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BGH

Gericht: BGH

1) Wer sich zur Erlangung eines Gegenstandes eines Vertreters bedient, der ihm den Gegenstand durch-eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft, hat dem Herausgabeberechtigten gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs 2 BGB wegen hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.6« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br 0 Tasche und der Bundesriehter Selbster, Bio Großmann, Br9 Spieler und Br» Borschel für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 1o Ferienzivilsenats des Oberlan-desgerichts in Gelle vom 8.« August 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, hat der Beklagten das Grundstück straße Nr ^ bis ^^und B^J^straße Nr 0 bis. Die Beklagte hat in dem Vertrage ferner die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Hechtes der Klägerin auf Bückauflassung bewilligt und beantragt * Eigentums-Übergang und Vormerkung wurden im Grundbuch eingetragen* Vor Vertragsschluß hatte der Ehemann der Beklagten, der auch die Vorverhandlungen für sie geführt hatte* ein Schreiben der Klägerin vom 22* Mai 1954 erhalten* das Uoao folgenden Inhalt hatz Januai* !955 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie mache nunmehr von ihrem Recht auf Rüclcaufl as sung Gebrauche Sie bestellte die Beklagte ohne Erfolg zu einem Notare Der auf Verurteilung zur Rückauflassung gerichteten Klage hat das Landgericht durch Versäumnisurteil stattge- 2c im Balle der Verurteilung zur Rüe kau flas sung die Klägerin zu verurteilen* Zug um Zug gegen die Erklärung der Rüe kauflas sung die Beklagte von allen Verbindlichkeiten* die sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages eingegangen ist* zu befreien* insbesondere der Beklagten alle Aufwendungen und Verwendungen, die sie auf das Grundstück gemacht hat* zu erstatten* und zwar Mit der Revision verfolgt die Beklagte den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Klagabweisung, den berichtigten Hilfsantrag und ihre Widerklage weiter0 Eie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 In erster Linie rügt die Revision, daß das Berufungsurteil nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei,, ohne daß eine entsprechende Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs 2 ZPO) Vorgelegen hätte«, Eie Revision stützt sich dabei auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 10 August 1955 /72 (xA/o Nach diesem wurden nach Erledigung der Formalien die Anträge gestellt, worauf die Anwälte zur Sache verhandelten«. Sodann wurde der Ehemann der Beklagten als Zeuge vernommen,, Auf die Feststellung "Eer Zeuge sagte zur Sache atis" folgt im Protokoll ein weiterer Satz; "Rechtsanwalt Er«, R^^ überreichte Aktennotiz vom 21 c7o 1955 zu den Akten0" Bas Protokoll schließt abi "B0u„v.-*■ Zu der umstrittenen Präge, ©Ta die Berichtigung eines Sitzungsprotokolls noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden darf, wenn dadurch einen bereits vor der Berichtigung erh^ Revisionsrüge der Boden entzogen Würde, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden =...Die Rüge der Revision greift nämlich auch dann nicht durch, wenn die Frage verneint und davon ausgegängen wird, daß die nochmalige mündliche Verhandlung unterblieben ist« Der Prozeßverstoß wäre nämlich nur. bach-Laut^rbacho ZPO 22o Aufl § 549 Anm 2 A; RGZ 57,'330 /33Y7')o Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist durch das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nicht zu Ungunsten der Beklagten beeinflußt wordene denn das,! Berufungsgericht hat dem Zeugen nicht den Glauben versagt, sondern nur die von ihm behaupteten Tatsachen als recht-* lieh unerheblich bezeichnet0 Im übrigen behauptet die Revision '-’'gar nicht, daß nach der Beweisaufnahme die Parteien ! die Revision Tatsachen an, die noch vorgetragen worden wären,, Das Berufungsurteil beruht daher auf dem Unt bleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nicht ( 1. Baa Berufungsgericht’bejaht die Pflicht der Beklagten zur Ruckauflassung mit folgenden Erwägungens Da in § 5 des Kaufvertrages ein aufschiebend bedingtes Rücktrittsreeht nach § 346 BGB zugunsten der Klägerin-begründet worden sei? brauche diese., um die Rücktritts folgen geltend zu machen, nicht zu beweisen, daß die Beklagte in Verzug gekommen sei, wie das der Klägerin im Falle des gesetzlichen Rücktritts rechts •' nach § 3 26 BGB obliegen würde® Es sei daher für das Rucktrittsrecht der Klägerin I Insoweit trete hier kraftvertraglicher Verein-barung die Folge ein, die beim Fixgeschäft (§ 361 BGB) auf gesetzlicher Bestimmung beruhe0 Ob das von den Parteien vorgenommene Rechtsgeschäft alle Merkmale eines Fixgeschäftes aufweise, sei daher ohne Bedeutung, ebenso, ob die Beklagte, wie sie behaupte, durch äußere, ihrem Einfluß entzogene Umstände gehindert worden sei, die Termine einzuhalten, ob'insbesondere, wie die Beklagte behaup-,. daß nach ihrem eigenen Vortrag sie, als der erste Termin nicht habe eingehalten werden können, durch Vereinbarung mit dem Bauunternehmer den zweiten Februar 1955 als Termin für die eMgü^ habeo Danach könne es nicht am Wetter gelegen