösungssumme von 40 000 DM heranziehe» auf 6 bis 7 Jahre berechnet gewesen* Diese Beträge könnten aber nicht in Gegenrechnung gestellt werden* Es komme
vielmehr darauf an, von welcher Lebenserwartung der Erblasserin die Vertragsschließenden ausgegangen seien, d.h. mit welchen tatsächlichen Gegenleistungen durch den Beklagten zu rechnen gewesen sei«
Die Erblasserin habe gewußt, daß sie nicht mehr lange leben werde» Dies ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des behandelnden Arztes, des Zeugen Br» BÖJBI vom 10« Oktober 1953 in Verbindung mit seinen früheren Aussagen vom 19. August und 4* November 1949 (Bl. 134 R GA, 9 VI 540/49 Bl. 18 und 58 R), nach denen er die Erblasserin auf ihre Bitten aufgeklärt und ihr 4 bis 5 Tage nach ihrer am 5» März 1949 erfolgten Einlieferung' in das Krankenhaus eröffnet habe, daß sie höchstens noch 6 Llonate leben werde, aus dem am 6. Jiärz 1949 von der Zeugin ^HMHHPan den Beklagten geschriebenen Brief, in dem die Erblasserin als hoffnungslos krank bezeichnet worden sei (Bl. 133 R GÄj 6 d G 117/49 hinterer Aktendeckel) und aus der.ersten Aussage des Zeugen Br» SchflHHHtvom 6. Oktober 1949 (3 0 45/49 Bl. 40), daß klar gewesen sei, daß die Erblasserin gewußt habe, daß sie nicht mehr lange leben werde.
Auch der Beklagte habe' gewußt, daß die Erblasserin nicht mehr lange leben Werde. Er habe in diesem Rechtsstreit selbst vorgetragen, er habe im Januar 1949 von Br. die Erblasserin in behandelnden
Arzt, erfahren, daß sie moribund sei (Schriftsatz vom 14« Oktober 1949, Bl. 26 GA). Schon zuvor habe er in dem Rechtsstreit 3 0 45/49 vortragen.lassen, daß die Ärzte für die TTiedergenesung der Erblasserin wenig Hoffnung hätten (Klageschrift vom 29® April 1949, Bl. 2), daß die von ihm übernommene Rentenverpflichtung "natürlich nur
auf dem Papier11 gestanden habe* weil er gewußt und die Erblasserin zu demindest geahnt habe, daß sie von ihrem Krankenlager nicht mehr auf stehen werde, und daß Pr. Schfl^. f/ß bei seinem nächsten Besuch bei der Erblasserin die Mitnahme des der Ehefrau des Beklagten geschenkten Hcrzmantels nach B(^||||||||^ aus taktvoller Rücksichtnahme abgelehnt habe, weil er der «Sterbenden” diesen letzten Komfort nicht habe rauben wollen (Schriftsatz vom 21« Juni 1949? Bl. 14 R, 15)..
In der letzten mündlichen Verhandlung habe der BeklagtC allerdings behauptet, es handle sich hier um einen Irrtum.
Er habe von dem Arzt Pr. im Januar 1949 nicht erfah-
ren, daß die Erblasserin moribund gewesen sei. Pie von den Beklagten beantragte Vernehmung des Pr. sei aber
nicht erforderlich, weil unterstellt werden könne, daß dieser Zeuge, wie in sein Wissen gestellt sei, aussagen werde. Penn damit habe der Beklagte noch nicht dargetan, wie er zu seinen früheren Prozeßerklärungen gekommen sei. Wenn der Beklagte, ein Jurist, in seinen Schriftsätzen im Jahre 1949 mehrfach habe vortragen lassen - ohne etwaige «Irrtümer" in diesen Schriftsätzen zu berichtigen daß er gewußt hate, die Erblasserin sei eine "Sterbende” und werde von ihrem Krankenlager nicht mehr auf stehen, so erscheine, seine jetzt - im Jahre 1956 - vorgebrachte Bärstellung, nichts davon gewußt zu haben, unglaubwürdig.
Per beiderseitigen Kenntnis von einer nur noch kurzen Lebensdauer der Erblasserin stehe nicht entgegen, daß der Erblasserin nach Ablauf von 5 Jahren ein nicht auf ihre Erben übergehendes Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei.
