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BGH · V ZR 182/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 182/52

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des sogenannten Weißhausgeländes in das durch Luxemburgerstrasse, Gottesweg, Ehondorferstrasse und Weißhausstrasse umgrenzt ist* Mit der Bebauung dieses Geländes war, wenn auch nur in geringem Maße, bereits unter Nach Nr 3 dieses Vertrags war der errechnete Betrag in HÖhd von 158 3ol,32 Mark an die Stadtkasse einzuzahlenr,,scfort vor Erteilung von Bauerlaubnisseh a) bis q) für die ganze Frontlänge zwischen je zwei abgehenden Querstrassen”„ Weiter heisst es: "Der gestundete {Betrag* von 158 3ol,32 Mark wird als unverzinsliche erste Hypothek auf die Rest grund st ücke . Bei der damaligen Geldknappheit war die sofortige Zahlung der Strassenbaukosten, wie sie in den Verträgen von 19o3 und 1904 festgelegt war, für die Kläger sehr schwie rig. Er bezieht sich auf das gesamte Weißhausgelände, Gemäss § 3 Abs 1 verpflichteten sich die Kläger, die Strassenbaukosten zu dem Ausbau der genau bezeichneten ausgebauten und nicht ausgebauten Straßen,! Die Kosten für die nicht ausgebauten Straßen und Straßenteile sind gemäss §§ 4, 5 des Vertrages schon vor Beginn und Ausführung der Straßenbauarbeiten in Form von Vorschüssen, die die Kosten der Arbeiten voraussichtlich decken werden, in einer Summe, vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung, an die Stadthauptkasse der Beklagten zu zahlen. Rach § 7 des Vertrages sind die Kläger "zur Sicherstellung der in diesem Vertrage anerkannten privatrechtlichen Verbindlichkeiten" verpflichtet, eine Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrage von 100 000 RM an erster Stelle im Grundbuch auf ein näher bezeichnetes Grundstück einzutragen „ "Das Recht der Stadt K^fe die Strassenbaukosten im Wege \ der Veranlagung nach dem Kommunalabgabengesetz vom 14* i Juli 1893 und § 15 des ?luchtliniengesetzes vom 2* Juli ^ 1875 zu erheben, wird durch diesen Vertrag nicht berührt" || Im Oktober 1947 überwiesen die Kläger der Beklagten für die noch vorhandenen Baulücken an Strassenbaukosten den Betrag von insgesamt 119 020 RM, und zwar ^ der Stra^senbaukosten für die im Oktober 1933 bereits ausgebauten Strassen, nämlich die Luxemburgerstrasse, die RhÖn-dorferstrasse, die L'eißhausstrasse und den Gottesweg auf Grund der Vereinbarung in § 3 des Vertrages vom 2o./21. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ausgebauten Strassen sei im Zeitpunkt des Zahlungsangebots der Kläger noch nicht fällig gewesen, denn die Kosten hätten nach § 3 Abs 4 des Vertrags von 1933 erst bei Einreichung der einzelnen Baupläne bezahlt werden sollen. Dar&ber, ob die Baukosten vor der Fälligkeit hätten gezahlt werden dürfen, seien keine Abmachungen getroffen worden, weder dahin, dass die Kläger nur jeweils bei Einreichung der Baupläne zahlen dürften, noch dass eine vorzeitige Zahlung; Etwas anderes könne nur dann gelten, wknn durch eine vorzeitige Leistung berechtigte Interessen der Gläubiger verletzt würden, insbesondere wenn die vorzeitige Leistung gegen freu and Glauben verstossen würde, Da$ sei nicht der Fall« Das hätten Stadt- und Land gerne irtden damals weitgehend getan, namentlich zwecks Abfindung der Kriegssach- und BesatzungsSchäden, Ein An-nahmeverwäigerungsrecht werde deshalb nur für solche Leistun gen anerkannt, die kurz vor der Währungsreform gemacht worden seien, b) Treu und Glauben seien nicht dadurch verletzt, daß die Kläger von ihrer bisherigen Übung abgewichen seien, die Beträge jeweils bei Fälligkeit, d.h. bei Einreichung der Baupläne zu zahlen, denn ein erheblicher Teil der aus-» stehenden laufpreis- und Hypothekenforderungen der Kläger sei diesen auch erst nach 1945, im Jahr 1946 6623o EM, ob die;nach § 15 BFLG bestehenden Ansprüche der Beklagten auf di^ Anliegerbeiträge durch die auf Grand des Vertrags geleisteten Zahlungen als abgegolten anzusehen seien oder ob die Beklagte nach Entstehen dieses Anspruchs von den trag ih seiner Gesamtheit die Stellung der Stadt, soweit sie sidh auf das Pluclitliniengesetz gründe, verändern sollte , Na<ih § 6 des Vertrags