H^^^straße ein Kaffeehaus mit Konditorei» Da er seinen 3etrieb vergröbern und auf eigenem Grundstück führen wollte, verkaufte ihm die Stadt A^Bfc mit Vertrag vom 17./28. Da der erworbene Grundbesitz eine Bautiefe von nur in hatte, räumte die Stadt üdK dem Käufer in dem Kaufvertrag das Hecht ein, ihre Grundstücke (Plan-Nr. 3*+3/63, 3M+/65 und 3^5/65) zu überbauen. a) Hirte dürfe auf den zur Verbreiterung der Straße, bestimmten Grundstücken (3^3/63* 3^/65» 3^5/65 und 339/63> sein Gebäude in einer lichten Höhe von mindestens 3,8c m oberhalb des künftigen Bürgersteiges bis zu 3,35 m vorbauen. straße oder für sonstige öffentliche Zwecke benötige, zur Erweiterung der Erdgeschoßräume seines Bauvorhabens benutzen, mithin das geplante Verkaufs- und Kaffeehaus hinsichtlich seiner Erdgeschoßräume mit der Fenster front in der durch den Vorbau gegebenen Höhenbegrenzung bis an die Siidgren2e der genannten vier Grundstücke vor schieben (§ 1 Abs«. Beim Fortfall der Gebrauchsbefugnis waren diese Rechte im Grundbuch wieder zu löschen» Der Vertrag sah ferner vor (§ 1 Abs» 6), daß die Stadt die Überlassung aller Flächen für den Erdgeschoßbau widerrufen könne, wenn sie für die Verbreiterung der H^Bstraße oder für eine öffentliche Verkehrseinrichtung benötigt werden. Die Stadt verpflichtete sich, KBB die Hechte aus dem geplanten Vertrage mit der israelitischen Gemeinde abzutreten und ihm das Grundeigentum an den Flurstücken zu übertragen, vorausgesetzt, daß sie die Flächen nicht für eigene, nicht privatwirtschaftliche Zwecke benötige. Dezember 3,93*+ hat die Klägerin im Wege der Klage die Entfernung des Überbaues im Erdgeschoß auf den Grundstücken 3l*-3/63> 3^/6 5 j 3^5/65 und 339/63 sowie die Löschung der Grunddienstbarkeiten, ausgenommen das Recht des Arkadenbaues, gefordert» ::;.r Zudem habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus § ib des Vertrages nicht eingehalten, vom Erwerb des Grundbesitzes des jüdischen Friedhofs im Jahre 19^3 dem Beklagten nichts mitgeteilt, diese Flächen auch nicht angeboten und auch nach 19^5 von der Ruck Erstattung sv er handlung mit der israelitischen Kultusgemeinde dem Beklagten nichts mitgeteilt. Die Informationsverpflichtung sei aber gerade für den Käufer von wesentlicher Bedeutung gewesen, da der Neubau des Kaffeehauses im Jahre 1937 sonst wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen wäre und eine Ausdehnungsmöglichkeit stets angestrebt habe. 1. Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen des Vertragswerkes übersehen: Das Widerrufsrecht habe nicht nur die Straßenver-breiterung zur Voraussetzung, sondern auch die Beschaffung von Ersatzgelände durch die Klägerin. Es sei ausgeschlossen, daß der Käufer damals die Widerrufsbefugnis zugestanden habe* wenn ihm nicht gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet worden wäre, den Überbau durch einen Anbau zu ersetzen. Es stand aber in seinem Belieben, ob er dabei das Recht des Überbauens und eines zeitweisen Vorschiebens der südlichen Front des Erdgeschosses (§ 1 Abs, 8 des Vertrages) beanspruchen wolle, Machte er von diesem Rechte Gebrauch, so war es nach ausdrücklicher Vertragsbestimmung (§ 1 Abs, 7 Satz seine Sache, bei der Errichtung des Baues eine Konstruktion zu wählen, die das spätere Zurücktreten der Erdgeschoßräume ermöglichte. Aber weder diese noch eine andere Vertragsbestimmung machen die vorgängige Beschaffung von Ersatzgelände zur Voraussetzung für das ’Widerruf sr echt der Klägerin bzw, der israelitischen Kultusgemeinde. Ob die Klägerin den Widerruf schon kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages hätte aussprechen können und ob ihr nicht nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr hätte entgegengehalten werden können, daß der Käufer erhebliche Ausgaben gemacht habe in der Erwartung, sie durch Einnahmen in seinem Betriebe in etwa wieder ausgleichen zu können, kann dahinstehen. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, daß der weitere Einwand der Revision unbegründet ist: Es sei ausgeschlossen, daß der K ufer einseitig das Risiko habe tragen wollen; den wichtigsten und wertvollsten Straßenteil des Betriebes habe er nicht verlieren wollen, ohne daß die Klägerin für Ersatzgelände.besorgt gewesen wäre. Der Käufer konnte angesichts der Bestimmungen des Vertrages, die jeden Ersatzanspruch für den Fall - des Widerrufs ausschließen, keinen Zweifel darüber haben, daß er ein Risiko eingehe und nicht mit Sicherheit damit rechnen könne, aus dem Grundbesitz der israelitischen Kultusgemeinde Grundstücke durch die Klägerin zu erhalten» Wenn er sich trotzdem entschloß, den Vertrag zu schließen, so geht gs nicht an, das Risiko nunmehr auf die Klägerin abzuwälzen» Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, daß die Auslegung des Vertrages, wie sie das Berufungsgericht vorgenömmen hat, den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133? Um diesen Verkehr zügiger gestalten zu können, soll die Fahrbahn nach Norden zu auf Kosten des Bürgersteiges um einen Meter verbreitert werden (Schriftsatz der Klägerin vom 28. Daß unter diesen Umständen eine Entlastung des Bürgersteiges durch Herstellung der Arkaden geboten ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan. Es trifft indes nicht zu, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, der westliche Engpaß der Straße in SSöhe von sieben Häuserfronten sei schneller zu passieren als der Abschnitt vor dem Überbau des Beklagten. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Verengung habe nur eine geringe Ausdehnung und sei auch verhältnismäßig schnell passierbar; eine Verengung von einem geringen Ausmaß könne nicht annähernd die gleiche Verkehrsbehinderüng auslösen wie ein sich Uber die ganze Straße in erheblicher Länge hinziehender Engpaß. Daß in anderen Städten (die Kevision verweist auf Heidelberg' sich der Fußverkehr mit einem Bürgersteig von 2,60 m zufrieden geben muß, steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen; denn dieses stützt sich auf ein vertragliches Hecht, das der Klägerin gerade ermöglichen soll, schwierige VerkehrsSituationen, wenn sie nicht zu beseitigen sind, so doch wenigstens zu erleichtern. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage war, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob der Abbruch des Überbaues geboten sei. Ls trifft auch zu, daß der Beklagte vorgetragen hat, eine Straßenverbreiterung sei nicht mehr geboten, wenn der Hauptverkehr auf die Ehrenbergstraße abgeleitet und der Plan ausgeführt werde, aus der OflUHfe Hg§®straße eine reine (nicht für den Fährverkehr bestimmte) Ladenstraße zu machen (Schriftsätze vom 18. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und dargelegt, es sei davon auszugehen, dal: die Hp^straße für lange Jahre ihre jetzige Verkehrssituation behalte und daher eine verkehrsmäßige Erleichterung in dem möglichen Umfange gesichert werden müsseo wenn die Revision im übrigen meint, die Vertragsbestimmung (§1 Abs.5) spreche von einer Verbreiterung der Straße, das beziehe sich auf die Straße in ihrer gesamten- Lange,-: es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte auch dann zurückweichen solle, wenn nur er als einziger Betrieb eine Einbuße erleide, so widerspricht dies der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht, das eine etappenweise Verbreiterung der Straße als durch den Vertragstext gedeckt behandelt. Vater des Beklagten im Jahre 19^3 rechtsgültig hätten übertragen werden können» Es wäre dies nur mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des Polizeipräsidenten möglich gewesen (§ 25 RLG; Urteil des erkennenden Senates LM § 25 KLG Nr. 1)» Daß diese Zustimmung oder Genehmigung erteilt worden wäre, hat der Beklagte nicht darzutun vermocht. Wenn es sich im vorliegenden Fall auch Glicht um ein landwirtschaftliches Grundstück gehandelt hätte, das der Vater des Beklagten 19V3 (die Klägerin wurde am 2?. Ob schließlich die Klägerin verpflichtet war, dem Vater des Beklagten Mitteilung von dem Rückerstattungsverfahren zu geben (das Berufungsgericht verneint dies mit Rücksicht auf den Wortlaut des § l*f des Vertrages', kann dahinstehen. Hatte er aber demnach davon Kenntnis, daß ein Rückerstattungsverfahren in Gang gebracht werde, so wäre es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nunmehr seine Sache gewesen, unter Ausnutzung seiner von ihm behaupteten guten Beziehungen zur israelitischen Kultusgemeinde sich um den Erwerb der Grundstücke zu bemühen. Dieses Versäumnis und nicht etwa die mangelnde Unterrichtung seitens der Klägerin hat demnach bewirkt, daß es nicht zu einem Kauf der Grundstücke durch den Vater des Beklagten oder diesen selbst in der Folgezeit gekommen ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht sowohl ein Leistungsverweigerungsrecht wie einen Schadensersatzanspruch des Beklagten verneint.
