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BGH · V ZR 180/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 180/71

Zu den mit der Straße im Zusammenhang stehenden Pflichten, die nach § 10 Abs. 1 NRWLStrG mit dem Eigentum an der Straße auf den Träger der Straßenbaulast übergehen, gehören auch die vom früheren Straßeneigentümer in einem Konzessionsvertrag übernommenen Folgekosten. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Versorgungsunternehmen ist nach § 11 berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen; hierzu bedarf es der Genehmigung der Gemeinde, die jedoch nicht versagt werden darf, wenn gegen die finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers nichts einzuwenden ist. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Gemeinde HflHB die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Gaslieferungsvertrag auf die Klägerin gemäß § 11 des Vertrags genehmigt hat, und weiter, ob die Verlegung der Rohrleitungen durch die Klägerin im Bereich des Brückenbauwerks ausschließlich durch das Bauvorhaben des Beklagten oder durch die im Werk der Klägerin vorgenommene Umstellung auf Lieferung von Erdgas bedingt ist. Auch wenn beide Fragen im Sinne des Klagvortrags zu beantworten wären, so wäre, meint das Berufungsgericht, die Pflicht zur Erstattung der Umlegungskosten im Sinn des § 7 Abs. 2 des Vertrags doch bei der Gemeinde verblieben und nicht auf den Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG übergegangen. Zwar geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die im Gaslieferungsvertrag von der Gemeinde übernommene Pflicht, die Folgekosten für den Fall, daß Gleichwohl dürfe man hieraus allein, führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht schon folgern, daß der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG in die Verpflichtung der Gemeinde eingetreten sei, die durch die Veränderung der Ortsdurchfahrt entstandenen Folgekosten zu tragen. Das Berufungsgericht wirft im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Satz 3 LStrG, wonach Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen sind, nicht nach Satz 1 dieser Vorschrift auf den Träger der Straßenbaulast übergehen, die Frage auf, ob denn neben der Pflicht zur Duldung von Versorgungsleitungen in der übernommenen Straße aus dem Bereich der durch den Konzessionsvertrag begründeten Pflichten der Gemeinde zusätzlich auch noch die Pflicht zur Tragung der Folgekosten auf den neuen Eigentümer übergehen solle. Es verneint diese Frage mit der Begründung, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Konzessionsvertrag eine ausgewogene Regelung des Verhältnisses zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen darstellen. Auch solle e~ine Gemeinde, die eine solche Pflicht gegenüber einem Versorgungsunternehmen in einem Konzessionsvertrag auf sich genommen habe, nicht etwa durch den Übergang dieser Pflicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast besser gestellt sein, als eine Gemeinde, die im Eigenbetrieb eigene Leitungen verlegt habe und nach dem Übergang des Straßeneigentums mit der Folgepflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 (i.V. Im vorliegenden Fall geht es um die andere Frage, ob die mit der Rohrverlegung verbundenen Kosten zu Lasten der Gemeinde als der früheren Straßeneigentümerin und Vertragspartnerin des Versorgungsunternehmens verbleiben oder ob diese vertragliche Verpflichtung auf den neuen Straßeneigentümer wegen ihres Zusammenhangs mit der Straßenbaulast übergehen soll. Dagegen ist der erste vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung angezogene Gesichtspunkt nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen: Die vertragliche Übernahme der Folgekosten durch die Gemeinde Der gesetzliche Übergang dieser Pflicht entlastet die Gemeinde im Rahmen des Vertragsgefüges und belastet den Beklagten mit einer zusätzlichen Pflicht. August 1953 (BGBl I, 903) ist vom Gesetzgeber gesehen worden, daß mit dem Übergang von Rechten und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, das Konzessionsvertragsverhältnis zwischen Gemeinden und Versorgungsunternehmen mehr oder weniger betroffen wird, dessen wirtschaftlicher Kernpunkt für die Versorgungsuntemehmen das ausschließliche Wegebenutzungsrecht verbunden mit der Konzessionsabgabe darstellt (vgl. Im Übrigen verblieb es aber bei der Regel, daß auch obligatorische Rechte und Pflichten, die mit der Straße, hier mit der Straßenbaulast, im Zusammenhang stehen, ohne weitere Ausnahme für Gestattungsverträge auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß entgegen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG niedergelegten Regel über den Übergang aller Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, neben den ausdrücklich im Gesetz ausgesprochenen Ausnahmen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStrG) für bestimmte Pflichten aus Konzessionsverträgen weitere Ausnahmen gelten sollten. Da der Klägerin, ausgehend von den tatrichterlichen Unterstellungen, der vertraglich festgelegte Anspruch auf Entlastung von den Folgekosten gegen den Straßenbaupflichtigen nicht genommen werden kann, kann es sich bei dem vorliegenden Streit nur darum handeln, ob diese Verpflichtung der Gemeinde verbleibt, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht kommt, oder ob diese Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 LStrG auf den Beklagten als neuen Straßeneigentümer übergegangen ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die letztere Lösung auch deshalb angemessen ist, weil die Gemeinde keinen Einfluß mehr auf den Bau der Straße hat und ihr zur Entlastung für Aufwendungen für den Straßenbau kein Zuschuß mehr nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gewährt würde (vgl.

