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BGH · V ZR 182/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 182/63

GBO § 53 Die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teils einer Grundbucheintragung berührt nicht die Zulässigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung, wenn diese für sich den wesentlichen Erfordernissen genügt„ Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr3 Piepenbrock, Dr» Mattem, Dr„ Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Mo Dezember 1956 im Grundbuch eingetragen wurde«, Der Beklagte wurde erst am 24» Juli 1958 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Am 11 o März 1961 heiratete die Tochter der Frau B^|^o Daraufhin teilte der Kläger am 30» Mai 1961 Frau mit, daß er das Ankaufsrecht ausübe» Frau B^|pl focht den Vertrag vom 8» November 1956 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an, v/orauf der Kläger Klage gegen Frau auf Übereignung des Grundstücks (l 0 220/61 LG Augsburg) erhob» Zwischenzeitlich war eine Klage des Beklagten gegen den Kläger,gerichtet auf Herausgabe des Grundstücks und Löschung der Voriaei’kung, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30» Dezember 1959 ( 1 0 222/58) abgewiesen worden» Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von dem Beklagten gemäß § 888 BGB die Zustimmung zur Umschreibung des Grundstücks auf den Kläger» Er meint, die Klage müsse aus Rechtsgründen abgewiesen werden, weil das Ankaufsrecht des Klägers nicht im Grundbuch hätte eingetragen werden dürfen» Nach Ansicht des Beklagten ist das Grundbuch durch die Eintragung der Vormerkung unrichtig geworden„ Es komme nicht darauf an, ob Ankaufsrechte überhaupt eintragungsfähig seien, sondern nur darauf, daß ein Ankaufsrecht, wie es in der Rechtsprechung anerkannt sei, nicht mit Y/irkung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gesichert werden könne« Das Grundbuchamt habe am 13» Hai 1963 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, der sich darauf gründe, daß die Vormerkung nicht nur das Ankaufsrecht gegen Frau und ihre Erben sichere, sondern auch gegen sonstige Rechtsnachfolger o Eies habe zur Polge, daß Frau dem Kläger gegenüber immer noch als Eigentümerin des Grundstücks gelte und, nachdem der Kläger sein Ankaufsrecht ausgeübt habe, ihm das Eigentum übertragen müsse» Eies er Übereignung müsse der Beklagte nach § 888 BGB zustimmen«, Eie Ansicht des Beklagten, er sei als Rechtsnachfolger der Frau B^J^ durch die Vormerkung nicht gebunden, hält das Berufungsgericht für irrig, weil der Beklagte das Grundstückseigentum unmittelbar von Prau also von der Vormerkungsverpflichteten, erworben habe» Das Ankaufsrecht stellt sich demnach als ein bedingter Anspruch des Klägers gegen Frau B^J|^ dar, der auf Auflassung des Grundstücks an den Kläger gerichtet ist. Er steht dem Kläger nur gegen Frau und im Falle ihres Todes gegen ihre Erben im Rahmen der erbrechtlichen Vorschriften zu, Bas und nicht mehr haben die damaligen Vertragsteile mit den Worten des Vertrages "eventuellen Rechtsnachfolgern und Erben" nach der vom Berufungsgericht stillschweigend übernommenen Auslegung des Landgerichts ausdrücken wollen, Gebunden sollten danach nicht etwa die Sonderrechtsnachfolger der Verkäuferin im Grundstückseigentum werden. Muß aber der Vertragswortlaut so verstanden werden, dann wirft sich die Frage nicht mehr auf, ob das Ankaufsrecht zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers hätte begründet werden können. des Grundstücks konnte nach § 883 Abs, 1 BGB durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch gesichert werden. Es wirft sich nun die Frage auf, welche Bedeutung im vorliegenden Fall der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des gegen die Eigentümerin B^H^ und ihre eventuellen Rechtsnachfolger und Erben gerichteten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks zukommt, Die Revision meint, der Eintrag sei wegen des unzulässigen Teiles (•eventuelle Rechts-nachfolger”) im ganzen unwirksam, Ihr kann zwar cingerüumt werden, daß der unbefangene Leser des Grundbuchs den Eintrag dahin verstehen wird, daß sich die Vormerkung auch auf einen Auflassungsanspruch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer als Sonderrecht snachfolger der Frau beziehen soll« Aber auch wenn deshalb dieser Teil des Eintragungsvermerkes inhaltlich unzulässig sein sollte, ergibt sich noch nicht die Unzulässigkeit des ganzen Eintrags« Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Rest der Eintragung für 3ich eines wesentlichen Erfordernisses ermangeln würde« Das ist hier nicht der Fall; Der Anspruch, gerichtet gegen Frau als Eigentümerin, konnte durch eine Vormerkung gesichert werden (§ 883 BGB).

