Der Gestattungsvertrag vom Partcion einig«, Sie streiten lediglich darüber, wer von ihnen die Kosten letztlich zu tragen hat«, Die Klägerin entnimmt eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten aus § 13 des Gostattungsvertroges, während die Beklagte den Standpunkt vertritt3 diese VertragsbeStimmung beziehe sich nicht auf die Ncuanlogung von Straßen; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundläge nichtig«, Bei dem eingeklagten Anspruch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, um eine Darlehonofor-derung nach § 6o7 BGB, Klagegrundlage ist vielmehr unmittelbar der Gest at tungsv ertrag vom 9» Dezember 1930/11« Februar 1931 o Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus«, Auch ooino $Imfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (Bü S. 20 Ob und inwieweit die sogenannte "Folgepflicht" des Versorgungsuntornehmers, die der Gestattungsvertrag in § 13 ungeordnet hat, auch bei Anlegung von Umgehungsstraßen gilt, ist eine Frage der Vertragsauslegung« Der Berufungorichtor wondot den § 13 auf die hier zur Entscheidung stehenden Straß enbaumaß nahmen der Klägerin am Hach seiner Ansicht wäre die Folgopflicht der Beklagten allerdings zweifelhaft, wenn die Klägerin einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hätte, der als solcher von erheblichem Eigengewicht wäre und mit der verkohrs-nüßigon Bedeutung der Bundesstraße 9 seihst nichts zu tun hätte«, Die vorliegende Ortsumgehung stelle jedoch nichts anderes dar als eine Veränderung der konkreten Straße, an der das Benutzungsrecht der Beklagten bestehe, und eine derartige Maßnahme falle unter die vertragliche Regelung0 Dieso habe, wie die Verwendung der Begriffe "Verlegung", "Höher- oder Tieferiegung", "Verbreiterung" und "Änderung dos Querschnittes" zeige, alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße selbst erfassen wollom Wonn die "Einziehung" der Straße daneben noch besonders erwähnt worden sei, so erkläre sich das daraus«, daß die Vertragspartner unter Verlegung offensichtlich nur eine Änderung der Linienführung ohne völlige Entwidmung der Straße, unter Einziehung dagegen ihren ersatzlosen Fortfall verstanden hätten. B II 8 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zu dem mindesten gehört, wie man auch den Gestattungs-vertreg im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dom Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354); und wenn dio Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen Rhoinprovinz fünf Gestnttungsvertrüge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erken-nendon Senat zur Beurteilung Vorgelegen haben, die Folge-pflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerhoblich voneinander ab (vgl« z«B« die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handle sich insoweit um eine typische Regelung, Bedenken begegnet» Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß» Bei den von ihr beanstandeten Urteilsausführungen, letztlich könne dahinstehen, ob diese Auffassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut des §13 ergebe oder über eine ergänzende Vertragsauslegung (BU S» 27)., handelt es sich um eine Hilfserv/ägung, auf der die Entscheidung nicht beruht und die der Berufungsrichter, wie er ausdrücklich hervorhebt, nur deshalb attgestellt hat, weil das landgerichtliche Urteil den zweiten Weg gegangen war; daß er selbst nicht ergänzend, sondern unmittelbar auslegen wollte, zeigen auch die Erörterungen auf der nächsten Urteilsseites die in § 13 verwendeten Begriffe "Einziehung” und "Verlegung" seien unm4?liverständlich, mit ihnen lasso sich koin vernünftiger anderer Sinn verbinden, erst recht hätten die Vertragspartner nicht übereinstimmend etwas anderes als das Erklärt© gemeint, buchstäblicher Wortsinn und objektiver Brklärungswert dockten' sich (BU S» 28)„ Entgegen der Meinung der Hevision war das Oberlandeogericht 21-28), sich nicht auf den bloßen Wortlaut jener Klausel beschränkt, coj^hat vielmehr eingehend den Sinn und Zweek des Vertragstextes geprüft und ist dabei mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der Bau der Ortsumgehung Neuß unter die vereinbarte Regelung fällt«. Nicht als auf einer Verkennung von Sinn und Tragwoito dos § 13 beruhend und willkürlich, wie die Revision meint, sondern als vernünftig und sachgerecht erweist sich die Unterscheidung des angefochtenen Urteils zwischen Anlegung einos völlig neuen Verkehrsweges und bloßen baulichen Veränderungen an der bereits vorhandenen Straße. clio durch Neuanlage einer selbständigen Straße veranlaßt würden; er hat daher nach einem Abgrenzungsmaßstab gesucht und findet das Unterscheidungsmerkmal mit Hecht in dor Verkehrsbedoutung dessen, was durch die Baumaßnahmen geschaffen worden ist„ 3oi ihrem Einwand, es könne aber doch keinen Unterschied ausmachen* welche verkehrstechnischc Rollo ein neu geschaffener Verkehrsweg spielo, verkennt die Revision* daß goradc durch die Einführung dieses Unterscheidungsmerkmals die von der Beklagten (Schriftsatz vom Mai I960* So 3) befürchtete Willkür des Straßen-oigentümors ausgeschlossen wirds ob die Beklagte dio Kosten der loitungsverlegung tragen muß, ist dann nicht “lediglich eine Präge der Namensgebung, deren Entscheidung gänzlich im Gutdünken und Belieben der Klägerin läge“ (aaO), sie richtet sich vielmehr nach einem objektiven Kriterium» Damit wird gehau das erreicht, was die Revision selbst als notwendig bezeichnet, doh, die Polgepflicht tritt nur ein, wenn “die anfallenden 3aumaßnahmen von dem alten Straßen**» körper ausgohen und durch dessen Veränderung bedingt sind“ (Begründungsschrift vom 11. geschaffen worden soi, als ’’Verlegung” im Sinne des § 13 würdigt (BÜ S® 27), so liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Sprachgebrauch; seine eingehend begründete Erwägung, auch in cinom solchen Balle sei eine und dieselbo Straße erhalten geblieben und nur die Linienführung habo sich geändert (S® 25 ff), erscheint überzeugend® Die Revision meint allerdings, zu dem Begriff der Verlegung genüge es nicht, daß die bisherige Straße, die ihren Namen und ihro Bezeichnung an die neue Umgehungsstraße abgegeben habe, lediglich abgestuft werde; sie müsse vielmehr entwidmot worden® Damit tut sie jedoch ihrerseits dem Sprachgebrauch Gewalt an® Es bleibt unverständlich, weshalb von einor Verlegung nicht auch dann gesprochen werden sollte, wenn eino Bundesstraße, die bislang durch einen Ort verlief, nunmehr um diesen herumgeführt und die bisherige Ortsdurchfahrt mittels Abstufung (§2 Abs.4 BStrG) zur bloßen Gemeindestraße wird® Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten vom 3® Mai I960, 18® November I960 und 28® August 1961 ergeben nichts Gegenteiliges® Ihr "Gegenschlüß”, § 13 sei unanwendbar, sofern die frühere Straßo, wenn auch in abgestuftem Zustande, bestehen blcibo, ist weder zwingend, noch wird, wie sie behauptet, allein" dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerecht® Da die Klägerin nach dem Willen der Vertragschließenden bei baulichen Veränderungen der Straßo, in dor sich die Gasleitung der Beklagton befindet, nicht mit den Kosten einer gleichzeitigen Leitungsverlegung Io Die Ansicht des Berufungsgerichts:, die Möglichkeit völliger Umgestaltung von Straßen - nicht "des Straßennetzesu-habc keinesfalls außerhalb der Vorstellungen der Vertragspartner gelogen, sie sei vielmehr von ihnen bewußt und gewollt mitgerogelt worden (BÜ S0 30), steht nicht im Widerspruch mit den an späterer Urteiisstello (S» 55) getroffenen Feststellungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der heutigen Verkehrs- und Straßenlage bereits im Jahro 1930» Boi ihrer Rüge Übersicht die Revision den Satz unmittelbar vorher (So 30), der ausdrücklich offen