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BGH

Gericht: BGH

Auf Grund eines von der Klägerin gegen die Eheleute FflHÜ erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 6« August 1954 wurden durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Auf Grund einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung vom 29® November 1954 wurde bei der Hypothek ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen* Zur Begründung trägi; sie vors Bio Eheleute hätten mit ihrer notariell beurkundeten Erklärung vom 10» Juli 1951 kein abstrakt« *s Schuldanerkenntnis abgegeben, durch welches eine neu«*, neben der ursprünglichen Warenforderung der offenen Handelsgesellschaft stehende und von ihr unabhängige schuldrocht liehe Verpflichtung geschaffen werden sollte, sondern nur die Kaufpreisforderung der offenen Handelsgesel^schaft in eine Barlehens- ' forderung umwandeln wollen. Dies ergebe sich auch daraus, daß dis Forderung gegen die Ehe-leute nach wie vor in den Büchern der offenen Handelsgesellsohaft als deren Forderung behandelt worden sei. Stehe die r offenen Handelsgesellschaft h eine für den Beklagten allein Hypothek dinglich gesichert die Darlehensforderung dem Be-jils Ge samt gläubigem zustehe, klagten als Hypothekengläubiger n Hamen des Beklagten, nicht Raters als weiteren Gesamtglaubi-sei zwar in der Eintragungsbe-ger bezeichnet. unerhebliche technische Maßnahme, schäftliche Willenserklärung nich könne« Die Abtretung der Forderur hält er für unwirksam, da mit der die Hypothek abgetreten worden s habe auch unter Berücksi die Firma geleisteten überstiegene Hinsichtlich seiner gläubiger der gesicherten Darlehi die Bezugnahme auf die Bintragungsbewilligung Forderung nicht zugleich Die Schuld der Eheleute dlitigung der von ihnen an 2ahlungen noch 8000 DM Bezeichnung als Gesamt-nsforderung hält der Beklagte für zulässig. Hiergegen hat der Beklagte Berufung und die Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten na 3h ihrem Hauptantrag zu verurteilen, Anschlußberufung eingelegt. § 1113 BGB eine Hypothek nur zugunsten des Gläubigers der zu sichernd wi Forderung bestellt worden kann und der dinglich berechtigte Hypothokengläubiger daher dieselbe Person wie der Gläubiger der Forderung sein muß, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob die Beklagten gesicherte Forderung seinem Vater in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zur gesamten Hand zustande Im letzteren Fall würde nämlich die Ein- 2) -Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der von dem Beklagten und seinem Vater betriebenen Kunstmühle auch Mehl verkauft und nicht nur das in der eigenen Landwirtschaft gewonnene Getre:.de verarbeitet wurde. Hieraus hat das Berufungsgericht oline Rechtsirrtum gefolgert, daß die offene Handelsgesellschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater, da diese ein Grundhandelsgewerbe im Sinne dos § 1 AbSo 2 Hr. 1 HGB betrieben, nicht erst seit der zeitlich nach der Errichtung der notariellen Urkunde vom 10. Juli 1951 erfolgten Eintragung in das Handelsregister sondern nach § 105 HGB vom Beginn ihrer Tätigkeit an bestand und daher die aus den Mehlverkäufen der offenen Handelsgesellschaft an die Eheleute entstandene Kauf- 10„ Juli 1951, da sie nur einseitige Willenserklärungen der Eheleute Poitner enthalt, eine Umwandlung der Kaufpieisforderung der offenen Handelsgesellschaft nicht erfolgte, hierzu vielmehr noch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten und dem Beklagten und seinem Vater er- standen gewesen* Soweit in jder Übertragung der Forderung aus dem Gesellschaftsvermcjgen auf die Gesellschafter persönlich ein Kontrahieren c(es Beklagten mit sich selbst gelegen sei, müsse auch dies den Umständen nach als gestattet erachtet werden, sodaß eiii Verstoß gegen § 181 BGB nicht vorliege. Dem Umstand, daß die Übertragung der Forderung auf die Gesellschafter persönlich |in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft nicht in Erscheinung trat, hat das Berufungsgericht mit der Begründung! der Beklagte, der den Betrieb der Kunstmühle verantwortlich geleitet habe, sei sich offensichtlich der rechtlichen Auswirkung derj ihm vom Notar vorgeschlagenen Regelung nicht recht bewußt gewesen; dies ändere aber nichts daran, daß er das, was ihm vom Notar vorgeschlagen worden sei, ernstlich gewollt und diesen Willen auch erklärt habe* Forderung gegen die Eheleute ?HB^an eine Firma He^^Kl abgetreten, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die abgetretene Forderung ausschließlich aus spätere^, nach Valutierung der Hypothek bewirkten Mehllieferungen herrührte und daher mit der hypothekarisch gesicherten Forcierung nichts zu tun hatte* Es ist der Auffassung, daß die Abtretung, wenn sie sich auf einen Teil der hypothekarisch gesicherten Forderung bezogen hätte, unwirksam (und daher unbeachtlich) gewesen sei, weil nach § 1153 Abs. 2 BGn die Forderung nicht ohne die Hypothek habe abgetreten werden können, die entsprechende s|tstellung des Berufungsgerichts, die Eheleute Beklagte, dieser zugleich namens seines mündlich eine Vereinbarung des unter 2) auf-ts getroffen, hält den hiergegen in mehrfaderichteten Angriffen der