Paß die Erblasserin gehofft haben möge, sie werde doch noch länger leben, sei menschlich nur allzu verständlich, schließ« aber nicht aus, daß sie die Aufklärung des Zeugen Pr. PÖ
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wohl verstanden und sich danach eingerichtet habe. Für nur noch eine kurze Lebenserwartung spreche auch die Tatsache daß die Erblasserin den Herzmantel und einen Teil ihres Schmucks ebenfalls schon am 14» März 1949 verschenkt habe, weil nur eine Frau mit geringer Lebenserwartung solche Verfügungen treffen v/erde.
Wenn allenfalls von einer Lebenserwartung von etwa 6 Monaten ausgegangen werde, so könne die Hentenvorpflich-tung als Gegenleistung nur mit 3 000 DM zu veranschlagen sein«, Dabei sei aber weiter zu berücksichtigen, worauf der Beklagte bei der Frage, ob er in den dem Vertrags Schluß folgenden Monaten auch in der Lage gewesen wäre, monatlich 500 Bit aufzubringen, mit Nachdruck hingewiesen habe, daß ihm ab Vertrags Schluß die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Grundstück zur Verfügung gestanden hätten. Damit vermindere sich der Wert der Gegenleistung auf etwa 1 500 bis 2 000 DM*
Auch über die Höhe seiner angeblichen Aufwendungen habe der Beklagte verschiedene Angaben gemacht« In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. August 1949 (6 d G 117/49 Bl* 17 , 23) wolle der Beklagte bis zu dem Vertrags Schluß 8 000 DM und bis zu dem Tode weitere 1 750 DM auf gewendet haben« In diesem Hechtsstreit habe er vorgetragen, es habe sich um 12 000 DM gehandelt* Jede Spezifikation fehle. Auf Auflage habe der Beklagte dann zwei Kontolcarten (Bl. 309 GA) eingereicht, deren Beträge mit einem Saldo von 10 460 DU bis einschließlich Mai 1949 abschlössen. Diese Eintragungen hätten aber erst ab Kitte Marz 1949 an Hand von Tagebuchnotizen gemacht worden sein sollen« Irgendein Beweiswert sei ihnen nicht beizu demessen. Der Fndsaldo von 10 460 DU stimme nicht mit dem eidesstattlich versicherten Gesamtbetrag von
9 750 DM überein* Würden darüberhinaus die Kontokarten mit der Aufstellung vom 22* März 1950 (Bl. 68 GA) verglichen* so ergebe schon eine oberflächliche Prüfung eine Nichtuber-einstimmung* Wenn die Kontokarten tatsächlich. Mitte März 1949 angelegt v/orden wären, hätte der Beklagte auch bei llin-reichung der Aufstellung vom 22* März 1950 seine Angaben an Hand dieser Kontokarten machen können,' was jedoch nicht geschehen sei*
Die vom Beklagten angeblich gemachten Zuwendungen brauchten indessen nicht näher aufgeklärt werden* Wenn man bis zu dem VertragsSchluß von einem Betrag von 8 000 DM ausgehe und das besondere Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis zv/ischen der Erblasserin und der Familie des Beklagten berücksichtige, so erschienen diese Zuwendungen reichlich dadurch ausgeglichen, daß der.Ehefrau des Beklagten am 14* März 1949 Schmucksachen und der Nerzmantel, der allein einen Wert von 12 000 IM gehabt habe, geschenkt worden seien*
Aber auch wenn man zugunsten des Beklagten für die Ben-tenverpflichtung von 2 000 DM und für seine Aufwendungen von
9 00.0 DM, zusammen also für seine Gegenleistungen von
10 000 DSI oder auch von einem etwas höheren Betrag ausgehen wolle, so bestehe gegenüber dem von der Erblasserin erhaltenen Wert von 29 800 DM (26 800 DM) ein fuffälliges Mißverhältnis*
b) Zur Sittenwidrigkeit des Vertrags
.Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Dr* DflHIBl vom 19* August 1949 (Bl. 148 R GA; 9 VI 540/49 Bl. 27), die nur fünf Monate nach den hier maßgebenden Vorfällen gemacht
worden sei, seien die ihm bis dahin unbekannten Br. ScfcBBl ■Bund der Beklagte bei ihm erschienen und hätten ihm von der ihm ebenfalls bis dahin unbekannten Erblasserin berichtet, daß sie nicht mehr lange leben werde. Der Beklagte habe ihm das Testament vom 13. März 1949 übergeben und erklärt, das Testament sei nicht richtig, da der Erbe in Spanien mit dem Haus nicht viel anfangen könne, und der Nachlaß könne ebensogut ihm zufallen<. Der Beklagte habe aber Bedenken wegen der Testamentsform geäußert und gemeint, ein Vertrag unter Lebenden sei sicherer. Der Beklagte sei bei diesen Besprechungen der Führende gewesen.