Zitierte Normen: § 888 BGB
VormerkungGrundstückBGBGrundbuchKlägerErbeAnkaufsrecht

Volltext der Entscheidung

N a c h s c hi ag ew g r k: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
/
A
GBO § 53
Die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teils einer Grundbucheintragung berührt nicht die Zulässigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung, wenn diese für sich den wesentlichen Erfordernissen genügt„
BGH, Urt. v, 20» Mai 1966 - V 2R 182/63 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 182/63	URTEIL	Verkündet	am
20. Mai 1966 Hirth,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Karl K^Ästraße 0
in Z
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
“Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
de
 Architekten ^hann traße
 in A
Kläger, JJerufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
“Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr<>
““ o
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr3 Piepenbrock, Dr» Mattem, Dr„ Grell und von der Mühlen für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27 o August 1963 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 11o Oktober 1956 von Frau	deren Grundstück
 Plo Nr. 495 der Gemeinde	eingetragen	im
 Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg, Zweigstelle Zusmarshausen Band VI Blatt 408. Der Kläger schloß mit Frau	am	80	November	1956	über dasselbe
 Grundstück einen notariell beurkundeten Pachtvertrag, in dem er sich auch ein Ankaufsrecht an dem Grundstück einräumen ließ. Das Ankaufs-
rocht sollte innerhalb einer bestimmten Prist nach der Heirat der Tochter der Frau	ausübbar
 sein und dowKaufpreis sollte dem Verkehrswort des Grundstücks entsprechen. Zur Sicherung der/
Ankaufsrechto des Klägers bewilligte und beantragte Frau B^|j^ die Bintragung einer Vormerkung, die am
 
Mo Dezember 1956 im Grundbuch eingetragen wurde«, Der Beklagte wurde erst am 24» Juli 1958 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragene
 Am 11 o März 1961 heiratete die Tochter der Frau B^|^o Daraufhin teilte der Kläger am 30» Mai 1961 Frau	mit,	daß er das Ankaufsrecht ausübe»
Frau B^|pl focht den Vertrag vom 8» November 1956 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an, v/orauf der Kläger Klage gegen Frau	auf	Übereignung
 des Grundstücks (l 0 220/61 LG Augsburg) erhob»
Dieser Rechtsstreit endete mit Vergleich vom 24» Oktober 1961, in dem die Parteien sich darüber einig erklärten, daß Frau B^/^ß dem Kläger auf Grund der ihm im Vertrage vom 8« November 1956*)eingeräumten Rechte das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung eines Kaufpi'eises von 19 500 DM überträgt, und sich weiterhin verpflichteten, die notwendigen grundbuchrechtlichen Erklärungen abzugeben»
Zwischenzeitlich war eine Klage des Beklagten gegen den Kläger,gerichtet auf Herausgabe des Grundstücks und Löschung der Voriaei’kung, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30» Dezember 1959 ( 1 0 222/58) abgewiesen worden»
Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von dem Beklagten gemäß § 888 BGB die Zustimmung zur Umschreibung des Grundstücks auf den Kläger»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er meint, die Klage müsse aus Rechtsgründen abgewiesen werden, weil das Ankaufsrecht des Klägers nicht im Grundbuch hätte eingetragen werden dürfen» Nach Ansicht des Beklagten ist das Grundbuch durch die Eintragung
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der Vormerkung unrichtig geworden„ Es komme nicht darauf an, ob Ankaufsrechte überhaupt eintragungsfähig seien, sondern nur darauf, daß ein Ankaufsrecht, wie es in der Rechtsprechung anerkannt sei, nicht mit Y/irkung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gesichert werden könne« Das Grundbuchamt habe am 13» Hai 1963 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, der sich darauf gründe, daß die Vormerkung nicht nur das Ankaufsrecht gegen Frau	und	ihre
 Erben sichere, sondern auch gegen sonstige Rechtsnachfolger o
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück• Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter»
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Ankaufsrecht kein dingliches Recht ist und nicht den jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern nur den Vertragsgegner und dessen Erben schuldrechtlich bindet. Es gewährt, jo nachdem, wie es ausgestaltet ist, den Berechtigten einen bedingten oder künftigen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks« Ein solcher Anspruch kann nach § 883 Abs0 1 Satz 2 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. Weiter führt das Berufungsgericht aus, diese Sicherung könne allerdings nicht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
 