Revision nicht stand, b) trie Revision macht dem Berufungsgericht unter dom Gesichtspunkt der Vei'letzung des § 286 ZPO weiterhin mit ■Recht zun Vorwurf, es habe übersehen, daß nach der eigenen Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11» April 1956 die Schuld der Eheleute 10 * Juli 1951» dem Tag der Jestellung der Hypothek, 5158,83 UH betragen habe. Trifft dies nämlich zu, so hat es sich bei dem Uber diesen Betrag h: Lnausgehenden Teil der durch die Hypothek gesicherten Forderung von 8000 DM um künftige, erst durch spätere Mehlliefiirungen der offenen Handelsgesellschaft entstandene Forderungen gehandelt. Diese hätten zwar, da sie geniigond bestimmt gewesen wären, ebenfalls von der offenen Handels-gesellscliaft auf den Beklagten und seinen Vater persönlich als Gesaiitgläubiger und zwar mit der Wirkung, daß sie unmittelbar in deren Person entstanden wären, übertragen werden können (BGB RGRK aaO § 398 Anni. 2 S, 707) e Daß sich die vom Berufungsgericht festgestellte mündliche Vereinbarung übor die Umwandlung und Übertragung der Kaufpreisforderung der offeren Handelsgesellschaft auch auf diese künftigen Forderungen erstreckt hat, hat das Berufungsgericht aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht, jedenfalls nicht mit| ausreichender Bestimmtheit festgestellt. c) Die Revision greift sodann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 133, 157, 242 BGB die Auffassung des Berufungsgerichts an, dem Umstand, daß in den Buchepi der offenen EandelsgeSeilschaft die Übertragung der Forderung auf den Beklagten und seinen Vater persönlich nicht’ in Erscheinung getreten sei, sei keine Bedeutung beizu demessen« £*ie meint, bei der Auslegung dessen, was zwischen den Eheleuten hhd äom Beklagten vereinbart worden sei, komme es nicht darauf an, was der Hotar den Beteiligten Dem ent-spricht jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das, was ihm vom Notar vorgeschlagen worden sei, ernstlich gewollt und diesen Willen auch erklärt habe und sich offensichtlich nur der rechtlichen Auswirkungen der ihm vom Notar voigeschlagenen Regelung (dahin, daß die Übertragung der Forderung auf die Gesellschafter persönlich auch in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft in Erscheinung zu treten hatte) nicht recht bewußt gewesen sei« Nicht zugestimmt werden kann auch der Meinung der Revision, aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die an die bviden Gesellschafter persönlich abgetretene Forderung gegen < ie Eheleute nicht auf das Privat- Der Revision ist insoweit nur zuzugeben, daß der Umstand, daß die Abtretung der Forderung an die beiden Gesellschafter persönlich in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft nicht in Erscheinung trat, dann von besonderer Bedeutung gewesen wäre und deshalb vom Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt auch besonders hätte gewürdigt werden müssen, wenn die vom Be- Vortrag der Klägerin, die offene Kandelsgegellschaff habe später e:jien Teilbetrag von 4000 DM der hypothekarisch gesicherten Forderung an eine Firma He^m^ abgetreten, keine Bedeutung beigemessen hat- Auch diese Rüge ist begründet. 1st der Vortrag der Klägerin, was das Berufungsgericht offengelassen hat, richtig, so kam es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht darauf an, ob die Abtretung mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam war. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die aus dem Vortrag sich ergebende Folge, daß die offene Hendelsgeseilschaff die Forderung gegen die Eheleute such noch nach der Beurkundung vom 10. e) H des Beruf der Forde Gesellschä sein könne verfügen, aus der Ri der Verle Lcht ersichtlich ist jedoch, wieso bei den Erwägungen ingsgerichts, die zur Feststellung der Übertragung pung der offenen Handelsgesellschaft auf die beiden fter persönlich geführt haben, von Bedeutung hätte n, daß jeder Gesamtgläubiger über die Forderung sie insbesondere auch abtreten könne« Eine insoweit Visionsbegründung etwa zu entnehmende weitere Rüge izung de8 § 286 ZPO wäre daher unbegründet. Bevollmächtiguifi stattung des S Damit hat das eines der beid^: das Selbstkont die Art der Vornahme des Rechtsgeschäfts, auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts dio-twirkt und nicht auf den etwaigen Wider-erseitigen Interesson anlcommt (Beschluß dos für landwirtschafbssachon vom 9o Juli 1956 BGHZ 21, 229, 230/251; RGZ 157, 24, 31/32)„ i^richt hat jedoch seine Auffassung, daß hier Selbstkontrahieren vorliege, nicht auf das teressengegensatzes zwischen dem Beklagten und Sondern darauf gestützt, daß aus der Aussage vernommenen Vaters, er sei mit allen Maßnahmen dem er den Betrieb der Kunstmühle praktisch en habe, einverstanden gewesen, nicht nur die g des Beklagten, sondern insoweit auch die Ge-ölbstkontrahierens entnommen werden müsse» Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen n Ausnahraefälle des § 181 BGB bejaht, in denen ütahieren erlaubt ist» 4) Da die thek für den B Forderung von Gesellschafter wirksam sei, n$ nicht als Gesa; Bezugnahme auf es noch eines führungen des Angriffe der Klage auoh darauf gestützt wird, daß die Hypo-«iklagten auch bei wirksamer Übertragung der