läßt - da es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommo -, ob die Partner bei Abschluß des streitigen Vertrages mit einem Straßenbauprogramm in dem Umfango, wie es in dem Zehnjabresplan für Nordrhein-Y/estfalon vorgesehen sei, gerechnet hätten» Es trifft nicht zu, daß die Ausführungen in Abschnitt Nr« III 2 des Berufungsurteils (BU S0 28-31) wie die Revision unter Herausgreifen eines einzelnen Satzes (S* 29 oben) rügt - auf Verkennung des Begriffes ”ergänzendo Vortrags aus legung 11 beruhen» Anlaß, diesen Begriff überhaupt zu erörtern, hatte die Beklagte selbst gegeben, indem sie mit seiner Hilfe den § 13 des Gostattungsvertrages dahin einzuengen versuchte, daß sie entgegen dem Vertragswortlaut allein bei geringfügigen Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Sti’aßo folgepflichtig sei. Dem hat sich aber das Berufungsgericht mit Recht widersetzt, und nur in diesem Zusammenhang sind seine von der Revision beanstandeten V'orto zu verstehen: unter dem Gesichtspunkt einer ergänzendon Vertrage auslcgung könne es sich höchstens fragen, ob der Wortlaut dos Vertrages eingeengt auf die wahren Vorstellungen der Parteion richtigzustellen sei, - eine Frage, die das Urteil dann im weiteren Verlauf verneint* Daß daboi, entgegen dom oigentümor eine Monopolstellung innegehabt und sio boi don Vertragcverhandlungen ausgenutzt hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht durchgreifen lassen«, Soino oingehonden Ausführungen (Abschnitt III 3 der Entscheidung3~ gründo, BU S«, 31-52) decken sich im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung mit dem, was der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 27«, Juni 1962 dargelegt hat; auch dort ging es um vertraglich vereinbarte Folgepflicht wegen Gas- und außerdem wegen Wasser- und Stromloitungen in einer Bundesstraße«, $ie Revision greift diesen Toil dor Urteilsbegründung - von einer in anderem Zusammenhang erhobenen, später (unter Nr«, 4) zu behandelnden Rüge abgesehen - nur in folgendem Einzelpunkt an. 35-37)5 mit denen das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die unstreitige Tatsache, daß die Ferngasleitung sich bereits seit dem Jahre 19*16 in der Straßo befindet, geprüft hat, ob die Beklagte bei Abschluß des Gestattungsvertrages von 1930/31 etwa gegen dieses Umstandes in einer Zwangslage gewesen sei und die Vertragsbedingungen des Im Zusammenhang damit wird ferner erörtert, wie die Rechtsstellung dor Beklagten in den Jahren vor dem Abschluß dos streitigen Vertrages gewesen sein möge» ob es ihr damals (1930/31) möglich gewesen wäre, gegen den Rechtsvorgängcr der Klägerin im Bntcignungswego vorzugehon, und welche Versuche sie unternommen habe, sich ihm gegenüber eine bessert^Position als die ihr vertraglich eingeräumte zu verschaffen« Klagebeantwortung überreichen Schriftsatzes vom 27o Januar i960 aus dem Parallolprozoß 15 0 128/59; ferner Schriftsatz vom 10« Juli 1961, So 3)o Und selbst wenn man in dem Schweigen des Berufungsgerichts darüber, wie es die Rechtslage beurteile, einen Verfahrensvor-otoß erblicken wollte, würde seine Entscheidung hierauf nicht im Sinne von § 549 ZPO beruhen; denn die Revision vermag nicht anzugeben, was dicl'Boklagte, um diese Beurtoilung zu ändern, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgebracht haben vairde (RU JW 1931, 1795)« Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht, ohne zuvor zu fragen, mit der Feststellung begnügen dürfen, seitens der Beklagten sei weder behauptet noch unter Beweis gestollt worden, daß der frühere Rechtszustand für sie günstiger gewesen sei und daß der sich geweigert habe, den vorgeschlagenen Vertrag abzuschließen; übrigens meint die beanstandete Urteilsstolle (So 34 oben) ersichtlich nicht eine Weigerung des sondern der Beklagten« 286 ZPO beruht, kann offen bleiben, da die Revision auch hier Angaben darüber unterläßt, wie es wirklich gev/esen sein soll; bestand ein früherer Vertrag, so ginge ihre Schlußfolgerung, daß die Stellung der Beklagten wegen des dann zu dem Zugo kommenden MVeranlassungsprinzips11 günstiger gewesen ooi, ohnohin ins Leere; sie wäre aber auch bei bisheriger Vertragslosigkoit nicht zwingend, weil dann die Beklagte, wie das Urteil einleuchtend ausführt, durch den Gcstattungs-vertreg von 1930/31 jedenfalls insofern eine Besserstellung orfahron hätte, al3 ihr jetzt dio Benutzung der Straße nicht mehr so leicht untersagt werden konnte« Baß dio Boklagto sich dem Rechtsvorgängor der Klägerin gegenüber eino bessere Position als die vertraglich eingoräumto zu verschaffen versucht habe - otwa durch Einleitung oincs Enteignungsverfahrens behauptet die Revision selbst nichts damit entfällt ihre Rüge, auch der Hinweis dos Berufungourtoils auf das Pehlen von Anhaltspunkt on für einen solchen Versuch (BU S« 35) sei mit dem Mangel der Verletzung dos § 139 ZPO behaftet«, mit § 13 seihst Bauorbeiton größten Umfangs hätten geregelt werden sollen, unbo-achtlich soio Sie meint, darin liege eine Verwechslung zwischen Geschäftsgrundläge und Vertragsinhalt«, Das ist indessen nicht richtig* Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dos § 242 BGB im Fallo der Bauarbeiten an der Bundosotraßo 9 deshalb vernoint hat, weil sich dio Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordeno Verlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dom Gestattungsvertrag ergebe, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkto, welcho dio Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für dio Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundläge von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12» Dezember 1962, V ZR 109/61, WH 1963, 288, 290 mit Nachweisen)«, Bei ihrer weiteren Rüge, dieser Teil der Urteilsbegründung stehe aber im Y/idorspruch zu der späteren Feststellung, daß dio Vertragspartner von einer "Konstanz der Verkohrsverhältnisso" auogegangon seien und mit Um- und Ausbauten des Straßonnotzos in dom heutigon Umfange nicht gerechnet hätten, mißversteht dio Revision den Gedankengang des Berufungsgerichts; dieses erörtert hier lediglich Bauarbeiter "an einer einzelnen Straße" (BU S* 53)9 während seine Ausführungen über dio mangelnde Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung (S„54 f) sich auf die allgemeine Verkohrslage und den dadurch bedingtem Ausbau des gesamten Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen besiehon* Daß die Vertragspartner mit § 13 nicht, wie dio Revision auch in diesem Zusammenhang wieder behauptot, nur geringfügige Erweiterungsmaßhahmon, sondern allo denkbaren Veränderungen der bestehenden Straße - also auch solcho Denn wenn eine solche umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt dos Geschäftsgrundlage-Wegfalls geboten sein sollte, ist dem Urteil mindestens im Ergebnis dahin beizupflichten, daß die Beklagte ihre "sekundären Veränderungskosten", soweit sie 3io vertraglich übernommen hat, nicht wegen der bei Vertragsabschluß unvörhersehbaren Verkehrsentwicklung auf die Klägerin abwälzen kann. An Hand dieses Schemas (vgl* auch Soorgol/ Siobort, BGB 9« Aufl«, § 242 Anm, 236) hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft und im einzelnen dargolegt, daß und worum hier keine der drei Voraussetzungen gegobon seio Es stellt insbesondere fest, der □ei im Hinblick auf seinen eigenen Aufgabenbereich als Träger der Straßenbaulast nicht an einer Benutzung dor Straßen durch die Rohrleitungen der Beklagten interessiert gewesen; er habe ihr dies zwar gestattet, jedoch sei es ihm allein darauf angekommen, kein irgendwie geartetes eigenes Kostonrisiko zu übernehmen; die Beklagte ihrerseits hätte, wie sie selbst vorgetragen habe, bei Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung keine