sei dies nicht zu vermuten. Es ist richtig, dass die Entstehung des Anspruchs auf Anliegerbeiträge im Sinne fles § 15 BFLG von den Voraussetzungen abhängt,* die die Revision genannt hat, und dass der Anspruch erst ent- Aufl S 296; Haury DV 1949, 513)* Das Berufungsgericht hat aber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, dass dieser Anspruch unberührt bleiben soll und dass ep sich um einen andersartigen Anspruch, der auf privatfrechtlicher Grundlage beruht, handelt, durch den es Torney u„ Saß aaO S 322),* dass solcjie Verträge abgeschlossen werden können, die zwar die Entstehung der Beitragspflicht unberührt lassen,aber die Wirkung haben, dass der Beitrag, wenn die Abgabepflicht entstanden und der Beitrag fällig geworden ist, nicht erhoben, sojidern als durch die vertragsmässigen Leistungen im voraus abjjegolten angesehen werden soll. Die Parteien haben aber auf jeden Pall die Möglichkeit, diese Verhältnisse auch im Wege des privatrechtlichen Vertrags zu regeln (vgl dazu neuerdings Siebert, Privatrecht im Bereich öffentlicher Verwaltung* S 215 ff der Festschrift für Hiedermeyer, 1953) und das Berufungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil dargelegt, aus welchen Gründen es hier ein privatrechtliches Verhältnis annimmto t)er erkennende Senat hat diese Feststellung in seinem frtiheren Urteil gebilligt. Es ist somit nur zu prüfen ob auf GrUnd des zwischen den Parteien bestehenden privat-rechtlichien Vertragsverhältnisses eine Zahlung vor der Fälligkeit dies Anspruchs möglich war, wobei die Frage offen bleibt, ob und in welcher Höhe trotz dieser Zahlung der Anliegerbeitrag auf Grund des § 15 BFLG festzusetzen ist, 2, tie Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast dafür aufbürdp, dass vereinbart sei, die Klägerin sei zu einer vorzeitigen Zahlung nicht berechtigt* Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in dem Vertrag festgelegt* Es müßte dfcher die Partei beweisen, dass noch etwas anderes vereinbart sei, die aus einer solchen Zusatzbestimmung Rechte fcbleiten wollte* Im übrigen würde eine solche Abrede nipht in Betracht kommen, da, worauf das Berufungsgericht! 3«, Die Revision wendet sich vor allem dagegen, dass das Berufungsgericht in der vorzeitigen Zahlung keinen Versto^s gegen Treu und Glauben sieht. Schon seit 1946 wurde versucht,,unter Anwendung des § 242 BG3 und unter Preisgabe des Grundsatzes Mark = Mark dem Uauschwertverfall der Reichsmark durch Einräumung von Annahmeverweigerungsrechten Rechnung fcu tragen» Ber Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 12 /TG?) hat dies Jedenfalls für das Jahr 1946 mit dem Hinweis abge4 lehnt, soiche Versuche entsprächen nicht der Rechtslage» Allerdings ist anzuerkennen, dass die Verordnung Nr 92 die Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht Schlechthin ausschliesst (OGH 1, 42 /49E7)5Sie bezieht sich auch nur auf die Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten. rechtffertigt es aber, jedenfalls für sich allein, nicht, die Ausnutzung der durch § 271 Abs 2 BGB gegebenen Möglichkeit z|ir Tilgung von Schulden zuni Verstoss gegen Treu und Glaubeh zu stempeln. Hätte man diese Befugnis schlechthin geben wollen, so wäre jedem Schuldner die Möglichkeit genommen worden, bei ihm einkommende Gelder zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden und die Abdrospelung des Wirtschaftslebens wäre noch stärker gewesen äls dies ohnehin der Pall war. 4» Die Revision sieht in dem Zahlungsangebot im Jahre 1947 afech deshalb einen Verstoss gegen Treu und Glauben, weil d|Le Beklagte den Klägern und ihren Rechtsvorgängern weit ejitgegengekoramen sei und weil die Kläger die Gelder, die sie selbst hereinbekorcmen hätten, nicht gleichmässig 5* 3>|Le Revision greift insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts an, Treu und Glauben seien schon deshalb nicht verletzt, weil die Forderung der Beklagten auf Grund; des Vertrages, wenn sie erst nach der Währungsreform bezahlt worden wäre, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden wäjre. Die Forderung könne, da sie erst nach, der Währungsreform fällig geworden sei, von vornherein nur auf