frau Stande Der Kläger hat daraufhin mit einem Schrift satz, der am Tage vor der letzten mündlichen Verhandln bei dem Oberlahdesgericht einging, die Klage auf die Ehefrau ausgedehnt; eine Zustellung des Schriftsatzes an diese ist nicht erfolgt. 1o Der erst nach Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz bekanntgewordene Umstand, daß das^Grund-stück # nicht dem bisherigen Beklagten Britz Iallein, sondern ihm und seiner Ehefrau als Miteigentümern je zur Hälfte gehörte, stellte die Prozeßbeteiligten vor eine neue Lage« Der Kläger wollte ihr dadurch Rechnung tragen, daß er nachträglich noch die Ehefrau JüdB mitzuverklagen suchte« In diesem Bestreben, eine weitere Partei in den bereits seit drei Jahren anhängigen Rechtsstreit einzuführen, erblickte indessen das Berufungsgericht eine Klageänderung (§ 264 ZPO), die es nicht zulassen wollte, da weder der bisherige Beklagte eingewilligt habe noch Sachdienlichkeit gegeben sei; es hat deshalb von einer Zustellung der Klageerweijjferung ah die Ehefrau Abstand genommen und die ursprüngliche Klage als sachlich unbegründet abgewiesen« 2« Geklärt werden muß in erster Linie, gegen wen sich der eingeklagte Anspruch richtete« Miteigentümer des Grundstücks, das der Kläger zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zwischen seinem eigenen Anwesen und dem Öffentlichen Wege benutzen will (§ 917 Abs« 1 BGB), waren die Eheleute I^HB» er hat aber nur den Ehemann verklagt« Ob das angängig war, hängt davon ab, welche Art von Streit genoss enschaft zwischen den Miteigentümern eines Grundstücks besteht, wenn ein Nach- Y/ären sie keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO, so stünde es der Klagepartei frei, ihren Anspruch entweder gegen alle zugleich oder lediglich gegen einzelne von ihnen gerichtlich zu verfolgen» Pas gleiche würde gelten hei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft nach Maßgabe des ersten Tatbestandes der genannten Vorschrift («Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur ein heitlich festgestellt werden....«); denn auch in diesen Fällen steht die Sachlegitimation des einzelnen Beklagten außer Zweifel (BGHZ 30, 195, 198)*. Bei dieser zweiten Form der notwendigen Streitgenossen-schaft ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenösset kein Raum; sie muß ohne weitere Sachprüfung abgewiesen werden (BGHZ aaO S« 197)» Die hier zur Erörterung stehende gesetzliche Pul-dungspflicht aus § 917 BGB bildet einen Tatbestand der letzteren Art. Daß die Verpflichtung der Nachbarn, die Benutzung ihres Grundstücks als Notweg zu dulden, wenn dieses Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer steht, nur gegenüber allen Miteigentümern gemeinsam -also nicht gegenüber einem von ihnen allein - festgestellt werden kann, ist bereits vom Reichsgericht aus- Denselben Standpunkt nimmt auch das angefoehtene Urteil ein, das diese Frage zwar nur beiläufig (anscheinend im Sinn einer Hilfserwägung) behandelt und das Problem der notwendigen Streitgenossenschaft gar nicht erwähnt, dessen Ausführungen aber erkennen lassen, daß der Berufungsrichter ebenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Notwegrechts ’gegen* eif= -: nen Miteigentümer allein nicht für möglich hält. sich gegen sämtliche Eigentümer des als Verbindung zu dem öffentlichen Weg in Betracht kommenden Grundstücks rieh« tet und lediglich von ihnen gemeinsam erfüllt werden kann, liegt in der Natur des Miteigentums nach Bruchteilen (§ 1008 BOB). Mag auch zwischen beiden sowohl hinsichtlich dos Entstehungsgrundes als auch nach Umfang, Nutzungsdauer und Regelung der Entschädigungsfrage mancher Unterschied bestehen (HG BayZ 1931, 175), auf jeden Fall stimmen sie doch darin überein, daß sie dem Eigentümer eine genau umschriebene Duldungspflicht auferlegen (einerseits § 917 Abs» 1 Satz 1, andererseits § 1018 BGB); der Inhalt des Eigentums wird durch sie in bestimmter Form eingeschränkt.(vgl. Der einzelne Miteigentümer ist nicht nur außerstande, eineneue Grunddienstbarkeit einzuräumen, sondern das Bestehen einer solche^:Belastung vermag auch niemals ihm allein gegenüber gerichtlich festgestellt zu werden; denn sämtliche Gemeinschaft er sind insoweit notwendige Streitgenossen kraft materiell-rechtlicher Sachlegitimation (OLG Köln OBGEspr 18, 149)* Bas gleiche muß angesichts der Ähnlichkeit der beiden Rechte auch für die gerichtliche Geltendmachung des Notweganspruchs gelten. Zu Unrecht meint die Revision, die notwendige Streitgenossenschaft sei lediglich eine solche im Sinne des ersten Tatbestandes des § 62 ZPO« Soweit sie das daraus herzuleiten versucht, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des Notwegrechts "allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden” könne, wird von ihr übersehen, daß die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung nicht nur dem genannten ersten Tatbestand wesenseigentümlich ist, sondern ein Begriffsmerkmal sämtlicher Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft, also auch des zweiten Tatbestandes, bildet (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8, Aufl. § 95 I 3, So 467; Schwab, Festschrift für Lent 1957 So 271 und 274)« Ebensowenig verfängt ihr Hinweis auf die Nichterwähnung des Notwegrechts im Lehrbuch von Rosenberg (aaO § 95 IX 3)» da es sich bei den dort angeführten Fällen nur um Beispiele