einschränkende, von § 13 des Gestattungsvertragos abweichende Kostenregelung verlangt, sondern von einer längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen überhaupt Abstand genommen; falls sie aber. Wenn das Berufungsgericht aus vorstehenden Fest-* gtoilungen den Schluß gezogen hat, dio Konstanz der Verkohroverhältnisse von 1930/3p sei für die Vertragspartner nicht von grundlegender Bedeutung gewesen, vielmehr werde der Vertragszweck auch bei wesentlichen Änderungen dieser Verhältnisse nicht in Frage gespellt, so ist, das aus Rechts« gründon nicht zu beanstanden«, 3h bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zur LehmannJshhen Formel nach der Richtung? Nach seiner Ansicht kann aber, selbst wenn man Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ansicht daß der sich I930/3I nach Treu und Glaubon Privatunternehmen wie die Beklagte einem öffentlichen Versorgungsträger gleichstellen wolle, jedenfalls der Umstand, daß beide Parteien möglicherweise dom Gemeinwohl gleich nützlich seien, nicht dazii führen, die eine von ihnen mit Kosten zu belasten, die ihren Ursprung in dor Sphäre dor anderen hätten; freilich würden dio hier streitigen Kosten unmittelbar durch den Ausbau der Straße und die Schaffung der Ortsumgohung veranlaßt, es handele sich jedoch für die Klägerin um betriebsfremde Kosten, da der Straßenbau in Grster Linie dazu diene, daß sie ihre eigenen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit orfüllo - und zwar so billig wie möglich; die Mehrkosten erwüchsen allein daraus, daß ihr Höchtsvorgänger aus volkswirtschaftlich und sozialpolitisch begrüßenswerten Erwägungen die Vorlegung der Gasleitungen im Straßenland gestattet habo; wenn das Risiko, daß künftige Baumaßnahmen an der Straße sich auf die Leitungen auswirken könnten, vertraglich der Beklagten aufgebürdet worden sei, so entspreche das dor InteressenlagOo. Biese Urteilsausführungen lassen keinen Rocht sv er stoß erkennen. Selbst wenn nämlich ein allgemeines Prinzip des von der Beklagten behaupteten Inhalts heute bestünde und wenn außerdem dio Bedenken, welche die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommeno "strenge Unterscheidung zwischen Längs- und Qucrvcrlegungen" erhebt, sich als berechtigt erwiesen, träfe ihre Schlußfolgerung nicht zu, daß der Irovinzial-verband sich dann nach freu und Glauben auch seinerzeit mit einer vertraglichen Freistellung der Beklagten von den Veränderungs-Kosten hätte einverstanden erklären müssen: denn in den Jahren 1930 und 1931, als dar Gestattungsvertrag abgeschlossen wurde, war auf ;jeden Fall das Veranlassungs- Das Zahlonwork, mit dem sich das Berufungsgericht hier beschäftigt und aus dom es den Schluß gezogen hat, die Belastung der Beklagten mit den Kosten der leitungsverlegungen halte sich noch in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könno gegebenenfalls durch eine langfristige Finanzierung atifgofangen werden, wird von der Revision nicht im einzelnen beanstandet« Sie beschränkt sich auf allgemeine Erörterungen über die Stellung der Beklagten als 'Trägerin der Daseins-vorsorge, über besondere Treuepflichten zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung und über cio Rücksichtnahme, zu der die Klägerin wegen des nachbarlichen Nebeneinanders von Straßenund Icitungseigentum verpflichtet sei, Allo diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Bux'chb rechurig des fiir gesamte Rechtsleben geltenden Grundsatzes der Vertragstreue nicht zu rechtfertigon» soweit die Revision Verletzung doo § 139 2?0 rügt, v/oil das Berufungsgericht die Beklagto trotz ihrer Anregung im Schriftsatz vom 30„ August 1961 nicht auf dio Lückenhaftigkeit und Srgänzungsbedürftigkcit ihres Sach-voi'trage3 hingewiesen habe9 wird von ihr überschon, daß dieser HinweisP wie das angefochteno Urteil ausdrücklich feststellt (So 62 Mitte), erfolgt ist*
V_ZR_ 181/62 2207 034 Verkündot am 15« Mai 1963 Symalla, Juctishauptookrotär als Urkundoboamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit der Firma Aktiengesellschaft in H^BB^tralH^^PTvnrtrQt en durch ihren V orstandj Gerichtsassessor a.B« Herbert und Dipl«-Ing0 Walter ebenda. Beklagten und Rovisionsklägorin, Prosoßbovollmächtigtors Rechtsanwalt Prof gegen die Bund osropublik Deutschland - Bundos-□traßenverwaltung vertreten durch da3 Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertr^ten^durch den Direktor dos in Klägerin und Revisionsbeklagto, - Proseßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat dor V« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 15« Mai 1963 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Dr« lasche und der Bundesrichtor Dr« Augustin, Dr« Piepenbrock, Dr« Rothe und Of ft erd ingor für Recht erkannt $ Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4« Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Im Straßonkörper der früheren Provinzialstraße Köln-Neuß und jotzigen Bundcsstraße 9 liegt in Längsrichtung zur Fahrbahn eino Ferngasleitung des beklagten Versorgungsuntornohmons. Diesem ist die Benutzung der Straße vertraglich vom Rechts- 9o Dezember 1930/11. Februar 1931 enthält in § 13 unter dor Überschrift 11 Straßenverlegungen11 folgende Vereinbarung: "Sollte eine Verlegung, eine Höher- oder Tieforlogung oder eino Verbreiterung bzw. Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teilo, die auch eino Änderung der Ferngasleitungsanlagen bedingen9 aus irgendeinem Grunde seitens der ausgeführt werden oder die Bin Ziehung der erfolgen, so verzichtet der Unternehmer auf jede BntSchädigung«, Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiedorverlegung dor Zeitung notwendig, so hat sie auf Kosten de3 Untornchmox's nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu or*-folgen«, Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der die verlassene Straßcnstrecko voi^emunPornehmer wieder in den früheren Zustand zu versetzenc" Als im Jahre $959 die Umgehungsstraße Neuß gebaut wurde, die im spitzen Winköl von der Bundesstraßo 9 abzweigt, mußte auch oin Stück dor Gasleitung entsprechend verlegt werden; das geschah in dor Weise, daß die Leitung nunmehr zunächst auf eino Strecko von 200 m der neuen Umgehungsstraße folgt, dieso dann rechtwinklig kreuzt und von dort wieder zu dor alten, innerhalb der Ortslage von Neuß weitorverlaufendon Straße zurückkehrto Die Leitungsverlegung wurdo von der Beklagten in eigener Regio durchgeführt. Dadurch entstanden Kosten in Höho von insgesamt 52 779,45 DM. Die klagendo Bundosropublik hat als Trägerin dor Straßcnbaulact diesen Betrag vorgestreckt. Mit der Klage verlangt sio ihn nebst 4$ Zinsen seit Klageerhebung von der Beklagten ersetzt. Über dio Notwendigkeit der Leitungoverlegung, die Höho dor Kosten und dio Aktivlegitimation der Klägerin sind 3ich dio Vorgänger dor Klägerin, dem P dor damaligen gestattet worden. Der Gestattungsvertrag vom Partcion einig«, Sie streiten lediglich darüber, wer von ihnen die Kosten letztlich zu tragen hat«, Die Klägerin entnimmt eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten aus § 13 des Gostattungsvertroges, während die Beklagte den Standpunkt vertritt3 diese VertragsbeStimmung beziehe sich nicht auf die Ncuanlogung von Straßen; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundläge nichtig«, Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Bio Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 Ent scheidungsgründ os I. Bei dem eingeklagten Anspruch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, um eine Darlehonofor-derung nach § 6o7 BGB, Klagegrundlage ist vielmehr unmittelbar der Gest at tungsv ertrag vom 9» Dezember 1930/11« Februar 1931 o Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus«, Auch ooino $Imfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (Bü S. 9-21) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rochtsotreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichton Urteil vom 27«, Juni 1962, V ZR 204/60 dargelogt (vglo ferner Urteil des III« Zivilsenats vom 4« April i960, III ZR 67/59, So 7 ff)«. Von der Revision werden zu diesen Punkten keine Einwendungen erhoben« 20 Ob und inwieweit die sogenannte "Folgepflicht" des Versorgungsuntornehmers, die der Gestattungsvertrag in § 13 ungeordnet hat, auch bei Anlegung von Umgehungsstraßen gilt, ist eine Frage der Vertragsauslegung« Der Berufungorichtor wondot den § 13 auf die hier zur Entscheidung stehenden Straß enbaumaß nahmen der Klägerin am Hach seiner Ansicht wäre die Folgopflicht der Beklagten allerdings zweifelhaft, wenn die Klägerin einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hätte, der als solcher von erheblichem Eigengewicht wäre und mit der verkohrs-nüßigon Bedeutung der Bundesstraße 9 seihst nichts zu tun hätte«, Die vorliegende Ortsumgehung stelle jedoch nichts anderes dar als eine Veränderung der konkreten Straße, an der das Benutzungsrecht der Beklagten bestehe, und eine derartige Maßnahme falle unter die vertragliche Regelung0 Dieso habe, wie die Verwendung der Begriffe "Verlegung", "Höher- oder Tieferiegung", "Verbreiterung" und "Änderung dos Querschnittes" zeige, alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße selbst erfassen wollom Wonn die "Einziehung" der Straße daneben noch besonders erwähnt worden sei, so erkläre sich das daraus«, daß die Vertragspartner unter Verlegung offensichtlich nur eine Änderung der Linienführung ohne völlige Entwidmung der Straße, unter Einziehung dagegen ihren ersatzlosen Fortfall verstanden hätten. Der Umstand, daß hier der Abschnitt der bisherigen Bundesstraße, der hinter der Abzweigung der Ortsumgohung liege, nicht eingezogen, sondern lediglich in eine niedrigere Straßenklasse abgestuft worden sei (er ist ersichtlich nunmehr bloße Gemeindestraße), stehe der *\n-nahme einer Straßenvorlegung nicht entgegen«, Straße im Sinne des Gestattungsvertrages sei jetzt nicht mehr der abgectufte Straßonteil, sondern die neue Umgehungsstraße. Daß die Vertragschließenden bei Vereinbarung der Folgepflicht nicht, wie die Beklagte behauptet, nur geringfügige Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Straße im Auge gehabt hätten, sondern daß man auch Änderungen der Straßenführung, die einer‘völligen Umgestaltung gleichkämen, habe erfassen wollen, entnimmt das Berufungsgericht aus der Aufzählung in ~ 5 - § 13, dio außer den "einzelnen Teilen” ausdrücklich “die Straße” als Ganzes anführe« Dio Revision, die sich gegen diese Vertragsauslogung wendet, möchte sie im vollen Umfang nachgeprüft wissen; oio meint, die Prüfung habe sich hier nicht - wie hei Auslegung von Individualverträgen (Urteil des Senats vom 3o Juni 1955, V ZE 30/54, S. 12) - auf Rechtsfehler und Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zu beschränken, das Revisionsgericht müsse vielmehr den Gestattungs-vertrag, da er "behördliche Willensäußerung” darstello, einen "gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Charakter" trage und als ”Formularvertrag” anzusehon sei, selbständig auslegen und frei würdigen« Ob das richtig ist, erscheint zweifelhafts Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorok an der von der Revision angeführten Stelle (ZK) § 550 Anm« B II 8 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zu dem mindesten gehört, wie man auch den Gestattungs-vertreg im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dom Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354); und wenn dio Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen Rhoinprovinz fünf Gestnttungsvertrüge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erken-nendon Senat zur Beurteilung Vorgelegen haben, die Folge-pflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerhoblich voneinander ab (vgl« z«B« die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handle sich insoweit um eine typische Regelung, Bedenken begegnet» Sollte indessen dio revisionsgerichtliche Nachprüfung*?-bofugnis so weit gehen, wie die Revision meint, dann wäre dieser damit nicht geholfen« Denn der Senat würde auch bei selbständiger Würdigung den § 13 nicht anders auslogcn als t dor Berufungsrichter, Dio Aufzählung der.Fälle, in denen nach dom Vertrag die Folgepflicht der Beklagten eintroten soll, ist in der Tat so umfassend, daß auch der hier zur Erörterung stehende Sachverhalt mit darunter fällt«, Wie sehr es den Vertragschließend-en '.darauf.- ankam,’. , allh-,denk-baren Veränderungen an der von der Beklagten benutzten Straße zu erfassen«, zeigt die besondere Erwähnung der StraßeneinZiehung zusätzlich zu den übrigen Tatbeständen der Verlegung, Höher*- oder Tieferlegung, Verbreiterung und Querschnittsänderungo Zutreffend würdigt das angefochtone Urteil den Bau der Örtsumgehung - trotz Bestehenbleibons der bisherigen Ortsdurchfahrt - als bloße Veränderung der konkreten Bundesstraße 9 selbst und nicht etwa als Anlegung eines neuen, mit dieser Straße in keinem inneren Zusammenhang stehenden Verkehrsweges» Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß» Bei den von ihr beanstandeten Urteilsausführungen, letztlich könne dahinstehen, ob diese Auffassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut des §13 ergebe oder über eine ergänzende Vertragsauslegung (BU S» 27)., handelt es sich um eine Hilfserv/ägung, auf der die Entscheidung nicht beruht und die der Berufungsrichter, wie er ausdrücklich hervorhebt, nur deshalb attgestellt hat, weil das landgerichtliche Urteil den zweiten Weg gegangen war; daß er selbst nicht ergänzend, sondern unmittelbar auslegen wollte, zeigen auch die Erörterungen auf der nächsten Urteilsseites die in § 13 verwendeten Begriffe "Einziehung” und "Verlegung" seien unm4?liverständlich, mit ihnen lasso sich koin vernünftiger anderer Sinn verbinden, erst recht hätten die Vertragspartner nicht übereinstimmend etwas anderes als das Erklärt© gemeint, buchstäblicher Wortsinn und objektiver Brklärungswert dockten' sich (BU S» 28)„ Entgegen der Meinung der Hevision war das Oberlandeogericht alao nicht gehalten, sich darüber Gedanken zu machen, vva3 die Parteien, wenn sie die vermeintliche Regelungsbedürftig-, koit dieses Punktes erkannt hätten, nach Treu und Glauben vereinbart haben würden (vglc dazu im übrigen BTJ S, 57 f). Soweit die Revision einen Y/iderspruch darin erblickt, daß es im Borufungsurteil einerseits heißo, Änderungen durch Schaffung von Ortsumgehungen, die an der Abzweigung eine Einmündung bedingten, oder gar Kreuzungen behandle der § 13 nicht (So 21), während anderen Ortes die Kostentragungspflicht gerade aus diesem § 15 hergeleitet werde (S. 24), verkennt sie, daß die von ihr angeführten Worte lediglich eine o.inl eit endo Bemerkung darst eilen. Bereits der folgend o Satz besagt: es frage sich aber, ob die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen nicht doch durch den Verträgstoxt gedeckt würden. Im übrigen hat das Berufungsgericht, wie scino weiteren Ausführungen ergeben (BU S. 21-28), sich nicht auf den bloßen Wortlaut jener Klausel beschränkt, coj^hat vielmehr eingehend den Sinn und Zweek des Vertragstextes geprüft und ist dabei mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der Bau der Ortsumgehung Neuß unter die vereinbarte Regelung fällt«. Nicht als auf einer Verkennung von Sinn und Tragwoito dos § 13 beruhend und willkürlich, wie die Revision meint, sondern als vernünftig und sachgerecht erweist sich die Unterscheidung des angefochtenen Urteils zwischen Anlegung einos völlig neuen Verkehrsweges und bloßen baulichen Veränderungen an der bereits vorhandenen Straße. Wenn der Berufungsrichter den § 15 nur im zweiten Palle, nicht aber im ersten anwenden möchte, so liegt die von der Revision vermißte “Rechtfertigung dieser Differenzierung“ darin, daß er es für offenbar unbillig und schwerlich dem Willen der Vertragschließenden entsprechend erachtet, der Beklagten auch solche Veränderungskosten ihrer Ferngasleitung aufzubürden. 