Deutsche Mark lauten, so dass gar keine Um-stellungsfnoglichkeit bestehe.. Die Erwägungen des Berufungsgerichts können nur hilfsweise für die Auffassung Bedeutung haben, dass ein Verstoss gegen Treu und jGlauben nicht vorliege. den Pali, den das Berufungsgericht annimmt, dass es den Elägernj gestattet sei, die später fällig werdende Summe gemäss |§ 271 BGB selbst dann vorzeitig zu zahlen, wenn dies fü!r die Beklagte nachteilig wäre« im übrigen ist es zwar richtig, dass die öffentlich-rechtlichen Anliegerbeiträge als Geldwertansprüche angesehen werden« Wie oben dargelegt,ist aber zwischen dem Anliegerbeitrag und den durch pjrivatrechtlichen Vertrag begründeten Anspruch auf ”anticipierende Tilgung des Anliegerbeitrags” (von 'Strauß und Torney u« Saß aaO S 322*Werner in DV 1951* 325), der nach den Regeln des Privatrechts zu beurteilen ist, zu unterscheiden« Dieser Anspruch stellt, wenn er vor der Währungsreif orm entstanden ist, eine Geldsummenschuld dar und wäre, wenn er erst nach dem Yv'ährungsstichtag bezahlt worden wäre,iml Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden« Dies geschieht, weil ed sich um eine Reichsmarkforderung im Sinne des § 16 UmsvG blandelt. von Strassenbaukosten für die im Urteil der Länge nach festgelegten Strassenfronten erfüllt, soweit die Ansprüche auf dem Vertrag vom 2o„/21„ Oktober 1933 beruhen, wobei offen bleibt, ob und in welcher Höhe sie als Anliegerbeiträge im Sinne des 15 BFLG nach der Entstehung und ihrem Fälligwerden fesizusetzen sind, so dass wenn später die Anliegerbeiträge laufenden Meter der Strassen anders festgesetzt werden sollten, noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden könjrten, Uber die die Gerichte für Zivilsachen nicht entscheide}!

Zitierte Normen: § 271 BGB § 18 UStellungsG § 271 BGB
vertragenBerufungsgerichtZahlungAnspruchVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2355 065

V ZR 182/52
Verkündet	.
am 8, Januar 1$54
Hoffmeister5 Jfist jzangestellter
 als Urkundsbeaihter
 der Geschäftsstelle
I ifi Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch den Oberbürgermeister in
 KflP, Rathaus,1
Beklagten^ Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
!	gegen
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i	,
die Erben der 4itwe Anna, Gertrud BflHIP, nämlich
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lo die Witwe Cordula B^H^ geb
2.	die Ehefrau Wilhelm Otto
3.	die Witwe Margareta A
den Fabrikanten Heinrich W
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sämtliche iii FflB bei K<
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Kläger, BSrufungskläger und Revisionsbeklagte,
I
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vojn 8. Januar 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der ’ Bundesrichter pr. Kückinghaus, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrocjc
 für Recht erkajmt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Köln vom 3» Oktober 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurück-* gewiesen].
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des sogenannten Weißhausgeländes in das durch Luxemburgerstrasse, Gottesweg, Ehondorferstrasse und Weißhausstrasse umgrenzt ist* Mit der Bebauung dieses Geländes war, wenn auch nur in geringem Maße, bereits unter
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den Rechtsvorgängern der Kläger begonnen worden. Durch die Verträge vom 3. September 19o3 und vom 11« April 19o4 haben die damaligen Eigentümer mit der Beklagten ihre Verpflichtung zur {Zahlung der Strassenbaukosten für die Luxembur-gerstrassp besonders geregelt. Unter Nr 2 des Vertrags von 19o4 wurdp der zu zahlende Betrag für die Gesamtlänge der
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Luxemburgprstrasse berechnet. Nach Nr 3 dieses Vertrags war der errechnete Betrag in HÖhd von 158 3ol,32 Mark an die Stadtkasse einzuzahlenr,,scfort vor Erteilung von Bauerlaubnisseh a) bis q) für die ganze Frontlänge zwischen je zwei abgehenden Querstrassen”„ Weiter heisst es: "Der gestundete {Betrag* von 158 3ol,32 Mark wird als unverzinsliche erste Hypothek auf die Rest grund st ücke	. eingetra-
gen” .
