Zu den Erben der Frau KflHHP gehörte der Lohnochroi-ber Ernst HiBB« Ihn wurden bei der Erbauseinandorsotzung die beiden Parzellen Kr« 367 (Eestflächo) und 367/1 zu Eigentum übertragen« Ernst hH[ der erst 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimkehrte, verhandelte mit dem Beklagten wegen des Grundstücks Nr, 367/1 und verlangte für dessen Auflassung einen Geldbetrag; eine Einigung kam nicht zustande« Am 11« Juni 1933 verkaufte Ernst HflUB die beiden Grundstücke Nr« 367 und 367/1 an den Kläger und ließ sie ihm auf; dbr Kaufpreis betrug 2,5o DM jo Quadratmeter, so daß auf Kr« 367/1 der Betrag von 72o DM entfiel« In dem notariellen Kaufvertrag heißt es u«a«s ihn zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4o 000 DM zu verurteilen,, Der Kläger hat gegenüber dem VorwendungsersatzanSpruch dos Beklagten mit einem Gegenanspruch auf NutzungsentSchädigung für die Zeit bis zu dem 3o„ Juni 1961 aufgerechnet• Mit diesem Einwand hat sich indessen bereits das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und ihn auf Grund von Erwägungen, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, für nicht stichhaltig erachtet: Behelfsheime würden freilich von der Rechtsprechung teilweise nicht als wesentliche Grundstücksbeotandtoilo angesehen, allein das vom Beklagten hier errichtete Gebäude habo unstreitig nicht den Charakter eines Behelfoheimes„ Man habo zwar zunächst vorgegeben, nur ein solches erstellen zu wollen, aber schon während des Baues habo sich herausgestcllt, daß das begonnene Bauwerk den Rahmen eines Behelfsheims sowohl hinsichtlich der Ausmaße für den Grundriß als auch in der technischen Ausführung sprengte; es habo sich um ein, wenn auch zunächst noch sehr bescheidenes und nicht völlig fertiggostolltes, so doch festgefügtes Wohnhaus gehandelt, das nach der bereits bei der Errichtung bestehenden Absicht der Erbauer nicht wieder habo abgerissen werden sollen» Daß der Beklagte seinerzeit damit gerechnet habo, das Grundstück von seiner Tante zu Eigentum erwerben zu können, lasse nicht auf seine Absicht schließen, das Haus wieder zu entfernen, falls er seiner Erwartung zuwider kein Grundstückseigentümer werden sollte«, Es habe vielmehr als fester Bestandteil des Grundstücks stehen bloiben sollen, gleichgültig wie sich später die Eigentumsverhält-nisso gestalten würden«, Bas entnimmt das Berufungsgericht nicht nur aus der massiven Bauweise, sondern zugleich aus den zwischen dem Beklagten und der damaligen Grundotücksoigcntümorin bestehenden familienrechtlichen Bindungen, und nach seiner Überzeugung ändert daran auch der Umstand nichts, daß der Boklagto nach dem Tode der Frau KflHBBHdao Haus bis zu dem Jahre 1953 noch weiter ausgebaut habe; denn die weiteren Arbeiten seien - was der Boklagto selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt habe - gleichfalls in der Absicht geschehen, das Bauwerk als Ganzes auf dem Grundstück stehen zu lassen« Dieso Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen« Dio Urtoilsfeststollung insbesondere, bei Errichtung des Baues habe niemand daran gedacht, daß das Haus später wieder abgerissen werden solle, beruht nicht auf mangelnder Ausschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 EPO) o Wenn das Landratsamt Schwäbacli bei Beantwortung eines gerichtlichen Ersuchens um Aktenübersendung in seinem Schreiben vom 26« Oktober 1959 (Blatt lo8 Rückseite der Akten) - das im Tatbestand dos Beru-fungsurtoils (So 16) erwähnt wird und daher bei der Entscheidung schwerlich übersehen worden sein kann - von einem “Behelfshoim11 sprach, so nötigte dioser Umstand den Berufungcrichter keineswegs zu der Schlußfolgerung, • daß die Ehefrau dos Beklagten bei Beginn der Bauarbeiten im Jahro 1944 (der Boklagto selbst war damals noch boi der V/ehrmc.cht) erlangen; ebensowenig orgab sich eine solche Absicht swingend aus der unstreitigen Tatsache« daß die Familie des Beklagten ausgebombt war und damit die behördlichen Voraussetzungen für die Erteilung oiner "Behelfsheimkar-to" erfüllen mochte; denn alles dies schloß nicht aus, daß die am Bau beteiligten Personen gleichwohl gev/illt waren, sich über die für Behelfsheime vorgeschriobenen Beschränkungen hinwegzusotzen, und daß sie "von Anfang an", wie da3 angcfochteno Urteil feststellt, die Absicht hatten, ein auf die Dauer berechnetes Gebäude zu erstellen o Der angefangeno Bau hatto entgegen der Behauptung der Revision keinen derartig begrenzten Umfang, daß er nur zu vorübergehenden Zwecken hätte dienen können, vielmehr überschritt er von vornherein im Ausmaß des Grundrisses und in der Art der technischen Ausführung den Rahmen eines bloßen Behclfshoims«, Soweit die Revision oinwendot, aus der Unterkellerung des Baues - dio übrigens gerade auch die Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung zugogoben hat (Blatt 125 der Akten) -oowio aus dem Vorhandensein massiver Wändo soi nicht auf dio vom Berufungsgericht festgestollte Willensrichtung der Beteiligten zu schließen, greift sie in vorfahrensrechtlich unzulässiger Weise dio tatricht or li dio Bevvois-würdigung an, und mit ihrer Behauptung, nicht dieserhalb habo der Kroisbaumeister den Bau vorübergehend eingestellt, setzt sio sich in Widerspruch zu der gegenteiligen Feststellung im unstreitigen Teil des Urteilstatbeatandes (BU So 3), dessen Berichtigung der Boklagto nicht beantragt hato Da dor Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Bau soi von Anfang an auf Dauer berechnet gewesen, den Angriffen der Revision stand hält, kommt es auf alles, was diese Uber dio Llüglichkoit und Erfordernisse einer späteren Zweckän-derurg vorbringt, nicht an» Dahingestollt kann insbesondere bleiben, ob der Beklagte und seine Ehefrau, wenn sio zunächst nur zu vorübergehenden Zwecken gobaut hätten und daher nach § 95 Abs„ 1 Satz 1 BGB. Eigentümer dos Hauses geworden wären, die Eigentumsverhältnisse nachträglich durch den bloßen Entschluß,- das Haus solle jetzt dauernd auf dem Grundstück verbleiben, hätten ändern können oder ob dazu, wie die Revision aus der Entscheidung deö erkennenden Senats in BGHZ 23, 61 entnehmen möchte, außer dom Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung auch noch eine dingliche Einigung gemäß § 929 BGB zwischen ihnen und der Grundstück3oigentümorin Kreuchauf erforderlich gewesen wäre« Infolgedessen erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf das Revioionsvorbringen, eino solche Einigung habe nicht stattgefunden, vielmehr, hätten die.Beteiligten das Haus noch bei der Grundstücksvarmessung vom 7« August 1946 als Behelfsheim angesehen und der Beklagte habe sich erst nach diesem Zeitpunkt als Eigentümer von Grund und Bodon gefühlto Ob er - was die Revision unter Hinweis auf dio Lebenccrfahrung in Abrede stollt - das Haus bis zu dem Jahrs 1953 weiter ausgobaut hütto, wenn er nicht "sein Besitz-recht als gefestigt angesehen hätte", bedarf ebenfalls keinor Entscheidung, weil insoweit .allein die objektivo Eigentumslege maßgebend ist und nicht dio Rechtsansicht der Beteiligteno Darum braucht schließlich auch nicht dio Richtigkeit des von der Revision aufgostollten angeblichen Erfahrungssatzes nachgeprüft zu werden, der Beklagte hätte, sofern ihm sein "Besitzrecht" nicht als gefestigt erschienen wäre, daü Gcbäudo wieder abgerissen und dio Baustoffe an andorer Stolle neu verwendetj boi ihrem Hinzufügon, der Berufungorichtor habo jedenfalls nicht das Gegenteil fest-gestellt, übersieht zudem dio Revision den Satz im angefochtenen Urteil (So 2o), daß - nach dom V/illen der Beteiligten - das Haus als fester Bestandteil des Grundstücks habo stehen bleiben sollen, gleichgültig wie sich später die Eigentumsverhältnisse gestalten würden* 23 Ein Recht zu dem Besitz, das dom Klageanspruch nach § 986 BGB entgegengehalten werden könnte, verneint dez^Bo-rufungsrichtor mit der Begründung, zwischen dem Beklagten und seiner Tante hinsichtlich dos Grundstücks nur ein Leihoverhältnis bestanden, in das der Kläger als neuer Eigentümer nicht nach § 571 BGB eingotreten sei* Bas ist rechtlich bedcnkenfroi und wird auch von der Revision nicht angegriffen«. Was schließlich den Kläger selbst anbetrifft, so erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen, daß er, als er das Grundstück auf Grund ordnungsmäßigen Kaufvertrages von 4HHB erwarb, in arglistiger und gegen dio guten Sitten verstoßender Weise Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft zu haben, und rügt insbesondere Nichtanwendung dos § 138 BGB; der Kaufvertrag vom 11» Juni 1953 3ei wegen Sittenwidrigkcit nichtig, weil der Kläger durch den Grundotücksorworb die Kotlago dos Beklagten au3-gebeutet und sich ihm gegenüber eine auf formalem Rocht beruhende Machtstellung verschafft habe«, Bio Rüge ist unbegründet,, Wenn das Urteil den § 138 BGB nicht auddrücklich anführt, so reichen gleichwohl seine Erörterungen darüber, ob das Verhalten dos Klägers und seiner Rechtsvorgängor mit den guten Sitten vereinbar soi und den Anforderungen von Treu und Glauben genüge, im Zusammenhalt mit don getroffenen Feststellungen aus, um auch einen Sittenverstoß im Sinno jener Vorschrift zu verneinen«. fen«, Das war um so weniger zu beanstanden, als der Kläger sich in Kaufvertrag noch besonders verpflichtet hat, für dio etwaigen Ersatzansprüche dos Beklagten aufzukommon; angesichts dieser zu dem Kaufpreis hinzukommenden Verpflichtung - das angefochteno Urteil würdigt sie recht3irrtümsfrei alo Schuldübernahme, dio durch den Hilfsantrag dos Boklagton im gegenwärtigen Prozeß vom Gläubigor genehmigt worden soi (§ 415 Abs«, 1 BGB) - verfängt auch dor Einwand der Revision nicht, zwischen Leistung und Gegenleistung bestoho, weil der Kläger für das mit einem wertvollon Einfamilienhaus bebauto Grundstück lediglich 72o DM an bezahlt habe, ein auffälliges Mißverhältnis; denn der Kläger muß, wie er selbst nicht in Abrede stellt, den Beklagten nach 951, 818 Abs, 2 BGB Y/ort ersatz leisten, Dies vor-kennt die Revision, wenn sic dem Kläger vorwirft, or hate sich auf dio bedenkliche Spekulation eingelassen, für “billiges Geld zugleich das Haus des Beklagten zu erhaltene Entgegon ihrer Meinung verdient der Standpunkt des Berufungsgerichts Zustimmung, die Höhe dos gezahlten Barkauf-proioes berühre nur das Verhältnis zwischen Hechtei und dem Kläger, Oh und untor welchen Voraussetzungen ein Rechtsgeschäft, v/io die Revision geltend macht (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11 o Auflo § 138 Anm, 19)? auch dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig soin kann', wenn dabei die Notlage eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist, ausgobeutot wird, braucht nicht entschieden zu worden« Denn abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist,- inwiefern sich die Situation dos Beklagten durch den Kaufvertrag vom 11, «J’uni 1953 verschlechtert habo (er war bereits den Rochtsvorgängern des Kläg era zur Herausgäb c "dös Grund Stücks v orpf li chtet), scheitert dio Anwendbarkeit dos § 138 BGB auch am fehlenden subjektiven Tatbestände Das Berufungsgericht ist der Behauptung dos Beklagten, der Kläger habe das Grundstück zu dem Zweck erworben, ihm Schaden zuzufügen (in diesem Sinne habe er sich Dritten gegenüber geäußert), nachgegan-gen und hat Zeugen vernommen; nach seiner Bev/oiswürdigung, dio von der Revision nicht im einzelnen angegriffen wird und dio auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Fehler erkennen läßt, ist der Nachweis nicht erbracht. haltungsracht geltend macht;, iat er vom Berufungsgericht zur Herausgabe mit Rocht nur verurteilt worden Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Ersatzleistung (§§ 273, 274 BGB)» Auf welchen Botrag sich diese beläuft« ist unter den Partoion streitig« Das Berufungsgericht hat sio mit 2o 524j73 DM bemessen; der Wert d03 Hauses im Zeitpunkt seiner endgültigen Fertigstellung (1* Juli 1953) habe 26 68o EU betragen, und außerdem könne der Beklagte für Aufwendungen in der Folgezeit weitoro 3 387,63 DM fordern; gegen dioso insgesamt 3o o67,63 DM habe dor Kläger mit der ihm für die Zeit vom 1« September 1953 bis 3o« Juni 1961 sustehenden HutzungsentSchädigung in Höhe von 9 542,9o DM aufgerechnet (§\389 3GB), so daß zugunsten des Beklagten noch der eingangs genannte Betrog verbleibe. Im übrigen handelt os sich bei den Begriffen "Ertragswertu und "Sachwert" um Größen, dio im Einzolfall kaum mit mathematischer Genauigkeit errechnet;, die vielmehr wegen ihrer Abhängigkeit von wandelbaren Erfahrungswelten lediglich geschätzt werden .können; diese Schätzung entzieht sich ihrem ;Vescn nach einer exakten, zahlenmäßig im einzelnen nachprüfbaren Begründung, sio ist Sache des Tatrichters und kann vom Revioionsgoricht nur daraufhin untersucht worden, ob