8 - clio durch Neuanlage einer selbständigen Straße veranlaßt würden; er hat daher nach einem Abgrenzungsmaßstab gesucht und findet das Unterscheidungsmerkmal mit Hecht in dor Verkehrsbedoutung dessen, was durch die Baumaßnahmen geschaffen worden ist„ 3oi ihrem Einwand, es könne aber doch keinen Unterschied ausmachen* welche verkehrstechnischc Rollo ein neu geschaffener Verkehrsweg spielo, verkennt die Revision* daß goradc durch die Einführung dieses Unterscheidungsmerkmals die von der Beklagten (Schriftsatz vom Mai I960* So 3) befürchtete Willkür des Straßen-oigentümors ausgeschlossen wirds ob die Beklagte dio Kosten der loitungsverlegung tragen muß, ist dann nicht “lediglich eine Präge der Namensgebung, deren Entscheidung gänzlich im Gutdünken und Belieben der Klägerin läge“ (aaO), sie richtet sich vielmehr nach einem objektiven Kriterium» Damit wird gehau das erreicht, was die Revision selbst als notwendig bezeichnet, doh, die Polgepflicht tritt nur ein, wenn “die anfallenden 3aumaßnahmen von dem alten Straßen**» körper ausgohen und durch dessen Veränderung bedingt sind“ (Begründungsschrift vom 11. Januar 1963, S, 5)o So aber war es im vorliegenden Fall» Damit löst sich zugleich der vermeintliche Widerspruch, der nach Ansicht der Revision darin liegen soll, daß dor Berufungsrichter bei bestimmten baulichen Maßnahmen das “Veranlassungsprinzip“ für anwendbar halte (BU 3„ 22 Mitte)., während er andererseits alle überhaupt denkbaren Palle baulicher Veränderungen als durch § 13 geregelt anscho (So 22 unten); denn jenes Prinzip wird in ’Wahrheit nur boi Anlage neuer, selbständiger Verkehrswege in Erwägung go-zogen; der Anwendungsbereich des § 13 dagegen wird auf Veränderungen “der konkreten Straße selbst“ beschränkt» Wenn das Berufungsgericht die Ortsumgehung, wie sic hier im Rahmen der gesamten Linienführung der Bundestrai3o 9 geschaffen worden soi, als ’’Verlegung” im Sinne des § 13 würdigt (BÜ S® 27), so liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Sprachgebrauch; seine eingehend begründete Erwägung, auch in cinom solchen Balle sei eine und dieselbo Straße erhalten geblieben und nur die Linienführung habo sich geändert (S® 25 ff), erscheint überzeugend® Die Revision meint allerdings, zu dem Begriff der Verlegung genüge es nicht, daß die bisherige Straße, die ihren Namen und ihro Bezeichnung an die neue Umgehungsstraße abgegeben habe, lediglich abgestuft werde; sie müsse vielmehr entwidmot worden® Damit tut sie jedoch ihrerseits dem Sprachgebrauch Gewalt an® Es bleibt unverständlich, weshalb von einor Verlegung nicht auch dann gesprochen werden sollte, wenn eino Bundesstraße, die bislang durch einen Ort verlief, nunmehr um diesen herumgeführt und die bisherige Ortsdurchfahrt mittels Abstufung (§2 Abs. 4 BStrG) zur bloßen Gemeindestraße wird® Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten vom 3® Mai I960, 18® November I960 und 28® August 1961 ergeben nichts Gegenteiliges® Zu Unrecht beanstandet die Revision den Gedanken, daß die Beklagte, wenn ihr schon nach § 13 die Konsequenzen einor Straßenoinziohung zur Last fielen, dann erst recht die sie weniger schwer treffende Abstufung der bisherigen Ortsdurchfahrt gegen sich gelten lassen müsse (BU®S®24)° Ihr "Gegenschlüß”, § 13 sei unanwendbar, sofern die frühere Straßo, wenn auch in abgestuftem Zustande, bestehen blcibo, ist weder zwingend, noch wird, wie sie behauptet, allein" dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerecht® Da die Klägerin nach dem Willen der Vertragschließenden bei baulichen Veränderungen der Straßo, in dor sich die Gasleitung der Beklagton befindet, nicht mit den Kosten einer gleichzeitigen Leitungsverlegung Io / belastet worden sollto, erscheint es vielmehr angezeigt, die Fällo dor Einziehung und Abstufung gleich zu bohandoln«, Die Ansicht des Berufungsgerichts:, die Möglichkeit völliger Umgestaltung von Straßen - nicht "des Straßennetzesu-habc keinesfalls außerhalb der Vorstellungen der Vertragspartner gelogen, sie sei vielmehr von ihnen bewußt und gewollt mitgerogelt worden (BÜ S0 30), steht nicht im Widerspruch mit den an späterer Urteiisstello (S» 55) getroffenen Feststellungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der heutigen Verkehrs- und Straßenlage bereits im Jahro 1930» Boi ihrer Rüge Übersicht die Revision den Satz unmittelbar vorher (So 30), der ausdrücklich offen läßt - da es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommo -, ob die Partner bei Abschluß des streitigen Vertrages mit einem Straßenbauprogramm in dem Umfango, wie es in dem Zehnjabresplan für Nordrhein-Y/estfalon vorgesehen sei, gerechnet hätten» Es trifft nicht zu, daß die Ausführungen in Abschnitt Nr« III 2 des Berufungsurteils (BU S0 28-31) wie die Revision unter Herausgreifen eines einzelnen Satzes (S* 29 oben) rügt - auf Verkennung des Begriffes ”ergänzendo Vortrags aus legung 11 beruhen» Anlaß, diesen Begriff überhaupt zu erörtern, hatte die Beklagte selbst gegeben, indem sie mit seiner Hilfe den § 13 des Gostattungsvertrages dahin einzuengen versuchte, daß sie entgegen dem Vertragswortlaut allein bei geringfügigen Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Sti’aßo folgepflichtig sei. Dem hat sich aber das Berufungsgericht mit Recht widersetzt, und nur in diesem Zusammenhang sind seine von der Revision beanstandeten V'orto zu verstehen: unter dem Gesichtspunkt einer ergänzendon Vertrage auslcgung könne es sich höchstens fragen, ob der Wortlaut dos Vertrages eingeengt auf die wahren Vorstellungen der Parteion richtigzustellen sei, - eine Frage, die das Urteil dann im weiteren Verlauf verneint* Daß daboi, entgegen dom 11 Vorwurf dor Revision, keine Verwechslung zwischen unmittelbarer und ergänzender Auslegung unterlaufen i3t, zeigt das (von ihr nicht mit angeführto) Wörtchen "höchstens" sowie der Gesamtinhalt dieser Urteilsausführungcn«, 3<> Don Binwand der Beklagten, daß § 13 des Gest at tungov ertrag es wegen Sittenwidrigkoit nichtig sei (§ 138 BGB) - der habe als Straßon- oigentümor eine Monopolstellung innegehabt und sio boi don Vertragcverhandlungen ausgenutzt hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht durchgreifen lassen«, Soino oingehonden Ausführungen (Abschnitt III 3 der Entscheidung3~ gründo, BU S«, 31-52) decken sich im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung mit dem, was der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 27«, Juni 1962 dargelegt hat; auch dort ging es um vertraglich vereinbarte Folgepflicht wegen Gas- und außerdem wegen Wasser- und Stromloitungen in einer Bundesstraße«, $ie Revision greift diesen Toil dor Urteilsbegründung - von einer in anderem Zusammenhang erhobenen, später (unter Nr«, 4) zu behandelnden Rüge abgesehen - nur in folgendem Einzelpunkt an. Im Berufungsurteil war zunächst ausgeführt worden (So 31-33), die Beklagte sei - trotz der volkswirtschaftlichen Bedeutung ihrer Versorgungstätigkeit und trotz der unbestreitbaren Vorteile und Ersparnisse«, die für sie mit der liÄgoVerlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichon Straßen anstelle einer ^Quorfeldoin^-Verlegung über private Grundstücko verbunden scion; - nicht auf dio Inanspruchnahme do<ß Bundcsstraßo 9 angewiesen gewesen; das gehe schon daraus hervor, daß von ihrem Leitungsnetz mit einer Gesamtlänge / von rund 