haben, daß zur Zeit des Rücktritts (26c Januar 1955) der Rohbau noch immer nicht fertig gewesen sei, zu demal da nach dem Kaufvertrag die Parteien mit einem Zeitraum von vier Monaten zwischen Rohbau und bezugsfertiger Vollendung gerechnet hätten» Eine nur geringfügige nach § 242 BGB von der Klägerin hinzunehmende Verzögerung sei also nicht gegeben gewesen. Die Revision macht diesen Ausführungen gegenüber geltend, nach ständiger Rechtsprechung gebe eine Verfallklau^ sei bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung (§ 550 BGB),, wie sie hier vereinbart sei, dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn die Nichtleistung oder nicht gehörige Leistung des Schuldners auf Verschulden beruhe» Etwas anderes gelte nach § 561 BGB nur dann, wenn die Leistung des Schuldners genau zu einer festbestimmten werden solleauch dann jedoch nur im Zweifel» Richtig istdaß. mäßig die Verfallwirkung (die Rücktrittsberechtigung) verneint hat, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung kein Verschulden traf,: wofür ihn die Beweis last treffen sollte Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt Das entspricht wohl auch der überwiegenden Meinung BGB 14 c Aufl § 360 Anm 2 a; Staudinger-Werner, BOB 9 c Aufl Vorbem II 2 vor § 339; RGRKoin® 10c Auf1 § 360)o Die genannten Senderfalle mögen hier auf sich beruheno Im übrigen jedoch handelt es sich um eine Frage der Auslegung,,für die weder dem Gesetz, insbesondere nicht den §§ 360, 361 BGB* noch der Erfahrung eine Vermutung für einen bestimmten Willen der Parteien entnommen werden kann* insbesondere nicht in der Richtung! tum des Berufungsgerichts liegt also nicht darin, daß es die - wie dargetan nicht allgemein anzuerkennende - Rechtsvermutung für Verschulden als Voraussetzung des Rücktritts nicht beachtet hätte,, Möglicherweise hat es aber in anderer Hinsicht rechtlich geirrt, wenn nämlich die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Auslegung der Rüektrittsklausel nach dem Parteiwillen wären, sondern den allgemeinen Grundsatz aufs teilten, die bloße Vereinbarung eines vertragsmäs-sigen Rücktrittsrechts im Palle der Nichterfüllung gebe im Gegensatz zu dem gesetzlichen des § 326 BGB ohne weiteres ein Rücktrittsrecht auch bei fehlendem Verschulden des Vertrags-gegners, wenn dieser nicht erfülle* Ein solcher Grundsatz hätte im Gesetz keine Stütze und wäre mit den §§ 133> 157 BGB nicht zu vereinen* ' - die Beklagte daher nicht für die Nichterfüllung der Klägerin gegenüber haften könne? daß jeder für seine wirt-^ schaftliche Leistungsfähigkeit einzustehen habe und auf seine Gefahr handele, wenn er sich für die Erbringung von Leistungen auf fremden Kredit ^verlasse«* Daran ändert ein von dem Schuldner zu erbringender Nachweis der Finan-zierungsmöglichkeit nichts* Unterbleibt die Erfüllung also? September 1954 fest stellen, wenn - was für die Rev i s i ons i ns t an z unterstellt werden muß - wegen ungewöhnlich schlechter Wetterverhältnisse der Rohbau am 1c September 1954 nicht fertig sein konnte« Dann wäre, wie das Berufungsgericht unter anderem Gesichtspunkt auch andeutet, ein damals ausgesprochener Rücktritt, wenn er Verschulden voraussetzte, nicht wirkr sam gewesene Wenn jedoch die Parteien, wie für diese Betrachtung unterstellt wird, dör Klägerin ein Rücktritts-recht für den Fall zuerkannten, daß die Beklagte schuldhaft bis zu dem 1c September. muß er dann zulässig sein, wenn infolge Verschuldens der Beklagten, am Fertigstellungstermin nicht einmal der Rohbau vollendet war« Der Rücktritt vom 26« Januar 1955 war -demnach auch dann wirksam, wenn nur schuldhafte Überschreitung des vereinbarten Termins durch die Beklagte die Klage1 Der Rücktritt war auch nicht etwa als unzulässige Rechts ausübung unwirksame Die Beklagte hat in dieser Hinsicht: vorgetragen? die Mietvorauszahlungen hätten leisten wollen?, vom Abschluß des Mietvertrages abgehalten und dadurch den Finanzierungsplan der Beklagten gefährdet* Zutreffend ist hier? die sich auf das Fortschreiten der Bauarbeiten hindernd ausgewirkt hätten* Ob man dabei mit dem Berufungsgericht, das Verhalten nach § 162 BOB untersucht oder wie die Revision unter-dem Gesichtspunkt des § 242 BGB beurteilt? mit der Vormerkung für den Anspruch auf Rückauflassung den von der Beklagten benötigten Baugeldhypotheken' im Rang auszuweichen* Für die Annahme einer solchen Pflicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages kein Raum* Wenn in ihm die Einr-tragung des Eigentumsübergangs und der Vormerkung- bewilligt und beantragt wurde? weil sonst der Bau von'vornherein für die Beklagte unmöglich gewesen wäre, steht nicht im Einklang mit ihrem Vortrag (im Schriftsatz vom 29u April 1955 und in der Berufungs-begründung),die Firma habeden’ Rang- rücktritt ihrer Grundschulden gegenüber den einzutragenden Hypotheken verweigert und dadurch - nicht also durch die Vormerkung - sei die Kreditgewährung durch die Hypothekenbank vereitelt worden, worauf erst die nunmehr vorgesehenen Kreditgeber die Löschung der Vormerkung verlangt hätten» Überdies hätten für die von der Revision verfochtene Verpflichtung die Hypotheken, denen gegenüber aus zuweichen gewesen wäre, doch nach Art