Da der Kläger den schmalen, als Zugang zu einem neu zu errichtenden Kino dienenden, an die Wandsheker Marktstraße grenzenden GrundStücksteil aus bautechnischen Gründen nicht viergeschossig bebauen konnte, übereignete er ihn mit Ausnahme der erwähnten 74 qm im Jahre 1932 an seinen Nachbarn VflB und ließ sich als Entgelt ein Durchgangsrecht an dem übereigneten Grundstücksteil in der Breite des früheren Kinoeingangs einräumen. Sie schlug dem Kläger zunächst eine unentgeltliche Abtretung des erwähnten 74 qm großen GrundStücksteils vor und übersandte ihm einen entsprechenden Vertragsentwurf.Der Kläger erwiderte durch Schreiben vom 11. Die Beklagte ließ sich dann auch von den dem Kläger benachbarten Anliegern GrundStücksflächen abtreten und vereinbarte mit ihnen Quadratmeterpreise bis zu 55 DM. Dezember 1963 focht der Kläger den Vertrag wegen Irrtums mit der Begründung an, er habe geglaubt, er werde durch den Vertrag von der Verpflichtung zur Befestigung des'Fußv/egs befreit und erhalte dadurch eine Gegenleistung der Beklagten. Der Kläger begehrt von der Beklagten mit dem ersten Hauptantrag Rückübereignung des an die Beklagte übereigneten 74 qm großen GrundStücksteils. Er leitet die Nichtigkeit des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags aus der - in der Klageschrift wiederholten - Irrtumsanfechtung, ferner aus einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung her: Die Beklagte habe ihm verschwiegen, daß sie an seine Nachbarn - Uber die Zusage der Wegebefestigung hinaus - erhebliche Geldbeträge für die Übereignung von Grundstücksflächen gezahlte habe. Sie hat u.a. vorgetragen, die Parteien hätten mit dem Vertragsabschluß einen Mittelweg beschritten zwischen der Auffassung des Klägers, er könne 25 DM je qm fordern, und dor der-Beklagten, er müsse die Fläche unentgeltlich abtreten. Im übrigen habe der Kläger sich zu seinem freiwilligen Vertragsangebot entschlossen, weil er sich von einer alsbaldigen Pflasterung des Gehwegs vor dem Kinoeingang eine worbende Wirkung versprochen habe und weil die Fläche nach der Grundstücksübereignung an Vondey eine praktisch wertlose Exklave dargestellt habe. Das Berufungsgericht ist wie die Parteien zutreffend von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen« Die Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur alsbaldigen Befestigung des Pußwegs ist nämlich als solche unabhängig davon, ob die Beklagte auch Öffentlich-rechtlich zur Befestigung verpflichtet war, privatrechtlicher Natur* Auch auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß - daraus hergeleitet, daß die Beklagte ihn nicht auf die gesetzliche Regelung der Wegebaulast und die von ihr geleisteten Zahlungen an die Nachbarn hingewiesen habe - könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Januar 1954 von einem Inspektor der Beklagten gefertigten Aktenvermerk,in dem es heißt, der Kläger sei zur unentgeltlichen Abtretung der Fläche an die Beklagte bereit, wenn diese die Fläche wie im Fall Vondey sofort nach Vertragsschluß pflastere, glaubt die Revision entnehmen zu können, die Beamten der Beklagten hätten gewußt, daß die Beklagte ohnehin für die Befestigung der Straßendecke (gemeint offenbar; des Gehwegs) habe sorgen müssen. Die Revision rügt auch nicht, daß das Berufungsgericht sich in dieser Hinsicht unter Prozeßverstoß mit r.einer entsprechenden Behauptung des Klägers nicht auseinandergesetzt hätte. Dieser hat zudem schon auf Seite 5 der Klageschrift ausdrücklich zugestanden, wie der Kläger, so habe sich auch die Beklagte im Jahre 1954 geirrt. Im daran anschließenden Absatz ist als Gegenstand dieses Irrtuns die - nach Ansicht des Klägers unrichtige - Auffassung der Parteien bezeichnet worden, die Beklagte habe nicht ohne vertragliche Verpflichtung für eine Fußwegbefestigung zu sorgen brauchen. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als ihre Ausführungen dahin zu verstehen sind, den Beamten der Beklagten falle hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung Fahrlässigkeit und mithin jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Last.. Die Revision hat bei diesem Angriff nicht berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht angenommene sachkundige Beratung nicht darin zu dem Ausdruck zu kommen brauchte, daß anstelle des Klägers ein durch ihn beauftragter Rechtsanwalt den Schriftwechsel mit der Beklagten führte. Das Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen auf Seite 16 unten des angefochtenen Urteils ergeben, auf eine solche Beratung - und einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - ersichtlich vor allem daraus geschlossen, daß es in dem von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 8. Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5- April 1965» III ZR 11/64» NJW 1965* 1226 auf Beistandpflichten gerade der mit der Betreuung sozial schwacher Volkskreise betrauten Beamten abstellt, ist nicht ersichtlich, aus welcher Feststellung das Berufungsgericht sie entnimmt, daß es sich hier um solche Personen feehandelt hätte♦ Im übrigen ging es in dem durch jenes Urteil entschiedenen Pall um Amtspflichten im Bereich hoheitlicher Aufgaben* Es kann fraglich erscheinen, ob die dafür entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf den bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitobereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften übertragen werden können, in dem der Beamte auch die Vermögensinteressen seiner Anstellungskörperschaft wahrzunehmen hat. 3. Zu Unrecht glaubt die Revision weiter sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung berufen zu können, die Beklagte habe den anderen Anliegern eine Entschädigung ln Geld gezahlt. Rechtlich bedenkenfrei konnte das Berufungsgericht darin unabhängig davon einen Vorteil für den Kläger erblicken, ob die Beklagte nach öffentlichem Recht zur Befestigung des Gehwegs gehalten war# Denn wenn eine solche - vom Berufungsgericht unterstellte - Verpflichtung bestand, so erwuchs daraus für den Kläger nicht ohne weiteres auch das Recht, von der Beklagten eine shdnen.Interessen entsprechende Erfüllung dieser Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Prist zu beanspruchen. Bedenkenfrei stellt das Berufungsgericht dazu fest, die Beklagte habe zur Zeit des Vertrageschlusses mit dem Kläger darüber noch gar keine Angaben machen können. Ebensowenig kann bei dieser Sachlage ohne weiteres angenommen werden, die Situation wäre für die Beamten der Beklagten hinsichtlich der Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Kläger die gleiche gewesen wie bei dem späteren Vertrags Schluß mit anderen Anliegern. dazu Urteil des Senats BGHZ 29, 76) auf eine entsprechende Bindung auch im privatrechtlichen Bereich, in dem die Beamten sich bei Abschluß des Vertrags mit dem Kläger bewegt haben, geschlossen werden kann. November 1953 vorgelesen und ihn, den Kläger, bewogen, sich ebenfalls mit der darin vorgesehenen Regelung einverstanden zu erklären (Übereignung eines von der Beklagten für die Verbreiterung Denn auch die behauptete Anregung hätte unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die vom Kläger geltend gemachte Beratungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten ausgelöst. 5. Da das Berufungsgericht nach alledem rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger andernfalls auf Grund eines solchen - auf den Ersatz nur des Vertrauensschadens gerichteten - Anspruchs hier auch die mit dem ersten Hauptantrag begehrte Rückgängigmachung des Vertrags oder nur eine Geldentschädigung, wie er sie mit dem Hilfsantrag begehrt, verlangen könnte und wie eine solche Geldentschädigung der Höhe nach zu bemessen wäre. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die Klage - wie der Kläger im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte - unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist. Da die Präge, ob ein bestimmter Umstand - hier etwa die Vorstellung der Parteien Uber das Pehlen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Befestigung des Gehwegs - Geschäftsgrundlage war, in erster Binie vom Tatrichter zu entscheiden ist (vgl. Antrag auf Feststellung: einer Entschädigun&s-Pflicht der Beklagten Das Berufungsgericht erachtet den zweiten Hauptantrag (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die entzogene Nutzbarkeit der Fläche für die Zeit vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 180/65 URTEIL Verkündet ein 18* April 1969 Hirth, Justizangestellter alt Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit ^cr Geschäftsstelle des Kaufmanns Max S - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof o üh?