handelt, deren Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt; das Notwegrecht gehört ersichtlich in die letzte der von Rosenberg gebildeten Fallgruppen unter Buchstabe e ("wenn sonst nach materiellem Recht eine Leistung nur von mehreren oder gegen mehrere gemeinschaftlich verlangt werden kann”); für den ähnlich liegenden Fall der Grunddienstbarkeit bejaht übrigens das Erläuterungsbuch von Stein/Jonas/Schönke ausdrücklich die Notwendigkeit gemeinsamer Prozeßführung (ZPO 18o Auflo § 62 Beni* III 1, Ende des ersten Absatzes; daselbst wird auch in Fußnote 35 auf das oben erwähnte Urteil des OLG Köln verwiesen)* Die Ausführungen der Revision darüber, welche praktischen Folgen und etwaigen Nachteile sich für den Kläger ergeben könnten, wenn er nur einen einzigen Miteigentümer statt sämtlicher verklagt habe, liegen neben der Sache, da es - wie si.e übrigens selbst nicht verkennt - im Rahmen des 3. Konnte sonach die Klage in ihrer ursprünglichen Form keinen Erfolg haben, so war noch zu prüfen, ob der Kläger den Mangel zu heilen vermochte, indem er die neuentdeckte Miteigentümerin ebenfalls verklagteo Las Berufungsgericht hat dies verneint« Nach seiner Ansicht läge in der Ausdehnung des Prozesses auf die Ehefrau Lu-wig eine Klageänderung, deren Zulässigkeit, da der Ehemann nicht eingewilligt habe, davon abhänge, ob sie sic] als sachdienlich darstelle; das sei nicht der Fall» Nachw«), gilt nicht uneingeschränkt« Für seine Anwendung ist insbesondere dann kein Kaum, wenn es sich, wie hier, um den Versuch der Klagepartei handelt, erst während des Berufungsverfahrens einen neuen Beklagten in den schwebenden Hechtsstreit einzuführen« Wollte r, mahf in einem derartigen Fall gemäß § 264 ZPO auf die Einwilligung des bisherigen Beklagten oder, wenn sie verweigert wird, darauf abstellen, ob die beabsichtigte Erweiterung des Kreises der Parteien sachdienlich sei; so könnte das - zu demal da sich der Begriff der Sachdien-lichkeit nach objektiven Merkmalen bestimmt (BGHZ 33, 10 - 398, 400; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Auflo § 264 Beau II 2) - zu einer unangebrachten Benachteiligung des an dem Prozeß bisher nicht beteiligt gewesenen Britten führen: er würde in ein Verfahren, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluß hatte, gegen seinen Willen hineingezogen und müßte es in der Lage weiterführen, in der es sich nunmehr befindet« Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb entschieden, in der Berufungsinstanz dürfe eine Parteiänderung auf Beklagtenseite allein unter der Voraus Setzung zugelassen werden, daß der neue Beklagte zustimme; die Zustimmung sei nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung sich als Prozeßmißbrauch darstelle (BGHZ 21, 285 -JZ 1956, 761 nu Anau Lent - LM ZPO § 264 Nr. 10 mit Annio Gelhaar = NJW 1956, Dieser Entscheidung - Der Beurteilungsmaßstab muß ein subjektiver sein, d*h« die Entscheidung hängt jeweils davon ab, ob dem Betreffenden nach Cfreu und Glauben zugemutet werden kann, nicht auf seiner Weigerung zu beharren« In diesem Zusammenhang sind sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der erst im Berufungsreehtszug eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert (BGHZ aaO 0. 726/2 und 726/5 im Sinne von § 917 Abs* 1 BGB gele~ gen habe» An diese Rechtsauffassung war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs» 2 ZPO gebunden; es hätte sie, sofern die Ehefrau nachträglich als Beklagte in den Prozeß eintrat, wegen der zwischen den Eheleuten bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft, die eine einheitliche, inhaltsgleiche Entscheidung hinsichtlich aller Beklagter erforderlich machte, auch der neuen Beklagten gegenüber zur Anwendung bringen müssen» Die Ehefrau wäre also, wenn sie der Parteiänderung zugestimmt hätte, gezwungen gewesen, sich der rechtlichen Beurteilung, die der Fall im ersten Revisionsverfahren durch den erkennenden Senat erfahren hatte, zu beugen, obwohl sie seinerzeit nicht in der Lage gewesen war, dem Re-Visionsgericht ihre Auffassung ifirorzutragen und dadurch auf seine Meinungsbildung einzuwirken; darüber hinaus wäre kraft der Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO auch der Senat selbst, sofern die Ehefrau Lg|^ nach erfolgtem Eintritt in den Rechtsstreit später eine neue Revision eingelegt hätte, ihr gegenüber an seine frühere rechtliche Beurteilung gebunden gewesen (RGZ 14-9, 158, 163; BGHZ 25, 200, 204)- Bei dieser Sachlage stellte die Weigerung der Ehefrau, sich mitverklagen zu lassen, kein mißbräuchliches Verhalten dar. Wenn die Revision meint, der bisherige Beklagte habe bereits alles vorgetragen, was sich auch vom Standpunkt seiner Ehefrau aus gegen den Klageanspruch einwenderi lasse, und es sei nicht ersichtlich, daß diese noch einen neuen Gesichtspunkt hätte Vorbringen können, so sind das bloße Vermutungen, die den schwer«» wiegenden Vorwurf des Prozeßmißbrauchs nicht zu recht« fertigen vermögen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Ehefrau iilre Weigerung u.a. damit erläutert, sie halte die Auffassung des ersten Revisionsurteils, daß die Anlage von Kühl- und -Lagerhäusern eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen des Klägers sei, für nicht hinreichend begründet, vielmehr hätte es zur Beantwortung dieser Frage noch weiterer sachlicher Aufklärung bedurft; die Möglichkeit, insoweit eine andere Auffassung durchzusetzen, dürfe ihr nicht genommen werden. 