Seit dem Jahre 193o wurde dieses Gelände in fortschrei-
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tendem Maße zur Bebauung aufgeschlossen. Im Zuge der Bebauung v/qrde ein grosser Teil der Strassen des Geländes ausgebaut. Bei der damaligen Geldknappheit war die sofortige Zahlung der Strassenbaukosten, wie sie in den Verträgen von 19o3 und 1904 festgelegt war, für die Kläger sehr schwie rig. Deshalb bemühten sie sich seit dem Jahre 1928 darum, mit der Beklagten eine für sie leichtere ZahlungsVereinbarung zu treffen. Es wurde schliesslich der Vertrag vom 2o./21. Oktober 1933 abgeschlossen. Er bezieht sich auf das gesamte Weißhausgelände, Gemäss § 3 Abs 1 verpflichteten sich die Kläger, die Strassenbaukosten zu dem Ausbau
 der genau bezeichneten ausgebauten und nicht ausgebauten Straßen,! Y/irtschaftswege und Planstrassen an die Stadt K^fe zu bezahlen*.
Die Höhe der Kosten ist für den Prontraeter jeder ausgebauten odei!
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geplanten Strasse berechnet und festgelegt, bei der Luxemburger- = straße unter Übernahme der Berechnungssätze der Verträge von 1
19o3 und 19o4u Der Vertrag unterscheidet bei der Kostenzahlung ? zwischen den ausgebauten und nicht“ ausgebauten Straßen., Über i die bereits vorhandenen Straßen enthält § 3 Abs 4 folgende Bestimmung; i
"Die jKosten des vorhandenen Ausbaues der Luxemburgerstraße, der iRhöndorferstrasse und der Weißhausstraße sowie des Gottesweges sind für die jeweils zu bebauende Grundstücksfront vor Zustimmung des Gemeindevorstandes zur Erteilung der Bauerlaubnis zu zahlen”*
Die Kosten für die nicht ausgebauten Straßen und Straßenteile sind gemäss §§ 4, 5 des Vertrages schon vor Beginn und Ausführung der Straßenbauarbeiten in Form von Vorschüssen, die die Kosten der Arbeiten voraussichtlich decken werden, in einer Summe, vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung, an die Stadthauptkasse der Beklagten zu zahlen. Rach § 7 des Vertrages sind die Kläger "zur Sicherstellung der in diesem Vertrage anerkannten privatrechtlichen Verbindlichkeiten" verpflichtet, eine Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrage von 100 000 RM an erster Stelle im Grundbuch auf ein näher bezeichnetes Grundstück einzutragen „
Reben diesen Vereinbarungen enthält § 6 des Vertrages fol-gende Bestimmung;	f:
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"Das Recht der Stadt K^fe die Strassenbaukosten im Wege \ der Veranlagung nach dem Kommunalabgabengesetz vom 14* i Juli 1893 und § 15 des ?luchtliniengesetzes vom 2* Juli ^ 1875 zu erheben, wird durch diesen Vertrag nicht berührt" ||
In den Jahren bis 1947 sind in den vier genannten Strassen ver-^ schiedentlich Häuser errichtet und dabei Teile der Straßenbau- jjj kosten befahlt worden*	^
Im Oktober 1947 überwiesen die Kläger der Beklagten für die noch vorhandenen Baulücken an Strassenbaukosten den Betrag von insgesamt 119 020 RM, und	zwar	^
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Mit der Revision erstrebt die Beklagte die ^Abweisung der Rlagfe, hilfsweise die Zuruckverweisung der Sache. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
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Entscheid lings gründe:
Das( Berufungsgericht hat in dem nun mit der Revision angegriffenen Urteil die Auffassung wiederholt, die es bereits inj dem Urteil vom 2. August 1949 entwickelt hatte und die vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. März 1951 als
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möglich bezeichnet worden war, dass der Anspruch auf Zahlung
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der Stra^senbaukosten für die im Oktober 1933 bereits ausgebauten Strassen, nämlich die Luxemburgerstrasse, die RhÖn-dorferstrasse, die L'eißhausstrasse und den Gottesweg auf Grund der Vereinbarung in § 3 des Vertrages vom 2o./21. Ok-
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tober 1953 in bestimmter Höhe mit Abschluss dieses Vertrages
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entstanden sei. Es handle sich dabei nicht um den öffentlich-rechtlichen? auf § 15 des Preuß. Baufluchtliniengesetzes vom 2- Juli 1375 (GS 561) in der Passung des Wohnungsgesetzes vom 28« März 1918 (GS 23) - im folgenden BFLG-beruhenden Anliegerbeil brag, sonden um einen privatrechtlichen,in zulässiger- Weisej auf Grund de^ § 12 BPLG geregelten Vertrag:sanspruch.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ausgebauten Strassen sei im Zeitpunkt des Zahlungsangebots der Kläger noch nicht fällig gewesen, denn die Kosten hätten nach § 3 Abs 4 des Vertrags von 1933 erst bei Einreichung der einzelnen Baupläne bezahlt werden sollen.
