GVG § 13 Zur Frage des Rechtswegs für den nach Veräußerung des Anliegergrundstücks erhobenen Geldanspruch wegen Übereignung von Straßenland, das "unentgeltlich11 an die Erschließungsgemeinde unter dem Vorbehalt der Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten abgetreten worden ist. Die Erwerber sind von der Beklagten, ohne daß eine Verrechnung mit dem abgetretenen Straßenland stattfand, zur Zahlung von Straßenbaukosten in Höhe von insgesamt 30 000 DM herangezogen worden. 1. Das Berufungsgericht hält den Rechtsstreit für eine bürgerliche Streitigkeit und daher den Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht für gegeben (§ 15 GVG), weil die Vereinbarung zwischen den Eheleuten Redecker und der beklagten Gemeinde vom Jahr 1925 bürgerlich-rechtlicher und nicht Öffentlich-rechtlicher Natur sei« Ob der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben ist, ist, abgesehen von einer bindenden Rechtswegverweisung, von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen» Insbesondere ist bei einem Anspruch, der aus einem Vertrag abgeleitet wird, das Revisionsgericht nicht gemäß § 561 Abs» 2 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine Vereinbarung als bürgerlichrechtliche gewürdigt hat» Es handelt sich insoweit nicht um eine tatrichterliche Würdigung, sondern um eine Rechtsfrage (BGHZ 56, 365» 368 mit Nachweisen; Die Kläger stützen den Klaganspruch auf die unter dem Vorbehalt der Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten eingegangene Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Straßenlandes in der Vereinbarung vom Jahr 1925 i.V. m. Sie bezieht sich auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, nämlich das Rechtsverhältnis zwischen der erschließenden Gemeinde und dem erschließungsbeitragspflichtigen Eigentümer eines zu erschließenden Grundstücks. Die Verpflichtung zur "unentgeltlichen" Abtretung des Straßenlandes ist keine Schenkung, sondern steht nach dem hier zugrundezulegenden Sachvortrag der Kläger in engem Zusammenhang mit dem zukünftigen öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Anliegern an der geplanten Straße. Dort ist vorgesehen, daß der Wert derselben durch die beklagte Gemeinde unter Berücksichtigung des Preises des gegen Entgelt abgetretenen Terrains festgestellt, die hiernach ermittelte Wertsumme bei der Ermittlung der Gesamtkosten für den Grunderwerb in Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern auf ihre Beiträge zu den Straßenausbaukosten in Abzug gebracht wird, von deren Grundstücken das Straßenland unentgeltlich abgetreten ist. Ist diese Vereinbarung kraft des engen Zusammenhangs der Leistung der Eltern der Kläger mit dem ins Auge gefaßten erschließungsrechtlichen Verhältnis zwischen diesen und der beklagten Gemeinde öffentlich-rechtlicher Natur, so ist es auch der Anspruch, der an die Stelle des von der Gemeinde übernommenen Verwaltungshandelns getreten ist. Die für die Entscheidung über den Klaganspruch maßgebenden Fragen, ob die vorgesehene "Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten" erfolgen kann oder aber verneinendenfalls, ob nach der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Stelle dieser Verrechnung als Ausgleich ein Geldanspruch gegen die Beklagte tritt und welcher Zeitpunkt solchenfalls der Bewertung der in die Straße eingebrachten Fläche nach erheblichem Zeitablauf zu Grunde zu legen ist, wobei möglicherweise weitere Straßen-xlächen mit wesentlich höheren Bodenpreisen eingebracht worden sind, gehören dem Erschließungsrecht und damit d^m Öffentlichen Recht an. Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute RflHHP auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. 133)* Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute RflHi nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender Erfolg bezweckt wäre* Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585). Entscheidend ist, daß Grund und Höhe des anhängigen Anspruchs,der nach dem Vortrag der Kläger wegen Ausfalls des der Gemeinde obliegenden Verhaltens an die Stelle des vereinbarten Anspruchs getreten sein soll, ebenso wie das im Vertrag in Aussicht genommene Verhalten selbst vom öffentlichen Recht bestimmt wird und daß es nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur um öffentlich-rechtliche Vorfragen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit geht* Da es sich sonach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§40 Abs. 1 VwGO). In entsprechender Anwendung des § 276 Abs.3 ZPO werden die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht, an das die Sache verwiesen ist, erwachsen; über sie hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden* Jedoch sind den Klägern schon jetzt die durch die Anrufung des ordentlichen Gerichts mit Sicherheit entstandenen Mehrkosten, nämlich die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz, aufzuerlegen (BGHZ 11, 43, 57; 12, 52, 69; 14, 272; IM GVG § 13 Nr. 112 = NJW 1969, 1437).
Nachschlagewerk: 3a BGHZ : nein
GVG § 13
Zur Frage des Rechtswegs für den nach Veräußerung des Anliegergrundstücks erhobenen Geldanspruch wegen Übereignung von Straßenland, das "unentgeltlich11 an die Erschließungsgemeinde unter dem Vorbehalt der Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten abgetreten worden ist.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1974 - V ZR 180/72 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Juni 1974
Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2R 180/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Stadt stadtdirektor,
f vertreten durch den Ober-, Rathaus,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.{
gegen
1.