und Umfang im Vertrag festgelegt werden müssen» Es kann also nicht anerkannt werden, daß die Klägerin hier die Voraussetzungen des Rücktritts selbst wider Treu und Glauben henbeigeführt hätte und daher in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung des § 162 BGB nicht hätte wirksam zurücktreten können* ' Bas Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hat das Be-rufungsgericht nur in Höhe von 12 000 BM und auch inso-weit nur deswegen für begründet erachtet, weil die Klägerin es in dieser Hohe anerkannt hat* Im übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt; Die Revision macht zu diesen Ausführungen geltend, daß die Beklagte sich nicht auf Grund des Kaufvertrages , sondern auf Grund der bereits vorher geschehenen Übergabe im Besitz des Grundstücks befunden habe* Sie habe den herauszugebenden Gegenstand, das Grundstück? Der Umstand, daß das Grundstückseigentura ohne Rücksicht auf den Besitz übertragen werden kann, rechtfertigt es eben, es für § 273 Abs 2 BGB als Gegenstand g'eson-dert zu behandeln^ wenn auch aus rechtstechnischen Gründen daß die Beklagte nicht selbst die unerlaubte Handlung begangen hat und auch nicht festgestellt ist, daß sie von dem Betrug ihres Ehemannes Kenntnis hatte* Eine Schadens- ^ stand erlangt und sich dabei eines: Vertreters bedient hat,- | dann, wenn der Vertreter ihm den Gegenständ durch eine uner^ laubte Handlung zu'm Schaden des Herausgabeberechtigten ver- . schafft hat, das Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen ebenso versagt wird, als hätte er selbst die unerlaubte Handlung begangen« Der Wortlaut des Gesetzes ermöglicht diese Auslegung« Die entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Haftung für Verschulden beim Vert3:ags Schluß würde im vorliegenden Fall zu dem selben Ergebnis führen6 Ha die erwähnte verschärfte Herausgabepflicht hinsichtlich eines durch vorsätzlich unerlaubte Handlung erlangten Gegenstandes ein Sonderfall ist, muß auch angenommen werden, daß insoweit § 348 BGB nicht anzuwendem ist, der bestimmt, daß die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind«

Zitierte Normen: § 273 BGB § 128 ZPO § 361 BGB
BGBRücktrittGrundstückTerminKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB § 273 Abs 2 Rechtssatz:
1)	Wer sich zur Erlangung eines Gegenstandes eines Vertreters bedient, der ihm den Gegenstand durch-eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft, hat dem Herausgabeberechtigten gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs 2 BGB wegen
: Verwendungeno
2)	Auch die Verpflichtung zur Auflassung eines Grund stüclcs kann Verpflichtung zur Herausgabe eines Ge genstandes im Sinn von § 273 Abs 2 BGB sein (RG Bay Rpf1 Z 1912, 458)«
Gesetz? ZPO § 12S
•f
-A
I
Rechtssatz: Ist nach mündlicher Verhandlung Beweis erhoben und unmittelbar im Anschluß an die Beweisaufnahme das Urteil verkündet worden, so begründet das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung die Revision nicht, wenn nicht behauptet wird, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben wird, was noch vorgetragen worden v/are o
Aktenzeichens V ZR 183/55	,
Urteil des BGH vom .16„ Mai 1956
IZR J 83/55
Yerlcündet am 16« Mai 1956 Hoffmeister, Justizange-stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk es
 In dem Rechtsstreit V
der Ehef rau Margot	geb0	in
 Am	||	...
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Brc
 gegen
die Stadt	vertreten	durch	den	Verwaltungsaus-
schuß,
 Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„ Br«
hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.6« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br 0 Tasche und der Bundesriehter Selbster, Bio Großmann, Br9 Spieler und Br» Borschel
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1o Ferienzivilsenats des Oberlan-desgerichts in Gelle vom 8.« August 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, hat der Beklagten das Grundstück straße Nr ^ bis ^^und B^J^straße Nr 0 bis. ^ in durch notariellen Vertrag vom 1 c Juni 1954 für 12 000 DM verkauft und aufgelassen0 Beim Vertragschluß wurde die Beklagte durch ihren Ehemann vertretene In § 5 des Kaufvertrages ist folgendes bestimmts
*§ 5
den Abbruch der
!strc	und	Bfljflfcstr
 fuhr (
Die Käuferin verpflichtn^sich? den AI
auf den Grundstücken BflHkstrc	__
befind 1 ichen BaujTcnkeiten und die Abfuhr der Ahbruchmassenj, soweit es nicht bereits geschehen ist*. unverzüglich nach erfolgter Auflassung auf. ihre Kosten auszuführen. Sie verpflichtet sich ferner ? bis zu dem 1o9p1954.vom Tage der Auflassung an gerechnet* auf dem gekauften Grundstück ein Geschäft- und Bürohaus ;■ im Werte v on mihdes tens DM 300 000 (Dreihunderttausend; Deutsehe; Mark) im ; Rohbau zu errichten«, Der Gesamtbau ist bis zu dem I®1p1955 bezugsfertig herzusteilen* Größe und äußere architektonische Gestaltung haben den Forderungen der Stadt zu entsprechen*
Falls die Käuferin die Bauverpflichtungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht erfüllt ? ist sie verpflichtet, das Grundstück gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises an die St, '	___
rüclcaufzulassen* Die Käuferin ist verpflichte^ zur Sicherung dieses Hechtes der Stadt die' Eintragung einer Vormerkung zu beantragen*M
