Der Kläger als jetziger Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des 19*+2 verstorbenen Schriftstellers Dr. Max Albrecht begehrt vom Beklagten und von dem (bisher mitbeklagten) Theaterintendanten Otto als früheren Testa- der ein Im Interesse des Kantinenpächters Gi noch unerschlossenes Nachlaßgrundstück zur Erschließung und Bebauung gepachtet hatte, belastete der Beklagte dieses Grundstück mit Grundpfandrechten in Höhe von zusammen 90 OCG DM, und zwar Ende 19^8 mit 50 00C DM Grundschuld (zweitrangig) für Geisinger selbst und 1950 und Anfang 1951 mit Hypotheken von 25 OCC DK (erstrangig) und 15 000 DK (letztrangig) für Darlehensgläubiger von 1953 ging das Grundstück durch Zwangsversteigerung dem Nachlaß verloren«. Der Kläger macht als Schaden den ursprünglichen Wert des Grund und Bodens mit 1 183 DM sowie entstandene Unkosten in Höhe von ursprünglich 668,89 DM geltend* Das Oberlandesgericht führt zunächst an, daß die Aufrechnung erstmals nach 3 1/2 Jahren Prozeßdauer geltend gemacht worden sei; in der Tat fand die Klag Zustellung im Februar 1955 statt und die erstmalige Erhebung des Aufrechnungseinwands im Schriftsatz vom 23» Mai 1958* in einem Zeitpunkt, in dem die Beweisaufnahme des Berufungsverfahrens bereits beendet war und der Einzelrichter die.Abgabe des Verfahrens an den Senat angekündigt hatte» Das Berufungsgericht hebt sodann darauf ab, daß sich der Kläger der Aufrechnung widersetze und eine Beweisaufnahme erforderlich würde, die den Prozeß noch weiter verzögere; auch das ist nicht zu beanstanden, da die Parteien darüber streiten, ob den früheren Testamentsvollstreckern die 1/20-Vergütung auch aus den SubstanzVeräußerungen zusteht (so der Beklagte) oder nur aus dem Reinertrag der ungeminder- an, unter welcher Nummer das Hauptkonto des Kunden geführt wea?r | de, für den der Bürge eintrete, enthalte aber nach dem völlig eindeutigen Text keine Beschränkung auf die aus diesem Konto J ; währten und noch zu gewährenden Kredit, also auch für denjeni- | gen, den die Sparkasse nach ihrer fristlosen Kündigung vom § 23« Mai 1951 auf Grund neuer Vereinbarung zwischen ihr und ^ J Bruckmoser diesem mit Kenntnis des Beklagten neu gewährt habe.M Die Tatsache, da£ der Beklagte früher selbst an den Fortbestand der Bürgschaft glaubte, Konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstützend mitheranziehen; für allein entscheidend hat es sie ersichtlich nicht gehalten* Die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung hat das Berufungsgericht trotz dieses weiten Umfangs mit Recht bejaht, da sie sich immerhin auf Ansprüche beschränkt, die aus dem Geschäftsverkehr des HauptSchuldners mit der Sparkasse herzuleiten sind (vgl* BGHZ 259 318, 321).» Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Bürgschaft des Nachlasses auch nicht durch Befriedigung der Gläubigerin seitens der Mitbürgin DflflB (die stille Teilhaberin von war) erloschen: zwar sei der Saldo des Kontos t|02) durch zwei von Frau ausge- Nach den tatsächlichen Fest- | Stellungen des Berufungsgerichts hätten jedoch diese Zahlungen ; von monatlich 200 DM auch dann, wenn sie laufend (statt, wie tatsächlich, nur einmal) geleistet worden wären, den Schaden für den Nachlaß nicht verhindert oder wieder gutgemacht, weil sie nach dem Vertrag nicht zu Lasten von Frau sondern ^ dann durch § 1 GRMG die Preisbindung für gewerblich genutzte Räume, zu denen auch die Werkhalle gehörte, aufgehoben wordene Bei der Begründung des neuen Mietverhältnisses mit der Zeugin D^B seien die Beklagten demnach nicht mehr an den Stoppreis von 100 DM gebunden gewesen. Sie hätten den Mietzins praktisch auch auf 350 DM erhöht, von denen 150 DM an den Nachlaß, weitere 200 DM an die Kreis Sparkasse zur Tilgung der Schulden B^^HB||s zu zahlen waren« Die Zeugin selbst habe diese 200 DM als Teil des Mietzinses ansehen müssen; denn sie sei ja der irrige| Meinung gewesen, ihre Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Kreis Sparkasse sei durch ihre angeblichen Zahlungen von 1951 getilgt worden. Durch die Höhe des Mietzinses von 350 EM sei sie nicht belastet worden, weil sie den gleichen Betrag als Untermiete erhalten habe. Die Revision behauptet aber selbst nicht, daß sie etwa von den Parteien ohne eine Gegenleistung und daher unentgeltlich gewollt gewesen wären. Auf