der offenen Handelsgesellschaft auf die beiden als ^esamtgläubiger nicht entstanden bzw» un-ämlich deshalb, weil der Beklagte im Grundbuch xttgläubiger bezeichnet sei und insoweit die Die Auffa» samen Entstehun Zeichnung als enthält im Erg sung des Berufungsgerichts, es habe zur wirk-ig der Hypothek für den Beklagten dessen Be-Uesaratgläubiger im Grundbuch nicht bedurft, ;ebnis keinen Rechtsirrtum. Hieraus ergibt sich, daß jeder einzelne Gläubiger hinsichtlich der ganzen Leistung selbständig forderungsberechtigt und sein abhängig Forderungsrecht vom Recht der anderen Gläubiger un-ist (BGB RGBS aaO § 428 An. 2 )«, ler einzelne Gläubiger kann über sein ^orderungsrecht auch selbständig verfügen (Larenz Lehrbuch des Schuldrechts I« Bd. 5« Aufl. Bie Meinung der Revision, es handle sich im Falle des § 428 BGB nur um eine Forderung und es könne deshalb nicht entscheidend sein, ob hinsichtlich dieser einen Forderung jedem der mehreren Gläubige!1 r dem einzelnen Gesamtgläubiger eine von übrigen Gesamtgläubiger unabhängige for-ist die Eintragung der Hypothek für den sprechend der Vorschrift des § 1115 Abs. 1 B erfolgt, ohne daß die Gesamtglriubigcr-tfdbuch vermerkt zu werden brauchte. ft Die RevistL gläubigerscha nicht den Inha § 874 BGB auf den könne, son diesem Gesicht vermerkt werdet Hypothek für Bei’ufungsgeric v entsprechend Soweit die RevfL für einen eiuz on beruft sich weiterhin darauf, die Gesamtbetreffe auch die Hypothek selbst, und zwar Lt der Hypothek, hinsichtlich dessen nach . Die n Beklagten ist nach den Feststellungen des ts durch Einigung und Eintragung und damit r Vorschrift des § 873 Abs. 1 BGB entstanden, sion meint, es könnten bei einer Hypothek 3Inen Gesamtgläubiger Einwirkungen auf die Hypothek durch Zahlungen an Personen lierbeigeführt werden, die nicht Hypobhekengläubiger seien, übersieht sie, daß solche 2ah2ungen keine Einwirkungen auf die Hypotholc selbst darstellen, sondern, ebenso wie die Zahlung an den Hypothekengläubiger, lediglich die hypothekarisch gesicherte Forderung mit der Wirkung zu dem Erlöschen bringen, daß die Hypothek auf den Eigentümer übergeht (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Richtig ist, daß der Eigentümer dem (gutgläubigen) Erwerber einer für einen einzelnen Gesamtgläubiger eingetragenen Hypothek nicht entgegenlialten kann, daß er an einen anderen, nicht hypothekarisch gesicherten Gesamtgläubiger bezahlt und dadurch dis Hypothek als Eigentümergrundschuld erworben habe» Dasselbe gilt aber auch denn, wenn er an den hypothekarisch gesicher der Meinung der Reviuion, eine Hypothek für einen einzelnen Gesamt-gläubige] * sei als auflösend bedingt durch die Leistung des Schuldners an einen anderen Gesamtgläubiger ansuschen.

Zitierte Normen: § 428 BGB § 1153 BG § 286 ZPO § 181 BGB § 47 GBO § 1163 BGB
BGBForderungRevisionBerufungsgerichtHypothekKlägerinoffenEheleute

Volltext der Entscheidung

ja.'
Amtliche Sammlung§ ja
i
BGB §§ 428. 873 Abg. 1,’§§ 874, 1115 Abs. 1
!
I
Bine Hypothek kann auch für einien Gesamtgläubiger eingetragen werden. Seiner Bezeichnung als Gesamt'
i
gläubiger im Grundbuch bedarf e's dabei nicht $ insoweit kann auf die Eintragungstaewilligung Bezug genommen werde#.
BGH, ürt. v. 4. März 1959 - V Z|B 181/57 - OBG »inchen
u* :§i/57
Verkündet
 am 4» März 1959
Symalla, Justi zoberSekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
X m Namen d e b In dem Rechtsstjr
 Volkes
•eit
 der	A^PHBBpBb	gesetzlich vertreten
 durch den Vorsitzenden des iTerwaltungsrats,
 Klägerin, Berufungsbekla^te, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionski igerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den xühlenbesitzer Georg (Landkreis
 Beklagten, Berufungeklägar, Anschlußberufungsbeklagten und Revisions!) sklagten,
 schtsanwalt Prof, Dr,
- Prozeßbevollmäohtigter? R
hat der V- Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 4
Marz 1959 unter Mitwir-
kung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr, Augustin, Dr. PjLepenbrock, Dr. Rothe und Br« Rreitag
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des 7» Zivilsenats des vom 14. August 1957» de und dem Beklagten am 31 Statt zugestellt, aufgeh
 ler Klägerin wird das Urteil Oberländesgerichts München r Klägerin am 30. August 1957 August 1957 an VerkUndungs -• oben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entocheiduag über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts (wegen
 
Tatbestands
 Josef und Betty
 Die Bäckermeisterseheleute waren Miteigentümer je zur Hälfte des Anwesens straBe in
 Der Beklagte betreibt zusammen mit seinem Vater Hans die Kunstmühle in ffMHl unter der Firma "Kunstmühle Ho^0P oHG"« Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1950 begonnen, wurde aber erst pm 2. November 1951 in das Handelsregister eingetragen.
Am 10. Juli 1951 erklärten von der Kanstmühle H^VID lauf in Anwesenheit des Beklagten zu XII (Urk. Rolle 2597)*
die Eheleute	die
 md Mehl bezogen hatten,
? Urkunde des Notariats
"I,
Herr Josef und Frau Betty den Inhabern der Kunstmühlla Herrn Hans HflHpMmd Her renlieferungen einen Betr Mark	8000	JM
gesamtverbindlich zu schul
a 5
bekennen hiermit,
m Georg	für Wa-
von achttausend Deutsche
 den«
II.