Die Beklagte hat in dem Vertrage ferner die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Hechtes der Klägerin auf Bückauflassung bewilligt und beantragt * Eigentums-Übergang und Vormerkung wurden im Grundbuch eingetragen*
Vor Vertragsschluß hatte der Ehemann der Beklagten, der auch die Vorverhandlungen für sie geführt hatte* ein Schreiben der Klägerin vom 22* Mai 1954 erhalten* das Uoao folgenden Inhalt hatz
1 o o o' Wir teilen Ihnen mit, das wir in Änderung unserer bisherigen Stellungnahme bereit sein werden, mit Ihrer Ehefrau einen Kaufvertrag über das Grundstück R^J^straße/RB(B,s träße entsprechend dem Verträge vom 26o3o 195^abzuschließen, wenn folgende Voraussetzungen, zusätzlich erfüllt sind %
Io) Frau Margot	hat	bis zu dem 26t5'« 1954 den
 Nachweis zu fuhren., daß d^e^hefrau Lieselott geb„ FM^BB in iBBHB bereit und in de^Lage ist, lh^ein alslfruncföchuld zu sichern des Darlehen in Höhe von DM 50 000 für den Neubau	traße/RBBP5 traße zu gewähren 0
2c) Die Wiederaufnahme der Bauarbeiten an dem Neubau H^BB^traße^H^Bll^traße hat spätestens am 31» 5^9bT zu beginnen»
3 c) Frau Margot	teilt der Stadt innerhalb
8 Tagen nach Empfang dieses Schreibens schriftlich mit, daß sie mit der Aufnahme folgender Bestimmung In den zu schließenden Vertrag einverstanden ist?
Der Rohbau ist bis zu dem 1c9ö1954 zu errichten» Der Gesamtbau ist bis zu dem Ido 1955 bezugsfertig herzustellen»
•C C C ? C C O £ O o	■
Wir bitten Sie, die gesetzten Fristen, insbesondere die Frist über die Beibringung des Nachweises hinsichtlich der Grundschuld von DM 50 000 unbedingt einzuhalten, da wir an Beschlüsse gebunden sind»” ,
Das gemäß § 5 des Vertrages zu errichtende Gebäude war im Januar 1955 noch nicht im Rohbau fertig gestellt, war es auch zur Zeit der Berufungsverhandlung im gegenwärtigen Rechtsstreit noch nicht * Mit Schreiben vom 26»
Januai* !955 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie mache nunmehr von ihrem Recht auf Rüclcaufl as sung Gebrauche Sie bestellte die Beklagte ohne Erfolg zu einem Notare
 Der auf Verurteilung zur Rückauflassung gerichteten Klage hat das Landgericht durch Versäumnisurteil stattge-
- A -
geben-*: In der Einspruchsverhandlung hat die Beklagte beantragt,
 unter Aufhebung des Versäumnisurteils 1c die Klage abzuweisen,
2c im Balle der Verurteilung zur Rüe kau flas sung die Klägerin zu verurteilen* Zug um Zug gegen die Erklärung der Rüe kauflas sung die Beklagte von allen Verbindlichkeiten* die sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages eingegangen ist* zu befreien* insbesondere der Beklagten alle Aufwendungen und Verwendungen, die sie auf das Grundstück gemacht hat* zu erstatten* und zwar
a)	von den /Tm einzelnen bezeichneten/ Mietverträgen,
b)	Freistellung aus den /im einzelnen bezeichne ten/ Bauverträgen,
c)	Übernahme folgender Verpflichtungens
 aa) DM 8 000 Hypothekenbank bb) DM 6 000 Z4M - Hf
 cc) DM 15 000 H^selotiT
d)	Leistung einer Barzahlung an die Beklagte in Höhe von 30 000 DM0
Gleichzeitig hat sie Widerklage mit dem Anträge erhoben“
Die Klägerin zu verurteilen, die zu ihren Gunsten „,c« eingetragene Rückauflassungs-vormerkung zu loschen*
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Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen0
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte den Hilfsantrag dahin berichtigt, daß,sie (Beklagte) nur Zug uni. Zug gegen die von der Klägerin zu bewirkenden Leistungen verurteilt werden sollec Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit
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Erfolg«als sie durch die Klägerin
 um Zug gegen Zahlung von 12 000 EM verurteilt, wurde 0
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Klagabweisung, den berichtigten Hilfsantrag und ihre Widerklage weiter0 Eie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0
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In erster Linie rügt die Revision, daß das Berufungsurteil nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei,, ohne daß eine entsprechende Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs 2 ZPO) Vorgelegen hätte«, Eie Revision stützt sich dabei auf das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 10 August 1955 /72 (xA/o Nach diesem wurden nach Erledigung der Formalien die Anträge gestellt, worauf die Anwälte zur Sache verhandelten«. Sodann wurde der Ehemann der Beklagten als Zeuge vernommen,, Auf die Feststellung "Eer Zeuge sagte zur Sache atis" folgt im Protokoll ein weiterer Satz; "Rechtsanwalt Er«, R^^ überreichte Aktennotiz vom 21 c7o 1955 zu den Akten0" Bas Protokoll schließt abi "B0u„v.-*■ Termin zur Verkündung einer Entscheidung am S*8c55.«” (folgen die Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers)o Nach Erhebung der Rüge in der Revisionsbegründung vom 22„ Eezember 1955 wurde mit Beschluß des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten vom 310 Januar 1956.. der den Parteien zugestellt worden ist, "das Sitzungsprotokoll dahin ergänzt, , daß auch nach Schluß der Beweisaufnahme und der Vernehmung des Zeugen B^H^ nochmals mündlich verhandelt worden ist”?