Dar&ber, ob die Baukosten vor der Fälligkeit hätten gezahlt werden dürfen, seien keine Abmachungen getroffen worden, weder dahin, dass die Kläger nur jeweils bei Einreichung der Baupläne zahlen dürften, noch dass eine vorzeitige Zahlung;
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zulässig sei. Es verbleibe daher bei der Auslegungsregel des § 271 Abs 2 BGB, der, wie der erkennende Senat bereits
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festgestellt habe, hier jedenfalls entsprechend angewendet werden könne. Danach könne der Schuldner die Leistung auch vor der Fälligkeit bewirken,. Etwas anderes könne nur dann gelten, wknn durch eine vorzeitige Leistung berechtigte Interessen der Gläubiger verletzt würden, insbesondere wenn die vorzeitige Leistung gegen freu and Glauben verstossen würde, Da$ sei nicht der Fall«
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a)	D^e Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, das im Oktober 1947, also 8 Monate vor der Währungsreform, angebotene Geld anderweit zu verwenden, insbesondere ihre eigenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Das hätten Stadt- und Land gerne irtden damals weitgehend getan, namentlich zwecks Abfindung der Kriegssach- und BesatzungsSchäden, Ein An-nahmeverwäigerungsrecht werde deshalb nur für solche Leistun gen anerkannt, die kurz vor der Währungsreform gemacht worden seien,
b)	Treu und Glauben seien nicht dadurch verletzt, daß
 die Kläger von ihrer bisherigen Übung abgewichen seien, die Beträge jeweils bei Fälligkeit, d.h. bei Einreichung der Baupläne zu zahlen, denn ein erheblicher Teil der aus-» stehenden laufpreis- und Hypothekenforderungen der Kläger sei diesen auch erst nach 1945, im Jahr 1946	6623o EM,
im Jahr 1947	136428	EM,	zurückbezahlt worden. Es sei den
 Klägern nicht zu verdenken, wenn sie dazu übergegangen seien mit diesen Geldern ihre Verbindlichkeiten abzudecken.
c)	Die Beklagte hätte bei einer erst nach der Wäh-
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rungsreform angebotenen Zahlung keinen nennenswerten Vorteil gehabt. Denn im Gegensatz zu den auf § 15 BFLG beruhenden Alnliegerbeiträgen handle es sich im vorliegenden Fall nicht' um eine Geldwertschuld, sondern um eine Geld-summenschuld, die durch die Viährungsgesetze im Verhältnis 10s1 umgestellt worden wäre. Dabei bleibe die Frage offen;
 
ob die;nach § 15 BFLG bestehenden Ansprüche der Beklagten auf di^ Anliegerbeiträge durch die auf Grand des Vertrags geleisteten Zahlungen als abgegolten anzusehen seien oder ob die Beklagte nach Entstehen dieses Anspruchs von den
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Kläger^ noch eine ITachzahlung verlangen könne* Dies sei
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jedoch nicht im zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden.
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Die Revision erhebt dagegen eine Reihe von Einwendungen j
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1* Das Berufungsgericht nehme an, der Anspruch sei
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mit Abschluss des Vertrags vom 2o./21. Oktober 1933 entstan* den, s^tze sich aber nicht damit auseinander, ob der Ver-
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trag ih seiner Gesamtheit die Stellung der Stadt, soweit sie sidh auf das Pluclitliniengesetz gründe, verändern sollte , Na<ih § 6 des Vertrags sei dies nicht zu vermuten. Hach §15 BtLG hänge die Entstehung des Anspruchs von zwei Voraussetzungen ab, nämlich von der Fertigstellung der Straße mit dev Köglichkeit der Abrechnung und von der Errichtung des Gebäudes, Die Revision bittet überdies, zu prüfen, ob nicht in die öffentliche-rechtliche Verfügungsgewalt der Beklagten eingegriffen würde, wenn festgestellt würde, die
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Kläger hätten ihre Schuld gegenüber der Beklagten getilgt und ob insoweit nicht § 13 GVG verletzt würde,,
Dieser Einwand ist nicht begründet. Es ist richtig, dass die Entstehung des Anspruchs auf Anliegerbeiträge im Sinne fles § 15 BFLG von den Voraussetzungen abhängt,* die die Revision genannt hat, und dass der Anspruch erst ent-
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stehen kann, wenn die beiden Voraussetzungen gegeben sind (OVG 8)., 125 /13C^| von Strauß und Torney und Saß, Straßen-und Bajxfluchtengesetz 7. Aufl S 296; Haury DV 1949, 513)* Das Berufungsgericht hat aber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, dass dieser Anspruch unberührt bleiben soll und dass ep sich um einen andersartigen Anspruch, der auf privatfrechtlicher Grundlage beruht, handelt, durch den es