sio durch Rechtsirrtum oder Verstoß gegen Denkgesetzo oder Erfahrungssätzo beeinflußt sei (Urteil des Senats vom 23«, November 1962, V ZR 148/6o, WM 1963* 29o)o Bas ist hier nicht der Fall» Bas Berufungsgericht hat sich bei seiner Bewertung dem gerichtlichen Sachverständigen, Architekt Dipl.Ingo Kröck, angoochlosson, dessen Barlegungon 00 für überzeugend erachtet«, Kröck ist in seinen boidon schriftlichen Gutachten sowie bei seiner dreimaligen mündlichen Anhörung auf alle Einzelheiten dor Grundstücksbobauung oingogangon und hat das Ergebnis, zu dem or gelangt ist, ausführlich begründet* Den Parteien war Gelegenheit gogobon, Einwendungen vorzubringen, wovon insbesondere der Boklagto ausgiebig Gebrauch gemacht hat. 2* Gegenstand weiterer Rovisionoangriffo ist die Höho dor Kutzungoentschüdigung, die der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem V/ertercatzanspruch des Beklagten in Abzug bringen kann® Das angofochteno Urteil erweist sich jedoch auch insoweit als rechtsirrtumsfroi® Es hat seiner Berechnung nicht schlechthin dio vom Beklagten seit September 1953 ersparte Grundstiicksmiote zugrunde gelegt, sondern außerdem in Rechnung gestellt, daß der Beklagt o in den fraglichen Zoitraum wert erhöhende Investitionen geleistet, daß er dafür entsprechendes Kapital aufgewendot und daß er auch die Bewirtschaftungskoston getrogen habe (BU So 43 Mitte)» Soweit dio Revision darüber hinaus auch noch Berücksichtigung der Zinson fordert, dio dem Beklagten bei anderweitiger Anlegung des aufgewendeten Kapitalbetrages zugoflossen wären, verkennt sie, daß für Erstattung entgangenen Gewinns, wie sie im Rahmen eines Schadonsersatzanspruchs in Betracht kommen kann ( § 252 BGB)j im Beroicherungsrecht kein Raum ist» Dio Vorschrift dos § 818 Abs» 2 BGB gewährt dem Ent-reicherten lediglich Wertersatz; ein Anspruch auf das ^Interesse11 3toht ihm nicht zu (BGB RGHK- 11 o Auflo § 818 Ann» 23K Da in übrigen der Bereicherungsanspruch nicht eine Verminderung im Vermögon des Entrsicherten, sondern eine Vermögenovormohrung auf Seiten des Bereicherten rückgängig machen soll (BGKZ 17,256,239* RGREC aaO § 812 Anm» 27), könnto oc sich hier allenfalls fragen, ob der Kläger - nur auf seine Vermögenslage kommt ös an - zur \ror- ■ zinsung des Betrages verpflichtet wäre, um den der Wort de3 Grundstücks geotiogon ist (BGHZ 35,356; vgl** r auch Oertmann, Rocht der Schuldverhältnisoo 5® Aufl» % 818 . Ann«, 2 0(5); eine Verzinsung dieses Betrages hat der Beklagte aber nicht beansprucht, dio Revision fordert vielmehr zu Unrecht Verzinsung der von ihm aufgow endet on Geldbeträgeo Nicht zu beanstanden ist, daß.das Berufungsgericht, das auch insoweit den Darlegungen des Sachverständigen Krück folgt (Gutachten von 17o April 1961, S» 4 ff), die werterhöhenden Einbauton der Jahre 1954 bin 1959 berücksichtigt hat und auf dieso Weise zu einer jährlich an- 1953 als AbrechnungsZeitpunkt abzustellen; letzteres ist eine Folge davon, daß für dio Höhe des Anspruchs aus § 818 Abs. 2 BGB dio Fertigste11ung des Gebäudes maßgebend ist (BGH NJW 1962, 2293), die der Berufungsriohter in vorliegenden Fallo auf den angegebenen Zeitpunkt ango-cetzt hat; notwendige und worterhöhondo Aufwendungen hat er übrigens im Rahmen dor §§ 994 ff BGB auch für die Zeit nach 1953 dem Beklagten gutgebracht. hat das Berufungsgericht bei Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu seinen Gunsten berücksichtigt, und zv/ar im Rahmen der sogonannton ,,Bev;irtschaftungokoston,f (BU Se 42, 43)o Es handelt sich insoweit um eine Pauschalbo-rechnung nach Maßgabe von § 287 ZPO» Infolgedessen kann die Revision, die im angefochtenen Urteil genaue Zahlenangaben über die einzelnen Abgabebeträgo vermißt, mit ihrer Rüge aus § 286 ZPO keinen Erfolg haben0
v_zr. Verkündot can Io, Juli 1963 J9Ju3tizangeoteHter alo Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle 2215 095 Im Namon dos Volkes In dem Rechtsstreit dec G-roßschlächtora Georg M Haus Nrq BB? in W Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: RechtBanwalt Dr gegen dor^Craft fahr zeugmeister Hans 2 L^BBstraßc ^p9 xn (Bayern) Kläger und Revisionsbeklagten? - Irozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Ttf0 hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- . liehe Verhandlung von 280 Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuator, Dr„ Rothe, Dr. Mattorn und Qfftordingor für Recht erkannt? Die Revision ge^erc das Urteil dos 1. Zivilsenats dos Oberlandcdf/eriehto Nürnberg vom 14» Juli 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieson» Von Rechts wegen Tatbestands Dor Beklagto und seine Ehefrau, dio während dos letzten Krieges in Nürnberg ausgebombt wurden, errichteten in dem nahe gelegenen ein neues Haus» Das Baugrundstück gehörte damals der Gastwirtswitwo Kexolino KifHHIV? einer Tante des Beklagten; sie hatte ihrem Neffen den nördlichen Teil der Parzello Kr» 367 zwecks Bebauung zur Verfügung gestellt o Der Bau wurde daselbst im Jahre 1944 von der Ehefrau begonnen und in folgenden Jahr, nach Rückkehr des Beklagten aus der Kriegsgefangenschaft, von beiden Eheleuten so weit fertiggestollt, daß die Familie in das Erdgeschoß einziehen könnto. Die vor Baubeginn eingeholto behördliche Erlaubnis berechtigte nur zur Errichtung' eines Behelfsheims» Als sich heraussteilte, daß die Eheleute stattdesson ein massivos, teilweise unterkellertes Wohnhaus bauten, das die für Beholfsheimo vorgeschriebenon Ausmaße überschritt, vor-fügto der Kroisbaumeioter dio Einstellung dor Bauarbeiten; wegon der kriogsbodington Wohnungsnot wurde den Eheleuten aber dio Vollendung des bereits fortgeschrittenen Baues dann doch gestattet«, Am 7= August 1946 ließ dio Grundeigentümerin. KjMBBMWt im Einvernehmen mit dem Beklagten den Grundstücksteil, auf dem das Gebäude errichtot ist, als besonderes Flurstück Nr» 367/1 mit einen Flächeninhalt von 288 qm wegvermessen; in den Abmcrkungsprotokoll lautet der Betreffs "Abtretung aus Flurstück 367”, und es heißt dort weiters "Kreuchauf übergibt ihrem Neffen „»»»o eine Toilflächo, auf wolchor 9 dieser O»0»o ein Y/ohnhauo errichtot hat”» Zu einer notariol-len Vorbriefung der Grundstücksübergabo kam es nicht» Frau Kreuchauf starb am 29® Januar 1947 an den Folgen eines Schlaganfalls» Der Beklagte hat in der Folgezeit, insbesondere nach der Währungsreform das Gebäudo erweitert und auch dao Dachgeschoß