4» Da für eine nachträgliche Einbeziehung der Ehefrau 14Hfe in den schwebenden Rechtsstreit kein Raum war, andererseits der Ehemann nicht allein auf Duldung gemäß § 917 BGB ver#l£gt werden konnte, ist die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden» Keine Zustimmung verdienen indessen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des liandgerichts bestätigt hat» Obwohl es nämlich der zutreffenden Ansicht war, daß der Notweganspruch nicht gegen einen einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden könne (BU S» 6 unten), ist es trotzdem anschließend (aaO S» 7 - 15) in eine Erörterung darüber eingetreten, ob die Eigentümer des Grundstücks K^Bstraße# eine Duldungspflicht aus § 917 BGB treffe; dies hat es mit eingehender Begründung verneint, insbesondere weil der Kläger auf seinem eigenen Grund und Boden keinen genügenden Platz zu dem Ent- und Beladen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung habe. 1a und b; Nikisch, Zivilpro2eßrecht 2« Aufl» § 110 I 1; Y/ieczorek, ZPO § 62 An. B X c 2; Schwab, Pestschrift für Lent 1957 S« 286 und 295), ergibt sich aus der Na-tur der Prozeßführungsbefugnis, um die es in solchen Fällen gehtb Die Ursache dafür, weshalb auf der einen Parteiseite jeweils mehrere Personen beteiligt sein müssen, liegt zwar im materiellen Recht; wenn beispielsweise hier zur Erörterung stehende Anspruch die Benutzung eines Grundstücks als Notweg zu dulden, bei Vorhandensein mehrerer Grundstückseigentümer sich gegen alle gemeinsam und nicht nur gegen einen elnzel neu Miteigentümer richtet, so ist das ^eine Folge der im Bürgerlichen Gesetzbuch für Notwegrecht und Bruchteil eigentum getroffenen Regelung (§§ 917, 747 Satz aaO) o Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine sachlich-rechtliche Vorfrage» Seine eigentliche Prägu und praktische Ausgestaltung erfährt der betreffende Anspruch, sofern er gerichtlich geltend gemacht wird, erst durch das Verfahrensreeht (BGHZ 31, 279, 280 f)» Dieses regelt die Art und Weise seiner Durchsetzung Die Prozeßführungsbefugnis, die durch diese Verfahrensvorschriften bestimmt wird, ist von der materiellrechtlichen Sachbefugnis begrifflich zu trennen, Ihre «Selbständigkeit zeigt sich u.a, darin, daß os auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als auf;, dem der streitigen, die Rochts-figur der notwendigen Streitgenossenschaft und damit eine dem § 62 ZPO entsprechende Regelung nicht gibt (BGHZ 3, 214). schaft vorgeschwebt hat, - als vielmehr die - hier nicht einschlägige - allgemeine Aktiv- oder Passivlegitimation, bei deren Pehlen es dem Richter freisteht, die Klageabv/eisung entweder auf mangelnde Rechtsträgersehafi oder auf mangelnde Begründetheit des eingeklagten Anspruchs zu stützen* Inwieweit die hier vertretene Auffassung, daß die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen werden muß, mit den Ausführungen in BGHZ 30, 195 übereinstimmt, wo es heißt, bei notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO scheitere die Klage eines einzelnen oder gegen einzelne der Streitgenossen daran, daß ihnen "die Sachlegiti-mation (Aktiv- oder Passivlegitimation) zur Durchfuhren des Prozesses11 fehle (S* 197; vgl« andererseits S» 190s zu dem Unterschied hiervon sei bei dem ersten Tatbestand des § 62 ZPO eine Klage der einzelnen Streitgenossen oder gegen einen einzelnen von ihnen "zulässig"), mag dahinstehen; einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 136 Abs* 1 GVG bedarf es jedenfalls nicht, da der II» Zivilsenat in jenem Urteil - das einen Pall notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des ersten, nicht des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO betraf - die angeführte Ansicht nur beiläufig geäußert hat und seine Entscheidung nicht auf.diesen Ausführungen beruht»
Vj
Nachschlagewerks ja 2212 082
Amtliche Sammlung: ja
BGB § 917; ZPO § 62
a) Wird mittels Klage die Einräumung eines Notweges an einem Grundstück verlangt, das mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehört, so sind die Miteigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO (Bestätigung von RG JW 1906, 233) °
b) In einem solchen Palle ist die Klage, wenn sie nicht gegen sämtliche Miteigentümer erhoben wurde, durch Prozeßurteil ("als unzulässig”) abzuweisen,
BGH, Urto v. 29- November 1961 - V ZR 181/60 OLG Saarbrücken
JLG Saarbrücken
Verkündet an 29* November 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Wirtschaftstreuhänders Hans
0 7
in St. Wi
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Witv/e Maria geb. in Nf^Bl
MBi}, M^HHHIvxraße ^B^aTsAlTeTnerbin des während des Revisionsverfahrens verstorbenen bisherigen Beklagten, Rechtsanwalt Pritz
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JBP -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Dr. lasche und der Bundesrichter Dr, Augustin, Schuster, Dr, Rothe und Dr. Mattem
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. Juli I960 v/ird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen ist.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Zwischen dem Kläger und dem bisherigen Beklagten Fritz Grundstücksnachbarn in herrsch-
tc Streit darüber, ob der Kläger, dessen mit einem Lager-und Kühlhaus bebaute Grundstücksparzellen Flur 1 Nr«