Zur Sicherung des Darlehens in Haupt- und Nebensache bestellen die Schuldner hiermit zu Gunsten des Gesamtgläubigers Georg	^ime	Hypothek ohne Brief
 zu achttausend Deutsche Msrk 8000 DM ....... r
und bewilligen und beantra gen die Eintragung dieser Hypothek.......",
- 3 J-
Die Hypothek wurde getragen. Iter Eintragung
 am 18. Juli 1951 im Grundbuch einsvermerk lautets
"Hypothek ohne Sri of für 8000 EH Earlehen des Mühlcnbositzers . Georg	ia
 mit Zinsen in Höho von ... Im übrigen wird auf die Eintragungsbewilligung vom 10. Juli 1951 des Notariats	III	Ürk.	Holle Nr. 2597
Bezug genommen „P
Eas belastete Grün und am 31. März 1954 der thek des Beklagten blieb
 ds'fcück wurde zwangsversteigert Klägerin zugeschlagen. Die Hypo-dabei bestehen.
Auf Grund eines von der Klägerin gegen die Eheleute FflHÜ erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 6« August 1954 wurden durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. November 1954 zugunsten der Klägerin gepfändet 8
EH
1) Die Grundschuld stelle der für Geoih hypothek von 8000 eines Teilbetrags Hypothek für eine stehende Forderung der Hypothek zugrinju teilweise zurückbe
 die den Schuldnern	an-
g H(HP eingegangenen Buchin voller Höhe oder in Höhe Entstanden ist, sei es, weil die qlem Hypothekengläubiger nicht zubestellt war, sei es, weil die de liegende Forderung ganz oder bahlt worden ist,
2) der Anspruch, d<! Georg	zu	st	4
buchs in Ansehung
3) der angebliche Georg	auf
r den Schuldnern angeblich gegen ht auf Berichtigung des Grundier bezeichneten Buchhypothek,
 Anspruch der Schuldner gegen Erteilung einer löschungsfähigen
 
Quittung Über die auf die bfe hypothek zurückgezahlten Bet
 izeichnete Buch-;räge.
Gleichzeitig wurden die zu Sprüche der Klägerin zur Gelten
2) und 5) gepfändeten Ansehung tiberwiesen*
du;
Auf Grund einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung vom 29® November 1954 wurde bei der Hypothek ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen*
Bie Klägerin macht geltendJ die für den Beklagten eingetragene Hypothek sei von Ar fang an nicht wirksam für den Beklagten entstanden, siehe vielmehr als Eigen-tlimergrundschuld den früheren Gaundstückseigentümem zu.. Zur Begründung trägi; sie vors Bio Eheleute hätten mit ihrer notariell beurkundeten Erklärung vom 10» Juli 1951 kein abstrakt« *s Schuldanerkenntnis abgegeben, durch welches eine neu«*, neben der ursprünglichen Warenforderung der offenen Handelsgesellschaft stehende und von ihr unabhängige schuldrocht liehe Verpflichtung geschaffen werden sollte, sondern nur die Kaufpreisforderung der offenen Handelsgesel^schaft in eine Barlehens- ' forderung umwandeln wollen. Die Barlehensforderung stehe daher den beiden Gesellschaften nicht als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB, sondern zur gesamten Hand zu. Dies ergebe sich auch daraus, daß dis Forderung gegen die Ehe-leute	nach	wie vor in den Büchern der offenen
 Handelsgesellsohaft als deren Forderung behandelt worden sei. Bie offene Handelsgesellschaft habe weiterhin am 18* März 1952 einen Teilbetrag von 4000 BM der. hypothekarisch gesicherten Forderung gegen die Eheleute Fpp-flP zu dem Ausgleich einer ihr gegenüber bestehenden Forderung an eine Firma HeflHpPP abgetreten» An diese Firma hätten
 
die Eheleute iWMKtM auch Darlehensforderung aber du zu, so habe sie nicht duro bestellte und eingetragene \ werden können. Auch wenn klagten und seinem Vater sei die Eintragung des Be unwirksam, weil sie nur d^: aber die Bezeichnung des ger enthalte. Der Beklagte: willigung als Gfesamtgläub auf die Eintragungsbewill
 Zahlungen geleistet. Stehe die r offenen Handelsgesellschaft h eine für den Beklagten allein Hypothek dinglich gesichert die Darlehensforderung dem Be-jils Ge samt gläubigem zustehe, klagten als Hypothekengläubiger n Hamen des Beklagten, nicht Raters als weiteren Gesamtglaubi-sei zwar in der Eintragungsbe-ger bezeichnet. Die Bezugnahme jfgung genüge jedoch nicht.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 die Berichtigung des daß die für den Beklagten
 Grundbuchs dahin zu bewilligen, eingetragene Darlehcnshypothek zu 8000 DH umgeschrieben vird in eine den Eheleuten Josef und Betty	in	I^H^sliraßG	WM	als	ehe-
maligen Eigentümern des Anwesens zustehende Grundschuld
 hilfeweise,
die Berichtigung des
 Grundbuchs durch Löschung der
 für den Beklagten eingetragenen Darlehenshypothek von 8000 Kfi zu bewilligen.
Der Beklagte hat Kla^eabweisung beantragt.
Er sieht in der notai|» ein für ihn und s für sie als Gesamtglaubigd anorkenntnise Die Behänd1 Büchern der offenen Kende
 iellen Erklärung der Eheleute 4inen Vater persönlich und damit r abgegebenes abstraktes Schuld-ijung der Darlehensforderung in den sgesellschaft bezeichnet er als

aus der eine rechtste-t hergeleitet werden an die Firma Hc
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unerhebliche technische Maßnahme, schäftliche Willenserklärung nich könne« Die Abtretung der Forderur hält er für unwirksam, da mit der die Hypothek abgetreten worden s habe auch unter Berücksi die Firma	geleisteten
 überstiegene Hinsichtlich seiner gläubiger der gesicherten Darlehi die Bezugnahme auf die Bintragungsbewilligung
 Forderung nicht zugleich Die Schuld der Eheleute dlitigung der von ihnen an 2ahlungen noch 8000 DM Bezeichnung als Gesamt-nsforderung hält der Beklagte für zulässig.