2206 025 l_aLl3l/jz2 Verkündet am 22. Juni i960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes’ In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm H istraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr gegen die Freie und Hansestadt H( amt ___1, vertreten durch das Bezirks- feües Rathaus, Pfl^ Rl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni i960 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hücking-haus, Dr. Augustin, Dr. Rothe und Dr. Mattem für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28* August 1959» an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 16. September 1959» wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann Kobert der Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten, betrieb nach dem ersten Weltkrieg in einem auf Grundbesitz der Stadt erbauten Pavillon in der G H^^^straße ein Kaffeehaus mit Konditorei» Da er seinen 3etrieb vergröbern und auf eigenem Grundstück führen wollte, verkaufte ihm die Stadt A^Bfc mit Vertrag vom 17./28. Dezember 193*+ ihre Parzellen 326/63» 3*+6/63 und 3^7/65 mit einem Flächeninhalt von 315 qm; der Eigenturasübergang wurde am 22. Februar 1935 im Grundbuch eingetragen (Grundbuch für OJflBB^Bandfp 31. 34^ft» Der verkaufte Grundbesitz grenzte auf seiner ganzen westlichen Seite an den der israelitischen Kultusgemeinde gehörenden jüdischen Friedhof, im Süden an Grundstücke der Stadt (Plan Nr. 3*+3/63, 3^/65 und 3*+5/65) sowie der genannten Kultusgemeinde (Plan-Nr. 339/63); die südliche Grenze bildete gleichzeitig die Fluchtlinie für den für spater geplanten Ausbau der omam Straße. Da der erworbene Grundbesitz eine Bautiefe von nur in hatte, räumte die Stadt üdK dem Käufer in dem Kaufvertrag das Hecht ein, ihre Grundstücke (Plan-Nr. 3*+3/63, 3M+/65 und 3^5/65) zu überbauen. Die gleiche Ermächtigung gewährte die isrealitische Kultusgemeinde hinsichtlich der Plan-Nr. 339/63, aber auch bezüglich aller ihrer an der Westgrenze des verkauften Grundstücks gelegenen Grundstücke (Plan-Nr. 335/63-336/63, 337/63 und 338/63). Hinsichtlich der Überbauung bestimmte der Vertrag vom 17./28. Dezember 193^ folgendes: a) Hirte dürfe auf den zur Verbreiterung der Straße, bestimmten Grundstücken (3^3/63* 3^/65» 3^5/65 und 339/63> sein Gebäude in einer lichten Höhe von mindestens 3,8c m oberhalb des künftigen Bürgersteiges bis zu 3,35 m vorbauen. Diese Überbauung dürfe durch 8 senkrecht auf den Bürgersteig sich stellende Stützen getragen werden (| 1 Abs. ü des Vertrages). b) Hirte dürfe diese Parzellen, solange und soweit die Stadt sie nicht zur Verbreiterung der Haupt- straße oder für sonstige öffentliche Zwecke benötige, zur Erweiterung der Erdgeschoßräume seines Bauvorhabens benutzen, mithin das geplante Verkaufs- und Kaffeehaus hinsichtlich seiner Erdgeschoßräume mit der Fenster front in der durch den Vorbau gegebenen Höhenbegrenzung bis an die Siidgren2e der genannten vier Grundstücke vor schieben (§ 1 Abs«. 5 und 12 des Vertrages). Zur Sicherung dieser Rechte bewilligte die Stadt die Eintragung von Grunddienstbarkeiten, auf ihrem Eigentum. Beim Fortfall der Gebrauchsbefugnis waren diese Rechte im Grundbuch wieder zu löschen» Der Vertrag sah ferner vor (§ 1 Abs» 6), daß die Stadt die Überlassung aller Flächen für den Erdgeschoßbau widerrufen könne, wenn sie für die Verbreiterung der H^Bstraße oder für eine öffentliche Verkehrseinrichtung benötigt werden. In diesem Falle müsse HB^fc die baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente und bis zu den lichten Höhen von 3,80 m entferne^*,^ausgenommen die 8 Stützen, und der Stadt die Flächen eingeebnet so übergeben, daß sie ohne weitere Kosten den Bürgersteig belegen könne» Die Kosten dieser Herrichtung hatte tragen; irgendeine Entschädigung für die Abgabe dieser Flächen jjov/ie für die damit verbundenen Kosten entfiel. Schließlich