2350 km in Nordrhein-Westfalen nur 4oo km in öffentlichon Straßen längsverlegt seien; dor Rcchtovor-gängor dor Klägerin habe also ihr gegenüber keine faktischo Vormachtstellung gehabt0 Darauf folgen dann die von dor 12 - Revision beanstandeten Ausführungen (BU S. 35-37)5 mit denen das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die unstreitige Tatsache, daß die Ferngasleitung sich bereits seit dem Jahre 19*16 in der Straßo befindet, geprüft hat, ob die Beklagte bei Abschluß des Gestattungsvertrages von 1930/31 etwa gegen dieses Umstandes in einer Zwangslage gewesen sei und die Vertragsbedingungen des weil gorado die Tatsache, daß die Leitungen bei Vei*trags-abschluß schon verlegt waren, der Beklagten eine bessere Verhandlungsbasis gegeben habe, als wenn sie das Benutzungsrecht erstmals begehrt hätte;' denn ersichtlich - so meint könnon, gegen sie bei Ablehnung seines Vertragsvorschlages mit Maßnahmen vorzugehon, welche die Weitervorsorgung dor Bevölkerung mit Gas gefährdet haben würden. Im Zusammenhang damit wird ferner erörtert, wie die Rechtsstellung dor Beklagten in den Jahren vor dem Abschluß dos streitigen Vertrages gewesen sein möge» ob es ihr damals (1930/31) möglich gewesen wäre, gegen den Rechtsvorgängcr der Klägerin im Bntcignungswego vorzugehon, und welche Versuche sie unternommen habe, sich ihm gegenüber eine bessert^Position als die ihr vertraglich eingeräumte zu verschaffen« Die Revision rügt Verletzung deo Jjr.139 ZPO, woil dor Borufungsrichter nicht darauf hingewieseri habe, welch entscheidende Bedeutung er dom Umstand beimesso, daß dio Leitung sich beroito lange vor Vertragsabschluß in der Straßo befand; anstatt den Parteien eine Stellungnahme zu diosom Punkt nahqzulogen, habe er sie mit seiner Entscheidung überrascht. Dio Rüge ist jedoch unbegründet. Einer Ausübung dos richterlichen Fragoreehts bedurfte es nicht, da das Alter der Ferngasleitung bereits in den Vorinstanzen schrift-sütslieh erörtort worden war; gerade die Beklagte hatte diesen Umstand wiederholt hervorgehobon und rechtliche Folgerungen daraus gezogen (3. 28 ihres als Anlago zur oinfach habe hinnehmen müssen« Das wird verneint das Urtoil - hätte der sich nicht erlauben - 13- Klagebeantwortung überreichen Schriftsatzes vom 27o Januar i960 aus dem Parallolprozoß 15 0 128/59; ferner Schriftsatz vom 10« Juli 1961, So 3)o Und selbst wenn man in dem Schweigen des Berufungsgerichts darüber, wie es die Rechtslage beurteile, einen Verfahrensvor-otoß erblicken wollte, würde seine Entscheidung hierauf nicht im Sinne von § 549 ZPO beruhen; denn die Revision vermag nicht anzugeben, was dicl'Boklagte, um diese Beurtoilung zu ändern, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgebracht haben vairde (RU JW 1931, 1795)« Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht, ohne zuvor zu fragen, mit der Feststellung begnügen dürfen, seitens der Beklagten sei weder behauptet noch unter Beweis gestollt worden, daß der frühere Rechtszustand für sie günstiger gewesen sei und daß der sich geweigert habe, den vorgeschlagenen Vertrag abzuschließen; übrigens meint die beanstandete Urteilsstolle (So 34 oben) ersichtlich nicht eine Weigerung des sondern der Beklagten« Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, vieles spreche dafür, daß zuvor keine vertragliche Regelung bestanden und die Boklagto daher durch den Gestattungsvortrag eine bessere Rechtsstellung erlangt habe, auf Verletzung der §§ 139, 286 ZPO beruht, kann offen bleiben, da die Revision auch hier Angaben darüber unterläßt, wie es wirklich gev/esen sein soll; bestand ein früherer Vertrag, so ginge ihre Schlußfolgerung, daß die Stellung der Beklagten wegen des dann zu dem Zugo kommenden MVeranlassungsprinzips11 günstiger gewesen ooi, ohnohin ins Leere; sie wäre aber auch bei bisheriger Vertragslosigkoit nicht zwingend, weil dann die Beklagte, wie das Urteil einleuchtend ausführt, durch den Gcstattungs-vertreg von 1930/31 jedenfalls insofern eine Besserstellung - U - * orfahron hätte, al3 ihr jetzt dio Benutzung der Straße nicht mehr so leicht untersagt werden konnte« Baß dio Boklagto sich dem Rechtsvorgängor der Klägerin gegenüber eino bessere Position als die vertraglich eingoräumto zu verschaffen versucht habe - otwa durch Einleitung oincs Enteignungsverfahrens behauptet die Revision selbst nichts damit entfällt ihre Rüge, auch der Hinweis dos Berufungourtoils auf das Pehlen von Anhaltspunkt on für einen solchen Versuch (BU S« 35) sei mit dem Mangel der Verletzung dos § 139 ZPO behaftet«, 4» Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Boklagto nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlago (§ 242 BGB) von ihrer vertraglich übernommenen Polgepflicht frei-gewordon«. Für die baulichen Veränderungen an der Bundes-straßo 9 - von denen zudem fraglich soip.&b sie überhaupt über den Rahmen dos üblichen hinausgingen - scheide der Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Vfegfalls ohnehin aus«, da sich aus dem Gestattungsvertrag von 1930/31 das Gegenteil ergebe; die dortige Regelung in § 13 bezieho sich auf ailo denkbaren Änderungsfalle und gelte, soweit dioso Straße in Betracht komme, auch für Bauarbeiten größten Umfangeso Die allgemeine starke Zunahme dos Kraftverkehrs in den fünfziger Jahren und die dadurch bedingte Notwendigkeit, das Straßennetz in seiner Gesamtheit umzugestalton (Zohnjahres-Straßenausbauplan für Nordrhein-V/estfalen), sei allerdings 1930 noch nicht voraussehbar gewesene Aber auch das Fehion dieser Voraussicht habe, so legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, nicht die Geochäfts-grundlago des Gestattungsvertrages gebildet« Außerdem könne die Beklagte eino Anpassung ihrer Vertragspflichten an dio veränderten Verhältnisse aus dem Grunde nicht verlangen, weil ihr die Belastung mit den vermehrten Loitungsvorlegungo kosten nach Treu und Glauben noch zuzu demuten sei (Abschnitt III 4 der Entscheidungsgründe, BU S. 52-63)o Dio Rovision, dio dies als fehlerhaft bekämpft, wendet sich zunächst gegen den Standpunkt, daß der Fortfall gemeinsamer Vorstellungen der Parteien, da. mit § 13 seihst Bauorbeiton größten Umfangs hätten geregelt werden sollen, unbo-achtlich soio Sie meint, darin liege eine Verwechslung zwischen Geschäftsgrundläge und Vertragsinhalt«, Das ist indessen nicht richtig* Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dos § 242 BGB im Fallo der Bauarbeiten an der Bundosotraßo 9 deshalb vernoint hat, weil sich dio Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordeno Verlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dom Gestattungsvertrag ergebe, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkto, welcho dio Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für dio Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundläge von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12» Dezember 1962, V ZR 109/61, WH 1963, 288, 290 mit Nachweisen)«, Bei ihrer weiteren Rüge, dieser Teil der Urteilsbegründung stehe aber im Y/idorspruch zu der späteren Feststellung, daß dio Vertragspartner von einer "Konstanz der Verkohrsverhältnisso" auogegangon seien und mit Um- und Ausbauten des Straßonnotzos in dom heutigon Umfange nicht gerechnet hätten, mißversteht dio Revision den Gedankengang des Berufungsgerichts; dieses erörtert hier lediglich Bauarbeiter "an einer einzelnen Straße" (BU S* 53)9 während seine Ausführungen über dio mangelnde Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung (S„54 f) sich auf die allgemeine Verkohrslage und den dadurch bedingtem Ausbau des gesamten Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen besiehon* Daß die Vertragspartner mit § 13 nicht, wie dio Revision auch in diesem Zusammenhang wieder