erfolgen, sondern nur gegenüber dem vertragschließenden, hier also gegenüber der Frau	Alle	den bedingten
 Auflassungsanspruch des Klägers vereitelnden oder beeinträchtigenden Verfügungen der Prau B^H^ seien dem Kläger gegenüber unwirksam, somit auch die Übertragung des Eigentums von Prau	auf	den Beklagten.
Eies habe zur Polge, daß Frau	dem	Kläger gegenüber
 immer noch als Eigentümerin des Grundstücks gelte und, nachdem der Kläger sein Ankaufsrecht ausgeübt habe, ihm das Eigentum übertragen müsse» Eies er Übereignung müsse der Beklagte nach § 888 BGB zustimmen«,
Eie Ansicht des Beklagten, er sei als Rechtsnachfolger der Frau B^J^ durch die Vormerkung nicht gebunden, hält das Berufungsgericht für irrig, weil der Beklagte das Grundstückseigentum unmittelbar von Prau also von der Vormerkungsverpflichteten, erworben habe»
Es sei ohne Einfluß, daß das Grundbuchamt inzwischen einen Widerspruch gegen die Vormerkung in das Grundbuch eingetragen habe, denn die Wirkung der Vormerkung gegen Prau B^|^ selbst werde durch den Widerspruch nicht berührt.
II»
Io) Eie Revision greift diese Ausführungen zunächst mit dem Einwand an, das Ankaufsrecht hätte weder zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers begründet noch eine Vormerkung zugunsten des Ankaufsrechtes zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers bestellt und im Grundbuch eingetragen werden können.
Eer Eintrag sei deshalb als Ganzes unwirksam» Eem kann nicht gefolgt werden»
a) Pas sogenannte Ankaufsrecht lässt sich, wie der Senat wiederholt (vgl. Urteil vom 28» September 1962
- o
IM BGB § 433 Nr, 16) ausgesprochen hat, in verschiedenen Rechtsformen verwirklichen, nämlich durch ein Verkaufsangebot des Grundstückseigentümers, durch einen Vorvertrag äuf Abschluss eines Kaufvertrages und durch einen bedingten Kaufvertrag, Im vorliegenden Pall haben nach den Ausführungen des Berufungsrichters der Kläger und Frau	einen bedingten Kaufvertrag abgeschlossen.
Das Ankaufsrecht stellt sich demnach als ein bedingter Anspruch des Klägers gegen Frau B^J|^ dar, der auf Auflassung des Grundstücks an den Kläger gerichtet ist. Er steht dem Kläger nur gegen Frau	und
 im Falle ihres Todes gegen ihre Erben im Rahmen der erbrechtlichen Vorschriften zu, Bas und nicht mehr haben die damaligen Vertragsteile mit den Worten des Vertrages "eventuellen Rechtsnachfolgern und Erben" nach der vom Berufungsgericht stillschweigend übernommenen Auslegung des Landgerichts ausdrücken wollen, Gebunden sollten danach nicht etwa die Sonderrechtsnachfolger der Verkäuferin im Grundstückseigentum werden. Der Vertragsv/ortlaut spricht denn auch nicht von "Sonder-rechtsnachfolgern", sondern von "eventuellen Rechtsnachfolgern und Erben", Die Vertragsteile haben also einen und denselben Personenkreis, nämlich die Erben der Frau	mit den beiden Begriffen "eventuellen
 Rechtsnachfolger und Erben" umschreiben wollen. Diese Auslegung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Muß aber der Vertragswortlaut so verstanden werden, dann wirft sich die Frage nicht mehr auf, ob das Ankaufsrecht zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers hätte begründet werden können.
b) Der somit rcchtswirksam begründete bedingte Anspruch des Klägers gegen Frau B(
auf Auflassurg
 