Das Landgericht hat nach defc Hilfsantrag der Klägerin erkannt„
Hiergegen hat der Beklagte Berufung und die Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten na 3h ihrem Hauptantrag zu verurteilen, Anschlußberufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat aluf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des Orte ils des Landgerichts die Klage abgewiesen und die Anschli ßberufung der Klägerin zurlickgewie sen.
Der Beklagte hat dem HotarlDr. R0HI und (hinsichtlich der Eintragung der Hypothek im Grundbuch) dem Freistaat Bayern den Streit verkündet* Di^se sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten«,
Kit der Revision verfolgt (die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz (Zurück weisung der Berufung des Beklagten und Verurteilung des Beklagten nach ihrem Hauptantrag) weiter.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
 
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1) 3)a nach. § 1113 BGB eine Hypothek nur zugunsten des Gläubigers der zu sichernd wi Forderung bestellt worden kann und der dinglich berechtigte Hypothokengläubiger daher dieselbe Person wie der Gläubiger der Forderung sein muß, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob die
 Beklagten gesicherte Forderung seinem Vater in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zur gesamten Hand zustande Im letzteren Fall würde nämlich die Ein-
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tragung der Hypothek des gesetzlich erlaubten Inhalts entbehren und damit unwirksam sein (BGB RGFK 10* Aufl* § 1113 Anm« 3? Erman BGB 2. Aufl. § 1113 Anm. 10),
durch die Hypothek für den dem Beklagten oder ihm und
2) -Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der von dem Beklagten und seinem Vater betriebenen Kunstmühle auch Mehl verkauft und nicht nur das in der eigenen Landwirtschaft gewonnene Getre:.de verarbeitet wurde. Hieraus hat das Berufungsgericht oline Rechtsirrtum gefolgert, daß die offene Handelsgesellschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater, da diese ein Grundhandelsgewerbe im Sinne dos § 1 AbSo 2 Hr. 1 HGB betrieben, nicht erst seit der zeitlich nach der Errichtung der notariellen Urkunde vom 10. Juli 1951 erfolgten Eintragung in das Handelsregister sondern nach § 105 HGB vom Beginn ihrer Tätigkeit an bestand und daher die aus den Mehlverkäufen der offenen Handelsgesellschaft an die Eheleute	entstandene	Kauf-
preisforderung im Zcitpunk" der Errichtung der notariellen Urkunde dem Beklagten und seinem Vater in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft zur gesamten Hand zustande
~ 8 ~
.Dem Berufungsgericht ist ai.ch darin beizutreten, daß durch die notarielle Urkunde vom. 10„ Juli 1951, da sie nur einseitige Willenserklärungen der Eheleute Poitner enthalt, eine Umwandlung der Kaufpieisforderung der offenen Handelsgesellschaft nicht erfolgte, hierzu vielmehr noch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten	und	dem	Beklagten	und	seinem	Vater	er-
forderlich war» Bas Berufungsgei*icht hat jedoch auf Grund der Aussage des Zeugen Notar	der	als	damaliger	Notar-
assessor und amtlich bestellter
 die Urkunde vom 10. Juli 1951 aufgenommen hatte, festgestollt, die im Termin vom 10» Juli 1951 Anwesenden hätten vor der Beurkundung mündlich eine den beurkundeten Erklärungen der Eheleute	entsprechende	Vereinbarung	getroffen,	und
 hierzu im einzelnen ausgeführt?
Vertreter des Notars Br,
 Ba der Zeuge Hiebier aus mshreren Gründen Bedenken da-
gegen gehabt habe, Schuldanerke; zugunsten der offenen Handelsge
; intnis und Hypothokenbestellung 3cllschaft oder ihrer Gesell-
schafter als solchen zu beurkunlen, wie es die Erschienenen
 zunächst verlangt hätten, habe
 ar diesen eine Bösung dahin
 vorgeschlagen, daß die der Gesellschaft zustchende Kaufprois-
forderung auf den Beklagten und
 biger übertragen und in eine Barlehensfordorung umgewandelt
 werden solle, daß die Eheleute
 kennen und dem Beklagten als dem anwesenden Go samt gläubiger
 eine Hypothek bestellen sollten die Beteiligten angenommen. Hi Beklagten und seinem Vater zur
 seinen Vater als Gesamtgläu-
diese Schuld förmlich aner-
Biesen Vorschlag hätten erdurch sei die bisher dem gesamten Hand als Gesell-
schafttsvermögen zustehende Forderung auf diese beiden als Gesamtgläubiger übertragen wore en» Zur Abgabe der hierzu erforderlichen Willenserklärungez, seines Vaters als des ffiit-gesellschafters müsse der Beklagte als bevollmächtigt angesehen werden, nachdem der Vater als Zeuge erklärt habe, er
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sei mit allen Maßnahmen seines Sohnes, dem er den Betrieb
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der Kunstmühle praktisch alllein überlassen habe, einver-
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standen gewesen* Soweit in jder Übertragung der Forderung aus dem Gesellschaftsvermcjgen auf die Gesellschafter persönlich ein Kontrahieren c(es Beklagten mit sich selbst gelegen sei, müsse auch dies den Umständen nach als gestattet erachtet werden, sodaß eiii Verstoß gegen § 181 BGB nicht vorliege.