726/2 und 726/3 nirgends an einen öffentlichen Weg angrenzen, berechtigt ist, das benachbarte Grundstück ^J^traßc 3 (Parzellen 3546/722 und 35#5/718) als Zugang zu seinem Anwesen zu benutzen. Mit der Klage hat er Verurteilung des Fritz dahin begehrt, einen Notweg
von der Straße aus über das Grundstück K^feBstraße ® durch dessen Toreinfahrt zu der Verladerampe der Grundstücke Nr. 726/2 und 726/3 zu‘ dulden, und zwar in der Weise, daß diese beiden Grundstücke ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten und daß insbesondere die Sin- und Ausfahrt von Lastkraftwagen zu dem Ent- und Beladen geduldet werde.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 11. November 1959, V ZR 98/58, WM 1959, H63; teilweise abgedruckt BGHZ 31, 159, NJW I960, 93 und MDR ;I960, 124)•
In der Folgezeit ließ der Kläger einen Teil der Verladerampe vor dem Lagerhaus abreißen, um Raum für die Aufstellung von Kraftwagen zu gewinnen; weitere örtliche Veränderungen - Hineinverlegen der gesamten Rampe in das Lagerhaus - wurden von ihm angekündigt. Er hat seinen Klageantrag eingeschränkt, indem er Breite und
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Verlauf des verlangten Notweges genau bezeichnete und Duldung der Sin- und Ausfahrt nur noch für Lastkraftwe gen von solcher Größe und von solchen Abmessungen begehrte, daß sie auf seinem eigenen Grund und Boden ohx: Inanspruchnahme der Parzellen des bisherigen Beklagter: ent- und beladen werden könnten. Im Verlaufe des neuer BerufungsVerfahrens stellte sich heraus, daß Fritz
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faßten Gerichte angenommen hatten) Alleineigentümer de Grundstücks K^^^straße 1 war, sondern daß dieses im hälftigen Miteigentum des Pritz und seiner Ehe-
frau Stande Der Kläger hat daraufhin mit einem Schrift satz, der am Tage vor der letzten mündlichen Verhandln bei dem Oberlahdesgericht einging, die Klage auf die Ehefrau ausgedehnt; eine Zustellung des Schriftsatzes an diese ist nicht erfolgt. In der Berufungsverhandlun hat der bisherige Beklagte einer Klageänderung widersprochen und zugleich namens seiner Ehefrau erklärt, daß sie ihrer Mit Verklagung in dem schwebenden Verfahren nicht zustigme. Das Oberlandesgericht hat die vom Kläger - zwecks Klage Zustellung an die Ehefrau - beantragte Vertagung abgelehnt und unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils die Klage gegen Fritz I41IH wiederum abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Hevision des Klägers« Nach ihrer Einlegung ist der bisherige Beklagte ver-stoi’ben. Seine Witwe und Alleinerbin hat anstelle ihres Ehemannes das Verfahren auf genommen« Der Kläger verfolgt das in der Berufungsinstanz eingeschränkte Klagebegehren gegen die jetzige Beklagte weiter. Diese bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe:
1o Der erst nach Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz bekanntgewordene Umstand, daß das^Grund-stück # nicht dem bisherigen Beklagten Britz
Iallein, sondern ihm und seiner Ehefrau als Miteigentümern je zur Hälfte gehörte, stellte die Prozeßbeteiligten vor eine neue Lage« Der Kläger wollte ihr dadurch Rechnung tragen, daß er nachträglich noch die Ehefrau JüdB mitzuverklagen suchte« In diesem Bestreben, eine weitere Partei in den bereits seit drei Jahren anhängigen Rechtsstreit einzuführen, erblickte indessen das Berufungsgericht eine Klageänderung (§ 264 ZPO), die es nicht zulassen wollte, da weder der bisherige Beklagte eingewilligt habe noch Sachdienlichkeit gegeben sei; es hat deshalb von einer Zustellung der Klageerweijjferung ah die Ehefrau Abstand genommen und die ursprüngliche Klage als sachlich unbegründet abgewiesen«
Diese Verfahrensweise ist nicht frei von rechtlichen Bedenken <>
2« Geklärt werden muß in erster Linie, gegen wen sich der eingeklagte Anspruch richtete« Miteigentümer des Grundstücks, das der Kläger zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zwischen seinem eigenen Anwesen und dem Öffentlichen Wege benutzen will (§ 917 Abs« 1 BGB), waren die Eheleute I^HB» er hat aber nur den Ehemann verklagt« Ob das angängig war, hängt davon ab, welche Art von Streit genoss enschaft zwischen den Miteigentümern eines Grundstücks besteht, wenn ein Nach-
bar von ihnen die Einräumung eines Notweges fordert. Y/ären sie keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO, so stünde es der Klagepartei frei, ihren Anspruch entweder gegen alle zugleich oder lediglich gegen einzelne von ihnen gerichtlich zu verfolgen» Pas gleiche würde gelten hei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft nach Maßgabe des ersten Tatbestandes der genannten Vorschrift («Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur ein heitlich festgestellt werden....«); denn auch in diesen Fällen steht die Sachlegitimation des einzelnen Beklagten außer Zweifel (BGHZ 30, 195, 198)*. Anders verhält es sich dagegen,, wenn «die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist«, d.h. bei dem zweiten Tatbestand des § 62 ZPO. Bann ist nämlich aus Gründen des sachlichen Rechts eine einheitliche Prc zeßführung gegen sämtliche Beteiligten geboten: der Anspruch kann seinem Inhalt nach nur gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt und deshalb auch verfahrensrechl lieh nur gegen alle zugleich geltend gemacht werden.