ausgebautc Er bewohnt das Haus noch heute mit seiner Familie« Zu den Erben der Frau KflHHP gehörte der Lohnochroi-ber Ernst HiBB« Ihn wurden bei der Erbauseinandorsotzung die beiden Parzellen Kr« 367 (Eestflächo) und 367/1 zu Eigentum übertragen« Ernst hH[ der erst 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimkehrte, verhandelte mit dem Beklagten wegen des Grundstücks Nr, 367/1 und verlangte für dessen Auflassung einen Geldbetrag; eine Einigung kam nicht zustande« Am 11« Juni 1933 verkaufte Ernst HflUB die beiden Grundstücke Nr« 367 und 367/1 an den Kläger und ließ sie ihm auf; dbr Kaufpreis betrug 2,5o DM jo Quadratmeter, so daß auf Kr« 367/1 der Betrag von 72o DM entfiel« In dem notariellen Kaufvertrag heißt es u«a«s "Das auf Fl.Nr. 367/1 Gern« Wendelstein stehende Wohnhaus ist möglicherweise nach § 95 BGB kein Bestandteil und daher nicht mitverkauft« Dieses Hau^wurde von dem Metzgermeister in HHl" - dem Beklagten - trim Jahre 1944 er-richtet und sollte ursprünglich ein Behelfsheim ooin« Soweit dem Verkäufer irgendwelche Rechte an diesem Anwesen, sei e3 auf Abfindung auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung, oder sei es die Überlassung des bebauten Grund und Bodens an Herrn gegen Zahlung einer Entschädigungs- summe ,zust oben, werden diese Rechte hiermit auf den Käufer übertragen« Diese Rechte sind durch den Kaufpreis abgogolton0 Sollte andererseits das Gebäude als Bestandteil dos Grund und Bodens Eigentum dos Käufers werden, so gilt es als mitverkauft und hat dor Kaufer für allo eventuollon Ersatzansprüche des aufzukommen«M Der Kläger wurde in der Folgezoit als Eigentümer der gekauften Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Versuch dos Boklagton, dies hinsichtlich dos Grundstücks Nr« 367/1 im Wege cinstwoiligcr Verfügung zu verhindern, blieb ebenso erfolglos wie ein von ihm gegen den Kläger auf Grund des Baulandbcschaffungcgcsotsos betriebenes Enteignungsverfah-ron, Mit dor Klage begehrt dor Kläger Herausgabe dos Grundstücks Nr* 367/1; or hält sich für don Eigentümer des darauf errichteten Gebäudeso Bios stellt der Beklagte:. der um Klage abwoi sung geboten hat, in Abrede? außerdem erhebt er gegen das Herausgabeverlangen den Binwand der Arglist 5 hilfcweiso macht der Beklagte wegen seiner Verwendungen auf das Grundstück ein Zurückbehaltungsrecht geltend und hat demgemäß beantragt? ihn zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4o 000 DM zu verurteilen,, Der Kläger hat gegenüber dem VorwendungsersatzanSpruch dos Beklagten mit einem Gegenanspruch auf NutzungsentSchädigung für die Zeit bis zu dem 3o„ Juni 1961 aufgerechnet• Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Dieseo Urteil ist auf die Berufung des Beklagten vom Cbcrlandes-gericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -dahin abgeändert worden? daß der Beklagte das Grundstück hcraussugeben habe Zug um Zug gegen Zahlung von 2o 524?73 DM« Kit der Revision verfolgt der Beklagte soino bisherigen Anträge, soweit er damit in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt hat? weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: I« Der Herausgabeansprucli stützt sich? wio das Oberland ecgericht zutreffend angenommen hat? auf § 985 BGB ur.d sotzt voraus? daß der Klager Eigentümer auch des auf dem Grundstück Nr, 367/1 errichteten Wohnhauses ist und daß den Beklagten ein Rocht cum Besitz (§ 986 BGB) nicht custehto Diese Voraussetzungen erachtet der Berufungsrich- 5 - ter für gegobon; or hat auch die Einwändo, die der Beklagte aus dom Gesichtspunkt dor unzulässigen Recht sau sub ung (§ 242 EGB) sowio der sittenwidrigen Schadenszufügung (§ 826 BGB) erhoben hatte, nicht durchgroifcn lassen* 1 „ Die Kovision will nicht wahrhaben, daß das Gebäude wegen seiner festen Verbindung mit dem Grund und Bodon nach §§ 93p94 BGB wesentlicher Grundstucksbestandtoil geworden und daher mit dem Grundstück in das Eigentum des Klägers übergogangon sei (§ 946 BGB)0 Sio beruft sich auf dio Ausnahmebestimmung des § 95 Abs* 1 Satz 1 BGB, wonach Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zw eck mit dem Grund und Bodon verbunden werden, nicht zu den Bestandteilen de3 Grundstücks gehören; so verhalte es sich im vorliegenden Pall, da das vom Beklagten und seiner Ehefrau zunächst erstellte Bauwerk ein bloßes Behelfsheim gewesen sei, das man ohne Mühe jederzeit wieder habe abreißen können» Mit diesem Einwand hat sich indessen bereits das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und ihn auf Grund von Erwägungen, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, für nicht stichhaltig erachtet: Behelfsheime würden freilich von der Rechtsprechung teilweise nicht als wesentliche Grundstücksbeotandtoilo angesehen, allein das vom Beklagten hier errichtete Gebäude habo unstreitig nicht den Charakter eines Behelfoheimes„ Man habo zwar zunächst vorgegeben, nur ein solches erstellen zu wollen, aber schon während des Baues habo sich herausgestcllt, daß das begonnene Bauwerk den Rahmen eines Behelfsheims sowohl hinsichtlich der Ausmaße für den Grundriß als auch in der technischen Ausführung sprengte; es habo sich um ein, wenn auch zunächst noch sehr bescheidenes und nicht völlig fertiggostolltes, so doch festgefügtes Wohnhaus gehandelt, das nach der bereits bei der Errichtung bestehenden Absicht der Erbauer nicht wieder habo abgerissen werden sollen» Daß der Beklagte seinerzeit damit gerechnet habo, das Grundstück von seiner t Tante zu Eigentum erwerben zu können, lasse nicht auf seine Absicht schließen, das Haus wieder zu entfernen, falls er seiner Erwartung zuwider kein Grundstückseigentümer werden sollte«, Es habe vielmehr als fester Bestandteil des Grundstücks stehen bloiben sollen, gleichgültig wie sich später die Eigentumsverhält-nisso gestalten würden«, Bas entnimmt das Berufungsgericht nicht nur aus der massiven Bauweise, sondern zugleich aus den zwischen dem Beklagten und der damaligen Grundotücksoigcntümorin bestehenden familienrechtlichen Bindungen, und nach seiner Überzeugung ändert daran auch der Umstand nichts, daß der Boklagto nach dem Tode der Frau KflHBBHdao Haus bis zu dem Jahre 1953 noch weiter ausgebaut habe; denn die weiteren Arbeiten seien - was der Boklagto selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt habe - gleichfalls in der Absicht geschehen, das Bauwerk als Ganzes auf