behauptot, nur geringfügige Erweiterungsmaßhahmon, sondern allo denkbaren Veränderungen der bestehenden Straße - also auch solcho 16 - it größten Umfanges - regeln wollten, wurde bereits dargolegt (vgl«, oben zu Nr, 2). Ob es angesichts der erschöpfenden vertraglichen Regelung jedenfalls des Sachverhalts, der im gegenwärtigen Rechtsstreit allein zur Entscheidung steht, noch der zusätzlichen Erörterungen bedurft hätte, mit denen das an-gefochteno Urteil zu den Auswirkungen des verkehrsbedington Straß on ausbaues auf sämtliche 400 km längsv erlegter Gasleitungen der Beklagten im lande Nordrhein-Westfalen ausführlich Stellung genommen hat, mag dahinstehen. Denn wenn eine solche umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt dos Geschäftsgrundlage-Wegfalls geboten sein sollte, ist dem Urteil mindestens im Ergebnis dahin beizupflichten, daß die Beklagte ihre "sekundären Veränderungskosten", soweit sie 3io vertraglich übernommen hat, nicht wegen der bei Vertragsabschluß unvörhersehbaren Verkehrsentwicklung auf die Klägerin abwälzen kann. Bei seiner Untersuchung, inwieweit die Unveränderlich-koit der Verkehrsverhältnisso von 1930/31 zur "Geschäftsgrundlago" dos Gestattungsvertrages geworden sei, ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Definition Lehmanns ausgegangen (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung § 41 II 49 S. 178 f). Dieser hat in dem Bestreben, eine brauchbare, sowohl subjektive als auch objektive Merkmale umfassende Abgrenzungsformol zu finden, folgende drei Voraussetzungen aufgestellt, die sämtlich erfüllt sein müßten, damit ein Umstand, durch den eine Partei zu dem Vertrage bestimmt wurde, als Geschäftsgrundlage anerkannt werden könno*4 einmal müsse seine grundlegende Bedeutung für den Vertragsabschluß dem Gegner erkennbar geworden sein; zu dem anderen müsse nur die Gewißheit hinsichtlich Vorhandenseins, Portdauer oder Eintritts des betreffenden Umstandes die Partei, die auf ihn Wert legt, davon abgehalten haben, vom i 17 Gognor seine Anerkennung als Bedingung zu verlangen; erforderlich sei drittons, daß der Gegner sich auf dieses Ansinnen, falls man dio Unsicherheit des Umstandes ernsthaft in Betracht gezogen haben würde, mit Rücksicht auf den Vertragszweck eingolasson hätte oder redlicherweise hätte oinlaosen müssen. An Hand dieses Schemas (vgl* auch Soorgol/ Siobort, BGB 9« Aufl«, § 242 Anm, 236) hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft und im einzelnen dargolegt, daß und worum hier keine der drei Voraussetzungen gegobon seio Es stellt insbesondere fest, der □ei im Hinblick auf seinen eigenen Aufgabenbereich als Träger der Straßenbaulast nicht an einer Benutzung dor Straßen durch die Rohrleitungen der Beklagten interessiert gewesen; er habe ihr dies zwar gestattet, jedoch sei es ihm allein darauf angekommen, kein irgendwie geartetes eigenes Kostonrisiko zu übernehmen; die Beklagte ihrerseits hätte, wie sie selbst vorgetragen habe, bei Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung keine einschränkende, von § 13 des Gestattungsvertragos abweichende Kostenregelung verlangt, sondern von einer längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen überhaupt Abstand genommen; falls sie aber. - etwa im Hinblick auf ihre bereits vorhandenen Leitungen - ein solches Ansinnen etwa doch gestellt haben sollte, wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts dor nicht verpflichtet gewesen, dem st at t zu- gobon« Wenn das Berufungsgericht aus vorstehenden Fest-* gtoilungen den Schluß gezogen hat, dio Konstanz der Verkohroverhältnisse von 1930/3p sei für die Vertragspartner nicht von grundlegender Bedeutung gewesen, vielmehr werde der Vertragszweck auch bei wesentlichen Änderungen dieser Verhältnisse nicht in Frage gespellt, so ist, das aus Rechts« gründon nicht zu beanstanden«, 3h bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zur LehmannJshhen Formel nach der Richtung? ob sie in allen denkbaren Fällen zur richtigen Abgrenzung Ä dor Goschäftsgrundlage von anderen, nicht unter diesen Begriff fallenden Tatbeständen führt«, Denn im vorliegenden Pall zu dem mindesten entspricht das Ergebnis, zu dem das Berufungegoricht mit Hilfe dieser Formel gelangt ist, den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher an die Anwendbarkeit der Geschäftsgrundlago-Regeln gestellt hat«. Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen. dem Gegnor erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dom künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der roichsgerichtlichon, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundläge, wenn "der Goschäftswille der Parteien sich auf diesen Vor-stollungon aufbaut” (BGHZ 25, 390, 392; BI BGB § 24-2 Bb Nr» 12, 18 und 24 5 Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60; S0 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für dio Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses ”von wesentlicher Bedeutung” ist (RGZ 168, 121, 127 f); \ es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen j “bedeutungsvollen Punkt” handeln (Urteil dos Senats vom j 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, S0 11, WM 1963, 288, 290; | vgl« auch BGB RGRK 11 „ Aufl«, § 242 Anm0 58) 0 Hieran aber j fehlt es nach den Feststellungen des Angefochtenen Urteils, | soweit die Erwartung eines Bestehenbleibens der Verkehrs- j Verhältnisse von 1930/31 in Betracht kommt0 Das Berufungsgericht hat daher einen Geschäftsgrundlage-Wegfall mit Rocht | vorneinto Was die Revision oinwondet, ist nicht stichhaltig. Wenn das angefochteno Urtoil bei der Präge der grundlegenden Bedeutung vom “übereinstimmenden Willen der Parteien” spricht (S. 55 Mitte), so bezieht sich das nicht auf den zu dem Vcr-tragsinhalt gewordenen Goschäftswillen, sondern es sind damit diejenigen Vorstellungen der Beteiligten gemeint, die m nicht im Vertrage seihst ihren Niederschlag gefunden haben. I Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht dos Umfangs der gegenwärtig durchgeführten Straßonhauprogrammo sei Grundlago des Gestattungsvertrages gewesen, greift dio Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise dio gegentoiligo tatrichterlicho Würdigung an; dio Feststellung, oh ein bestimmter Umstand Geschäftsgrund läge geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sie nicht auf oinem Rochtsverstoß beruht, für dio Rovioiona-instanz bindend (Urteil des Senats vom 260 Oktober 1962, V ZR 53/61, So 8, WM 1963, 137,' 138)* Der Aust aus chgedanko, dessen Heranziehung die Revision bemängelt, spielt im Borufungcurteil (S* 56, 58) keine ausschlaggebende Rollo* Dio Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 13 des Gest attungsvertrages gegeben hat, wird vom erkennenden Senat gotoilt (vgl* oben zu Nr* 2)* Für die *nnahmo, öcr Schriftsatz der Beklagten vom 28* November I960 (insbesondoro S* 8-10) übersehen worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt; das gleiche gilt von der Schrift "Die Kostenvertoilung zwischen Straßonbaulastträgem und öffentlichen Vorkchra-unternehmern" von , die übrigens im Urtoil mehrfach zitiert wird. auf oino von der vertraglichen abweichende Kostenregelung nicht habe Ginzulassen brauchen. Das angefochtene Urteil entnimmt dies aus der beiderseitigen Interessenlago, dio dagegen spreche, daß der Präger der Straj&m'baulast zu dem Nachteil der Allgemeinheit neben der Einräumung der Straßon-benutzung an die Beklagte zusätzlich auch noch mit deren Koston belastet werde* Den von der Revision - unter Anführung : dos Vorspruchs zu dem Energiewirtschaftsgesetz - in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, daß auch dio Beklagte dom Gemeinwohl diene und aus Gründen der Daseinsvorsorgo ihre Gastarifo so niedrig