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gerade ermöglicht werden soll, die Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer freier zu gestalten, insbesondere den Anspruch der Stadt dinglich zu sichern«,
Gegen die Zulässigkeit eines solchen Vertrags bestehen
 keine Bedenken* Es ist in der Rechtsprechung des Preußi-
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sehen Obe^verwaltungsgerichts seit langem anerkannt (OVG 62, 167,- 82, ]L38 /14o7* 84, 163 ^1657; RVerwBl 49, 7o8; 55, 385; Werner in: DV 1951, 325; v. Strauß u. Torney u„ Saß aaO S 322),* dass solcjie Verträge abgeschlossen werden können, die zwar die Entstehung der Beitragspflicht unberührt lassen,aber die Wirkung haben, dass der Beitrag, wenn die Abgabepflicht entstanden und der Beitrag fällig geworden ist, nicht erhoben, sojidern als durch die vertragsmässigen Leistungen im voraus abjjegolten angesehen werden soll. Es könnte sich fragen, ob ein solcher Vertrag Öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Die Parteien haben aber auf jeden Pall die Möglichkeit, diese Verhältnisse auch im Wege des privatrechtlichen Vertrags zu regeln (vgl dazu neuerdings Siebert, Privatrecht im Bereich öffentlicher Verwaltung* S 215 ff der Festschrift für Hiedermeyer, 1953) und das Berufungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil dargelegt, aus welchen Gründen es hier ein privatrechtliches Verhältnis annimmto t)er erkennende Senat hat diese Feststellung in seinem frtiheren Urteil gebilligt. Es handelt sich also	^
nicht um eine Vorwegnahme eines öffentlich-rechtlichen An-
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Spruchs, sondern um ein zwischen den Parteien bestehendes Privatrechtsverhältnis, über das die ordentlichen Zivilgerichte zu entscheiden haben. Es ist somit nur zu prüfen ob auf GrUnd des zwischen den Parteien bestehenden privat-rechtlichien Vertragsverhältnisses eine Zahlung vor der Fälligkeit dies Anspruchs möglich war, wobei die Frage offen bleibt, ob und in welcher Höhe trotz dieser Zahlung der Anliegerbeitrag auf Grund des § 15 BFLG festzusetzen ist,
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wenn dieser Öffentlich-rechtliche Anspruch später entsteht und fällig wird, da dieser Anspruch öffentlich-rechtlicher ITatur i$t und überdies in § 6 des Vertrages ausdrücklich
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Vorbehalten ist*
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2, tie Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast dafür aufbürdp, dass vereinbart sei, die Klägerin sei zu einer vorzeitigen Zahlung nicht berechtigt* Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in dem Vertrag festgelegt* Es müßte dfcher die Partei beweisen, dass noch etwas anderes vereinbart sei, die aus einer solchen Zusatzbestimmung Rechte fcbleiten wollte* Im übrigen würde eine solche Abrede nipht in Betracht kommen, da, worauf das Berufungsgericht! mit Recht hinweist, in § 15 des Vertrages vereinbart ist, dass mündliche Erklärungen und Abreden nur dann gelten,| wenn sie schriftlich in bestimmter Form festgehalten Isind*
3«, Die Revision wendet sich vor allem dagegen, dass das Berufungsgericht in der vorzeitigen Zahlung keinen Versto^s gegen Treu und Glauben sieht. Sie meint, die Beklagte habe das im Oktober 1947 ihr angebotene Geid nicht verwenden können. Kriegssach&chäden hätten nach MilRegVO 99 nicht getilgt, Ersatzleistungen für Besatzungsschäden aus den hier angebotenen Zahlungen nicht geleistet werden können* Die Stadt sei auch mit einem mehrere Millionen betragenden Guthaben in die Währungsreform gegangen, was . unter beweis gestellt worden wäre, wenn das Berufungsgericht,, wie es nach § 139 ZPO seine Pflicht gewesen wäre, danach! gefragt hätte *
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Djiese Ausführungen greifen nicht durch. Das Berufungs gericht führt die Abfindung der Kriegssach- und Besätzungs scliädeh nur als Beispiele an, wie andere Stadt- und Land-
 
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gemeinden!sich damals verhalten hätten. Es sagt ganz allgemein, dj[e Beklagte hatte das Geld anderweit verwerten, insbesondere eigene Verbindlichkeiten damit bezahlen können, Bass die jflir den Haushalt einer Großstadt wie Kfl) verhältnismässig geringe Summe,um die gestritten wird, innerhalb von 8 Monaten hätte verwertet werden können, kann auch nicht ernstlich bezweifelt werden, Ber Umstand, dass die