sah der Vertrag (§ lV) vor, daß die Stadt bemüht bleiben solle, von der israelitischen Xultus-geraeinde größere Teilflächen des Friedhofes zu erwerben. Die Stadt verpflichtete sich, KBB die Hechte aus dem geplanten Vertrage mit der israelitischen Gemeinde abzutreten und ihm das Grundeigentum an den Flurstücken zu übertragen, vorausgesetzt, daß sie die Flächen nicht für eigene, nicht privatwirtschaftliche Zwecke benötige. HBB sollte über den Gang der Verhandlungen mit der Kultusgemeinde in Kenntnis gesetzt werden; bindende Angebote sollten ihm zur Erklärung über den Eintritt in den vorgesehenen Vertrag zugeleitet werden. - if - Demgemäß vmrden Grunddienstbarkeiten auf den dienenden Grundstücken der Stadt (Grundbuch für Bändel Bl. 2^^) und der israelitischen Gemeinde (Grundbuch für Band Bl. im Jahre 1935 eingetragen. Nach dem Erwerb des Grund- stücks Plan-Nr. 339/63 durch die Klägerin im Jahre 195*2 ist die Grunddienstbarkeit hinsichtlich dieses Grundstücks im Grundbuch für Band^P Bl. eingetragen worden. 1937 erbaute der Vater ein neues Kaffeehaus und nutzte dabei alle ihm zustehenden Überbaurechte aus. 19*+2 wurde der jüdische Friedhof vom Polizeipräsidium in be- schlagnahmt und auf Grund des Reichsleistungsgesetzes für die Errichtung öffentlicher Luftschutzbunker in Anspruch genommen. In der Folgezeit wurden dort ein großer Hochbunker und ein kleinerer Rundbunker errichtet. Nach der Beschlagnahme veräußerte die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland den Friedhof an die Klägerin; im Wege der Rückerstattung wurde aber das Friedhofsgelände im Jahre 1951 wieder Eigentum . der israelitischen Kultusgemeinde. Diese verkaufte 1950/51 den gesamten Grundbesitz an die Westelbische Grundstücksgesellschaft, die später in der Fluchtlinie der Ö0BH0-straße ein Warenhaus für den I4flHK~Konzern erbaute. Anfangs 1953 teilte die Klägerin dem Vater Hflpmit, daß sie die Straße verbreitern wolle, da sich die Verkehrsverhältnisse durch die Eröffnung des Warenhauses weiter ungünstig gestaltet hätten. Sie wiederrief das Recht zur Benutzung und Überbauung ihrer Grundstücke und forderte auf, die Flächen freizulegen und den vorgese- henen Arkadenbau herzustellen. Verhandlungen zwischen den Parteien (mit Vertrag vom l*t. August 195^ hat Vater sein Grundstück an den Beklagten veräußert) führten zu keinem Erfolg. Gestutzt auf den Vertrag vom 17«/28. Dezember 3,93*+ hat die Klägerin im Wege der Klage die Entfernung des Überbaues im Erdgeschoß auf den Grundstücken 3l*-3/63> 3^/6 5 j 3^5/65 und 339/63 sowie die Löschung der Grunddienstbarkeiten, ausgenommen das Recht des Arkadenbaues, gefordert» ::;.r Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestritt, daß die vertragliche Voraussetzung für den Widerruf des Uberbaurechtes gegeben sei. Mit der geplanten Verbreiterung der Straße würden die Verkehrsverhältnisse nicht gebessert ,eher verschlechtert werden. Zudem habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus § ib des Vertrages nicht eingehalten, vom Erwerb des Grundbesitzes des jüdischen Friedhofs im Jahre 19^3 dem Beklagten nichts mitgeteilt, diese Flächen auch nicht angeboten und auch nach 19^5 von der Ruck Erstattung sv er handlung mit der israelitischen Kultusgemeinde dem Beklagten nichts mitgeteilt. Die Informationsverpflichtung sei aber gerade für den Käufer von wesentlicher Bedeutung gewesen, da der Neubau des Kaffeehauses im Jahre 1937 sonst wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen wäre und eine Ausdehnungsmöglichkeit stets angestrebt habe. Zum mindesten, stünde ihm (Beklagten) ein Leistungsver-weigerungsrecht (ifeshalb zu. Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprechend den Beklagten wie folgt verurteilt: Als gegenwärtiger Eigentümer des in O^BHBI^H^straße O b eigenen und im Grundbuch von^9HH^M^ahdBl. 3Vfc eingetragenen Grund-stacks die Löschung der im Grundbuch von Band^fc Bl. 3VI und Band^P Bl. eingetragenen Grunddienstbarkeiten insoweit zu bewilligen, als_ der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von Band 41} Bl« eingetragenen Grundstücks nach § 1 Ziff. 5 des Vertrages vom 17-/2Ö. Dezember 1931* und der in der Eintragungsbewilligung der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg vom 11. Februar 1935 (Bl. 162 des Bandes VIII der Grundakten von 0( * Band dfcBl. 