die Rechts Wirksamkeit und den gegenständlichen Umfang dieser Zahlungspflicht von Frau (nur Konto 55^2 oder auch Konto 5flB*>), sowie auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Zahlungen kommt es nicht an: auch nicht darauf, wie die spätere Aufhebung dieses Vertrags durch den Kläger zu beurteilen ist, insbesondere ob sie dem Nachlaß über §§ 2 273 BG3 entgegengehalten werden könnte«. Der vom Beklagten verursachte Schaden vermindert sich auch nicht um denjenigen Teil der BürgschaftssGhuld, für den die Mitbürgin dem Nachlaß etwa im Innenverhältnis aus- Die Revision sieht das vom Berufungsgericht vermißte Motiv darin, daß der Beklagte, der umfangreichen landwirtschaftlichen, Nachlaßgrundbesitz baureif gemacht, parzelliert und für fast m 200 OCC DM verkauft habe, auch dieses Grundstück durch den | Das Berufungsgericht bezeichnet diese Behauptung als bedeutungslos, "selbst wenn sie für Altbauten richtig sein sollte"* Diese Einschränkung könnte Bedenken erwecken; denn .der 3eweis-antrag bezog sich seinem Sinn nach nicht nur auf Altbauten, sondern auch und in erster Linie auf Neubauten. Aufbau der Urteilsgründe und der Stellung jener Erwägung darin mit genügender Sicherheit zu entnehmen ist, legt das Berufungsgericht dem Beklagten nicht etwa auch eine schuldhafte Überschätzung des Beleihungswerts zur Last; es erwähnt die Frage des Beleihungswerts nur beiläufig im Rahmen des Vorwurfs der mangelnden Einholung fachmännischen Rats, deren Notwendigkeit dadurch nicht etwa erst begründet werden sollte. Dafür, daß das Berufungsgericht den Erwerb einer Teilgrundschuld von 20 OGö DM im Rang nach 55 0C0 DM Grundpfandrechten durch die übersehen hätte, liegt entgegen der Annahme der Revision kein Anhaltspunkt vor. Im übrigen stellt das Berufungsgericht über die dem Erwerb durch die Brauerei zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge und Erwägungen nichts fest, eine Revisionsrüge ist insoweit nicht erhoben; infolgedessen läßt sich auch aus den besonderen Umständen des Einzelfalles in diesem Punkt nichts Entscheidendes gegen ein Verschulden des Beklagten entnehmen. 69 000 DM vorrangigen Grundpfandrechten' nach der Feststei- 1 lung des Berufungsgerichts nachträglich von der SpatenbrauereiI erworben hat«, Die Revision meint, der Beklagte habe damit § "zunächst" seiner Sorgfaltspflicht genügt, weil auch diese Teilgrundschuld noch in den im Zwangsversteigerungsverfahren | für das höchstzulässige Gebot festgesetzten Stoppreis von | 77 000 DM gefallen sei. Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte diese Grundschuld gar nicht für den Nachlaß weil:behalten, sondern am 22. November 1951 an die Internationale Produkten-handelsg es eil schaft abgetreten hat und damit, wenn die Post \ im Ernstfall einen wirtschaftlichen Wert dargestellt hätte, den Schadenseintritt erneut herbeigeführt hätte* die von der = | Revision verneinte Frage, ob diese Weiterveräußerung schuld- ." haft war, ist deshalb gegenstandslos. 2. Das Berufur j'sgericht geht, teils feststellend (BU 10), teils unterstellend (BTJ 55', davon aus, daß der Beklagte die Grundschuld von 6 C00 DM im November 1951 an die Internationall Produktenhandelsgesellschaft veräußerte gegen das Versprechen dieses Unternehmens (oder ihres Geschäftsführers Vogt’, der in- •: zwischen die von G^HHB auf dem Grundstück errichtete Villa| gemietet hatte), bei dem von ihm geplanten Erwerb des Grundstück den Betrag von 6 COC 0-1 an den Nachlaß zu zahlen, auch wenn der dem Stoppreis entsprechende Kaufpreis die Grundschuld von 6 OCO EM nicht mehr einschließen sollte» Diese Vereinbarung hätte im Fall ihrer Rechtsgültigkeit allerdings geeignet sein können, den eingetretenen Schaden des Nachlasses wieder zu beseitigen; daß der Kläger, wie unstreitig, seinerseits ihre Durchführung unterließ, konnte ein mitwirkendes Verschulden im Sinn des § BGB darstellen, weIches sich der jetzt von ihm im Sinne dieser Bestimmung gesetzlich vertretene (RGZ lV+, 399? M-Ol/3) Nachlaß anrechnen lassen müßte; auf diesem Weg konnte die Schadensersatzpflicht des Beklagten ganz oder teilv/eise entfallen» Aber es fehlt an der Rechtswirksam-keit jener Vereinbarung mit der Internationalen Produktenhandelsgesellschaft o Denn, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend annimmt, war die Abrede