* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Oktober 1972 abgeändert, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 5 777 DM vom 3. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts im übrigen aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Von diesem Zeitpunkt ab stand für die Parteien, wie unstreitig ist, fest, daß die den Beklagten obliegende Leistung infolge eines Umstands unmöglich geworden war, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Auf die im April 1972 erhobene Kaufpreisrückzahlungsklage erkannten die Beklagten den Klaganspruch in Höhe von 144 069,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Darauf hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 5 777 DM nebst 7 % Zinsen von 149 846,40 DM ab 30. Mit der Berufung hat die Klägerin die als Zinsen bezeichneten Ansprüche weiter verfolgt, und zwar 7 % Zinsen von 144 069,40 DM ab 30. im Klagantrag nicht auf Zinsen im Rechtssinn (Verzugszinsen oder Prozeßzinsen), sondern auf den Ersatz des Wertes der Nutzungen gerichtet, die die Beklagten aus dem empfangenen Geld gezogen haben (§ 818 Abs. 1 und 2 i.V. m. Gemäß § 323 Abs.3 BGB kann die Klägerin "das Geleistete" nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, weil die den Beklagten aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den weder sie noch die Klägerin zu vertreten haben. Der Klaganspruch ist in Höhe des Wertes dieser Vorteile, soweit er noch vorhanden ist, begründet, weil die Beklagten die Vorteile selbst, diesvon ihnen schon genossen sind, nicht herausgeben können (§818 Abs. 2 BGB). Aus diesem Sachverhalt könne aber, meint das Berufungsgericht, nicht abgeleitet werden, daß die Beklagten tatsächlich aus dem empfangenen Geld Nutzungen gezogen hätten. Juni 1975 des näheren ausgeführt, ist die Frage, ob jemand, der ohne Rechtsgrund Geld empfangen hat, dieses als Kapital nützt und diesen Nutzen in Form üblicher Zinsen als Wert^r-satz herausgeben muß, nicht allgemein zu bejahen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. nommen werden kann, daß der unterstellte Gebrauch des Geldes, nämlich die Investierung in ihren bäuerlichen Betrieb, den Beklagten laufend Vorteile gewährt hat. Ergibt sich, daß das von den Beklagten empfangene Geld in ihrem Betrieb zu dem behaupteten Ertrag beigetragen hat, so ist die Höhe des den Beklagten durch die Verwendung des Geldes zugeflossenen Vorteils zu schätzen (§ 287 ZPO). Einrichtungen, mit denen die Beklagten das Anwesen 1962 versehen haben, in den bis zur Kenntniserlangung vom endgültigen Scheitern der Vertragsdurchführung vergangenen über 8 1/2 Jahren einen natürlichen Verschleiß erlitten haben, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. 4. Schon jetzt im Sinne der Klägerin entscheidungsreif (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO) ist die Klage insoweit, als 4 % Zinsen von 5 777 DM für die Zeit vom ß. Das Berufungsgericht stellt fest, beide Parteien hätten bei Kaufvertragsabschluß damit gerechnet, daß eine von ihnen nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers eintreten könne; die Beklagten hätten am 2. Infolgedessen ist der Zinsanspruch von 4 % nach § 820 Abs. 2 BGB nicht, wie das angefoch:ene Urteil erkannt hat, erst ab 23. Im Anerkenntnisurteil ist für den dortigen Kapitalbetrag dieser Zinsanfangstag richtig zugrundegelegt; hinsichtlich des jetzt noch in Betracht kommenden Kapitalrestes von 5 777 DM war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