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Zu der umstrittenen Präge, ©Ta die Berichtigung eines Sitzungsprotokolls noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden darf, wenn dadurch einen bereits vor der Berichtigung erh^	Revisionsrüge	der	Boden	entzogen Würde,
 braucht hier nicht Stellung genommen zu werden =... Die Rüge der Revision greift nämlich auch dann nicht durch, wenn die Frage verneint und davon ausgegängen wird, daß die nochmalige mündliche Verhandlung unterblieben ist« Der Prozeßverstoß wäre nämlich nur. dann von Bedeutung, wenn das Urteil darauf beruhte (§ 541 ZPO; RAU 11, 197)., Das ist nicht schon dann zu bejahen, wenn das Urteil infolge des Verstoßes überhaupt nicht hafte erlassen werden dürfen (gleicher Ansicht für den ähnlichen Fall der Verkündung in einem nicht bekanntgegebenen Termin BGHZ 14, 39/^27),
Das Urteil beruht vielmehr auf dem Verstoß dann, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, daß es ohne die Gesetzesverletzung anders, d«ho mit anderem Inhalt ergangen wäre.
(Jonas-Schönke, ZPO 18c Aufl/^f^bei Fußnote 108; Baum-. bach-Laut^rbacho ZPO 22o Aufl § 549 Anm 2 A; RGZ 57,'330 /33Y7')o Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist durch das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nicht zu Ungunsten der Beklagten beeinflußt wordene denn das,! Berufungsgericht hat dem Zeugen nicht den Glauben versagt, sondern nur die von ihm behaupteten Tatsachen als recht-* lieh unerheblich bezeichnet0 Im übrigen behauptet die Revision '-’'gar nicht, daß nach der Beweisaufnahme die Parteien ! noch das Wort zur Verhandlung über sie begehrt hätten,	/ v
ihnen aber Gehör versagt worden sei<> Ebensowenig führt	*
die Revision Tatsachen an, die noch vorgetragen worden wären,, Das Berufungsurteil beruht daher auf dem Unt bleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nicht (
1905, 233
1. Baa Berufungsgericht’bejaht die Pflicht der Beklagten zur Ruckauflassung mit folgenden Erwägungens
 Da in § 5 des Kaufvertrages ein aufschiebend bedingtes Rücktrittsreeht nach § 346 BGB zugunsten der Klägerin-begründet worden sei? brauche diese., um die Rücktritts folgen geltend zu machen, nicht zu beweisen, daß die Beklagte in Verzug gekommen sei, wie das der Klägerin im Falle des gesetzlichen Rücktritts rechts •' nach § 3 26 BGB obliegen würde® Es sei daher für das Rucktrittsrecht der Klägerin	I
tungslos, ob die Beklagte schüldhaft oder ohne Verschulden I der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bis zu den bestimmten Terminen den Rohbau bzw0 das bezugsfertige Gebäude zu erstellen. Insoweit trete hier kraftvertraglicher Verein-barung die Folge ein, die beim Fixgeschäft (§ 361 BGB) auf gesetzlicher Bestimmung beruhe0 Ob das von den Parteien vorgenommene Rechtsgeschäft alle Merkmale eines Fixgeschäftes aufweise, sei daher ohne Bedeutung, ebenso, ob die Beklagte, wie sie behaupte, durch äußere, ihrem Einfluß entzogene Umstände gehindert worden sei, die Termine einzuhalten, ob'insbesondere, wie die Beklagte behaup-,. te, die Firma	sie	im	Stich	gelassen f
habe, indem sie vor allem einer von der	Hypotheken-
; bank zu gewährenden Hypothek zu 150 000 DM nicht die erste Rangstelle zugestanden und die Gewährung des Darlehens dadurch verhindert habe* Das gleiche treffe für die Behauptung der Beklagten zu, das Sozialministerium habe sein. Versprechen, 75 000 DM Mietvorauszahlung zu leisten, nicht gehaltene Zudem müsste die Beklagte, meint das Berufungsgericht, es. nach § 278 BGB vertreten, wenn der Bauunternehmer schuldhaft die Ausführung des Baues verzögert hätteo Schwierigkeiten in der Finanzierung könnten
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die Beklagte aber entsprechend § 279 BGB überhaupt nicht entschuldigen» Wenn sieh die Beklagte wegen der Verzöge-
zuhalten,. daß nach ihrem eigenen Vortrag sie, als der erste Termin nicht habe eingehalten werden können, durch Vereinbarung mit dem Bauunternehmer den zweiten Februar 1955 als Termin für die eMgü^
habeo Danach könne es nicht am Wetter gelegen haben, daß zur Zeit des Rücktritts (26c Januar 1955) der Rohbau noch immer nicht fertig gewesen sei, zu demal da nach dem Kaufvertrag die Parteien mit einem Zeitraum von vier Monaten zwischen Rohbau und bezugsfertiger Vollendung gerechnet hätten» Eine nur geringfügige nach § 242 BGB von der Klägerin hinzunehmende Verzögerung sei also nicht gegeben gewesen.