dem Grundstück stehen zu lassen« Dieso Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen« Dio Urtoilsfeststollung insbesondere, bei Errichtung des Baues habe niemand daran gedacht, daß das Haus später wieder abgerissen werden solle, beruht nicht auf mangelnder Ausschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 EPO) o Wenn das Landratsamt Schwäbacli bei Beantwortung eines gerichtlichen Ersuchens um Aktenübersendung in seinem Schreiben vom 26« Oktober 1959 (Blatt lo8 Rückseite der Akten) - das im Tatbestand dos Beru-fungsurtoils (So 16) erwähnt wird und daher bei der Entscheidung schwerlich übersehen worden sein kann - von einem “Behelfshoim11 sprach, so nötigte dioser Umstand den Berufungcrichter keineswegs zu der Schlußfolgerung, • daß die Ehefrau dos Beklagten bei Beginn der Bauarbeiten im Jahro 1944 (der Boklagto selbst war damals noch boi der V/ehrmc.cht) nur dio Absicht gehabt haben könne, für dio Dauer dos Krieges oino behelfsmäßige Unterkunft zu ! 7 - erlangen; ebensowenig orgab sich eine solche Absicht swingend aus der unstreitigen Tatsache« daß die Familie des Beklagten ausgebombt war und damit die behördlichen Voraussetzungen für die Erteilung oiner "Behelfsheimkar-to" erfüllen mochte; denn alles dies schloß nicht aus, daß die am Bau beteiligten Personen gleichwohl gev/illt waren, sich über die für Behelfsheime vorgeschriobenen Beschränkungen hinwegzusotzen, und daß sie "von Anfang an", wie da3 angcfochteno Urteil feststellt, die Absicht hatten, ein auf die Dauer berechnetes Gebäude zu erstellen o Der angefangeno Bau hatto entgegen der Behauptung der Revision keinen derartig begrenzten Umfang, daß er nur zu vorübergehenden Zwecken hätte dienen können, vielmehr überschritt er von vornherein im Ausmaß des Grundrisses und in der Art der technischen Ausführung den Rahmen eines bloßen Behclfshoims«, Soweit die Revision oinwendot, aus der Unterkellerung des Baues - dio übrigens gerade auch die Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung zugogoben hat (Blatt 125 der Akten) -oowio aus dem Vorhandensein massiver Wändo soi nicht auf dio vom Berufungsgericht festgestollte Willensrichtung der Beteiligten zu schließen, greift sie in vorfahrensrechtlich unzulässiger Weise dio tatricht or li dio Bevvois-würdigung an, und mit ihrer Behauptung, nicht dieserhalb habo der Kroisbaumeister den Bau vorübergehend eingestellt, setzt sio sich in Widerspruch zu der gegenteiligen Feststellung im unstreitigen Teil des Urteilstatbeatandes (BU So 3), dessen Berichtigung der Boklagto nicht beantragt hato Da dor Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Bau soi von Anfang an auf Dauer berechnet gewesen, den Angriffen der Revision stand hält, kommt es auf alles, was diese Uber dio Llüglichkoit und Erfordernisse einer späteren Zweckän-derurg vorbringt, nicht an» Dahingestollt kann insbesondere bleiben, ob der Beklagte und seine Ehefrau, wenn sio zunächst nur zu vorübergehenden Zwecken gobaut hätten und daher nach § 95 Abs„ 1 Satz 1 BGB. Eigentümer dos Hauses geworden wären, die Eigentumsverhältnisse nachträglich durch den bloßen Entschluß,- das Haus solle jetzt dauernd auf dem Grundstück verbleiben, hätten ändern können oder ob dazu, wie die Revision aus der Entscheidung deö erkennenden Senats in BGHZ 23, 61 entnehmen möchte, außer dom Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung auch noch eine dingliche Einigung gemäß § 929 BGB zwischen ihnen und der Grundstück3oigentümorin Kreuchauf erforderlich gewesen wäre« Infolgedessen erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf das Revioionsvorbringen, eino solche Einigung habe nicht stattgefunden, vielmehr, hätten die.Beteiligten das Haus noch bei der Grundstücksvarmessung vom 7« August 1946 als Behelfsheim angesehen und der Beklagte habe sich erst nach diesem Zeitpunkt als Eigentümer von Grund und Bodon gefühlto Ob er - was die Revision unter Hinweis auf dio Lebenccrfahrung in Abrede stollt - das Haus bis zu dem Jahrs 1953 weiter ausgobaut hütto, wenn er nicht "sein Besitz-recht als gefestigt angesehen hätte", bedarf ebenfalls keinor Entscheidung, weil insoweit .allein die objektivo Eigentumslege maßgebend ist und nicht dio Rechtsansicht der Beteiligteno Darum braucht schließlich auch nicht dio Richtigkeit des von der Revision aufgostollten angeblichen Erfahrungssatzes nachgeprüft zu werden, der Beklagte hätte, sofern ihm sein "Besitzrecht" nicht als gefestigt erschienen wäre, daü Gcbäudo wieder abgerissen und dio Baustoffe an andorer Stolle neu verwendetj boi ihrem Hinzufügon, der Berufungorichtor habo jedenfalls nicht das Gegenteil fest-gestellt, übersieht zudem dio Revision den Satz im angefochtenen Urteil (So 2o), daß - nach dom V/illen der Beteiligten - das Haus als fester Bestandteil des Grundstücks habo stehen bleiben sollen, gleichgültig wie sich später die Eigentumsverhältnisse gestalten würden* 23 Ein Recht zu dem Besitz, das dom Klageanspruch nach § 986 BGB entgegengehalten werden könnte, verneint dez^Bo-rufungsrichtor mit der Begründung, zwischen dem Beklagten und seiner Tante hinsichtlich dos Grundstücks nur ein Leihoverhältnis bestanden, in das der Kläger als neuer Eigentümer nicht nach § 571 BGB eingotreten sei* Bas ist rechtlich bedcnkenfroi und wird auch von der Revision nicht angegriffen«. Sie wendet sich Jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Einwand der Arglist und der unzulässigen Rechtoausübung nicht hat durchgreifen lassen« Im angefochtenen Urteil ist hierzu ausgeführt wordon, es sei zunächst zu prüfen, ob ein solcher Einwand etwa gegenüber den Rechts Vorgängern des Klägers, nämlich Brau UHä Ernst hUIBp begründet geweson wäre, falls dioso vom Beklagten die Herausgabe dos Grundstücks verlangt hätten. Das sei nicht der Fall. Zwischen Frau und dem Beklagten fohle es an einem formgültigen, den Erfordernissen des § 513 BGB entsprechenden Grundstücksveräußorungs-v er trag; auf diesen'Formmangel hätte Frau KflBHHI - so legt das Urteil an Hand der einschlägigen höchatrichter- . liehen Rechtsprechung und unter Würdigung des Bcweisorgob-nissos im einzelnen dar - sich dem Beklagten gegenüber anstandslos und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§242 BGB) berufon können. Nicht anders verhalte es. sich mit Ernst dor als Erbe in die Rechtsstellung der Frau Krcuchauf eingotreten sei; er habe auch nicht seinerseits