Bei dieser zweiten Form der notwendigen Streitgenossen-schaft ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenösset kein Raum; sie muß ohne weitere Sachprüfung abgewiesen werden (BGHZ aaO S« 197)»
Die hier zur Erörterung stehende gesetzliche Pul-dungspflicht aus § 917 BGB bildet einen Tatbestand der letzteren Art. Daß die Verpflichtung der Nachbarn, die Benutzung ihres Grundstücks als Notweg zu dulden, wenn dieses Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer steht, nur gegenüber allen Miteigentümern gemeinsam -also nicht gegenüber einem von ihnen allein - festgestellt werden kann, ist bereits vom Reichsgericht aus-
gesprochen worden (Urteil vom 24« Februar 1906, V 446/05,
JW 1906, 233, unter Bezugnahme auf Planck, BOB § 917 Anm.
2 a/J, und Turnau/FÖrster, Anm» 1 Abs* 5 zu § 917 BOB .^Xiegenschaftsrecht 2* Aufl» Band I S. 319; ebenso 3« Aufl. S. 392/ ). Seiner Ansicht hat sich das einschlägige Schrifttum, soweit ersichtlich, ohne Ausnahme angeschlossen (vgl», jeweils zu § 917; BOB RGRK 11« Aufl« Anm« 6; Staudinger/ Seufert, BOB 11» Aufl« Anm» 3; Siebert/Baur, BOB 9« Aufl. Anm. 5; Planek/Strecker, BOB 5« Aufl. Anm» 2 aPalandt/ Hoche, BOB 20» Aufl« Anm» 3 b; ferner: Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3« Aufl. § 27 II 1 Fußn» 71, S. 371; Meisner/ Ring, Nachbarrecht in Bayern 5« Aufl. § 25 IX 1 Fußn. 62,
So 370; Kraft, RheinZ 1910, 346). Denselben Standpunkt nimmt auch das angefoehtene Urteil ein, das diese Frage zwar nur beiläufig (anscheinend im Sinn einer Hilfserwägung) behandelt und das Problem der notwendigen Streitgenossenschaft gar nicht erwähnt, dessen Ausführungen aber erkennen lassen, daß der Berufungsrichter ebenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Notwegrechts ’gegen* eif= -: nen Miteigentümer allein nicht für möglich hält.
Dem ist beizutreten» Allerdings haben, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Reichsgericht und diejenigen, die ihm gefolgt sind, ihre Ansicht nicht näher begründet. Der Grund indessen, weshalb der Notweganspruchsi. sich gegen sämtliche Eigentümer des als Verbindung zu dem öffentlichen Weg in Betracht kommenden Grundstücks rieh« tet und lediglich von ihnen gemeinsam erfüllt werden kann, liegt in der Natur des Miteigentums nach Bruchteilen (§ 1008 BOB). Bei diesem handelt es sich um eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BOB. Uber den gemein-
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schaftlichen Gegenstand im ganzen können nach § 747 Satz 2 BGB die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Es ist aber eine Verfügung über das Miteigentum in sei-ner Gesamtheit, wenn einem Nachbarn die Benutzung des Grundstücks als Notweg gestattet wird» Das Notwegx’echt gleicht in dem hier maßgeblichen- Punkt der Grunddienstbarkeit. Mag auch zwischen beiden sowohl hinsichtlich dos Entstehungsgrundes als auch nach Umfang, Nutzungsdauer und Regelung der Entschädigungsfrage mancher Unterschied bestehen (HG BayZ 1931, 175), auf jeden Fall stimmen sie doch darin überein, daß sie dem Eigentümer eine genau umschriebene Duldungspflicht auferlegen (einerseits § 917 Abs» 1 Satz 1, andererseits § 1018 BGB); der Inhalt des Eigentums wird durch sie in bestimmter Form eingeschränkt.(vgl. zu dem Notwegrecht Planck/Strecker aaO § 917 Anm. 2 aoC, zur Grunddienstbarkeit Siebert/Baur aaO § 1018 Anm. 2). Die Einschränkung berührt in beiden Fällen das Eigentum als ganzes. Ideelle Miteigentumsbruchteile können weder mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden (Siebert/Baur aaO* Palandt/Hoche, BGB 20. Aufl. § 1018 Anm. 3), noch unterliegen sie als solchefder Duldungspflic^t aus § 917 BGB. Der einzelne Miteigentümer ist nicht nur außerstande, eineneue Grunddienstbarkeit einzuräumen, sondern das Bestehen einer solche^:Belastung vermag auch niemals ihm allein gegenüber gerichtlich festgestellt zu werden; denn sämtliche Gemeinschaft er sind insoweit notwendige Streitgenossen kraft materiell-rechtlicher Sachlegitimation (OLG Köln OBGEspr 18, 149)* Bas gleiche muß angesichts der Ähnlichkeit der beiden Rechte auch für die gerichtliche Geltendmachung des Notweganspruchs gelten.