* MH gegen die HHB und H« vertreten durch das Bezirksamt W4 ScMMstraße fl 9 Prozogbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof* und Br« MM - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Breitag, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts in Hamburg vom 10. September 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in , WMHHMB straße - (■ gelegenen Grundstücks. Die Frontseite des Grundstücks und der dahinter liegende Streifen sind nur etwa 8m breit; der rückwärtige Teil ist erheblich breiter. Ursprünglich befand sich auf dem Grundstück ein Kino, das während des letzten Krieges zerstört wurde. Ein am 7. Oktober 1949 in Kraft getretener neuer Fluchtlinienplan sah in Verbindung mit einer entsprechenden Verbreiterung der Wandsbeker Marktstraße eine Rückverlegung der Baufluchtlinie um etwa 9 m vor. Etwa 74 qm des Grundstücks des Klägers lagen vor der neuen Fluchtlinie. Für das Gebiet war eine viergeschossige, bis an die Straßenfront reichende Bebauung vorgesehen. Da der Kläger den schmalen, als Zugang zu einem neu zu errichtenden Kino dienenden, an die Wandsheker Marktstraße grenzenden GrundStücksteil aus bautechnischen Gründen nicht viergeschossig bebauen konnte, übereignete er ihn mit Ausnahme der erwähnten 74 qm im Jahre 1932 an seinen Nachbarn VflB und ließ sich als Entgelt ein Durchgangsrecht an dem übereigneten Grundstücksteil in der Breite des früheren Kinoeingangs einräumen. Für die geplante Verbreiterung der W MHBfstraße benötigte die beklagte Stadt die vor der neuen Fluchtlinie liegenden Grundstückstelle. Sie schlug dem Kläger zunächst eine unentgeltliche Abtretung des erwähnten 74 qm großen GrundStücksteils vor und übersandte ihm einen entsprechenden Vertragsentwurf. Der Kläger erwiderte durch Schreiben vom 11. April 1953, das (Hamburgische) Aufbaugesetz, wonach der Grundeigentümer tim sein Eigentum beraubt werden könne, stehe nach seiner Ansicht in krassem Widerspruch zu dem Grundgesetz, das keine entschädigungslose Enteignung kenne. Er lasse die Angelegenheit deshalb vorläufig auf sich beruhen. In einer Unterredung mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, die nach dessen darüber aufgenommenem Vermerk Anfang Januar 1954 stattfand, verlangte der Kläger einen Quadratmeterpreis von 25 DM. Noch im selben Monat (Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 22. Januar 1954)teilte er der Beklagten jedoch fernmündlich mit, er sei zur Abtretung der 74 qm zu denselben Bedingungen bereit, wie die Beklagte sie seinem Nachbarn VHm eingeräumt habe. Diesem hatte die Beklagte am 5. Februar 1953 die Baugenehmigung für sein Bauvorhaben unter der Auflage erteilt, daß er das vor der neuen Fluchtlinie liegende Gelände an die Beklagte abtrete und nach deren Bestimmung einrichte und unter- i halte» Nach anfänglichem Widerspruch hatte VflH| sich mit Schreiben vom 17. November 1953 zur Abtretung der betreffenden Fläche bereit erklärt, falls die Beklagte als Gegenleistung die Pflasterung des Bürgersteigs und die durch die Durchführung des Vertrags entstehenden Kosten übernehme. Durch Vertrag vom 8. Februar / 11. März 1954 verpflichtete der Kläger sich zur Übereignung der 74 qm an die Beklagte. In Kr. 4 des Vertrags hieß ess “Die Erwerberin verpflichtet sich, die noch nicht befestigten Teile der an sie zu übereignenden Fläche auf ihre Kosten mit einer Fußwegbefestigung aus Kaltasphalt auf Mauerbrockenunterbau - in der gleichen Weise wie vor dem Gebäude der Erben Siegle - versehen zu lassen. Die Befestigungsarbeiten sind, soweit die Witterung es zuläßt, innerhalb einer Frist von 4 Wochen vom Tage der Vertragsannahme an gerechnet zu beginnen und' unverzüglich zu beenden. Durch die Ausführung der Befestigungsarbeiten sind alle Ansprüche des Veräußerers gegen die Erwerberin aus der Inanspruchnahme der Fläche für Straßenzwecke abgegolten.11 Die Beklagte ließ sich dann auch von den dem Kläger benachbarten Anliegern GrundStücksflächen abtreten und vereinbarte mit ihnen Quadratmeterpreise bis zu 55 DM. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1963 focht der Kläger den Vertrag wegen Irrtums mit der Begründung an, er habe geglaubt, er werde durch den Vertrag von der Verpflichtung zur Befestigung des'Fußv/egs befreit und erhalte dadurch eine Gegenleistung der Beklagten. In Wirklichkeit sei die Beklagte aber ohnehin zur Befestigung des Fußwegs verpflichtet gewesen. Der Kläger begehrt von der Beklagten mit dem ersten Hauptantrag Rückübereignung des an die Beklagte übereigneten 74 qm großen GrundStücksteils. Hilfsweise verlangt er - unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 250 DM - Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 18 500 DM nebst Zinsen. Er leitet die Nichtigkeit des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags aus der - in der Klageschrift wiederholten - Irrtumsanfechtung, ferner aus einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung her: Die Beklagte habe ihm verschwiegen, daß sie an seine Nachbarn - Uber die Zusage der Wegebefestigung hinaus - erhebliche Geldbeträge für die Übereignung von Grundstücksflächen gezahlte habe. Nur ihn und Vondey habe die Beklagte unter Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung leer ausgehen lassen. Die Beklagte hätte ihn auch genauestens über die komplizie: Regelung der Wegebaulast der Anlieger unterrichten müssen. Ihr Verhalten, sei als Verschulden beim Vertragsschluß anzusehen. Im übrigen habe er den streitigen Grundstücksteil nur unter dem Druck der drohenden Enteignung abgetreten. Mit dem zweiten Hauptantrag begehrt der Kläger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm für die entzogene Nutzbarkeit der Fläche in der Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 11. März 1954 und für die weiteren Folgeschäden Entschädigung zu zahlen. Er macht geltend, infolge der zunächst geplanten, dann auch durchgeführten Rückverlegung der Fluchtlinie habe er die streitige Grundstücksfläche seit 1948 nicht mehr wirtschaftlich nutzen können, während er sie sonst für den Bau eines Warteraums für das. Kinopublikum und auch durch Vermietung von Vitrinen hätte verwerten können. Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Sie hat u.a. vorgetragen, die Parteien hätten mit dem Vertragsabschluß einen Mittelweg beschritten zwischen der Auffassung des Klägers, er könne 25 DM je qm fordern, und dor der-Beklagten, er müsse die Fläche unentgeltlich abtreten. Die Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigungsfrage seien durch den Vertrag beigelegt worden, ohne daß die Parteien davon ausgegangen seien, der Kläger solle eine wertgleiche Entschädigung erhalten. Im übrigen habe der Kläger sich zu seinem freiwilligen Vertragsangebot entschlossen, weil er sich von einer alsbaldigen Pflasterung des Gehwegs vor dem Kinoeingang eine worbende Wirkung versprochen habe und weil die Fläche nach der Grundstücksübereignung an Vondey eine praktisch wertlose Exklave dargestellt habe. Selbst wenn sie, was sie bestreite, zur Befestigung des Gehwegs verpflichtet gewesen sei, so hätte sie die Be-, festigung doch jedenfalls nicht so früh und nicht in der Weise v/ie tatsächlich geschehen auszuführen brauchen. Das Landgericht hat die Klage, deren erster Antrag in der ersten Instanz auf Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung für die streitige Fläche gerichtet war, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seine im Berufungsrechtozug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist wie die Parteien zutreffend von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen« Die Vereinbarung der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur alsbaldigen Befestigung des Pußwegs ist nämlich als solche unabhängig davon, ob die Beklagte auch Öffentlich-rechtlich zur Befestigung verpflichtet war, privatrechtlicher Natur* A. Antrag auf Übereignung des Grundstücks^ hilfsw,eise auf Zahlung von 18 500 DM I« Das Berufungsgericht wertet die Grundstücksüber-oignung an die Beklagte als einen nach bürgerlichem Recht vollzogenen Vorgang, bei dem die Beklagte nicht hoheitlich in das Eigentum des Klägers eingegriffen habe« Es sei“nicht das geringste Anzeichen” dafür erkennbar, daß der Kläger den Vertrag nicht aus freiem Entschluß eingegangen sei* Der Kläger sei sich auch darüber klar gewesen, daß er das Grundstück nicht unentgeltlich habe abzutreten brauchen* Als er nach genauem Überlegen schließlich die gleichen Porderungen gestellt habe, wie sie seinem Nachbarn VflIBI zugebilligt