gerade für den nachher eingetretenen Fall, daß die Grundschuld von 6 000 EM bei der Zwangsversteigerung ausfiel, ein bewußter Verstoß beider Beteiligten gegen die PreisbestImmungen (§§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.ll.i936, 35if/27«l«19^ RGBl I S, *f7)- Die Abrede war daher nach § 13^ BGB von vornherein nichtig; daran hat sich durch die spätere Aufhebung des Preisstops für bebaute Grundstücke (Verordnung PR 75/52 vom 28.ll.i952 Die Meinung der Revision, die Vereinbarung habe nicht den Kaufpreis des Grundstücks, sondern den der dinglichen Sicherung (Grundschuld) betroffen, träfe nur dann zu, wenn die Zahlung unabhängig von einem Erwerb des Grundstücks versprochen worden wäre; da sie aber vom Erwerb des Grundstücks abhängig gemacht worden ist, bedeutet sie wirtschaftlich eben doch ein preisrechtlich unzulässiges Mehrentgelt für das Grundstück; die Beteiligten haben durch jene Abrede dem Preiserhöhungsverbot zwar nicht unmit- telbar zuwider gehandelt, aber es bewußt umgangen; das genügt zur Nichtigkeit nach § 13^ BGB» War die Abrede aber nichtig, dann wurde auch der Schaden durch sie nicht beseitigt, und die Unterlassung ihrer Durchführung seitens des Klägers stellt kein mitwirkendes Verschulden im Sinn des § 25*+ 3GB dar.
2206 015 V ZU 152/58 Verkündet am 13« April 19^0 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Steuerhelfers Wilfried R Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Rechtsanwalt Dr«. Max als Testamentsvollstrecker des sehen Nachlasses, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 196c unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Gffterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Gberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1958 wird auf Kosten des Beklagten zuriiekge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger als jetziger Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des 19*+2 verstorbenen Schriftstellers Dr. Max Albrecht begehrt vom Beklagten und von dem (bisher mitbeklagten) Theaterintendanten Otto als früheren Testa- mentsvollstreckern gesamtschuldnerisch Schadensersatz wegen Kreditgewährung aus dem Nachlaß an zwei später in Vermögens-verfall geratene Benutzer von Nachlaßgrundstiicken: Zugunsten des Süßwarenfabrikanten B^BBBB? der einen Teil des Nachlaßgrundbesitzes gemietet hatte, übernahm der Beklagte zu Lasten des Nachlasses um die Jahreswende 1950/51 bei der Kreissparkasse für alle Forderungen "aus ge- währtem oder noch zu gewährendem Kredit" u«a. die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 5 G00 DM zuzüglich Nebenbeträgen. Darüber hinaus nahm er für Bfmj bei derselben Sparkasse einen sofort an BUBHB weitergegebenen eigenen Kredit des Nachlasses von 5 CC.G DK auf (Eigenschuld des Nachlasses, Konto Nr. Schließlich bestellte er der Sparkasse um dieselbe Zeit zur Sicherung sowohl für diese Eigenschuld des Nachlasses als auch für die Darlehens schuld von BBHB (verbürgte Schuld, Konto Bruckmoser Nr. Hauptbetrag 6 000 DM) eine Grundschuld von 15 000 DM an einem Nachlaßgrundstück. 1952 geriet BBHBHB*-11 Konkurs. Die Salden sind auf über 6 000 DK Eigenschuld und über 9 0G0 DM verbürgte Schuld angevachsen. Die Eigenschuld hat der Kläger nach seiner am 11. Juni 1952 erfolgten Amtsübernahme getilgt; dafür verlangt er Zahlung von 6 1^9»11 DM nebst Zinsen. Die verbürgte Schuld besteht noch; Befriedigung aus der Konkursmasse des Hauptschuldners ist nicht zu erwarten; insoweit verlangt der Kläger die Befreiung von der Bürgschaft in Höhe von 9 10^-, 52 DM. der ein Im Interesse des Kantinenpächters Gi noch unerschlossenes Nachlaßgrundstück zur Erschließung und Bebauung gepachtet hatte, belastete der Beklagte dieses Grundstück mit Grundpfandrechten in Höhe von zusammen 90 OCG DM, und zwar Ende 19^8 mit 50 00C DM Grundschuld (zweitrangig) für Geisinger selbst und 1950 und Anfang 1951 mit Hypotheken von 25 OCC DK (erstrangig) und 15 000 DK (letztrangig) für Darlehensgläubiger von 1953 ging das Grundstück durch Zwangsversteigerung dem Nachlaß verloren«. Der Kläger macht als Schaden den ursprünglichen Wert des Grund und Bodens mit 1 183 DM sowie entstandene Unkosten in Höhe von ursprünglich 668,89 DM geltend* In der Berufungsinstanz begehrte der Kläger zuletzt: lo Zahlung eines Teilbetrags von 8 CCO DM