RechtFrageStraßeBerufungsgerichtPflichtKlägerinGemeindeFolgekosten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
NRWLandesstraßenG § 10 Abs. 1
Zu den mit der Straße im Zusammenhang stehenden Pflichten, die nach § 10 Abs. 1 NRWLStrG mit dem Eigentum an der Straße auf den Träger der Straßenbaulast übergehen, gehören auch die vom früheren Straßeneigentümer in einem Konzessionsvertrag übernommenen Folgekosten.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1973 - V ZR 180/71 - OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
v 7.R 180/71	URTEIL	Verkündet	am
6. Juli 1973
H i r t h ,
in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der rMB-R^HHH VH Aktiengesellschaft in
| A gesetzlich ver-treten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Fredy und Dr. Fritz Gl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den	LflB in
 vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	Elektrizitätsversorgungs-
GmbH	~ i® folgenden abgekürzt: RWE -
hat 193^/1935 mit der Gemeinde Hfllk einen Vertrag über die Lieferung von Gas geschlossen. Der Vertrag enthält u.a. Bestimmungen über das Recht der ausschließlichen Wegebenutzung (§1 Abs. 1), über Sonderrabatte (§4 Abs. 5) und über eine Konzessionsabgabe (§ 9). § 7 Abs. 2 des Vertrags lautet:
"Sollte nach erfolgter Verlegung der Rohrleitung aus dringenden Gründen eine Umlegung der Leitung oder einzelner Teile erforderlich werden, so hat das Werk diese Umlegung dann vorzunehmen, wenn derjenige, in dessen Interesse die Umlegung erfolgt, die Kosten im voraus dem Werk bezahlt."
Das Versorgungsunternehmen ist nach § 11 berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen; hierzu bedarf es der Genehmigung der Gemeinde, die jedoch nicht versagt werden darf, wenn gegen die finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers nichts einzuwenden ist.
Am 1. Januar 1960 hat die Klägerin mit allen anderen Gaswerken des RWE auch die Gasversorgungsanlage in übernommen.
Auf Grund des § 10 des Landesstraßengesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (NWGVB1 S.
 305) - LStrG - ist das Eigentum an der Landstraße 683, auch soweit diese als Ortsdurchfahrt in der Gemeinde verläuft, auf den beklagten Landschaftsverband übergegangen. In dieser Straße sind Gasrohre verlegt worden.
Im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Brücke in dieser Ortsdurchfahrt verlegte die Klägerin 1968 Gasrohrleitungen, nach ihrer Behauptung veranlaßt durch die Brückenerneuerung. Sie fordert von dem Beklagten die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 4 863,12 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Gemeinde HflHB die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Gaslieferungsvertrag auf die Klägerin gemäß § 11 des Vertrags genehmigt hat, und weiter, ob die Verlegung der Rohrleitungen durch die Klägerin im Bereich des Brückenbauwerks ausschließlich durch das Bauvorhaben des Beklagten oder durch die im Werk der Klägerin vorgenommene Umstellung auf Lieferung von Erdgas bedingt ist. Auch wenn beide Fragen im Sinne des Klagvortrags zu beantworten wären, so wäre, meint das Berufungsgericht, die Pflicht zur Erstattung der Umlegungskosten im Sinn des § 7 Abs. 2 des Vertrags doch bei der Gemeinde verblieben und nicht auf den Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG übergegangen.
Zwar geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die im Gaslieferungsvertrag von der Gemeinde übernommene Pflicht, die Folgekosten für den Fall, daß
 