Über das Motiv zu dem dann am 14. März 1949 geschlossenen Vertrag seitens der Erblasserin hätten die Zeugen nichts Einleuchtendes bekunden können mit Ausnahme der von dem Zeugen Br. IBBBB angeführten Tatsache, daß die Erblasserin ihrer Tochter nichts habe zukommen lassen wollen. Hieraus lasse sich aber für den Vertrag nichts Besonderes folgern, weil die Absicht, ihre Tochter auszuschließen, bei der Erb-. lasserin seit langem bestanden und auch in den früheren Testamenten ihren Ausdruok gefunden habe.
tfenn der Zeuge Br. BöflB ausgesagt habe, die Erblasserin habe davon gesprochen, ob sie Tausende anlegen wolle oder nicht, und die Zeugin SflBBIB von einer "Existenzgrundlage0 gesprochen habe, die sich die Erblasserin habe schaffen wollen, so seien dies keine Erklärungen für die Übereignung des Grundstücks auf den Beklagten. Benn wenn
die Erblasserin das Grundstück fortgegeben habe, habe sie
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gerade ihren wesentlichsten Bestandteil verloren, mit dem sie ihre Existenz hätte auf bauen können. Insoweit wäre es verständlicher gewesen, wenn die Erblasserin ihren nach
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der Darstellung des Beklagten (6 d G 117/49 Bio 17) im Septcmt 3948 :: gehegten Plan verwirklicht hätte, ihr Grundstück zu verkaufen, sich eine YFohnung zu kaufen und den Rest des Verkaufserlöses in der GmbH zu investieren. Die Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe jetzt "gebeichtet”, sie habe sich in EflHHpnicht von ihrem Schmuck trennen können, und jetzt ihm gegenüber habe "wieder gut machen” wollen, sei nach der Aussage des Zeugen Dr. Scl^Mt .unbewiesen geblie-
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Daß die Idee des Vertrags vom Beklagten ausgegangen sei, ergebe sich auch aus der Formulierung des Nachtrags testaments vom 23o März 1949* daß der Vertrag auf Wunsch*des Beklagten geschlossen worden sei. Die Form eines Rentenvertrags sei im Sinne des Beklagten auch einleuchtend. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, daß die Erblasserin sprunghaft gewesen sei. Nach seinen von Dr. bezeugten Worten sei ihm
daher ein Testament zu "unsicher” gewesen. Dies lasse seine Befürchtung erkennen, die Erblasserin könne später anderweitig testieren. Eine Schenkung hätte für ihn nicht den erstrebten Vorteil gebracht, weil er als Nichtverwandter eine beträchtliche SchenkungsSteuer hätte bezahlen müssen und gerade damals um liquide Mittel verlegen gewesen sei.
Es möge sein, daß die Erblasserin ihre Angelegenheiten 1 1. zu ordnen gewünscht habe und darauf bedacht gewesen sei, daß I'. ihre Tochter nichts erhalte. Es möge auch sein, daß die Erblasserin dem Beklagten und seiner Familie wegen der Unterstützungen, die er ihr gewährt habe, sehr zu Dank verpflichtet gewesen sei. Diese angeblich freundschaftlichen Zuwendungen wären aber durch das Geschenk des Nerzmantels und der Schmuckstücke reichlich ausgeglichen gewesen.