Dem Umstand, daß die Übertragung der Forderung auf die Gesellschafter persönlich |in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft nicht in Erscheinung trat, hat das Berufungsgericht mit der Begründung! keine rechtliche Bedeutung boi-geraessen. der Beklagte, der den Betrieb der Kunstmühle verantwortlich geleitet habe, sei sich offensichtlich der rechtlichen Auswirkung derj ihm vom Notar vorgeschlagenen Regelung nicht recht bewußt gewesen; dies ändere aber nichts daran, daß er das, was ihm vom Notar vorgeschlagen worden sei, ernstlich gewollt und diesen Willen auch erklärt habe*
Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die offene Handelsgesellschaft habe einen Teilbetrag von 4000 IM der hypothekarisch gesicherten! Forderung gegen die Eheleute ?HB^an eine Firma He^^Kl abgetreten, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die abgetretene Forderung ausschließlich aus spätere^, nach Valutierung der Hypothek bewirkten Mehllieferungen herrührte und daher mit der hypothekarisch gesicherten Forcierung nichts zu tun hatte* Es ist der Auffassung, daß die Abtretung, wenn sie sich auf einen Teil der hypothekarisch gesicherten Forderung bezogen hätte, unwirksam (und daher unbeachtlich) gewesen sei, weil nach § 1153 Abs. 2 BGn die Forderung nicht ohne die Hypothek habe abgetreten werden können, die entsprechende
10 -
Abtretung der nach § 1154 Ab* lieh sei, nicht
 lypothek aber, wie dies bei einer Buchhypothek
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5 in Verbindung mit § 873 BGB erforder-im Grundbuch eingetragen worden sei«
3) Die Fe und dex Vaters, hätten geführten Tnlial eher Hinsicht
s|tstellung des Berufungsgerichts, die Eheleute Beklagte, dieser zugleich namens seines mündlich eine Vereinbarung des unter 2) auf-ts getroffen, hält den hiergegen in mehrfaderichteten Angriffen der Revision nicht
 stand,
a)	Die Revision sieht zunächst mit Hecht eine Verletzung des § 286 ZPO carin, daß das Berufungsgericht seine Feststellung auf die eidliche Vernehmung des Zeugen	ge-
stützt habe, die Vernehmung aber uneidlich erfolgte» Der um die Vernehmung des Zeugen ersuchte Richter hat, wie sich aus der Riederschrift über dief Vernehmung ergibt, die Beeidigung des Zeugen dem Prozeßgericht Vorbehalten. Die Beeidigung war auch nicht in dem vorausgegangenen Beweisbeschluß angeordnet v/orden. Wenn auch die Beeidigung des Zeugen	im (in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht-
nachprüfbaren) Ermessen des Berufungsgerichts stand und dieses auch dex uneidlichen Aussage des Zeugen glauben konnte, so ist doch mit Rücksicht darauf, daß die für die Int- -Scheidung des Rechtsstreits maßgebende Feststellung des Berufungsgerichts ausschließlich auf der Aussage des Zeugen beruht und der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits erheblich interessiert ist, die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt hätte, wenn es sich der Kichtbeeidigung von dessen Aussage bewußt gewesen wäre»
-.11
b)	trie Revision macht dem Berufungsgericht unter dom Gesichtspunkt der Vei'letzung des § 286 ZPO weiterhin mit ■Recht zun Vorwurf, es habe übersehen, daß nach der eigenen Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11» April 1956 die Schuld der Eheleute	10	* Juli 1951» dem
 Tag der Jestellung der Hypothek, 5158,83 UH betragen habe. Trifft dies nämlich zu, so hat es sich bei dem Uber diesen Betrag h: Lnausgehenden Teil der durch die Hypothek gesicherten Forderung von 8000 DM um künftige, erst durch spätere Mehlliefiirungen der offenen Handelsgesellschaft entstandene Forderungen gehandelt. Diese hätten zwar, da sie geniigond bestimmt gewesen wären, ebenfalls von der offenen Handels-gesellscliaft auf den Beklagten und seinen Vater persönlich als Gesaiitgläubiger und zwar mit der Wirkung, daß sie unmittelbar in deren Person entstanden wären, übertragen werden können (BGB RGRK aaO § 398 Anni. 2 S, 707) e Daß sich die vom Berufungsgericht festgestellte mündliche Vereinbarung übor die Umwandlung und Übertragung der Kaufpreisforderung der offeren Handelsgesellschaft auch auf diese künftigen Forderungen erstreckt hat, hat das Berufungsgericht aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht, jedenfalls nicht mit| ausreichender Bestimmtheit festgestellt.
c)	Die Revision greift sodann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 133, 157, 242 BGB die Auffassung des Berufungsgerichts an, dem Umstand, daß in den Buchepi der offenen EandelsgeSeilschaft die Übertragung der Forderung auf den Beklagten und seinen Vater persönlich nicht’ in Erscheinung getreten sei, sei keine Bedeutung beizu demessen« £*ie meint, bei der Auslegung dessen, was zwischen den Eheleuten	hhd	äom	Beklagten vereinbart worden sei,
 komme es nicht darauf an, was der Hotar den Beteiligten
*
vorgeschlagen und sich unter seinem Vorschlag vorgestellt habe, son lern darauf, was die Beteiligten sich vorgestellt
-12-
und verstanden urd mithin auch nur erklärt hätten. Dem ent-spricht jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das, was ihm vom Notar vorgeschlagen worden sei, ernstlich gewollt und diesen Willen auch erklärt habe und sich offensichtlich nur der rechtlichen Auswirkungen der ihm vom Notar voigeschlagenen Regelung (dahin, daß die Übertragung der Forderung auf die Gesellschafter persönlich auch in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft in Erscheinung zu treten hatte) nicht recht bewußt gewesen sei«
Nicht zugestimmt werden kann auch der Meinung der Revision, aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die an die bviden Gesellschafter persönlich abgetretene Forderung gegen < ie Eheleute	nicht	auf	das	Privat-
konto der Gesellschafter übertragen worden sei, folge zwangsläufig, daß eine Abtretung zu dem Blindesten hinsichtlich der künftig entstandenen Forderungen überhaupt nicht gewollt gewesen sei.
