Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger beschlossen; Der Kläger kann deshalb schon aus diesem Grunde im Wege der Tatbestandsberichtigung weder die Streichung des Satzes "Dafür, daß mit dieser Begünstigung eine solche in enteignungsrechtlichem Sinne gemeint war, ist nichts festgestellt worden" in den Entscheidungsgründen, noch die Aufnahme des Satzes "Enteignungsentschädigung wurde für Stammgrundstück und Optionsfläche gefordert" in den Tatbestand verlangen. Der von dem Kläger auf § 320 ZPO gestützte Antrag mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF 7 ZB 181/67 BESCHLUSS Verkündet am 2. Mai 1969 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Br. Heinrich A in G< ■■ Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Stadt OBBBBB Rhld., vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof„Br und Br. HB - 4' Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger beschlossen; Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. März 1969 wird auf Kosten des Klägers verworfen. <r r ü n d e : Die Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils kann nach § 320 ZPO nur insoweit verlangt wer den, als die unrichtigen Teile des Tatbestands für das Verfahren urkundliche Beweiskraft haben (DM § 320 ZPO Nr. 2; vgl. auch BPH Betrieb 1967, 2201). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben (vgl. Y/ieczorek ZPO § 320 Anm. A I b in Verbindung mit § 561 Anm. B III). Der Kläger kann deshalb schon aus diesem Grunde im Wege der Tatbestandsberichtigung weder die Streichung des Satzes "Dafür, daß mit dieser Begünstigung eine solche in enteignungsrechtlichem Sinne gemeint war, ist nichts festgestellt worden" in den Entscheidungsgründen, noch die Aufnahme des Satzes "Enteignungsentschädigung wurde für Stammgrundstück und Optionsfläche gefordert" in den Tatbestand verlangen. Im übrigen wäre die beantragte Tatbestandsberichtigung auch sachlich nicht begründet. j Der von dem Kläger auf § 320 ZPO gestützte Antrag mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Dr. Augustin Rothe Dr. Preitag Mattern Offterdinger 6