Die Revision macht diesen Ausführungen gegenüber geltend, nach ständiger Rechtsprechung gebe eine Verfallklau^ sei bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung (§ 550 BGB),, wie sie hier vereinbart sei, dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn die Nichtleistung oder nicht gehörige Leistung des Schuldners auf Verschulden beruhe» Etwas anderes gelte nach § 561 BGB nur dann, wenn die Leistung des Schuldners genau zu einer festbestimmten
 werden solleauch dann jedoch nur im Zweifel» Richtig istdaß. die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbeson-
mäßig die Verfallwirkung (die Rücktrittsberechtigung) verneint hat, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung kein Verschulden traf,: wofür ihn die Beweis last treffen sollte
 Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt
 Das entspricht wohl auch der überwiegenden Meinung
*142, 268 ßn 5/i 145, 26? Pal and t,. BGB 14 c Aufl § 360 Anm 2 a; Staudinger-Werner, BOB 9 c Aufl Vorbem II 2 vor § 339; RGRKoin® 10c Auf1 § 360)o Die genannten Senderfalle mögen hier auf sich beruheno Im übrigen jedoch handelt es sich um eine Frage der Auslegung,,für die weder dem Gesetz, insbesondere nicht den §§ 360, 361 BGB* noch der Erfahrung eine Vermutung für einen bestimmten Willen der Parteien entnommen werden kann* insbesondere nicht in der Richtung! daß der
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Rücktritt Verschulden des Schuldners bei der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung voraussetze (glCA, ErmariH| Y/est ermann, BGB § 360 Anm 2? Planck, BGB 4® Auf 1 § 360 Anm
21 Ennecc erus-Lehmann,; Lehrbuch Recht der Schuldverhältnis-
se § 40 I 3; Urteil des' Reichsgerichts vom 27o5i1922 - V U 77/22 - Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 360 BGB Nr 13 - i J W 1923, 47 Nr 8, wo der Leitsatz irreführt) c Ein Rechts irr-
tum des Berufungsgerichts liegt also nicht darin, daß es die - wie dargetan nicht allgemein anzuerkennende - Rechtsvermutung für Verschulden als Voraussetzung des Rücktritts nicht beachtet hätte,, Möglicherweise hat es aber in anderer Hinsicht rechtlich geirrt, wenn nämlich die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Auslegung der Rüektrittsklausel nach dem Parteiwillen wären, sondern den allgemeinen Grundsatz aufs teilten, die bloße Vereinbarung eines vertragsmäs-sigen Rücktrittsrechts im Palle der Nichterfüllung gebe im Gegensatz zu dem gesetzlichen des § 326 BGB ohne weiteres ein Rücktrittsrecht auch bei fehlendem Verschulden des Vertrags-gegners, wenn dieser nicht erfülle* Ein solcher Grundsatz hätte im Gesetz keine Stütze und wäre mit den §§ 133> 157 BGB nicht zu vereinen* '	-
Einer näheren Untersuchung des Sinnes jener Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf es jedoch nicht, da
 trots des etwaigen Rechtsirrtums das
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Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten zur Rückauflassung zutreffend bejaht hat* Zuzustimmen ist seiner Auffas-^ sung? die Beklagte müsse? falls der Rücktritt Verschulden der Beklagten yorenssetze? für ein Verschulden ihrer Bau-firma als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BOB einstehen wie für eigenes Verschulden* Dafür? daß von dieser gesetzlichen Regel? wie das die Revision verficht? eine Ausnahme von den Parteien gemacht worden wäre? ist nichts er^ bracht *. Der Umstand? daß der Bauherr bei größeren Bauten den Zeitablauf der Arbeiten der einzelnen Firmen nicht beeinflussen könne?- würde entgegen der Auffassung der Re-v ision nicht aus reichen? um eine/, entsprechende Bes chränkung der Haftung des Bauherrn nach § 157 BOB als vereinbart an-
zusehen? umso weniger als die beteiligten Firmen nach dem Gesetz ihrerseits dem Bauherrn haften? wenn sie schuldhaft den Bau verzögernc Wenn die Revision darauf hinweist? daß die nicht erfüllte Verpflichtung der Baufirma? mit ihrer Grundschuid gegenüber einer Hypothek für ein zu gewährendes Darlehen der Hamburgischen Hypothekenbank auszuweichen? inhaltlich keine Verpflichtung einer Hilfsperson nach §\278 BOB sei? die Beklagte daher nicht für die Nichterfüllung der Klägerin gegenüber haften könne? so■ mißversteht die Revision hier das Berufungsgericht* Dieses entnimmt dem § 279 BOB mit Recht? daß jeder für seine wirt-^ schaftliche Leistungsfähigkeit einzustehen habe und auf seine Gefahr handele, wenn er sich für die Erbringung von Leistungen auf fremden Kredit ^verlasse«* Daran ändert ein von dem Schuldner zu erbringender Nachweis der Finan-zierungsmöglichkeit nichts* Unterbleibt die Erfüllung also? weil dem Schuldner die notigen Geldmittel fehlen? so unterbleibt die Leistung im Sinne des Gesetzes aus eigenem Ver-, schulden des Leistungspflichtigen? so daß § 278 BGB überhaupt nicht in Frage steht*	j