Der Revision ist insoweit nur zuzugeben, daß der Umstand, daß die Abtretung der Forderung an die beiden Gesellschafter persönlich in den Büchern der offenen Handelsgesellschaft nicht in Erscheinung trat, dann von besonderer Bedeutung gewesen wäre und deshalb vom Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt
 auch besonders hätte gewürdigt werden müssen, wenn die vom Be-
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rufungsgericht fostgestellte Abtretung der Forderung an die Gesellschafter persönlich sich auch auf die künftigen Forderungen erstreckt hätte; denn in diesem Fall wären, wie bereits ausgeführt, die künftigen Forderungen unmittelbar für die beidch Gesellschafter persönlich entstanden und es hätte deshalb die Verbuchung diese:? Forderung auf dem Privatkonto der Gesellschafter in besonderem Maße nahe gelegen.
d)	Eine weitere Rüge der Verletzung des § 286 ZPO richtet sich gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den
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Vortrag der Klägerin, die offene Kandelsgegellschaff habe später e:jien Teilbetrag von 4000 DM der hypothekarisch gesicherten Forderung an eine Firma He^m^ abgetreten, keine Bedeutung beigemessen hat- Auch diese Rüge ist begründet. 1st der Vortrag der Klägerin, was das Berufungsgericht offengelassen hat, richtig, so kam es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht darauf an, ob die Abtretung mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam war. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die aus dem Vortrag sich ergebende Folge, daß die offene Hendelsgeseilschaff die Forderung gegen die Eheleute such noch nach der Beurkundung vom 10. Juli 1931 als ihre Forcerung angesehen hat, bei der Entscheidung der Frage, ob am 10, Juli 1931 die offene Handelsgesellschaft die Forderung auf die beiden Gesellschafter persönlich übertragen hat, mitb|erücksichtigen müssen.
Uenn die Abtretung an die Firma	einen	Teil
 der hypothekarisch gesicherten Forderung betraf, so kann, wie die Rsvision weiterhin mit Recht rügt, auch von Bedeutung sein, ob und in welcher Höhe die Eheleute PflMtHt an die Firma	Zahlungen	geleistet haben«
e) H des Beruf der Forde Gesellschä sein könne verfügen, aus der Ri der Verle
 Lcht ersichtlich ist jedoch, wieso bei den Erwägungen ingsgerichts, die zur Feststellung der Übertragung pung der offenen Handelsgesellschaft auf die beiden fter persönlich geführt haben, von Bedeutung hätte n, daß jeder Gesamtgläubiger über die Forderung sie insbesondere auch abtreten könne« Eine insoweit Visionsbegründung etwa zu entnehmende weitere Rüge izung de8 § 286 ZPO wäre daher unbegründet.
f) Sf § 181 BGB ge, ob eil.
cht begründet ist ferner die Rüge der Verletzung des Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es für die Fra-nach § 181 BGB verbotenes gelbstkontrahieren vor-
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liegt, nur auf also darauf, ob selbe Person m streit der beic. Senats als Sen - V Büw 11/56 Eas Berufungsg kein verbotenes! Pehlen eines seinem Vater, des als Zeugen seines Sohnes, allein überlast! Bevollmächtiguifi stattung des S Damit hat das eines der beid^: das Selbstkont
 die Art der Vornahme des Rechtsgeschäfts, auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts dio-twirkt und nicht auf den etwaigen Wider-erseitigen Interesson anlcommt (Beschluß dos für landwirtschafbssachon vom 9o Juli 1956 BGHZ 21, 229, 230/251; RGZ 157, 24, 31/32)„ i^richt hat jedoch seine Auffassung, daß hier Selbstkontrahieren vorliege, nicht auf das teressengegensatzes zwischen dem Beklagten und Sondern darauf gestützt, daß aus der Aussage vernommenen Vaters, er sei mit allen Maßnahmen dem er den Betrieb der Kunstmühle praktisch en habe, einverstanden gewesen, nicht nur die g des Beklagten, sondern insoweit auch die Ge-ölbstkontrahierens entnommen werden müsse» Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen n Ausnahraefälle des § 181 BGB bejaht, in denen ütahieren erlaubt ist»
4) Da die thek für den B Forderung von Gesellschafter wirksam sei, n$ nicht als Gesa; Bezugnahme auf es noch eines führungen des Angriffe der
 Klage auoh darauf gestützt wird, daß die Hypo-«iklagten auch bei wirksamer Übertragung der der offenen Handelsgesellschaft auf die beiden als ^esamtgläubiger nicht entstanden bzw» un-ämlich deshalb, weil der Beklagte im Grundbuch xttgläubiger bezeichnet sei und insoweit die
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die Eintragungsbewilligung nicht genüge, bedarf Eingehens auf die hierauf sich beziehenden Aus-Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten vision.
Die Auffa» samen Entstehun Zeichnung als enthält im Erg
 sung des Berufungsgerichts, es habe zur wirk-ig der Hypothek für den Beklagten dessen Be-Uesaratgläubiger im Grundbuch nicht bedurft, ;ebnis keinen Rechtsirrtum.
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Geisamtgläubigerschaft liegt nach § 428 BGB dann vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind. dsß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.' Hieraus ergibt sich, daß jeder einzelne Gläubiger hinsichtlich der ganzen Leistung selbständig forderungsberechtigt
 und sein abhängig
 Forderungsrecht vom Recht der anderen Gläubiger un-ist (BGB RGBS aaO § 428 Anm. 2 )«, ler einzelne
 Gläubiger kann über sein ^orderungsrecht auch selbständig verfügen (Larenz Lehrbuch des Schuldrechts I« Bd. 5« Aufl.