arglistig gehandelt, indem er das Grundstück an den Kläger woiterveräußertc; denn er habe es zuvor dem Beklagten zu dem Kauf angeboten, welches Angebot dieser in Verkennung der Eigentumsverhältnisse abgelehnt habe. Was schließlich den Kläger selbst anbetrifft, so erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen, daß er, als er das Grundstück auf Grund ordnungsmäßigen Kaufvertrages von 4HHB erwarb, in arglistiger und gegen dio guten Sitten verstoßender Weise - Io - ( darauf aucgegangen sei, dem Beklagten Schaden zuzufügen (§§ 242, 826 BGB)» Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft zu haben, und rügt insbesondere Nichtanwendung dos § 138 BGB; der Kaufvertrag vom 11» Juni 1953 3ei wegen Sittenwidrigkcit nichtig, weil der Kläger durch den Grundotücksorworb die Kotlago dos Beklagten au3-gebeutet und sich ihm gegenüber eine auf formalem Rocht beruhende Machtstellung verschafft habe«, Bio Rüge ist unbegründet,, Wenn das Urteil den § 138 BGB nicht auddrücklich anführt, so reichen gleichwohl seine Erörterungen darüber, ob das Verhalten dos Klägers und seiner Rechtsvorgängor mit den guten Sitten vereinbar soi und den Anforderungen von Treu und Glauben genüge, im Zusammenhalt mit don getroffenen Feststellungen aus, um auch einen Sittenverstoß im Sinno jener Vorschrift zu verneinen«. Daß der Kläger bei Abschluß dos Kaufvertrages die Grundstückebebauung und dio daraus vom Beklagten hergcleiteten Ansprüche kannte, gereicht ihm zu keinem Vorwurf; er brauchte sich durch diese Kenntnis? wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht abhalten zu lassen, das Grundstück von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer au kau- fen«, Das war um so weniger zu beanstanden, als der Kläger sich in Kaufvertrag noch besonders verpflichtet hat, für dio etwaigen Ersatzansprüche dos Beklagten aufzukommon; angesichts dieser zu dem Kaufpreis hinzukommenden Verpflichtung - das angefochteno Urteil würdigt sie recht3irrtümsfrei alo Schuldübernahme, dio durch den Hilfsantrag dos Boklagton im gegenwärtigen Prozeß vom Gläubigor genehmigt worden soi (§ 415 Abs«, 1 BGB) - verfängt auch dor Einwand der Revision nicht, zwischen Leistung und Gegenleistung bestoho, weil der Kläger für das mit einem wertvollon Einfamilienhaus bebauto Grundstück lediglich 72o DM an bezahlt habe, ein auffälliges Mißverhältnis; denn der Kläger muß, wie er selbst nicht in Abrede stellt, den Beklagten nach - 11- §§ 946? 951, 818 Abs, 2 BGB Y/ort ersatz leisten, Dies vor-kennt die Revision, wenn sic dem Kläger vorwirft, or hate sich auf dio bedenkliche Spekulation eingelassen, für “billiges Geld zugleich das Haus des Beklagten zu erhaltene Entgegon ihrer Meinung verdient der Standpunkt des Berufungsgerichts Zustimmung, die Höhe dos gezahlten Barkauf-proioes berühre nur das Verhältnis zwischen Hechtei und dem Kläger, Oh und untor welchen Voraussetzungen ein Rechtsgeschäft, v/io die Revision geltend macht (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11 o Auflo § 138 Anm, 19)? auch dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig soin kann', wenn dabei die Notlage eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist, ausgobeutot wird, braucht nicht entschieden zu worden« Denn abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist,- inwiefern sich die Situation dos Beklagten durch den Kaufvertrag vom 11, «J’uni 1953 verschlechtert habo (er war bereits den Rochtsvorgängern des Kläg era zur Herausgäb c "dös Grund Stücks v orpf li chtet), scheitert dio Anwendbarkeit dos § 138 BGB auch am fehlenden subjektiven Tatbestände Das Berufungsgericht ist der Behauptung dos Beklagten, der Kläger habe das Grundstück zu dem Zweck erworben, ihm Schaden zuzufügen (in diesem Sinne habe er sich Dritten gegenüber geäußert), nachgegan-gen und hat Zeugen vernommen; nach seiner Bev/oiswürdigung, dio von der Revision nicht im einzelnen angegriffen wird und dio auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Fehler erkennen läßt, ist der Nachweis nicht erbracht. Das Vorhaiton des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit - er lehnte an 29« Januar 196o einen gerichtlichen Vergleichs-Vorschlag ab und machto stattdossen einen Gegenvorschlag, der wiederum vom Beklagten abgelehnt wurde - swang ebenfalls nicht, wie die Revision meint? zu dem Schluß, der Kläger sei boroits in Jahre 1953, als er das Grundstück kaufto, im Einvernehmen mit dom Verkaufor Hechtol darauf ausge-gangon, sich eine "formale" Rechtsstellung zu erwerben, mit doren Hilfo or dann don Beklagton planmäßig und in sittenwidriger Woiso unter Druck setzen könne Unter den geschilderten Umständon erübrigte sich entgegen der Meinung der Revision eine Prüfung der Frage, ob hier - trotz des gesetzlichen Wertersatzanspruchs, der dem Beklagton auf jeden Fall erhalten blieb - überhaupt von einer Notlage im Sinne von § 13S Abs«, 2 BGB gesprochen worden kann« Verfehlt ist ferner angesichts der tatsächlichen Feststellungen die Rüge, der Berufungsrichter habe das Problem der unzulässigen Rochtsausübung (§ 242 BGB) nur im Verhältnis zwischen den Parteien und daher unzulänglich erörtert und zu Unrecht eine sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB) verneinte Was die'Rechtsvorgänger dos Klägers - Frau und Ernst Heclitel - anbetrifft, so hat das angefochtene Urteil ohne Rochtsirrtum angenommen, daß auch sie, falls sie ven Beklagten die Herausgabe des Grundstücks verlangt hätton, nicht dem Binwand unzulässiger Rechtsausübung oder arglistigen Verhaltens ausgesetst gewesen wären« Für den Binwand ist nach dor Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugo on dieser Fall keinen Anlaß biotot, bei Nichteinhaltung der Form des § 313 3GB nur in Ausnahmefallen Raum, nämlich wenn die Rechtsfolgen des §*125 Satz 1 EGB - Nichtigkeit formloser Vereinbarungen - zu einem für den Betroffenen nicht nur harten, sondern schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden (Urteil vom 12« Dezember 1962, V ZR 111/61, UM 1963, 4o7 m0w« Nachw«)«, An jonor Voraussetzung fehlt cs hier schon deshalb, weil dor Beklagte für soino Grundstücksvorwendungen Wertorsatz verlangen kann« Infolgedessen kommt es aluf^d^o^jatsacfcen,,, hin--* -13- sichtlich doron dio Eovi3ion Verletzung doe § 286 ZPO rügt, nicht an; gleichgültig ist insbesondere, oh es möglich gewesen wäre? noch vor dom Tode