1^|P genannten Verträge berechtigt ist, einen Vorbau durch Vorschieben der Umfassungsmauern der Erdgeschoßräume des Gebäudes auf dem herrschenden Grundstück bis an die Südgrenzen der dienenden Grundstücke auf den Parzellen 3^3/63, 3^/65> 3^5/65 und 339/63 zu errichten und zu unterhalten, ferner die auf den vorbezeichneten Grundstücken der Klägerin, nämlich auf den Parzellen 3^3/63, 3^/65? 3^5/65 und 339/63y befindlichen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente bis zu einer lichten Höhe von mindestens 3,80 m, von der Oberkante des Bürgersteiges gemessen, jedoch mit Ausnahme von 8 vorschriftsmäßigen Stützen, zu beseitigen und die hiernach freizu demachende Grundstücksfläche ordnungsmäßig auf seine Kosten einzuebnen und an die Klägerin so zu übergeben, daß sie den Bürgersteig ohne weitere Kosten belegen kann. Der Beklagte berechnete in der Berufungsinstanz seinen Verlust, den er im Falle der Freigabe der Überbauten Straßenflächen erleiden werde, auf mindestens 600 000 DM. Er stellte hilfsweise den Antrag, ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Schadensersatzbetrages, dessen Höhe durch Sachverständige zu ermitteln und durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen sei, zu verurteilen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge, die er in der Berufungsinstanz gestellt hätte, weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht geht wie das Landgericht davon aus, daß die Klägerin nicht nach eigenem Ermessen entscheiden könne, ob die vertraglich festgesetzten Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des Widerrufs gegeben seien; das Gericht könne vielmehr uneingeschränkt die Wirksamkeit des Widerrufs nachprüfen. Diesfe Voraussetzungen seien aber gegeben. Seit dem n ( Abschluß des Vertrages vom I7./28. Dezember 193*+ hätten sich bei dem ständig wachsenden Verkehr die Verkehrsverhältnisse in der H^^pstraße so ungünstig gestaltet, dal:, die Klägerin dem Rechnung tragen müsse. Sie habe das schon dadurch getan, daß sie beim Umbau des ostwärts des Kaffee gele- genen B^H^Blbades zur Verbreiterung der Straße einen Arkadenüberbau und bei dem Bau des westwärts gelegenen Kaufhauses die Einhaltung der Fluchtlinie durch Zurücksetzung der Hausfront verlangt habe. Durch den Vorbau des Kaffees werde der Bürgersteig um rund 2,60 m eingeengt, so daß der Fußgängerverkehr erheblich behindert werde. Dieser sei zur Einkaufszeit stark. Hinzu komme, daß die Straßenbahngleise unmittelbar neben dem Bürgersteig lägen und für den Fußgängerverkehr eine weitere Behinderung darstellten. Die Gleise sollten nun auf die südliche Straßenseite verlegt und so auch eine Verbreiterung der Fahrbahn geschaffen werden. Diese Maßnahmen seien keine Einzelaktion, sie fügten sich planmäßig in die bereits zur fluchtlinienmäßigen Verbreiterung der H^ppstraße durchgeführten Maßnahmen ein. Dem Beklagten stünde weder ein L<istungsverweigerungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Bedenken, die die Revision gegen diese Ausführungen vorträgt, halten einer Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen des Vertragswerkes übersehen: Das Widerrufsrecht habe nicht nur die Straßenver-breiterung zur Voraussetzung, sondern auch die Beschaffung von Ersatzgelände durch die Klägerin. Es sei ausgeschlossen, daß der Käufer damals die Widerrufsbefugnis zugestanden habe* wenn ihm nicht gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet worden wäre, den Überbau durch einen Anbau zu ersetzen. Dabei verkennt die Revision aber die damals gegebene Interessenlage. Allerdings - S - war der Käufer auf Grund des Vertrages (§ 7 Abs. 1) verpflichtet, ein Wohn- oder Geschäftshaus innerhalb einer vorgesehenen Zeit zu errichten. Es stand aber in seinem Belieben, ob er dabei das Recht des Überbauens und eines zeitweisen Vorschiebens der südlichen Front des Erdgeschosses (§ 1 Abs, 8 des Vertrages) beanspruchen wolle, Machte er von diesem Rechte Gebrauch, so war es nach ausdrücklicher Vertragsbestimmung (§ 1 Abs, 7 Satz seine Sache, bei der Errichtung des Baues eine Konstruktion zu wählen, die das spätere Zurücktreten der Erdgeschoßräume ermöglichte. Es