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BGH · 28 U 85/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 28 U 85/09

Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3.

KrügerRothVZRWeinland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 183/10
vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3. März 2011 (1-28 U 85/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.
Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner	Weinland
 Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 25.02.2009 -1 0 13/07 -OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2010 - 14 U 400/09 -