Das Motiv des Beklagten zur Bestimmung der Erblasserin zu dem Abschluß des Vertrags sei nicht schwer erkennbar. Unstreitig habe sich der Beklagte in einer wirtschaftlichen Krise befunden, so daß ihm der alsbaldige Eigenturaserwerb des Grundstücks - mindestens als Kreditgrundlage - habe willkommen sein müssen» Bei einer testamentarischen Zuwendung hätte die sprunghafte Erblasserin später v/ieder anders testieren können. Auch wäre er erst nach ihrem Tode, wenn dieser auch in einigen Monaten zu erwarten gewesen sei, verfügungsberechtigt über das Grundstück gewesen und hätte dann als Nichtverwandter Erbschaftssteuer in beträchtlicher Höhe zahlen müssen.
Weiterhin sei der Beklagte als Beratungsperson zu der Erblasserin gerufen worden. Er habe aber nicht dahin gewirkt, ein eben erst von der Erblasserin errichtetes Testament, möglicherweise in einer etwas anderen Form, aufrecht zu erhalten, sondern habe sie, obwohl sie nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Br. SctJHHl "nicht so recht ran wollte", aus ersichtlich eigennützigen Motiven bestimmt, ihm ihr wesentlichstes Vermögens stück endgültig zuzuwenden.
Besonders hervorzuheben sei die Eile, mi,t welcher der Beklagte zu Uerk gegangen sei. Am 13. März 194-9 sei er erschienen, am 14. März 194-9 sei bereits der Vertrag geschlossen worden und schon am 15« März 1949 habe er in die für die Umschreibung des Grundstücks erforderliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz beantragt (GrundA Bl. 115). Eine Beratungsperson, die diese Bezeichnung verdiene, hätte nicht auf diese Eile gedrängt, wenn sie bei ihrem Eintreffen das Testament vom 13. März 1949 vorgefunden hätte.
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Sie hätte allenfalls der Erblasserin einen anderen Vorschlag gemacht , auf jeden Pall aber der Erblasserin anheimgegeben, sich diesen anderen Vorschlag zu überlegen, um nach einiger Zeit wieder zu kommen und dann die Entscheidung der Erblasserin zu hören»
Schließlich sei noch hervorzuheben, daß durch den Vertrag bereits eine endgültige Bindung der Erblasserin eingetreten sei» Yfenn die Erblasserin den Beklagten nur testamentarisch mit dem Grundstück bedacht hätte, so hätte unter Um-0 ständen eine andere Beurteilung Platz greifen können» Denn wenn die Erblasserin später anderen Sinnes geworden wäre, so hätte sie später auch noch.anders testieren können» Hier habe sie sich aber ihrer wertvollsten Vermögonsgegcnotcnde, des Grundstücks und des Herzmantels, begeben» Daß die Erblasserin diese Bindung schon wenig später gern hätte ungeschehen machen wollen, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dr. ScbSBHB, der Erblasserin sei in der Zeit vom 1, bis 17. April 1949 die Schenkung des Kantels offenbar leid geworden, weil sie den Mantel der Prinzessin von Hafl^habe schenken wollen, der Beklagte .aber nicht bereit gewesen sei, den Herzmantel wieder herauszugeben» i
II.
Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in auffälligem,Mißverhältnis zueinander stehen, die übrigen Merkmale des § 138 Abs» 2 BGB jedoch nicht gegeben sind, bei Vorliegen einer verwerflichen Sinnesart des die.übermäßigen Vorteile beanspruchenden Teils.nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (RGZ 150, 1, 2$ BGB RGRJC 10» Aufl» § 138 Anm. 1 Abs. 2).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen seien hier gegeben, enthält keinen Rechtsirrtum. Sie wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und beruht entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf Verletzungen des § 286 ZPO*
a) Die Revision ist zunächst der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß es sich bei dem Übcr-eignungs- und Rentenvertrag vom 14. März 194-9 um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt habe, übersehen, daß der Bcklag-te in seinem Schriftsatz vom 14. Mai 1956 (Bl. 313 GA) mit Beweisantritt vorgetragon habe, die Erblasserin habe sich dem Beklagten gegenüber dankbar erweisen wollen. Hieraus ergebe sich, daß man den Vertrag im Rechtssinn auch als gemischte Schenkung ansehen könne» Dem stehe nicht die Aussage des Zeugen Dr. BflHHB(Bl. H9 GA) entgegen, daß die Parteien das, was sie gewollt hätten, protokollarisch nicdergelegt hätten, da der Vertragsinhalt nicht sage, daß Leistung und Gegenleistung sich unbedingt entsprechen müßten. Hierbei habe das Berufungsgericht insbesondere die weitere Aussage des Zeugen Dr. DflHHBnicht gewürdigt, das Hauptziel der Erblasserin sei dahin gegangen, daß ihre Tochter das Grundstück nicht erhalten solle.