wie mö'glich halten müsse, hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt (BU S* 16 f, 37-39;) 50, 57). Nach seiner Ansicht kann aber, selbst wenn man Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ansicht daß der sich I930/3I nach Treu und Glaubon Privatunternehmen wie die Beklagte einem öffentlichen Versorgungsträger gleichstellen wolle, jedenfalls der Umstand, daß beide Parteien möglicherweise dom Gemeinwohl gleich nützlich seien, nicht dazii führen, die eine von ihnen mit Kosten zu belasten, die ihren Ursprung in dor Sphäre dor anderen hätten; freilich würden dio hier streitigen Kosten unmittelbar durch den Ausbau der Straße und die Schaffung der Ortsumgohung veranlaßt, es handele sich jedoch für die Klägerin um betriebsfremde Kosten, da der Straßenbau in Grster Linie dazu diene, daß sie ihre eigenen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit orfüllo - und zwar so billig wie möglich; die Mehrkosten erwüchsen allein daraus, daß ihr Höchtsvorgänger aus volkswirtschaftlich und sozialpolitisch begrüßenswerten Erwägungen die Vorlegung der Gasleitungen im Straßenland gestattet habo; wenn das Risiko, daß künftige Baumaßnahmen an der Straße sich auf die Leitungen auswirken könnten, vertraglich der Beklagten aufgebürdet worden sei, so entspreche das dor InteressenlagOo. Biese Urteilsausführungen lassen keinen Rocht sv er stoß erkennen. Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem sogenannten ,,Veranlaosungoprinzipn, wonach angeblich kraft Gewohnheitsrechts die durch eine veränderte Straßenführung entstandenen Kosten von demjenigen getragen werden müssen, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen worden ist. Einen solchen Grundsatz, der allgemeine Geltung beanspruche, hatte in den Vorinstanzen die Beklagte im Anschluß an (aaO, So 58 ff) darzutun versucht, indem sic sich auf eine Reihe von Sonderbestimmungon (und Gesetzesvorlagon) berief, in denen er seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Hiermit hat eich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bei Prüfung der Sittenwidrigkeit dos Gestattungs-Vertrages nach § 138 BGB (Abschnitt III 5 cp trad f der Ent-schoidungsgründo, 3U S« 40-52) auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß zu dem mindesten bei länga-verlogung von Versorgungsleitungen in öffentlichen Straßen 21 eine Kostenabwälzung nach dom Veranlassungsprinzip nicht in Betracht komme«, vielmehr der Versorgungsunternehmex* in derartigen Fällen seino Sekundären Verändorungskosten" seihst tragen müsse« Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zu dem Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 27-, 353, 363 soviio im Urteil vom 27« Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl« dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f). Selbst wenn nämlich ein allgemeines Prinzip des von der Beklagten behaupteten Inhalts heute bestünde und wenn außerdem dio Bedenken, welche die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommeno "strenge Unterscheidung zwischen Längs- und Qucrvcrlegungen" erhebt, sich als berechtigt erwiesen, träfe ihre Schlußfolgerung nicht zu, daß der Irovinzial-verband sich dann nach freu und Glauben auch seinerzeit mit einer vertraglichen Freistellung der Beklagten von den Veränderungs-Kosten hätte einverstanden erklären müssen: denn in den Jahren 1930 und 1931, als dar Gestattungsvertrag abgeschlossen wurde, war auf ;jeden Fall das Veranlassungs- prinzip noch kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, vielmehr wurde der weitaus größte feil der Vorschriften, aus denen die Beklagte seine Geltung herzuleiten versucht, erst später erlassen (vgl, Peters/Salzwedel aaO). Ebensowenig aber widerspricht es nach heutiger Hechtsauffassung freu und Glauben, wenn die Klägerin trotz dos Veranlassungsprinzips, das angeblich inzwischen Gewohnheitsrecht geworden 3cin soll, die Beklagte an der früher vereinbarten Regelung festhalten möchte und auf Vertragserfüllung besteht. Uie der Senat in dom erwähnten Urteil vom 27o Juni 1962 ausgeführt hat, können im Rahmen der Vertrags froiheit auch gewohnheitsrechtliche Sätze, sofern sie nicht zwingender Natur sind, durch ParteiVereinbarung wegbedungen werden (über solche Vereinbarungen vgl. § 9 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4« Juli 1939 RGBl I 1211, sowie § 13 Abs. 3 FStrG), und die Möglichkeit einer vom Vcranlassungsprinzip abweichenden Vertragsrcgclung findet ihre Grenze allein in der Vorschrift des § 138 BGB. 22 / Daß hier kein Verstoß gegen die guten.Sitten vorliegt, wurde bereits dargelegt» Soweit zu dieser Frage bei (aaO So 125 ff) etwa unter dem Gesichts- punkt des Geschäftsgrundlago-Wegfalls eine gegenteilige Auffassung vertreten werden sollte, könnto dem nicht zugestimmt werden* Die in der kevisionsbegründung angeführte bezieht sich nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut lediglich auf Kreuzungen* trifft also nicht den hier zu entscheidenden Fall der längsverlegung» Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37* 353* 360* wonach aus dem räumlich engen Nebeneinander von Straßen-oigentpm und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaft sverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht des Straße neig ent timers, don weiteren Verbleib der Leitungen im Straßenkörper zu dulden; außerdem bestand in jenem Fall keine vertragliche Vereinbarung« dann kommt es auf die weiteren Urteilsausführungen zur Frage der Zumutbarkeit (Bü S* 58-63), um deren Nachprüfung dio Revision bittet, nicht mehr entscheidend an« Im übrigen ist auch insoweit kein Rechtsverstoß zu erkennen. Das Zahlonwork, mit dem sich das Berufungsgericht hier beschäftigt und aus dom es den Schluß gezogen hat, die Belastung der Beklagten mit den Kosten der leitungsverlegungen halte sich noch in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könno gegebenenfalls durch eine langfristige Finanzierung atifgofangen werden, wird von der Revision nicht im einzelnen beanstandet« Sie beschränkt sich auf allgemeine Erörterungen über die Stellung der Beklagten als 'Trägerin der Daseins-vorsorge, über besondere Treuepflichten zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung und über cio Rücksichtnahme, zu der die Klägerin wegen des nachbarlichen Nebeneinanders von 3-fcOllo aus einem Rechtsgutachton von F (S. 105-107) Liegt sonach kein Wegfall der Geschäftsgrundlogo vor 25 - Straßenund Icitungseigentum verpflichtet sei, Allo diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Bux'chb rechurig des fiir gesamte Rechtsleben geltenden Grundsatzes der Vertragstreue nicht zu rechtfertigon» soweit die Revision Verletzung doo § 139 2?0 rügt, v/oil das Berufungsgericht die Beklagto trotz ihrer Anregung im Schriftsatz vom 30„ August 1961 nicht auf dio Lückenhaftigkeit und Srgänzungsbedürftigkcit ihres Sach-voi'trage3 hingewiesen habe9 wird von ihr überschon, daß dieser HinweisP wie das angefochteno Urteil ausdrücklich feststellt (So 62 Mitte), erfolgt ist* 5* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 3. 63-66), daß dex’ Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche wogen Schädigung ih?.es Gew erb et rieb es sowie aus dem Gesichtspunkt der Enteignungp des enteignungsgleichen Eingriffs oder dor Aufopferung zustündeno Biese Ausführungen sind frei von Rechtoirrtum (vgl„ zur Ünteignungsfx*age auch da3 mehrfach angeführte Urteil des Senats vom 27» Juni 1962, Sa 16 f)0 Bio Revision erhebt insoweit keine Rügeno Ba das angefochteno Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfohler zu dem Uachtcil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Koston-folgo aus § 97 Ab3o 1 ZPO zurückzuweisen. Br0 Augustin Br» Piopcnbrocfc Br„ Taocho Rothe Offterdinger