nebst Der Beklagte bestreitet Pflichtwidrigkeit, Verschulden und SchadensVerursachung, macht Verzicht der Erben auf Ersatzforderung geltend und rechnet fürsorglich mit Gegenforderungen auf Vergütung und Gewinnbeteiligung auf« Landgericht und Oberlandesgericht haben der Schuldbefreiungsklage voll stattgegeben. Der genannte Teil der Zahlungsklage wurde van Landgericht ebenfalls in voller Höhe zugesprochen, vom Oberlandesgericht in Höhe von 7 770,83 D& nebst Zinsen. Zinsen (wegen B 6 1^9>11 DK, wegen G 1 S5G,89 DM), 2. Befreiung von der Forderung der Kreissparkasse in Höhe von 9 10^,52 DM (Bürgschaft V » Kit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheldungsgründe: I» Das Berufungsgericht bejaht einleitend die Prozeßfüh-rungsbefugnis des Klägers (§ 2212 BGB) und die GesamtSchuldnerstellung des Beklagten (§ 2219 BGB); es hält einen Haftungsverzicht (Erlaß) der Erben für nicht erwiesen» Insoweit sind Bedenken nicht erhoben und nicht erkennbar» Den Aufrechnungseinwand hat das Berufungsgericht als nicht sachdienlich nicht zugelassen (§ 529 Abs. 5 ZPG). Zu Unrecht rügt die Revision, die Begründung lasse eine zutreffende Anwendung des richterlichen Ermessens nicht erkennen» Das Oberlandesgericht führt zunächst an, daß die Aufrechnung erstmals nach 3 1/2 Jahren Prozeßdauer geltend gemacht worden sei; in der Tat fand die Klag Zustellung im Februar 1955 statt und die erstmalige Erhebung des Aufrechnungseinwands im Schriftsatz vom 23» Mai 1958* in einem Zeitpunkt, in dem die Beweisaufnahme des Berufungsverfahrens bereits beendet war und der Einzelrichter die.Abgabe des Verfahrens an den Senat angekündigt hatte» Das Berufungsgericht hebt sodann darauf ab, daß sich der Kläger der Aufrechnung widersetze und eine Beweisaufnahme erforderlich würde, die den Prozeß noch weiter verzögere; auch das ist nicht zu beanstanden, da die Parteien darüber streiten, ob den früheren Testamentsvollstreckern die 1/20-Vergütung auch aus den SubstanzVeräußerungen zusteht (so der Beklagte) oder nur aus dem Reinertrag der ungeminder- & r? ? ten Substanz (so der Kläger unter Berufung auf den Wortlaut des Testaments). Das Oberlandesgericht bezeichnet es schließlich als unerheblich, daß der Beklagte die Aufrechnung schon -früher außerhalb des Prozesses erklärt habe; auch das trifft § zu. Insgesamt reicht die Begründung des Berufungsgerichts f. . - ■ $ zur Nichtzulassung der Aufrechnung voll aus;dritr ,oa.' es eine- ±n-£. teressenabv/ägung unterlassen oder den Gesichtspunkt der Pro- I; zeßwirtschaftlichkeit übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. II i £ I Fall Bruckmoser m 1. Hinsichtlich des Schuldbefreiungsanspruchs stellt das I Berufungsgericht fest: Die Bürgschaft sei nach ihrem klaren I; Wortlaut weder zeitlich noch gegenständlich - auf das Konto | ^^2 - beschränkt gewesen; die Bezeichnung dieser Kontonummer in der rechten oberen Ecke der Bürgschaftserklärung deute nur ; !. ,\ I' an, unter welcher Nummer das Hauptkonto des Kunden geführt wea?r | de, für den der Bürge eintrete, enthalte aber nach dem völlig eindeutigen Text keine Beschränkung auf die aus diesem Konto J ; entstehende Verbindlichkeit; die Bürgschaft gelte vielmehr für; | : : , ■ , ■ « | währten und noch zu gewährenden Kredit, also auch für denjeni- | gen, den die Sparkasse nach ihrer fristlosen Kündigung vom § 23« Mai 1951 auf Grund neuer Vereinbarung zwischen ihr und ^ J Bruckmoser diesem mit Kenntnis des Beklagten neu gewährt habe.M Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze o Allerdings war Zweck der Bürgschaftsübernahme, die Fortsetzung des Betriebes zu ermög- lichen. Das zwingt aber keineswegs zu der Annahme, daß sich di Bürgschaft auf den damaligen Kredit auf Konto beschränken sollte» Das Gegenteil nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde. S£ Es hätte sich noch auf die Lebenserfahrung berufen Können, wonach ein diesem Wortlaut entsprechender weitgehender Sicherungswille üblicherweise bei den Kreditinstituten und ihren Sicherungsgebern vorhanden ist«. Die Tatsache, da£ der Beklagte früher selbst an den Fortbestand der Bürgschaft glaubte, Konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstützend mitheranziehen; für allein entscheidend hat es sie ersichtlich nicht gehalten* Die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung hat das Berufungsgericht trotz dieses weiten Umfangs mit Recht bejaht, da sie sich immerhin auf Ansprüche beschränkt, die aus dem Geschäftsverkehr des HauptSchuldners mit der Sparkasse herzuleiten sind (vgl* BGHZ 259 318, 321).» Der Beklagte hat dies in der Revisionsinstanz nicht mehr bekämpft. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Bürgschaft des Nachlasses auch nicht durch Befriedigung der Gläubigerin seitens der Mitbürgin DflflB (die stille Teilhaberin von war) erloschen: zwar sei der Saldo des Kontos t|02) durch zwei von Frau ausge- löste Überweisungen von zusammen Uber 8 700 DM im Juni 1951 vorübergehend aktiv geworden\ aber diese Zahlungen seien nicht für Rechnung von Frau DH0, sondern für Rechnung von Bruckmoser (durch einen von dessen Schuldnern) erfolgt. Ein Rechtsirrtum ist auch hier weder geltend gemacht noch erkennbar. 2. Hinsichtlich des Befreiungs- und des Zahlungsanspruchs verneint der Beklagte den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Kreditgewährung und dem eingetretenen Schaden. Er hat allerdings am 13» Februar 1952 die Mitbürgin im Zusammenhang mit der Vermietung der bisher an B^HHIM ver mieteten Werkhalle an sie, zur Abdeckung aller Bruckmoserschen Kredite bei der Sparkasse aus der Zeit bis Ende 1951 in Monats~:: raten von 200 DM verpflichtet, und es war der Kläger, der die- ; sen Vertrag im Jahre 1953 (zur Ermöglichung eines Verkaufs | des Gesamtgeländes und gegen Zahlung von 3 000 DM Abfindung l an Frau D^^^) rückgängig machte«. Nach den tatsächlichen Fest- | Stellungen des Berufungsgerichts hätten jedoch diese Zahlungen ; von monatlich 200 DM auch dann, wenn sie laufend (statt, wie tatsächlich, nur einmal) geleistet worden wären, den Schaden für den Nachlaß nicht verhindert oder wieder gutgemacht, weil sie nach dem Vertrag nicht zu Lasten von Frau sondern ^ auf Kosten des Nachlasses selbst gegangen wären«, | Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 sei zunächst durch die Mietpreisverordnung Pr Nr» 71/51 vom 29« November 1951? dann durch § 1 GRMG die Preisbindung für gewerblich genutzte Räume, zu denen auch die Werkhalle gehörte, aufgehoben wordene Bei der Begründung des neuen Mietverhältnisses mit der Zeugin D^B seien die Beklagten demnach nicht mehr an den Stoppreis von 100 DM gebunden gewesen. Sie hätten den Mietzins praktisch auch auf 350 DM erhöht, von denen 150 DM an den Nachlaß, weitere 200 DM an die Kreis Sparkasse zur Tilgung der Schulden B^^HB||s zu zahlen waren« Die Zeugin selbst habe diese 200 DM als Teil des Mietzinses ansehen müssen; denn sie sei ja der irrige| Meinung gewesen, ihre Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Kreis Sparkasse sei durch ihre angeblichen Zahlungen von 1951 getilgt worden. Sie sei also - ebenso wie die Beklagten - der Meinung gewesen, der Sparkasse gegenüber durch ihre Zahlungen keine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen. Durch die Höhe des Mietzinses von 350 EM sei sie nicht belastet worden, weil sie den gleichen Betrag als Untermiete erhalten habe. Praktisch habe also nach dem Vertrag vom 13. Februar 1952 der. Nachlaß seine Schulden mit einem Teil seines Mietzinses selbst zahlen sollen, indem er die Zeugin D^Bl lediglich angewiesen habe, davon monatlich 20C DM unmittelbar an die Kreissparkasse zu zahlen. j Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung von Auslegungsregeln; der Beklagte habe an die Fortdauer des Preis-stops geglaubt und daher keine Kietzinserhöhung vereinbart. Richtig ist, daß die monatlichozu leistenden 200 DM im Vertrag nicht ausdrücklich als weiterer Mietzins bezeichnet sind. Die Revision behauptet aber selbst nicht, daß sie etwa von den Parteien ohne eine Gegenleistung und daher unentgeltlich gewollt gewesen wären. Die Möglichkeit, daß Frau Dflt die 200 DM in ihrer Eigenschaft als Mitbürgin habe zahlen sollen, scheidet deshalb aus, weil das Berufungsgericht unbeanstandet feststellt, Frau habe ihre Bürgschaftsverpflich- tung, wenn auch irrigerweise, als erloschen angesehen; im übrigen hätte es andernfalls nahegelegen, in dem Vertrag vom 13. Februar 1952 zugleich auch einen stillschweigend vereinbarten Verzicht auf Mitbürgenausgleich im Innenverhältnis zu sehen. Mangels Erkennbarkeit einer sonstigen Gegenleistung des Nachlasses leuchtet die