Die Revision Übersieht hierbei jedoch, daß das Berufungsgericht * den früheren Vortrag des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht übersehen (BU S. 27) und an anderer Stelle seines Urteils (S. 44-), auf die cs ausdrücklich verwiesen hat, unterstellt hat, daß die Erblasserin den Beklagten mit Rücksicht auf seine Unterstüzungen zu dem Dank verpflichtet und darauf bedacht gewesen sei, daß ihre Tochter nichts erhalten solle. Daß das Hauptziel der
Erblasserin dahin gegangen sei, daß ihre Tochter das Grundstück nicht erhalten solle, ergibt sich in dieser Bestimmtheit zudem nicht aus der Aussage des Zeugen Br« DflUfe (Bl* 149 GA) • Dieser hat es vielmehr nur fUr :nögüich..gehalten, daß das Motiv des Vertrags nicht die Gegenleistung für die Gewährung der Leibrente war, sondern die Erblasserin aus anderen Gründen das Grundstück dem Beklagten zuwenden wollte,
. und hat im Anschluß daran ausgesagt, die Erblasserin habe ihm ei'klärt, daß die Tochter nichts erhalten solle« Im übrigen hat das Berufungsgericht, worauf die Revision selbst ™ hinweist, seine Auffassung, es habe sich um einen entgeltlichen Vertrag gehandelt, darauf gestützt, daß der Beklagte selbst sich darauf berufen habe, daß keine Unentgeltlichkeit Vorgelegen habe, er vielmehr so viele Aufwendungen gemacht und Verpflichtungen übernommen habe, daß das vom Landgericht angenommene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestehe«
Damit sind die von der Revision aus der Annahme einer gemischten Schenkung gezogenen Schlußfolgerungen gegenstandslos«
b) Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, . die Erblasserin habe gewußt, daß sic bald sterben müsse, der Bestimmung des § 6 des Vertrags, in der für die Erblasserin nach Ablauf von drei Jahren ein Rücktrittsrocht vereinbart worden sei, kein hinreichendes Gewicht beigenossen habe. Aus dieser VertragsbeStimmung ergebe sich, daß zu demindest die Erblasserin ernstlich damit gerechnet habe, daß sie noch mehr als drei Jahre leben werde. Es möge der Erblasserin ge-
sagt worden sein, daß sie nicht mehr lange zu lehen habe« Dine andere Frage sei aber, ob sie dies geglaubt habe oder ob sie nicht doch innerlich der Meinung gewesen sei, sie werde erheblich länger leben« Die Bestimmung des § 6 des Vertrags habe doch nur dann einen Sinn gehabt, wenn die Erblasserin damit habe rechnen können, noch mehr als drei Jahre zu leben. Das Berufungsgericht stelle im übrigen auch selbst fest, daß die Erblasserin gehofft haben möge, länger zu leben« Dann habe diese Hoffnung aber mitberücksichtigt werden müssen«
Die Revision kann auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit der Bestimmung des § 6 des Vertrags auseinendergesetzt. T/enn es dabei zu der Auffassung gekommen ist, diese VertragsboStimmung stehe der Kenntnis der Erblasserin davon, daß sie nicht mehr lange leben werde, nicht entgegen, so ist dies als tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Einen Widerspruch enthalten die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht.
c) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den in das Zeugnis des Dr. Dödlgestellten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18« April 1956 (richtig« 14. Mai 1956, Bl. 315 GA) übergangen, daß Dr. DöH^nicht mit einem alsbaldigen Tode der Erblasserin gerechnet habe, übersieht sie, daß dieser Zeuge schon bei seiner ersten Vernehmung vom 19® August 1949 (9 VI 540/49 Bl. 18) ausgesagt hat, er habe die Erblasserin über ihren nahen Tod aufgeklärt,! und bei seinen späteren Vernehmungen vom 4. November 1949 (aaO Bl. 58 R) und vom 10« Oktober 1953 (Bl. 134 R GA) nicht nur auf die frühere Vernehmung Bezug genommen,
sondern seine erste Aussage noch dahin präzisiert hat, er habe der Erblasserin erklärt, daß sie längstens noch 6 Monate leben werde. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß; auf diesen Vortrag des Beklagten einzugehen«.