die Rohrverlegung in ihrem Interesse erfolgt, zu tragen, sich auch auf die ehemals der Gemeinde gehörende Ortsdurchfahrt der Landstraße 683 bezog; daher bestehe auch ein gewisser Zusammenhang zwischen dieser Straße und der Pflicht, Folgekosten zu tragen. Gleichwohl dürfe man hieraus allein, führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht schon folgern, daß der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG in die Verpflichtung der Gemeinde eingetreten sei, die durch die Veränderung der Ortsdurchfahrt entstandenen Folgekosten zu tragen.
Das Berufungsgericht wirft im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Satz 3 LStrG, wonach Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen sind, nicht nach Satz 1 dieser Vorschrift auf den Träger der Straßenbaulast übergehen, die Frage auf, ob denn neben der Pflicht zur Duldung von Versorgungsleitungen in der übernommenen Straße aus dem Bereich der durch den Konzessionsvertrag begründeten Pflichten der Gemeinde zusätzlich auch noch die Pflicht zur Tragung der Folgekosten auf den neuen Eigentümer übergehen solle. Es verneint diese Frage mit der Begründung, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Konzessionsvertrag eine ausgewogene Regelung des Verhältnisses zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen darstellen. Auch solle e~ine Gemeinde, die eine solche Pflicht gegenüber einem Versorgungsunternehmen in einem Konzessionsvertrag auf sich genommen habe, nicht etwa durch den Übergang dieser Pflicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast besser gestellt sein, als eine Gemeinde, die im Eigenbetrieb eigene
 Leitungen verlegt habe und nach dem Übergang des Straßeneigentums mit der Folgepflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 (i.V. mit der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 LStrG, vgl. dazu BGHZ 52, 229, 232) auch die Folgekosten weiter tragen müsse.
II.
Aus der Regelung des § 10 Abs. 2 LStrG (Benutzungsrecht des früheren Eigentümers für besondere Anlagen, einschließlich Versorgungsanlagen, mit der Pflicht zur Folge und zur Übernahme der Folgekosten) läßt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts entnehmen, weil in dem dort geregelten Fall der Gemeinde neben dem Benutzungsrecht die Folgepflicht und die damit verbundenen Kosten nicht als früherer Straßeneigentümerin, sondern als Trägerin des vom Straßeneigentum abgetrennten Eigentums an den Versorgungsanlagen verbleiben. Im vorliegenden Fall geht es um die andere Frage, ob die mit der Rohrverlegung verbundenen Kosten zu Lasten der Gemeinde als der früheren Straßeneigentümerin und Vertragspartnerin des Versorgungsunternehmens verbleiben oder ob diese vertragliche Verpflichtung auf den neuen Straßeneigentümer wegen ihres Zusammenhangs mit der Straßenbaulast übergehen soll.
Dagegen ist der erste vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung angezogene Gesichtspunkt nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen: Die vertragliche Übernahme der Folgekosten durch die Gemeinde
 
ist im allgemeinen mit der vertraglichen Regelung zwischen ihr und dem Versorgungsunternehmen im übrigen, insbesondere mit der Regelung über die Gaslieferung und die ausschließliche Gestaltung der Wegebenutzung, abgestimmt. Der gesetzliche Übergang dieser Pflicht entlastet die Gemeinde im Rahmen des Vertragsgefüges und belastet den Beklagten mit einer zusätzlichen Pflicht.
Dieser Gesichtspunkt kann Jedoch zu keinem andern Ergebnis führen, als sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 LStrG ergibt.
Schon beim Erlaß des Straßenneuregelungsgesetzes im Jahre 1934 (RGBl I, 243), erneut beim Erlaß des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl I, 903) ist vom Gesetzgeber gesehen worden, daß mit dem Übergang von Rechten und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, das Konzessionsvertragsverhältnis zwischen Gemeinden und Versorgungsunternehmen mehr oder weniger betroffen wird, dessen wirtschaftlicher Kernpunkt für die Versorgungsuntemehmen das ausschließliche Wegebenutzungsrecht verbunden mit der Konzessionsabgabe darstellt (vgl. RdErl Nr. 12/37 des Generalinspekteurs für das deutsche Straßenwesen über die Benutzung von Straßen für Energieanlagen und Wasserleitungen vom 23. März 1937, RMBLiV S. 617, unter I und Richtlinien des Bundesverkehrsministers für Versorgungsleitungen beim Wechsel der Straßenbaulast vom 1. Februar 1962 unter 1, abgedruckt bei
<1
 