war also kein Entgegenkommen seinerseits, wenn er sich dieser Rechte bediente, vielmehr ein Entgegenkommen der Stadt und der israelitischen Kultusgemeinde, wenn beide das Überbauen und Benutzen ihrer Grundstücke gestatteten. Das Risiko, das in der Ausnutzung der Uberbaurechte lag, suchte allerdings der Käufer zu mildern, indem er sich die Stadt verpflichtete, Rechte aus etwaigen weiteren Kaufverträgen mit der israelitischen Kultusgemeinde an ihn (Käufer) abzutreten (§1^ des Vertrages). Aber weder diese noch eine andere Vertragsbestimmung machen die vorgängige Beschaffung von Ersatzgelände zur Voraussetzung für das ’Widerruf sr echt der Klägerin bzw, der israelitischen Kultusgemeinde. Da der Ausgang der Verhandlungen mit der israelitischen Kultus-gemeinde im Jahre 193*+ keineswegs abzusehen, andererseits die Verbreiterung der Strtße in Aussicht genommen war (§ 5 Abs, 1 des Vertrages), war schon bei Vertragsabschluß unschwer vorauszusehen, daß der Fall der Verbreiterung der H^Hfcstraße eintreten könne, ohne daß schon die Verhandlungen mit der israelitischen Kultusgemeinde zu einem positiven Ergebnis geführt hatten. Es hätte deshalb, wenn man für diesen Fall das Widerrufsrecht ausschließen wollte, einer besonderen Vereinbarung bedurft. Ihr Fehlen spricht gegen ein Bedingungsverhältnis, wie es die Revision vorträgt. Ob die Klägerin den Widerruf schon kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages hätte aussprechen können und ob ihr nicht nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr hätte entgegengehalten werden können, daß der Käufer erhebliche Ausgaben gemacht habe in der Erwartung, sie durch Einnahmen in seinem Betriebe in etwa wieder ausgleichen zu können, kann dahinstehen. Denn der Käufer hat nun schon mehr als 20 Jahre das Überbaurecht ausnutzen können. 2. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, daß der weitere Einwand der Revision unbegründet ist: Es sei ausgeschlossen, daß der K ufer einseitig das Risiko habe tragen wollen; den wichtigsten und wertvollsten Straßenteil des Betriebes habe er nicht verlieren wollen, ohne daß die Klägerin für Ersatzgelände.besorgt gewesen wäre. Der Käufer konnte angesichts der Bestimmungen des Vertrages, die jeden Ersatzanspruch für den Fall - des Widerrufs ausschließen, keinen Zweifel darüber haben, daß er ein Risiko eingehe und nicht mit Sicherheit damit rechnen könne, aus dem Grundbesitz der israelitischen Kultusgemeinde Grundstücke durch die Klägerin zu erhalten» Wenn er sich trotzdem entschloß, den Vertrag zu schließen, so geht gs nicht an, das Risiko nunmehr auf die Klägerin abzuwälzen» Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, daß die Auslegung des Vertrages, wie sie das Berufungsgericht vorgenömmen hat, den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133? 157? 2^2)fflWlderspräche. 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die durch den Vorbau des Beklagten bewirkte Verengung des Bürgersteiges um 2,60 m den Fußgängerverkehr behindere. Zunächst verkennt sie den Sinn der angeführten Urteilsstelle; es heißt dort nicht, daß der Bürgersteig nur eine Breite von 2,60 m aufweise; vielmehr weist das Berux'ungsgericht darauf hin, daß der überbau eine 10 Verkürzung um 2,60 m herbeiflihre. Die Verkürzung stellt auch, wie die Lichtbilder zeigen, eine wesentliche Verengung des Bürgersteigs dar. Die Revision verkennt weiter die Bedeutung, welche die geplante Gestaltung des Bürgersteiges für den Fährverkehr hat. Es ist vorgesehen, daß die Straßenbahngleise von der nördlichen in die südliche Hälfte der Straße verlegt werden. Dadurch wird die nördliche Hälfte für den Kraftfahrverkehr frei. Um diesen Verkehr zügiger gestalten zu können, soll die Fahrbahn nach Norden zu auf Kosten des Bürgersteiges um einen Meter verbreitert werden (Schriftsatz der Klägerin vom 28. März 19?8 GA Bl. 102, 103). Daß unter diesen Umständen eine Entlastung des Bürgersteiges durch Herstellung der Arkaden geboten ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan. 3ei der bisherigen Fahrbahnbreite von 7,50 m wäre neben den zwei Gleisen der Straßenbahn Platz zu dem Überholen und Ausweichen kaum noch gegeben« Es ist mithin die Ansicht der Revision nicht richtig, daß allein schon durch eine Verlegung der Gleise auf die Südseite eine genügende Verkehrsverbesserung erreicht werde. Daß die geplante Regelung eine Teillösung darstellt, ist dem Berufungsgericht keineswegs entgangen. Es trifft indes nicht zu, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, der westliche Engpaß der Straße in SSöhe von sieben Häuserfronten sei schneller zu passieren als der Abschnitt vor dem Überbau des Beklagten. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Verengung habe nur eine geringe Ausdehnung und sei auch verhältnismäßig schnell passierbar; eine Verengung von einem geringen Ausmaß könne nicht annähernd die gleiche Verkehrsbehinderüng auslösen wie ein sich Uber die ganze Straße in erheblicher Länge hinziehender Engpaß. All dies ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 11 Im übrigen setzt der Widerruf des Jberbaurechts nach den Vertragsbestimmungen nicht voraus, daß die bisherige Verkehrsregelung schlechthin untragbar geworden ist; vielmehr genügt es, wenn eine Verkehrserleichterung geboten erscheint und im Kähmen der geplanten Maßnahmen die Herstellung des Arkadenganges benötigt wird«. Daß in anderen Städten (die Kevision verweist auf Heidelberg' sich der Fußverkehr mit einem Bürgersteig von 2,60 m zufrieden geben muß, steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen; denn dieses stützt sich auf ein vertragliches Hecht, das der Klägerin gerade ermöglichen soll, schwierige VerkehrsSituationen, wenn sie nicht zu beseitigen sind, so doch wenigstens zu erleichtern. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage war, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob der Abbruch des Überbaues geboten sei. Dem. Gericht lagen Karten und Lichtbilder vor, welche die gegebene Situation ohne weiteres klar erkennen lassen. Auch wenn der Beklagte vortrug, eine Straßenverbreiterung ohne den gleichzeitigen Abbruch der sieben anderen Häuser sei ausgeschlossen, der Fußgängerverkehr lasse sich im übrigen spielend in der bisherigen Weise bewältigen (Berufung sbegründung vom 11. März 1959 GA 202 und Schriftsatz vom * 18. August 1959 GA Bl, 2*+9* 250), war das Gericht nicht genötigt, den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Hs ist nicht erkennbar, daß es dabei die ihm zukommende Sach^ und Lebenskunde überschritten hat. Ls trifft auch zu, daß der Beklagte vorgetragen hat, eine Straßenverbreiterung sei nicht mehr geboten, wenn der Hauptverkehr auf die Ehrenbergstraße abgeleitet und der Plan ausgeführt werde, aus der OflUHfe Hg§®straße eine reine (nicht für den Fährverkehr bestimmte) Ladenstraße zu machen (Schriftsätze vom 18. August 1953> 2^. August 1959 und l*f. September 195° * GA 31. 2^9j 2^5» 2b0). Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und dargelegt, es sei davon auszugehen, dal: die Hp^straße für lange Jahre ihre jetzige Verkehrssituation behalte und daher eine verkehrsmäßige Erleichterung in dem möglichen Umfange gesichert werden müsseo wenn die Revision im übrigen meint, die Vertragsbestimmung (§1 Abs. 5) spreche von einer Verbreiterung der Straße, das beziehe sich auf die Straße in ihrer gesamten- Lange,-: es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte auch dann zurückweichen solle, wenn nur er als einziger Betrieb eine Einbuße erleide, so widerspricht dies der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht, das eine etappenweise Verbreiterung der Straße als durch den Vertragstext gedeckt behandelt. Zum anderen kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, wenigstens dort eine Erleichterung zu schaffen, wo ihr eine vertragliche Handhabe i^zu gegeben ist. Die Auslegung der Revision wurde dazu führen, daß man die planmäßige Straßenverbreiterung auf Jahrzehnte hinaus fallen lassen müßte, weil die gleichzeitige Verbreiterung der Straße in ihrer ganzen Länge wohl erst nach Durchführung langjähriger Enteignungsprozesse möglich wäre. Daß Äber die dringliche Frage der Verkehrserleichterung eine so w^Lte Hinausschiebung nicht zuläßt, kann nach den Urteilteueführungen nicht zweifeihaft sein. ho Das Berufungsgericht hat eine Anbietungspflicht der Klägerin hinsichtlich des Grundbesitzerwerbes von 19**3 verneint, weil der Polizeipräsident von bereits