Der in.demselben Schriftsatz enthaltene weitere Vortrag des Beklagten, die Erblasserin sei nicht an Krebs, sondern an einer unerwartet eingetretenen Lungenentzündung mit nachfolgender Embolie gestorben, ist unerheblich.
Das Berufungsgericht brauchte deshalb auch hierzu den Zeu- £ gen Dr. Döj^fcnicht zu vernehmen und auch nicht die Kranken- : ge schichte der Erblasserin heranzuziehen.
d) Die Revision ist weiterhin der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, der Beklagte habe die schwere Erkrankung der Erblasserin gekannt, den ebenfalls in dem Schriftsatz des Beklagten vom H. Mai 1956 enthaltenen Bev/eisantritt übergangen, wonach das Gegenteil in das Wissen des Dr. DöflUgestellt worden sei.
Aus dem Schriftsatz ist jedoch nicht klar ersichtlich, •ob der Beweisantrag sich auch hierauf und nicht nur auf den Vortrag des Beklagten bezog, Dr. Döflphäbe nicht mit dem alsbaldigen Tod der Erblasserin gerechnet. Aber auch wenn der Beweisantrag in dem von der Revision gemeinten Sinne auszulegen wäre, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß gehabt, auf ihn oinzugehen, da mit Rücksicht auf die unter c) aufgeführten bestimmten Aussagen des Zeugen Dr. DöM)nich zu erwarten v/ar, daß er bestätigen werde, er habe dem Beklagten erklärt, die Erblasserin könne eventuell auch noch Jahre leben.
habe den Zeugen Revision* daß Zeuge werde* wie
Nicht ersichtlich ist* inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 286 ZPO oder des § 139 ZjPO gegeben sein sollte.
Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht Dr. imm nicil‘t vernommen* übersieht die das Berufungsgericht unterstellt hat* der in sein Wissen gestellt, aussagen.
e) Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses von der Rentenleistung des Beklagten für sechs Monate in Höhe von 3 000 DM mit Rücksicht auf die Mieteinnahmen aus dem Grundstück den Betrag von 1000 DM abgesogen und damit als Wert der von dem Beklagten höchstens zu erbringenden Rentenleistungen den Betrag von 2 000 BM eingesetzt hat. Die Revision meint, der Beklagte hätte, über die Höhe der Mieteinnahmen befragt, erklärt, daß aus dem Grundstück ein Nettoüborschuß kaum, zu erwarten gewesen sei, dieser auch tatsächlich im Jahre 1949 monatlich nur 110,50 DM und im Durchschnitt der Jahre 1949 bis 1955 sogar nur 56 DM im Monat betragen habe.