§ 52 I c S. 314), es insbesondere auf einen Britten übertragen (BGB RGBK aaO § 425 Anm. 5), und es wirken, von den Ausnahme fällen des § 429 Abs, 1 und 2 abgesehen, die den Inhalt dsr Leistung beeinflussenden Tatsachen, wenn sie sich in seiner I er son ereignet haben, nur ihm gegenüber (§ 429 Abs. 3 BP? BGB RGKK aaO § 429 Anm. 1).
ler Umstand, daß durch die Bewirkung der Leistung
 an einen Gläubiger alle Gläubiger befriedigt sind, steht
 der Selbständigkeit der Forderungsrechte der einzelnen
 Gläubige]' bis zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Bie Meinung
 der Revision, es handle sich im Falle des § 428 BGB nur um
 eine Forderung und es könne deshalb nicht entscheidend sein,
 ob hinsichtlich dieser einen Forderung jedem der mehreren
 Gläubige!1 ein selbständiges Forderungsrocht zustche, findet
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im Gesets keine Stütze. In § 428 BGB ist nur von einer Leistung, nicht aber entsprechend auch nur von einer Forderung
 Ein Unterschied zwischen Forderungsrecht und Forderung lb nicht ersichtlich (so wird auch bei Larenz aaO,
die Rede ist desha
 auf den die Revision sich in diesem Zusammenhang beruft, ohne Untersehe Ennecceru
 idung von Forderungsrccht und Forderung und bei s/Lehmann Schuldrecht 15. Bearb. § 91 m 2 8. 364
nur von Forderung gesprochen).
 
Steht ab« dem Recht der derung zu, so Beklagten ent 1 . Halbsatz B(£ schaft im Grui trifft, wie de die nähere Be § 1115 Abs, 1 Bezug genommen
r dem einzelnen Gesamtgläubiger eine von übrigen Gesamtgläubiger unabhängige for-ist die Eintragung der Hypothek für den sprechend der Vorschrift des § 1115 Abs. 1 B erfolgt, ohne daß die Gesamtglriubigcr-tfdbuch vermerkt zu werden brauchte. Sie be-s Berufungsgericht mit Recht ausführt, nur Zeichnung der Forderung, sodaß insoweit nach 2. Halbsatz BGB auf die Eintragungsbewilligung werden konnte.
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 Ob die G merkt werden sondere Bypoth oder für alle eingetragen v/e sicht auf die GBO 6. Aufl § 47 II 2 b; K ben. da ein so
§
ejsamtgläubigerschaft im Grundbuch dann ver-iß, wenn für Jeden Gesamtgläubiger eine be-ek (vgl. Biermann ArchBürgR 40, 318, 339)
Gesamtgläubiger eine einheitliche Hypothek rden soll, im letzteren Fall schon mit Rück-Vorschrift des § 47 GBO (vgl. Güthe/Sricbel 47 Anm, 4% Hesse/Saage/Fischer GBO 4. Aufl. GJ 46 A, 226, 228), kann dahingestellt blei-lcher Fall hier nicht gegeben ist.
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 Die RevistL gläubigerscha nicht den Inha § 874 BGB auf den könne, son diesem Gesicht vermerkt werdet Hypothek für Bei’ufungsgeric v entsprechend Soweit die RevfL für einen eiuz
 on beruft sich weiterhin darauf, die Gesamtbetreffe auch die Hypothek selbst, und zwar Lt der Hypothek, hinsichtlich dessen nach . lie Eintragungsbewilligung Bezug genommen verlern den Charakter der Hypothek, sodaß unter äpunkt die Gesamtgläubigerschaft im Grundbuch müBse« Dies trifft indessen nicht zu. Die n Beklagten ist nach den Feststellungen des ts durch Einigung und Eintragung und damit r Vorschrift des § 873 Abs. 1 BGB entstanden, sion meint, es könnten bei einer Hypothek 3Inen Gesamtgläubiger Einwirkungen auf die
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Hypothek durch Zahlungen an Personen lierbeigeführt werden, die nicht Hypobhekengläubiger seien, übersieht sie, daß solche 2ah2ungen keine Einwirkungen auf die Hypotholc selbst darstellen, sondern, ebenso wie die Zahlung an den Hypothekengläubiger, lediglich die hypothekarisch gesicherte Forderung mit der Wirkung zu dem Erlöschen bringen, daß die Hypothek auf den Eigentümer übergeht (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Richtig ist, daß der Eigentümer dem (gutgläubigen) Erwerber einer für einen einzelnen Gesamtgläubiger eingetragenen Hypothek nicht entgegenlialten kann, daß er an einen anderen, nicht hypothekarisch gesicherten Gesamtgläubiger bezahlt und dadurch dis Hypothek als Eigentümergrundschuld erworben habe» Dasselbe gilt aber auch denn, wenn er an den hypothekarisch
 gesicher
;en Gesamtgläubiger bezahlt hat und dies dem Erwer-
ber der Hypothek nicht bekannt war. In beiden Fällen kann sich der Eigentümer gegen einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek nur dadurch schützen, daß er die Zahlung der gesicherte]! Forderung von der Übertragung der Hypothek auf ihn als Eigeitümergrundschuld abhängig macht.
Nicht zugestimmt tzerden kenn schließlich.- der Meinung der Reviuion, eine Hypothek für einen einzelnen Gesamt-gläubige] * sei als auflösend bedingt durch die Leistung des Schuldners an einen anderen Gesamtgläubiger ansuschen. Dies könnte vereinbart werden (so auch von fuhr, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Erster Band S. 91 Fußnote 39? auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft), ist aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehet. Die Schlußfolgerungen, welche die Revision aus
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ihrer Meinung zieht, sind damit gegenstandslos.
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5J Das Urteil war somit aus den unter 5 a, b und d auf-geführten Grünlen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung uni Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen,
 Dr. Taschte
 Dr. Augustin
 Dr. Biepenbrock
: to the
 Dr. Freitag