des Grundstücks konnte nach § 883 Abs, 1 BGB durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch gesichert werden. Die Vormerkung wirkt - im Gegensatz zu dem schuldrechtlichen Anspruch - gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, also nicht nur gegen Frau	-Durck	die	Vormerkung	wird	der	jeweilige
 Eigentümer des Grundstücks aber nicht etwa verpflichtet, die Auflassung zu erklären. Der Auflassungsanspruch richtet sich, wie bereits ausgeführt wurde, nur gegen Prau B^|^^o Ein späterer Erwerber des Grundstücks ist lediglich zur Zustimmung gemäß § 888 BGB verpflichtet (Staudinger, BGB 11, Auflage § 883 Randnote 17 a; KGJ 53> 152), Dies ist der Sinn der von dem Beklagten wiederholt angeführten Stellen aus Rechtsprechung und Schrifttum (BayObLGZ 28, 651, 656; 1955, 48, 52; 1961, 112, 116; Staudinger, aaO; RGRK BGB 11, Auflage § 883 Anm, 56), Sie besagen, daß eine zu Laoten des jeweiligen Grundstückseigentümers vereinbarte Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann.
Es wirft sich nun die Frage auf, welche Bedeutung im vorliegenden Fall der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des gegen die Eigentümerin B^H^ und ihre eventuellen Rechtsnachfolger und Erben gerichteten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks zukommt, Die Revision meint, der Eintrag sei wegen des unzulässigen Teiles (•eventuelle Rechts-nachfolger”) im ganzen unwirksam, Ihr kann zwar cingerüumt werden, daß der unbefangene Leser des Grundbuchs den Eintrag dahin verstehen wird, daß sich die Vormerkung auch auf einen Auflassungsanspruch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer als Sonderrecht snachfolger der Frau	beziehen	soll«	Aber
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auch wenn deshalb dieser Teil des Eintragungsvermerkes inhaltlich unzulässig sein sollte, ergibt sich noch nicht die Unzulässigkeit des ganzen Eintrags« Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Rest der Eintragung für 3ich eines wesentlichen Erfordernisses ermangeln würde« Das ist hier nicht der Fall; Der Anspruch, gerichtet gegen Frau	als	Eigentümerin,	konnte	durch
 eine Vormerkung gesichert werden (§ 883 BGB). Beim Wegfall des unzulässigen Teils der Eintragung wird das Grundbuch auch nicht etwa unrichtig. Die Parteieii wollten, wie oben ausgeführt wurde, nach Auffassung der Tatrichter mit dem Vertragswortlaut nur eine Verpflichtung der Frau B^^J^ und ihrer Erben begründen. Entfällt der unzulässige Teil der Eintragung, so deckt der restliche Eintrag gerade die unter den Vertragsteilen bestehende Einigung; Einigung und Eintragung weichen dann nicht voneinander ab. Die Grundbucheintragung behält somit hinsichtlich ihres restlichen Teiles ihre rechtliche Y/irksamkeit (ebenso KGJ 38, 268; 42, 260; Meikel/lmhof, GBO, 5. Aufl. § 53 Anm. 65; Güthe/ Triebei, GBO, 6. Aufl. § 53 Anm. 29» Hesse/Saage, GBO,
4. Aufl. § 53 Ann. V, 2; Thieme, GBO, 4. Aufl. § 53 Anm. 7, S. 206; Henke/Mönch/lIorber, GBO, 4. Aufl.
§ 53 Anm. 13)»
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Unwirksamkeit des Grundbucheintrags überhaupt noch geltend machen kann, nachdem seine auf Löschung der Vormerkung gerichtete Klage durch das erwähnte Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Dezember 1956 rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. RG JW 1931, 1805).
 
2, )Der Beklagte hat in der Revisionsverhandlung ferner darauf hingev/iesen, daß der Verkauf des Grundstücks an ihn zeitlich früher liege als die Bestellung des Ankaufsrechts„ Br meint, die Vormerkung schütze nur gegen spätere Verfügungen des Verkäufers, erstrecke sich aber nicht auf Verkäufe, die vorher stattgefunden hätten.. Das trifft indessen nicht zu»
Die Verfügung im Sinne des § 883 Abs» 2 BGB ist erst vollendet nach Einigung und Eintragung<, Deshalb ist die Übereignung an den Beklagten dem Kläger gegenüber unwirksam, auch wenn der Kaufvertrag des Beklagten vor Eintragung der Vormerkung geschlossen wurde; maßgebend ist, daß die Umschreibung auf den Beklagten erst nach Eintragung der Vormerkung erfolgte (vglo RGZ 113, 407)o
3 )Unbegründet sind schließlich die Bedenken der Revision gegen die Fälligkeit des Auflassungsan-spruches des Klägers« Nach Eintritt der beiden Bedingungen - Heirat der Tochter	und Aus-
übung serklärung des Klägers - ist der Auflassungs-
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anspruch seit Einigung über die Höhe des Kaufpreises fällig gewordeno Einer Beurkundung der Ausübungserklärung bedurfte es nicht (BGH LM BGB § 433 Nr» 16; RGZ 169, 65, 70).
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dr» Augustin	Dr»	Piepenbrock	Dr»	Mattem
 Dr» Grell
 von der Mühlen