Die gerügte Verletzung des § 159 ZPO liegt indessen aus mehreren Gründen nicht vor. Die Revision übersieht zunächst, daß das Berufungsgericht in erster Linie die von ihm mit 8 000 DM eingesetzten Aufwendungen des Beklagten durch die Schenkungen an dessen Ehefrau, unter denen sich der’ Nerz-Hantel im Wert von 12 000 DM befand, als reichlich ausgeglichen angesehen und die Gegenleistung des Beklagten aus dem Vertrag somit nur in den mit 2 000 DII eingesetzten Rentenleistungen des Beklagten erblickt hat. Aber auch hinsichtlich der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, mit der es von
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einer gesamten Gegenleistung des Beklagten von 10 OQO DH oder von einem etwas höheren Betrag ausgeht, ist § 139 ZPO nicht verletzt* Entgegen steht schon, daß das Berufungsgericht hei der Festsetzung des Wertes der Rentenlcistungen des Beklagten die Mieteinnahmen deshalb mitberücksichtigt hat, weil gerade der Beklagte auf die Frage, ob er in den dem VertragsSchluß folgenden Monaten auch in der läge gewesen wäre, monatlich 500 DU aufzubringen, nib ITachdruck darauf hingewiesen habe, daß ihm ab VertragsSchluß die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Grundstück in Höhe von I 300 DM zur Verfügung gestanden hätten* An den vom Berufungsgericht festgestellten auffälligen Mißverhältnis zwi- . sehen Leistung und Gegenleistung würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man die monatlichen Überschüsse aus dem Grundstück in der von dem Beklagten angegebenen Höhe einsot-zen würde* Man käme dabei, wenn man den monatlichen Über-sqhußbetrag für das hier maßgebende Jahr 1949 in Höhe von 1i0,50 DM zu Grunde legen würde, zu einem abzuziehenden Betrag von 663 DM und wenn man den durchschnittlichen monatlichen Überschußbetrag der Jahre 1949 bis 1955 in Höhe von 56 DM zu Grunds legen würde, immor noch zu oinem Betrag von 356 DM, so daß das Berufungsgericht im ersten Fall nur 357 D' und im zweiten Fall auch nur 664 DU zuviel abgezogen und daiai die gesamte Gegenleistung des Beklagten nicht 10 000 LU, sondern 10 336 DM bzw* 10 664 DM betragen würde* Bei.dem Wert der Leistung der Erblasserin in Höhe von 29 800 IM (26 800 LM) sind diese Unterschiede aber zu gering, als daß sic das festgestellte auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausschließen könnten* Dies entspricht auch der Auffassung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich hervorge-hoben hat, daß bei der gesamten Gegenleistung des Beklagten auch von einem etwas höheren Betrag als 10 000 DLI ausgegangen werden könne * •
Bei diesen Ergebnis ist der unter Beweis gestellte weitere Vortrag des Beklagten unerheblich, die Erblasserin habe das Grundstück schon früher verkaufen wollen, weil es keinen Ertrag gebracht habe*
Wenn die Revision meint, es könne bezüglich der Gegenleistungen des Beklagten nicht ins Gewicht fallen, ob dessen Zuwendungen eigennützig oder uneigennützig gemacht worden seien, so übersieht sie, daß die damit angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 34) sich damit befassen, ob bei dem zwischen der Erblasserin und dem Beklagten damals bestehenden Verhältnis diese Zuwendungen von dem Beklagten überhaupt geltend gemacht werden können, das Berufungsgericht die Zuwendungen aber nicht als näher aufklürungs bedürftig bezeichnet hat, weil zugunsten des Beklagten vou dem auf seiner eidesstattlichen Erklärung vom 15* August 1949 beruhenden Aufwendungsbetrag von 8 0Ö0 DH ausgegangen werden könne (BU S* 35, 37).
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe bei den Gegenleistungen des BeJvlagten dessen Reisekosten nicht berücksichtigt, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß es bei dem von dem Beklagten stets betonten besonderen Freundschafts-und Vertrauensverhältnis zwischen dor Erblasserin und ihm schwer verständlich erscheine, wie er, dor die Erblasserin erstmals am 13. Llürz 1949 in be sucht habe, diese
Reisekosten der Erblasserin belasten könne, nachdem er am 14. üärz 1949 den für ihn sicherlich vorteilhaften Vertrag' geschlossen habe und seine Ihefrau reich beschenkt worden sei Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5) ergibt, hat das Berufungsgericht hierbei nicht übersehen,
daß der Beklagte und der Zeuge Br, So
194-9 auf Bitten der Erblasserin nach
am 13* März
gekommen
waren. Auf den dahingehenden in das Wissen des Zeugen
kam es defchalb entgegen der Meinung der Revision nicht an.
Im übrigen waren die bis zu dem Vertrags Schluß entstandenen und damit für die Berechnung seiner Gegenforderung allein in Betracht kommenden Reisekosten in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Betrag von 8 000 DM mit enthalten, wie sich daraus ergibt, daß der Beklagte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 15. August 1949 auf diesen Betrag seine Aufwendungen bis zu dem 14* Marz 1949 beziffert hat.
f) Auf den Vortrag des Beklagten,die Erblasserin habe das Grundstück dem Sohn des Beklagten Zufällen lassen wollen (Bl. 267 GA), kam es bei der Präge, ob der Vertrag vom 14o März 1949 sittenwidrig war, deshalb nicht an, weil die Erblasserin jedenfalls an diesem Tage diese Absicht nicht hatte, wie sich daraus ergibt, daß sie in ihren erst an . Tage zuvor errichteten Testament dem Herrn R^Hfcin BflHHHPdag Grundstück zuwenden wollte.