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Beklagte $ur Seit der Währungsreform noch Guthaben in Höhe mehrerer Millionen gehabt habe, würde dieser Auffassung nicht im Stege stehen, denn eine Stadtgemeinde kann siehe»
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nicht all^r flüssigen Mittel entblössen, sondern muss einen gewissen ljtetrag von Geld bereithalten, der bei einer Stadt von der Grösse der Stadt KfB^sehr wohl mehrere Millionen betragen gönnte,
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Bie ftevision will ein Annahmeverweigerungsrecht schon für die Z^it von Ende 1947 als geboten ansehen, Bas Be-
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rufungsgeeicht hat sich auf eine Entscheidung des Bundes-
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gerichtshbfs (NJtV 1951, 23) und eine Stelle im Schrifttum (Palandt io, Aufl zu § 271 Anm 2 a BGB)-berufen, wonach erst in d&n letzten V. ochen vor der Währungsreform ein solches Rectri anerkannt worden sei. Bie Entscheidung, auf die
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die Revision hinweist (BGH vom 28» Februar 1951 - II ZE 33/5o HJW|1951, 399 = JZ 1951, 443 = Bindenmaier-Möhring Nr 1 zu § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG), behandelt eine andere Sachlage als <jler vorliegende Fall, Es handelt sich dort um die Begründung einer neuen Verbindlichkeit, nicht um die Erfüllung!einer schon bestehenden. Schon seit 1946 wurde versucht,,unter Anwendung des § 242 BG3 und unter Preisgabe des Grundsatzes Mark = Mark dem Uauschwertverfall der Reichsmark durch Einräumung von Annahmeverweigerungsrechten Rechnung fcu tragen» Ber Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 12 /TG?) hat dies Jedenfalls für das Jahr 1946 mit dem Hinweis abge4 lehnt, soiche Versuche entsprächen nicht der Rechtslage»
 
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Die Verordnung Hr 92 der Britischen Militärregierung habe djie Portgeltung des Satzes Mark = Mark nur klar-gestellt. Im vorliegenden Pall ist die Zahlung erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Hr 92 (1. Juli 1947) an-
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geboteh worden. Allerdings ist anzuerkennen, dass die Verordnung Nr 92 die Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht Schlechthin ausschliesst (OGH 1, 42 /49E7)5Sie bezieht sich auch nur auf die Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten. Die Minderung des inneren Werts der Reichsmark
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rechtffertigt es aber, jedenfalls für sich allein, nicht, die Ausnutzung der durch § 271 Abs 2 BGB gegebenen Möglichkeit z|ir Tilgung von Schulden zuni Verstoss gegen Treu und Glaubeh zu stempeln. Es wäre auch unmöglich den Zeitpunkt abzugr^nzen, von dem an Einwendungen gegen eine vorzeitige Zahlung erhoben werden könnten. Hätte man diese Befugnis schlechthin geben wollen, so wäre jedem Schuldner die Möglichkeit genommen worden, bei ihm einkommende Gelder zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden und die Abdrospelung des Wirtschaftslebens wäre noch stärker gewesen äls dies ohnehin der Pall war. Dabei kann es keinen
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entscheidenden Unterschied machen, ob die Forderung schon
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fällig oder erst zahlbar war.
4» Die Revision sieht in dem Zahlungsangebot im Jahre 1947 afech deshalb einen Verstoss gegen Treu und Glauben, weil d|Le Beklagte den Klägern und ihren Rechtsvorgängern weit ejitgegengekoramen sei und weil die Kläger die Gelder, die sie selbst hereinbekorcmen hätten, nicht gleichmässig
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an die, Beklagte weitergeleitet, sondern ihre Verpflichtungen erst ifa Oktober 1947 zusammengefasst hätten zahlen wollen.
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Es muspte aber dem Ermessen der Kläger überlassen bleiben, wie sie die bei ihnen eingehenden Gelder verwenden wollten, zu demal hnzunehmen ist, dass sie auch noch andere Verbindlichkeiten hatten. Auch das frühere Verhalten der Beklag-

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ten, das Als solches anerkennend zu würdigen war, wenn es
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auch sachlich gerechtfertigt war, entgegenzukommen, zwang die Kläger nicht, eine Maßnahme zu unterlassen, die für sie
 einen gesetzlich nicht missbilligten Vorteil bedeutete.