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Zu Unrecht meint die Revision, die notwendige Streitgenossenschaft sei lediglich eine solche im Sinne des ersten Tatbestandes des § 62 ZPO« Soweit sie das daraus herzuleiten versucht, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des Notwegrechts "allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden” könne, wird von ihr übersehen, daß die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung nicht nur dem genannten ersten Tatbestand wesenseigentümlich ist, sondern ein Begriffsmerkmal sämtlicher Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft, also auch des zweiten Tatbestandes, bildet (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8, Aufl. § 95 I 3, So 467; Schwab, Festschrift für Lent 1957 So 271 und 274)« Ebensowenig verfängt ihr Hinweis auf die Nichterwähnung des Notwegrechts im Lehrbuch von Rosenberg (aaO § 95 IX 3)» da es sich bei den dort angeführten Fällen nur um Beispiele handelt, deren Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt; das Notwegrecht gehört ersichtlich in die letzte der von Rosenberg gebildeten Fallgruppen unter Buchstabe e ("wenn sonst nach materiellem Recht eine Leistung nur von mehreren oder gegen mehrere gemeinschaftlich verlangt werden kann”); für den ähnlich liegenden Fall der Grunddienstbarkeit bejaht übrigens das Erläuterungsbuch von Stein/Jonas/Schönke ausdrücklich die Notwendigkeit gemeinsamer Prozeßführung (ZPO 18o Auflo § 62 Beni* III 1, Ende des ersten Absatzes; daselbst wird auch in Fußnote 35 auf das oben erwähnte Urteil des OLG Köln verwiesen)*
Die Ausführungen der Revision darüber, welche praktischen Folgen und etwaigen Nachteile sich für den Kläger ergeben könnten, wenn er nur einen einzigen Miteigentümer statt sämtlicher verklagt habe, liegen neben der Sache, da es - wie si.e übrigens selbst nicht verkennt - im Rahmen des
§ 62 ZPO ohnehin unbeachtlich ist, ob Logik oder praktisches Bedürfnis eine einheitliche Feststellung wünschenswert erscheinen lassen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 26o Auflo § 62 Anm« 2 C; vgl« dazu auch Lent, JherJb 90 52 ff, und Schwab aaO S« 274' f) o
3. Konnte sonach die Klage in ihrer ursprünglichen Form keinen Erfolg haben, so war noch zu prüfen, ob der Kläger den Mangel zu heilen vermochte, indem er die neuentdeckte Miteigentümerin ebenfalls verklagteo Las Berufungsgericht hat dies verneint« Nach seiner Ansicht läge in der Ausdehnung des Prozesses auf die Ehefrau Lu-wig eine Klageänderung, deren Zulässigkeit, da der Ehemann nicht eingewilligt habe, davon abhänge, ob sie sic] als sachdienlich darstelle; das sei nicht der Fall»
Liese Begründung war verfehlt* Ler Grundsatz, wonach gewillkürter Wechsel der Parteien im Prozeß wie eine Klageänderung angesehen wird (Urteil des erkennenden Senats vom 24* Mai 1955, V ZK 34/54, LM ZPO § 264 Nr* 8 m. Nachw«), gilt nicht uneingeschränkt« Für seine Anwendung ist insbesondere dann kein Kaum, wenn es sich, wie hier, um den Versuch der Klagepartei handelt, erst während des Berufungsverfahrens einen neuen Beklagten in den schwebenden Hechtsstreit einzuführen« Wollte r, mahf in einem derartigen Fall gemäß § 264 ZPO auf die Einwilligung des bisherigen Beklagten oder, wenn sie verweigert wird, darauf abstellen, ob die beabsichtigte Erweiterung des Kreises der Parteien sachdienlich sei; so könnte das - zu demal da sich der Begriff der Sachdien-lichkeit nach objektiven Merkmalen bestimmt (BGHZ 33,
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398, 400; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Auflo § 264 Beau II 2) - zu einer unangebrachten Benachteiligung des an dem Prozeß bisher nicht beteiligt gewesenen Britten führen: er würde in ein Verfahren, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluß hatte, gegen seinen Willen hineingezogen und müßte es in der Lage weiterführen, in der es sich nunmehr befindet« Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb entschieden, in der Berufungsinstanz dürfe eine Parteiänderung auf Beklagtenseite allein unter der Voraus Setzung zugelassen werden, daß der neue Beklagte zustimme; die Zustimmung sei nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung sich als Prozeßmißbrauch darstelle (BGHZ 21, 285 -JZ 1956, 761 nu Anau Lent - LM ZPO § 264 Nr. 10 mit Annio Gelhaar = NJW 1956, Dieser Entscheidung -
die übrigens das Berufungsgericht in seinem Urteil an-führ.t, die es aber ersichtlich mißverstanden hat -schließt sich der erkennende Senat an,
Kam es danach weder auf die Einwilligung des bisherigen Beklagten noch, in Ermangelung derselben, auf die Sachdienlichkeit der Parteiänderung an, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsrieht ers darüber, warum er die Mitverklagung der Ehefrau für nicht sachdienlich erachtete (iBUvS.
5-6), sowie zu den Revisionsangriffen gegen diesen feil der Urteilsbegründung. Ent s che idungs erheb lieh ist allein, ob die Y/eigerung der Ehefrau, sich mitverklagen zu lassen, mißbräuchlich war. Das hat das angefochtene Urteil irrigerweise dahingestellt gelassen. Zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 565 Abs. 1 ZPO nö~
tigt dieser Fehler indessen nicht, da das Revisions-gericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Frage der Mißbräuchlichkeit von sich aus zu beantworten vermag und sich hierbei die Berufungsentscheidung, soweit sie die Nicht Zulassung der neuen Klage betrifft, aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO).