der Frau XflHHH einen Notar aufzusuchen, oh dieso fest entschlossen war, das Grundstück herzugeben, oder oh zwischen ihr und dem Beklagten Spannungen hostandon9 und wie es nach dem. Willen der Betoiligton mit einem Gartenhaus, das 3ich auf den streitigen Grundstück befand, gehandhabt. worden sollte» In rechtlicher Hinsicht boruft sich die Revision ohne Erfolg auf dio Rechtsprechung des erkennend on Sonat3 zu dem formlosen Hofüb ergabevertrag (unter Anführung des Urteils von 18o Oktober 1961? V ZR 23o/6o, MDR 1962, 122); die dort entwickelten Grundsätze lassen eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht zu« Soweit die Revision einwend et, dor Zweck des § 313 BGB, dio Vertragspartner durch Formzwang vor übereilten Grundstücksgeschäften zu schützen, habo hier wegen dor angeblich von Anfang an bestohenden festen Bindung der Frau keine Rollo gespielt, übersieht sie, daß der Schutzgedanko nur das gesetzgeberische Motiv dieser Vorschrift, nicht aber ihre tatbestandlicho Voraussetzung darstollt; Formzwang besteht also auch dann, wann oin Schutz dos Veräußerers nicht erfordorlich isit (BGHZ 16, 334, 335; Siebert/Schmidt, BGB 9» Auflo § 313 Anm« l)« Ho Dom Beklagten steht wegen des Rechtsverlustes, den er dadurch erlitten hat, daß das von ihm errichtote Haus wesentlicher Bestandteil dos herauszugebenden Grundstücks geworden ist, ein fälliger Gegenanspruch nach §§ 951, 818 Abo« 2 BGB zu« Da er wegon diosos Anspruchs ein Zurückbe- 14 - t haltungsracht geltend macht;, iat er vom Berufungsgericht zur Herausgabe mit Rocht nur verurteilt worden Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Ersatzleistung (§§ 273, 274 BGB)» Auf welchen Botrag sich diese beläuft« ist unter den Partoion streitig« Das Berufungsgericht hat sio mit 2o 524j73 DM bemessen; der Wert d03 Hauses im Zeitpunkt seiner endgültigen Fertigstellung (1* Juli 1953) habe 26 68o EU betragen, und außerdem könne der Beklagte für Aufwendungen in der Folgezeit weitoro 3 387,63 DM fordern; gegen dioso insgesamt 3o o67,63 DM habe dor Kläger mit der ihm für die Zeit vom 1« September 1953 bis 3o« Juni 1961 sustehenden HutzungsentSchädigung in Höhe von 9 542,9o DM aufgerechnet (§\389 3GB), so daß zugunsten des Beklagten noch der eingangs genannte Betrog verbleibe. Io Die Revision bekämpft diese Berechnung« Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Wert des vom Beklagten er-errichtoten Gobäudos zu dem 1. Juli 1953 nicht richtig, sondern zu niedrig angosetst zu haben; es sei zwar zutreffend davon au3gegangon, daß hierfür der Verkehrswort maßgebend sei, habe abder diesen Begriff verkannt, indem es iftih-(entgegen BGHZ lo, 171, 18o f; 17, 236, 24p. f) ohne weiteres den Ertragcv/crt gloichgoootzt habe; da das.Gesotz in § 818 Ab a. 2 BGB auf den objektiven, d.h« don gemeinen Wort abet cllo, wäre, so meint sio, eine wirtschaftliche Betz*ach-^ tungev/oiso goboten gewesen« Dio Rüge ist unbegründet. Daß der Verkehrsv/ert, den ein Gobäudo in einem bestimmten Zeitpunkt aufgewieson hat, im wesentlichen von dor damaligen Ertragsfähigkeit de3 bebauten Grundstücks abhängt, entspricht der ständigen Rocht>^ cprcchung dos erkennenden Senats (urteil vom 19. September 1962, V ZR 138/61, HJW 1962, 2293, m«\v«Nachw„) ; daher ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufurgogo-richt don Ertragewert in don Mittelpunkt soiner Erwägungen gcstollt und andere Borochnungofaktoren, insbesondere den Sachwert des Gobäudos, nur vergleichsweise mit herangezo-gon hat. Im übrigen handelt os sich bei den Begriffen "Ertragswertu und "Sachwert" um Größen, dio im Einzolfall kaum mit mathematischer Genauigkeit errechnet;, die vielmehr wegen ihrer Abhängigkeit von wandelbaren Erfahrungswelten lediglich geschätzt werden .können; diese Schätzung entzieht sich ihrem ;Vescn nach einer exakten, zahlenmäßig im einzelnen nachprüfbaren Begründung, sio ist Sache des Tatrichters und kann vom Revioionsgoricht nur daraufhin untersucht worden, ob sio durch Rechtsirrtum oder Verstoß gegen Denkgesetzo oder Erfahrungssätzo beeinflußt sei (Urteil des Senats vom 23«, November 1962, V ZR 148/6o, WM 1963* 29o)o Bas ist hier nicht der Fall» Bas Berufungsgericht hat sich bei seiner Bewertung dem gerichtlichen Sachverständigen, Architekt Dipl.Ingo Kröck, angoochlosson, dessen Barlegungon 00 für überzeugend erachtet«, Kröck ist in seinen boidon schriftlichen Gutachten sowie bei seiner dreimaligen mündlichen Anhörung auf alle Einzelheiten dor Grundstücksbobauung oingogangon und hat das Ergebnis, zu dem or gelangt ist, ausführlich begründet* Den Parteien war Gelegenheit gogobon, Einwendungen vorzubringen, wovon insbesondere der Boklagto ausgiebig Gebrauch gemacht hat. Mit diesen Einwendungen wiederum hat sich das Berufungsgericht aus-oinandergosetst und sio ohne erkennbaren Rochtsverstoß als unberechtigt angosohon* Baß bei einem Einfamilienhaus dor Ertragswert geringer zu veranschlagen ist als boi Miethäusern, hat der Sachverständige Kröck nicht übersehen, sondern, wie aus seiner Vernehmung im Termin vom 14<> Juli i960 hervorgeht, mit in Rechnung gestellt« Es trifft ferner nicht zu, daß Kröck, wie dio Revision behauptet, ausschließlich den Bauwert und den Ertragswert zugrunde gelegt habo; in soinem Gutachten vom 1/,. Juni i960 (So 3) worden daneben zahlreiche "individuelle Bewertungspunkte" angeführt und auogowertet; dem Erfordernis /A wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist also Genüge geschehene Die von der Revision vermißto Ermittlung des Verkehrswerts nach der Marktlage für Einfamilienhäuser hätte das Vorhandensein von Vergleichsohjekten aus der fraglichen Zeit vorausgesetzt; vom Beklagten waren solcho aber nicht benannt worden« Soin schrift3ätsliches Vorbringen, dessen Nichtbeachtung die Revision rügt ( § 286 ZPO), betraf koino entocheidungserhebliehen Punkto: Auf den Gesichtspunkt der Eigonkapitals-Verzinsung kam es, wie in anderem Zusammenhang dargelegt wird (vgl* unten zu Nr* 2), ebensowenig an wie darauf, was der Kläger während der Besitz2cit des Beklagten an. Steuern erspart haben mag (Schriftsatz vom 7« Dezember 196o, So 6 f)„ Dio Bewcisanträgo im Schriftsatz vom 7. Februar 1961 (Sc 3 f) hat der Beklagte später wieder zurlickgenommen (Schriftsatz vom: 28« Februar 1961)« Maßgebend waren allein die Wcrtverhältnio.se vom Juli 1953; infolgedessen lag alles, was der Beklagto über die