Marschall Bundesfemstraßengesetz 2. Aufl., S. 791 unter C 14). Entsprechend der bundesrechtlichen Praxis nach den genannten Erlassen wurde in § 10 Abs. 1 Satz 3 LStrG nur der Übergang des Rechts auf Konzessionsabgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen verblieb es aber bei der Regel, daß auch obligatorische Rechte und Pflichten, die mit der Straße, hier mit der Straßenbaulast, im Zusammenhang stehen, ohne weitere Ausnahme für Gestattungsverträge auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergehen. Offensichtlich wurde dabei in Kauf genommen, daß in den Gestattungsverträ-gen zwischen der früher straßenbaupflichtigen Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen die Übernahme der mit der Folgepflicht verbundenen Folgekosten, wenn überhaupt, verschieden geregelt sein und dementsprechend der gesetzliche Übergang zu verschiedenen Ergebnissen führen konnte (vgl. dazu die Hinweise des Bundesverkehrsministers auf die Rechtsverhältnisse an Versorgungsleitungen und sonstigen Anlagen Dritter beim Übergang der Straßenbaulast auf den Bund vom 31. Dezember 1968 unter I, 1, c und d, abgedruckt bei Marschall Bundesfernstraßengesetz 3. Aufl. unter C 14). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß entgegen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG niedergelegten Regel über den Übergang aller Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, neben den ausdrücklich im Gesetz ausgesprochenen Ausnahmen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStrG) für bestimmte Pflichten aus Konzessionsverträgen weitere Ausnahmen gelten sollten. Wie schon in der amtlichen Begründung zu § 6 BFemStrG (abgedruckt
 
bei Marschall, Bundesfemstraßengesetz 3. Aufl.,
§ 6 Rdn. 1.1) ausgeführt ist, standen bei dieser Regelung wesentlich Gründe des Sachzusammenhangs im Rahmen der Verwaltung im Vordergrund. Nichts anderes gilt für die entsprechende landesrechtliche Regelung.
Da der Klägerin, ausgehend von den tatrichterlichen Unterstellungen, der vertraglich festgelegte Anspruch auf Entlastung von den Folgekosten gegen den Straßenbaupflichtigen nicht genommen werden kann, kann es sich bei dem vorliegenden Streit nur darum handeln, ob diese Verpflichtung der Gemeinde verbleibt, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht kommt, oder ob diese Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 LStrG auf den Beklagten als neuen Straßeneigentümer übergegangen ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die letztere Lösung auch deshalb angemessen ist, weil die Gemeinde keinen Einfluß mehr auf den Bau der Straße hat und ihr zur Entlastung für Aufwendungen für den Straßenbau kein Zuschuß mehr nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gewährt würde (vgl. Richtlinien des Bundesverkehrsministers zu diesem Gesetz vom 15. September 1971, VkBl 1971, S. 566).
Das angefochtene Urteil kann sonach mit der angegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. Entscheidungserheblich sind die weiteren, umstrittenen Fragen, ob die Gemeinde Hemer die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Gaslieferungsvertrag auf die Klägerin genehmigt hat und ob die Umlegung der Rohre wegen der Brückenerneuerung oder wegen der Umstellung auf Erdgas erforderlich gewesen ist. In diesem Falle wäre die Umlegung nicht im Interesse des straßenbaupflichtigen
<1
 
Beklagten erfolgt und der Klaganspruch nach § 7 Abs.
2 des Vertrags nicht begründet. Zur Klärung dieser Fragen war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache richtet, war diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hill	Rothe	Dr. Freitag
 Offterdinger	von	der	Mühlen