Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. in erster Linie die Auffassung, der Kaufvertrag sei nichtig, weil er im Zeitpunkt der notariellen Verhandlung geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr, 2 BGB gewesen sei. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Kaufvertrages festgestellt. Der Gutachter erster Instanz -bei der Vernehmung des beurkundenden Notars und eines Rechtsanwalts zugegen, der den Beklagten längere Zeit hin- durch beraten hat - hat in der Berufungsverhandlung erklärt, er könne zur Geschäftsfähigkeit des Beklagten bei Vertragsschluß nicht mehr abschließend Stellung nehmen. Der Berufungsrichter stützt seine Überzeugung, daß der Beklagte bei Vertragsschluß in der Lage war, einfache Rechtsgeschäfte zu erfassen und zu führen, und deshalb nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war, daß Jedenfalls aber das Gegenteil nicht beweisbar sei, entscheidend auf die Darstellung der beiden im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen. Wenn bereits - so lautet seine Begründung - die ärztlichen Feststellungen im Jahre 1972 den Schluß auf Geschäftsunfähigkeit nicht trügen, dann sei die erforderliche positive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit einem Psychiater oder Psychologen, der den Beklagten erst ein, zwei Jahre später zu Gesicht bekomme, erst recht nicht möglich. Was aus dem Jeweiligen Entwicklungsstände einer krankhaften Geistesstörung auf die Art und den Grad der Erkrankung in einem früheren Zeitpunkt rückgeschlossen werden kann, ist kein Gegenstand der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern eine medizinische Frage.
5 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 180/75 Verkündet am 23. September 1977 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Franz EflHHHHHHI, A^Hi^Bplatz ® vertreten durch seinen Vormund, das KreisJugendamt in Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Gertrud trasse Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte verkaufte der Klägerin in notariellem Vertrage vom 18. Dezember 1970 ein Hausgrundstück in TflBi. Die Klägerin ist als Eigentümerin eingetragen worden. Nach dem Vertrage sollte die Klägerin dem Beklagten eine Dachgeschoßwohnung gegen ortsübliche Miete überlassen. Der Beklagte bezog die Wohntmg; er weigert sich aber, einen Mietvertrag zu schließen und Miete zu zahlen. Er vertritt in erster Linie die Auffassung, der Kaufvertrag sei nichtig, weil er im Zeitpunkt der notariellen Verhandlung geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr, 2 BGB gewesen sei. Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Kaufvertrages festgestellt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlußberufung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter entnimmt einem in erster Instanz über die Prozeßfähigkeit des Beklagten erstatteten Gutachten von 1972, daß der Beklagte im einfachen gegenständlichen Bereich Überlegungen anstellen könne, daß seine Kenntnis und sein Verständnis lebensbezogener Fragen und sein rechnerisches Denken innerhalb des Bereichs seiner Altersstufe lägen und daß er einem einfachen Berufe ausreichend habe nachgehen können. Angesichts dieser ärztlichen Feststellungen lehnt er die Folgerung ab, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Untersuchung (2. - 4.10.1972) oder des Kaufabschlusses (18.12.1970) geschäftsunfähig im Sinne des §104 Nr. 2 BGB gewesen. Der Gutachter erster Instanz -bei der Vernehmung des beurkundenden Notars und eines Rechtsanwalts zugegen, der den Beklagten längere Zeit hin- r s/ durch beraten hat - hat in der Berufungsverhandlung erklärt, er könne zur Geschäftsfähigkeit des Beklagten bei Vertragsschluß nicht mehr abschließend Stellung nehmen. Er hat eine Reihe von Umständen bezeichnet, die nach sei ner Auffassung für eine solche Stellungnahme bedeutsam wären. Eine abschließende ärztliche Begutachtung der Geistestätigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der notariellen Verhandlung liegt hiernach nicht vor. Der Berufungsrichter stützt seine Überzeugung, daß der Beklagte bei Vertragsschluß in der Lage war, einfache Rechtsgeschäfte zu erfassen und zu führen, und deshalb nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war, daß Jedenfalls aber das Gegenteil nicht beweisbar sei, entscheidend auf die Darstellung der beiden im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen. Er zieht in Betracht, daß die "unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Krankheitsbilder regelmäßig zuverlässig nur durch einen Psychiater oder Psychologen diagnostiziert werden können." Angesichts des Beweisergebnisses sieht er Jedoch keine Notwendigkeit, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Wenn bereits - so lautet seine Begründung - die ärztlichen Feststellungen im Jahre 1972 den Schluß auf Geschäftsunfähigkeit nicht trügen, dann sei die erforderliche positive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit einem Psychiater oder Psychologen, der den Beklagten erst ein, zwei Jahre später zu Gesicht bekomme, erst recht nicht möglich. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Was aus dem Jeweiligen Entwicklungsstände einer krankhaften Geistesstörung auf die Art und den Grad der Erkrankung in einem früheren Zeitpunkt rückgeschlossen werden kann, ist kein Gegenstand der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern eine medizinische Frage. Darauf hat der Gutachter verwiesen, wenn er für erheblich erklärt, seit wann und aus welchem Grunde der Beklagte sich gegenwärtig in einer Heilanstalt befinde. Im Berufungsurteil ist nicht dargelegt, daß der Berufungsrichter zur Beurteilung dieser Frage die genügenden medizinischen Kenntnisse besitze. Die Zurückverweisung setzt den Beklagten instand, dem Berufungsrichter geordnet darzulegen, welche Beweisanträge er aufrechterhält. Möglicherweise empfiehlt es sich, den in Aussicht genommenen Sachverständigen zu befragen, welche streitigen Umstände ihm für seine Urteilsbildung erheblich erscheinen, bevor darüber Beweis erhoben wird. Hagen Hill von der Mühlen Linden Dr. Ecksteir