Auffassung ein, daß die 200 DM nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsschließenden eine weitere Gegenleistung für die Überlassung der Grundstücksbenutzung, also einen zusätzlichen Mietzins darstellten, zu demal die Summe der von Frau D^|^ zu erbringenden Monatsleistungen (150 DM “Miete" und 200 DM "Abführung an Sparkasse") genau dem Betrag (350 DM) entsprach, den sie selbst als Mietzins von ihrem Untermieter einnahm. Gerade dies ist der Standpunkt des Berufungsgerichts; die zweimalige Verwendung des Wortes "praktisch", auf welche die Revision abhebt, soll dies ersichtlich nicht einschränken. Nicht entscheidend (iagegSaft spricht der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, daß die Zahlung der monatlich 20C DM nicht für die ganze Dauer des Mietverhältnisses vereinbart würde, sondern nur bis zur Tilgung der Sparkassenschuld; denn nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts kam es den Vertragsparteien weniger auf eine ausgefeilte Regelung auch für die fernere Zukunft an als auf Sofortmaß-nahmen für die allernächste Zeit zur Rettung des bisherigen B^HHHfeschen Betriebs, und es ist kaum wahrscheinlich, daß die Vertragschließenden für den Fall, daß das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der Tilgung der B^|^iBisch^n Sparkassenschulden hinaus gedauert hätte, eine dann eintretende Verringerung der monatlichen Zahlung von Frau auf insgesamt nur 150 SM wollten. Haben aber nach der tatsächlichen Feststellung des Beru- -|= fungsgerichts beide Teile eine Erhöhung des Mietzinses auf 350 DM rechtsgeschäftlich gewollt, die damals preisrechtlich objektiv zulässig war, so sind ihre subjektiven Vorstellungen über die preisrechtliche Zulässigkeit unerheblich, die hierzu erhobene Revisionsrüge mangelnder Aufklärung ist daher gegenstandslos. Eine Verletzung von Auslegungsregeln ist nicht erkennbar. Auf die Rechts Wirksamkeit und den gegenständlichen Umfang dieser Zahlungspflicht von Frau (nur Konto 55^2 oder auch Konto 5flB*>), sowie auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Zahlungen kommt es nicht an: auch nicht darauf, wie die spätere Aufhebung dieses Vertrags durch den Kläger zu beurteilen ist, insbesondere ob sie dem Nachlaß über §§ 2 273 BG3 entgegengehalten werden könnte«. Die Frage, ob eine . Pflichtverletzung des Beklagten in der Unterlassung der rechtlich möglichen Mietzinserhöhung auf 350 DM liegen könnte, taucht nicht auf, auch die hierzu erhobene Revisionsrüge unter lassener Aufklärung ist gegenstandslos. Der vom Beklagten verursachte Schaden vermindert sich auch nicht um denjenigen Teil der BürgschaftssGhuld, für den die Mitbürgin dem Nachlaß etwa im Innenverhältnis aus- gleichungspflichtig ist (im Regelfall zur Hälfte, §§ 77*+ Abs. 1C - b>6 3GB)o Der eingetretene und noch vorhandene Schaden besteht in der Belastung des Nachlasses mit der Bürgschaftsschuld im Außenverhältnis in voller Höhe, der zu leistende Schadensersatz in der Befreiung von dieser Schuld ebenfalls in voller Höhe. Der Beklagte kann vom Nachlaß möglicherweise Abtretung des Ausgleichsanspruchs gegen die Mitbürgin verlangen; hierüber war jedoch nicht zu entscheiden, da ein etwaiges Zurückbehaltungs* recht deswegen vom Beklagten nicht geltend gemacht ist«. 3» Das Verschulden des Beklagten sieht das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung darin, daß er sich ohne nähere Erkundigung und Unterlagen auf die Darstellung des damals schon wirtschaftlich notleidenden und auf eine summarische Auskunft der an der Einschaltung des Nachlasses interessierten Sparkasse verließ, sich mit ungenügenden Sicherheiten von (Sicherungsübereignungen und Forderungs- abtretungen) zufrieden gab und sich insbesondere ohne Einholung eines fachmännischen Rats, ohne zwingenden Grund und entgegen der klaren Anweisung des Erblassers überhaupt auf ein Kreditgeschäft einließ« Insoweit ist ein Rechtsirrtum weder geltend gemacht noch erkennbar. Das gleiche gilt für den Schadensbetrag, den das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Eigenschuld des Nachlasses (Konto Zahlungsanspruch) als auch hinsichtlich der verbürgten Schuld (Konto Schuld- befreiungsanspruch) in einer die Klagbeträge übersteigenden Höhe (6 6^758I EM bzw. 9 1^6,22 DM) feststeilt. ' III. ( Fall Geisinger 1. Hier betreffen die Angriffe der Revision in erster Linie die Frage des Verschuldens. 