2*
3.
9
Vilhelm Elisabeth
traße*
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2.. März 1972 und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1972 aufgehoben.
Die Sache wird auf Antrag der Kläger an das Verwaltungsgerieht Düsseldorf verwiesen.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Eheleute Hermann und Anna Christine waren Eigentümer des an der jetzigen M®-HlMB®»Straße
in HHHHHHHIHHHIiK gelegenen Grund-
stücks Flur C 396. Am 15. April 1925 erklärten sie zur
Urkunde Nr. 94 des für Beurkundungen gemäß Art. 12 § 2 PrAGBGB zuständigen Urkundsbeamten der beklagten Gemeinde, daß
sie sich verpflichteten, der Beklagten eine bestimmte Fläche - im zur Urkunde gehörenden Plan rot angelegt -aufzulassen, wenn ihnen eine andere Fläche - gelb angelegt - aufgelassen werde. In der Urkunde heißt es u.a. weiter:
"Weiter verpflichten wir uns, die zu der neuen Straße entfallende Fläche (im Plan schwarz schraffiert) unentgeltlich an die Stadt gemeinde abzutreten
und die Auflassung pfand- und lastenfrei zu bewirken, jedoch unter dem Vorbehalt der Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten.
Der Vertrag wird hinfällig, wenn die neue Straße in der geplanten Weise nicht zur Durchführung kommt."
Am 28. August 1923 ließ die Beklagte von ihrem Urkundsbeamten die Annahme des Angebots beurkunden. Am 24. Oktober 1930 wurde u.a. das 727 qm große abgetretene Straßenland aufgelassen und später im Grundbuch auf die Beklagte umgeschrieben. Der Ausbau der ^p>HflH0-Straße, zu dem das abgetretene Straßenland verwendet wurde, begann nicht vor den Jahren 1966/1967. Zuvor hatten die Kläger zu 1 und 2 und der während des Revisionsverfahrens verstorbene, von seiner Ehefrau Elisabeth RflHB beerbte ursprüngliche Kläger zu 3 (im weiteren wird nur von den Klägern gesprochen) im Jahre 1965 als Erben ihrer Mutter Anna Christine RflH|p, die ihrerseits Alleinerbin des Hermann RflHHiwar, die ihnen verbliebenen Anliegergrundstücke an der Mflp-HflHB-Straße an die
GmbH in verkauft* Diese
Gesellschaft hat die Grundstücke als einzelne Parzellen nach Bebauung veräußert. Die Erwerber sind von der Beklagten, ohne daß eine Verrechnung mit dem abgetretenen Straßenland stattfand, zur Zahlung von Straßenbaukosten in Höhe von insgesamt 30 000 DM herangezogen worden. Den Klägern hat die Beklagte einen Betrag von insgesamt 1 454 DM gezahlt.
Die Kläger verlangen mit der Klage die Zahlung weiterer Beträge. Sie meinen, es müsse derjenige Wert zugrunde gelegt werden, den das Land in den Jahren 1966/1967, nämlich im Zeitpunkt der zuerst möglichen Berechnung der Straßenbaukosten, gehabt habe. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14 540 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hält den Rechtsstreit für eine bürgerliche Streitigkeit und daher den Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht für gegeben (§ 15 GVG), weil die Vereinbarung zwischen den Eheleuten Redecker und der beklagten Gemeinde vom Jahr 1925 bürgerlich-rechtlicher und nicht Öffentlich-rechtlicher Natur sei«
Die "Abtretung" des Straßenlands stehe nämlich in unlösbarem Zusammenhang mit dem Austausch der beiden Grundstücksflächen von je 11 a.
Ob der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben ist, ist, abgesehen von einer bindenden Rechtswegverweisung, von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen» Insbesondere ist bei einem Anspruch, der aus einem Vertrag abgeleitet wird, das Revisionsgericht nicht gemäß § 561 Abs» 2 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine Vereinbarung als bürgerlichrechtliche gewürdigt hat» Es handelt sich insoweit nicht um eine tatrichterliche Würdigung, sondern um eine Rechtsfrage (BGHZ 56, 365» 368 mit Nachweisen;
LM GVG § 13 Nr. 124 und Nr. 128).