Mitte 19*+2 die Grundstücke auf Grund des Reichsleistungsgesetzes beschlagnahmt und in Anspruch genommen habe. Daß die Beschlagnahme im Jahre 19*+2 die Veräußerung an die Klägerin im Jahre 19*+3 nicht hinderte, besagt, entgegen der Meinung der Revision, nicht schon, daß auch Teile des Grundbesitzes auf den 13 - Vater des Beklagten im Jahre 19^3 rechtsgültig hätten übertragen werden können» Es wäre dies nur mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des Polizeipräsidenten möglich gewesen (§ 25 RLG; Urteil des erkennenden Senates LM § 25 KLG Nr. 1)» Daß diese Zustimmung oder Genehmigung erteilt worden wäre, hat der Beklagte nicht darzutun vermocht. Er meint lediglich, nach der Lebenserfahrung wäre die Genehmigung erteilt worden, wenn die Parteien übereinstimmend dem Polizeipräsidenten erklärt hätten, daß der Beschlagnahmezweck dadurch nicht vereitelt werde und das Gelände erst nach dem Krieg in Anspruch genommen werden solle. Für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken war durch den Erlaß vom 28. Juli 19^2 (RGBl I ^81) und die Verordnung vom 17. März 19*+3 (RGBl I ibb) jeder nicht unbedingt notwendige rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel unterbunden worden. Wenn es sich im vorliegenden Fall auch Glicht um ein landwirtschaftliches Grundstück gehandelt hätte, das der Vater des Beklagten 19V3 (die Klägerin wurde am 2?. Juni 19*+3 im Grundbuch als Eigentümerin des Friedhofgeländes eingetragen) hätte erwerben wollen, so spricht doch alles dafür, daß die Bedarfsstelle in Anlehnung an die in den beiden Rechtssetzungsakten hervortretende Tendenz gerade mit Rücksicht auf die mangelnde Eilbedürftigkeit \ler Eigentumsübertragung die Beteiligten darauf hingewiesen hätte, daß sie nach Kriegsende den Eigentumsübergang noch vornehmen könnten. Jedenfalls wäre aber damals die Auflassung eines Teilgrundstückes daran gescheitert, daß die notwendige Vermessung der Teilfläche nicht vorgenommen werden konnte. Denn nach einem Runderlafi des Reichsministers des Innern vom 30. Juni 19*+2 mußten alle Anträge auf Vermessungen, die nicht kriegswichtige Vorhaben betrafen oder die nicht die Fortführung des Liegenschaftskatast'ers und die Berichtigung des Grundbuches bezv/eckten, bis auf weiteres abgelehnt werden (DJ 19*+2, 3C2 Nr. 205)• Nach Kriegsende - 1h - war aber ein Eigentumsübergang wegen des Gesetzes Nr« 52 der Militärregierung nicht mehr möglich gewesen, da der Klägerin jede Verfügungsmöglichkeit genommen war. Darauf, ob der Beklagte sich in einem Rückerstattungsverfahren mit der israelitischen Kultusgemeinde geeinigt hätte, wie er dies im Schriftsatz vom 2. Januar 1958 (GA Bl. 22' vorge-tregen hat, kommt es mithin nicht mehr an; eine Verpflichtung zur Anbietung des Grundstücks bestand nach Kriegsende wegen des genannten Gesetzes nicht. Ob schließlich die Klägerin verpflichtet war, dem Vater des Beklagten Mitteilung von dem Rückerstattungsverfahren zu geben (das Berufungsgericht verneint dies mit Rücksicht auf den Wortlaut des § l*f des Vertrages', kann dahinstehen. Nach den Urteilsfeststellungen konnte nämlich der Vater des Beklagten über die baldige Durchführung des Rückerstattungsverfahrens hinsichtlich des Friedhofsgeländes keine Zweifel haben. Hatte er aber demnach davon Kenntnis, daß ein Rückerstattungsverfahren in Gang gebracht werde, so wäre es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nunmehr seine Sache gewesen, unter Ausnutzung seiner von ihm behaupteten guten Beziehungen zur israelitischen Kultusgemeinde sich um den Erwerb der Grundstücke zu bemühen. Dieses Versäumnis und nicht etwa die mangelnde Unterrichtung seitens der Klägerin hat demnach bewirkt, daß es nicht zu einem Kauf der Grundstücke durch den Vater des Beklagten oder diesen selbst in der Folgezeit gekommen ist. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht sowohl ein Leistungsverweigerungsrecht wie einen Schadensersatzanspruch des Beklagten verneint. Da dos. angefochtene Urteil auch im übrigen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, kann das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg haben. Dr. Die Entscheidung im Kostenpunkt stützt sich auf § 97 ZP( Tasche Hothe Dr. Hückinghaus Dr. Augustin Dr. Mattem ■