11 Dieses besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts I - £ v/iederum in der ungenügenden Einholung fachkundigen Kats | (der Beklagte hatte zwar wegen der ersten Belastung des Grund-1 Stücks mit 50 OCG DM beim Nachlaßgericht eine im Berufungsur- I teil nicht näher bezeichnete Nachfrage gehalten, aber nicht 1 wegen der folgenden Belastungen), in der unterlassenen Sorge | für Sicherheiten zugunsten des Nachlasses sowie darin, daß I I der Beklagte gegen die Anweisung des Erblassers, die Nachlaß- f Substanz möglichst risikolos anzulegen, ohne ein auch nur I* L. halbwegs überzeugendes Motiv verstoßen habe* J Die Revision sieht das vom Berufungsgericht vermißte Motiv darin, daß der Beklagte, der umfangreichen landwirtschaftlichen, Nachlaßgrundbesitz baureif gemacht, parzelliert und für fast m 200 OCC DM verkauft habe, auch dieses Grundstück durch den | Pächter habe baureif machen und dann eines Tages an ihn mit I hohem Gewinn habe absetzen wollen« Sie rügt insoweit Verlet- | zung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)« Dieses Motiv lag jedlcxJ derart auf der Hand, daß nicht angenommen werden kann, das Be-; rufungsgericht hätte es nicht in Rechnung gestellt. Die Würdig ; gung des Oberlandesgerichts ist vielmehr dahin zu verstehen, r [ daß dieses Motiv nicht ausreiche, um den Verstoß gegen die Anordnung des Erblassers zu entschuldigen. Hierin liegt kein Rechtsirrtum. Die Revision rügt weiter die Übergehung des Beweisan-tritts, daß die Banken auf Grund ihrer vorsichtigen Schätzung^ und Erfahrungen die Grundstücke Üblicherweise bis zu dem 1 1/2-fachen des Einheitswerts (hier etwa 105 000 DM) beliehen. Das Berufungsgericht bezeichnet diese Behauptung als bedeutungslos, "selbst wenn sie für Altbauten richtig sein sollte"* Diese Einschränkung könnte Bedenken erwecken; denn .der 3eweis-antrag bezog sich seinem Sinn nach nicht nur auf Altbauten, sondern auch und in erster Linie auf Neubauten. Aber wie dem 12 Aufbau der Urteilsgründe und der Stellung jener Erwägung darin mit genügender Sicherheit zu entnehmen ist, legt das Berufungsgericht dem Beklagten nicht etwa auch eine schuldhafte Überschätzung des Beleihungswerts zur Last; es erwähnt die Frage des Beleihungswerts nur beiläufig im Rahmen des Vorwurfs der mangelnden Einholung fachmännischen Rats, deren Notwendigkeit dadurch nicht etwa erst begründet werden sollte. Entscheidend für die Bejahung eines Verschuldens durch das Berufungsgericht war ersichtlich schon allein die Erwägung, daß sich der Beklagte auf ein Grundstücksgeschäft von spekulativem Charakter einließ, obwohl der Erblasser gerade eine möglichst sichere Anlage der Nachlaßwerte angeordnet hatte. Aus diesem Grunde kam es auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Beweisbehauptung in ihrem vollen Umfang nicht an. Dafür, daß das Berufungsgericht den Erwerb einer Teilgrundschuld von 20 OGö DM im Rang nach 55 0C0 DM Grundpfandrechten durch die übersehen hätte, liegt entgegen der Annahme der Revision kein Anhaltspunkt vor. Dadurch, daß eine angesehene Brauerei eine Grundschuld teilwei se (nach Feststellung des Berufungsurteils in Höhe von 1*+ 5^j^B DM) valutiert, wird das Verschulden eines Testaments Vollstreckers bei der. Grundschuldbestellung nicht allgemein ausgeschlossen, zu demal wenn diese ihm vom Erblasser ausdrücklich untersagt ist. Im übrigen stellt das Berufungsgericht über die dem Erwerb durch die Brauerei zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge und Erwägungen nichts fest, eine Revisionsrüge ist insoweit nicht erhoben; infolgedessen läßt sich auch aus den besonderen Umständen des Einzelfalles in diesem Punkt nichts Entscheidendes gegen ein Verschulden des Beklagten entnehmen. | Richtig ist, daß der Beklagte einen Teil dieser Grund- | schuld, nämlich die rangletzten 6 000 DM (nach insgesamt I 69 000 DM vorrangigen Grundpfandrechten' nach der Feststei- 1 lung des Berufungsgerichts nachträglich von der SpatenbrauereiI erworben hat«, Die Revision meint, der Beklagte habe damit § "zunächst" seiner Sorgfaltspflicht genügt, weil auch diese Teilgrundschuld noch in den im Zwangsversteigerungsverfahren | für das höchstzulässige Gebot festgesetzten Stoppreis von | 77 000 DM gefallen sei. Dieser Rechtserwerb konnte iedoch ein früheres oder späteres Verschulden des Beklagten weder | ausräumen noch seiner rechtlichen Bedeutung entkleiden. Die | Maßnahme hat auch objektiv weder den Eintritt eines. Schadens I. verhütet noch einen eingetretenen Schaden wieder gutgemacht; ■ denn die Post ist ini Zwangsversteigerungsverfahren infolge der Vermehrung der vorgehenden Lasten um die bevorrechtigten nichtdinglichen Rechte (§ 10 ZVG) voll ausgefallen, ihrem § :: Nennwert entsprach also kein wirtschaftlicher Wert. Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte diese Grundschuld gar nicht für den Nachlaß weil:behalten, sondern am 22. November 1951 an die Internationale Produkten-handelsg es eil schaft abgetreten hat und damit, wenn die Post \ im Ernstfall einen wirtschaftlichen Wert dargestellt hätte, den Schadenseintritt erneut herbeigeführt hätte* die von der = | Revision verneinte Frage, ob diese Weiterveräußerung schuld- ." haft war, ist deshalb gegenstandslos. 2. Das Berufur j'sgericht geht, teils feststellend (BU 10), teils unterstellend (BTJ 55', davon aus, daß der Beklagte die Grundschuld von 6 C00 DM im November 1951 an die Internationall Produktenhandelsgesellschaft veräußerte gegen das Versprechen dieses Unternehmens (oder ihres Geschäftsführers Vogt’, der in- •: zwischen die von G^HHB auf dem Grundstück errichtete Villa| gemietet hatte), bei dem von ihm geplanten Erwerb des Grundstück den Betrag von 6 COC 0-1 an den Nachlaß zu zahlen, auch wenn der dem Stoppreis entsprechende Kaufpreis die Grundschuld von 6 OCO EM nicht mehr einschließen sollte» Diese Vereinbarung hätte im Fall ihrer Rechtsgültigkeit allerdings geeignet sein können, den eingetretenen Schaden des Nachlasses wieder zu beseitigen; daß der Kläger, wie unstreitig, seinerseits ihre Durchführung unterließ, konnte ein mitwirkendes Verschulden im Sinn des § BGB darstellen, weIches sich der jetzt von ihm im Sinne dieser Bestimmung gesetzlich vertretene (RGZ lV+, 399? M-Ol/3) Nachlaß anrechnen lassen müßte; auf diesem Weg konnte die Schadensersatzpflicht des Beklagten ganz oder teilv/eise entfallen» Aber es fehlt an der Rechtswirksam-keit jener Vereinbarung mit der Internationalen Produktenhandelsgesellschaft o Denn, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend annimmt, war die Abrede gerade für den nachher eingetretenen Fall, daß die Grundschuld von 6 000 EM bei der Zwangsversteigerung ausfiel, ein bewußter Verstoß beider Beteiligten gegen die PreisbestImmungen (§§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.ll.i936, sog. Pr^LSstopverordnung, RGB3 I S. 955; § 2 der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung, sog. GeboteverOrdnung, vom 30.6.19^1? RGBl IS. 35if/27«l«19^ RGBl I S, *f7)- Die Abrede war daher nach § 13^ BGB von vornherein nichtig; daran hat sich durch die spätere Aufhebung des Preisstops für bebaute Grundstücke (Verordnung PR 75/52 vom 28.ll.i952 3GB1 I 8. 792, in Kraft ab 12. Dezember 1952 mit ‘ teilweiser Rückwirkung auf 1. Januar 1952) nichts geändert. Die Meinung der Revision, die Vereinbarung habe nicht den Kaufpreis des Grundstücks, sondern den der dinglichen Sicherung (Grundschuld) betroffen, träfe nur dann zu, wenn die Zahlung unabhängig von einem Erwerb des Grundstücks versprochen worden wäre; da sie aber vom Erwerb des Grundstücks abhängig gemacht worden ist, bedeutet sie wirtschaftlich eben doch ein preisrechtlich unzulässiges Mehrentgelt für das Grundstück; die Beteiligten haben durch jene Abrede dem Preiserhöhungsverbot zwar nicht unmit- telbar zuwider gehandelt, aber es bewußt umgangen; das genügt zur Nichtigkeit nach § 13^ BGB» War die Abrede aber nichtig, dann wurde auch der Schaden durch sie nicht beseitigt, und die Unterlassung ihrer Durchführung seitens des Klägers stellt kein mitwirkendes Verschulden im Sinn des § 25*+ 3GB dar. 3. Die Schadenshöhe bemißt das Berufungsgericht (unter Abweisung eines verhältnismäßig geringfügigen Mehrbetrags) auf 1 183 EM für die Grund Stücks subs tanz und *+38,72 EM für (adäquat verursachte) Unkosten» Insoweit sind Bedenken weder geltend gemacht noch erkennbare IV. Da auch sonst kein R^chtsirrtum zu dem Nachteil des Revisionsklägers ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Dr. Tasche , ■ Dr» Augustin Dr» Freitag Dr. Kottern O^fterdinger