2. Dem Berufungsgericht kann in seiner Beurteilung nicht gefolgt werden.
Der Rechtsweg bestimmt sich nach der rechtlichen Natur des Klaganspruchs, wie er sich nach dem tatsächlichen
Vorbringen der Klagpartei darstellt. Danach scheidet eine Zuständigkeit des Ordentlichen Gerichts nach § 40 Abs. 2 VwGO aus. Es wird weder ein Anspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl, noch ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend gemacht. Die Kläger stützen den Klaganspruch auf die unter dem Vorbehalt der Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten eingegangene Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Straßenlandes in der Vereinbarung vom Jahr 1925 i.V.m. der von ihren Eltern seinerzeit bewirkten Erfüllung dieser Verpflichtung. Sie leiten aus dieser Vereinbarung nicht einen Anspruch auf Rückauflassung der Straßenfläche ab, sondern einen Geldanspruch in Höhe des Werts dieser Fläche zu einem bestimmten Zeitpunkt, weil - insofern übrigens übereinstimmend mit der Beklagten - die ursprünglich vorbehaltene Verrechnung nicht mehr möglich sei. Ob der danach geltend gemachte Anspruch dem öffentlichen oder privaten Recht zuzurechnen ist und damit hier eine öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Natur der Vereinbarung, aus der er abgeleitet wird. Diese Vereinbarung ist, ungeachtet der Beurteilung des damit verbundenen Flächenaustausches, öffentlich-rechtlicher Art.
Auszugehen ist bei der Entscheidung dieser Frage von dem Gegenstand der Vereinbarung. Sie bezieht sich auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, nämlich das Rechtsverhältnis zwischen der erschließenden Gemeinde und dem
erschließungsbeitragspflichtigen Eigentümer eines zu erschließenden Grundstücks. Die Verpflichtung zur "unentgeltlichen" Abtretung des Straßenlandes ist keine Schenkung, sondern steht nach dem hier zugrundezulegenden Sachvortrag der Kläger in engem Zusammenhang mit dem zukünftigen öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Anliegern an der geplanten Straße. Sie bezieht sich unmittelbar auf die in § 2 des Ortsstatuts der Beklagten vom 19. April 1898, betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen, geregelte Verpflichtung der Anlieger zur Erstattung der Anliegerkosten. In § 5 dieses Statuts, der die Kosten der Freilegung betrifft, ist in Satz 2 näher der Fall geregelt, daß das Straßenland "von angrenzenden Grundstücken z.T. unentgeltlich abgetreten" worden ist. Dort ist vorgesehen, daß der Wert derselben durch die beklagte Gemeinde unter Berücksichtigung des Preises des gegen Entgelt abgetretenen Terrains festgestellt, die hiernach ermittelte Wertsumme bei der Ermittlung der Gesamtkosten für den Grunderwerb in Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern auf ihre Beiträge zu den Straßenausbaukosten in Abzug gebracht wird, von deren Grundstücken das Straßenland unentgeltlich abgetreten ist. Ist diese Vereinbarung kraft des engen Zusammenhangs der Leistung der Eltern der Kläger mit dem ins Auge gefaßten erschließungsrechtlichen Verhältnis zwischen diesen und der beklagten Gemeinde öffentlich-rechtlicher Natur, so ist es auch der Anspruch, der an die Stelle des von der Gemeinde übernommenen Verwaltungshandelns getreten ist. Die für die Entscheidung über den Klaganspruch maßgebenden
Fragen, ob die vorgesehene "Verrechnung auf die später entstehenden Straßenbaukosten" erfolgen kann oder aber verneinendenfalls, ob nach der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Stelle dieser Verrechnung als Ausgleich ein Geldanspruch gegen die Beklagte tritt und welcher Zeitpunkt solchenfalls der Bewertung der in die Straße eingebrachten Fläche nach erheblichem Zeitablauf zu Grunde zu legen ist, wobei möglicherweise weitere Straßen-xlächen mit wesentlich höheren Bodenpreisen eingebracht worden sind, gehören dem Erschließungsrecht und damit d^m Öffentlichen Recht an. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Vertrag der beklagten Gemeinde im Urteil vom 2. Juli 1969 (DVB1 1970, 80) als öffentlichrechtlichen Vertrag beurteilt und unter diesem Gesichtspunkt die Auslegung durch das Oberverwaltungs-gericht überprüft.
Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute RflHHP auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. zu dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung BVerwGO DÖV 1974,
133)* Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute RflHi nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender
Erfolg bezweckt wäre* Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585). Entscheidend ist, daß Grund und Höhe des anhängigen Anspruchs,der nach dem Vortrag der Kläger wegen Ausfalls des der Gemeinde obliegenden Verhaltens an die Stelle des vereinbarten Anspruchs getreten sein soll, ebenso wie das im Vertrag in Aussicht genommene Verhalten selbst vom öffentlichen Recht bestimmt wird und daß es nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur um öffentlich-rechtliche Vorfragen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit geht*
Da es sich sonach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§40 Abs. 1 VwGO). Auf den Hilfsantrag der Kläger war unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen die Sache an das Verwaltungsgericht des 1* Rechtszugs, das Verwaltungsgericht Düsseldorf, zu verweisen (§ 17 GVG).
II.
In entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO werden die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die
bei dem Gericht, an das die Sache verwiesen ist, erwachsen; über sie hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden* Jedoch sind den Klägern schon jetzt die durch die Anrufung des ordentlichen Gerichts mit Sicherheit entstandenen Mehrkosten, nämlich die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz, aufzuerlegen (BGHZ 11, 43, 57; 12, 52, 69; 14, 272; IM GVG § 13 Nr. 112 = NJW 1969, 1437).
Hill Rothe Mattern
Offterdinger
Dr. Grell