worden seien, habe er sich offenbar durch den Grundeigentümerverein sachkundig beraten lassen* Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte nach öffentlichem Recht zur Befestigung des Wegs verpflichtet gewesen sei; denn schon - a - / die Zusage einer Befestigung innerhalb von vier Wochen seit Vertragsschluß habe für den Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet. Da bei dieser Sachlage ein die Anfechtung des Vertrags rechtfertigender Irrtum des Klägers nicht festgestellt werden könne, könne dahinstehen, ob die Anfechtung im Sinne des § 121 BGB unverzüglich erklärt worden sei. Der bisherige Vortrag des Klägers reiche im übrigen zur Bejahung dieser Erage nicht aus. Die in der Klageschrift wiederholte Anfechtungserklärung sei ebenfalls unbegründet und zudem nicht rechtzeitig abgegeben worden. Der Vertrag, der das Ergebnis beiderseitigen Nachgebens gewesen sei, könne auch nicht als nach § 779 BGB unwirksam angesehen werden. Denn es fehle an dem Nachweis, daß der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Klägers sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß - daraus hergeleitet, daß die Beklagte ihn nicht auf die gesetzliche Regelung der Wegebaulast und die von ihr geleisteten Zahlungen an die Nachbarn hingewiesen habe - könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Einmal stellten die vom Kläger begehrten Leistungen der Beklagten keinen Ersatz des Vertrauensschadens dar. Außerdem habe es einer besonderen Beratung des Klägers über die Wegebaulast deshalb nicht bedurft,weil die Beamten der Beklagten ohne Schuld hätten annehmen können, der Kläger habe sich umfassend unterrichtet. Die Vereinbarungen der Beklagten mit Nachbarn des Klä- gers über die Entschädigungsleistung seien erst später getroffen worden, so daß die Beklagte darüber - ihre Verpflichtung unterstellt - dem Kläger noch gar keine Angaben habe machen können« Für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehle jeder Nachweis. II. Die Revision legt dem Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht zur Bast, es habe die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu Unrecht verneint. Ihre Angriffe gehen fehl. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe deij Schriftwechsel und die Aktennotizen der Beamten der Beklagten nicht voll verwertet. Aus dem Schriftwechsel der Parteien und insbesondere einem unter dem 22. Januar 1954 von einem Inspektor der Beklagten gefertigten Aktenvermerk,in dem es heißt, der Kläger sei zur unentgeltlichen Abtretung der Fläche an die Beklagte bereit, wenn diese die Fläche wie im Fall Vondey sofort nach Vertragsschluß pflastere, glaubt die Revision entnehmen zu können, die Beamten der Beklagten hätten gewußt, daß die Beklagte ohnehin für die Befestigung der Straßendecke (gemeint offenbar; des Gehwegs) habe sorgen müssen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts - das zudem offen läßt, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Befestigung des Gehwegs überhaupt bestand - ergeben I nichts Uber die von der Revision behauptete Kenntnis der Beamten der Beklagten. Die Revision rügt auch nicht, daß das Berufungsgericht sich in dieser Hinsicht unter Prozeßverstoß mit r.einer entsprechenden Behauptung des Klägers nicht auseinandergesetzt hätte. Dieser hat zudem schon auf Seite 5 der Klageschrift ausdrücklich zugestanden, wie der Kläger, so habe sich auch die Beklagte im Jahre 1954 geirrt. Im daran anschließenden Absatz ist als Gegenstand dieses Irrtuns die - nach Ansicht des Klägers unrichtige - Auffassung der Parteien bezeichnet worden, die Beklagte habe nicht ohne vertragliche Verpflichtung für eine Fußwegbefestigung zu sorgen brauchen. Den Folgerungen, die die Revision an die hier in Rede stehende Kenntnis knüpft, ist damit der Boden entzogen. 2. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als ihre Ausführungen dahin zu verstehen sind, den Beamten der Beklagten falle hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung Fahrlässigkeit und mithin jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Last.. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* die Beamten der Beklagten hätten ohne Schuld annehmen können, der Kläger werde sachkundig beraten. Sie meint, die Akten ergäben, daß der Kläger erst mit Schreiben vom 4. November 1963 an die Beklagte herangetreten sei, während der gesamte vorherige Schriftwechsel wie die - IX - mündlichen Verhandlungen unmittelbar geführt worden seien. Auch habe die Beklagte selbst keine - die Auffassung des Berufungsgerichts tragende - Behauptung aufgestellt. Die Revision hat bei diesem Angriff nicht berücksichtigt, daß die vom Berufungsgericht angenommene sachkundige Beratung nicht darin zu dem Ausdruck zu kommen brauchte, daß anstelle des Klägers ein durch ihn beauftragter Rechtsanwalt den Schriftwechsel mit der Beklagten führte. Das Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen auf Seite 16 unten des angefochtenen Urteils ergeben, auf eine solche Beratung - und einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - ersichtlich vor allem daraus geschlossen, daß es in dem von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 8. Januar 1954 heißt, der Kläger wolle zunächst noch mit dem Grundeigentümerverein über die Angelegenheit sprechen. Darin tritt kein Kechtsfehler zutage. Das Berufungsgericht hätte im übrigen zusätzlich auch auf das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 11. Aprii *1953 sowie darauf hinweisen können, daß dor Klage selbst mit seinem Schriftsatz vom 20. Mai 1964 Fotokopie eines Schreibens seines damaligen Anwalts vom 2. November 1953 an die Baubehörde der Beklagten vorgelegt hatte. Ging es darin auch nicht unmittelbar um die streitige Grundstücksfläche, so war doch in Verbindung mit baubehördlichen Auflagen für den Wiederaufbau des Kinos die Unzulässigkeit entschädigungsloser Enteignung betont. Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5- April 1965» III ZR 11/64» NJW 1965* 1226 auf Beistandpflichten gerade der mit der Betreuung sozial schwacher Volkskreise betrauten Beamten abstellt, ist nicht ersichtlich, aus welcher Feststellung das Berufungsgericht sie entnimmt, daß es sich hier um solche Personen feehandelt hätte♦ Im übrigen ging es in dem durch jenes Urteil entschiedenen Pall um Amtspflichten im Bereich hoheitlicher Aufgaben* Es kann fraglich erscheinen, ob die dafür entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf den bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitobereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften übertragen werden können, in dem der Beamte auch die Vermögensinteressen seiner Anstellungskörperschaft wahrzunehmen hat. Diese Frage bedarf jedoch hier nicht der Entscheidung. 3. Zu Unrecht glaubt die Revision weiter sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung berufen zu können, die Beklagte habe den anderen Anliegern eine Entschädigung ln Geld gezahlt. Die Revision übersieht, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 17 des Beru-fungsurteijs) insofern seinerseits gegenüber den anderen Anliegern günstiger gestellt war, als er durch den Vertrag gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Ausführung einer bestimmten Befestigung des Gehwegs innerhalb einer festgesetzten Frist, nämlich 4 Wochen, erwarb. Rechtlich bedenkenfrei konnte das Berufungsgericht darin unabhängig davon einen Vorteil für den Kläger erblicken, ob die Beklagte nach öffentlichem Recht zur Befestigung des Gehwegs gehalten war# Denn wenn eine solche - vom Berufungsgericht unterstellte - Verpflichtung bestand, so erwuchs daraus für den Kläger nicht ohne weiteres auch das Recht, von der Beklagten eine shdnen.Interessen entsprechende Erfüllung dieser Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Prist zu beanspruchen. Davon abgesehen hat die Beklagte die Vereinbarungen mit den anderen Anliegern - außer Vondey -später als mit dem Kläger getroffen. Bedenkenfrei stellt das Berufungsgericht dazu fest, die Beklagte habe zur Zeit des Vertrageschlusses mit dem Kläger darüber noch gar keine Angaben machen können. Ebensowenig kann bei dieser Sachlage ohne weiteres angenommen werden, die Situation wäre für die Beamten der Beklagten hinsichtlich der Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Kläger die gleiche gewesen wie bei dem späteren Vertrags Schluß mit anderen Anliegern. Dahingestellt bleiben kann bei dieser Sachlage, Inwieweit aus der Bindung der Beklagten an den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz im hoheitlichen Bereich (vgl. dazu Urteil