Zitierte Normen: § 323 BGB § 287 ZPO § 820 BGB
VorteilZinsBerufungsgerichtGeldKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
V 2R 182/73	URTEIL	Verkündet	am
21. November 1975 H i r t h , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Hans Gf| ■t CflHHfetraße V,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Landwirt Thomas K
2.	dessen Ehefrau Elisabeth K
beide in Dl
 itraße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1973 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1972 abgeändert, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 5 777 DM vom 3. Oktober 1970 bis 22. September 1971 abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 5 777 DM vom 3. Oktober 1970 bis 22. September 1971 zu zahlen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts im übrigen aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 27. Dezember 1961 zu dem Zweck der Bebauung drei noch wegzuvermessende, im Außenbereich belegene Teilflächen von zusammen etwa 11 352 qm von den Beklagten für 149 846,40 DM. Sie überwies den Kaufpreis (nebst einer Aufwuchsentschädigung) am 25. Januar 1962 an die Beklagten. Ein von der Gemeinde aufgestellter Flächennutzungsplan, der die gekaufte Grundfläche als Bauland ausweist, wurde nicht genehmigt, die verwaltungsgerichtliche Klage der Gemeinde schließlich am
2.	Oktober 1970 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Von diesem Zeitpunkt ab stand für die Parteien, wie unstreitig ist, fest, daß die den Beklagten obliegende Leistung infolge eines Umstands unmöglich geworden war, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat (§ 323 Abs. 1 BGB).
Auf die im April 1972 erhobene Kaufpreisrückzahlungsklage erkannten die Beklagten den Klaganspruch in Höhe von 144 069,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
3.	Oktober 1970 an. Dementsprechend erging Anerkenntnisteilurteil.
Darauf hat die Klägerin den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 5 777 DM nebst 7 % Zinsen von 149 846,40 DM ab 30. Januar 1962 bis 2. Oktober 1970,
3 % Zinsen von 144 069,40 DM ab 3. Oktober 1970 und 7 % Zinsen von 5 777 DM ab 3. Oktober 1970 zu verurteilen.
 
Das Landgericht gab dem Restzahlungsanspruch in Höhe von 5 777 DM nebst 4 % Zinsen ab 23. September 1971 Zug um Zug gegen Wiedereinräumung des Grundbesitzes und Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung statt.
Mit der Berufung hat die Klägerin die als Zinsen bezeichneten Ansprüche weiter verfolgt, und zwar 7 % Zinsen von 144 069,40 DM ab 30. Januar 1962 bis 2. Oktober 1970, weiter
3 % Zinsen von 144 069,40 DM ab 3. Oktober 1970 und schließlich von 5 777 DM statt der nur in Höhe von 4 % zugesprochenen Zinsen ab 23. September 1971 insgesamt 7 % Zinsen ab 30. Januar 1962.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Zug-um-Zug-Leistung entfiel.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Anr träge des Berufungsverfahrens weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73 (BGHZ 64, 322) entschiedenen, im wesentlichen gleichliegenden Fall sind die noch streitigen Klagansprüche, soweit sie die Zeit vor dew
3.	Oktober 1970 betreffen, entgegen der Formulierung
 
,'7//
im Klagantrag nicht auf Zinsen im Rechtssinn (Verzugszinsen oder Prozeßzinsen), sondern auf den Ersatz des Wertes der Nutzungen gerichtet, die die Beklagten aus dem empfangenen Geld gezogen haben (§ 818 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 100 BGB). Gemäß § 323 Abs. 3 BGB kann die Klägerin "das Geleistete" nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, weil die den Beklagten aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den weder sie noch die Klägerin zu vertreten haben. Da sich die Verpflichtung zur Herausgabe gemäß § 8.18 Abs. 1 BGB auf die gezogenen Nutzungen, d.h. hier auf die (er-langten) Vorteile jeder Art-erstreckt, welche der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB), ist zu prüfen, ob den Beklagten der von ihnen gemachte Gebrauch des Geldes Vorteile gebracht hat. Der Klaganspruch ist in Höhe des Wertes dieser Vorteile, soweit er noch vorhanden ist, begründet, weil die Beklagten die Vorteile selbst, diesvon ihnen schon genossen sind, nicht herausgeben können (§818 Abs. 2 BGB).
2.	Das Berufungsgericht hält den Klagvortrag unter diesem Gesichtspunkt nicht für schlüssig. Es unterstellt zwar zugunsten der Klägerin, daß die Beklagten das ihnen überlassene Geld zu dem Aus- oder Umbau der landwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere der Stallungen, zu dem Ausbessern oder zur Erneuerung des Dachstuhls des Wirtschaftsgebäudes, zu dem Verputzen des Hauses, zur Erneuerung von Zäunen, zu dem Ankauf von land-
 