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5* 3>|Le Revision greift insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts an, Treu und Glauben seien schon deshalb nicht verletzt, weil die Forderung der Beklagten auf Grund; des Vertrages, wenn sie erst nach der Währungsreform bezahlt worden wäre, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden wäjre. Die Revision will keinen Unterschied darin machen, ob die der Beklagten zustehenden Beiträge von der
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Klägerin ^uf Grund des § 15‘BFLG oder auf Grund eines von diesem Gesetz gebilligten Vertrags bezahlt würden. Der Anliegerbeiltrag sei aber eine Wertschuld, die auf den vollen Sachund! Wertausgleich gehe. Die Forderung könne, da sie erst nach, der Währungsreform fällig geworden sei, von vornherein nur auf Deutsche Mark lauten, so dass gar keine Um-stellungsfnoglichkeit bestehe..
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Die Grundsätze über die Umstellung von Ansprüchen auf Ersatz vo|n Aufwendungen und von Bereicherungsansprüchen könnten njicht zu dem Vergleich herangezogen werden, wie es das Berufungsgericht tue. Von Aufwendungsersatz sei keine Rede, denn die beklagte sei keineswegs verpflichtet, über ihre Auslagen Lbzurechnen, es könnten vielmehr nach § 5 Abs 3 des Vertrages vom 2o./21„ Oktober 1933 die Kosten für den Strassenajusbau mit Ausnahme der besonders geregelten Kanalbauten vcJm Tiefbauamt der Beklagten mit rechtsverbindlicher
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Kraft festgesetzt werden und erst recht handle es sich nicht um jßereicherungsanspr liehe.
Auch diese Einwendungen können keinen Erfolg haben.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts können nur hilfsweise für die Auffassung Bedeutung haben, dass ein Verstoss gegen Treu und jGlauben nicht vorliege. Sie sind unerheblich für
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den Pali, den das Berufungsgericht annimmt, dass es den Elägernj gestattet sei, die später fällig werdende Summe gemäss |§ 271 BGB selbst dann vorzeitig zu zahlen, wenn dies fü!r die Beklagte nachteilig wäre« im übrigen ist es zwar richtig, dass die öffentlich-rechtlichen Anliegerbeiträge als Geldwertansprüche angesehen werden« Wie oben dargelegt,ist aber zwischen dem Anliegerbeitrag und den durch pjrivatrechtlichen Vertrag begründeten Anspruch auf ”anticipierende Tilgung des Anliegerbeitrags” (von 'Strauß und Torney u« Saß aaO S 322*Werner in DV 1951* 325), der nach den Regeln des Privatrechts zu beurteilen ist, zu unterscheiden« Dieser Anspruch stellt, wenn er vor der Währungsreif orm entstanden ist, eine Geldsummenschuld dar und wäre, wenn er erst nach dem Yv'ährungsstichtag bezahlt worden wäre,iml Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden« Dies geschieht, weil ed sich um eine Reichsmarkforderung im Sinne des § 16 UmsvG blandelt. Es handelt sich dabei allerdings nicht um
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 einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des Sachen-
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rechts oder einen solchen aus ungerechtfertigter Bereiche-
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rung. Ejas	Berufungsgericht nimmt einen solchen auch nicht	•
an, wenjn es auch ungenau von der MKöhe der zu erstattenden -Aufwendungen” spricht. Es legt vielmehr den Nachdruck darauf,' dass die zu zahlende Summe endgültig im Vertrag in bestimmter' Höhe fejstgelegt ist, und weist auf den eigentlichen Aufwen-dungseijsatz und die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nur als auf Fälle hin, die ebenso zu behandeln sind« Dageger ist nichts einzuwenden.
Die Einwendungen der Revision sind daher nicht begründet. Die Kläger haben somit ihre Verpflichtung zur Bezahlung
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von Strassenbaukosten für die im Urteil der Länge nach festgelegten Strassenfronten erfüllt, soweit die Ansprüche auf dem Vertrag vom 2o„/21„ Oktober 1933 beruhen, wobei offen

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bleibt, ob und in welcher Höhe sie als Anliegerbeiträge im Sinne des 15 BFLG nach der Entstehung und ihrem Fälligwerden fesizusetzen sind, so dass wenn später die Anliegerbeiträge laufenden Meter der Strassen anders festgesetzt werden sollten, noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden könjrten, Uber die die Gerichte für Zivilsachen nicht entscheide}! könnten»
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Die Revision ist daher als unbegründet auf Kosten der Beklagten surückzuweisen,
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Dr. jDasche	Dr,	HUckinghaus	Schuster
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Dr« Oechßler	Dr«Fiepenbrock
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