gegenwärtigen Grundstücksproiso und den Branöversicherungswert vom Jahre i960 vorgotragen und unter Beweis gestellt hat, hohen der Sache« Einen Rückschluß vom heutigen Gobäudeweri auf denjenigen von 1953, wie die Revision ihn ziehen möchto* hat dor Sachverständige Kröck, den das Berufungsgericht folgt, ersichtlich nicht als hinreichend zuverlässig angesehen (vgl0 seine Darlegungen auf So 2 der Vornehmung3niodcrschrift vom 14® Juli i960); das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden® 2* Gegenstand weiterer Rovisionoangriffo ist die Höho dor Kutzungoentschüdigung, die der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem V/ertercatzanspruch des Beklagten in Abzug bringen kann® Das angofochteno Urteil erweist sich jedoch auch insoweit als rechtsirrtumsfroi® 17 - Es hat seiner Berechnung nicht schlechthin dio vom Beklagten seit September 1953 ersparte Grundstiicksmiote zugrunde gelegt, sondern außerdem in Rechnung gestellt, daß der Beklagt o in den fraglichen Zoitraum wert erhöhende Investitionen geleistet, daß er dafür entsprechendes Kapital aufgewendot und daß er auch die Bewirtschaftungskoston getrogen habe (BU So 43 Mitte)» Soweit dio Revision darüber hinaus auch noch Berücksichtigung der Zinson fordert, dio dem Beklagten bei anderweitiger Anlegung des aufgewendeten Kapitalbetrages zugoflossen wären, verkennt sie, daß für Erstattung entgangenen Gewinns, wie sie im Rahmen eines Schadonsersatzanspruchs in Betracht kommen kann ( § 252 BGB)j im Beroicherungsrecht kein Raum ist» Dio Vorschrift dos § 818 Abs» 2 BGB gewährt dem Ent-reicherten lediglich Wertersatz; ein Anspruch auf das ^Interesse11 3toht ihm nicht zu (BGB RGHK- 11 o Auflo § 818 Ann» 23K Da in übrigen der Bereicherungsanspruch nicht eine Verminderung im Vermögon des Entrsicherten, sondern eine Vermögenovormohrung auf Seiten des Bereicherten rückgängig machen soll (BGKZ 17,256,239* RGREC aaO § 812 Anm» 27), könnto oc sich hier allenfalls fragen, ob der Kläger - nur auf seine Vermögenslage kommt ös an - zur \ror- ■ zinsung des Betrages verpflichtet wäre, um den der Wort de3 Grundstücks geotiogon ist (BGHZ 35,356; vgl** r auch Oertmann, Rocht der Schuldverhältnisoo 5® Aufl» % 818 . Ann«, 2 0(5); eine Verzinsung dieses Betrages hat der Beklagte aber nicht beansprucht, dio Revision fordert vielmehr zu Unrecht Verzinsung der von ihm aufgow endet on Geldbeträgeo Nicht zu beanstanden ist, daß.das Berufungsgericht, das auch insoweit den Darlegungen des Sachverständigen Krück folgt (Gutachten von 17o April 1961, S» 4 ff), die werterhöhenden Einbauton der Jahre 1954 bin 1959 berücksichtigt hat und auf dieso Weise zu einer jährlich an- 18 - steigendon Hutzungsontschädigung gelangt ist; die Zulässigkeit, eine solche Entschädigung nach Zeitabschnitten stufenweise zu erhöhen, ist vom erkennenden Senat bejaht worden (ürtoii vom lo, April 1963, V ZR 61/61, MDR 1963, 577). Entgegen der Ansicht der Revision entbehrt diese Erhöhung * auch nicht jeglicher Beziehung zu den Mietsätzen, die in den betreffenden Jahren gegolten haben würden; der Sachverständige Kröck stellt vielmehr in seinem Gutachten (So 6) jeweils HutZungsentschädigung und Grundotücksmietc einander gegenüber, um zu veranschaulichen, daß und um welche Beträge erstoro hinter letztererin den einzelnen Jahren zahlenmäßig zurückbleibt0 Die vermeintliche Unstimmigkeit, wolcho die Revision darin erblickt, daß der Beklagte für seine eigenen Grundstücksverbesserungen eino erhöhte NutsungsontSchädigung zahlen müsse, wird durch seinen Wertorsatzanspruch ausgeglichen. Da zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht, kann dahinstehen, ob bei einem solchen - was die Revision bezweifelt - die Grundstücksverbesserungon jeweils jährlich mit absoluten Größen im Mietzins ihron Niederschlag gefunden haben würden. Zu Unrecht hält dio Revision es für widerspruchsvoll, einerseits die jährliche Steigerung des Verkehrswertes zu berücksichtigen, andererseits aber nach wie vor auf den 1„ Juli. 1953 als AbrechnungsZeitpunkt abzustellen; letzteres ist eine Folge davon, daß für dio Höhe des Anspruchs aus § 818 Abs. 2 BGB dio Fertigste11ung des Gebäudes maßgebend ist (BGH NJW 1962, 2293), die der Berufungsriohter in vorliegenden Fallo auf den angegebenen Zeitpunkt ango-cetzt hat; notwendige und worterhöhondo Aufwendungen hat er übrigens im Rahmen dor §§ 994 ff BGB auch für die Zeit nach 1953 dem Beklagten gutgebracht. Sov/eit diesem das zahlenmäßige Ergebnis gleichwohl noch unbillig erscheint, nag er sich vor Augen halten, daß er immerhin trotz Kenntnis der Eigentumsverhältnisse auf fremden Grund und Boden. gebaut hat* Dio vom Beklagton auf das Grundstück geleisteten öffentlichen Abgaben (Grundsteuer, Gemoindegobühren usv.'o) hat das Berufungsgericht bei Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu seinen Gunsten berücksichtigt, und zv/ar im Rahmen der sogonannton ,,Bev;irtschaftungokoston,f (BU Se 42, 43)o Es handelt sich insoweit um eine Pauschalbo-rechnung nach Maßgabe von § 287 ZPO» Infolgedessen kann die Revision, die im angefochtenen Urteil genaue Zahlenangaben über die einzelnen Abgabebeträgo vermißt, mit ihrer Rüge aus § 286 ZPO keinen Erfolg haben0 Die Ansicht dos Beklagten in den Schriftsätzen vom 19o Oktobor und 8» November 196o, wonach bei Berechnung der Nutzung so nt Schädigung vom ortsüblichen Ei’bbau-zins oder von den Pacht Zinssätzen für Gartenland ausgo-gangen werden müsso, beruhte auf oinor Verkennung der Tatcacho, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Nutzung unbebauten Grund und Bodons handelt, sondern um diejenige eines \7ohnhauses«, Das Berufungsgericht hatte daher entgegen der Revision keine Veranlassung, diesem Vorbringen nachcugehcn und darüber Beweis zu erhobene Aus den gleichen Grundo kam schließlich auch der vom Kläger für das Grundstück aufgewendoto Kaufpreis von 72o DM nicht als Borcchnungcgrundläge für die Nutzungs-entschädigung in Betracht» III. Das Borufungsurtoil hält sonach den Angriffen der Revision stand» Da es auch keine sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nach- t - 2o - toil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision ait dor Kostenfolgo aus § 97 Abs«, 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Rothe Dr«, Mattem Bundesrichtor.Offterdinger ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung verhindert. Br. Augustin