Wer sich weigert, als Beklagter einem in höherer Instanz schwebenden Prozeß beizutreten, handelt nicht schon deshalb mißbräuchlich, weil der Beitritt die sachliche Erledigung des Streitfalles fördern würde odpr aus sonstigen Gründen dem Gedanken der Prozeßwirtschaftlichkeit entspräche. Der Beurteilungsmaßstab muß ein subjektiver sein, d*h« die Entscheidung hängt jeweils davon ab, ob dem Betreffenden nach Cfreu und Glauben zugemutet werden kann, nicht auf seiner Weigerung zu beharren« In diesem Zusammenhang sind sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der erst im Berufungsreehtszug eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert (BGHZ aaO 0. 289). Bin Mißbrauch läßt sich in der Hegel nur dann bejahen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte dadurch, daß er nicht bereits in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hätte (vgl. auch Lent, JZ 1956, 762 f).
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-v.
So verhielt es sich im vorliegenden Falle nicht.
Der Rechtsstreit war, als der ICläger die Ehefrau
mitzuverklagen versuchte, drei Jahre-'anhängig. Er hatte auch schon in der Revisionsinstanz geschwebt, und der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 11o November 1959> abweichend vom Oberlandesgericht, die Auffassung vertreten, daß in der Errichtung des Lagerund Kühlhauses eine ordnungsmäßige Benutzung der Parzellen Nr«. 726/2 und 726/5 im Sinne von § 917 Abs* 1 BGB gele~ gen habe» An diese Rechtsauffassung war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs» 2 ZPO gebunden; es hätte sie, sofern die Ehefrau nachträglich als Beklagte in
den Prozeß eintrat, wegen der zwischen den Eheleuten bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft, die eine einheitliche, inhaltsgleiche Entscheidung hinsichtlich aller Beklagter erforderlich machte, auch der neuen Beklagten gegenüber zur Anwendung bringen müssen» Die Ehefrau wäre also, wenn sie der Parteiänderung zugestimmt hätte, gezwungen gewesen, sich der rechtlichen Beurteilung, die der Fall im ersten Revisionsverfahren durch den erkennenden Senat erfahren hatte, zu beugen, obwohl sie seinerzeit nicht in der Lage gewesen war, dem Re-Visionsgericht ihre Auffassung ifirorzutragen und dadurch auf seine Meinungsbildung einzuwirken; darüber hinaus wäre kraft der Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO auch der Senat selbst, sofern die Ehefrau Lg|^ nach erfolgtem Eintritt in den Rechtsstreit später eine neue Revision eingelegt hätte, ihr gegenüber an seine frühere rechtliche Beurteilung gebunden gewesen (RGZ 14-9,
158, 163; BGHZ 25, 200, 204)- Bei dieser Sachlage stellte die Weigerung der Ehefrau, sich mitverklagen zu lassen, kein mißbräuchliches Verhalten dar.
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Wenn die Revision meint, der bisherige Beklagte habe bereits alles vorgetragen, was sich auch vom Standpunkt seiner Ehefrau aus gegen den Klageanspruch einwenderi lasse, und es sei nicht ersichtlich, daß diese noch einen neuen Gesichtspunkt hätte Vorbringen können, so sind das bloße Vermutungen, die den schwer«» wiegenden Vorwurf des Prozeßmißbrauchs nicht zu recht« fertigen vermögen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Ehefrau iilre Weigerung u.a.
damit erläutert, sie halte die Auffassung des ersten Revisionsurteils, daß die Anlage von Kühl- und -Lagerhäusern eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen des Klägers sei, für nicht hinreichend begründet, vielmehr hätte es zur Beantwortung dieser Frage noch weiterer sachlicher Aufklärung bedurft; die Möglichkeit, insoweit eine andere Auffassung durchzusetzen, dürfe ihr nicht genommen werden. In die gleiche Richtung zielte auch die Behauptung des bisherigen Beklagten im Schriftsatz vom 2. Juli I960, für seine Ehefrau bestünde die Möglichkeit, rechtserhebliehe Tatsachen vorzutragen, die gegebenenfalls den Bundesgerichtshof zu einer Änderung seines rechtlichen und tatsächlichen Standpunktes veranlassen könnten. Alles dies spricht gegen die Annahme eines mißbräuchlichen Verhalt ex^u
Zu einer abweichenden Beurteilung gibt schließlich der Umstand keinen Anlaß, daß nach Revisionseinlegung der bisherige Beklagte verstorben und von seiner Ehefrau beerbt worden ist und daß diese als nunmehrige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat. Denn für
die Frage der Mißbräuchlichkeit kommt es nicht auf die jetzige Sachlage, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an (§ 561 ZPO)« Außerdem ist die jetzige Beklagte nur hinsichtlich des Hälf-teanteils ihres Ehemannes dessen Rechtsnachfolgerin geworden und lediglich in dieser Eigenschaft in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten, während ihr eigener Anteil nach wie vor außerhalb des Prozesses geblieben isto
4» Da für eine nachträgliche Einbeziehung der Ehefrau 14Hfe in den schwebenden Rechtsstreit kein Raum war, andererseits der Ehemann nicht allein auf Duldung gemäß § 917 BGB ver#l£gt werden konnte, ist die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden»