des Senats BGHZ 29, 76) auf eine entsprechende Bindung auch im privatrechtlichen Bereich, in dem die Beamten sich bei Abschluß des Vertrags mit dem Kläger bewegt haben, geschlossen werden kann. 4. Der Kläger hatte im Berufungsrechtszug geltend gemacht, ein Beamter der Beklagten habe ihm bei einer Besprechung etwa im Januar 1954 einen Brief des Bäckermeisters ViBi vom 17. November 1953 vorgelesen und ihn, den Kläger, bewogen, sich ebenfalls mit der darin vorgesehenen Regelung einverstanden zu erklären (Übereignung eines von der Beklagten für die Verbreiterung -14- der W0|B MflHNtraße benötigten Grundstücksteils, wenn die Beklagte als Gegenleistung die Pflasterung des Bürgersteigs und die durch die Durchführung des Vertrags entstehenden Kosten übernehme). Die Beklagte hatte diese Behauptung unter Hinweis darauf bestritten, daß sie sie wegen einer Erkrankung des betreffenden Beamten zur Zeit nicht nachprüfen könne. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Erklärung sei, da es sich um eigene Handlungen eines Vertreters der Beklagten gehandelt habe, nach § 138 Abs. 3 ZPO (gemeint ist offenbar Abs. 4) unzulässig gewesen und habe die Fiktion des Geständnisses nach sich gezogen. Es mag dahinstehen, ob der betreffende Beamte gesetzlicher Vertreter der Beklagten war. Denn unterstellt man dies, so scheitert die Rüge doch jedenfalls schon daran, daß die Beklagte nicht mit Nichtwissen, sondern unter Hinweis auf die zeitweiligen Schwierigkeiten einer Nachprüfung der Behauptung schlechthin bestritten hat. Dies stand ihr in gleicher Weise frei, wie auch eine Partei, die eine Behauptung wegen mangelnder Erinnerung an den fraglichen Vorgang nicht gegen sich gelten lassen will, ohne Verstoß gegen § 138 Abs. 4 die Behauptung bestreiten kann (Stein/Jonas, ZPO 19- Aufl. § 138 Anm.II 5; vgl. auch Wieczorek, ZPO § 138 Anm. D I b). Das Berufungsgericht brauchte daher nicht von der Richtigkeit der - nicht unter Beweis gestellten - bestrittenen Behauptung des Klägers auszugehen. Davon abgesehen wäre auch bei Unterstellung der Richtigkeit, dieser Behauptung die Rechtslage keine andere. Denn auch die behauptete Anregung hätte unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die vom Kläger geltend gemachte Beratungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten ausgelöst. 5. Da das Berufungsgericht nach alledem rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger andernfalls auf Grund eines solchen - auf den Ersatz nur des Vertrauensschadens gerichteten - Anspruchs hier auch die mit dem ersten Hauptantrag begehrte Rückgängigmachung des Vertrags oder nur eine Geldentschädigung, wie er sie mit dem Hilfsantrag begehrt, verlangen könnte und wie eine solche Geldentschädigung der Höhe nach zu bemessen wäre. 6. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die Klage - wie der Kläger im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte - unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist. Die Revision erhebt insoweit keine Rüge. Da die Präge, ob ein bestimmter Umstand - hier etwa die Vorstellung der Parteien Uber das Pehlen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Befestigung des Gehwegs - Geschäftsgrundlage war, in erster Binie vom Tatrichter zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 1966, V ZR 26/64, WM 1967, 131 mit weiteren Nachweisen), eine entsprechende tatrichterliche Peststellung hier aber fehlt, bleibt insoweit für eine revisionsrichterliche Nachprüfung kein Raum. B. Antrag auf Feststellung: einer Entschädigun&s-Pflicht der Beklagten Das Berufungsgericht erachtet den zweiten Hauptantrag (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die entzogene Nutzbarkeit der Fläche für die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 11. März 1954 und für die Folgezeit Entschädigung zu zahlen) schon im Hinblick auf Nr. 4 Abs. 2 des Vertrags der Parteien für unbegründet. Die in diesen Ausführungen zu dem Ausdruck kommende Auslegung eines Individualvertrags ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Rüge der Revision, der Vertrag enthalte entgegen der Annahme des Berufungsurteils keinen Verzicht, ist daher unzulässig. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Seine Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Hill Offterdinger