wirtschaftlichen Maschinen und von Vieh verwendet und damit bewirkt haben, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Beklagten im Jahr 1962 und in allen Jahren danach einen erheblichen Ertrag abgeworfen hat. Aus diesem Sachverhalt könne aber, meint das Berufungsgericht, nicht abgeleitet werden, daß die Beklagten tatsächlich aus dem empfangenen Geld Nutzungen gezogen hätten. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beklagten durch die geschilderte Verwendung des ihnen überlassenen Kapitals in ihrem landwirtschaftlichen Be-? trieb eine Ertragssteigerung, einen Mehrertrag ihr^s landwirtschaftlichen Betriebs erzielt oder wenn sie, anstatt in derselben Höhe Kredit aufzunehmen, durch die Verwendung des erlangten Kaufpreises Zlnifen er^ spart hätten. Däs habe die Klägerin aber nicht vorgetragen. Die dargelegte Verwertung des Geldes an sich sei kein auf Kosten der Klägerin erlangter Vorteil.
3.	Die Revision ist im Ergebnis begründet.
Wie im genannten Urteil vom 4. Juni 1975 des näheren ausgeführt, ist die Frage, ob jemand, der ohne Rechtsgrund Geld empfangen hat, dieses als Kapital nützt und diesen Nutzen in Form üblicher Zinsen als Wert^r-satz herausgeben muß, nicht allgemein zu bejahen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Doch kann in der Regel bei solchen Verwendungen, die einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil nach der Lebenserfahrung vermuten lassen, der übliche Zinssatz als Wert der Nutzungen angesetzt werden. Die Entscheidung hängt daher auch im vorliegenden Fall davon ab, ob etwa mit Hilfe von ErfahrungsSätzen, gegebenenfalls unter Heranziehung von Statistiken, ange-
 
nommen werden kann, daß der unterstellte Gebrauch des Geldes, nämlich die Investierung in ihren bäuerlichen Betrieb, den Beklagten laufend Vorteile gewährt hat. Dabei sind die Eigenart dieses Betriebs und die Art der Betriebsführung durch die Beklagten sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß der Betrieb während der gesamten Verwendungszeit einen erheblichen Ertrag abgeworfen hat. Ergibt sich, daß das von den Beklagten empfangene Geld in ihrem Betrieb zu dem behaupteten Ertrag beigetragen hat, so ist die Höhe des den Beklagten durch die Verwendung des Geldes zugeflossenen Vorteils zu schätzen (§ 287 ZPO).
Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler.
Es kann hinsichtlich der Nutzungen bis zu dem 2. Oktober 1970 auch nicht unter dem vom Berufungsgericht weiter erörterten Gesichtspunkt aufrechterhalten werden, die Beklagten seien nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3, § 820 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB). Daß die . Einrichtungen, mit denen die Beklagten das Anwesen 1962 versehen haben, in den bis zur Kenntniserlangung vom endgültigen Scheitern der Vertragsdurchführung vergangenen über 8 1/2 Jahren einen natürlichen Verschleiß erlitten haben, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Klaganspruch ist nicht auf die Erstattung des Werts dieser Anschaffungen gerichtet, sondern auf die Herausgabe der Vorteile, die die Beklagten durch die Verwendung des empfangenen Geldes, d.h. hier durch
8
die Investierung dieses Geldes in ihren Betrieb erlangt haben. Bei Betriebsinvestitionen sind das in der Regel der hierdurch erzielte Ertrag oder die hierdurch ermöglichten Einsparungen (etwa Maschineneinsatz statt aufwendigerem Einsatz von Zugtieren). Dieser Vorteil wird durch den Abgang der angeschafften Betrieb seinrichtungen nicht beeinträchtigt.
Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat.
4.	Schon jetzt im Sinne der Klägerin entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist die Klage insoweit, als 4 % Zinsen von 5 777 DM für die Zeit vom ß. Oktober 1970 bis 22. September 1971 begehrt werden. Das Berufungsgericht stellt fest, beide Parteien hätten bei Kaufvertragsabschluß damit gerechnet, daß eine von ihnen nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers eintreten könne; die Beklagten hätten am 2. Oktober 1970 erfahren, daß die ihnen obliegende Leistung unmöglich geworden sei. Infolgedessen ist der Zinsanspruch von 4 % nach § 820 Abs. 2 BGB nicht, wie das angefoch:ene Urteil erkannt hat, erst ab 23. September 1971, sondern schon ab 3. Oktober 1970 begründet.
Im Anerkenntnisurteil ist für den dortigen Kapitalbetrag dieser Zinsanfangstag richtig zugrundegelegt; hinsichtlich des jetzt noch in Betracht kommenden Kapitalrestes von 5 777 DM war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Die Beklagten haften nach § 427 BGB als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 67, 260).
 
Im übrigen war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5. Die Entscheidung über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten richtet sich im wesentlichen nach dem Ausgang des Rechtsstreits; sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hill
 Dr. Eckstein
 Mattern
Hagen
 Dr. Grell