Keine Zustimmung verdienen indessen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des liandgerichts bestätigt hat» Obwohl es nämlich der zutreffenden Ansicht war, daß der Notweganspruch nicht gegen einen einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden könne (BU S» 6 unten), ist es trotzdem anschließend (aaO S» 7 - 15) in eine Erörterung darüber eingetreten, ob die Eigentümer des Grundstücks K^Bstraße# eine Duldungspflicht aus § 917 BGB treffe; dies hat es mit eingehender Begründung verneint, insbesondere weil der Kläger auf seinem eigenen Grund und Boden keinen genügenden Platz zu dem Ent- und Beladen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung habe. Nicht deshalb jedoch unterlag b§i
richtiger Beurteilung * die Klage der Abweisung« Entscheidend war allein, daß der Kläger, wie sich in* folge Auf cieckung;; der wahren Eigentumsverhältnisse herausstellte, die falsche Partei verklagt hat« Das Berufungsgericht hätte daher von einer Sachprüfung Abstand nehmen und die Klage als von vornherein unzulässig abweisen müssen»
Daß die Klageabweisung, wenn sie wegen Nichtbeteiligung eines notwendigen Streitgenoasen erfolgt, keine Sachentscheidung ist, sondern ein Prozeßurteil (ebenso Rosenberg, Lehrbuch 8» Aufl» § 95 I 1, XXX. 1a und b; Nikisch, Zivilpro2eßrecht 2« Aufl» § 110 I 1; Y/ieczorek, ZPO § 62 Anm. B X c 2; Schwab, Pestschrift für Lent 1957 S« 286 und 295), ergibt sich aus der Na-tur der Prozeßführungsbefugnis, um die es in solchen Fällen gehtb Die Ursache dafür, weshalb auf der einen Parteiseite jeweils mehrere Personen beteiligt sein müssen, liegt zwar im materiellen Recht; wenn beispielsweise hier zur Erörterung stehende Anspruch die Benutzung eines Grundstücks als Notweg zu dulden, bei Vorhandensein mehrerer Grundstückseigentümer sich gegen alle gemeinsam und nicht nur gegen einen elnzel neu Miteigentümer richtet, so ist das ^eine Folge der im Bürgerlichen Gesetzbuch für Notwegrecht und Bruchteil eigentum getroffenen Regelung (§§ 917, 747 Satz aaO) o Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine sachlich-rechtliche Vorfrage» Seine eigentliche Prägu und praktische Ausgestaltung erfährt der betreffende Anspruch, sofern er gerichtlich geltend gemacht wird, erst durch das Verfahrensreeht (BGHZ 31, 279, 280 f)» Dieses regelt die Art und Weise seiner Durchsetzung
im einzelnen und schreibt insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Beteiligter genau vor, welche Personen gegebenenfalls klagen oder verklagt werden müssen (§§ 59 ff ZPO). Die Prozeßführungsbefugnis, die durch diese Verfahrensvorschriften bestimmt wird, ist von der materiellrechtlichen Sachbefugnis begrifflich zu trennen, Ihre «Selbständigkeit zeigt sich u.a, darin, daß os auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als auf;, dem der streitigen, die Rochts-figur der notwendigen Streitgenossenschaft und damit eine dem § 62 ZPO entsprechende Regelung nicht gibt (BGHZ 3, 214).
La die Prozeßführungsbefugnis nach herrschender, auch vom erkennenden Senat geteilter Auffassung (BGHZ 31, 279) zu den Prozeßvoraussetzungen gehört, führt ihr Pehlen ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Der abweichenden Ansicht von Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18. Aufl. § 59 Bern. I, § 62 Bern. III erster Absatz) und Baumbach/Läuterbach (ZPO 26. Aufl, § 59 Anm. 1), wonach die Klage in einem solchen Palle als sachlich unbegründet abzuweisen wäre, kann nicht beigepflichtet werden, da sie dem Y/esen der Prozeßführungsbefugnis zuwiderläuft. Wenn insbesondere Baumbach/Lauterbach (aaO) zur näheren Begründung auf ihre früheren Ausführungen über Prozeßführungsrecht und Sachbefugnis verweisen (Grundzüge 4 A vor § 50 ZPO; vgl. auch Stein/Jonas/Schönke aaO Fußnote 1), so läßt dieser Hinweis erkennen, daß ihnen dabei nicht so 3ehr die besondere Ausgestaltung der Prozeßführungsbefugnis gerade bei notwendiger Streitgenossen-
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schaft vorgeschwebt hat, - als vielmehr die - hier nicht einschlägige - allgemeine Aktiv- oder Passivlegitimation, bei deren Pehlen es dem Richter freisteht, die Klageabv/eisung entweder auf mangelnde Rechtsträgersehafi oder auf mangelnde Begründetheit des eingeklagten Anspruchs zu stützen* Inwieweit die hier vertretene Auffassung, daß die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen werden muß, mit den Ausführungen in BGHZ 30, 195 übereinstimmt, wo es heißt, bei notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO scheitere die Klage eines einzelnen oder gegen einzelne der Streitgenossen daran, daß ihnen "die Sachlegiti-mation (Aktiv- oder Passivlegitimation) zur Durchfuhren des Prozesses11 fehle (S* 197; vgl« andererseits S» 190s zu dem Unterschied hiervon sei bei dem ersten Tatbestand des § 62 ZPO eine Klage der einzelnen Streitgenossen oder gegen einen einzelnen von ihnen "zulässig"), mag dahinstehen; einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 136 Abs* 1 GVG bedarf es jedenfalls nicht, da der II» Zivilsenat in jenem Urteil - das einen Pall notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des ersten, nicht des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO betraf - die angeführte Ansicht nur beiläufig geäußert hat und seine Entscheidung nicht auf. diesen Ausführungen beruht»
Die Revision vjar daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig afcgev/ieseh ist* Die Kostenentscheidung folgt aup § §7: Abs» 1 2P0o
Drc Tasche Augustin Schuster
Rothe
Mattem