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Weder aus § 278 BGB noch aus § 279 BGB ließe sieh allerdings eine sehnIdhafte Überschreitung des Termins für
 die Fertigstellung des Rohbaues zu dem 1 <. September 1954 fest stellen, wenn - was für die Rev i s i ons i ns t an z unterstellt werden muß - wegen ungewöhnlich schlechter Wetterverhältnisse der Rohbau am 1c September 1954 nicht fertig sein konnte« Dann wäre, wie das Berufungsgericht unter anderem Gesichtspunkt auch andeutet, ein damals ausgesprochener Rücktritt, wenn er Verschulden voraussetzte, nicht wirkr sam gewesene Wenn jedoch die Parteien, wie für diese Betrachtung unterstellt wird, dör Klägerin ein Rücktritts-recht für den Fall zuerkannten, daß die Beklagte schuldhaft bis zu dem 1c September. 1954 den Rohbau nicht erstellt hatte, so lag es im Sinne der Parteivereinbarung.,, daß das Rücktrittsrecht gegeben sein mußte, wenn die Beklagte zwar schuldlos den ersten Bautermin versäumte, aber zur Zeit des für die Fertigstellung vorgesehenen Termins (io Januar 1955), wie das Berufungsgericht feststeilt, noch nicht einmal den Rohbau vollendet hatte, obwohl diese Vollendung erheblich früher möglich gewesen wäre« Das ergibt sich aus der Erwägung, daß schuldlose Versäumung des Termins für den Rohbau die: Beklagte nicht von der Einhaltung des Fertigstellungstermins befreite, wenn es, etwa wegen geräumiger Bemessung oder aus besonders günstigen Umständen möglich gewesen wäre, den Fertigste1lungs-
terrain (Gesamtvollendung) einzuhalten« In solchem Falle wäre der Rücktritt also berechtigt gewesene Erst recht . muß er dann zulässig sein, wenn infolge Verschuldens der Beklagten, am Fertigstellungstermin nicht einmal der Rohbau vollendet war« Der Rücktritt vom 26« Januar 1955 war -demnach auch dann wirksam, wenn nur schuldhafte Überschreitung des vereinbarten Termins durch die Beklagte die Klage1
zu dem Rücktritt berechtigte *
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Der Rücktritt war auch nicht etwa als unzulässige Rechts ausübung unwirksame Die Beklagte hat in dieser Hinsicht: vorgetragen? die Klägerin habe durch einzelne -ihrer Dienststellen Mietinterbssenteh? die Mietvorauszahlungen hätten leisten wollen?, vom Abschluß des Mietvertrages abgehalten und dadurch den Finanzierungsplan der Beklagten gefährdet* Zutreffend ist hier? entgegen der Meinung der Revision? die Würdigung des Berufungsgerichts? auf dieses Verhalten der Klägerin komme es nicht an? da die Beklagte nicht behaupte? daß aus dem Verhalten tatsächlich Finanzierungsschwierigkeiten entstanden seien? die sich auf das Fortschreiten der Bauarbeiten hindernd ausgewirkt hätten* Ob man dabei mit dem Berufungsgericht, das Verhalten nach § 162 BOB untersucht oder wie die Revision unter-dem Gesichtspunkt des § 242 BGB beurteilt? ist bedeutungslos *
Ebensowenig kann der Revision zugestimmt werden? wenn sie die Wirksamkeit des Rücktritts mit der Begründung bestreitet? die Klägerin sei nach dem Sinn des Kaufvertrags verpflichtet? mit der Vormerkung für den Anspruch auf Rückauflassung den von der Beklagten benötigten Baugeldhypotheken' im Rang auszuweichen* Für die Annahme einer solchen Pflicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages kein Raum* Wenn in ihm die Einr-tragung des Eigentumsübergangs und der Vormerkung- bewilligt und beantragt wurde? so ergab sich für die Vertragsparteien klar? daß die Baugeldhypotheken? die erst nach dem Eigentumsübergang eingetragen werden konnten? der Vormerkung würden im Rang nachgehen müssen* Die Erwägung .der Beklagten in der Revisionsverhandlung? der Rangrücktritt' müsse als stillschweigend vereinbart gelten? weil sonst der Bau von'vornherein für die Beklagte unmöglich
 gewesen wäre, steht nicht im Einklang mit ihrem Vortrag (im Schriftsatz vom 29u April 1955 und in der Berufungs-begründung),die Firma	habeden’ Rang-
rücktritt ihrer Grundschulden gegenüber den einzutragenden Hypotheken verweigert und dadurch - nicht also durch die Vormerkung - sei die Kreditgewährung durch die Hypothekenbank vereitelt worden, worauf erst die nunmehr vorgesehenen Kreditgeber die Löschung der Vormerkung verlangt hätten» Überdies hätten für die von der Revision verfochtene Verpflichtung die Hypotheken, denen gegenüber aus zuweichen gewesen wäre, doch nach Art und Umfang im Vertrag festgelegt werden müssen» Es kann also nicht anerkannt werden, daß die Klägerin hier die Voraussetzungen des Rücktritts selbst wider Treu und Glauben henbeigeführt hätte und daher in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung des § 162 BGB nicht hätte wirksam zurücktreten können*	'
III«	■	:
Bas Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hat das Be-rufungsgericht nur in Höhe von 12 000 BM und auch inso-weit nur deswegen für begründet erachtet, weil die Klägerin es in dieser Hohe anerkannt hat* Im übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt;
