* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 7 ZB 181/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZB 181/67

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger beschlossen; Der Kläger kann deshalb schon aus diesem Grunde im Wege der Tatbestandsberichtigung weder die Streichung des Satzes "Dafür, daß mit dieser Begünstigung eine solche in enteignungsrechtlichem Sinne gemeint war, ist nichts festgestellt worden" in den Entscheidungsgründen, noch die Aufnahme des Satzes "Enteignungsentschädigung wurde für Stammgrundstück und Optionsfläche gefordert" in den Tatbestand verlangen. Der von dem Kläger auf § 320 ZPO gestützte Antrag mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
ZPOBESCHLUSSTatbestandsTatbestandsberichtigungBrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7 ZB 181/67
BESCHLUSS
Verkündet am 2. Mai 1969 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Br. Heinrich A in	G<	■■ Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt OBBBBB Rhld., vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof„Br und Br. HB -
 
4'
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
 beschlossen;
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. März 1969 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
<r r ü n d e :
Die Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils kann nach § 320 ZPO nur insoweit verlangt wer den, als die unrichtigen Teile des Tatbestands für das Verfahren urkundliche Beweiskraft haben (DM § 320 ZPO Nr. 2; vgl. auch BPH Betrieb 1967, 2201). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben (vgl. Y/ieczorek ZPO § 320 Anm. A I b in Verbindung mit § 561 Anm. B III). Der Kläger kann deshalb schon aus diesem Grunde im Wege der Tatbestandsberichtigung weder die Streichung des Satzes "Dafür, daß mit dieser Begünstigung eine solche in enteignungsrechtlichem Sinne gemeint war, ist nichts festgestellt worden" in den Entscheidungsgründen, noch die Aufnahme des Satzes "Enteignungsentschädigung wurde für Stammgrundstück und Optionsfläche gefordert" in den Tatbestand verlangen. Im übrigen wäre die beantragte Tatbestandsberichtigung auch sachlich nicht begründet.
j
 
Der von dem Kläger auf § 320 ZPO gestützte Antrag mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Preitag
 Mattern	Offterdinger
6