Auf den in das Wissen des Zeugen Mi(H^Ses^e^^en Vor-trag des Beklagten, die Erblasserin habe mit dem Vertrag etwas " gutmachen ” wollen (Bl. 60, 63 GA), kam es deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, unterstellt hat, daß die Erblasserin dem Beklagten zu dem Dank verpflichtet gewesen sei.
Dr. Schd^j gestellten Vortrag des Beklagten (Bl. 20/21 GA)
g) Wenn die Revision meint, es liege nichts sittenwidriges darin, daß die Beteiligten gewußt hätten, die Erblasserin sei sterbenskrank gewesen, daß die Erblasserin statt des Herrn R^^^den Beklagten bedacht habe und daß auch der Beklagte gewünscht habe, das Grundstück zu erhalten, und es sage auch die Eile, mit der der Vertrag geschlossen worden sei, nichts über dessen Sittenwidrigkeit, so greift sie einzelne der Umstände heraus, auf die das Berufungs gericht seine Auffassung von der Sittenv/idrigkeit des Vertrags gestützt hat und bewertet diese für sich allein. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht erst durch das Zusammentreffen dieser und der weiter von ihm festgestellten Umstände zu der Sittenwidrigkeit des Vertrags gekommen ist,. Darauf, ob einzelne dieser Umstände für sich allein nicht sittenwidrig sind, kam es deshalb nicht an« Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß nach sein'er Auffassung unter Umstünden dann eine andere Beurteilung hätte Platz greifen können, wenn die Erblasserin den Beklagten nur testamentarisch mit dem Grundstück bedacht hätte.
Auf die Beweisantritte dahin, daß die Erblasserin ihrer Tochter nichts zukommen lassen wollte, kam es nicht an, da das Berufungsgericht dies, wie bereits ausgeführt, miterstellt hat.
Ob die Erblasserin die wirtschaftliche Lage des Beklagten gekannt hat, war nur bei der vom Landgericht angenommenen Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung von Bedeutung. Bei der Frage der Sittenwidrigkeit kam es auf diesen Umstand, wie der Revision zuzugeben ist, nicht an. Bas Berufungsgericht hat diesen Umstand aber auch nicht mit herangezogen.
Wenn die Revision meint, es könne, wenn es der Erblasserin darauf angekoraroen sei, ihrer Tochter nichts zukonmen zu lassen, gleichgültig sein', wem sie sonst etwas habe zu-kommen lassen wollen, so libersieht sie die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise, in der der Beklagte das Grundstück erhalten hat* Das Berufungsgericht hat die Si fctenv/idrigkeit des Grundstücksüberoignungsvertrags insbesondere darauf gestützt, daß der Beklagte die todkranke Erblasserin, die ihn als Beratungsperson zu sich gerufen hatte, trotz ihres anfänglichen Widerstrebens aus ersichtlich eigen- J nützigen Motiven bestimmt habe, ihm ihr wesentlichstes Vermögensstück endgültig zuzuwenden (vgl* auch Urteil des Senats vom 19.6*1957 - V ZR 57/56 und BGB RGRK 10. Aufl. § 138 Anm. 1 A g S. 281).
Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, es sei durch den Vertrag bereits eine endgültige Bindung der Erblasserin eingetreten, so hat es damit, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, den Gegensatz zu einer letzt-willigen Verfügung, in welcher Form die Erblasserin bisher verfügt hatte, hervorheben wollen. Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, der Auffassung des Berufungsgerichts stehe das der Erblasserin in § 6 des Vertrags nach Ablauf von drei .Jahren eingcrüumte Rücktrittsrecht entgegen.
/
III.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachbeil des Beklagten enthalten, war somit dessen Revision mit der Xostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Augustin Schuster Dr» Piepenbrock
Rothe Dr. Freitag