Bie Klägerin habe behauptet, sie sei zur Auflassung dadurch bestimmt worden, daß der Ehemann der Beklagten eine notarielle Bescheinigung vorgelegt habe, nach welcher er ein Postsparguthaben von 50 020 IM besitze«, Bie notarielle Bescheinigung habe er sich nach der Klägerin dadurch verschafft, daß er das Guthaben von 20 BM auf 50 020 BM umgefälscht habe« Biese Behauptungen der Klä-
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gerinhabe die Beklagte nicht feestritten« Der Ehemann der ; Beklagten habe; aich als el;der Klägerin. gegenüber eines Be- ^ . prugs/?teiner vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig ;.g|m.a^	ihRfpAbs	zur
 Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet sei, wegen eines , ■fälligen Anspruchs auf Verwendungen auf den Gegenstand, das: \Keef£|^?;iife	-
den Gegenstand durch alse’>-- Ein ; a^ölr Idea? ■ ■ ■' ■■
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Abschluß des Vertrages und bei der Auflassung vertreten :■© .-ge,!L>fc:em; 1 ass en0 AuSerdem isetse . nach § 273 Abs 2 pGBi- §.Jipl^^	-Zh^eSisShaltnn^	hfc yoraus , ■;
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 gangen habeo Die Beklagte könne demnach wegen eines etwai- nt f:
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 recht geltend machen,,. Ob einzelne dieser von der Beklagten /.äpslEäf^	z eichnet eh: Ee is	t^
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\:beedhde:rev;für:;die ■ Verbindiichhei^en- :äus-';Kietverträgen; und ;. ■;ia^i;Här|Bhen. ■zweifelhaft s:ei,;:%Öme d a hing es t e 111 b 1 e :i. - ,. ■.
ben= Bür die Forderunglauf Zahlung; von 30 000 DM gegen die Klägerin, wegen deren die Beklagte; auch: zuhückbehalten wolle, habe die Beklagte überdies;'...keinerlei. Begründung, geW geben, obwohl sie durch die Klägerin und das Urteil des. t erster Rechts zages auf dies en Mangel aufmerksam gemacht. worden seic.	.k
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Die Revision macht zu diesen Ausführungen geltend, daß die Beklagte sich nicht auf Grund des Kaufvertrages , sondern auf Grund der bereits vorher geschehenen Übergabe im Besitz des Grundstücks befunden habe* Sie habe den
 herauszugebenden Gegenstand, das Grundstück? also nicht durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung er- , langt. Würde es sich - meint die Revision - um eine beweg-liehe Sache handeln, so wäre demnach die Beklagte berechn tigt, die Herausgabe 'der Sache zu verweigern und damit	/
auch ihre Rückübereignung* Das Zurückbehaltungsrecht könne j jj| daher auch bei einem Grundstück für die Auflassung nicht verneint werden, wenn die Übergabe zurückbehalten werden	fl
 könne. Dieser Meinung der Revision kann jedoch nicht ge-	f.
folgt werden. Der Umstand, daß das Grundstückseigentura ohne Rücksicht auf den Besitz übertragen werden kann, rechtfertigt es eben, es für § 273 Abs 2 BGB als Gegenstand g'eson-dert zu behandeln^ wenn auch aus rechtstechnischen Gründen
■ das für bewegliche Sachen nicht möglich is10 Es entspricht ^ durchaus dem Zweck des § ^	§	1000 Abs 2 BGB,
daß das durch vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangte Eigentum ohne die Möglichkeit, es als Druckmittel für die Durchsetzung von Ersatzansprüchen zu benutzen« zurückübertragen werden muß. Ein-Bedenken ist - auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - auch nicht daraus abzuleiten,:
daß die Beklagte nicht selbst die unerlaubte Handlung begangen hat und auch nicht festgestellt ist, daß sie von dem Betrug ihres Ehemannes Kenntnis hatte* Eine Schadens-	^
ersatzpflicht im Sinn der §§ $23 ff steht nicht in Präge,	t
sodaß eine Anwendung des § 831 BGB ausscheidet * Es ent-	|i
spricht der Billigkeit,, daß demjenigen, der einen Gegen-	J
stand erlangt und sich dabei eines: Vertreters bedient hat,- | dann, wenn der Vertreter ihm den Gegenständ durch eine uner^ laubte Handlung zu'm Schaden des Herausgabeberechtigten ver- . '
schafft hat, das Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen ebenso versagt wird, als hätte er selbst die unerlaubte Handlung begangen« Der Wortlaut des Gesetzes ermöglicht diese Auslegung« Die entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Haftung für Verschulden beim Vert3:ags Schluß würde im vorliegenden Fall zu dem selben Ergebnis führen6 Ha die erwähnte verschärfte Herausgabepflicht hinsichtlich eines durch vorsätzlich unerlaubte Handlung erlangten Gegenstandes ein Sonderfall ist, muß auch angenommen werden, daß insoweit § 348 BGB nicht anzuwendem ist, der bestimmt, daß die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind«
IV
Haß der Erfolg der Klage auf Rückauf1as sung die Abweisung der Widerklage notwendig nach sich zieht, bedarf keiner Ausführung,
 Hie Revision war demnach als unbegründet mit der Kosten-foige des § 9V Abs 1 ZPO zurückzuweisen„
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 Dr„ Großmann Hr« Hörschel .
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