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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger behauptet, er sei 1952 wegen einer Kreditsperre der Banken für Baumschulen in einer Notlage gewesen, die die Beklagte bewußt ausgenutzt habe, indem sie das Bardarlehen vom Erwerb des ihr bekanntermaßen über-alterten sowie ungepflegten und damit bei der damaligen Marktlage wertlosen Baumbestands und der dinglichen Sicherung der umgewandelten, ihr abgetretenen Kaufpreisforderung abhängig gemacht habe; den Obstbaumbestand habe er, wie auch von der Beklagten vorausgesehen, vernichten müssen. Das Berufungsgericht führt aus, das dingliche Rechtsgeschäft über die Bestellung der Grundschuld sei nicht mit Mängeln behaftet, so daß § 894 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide* Es prüft weiter, ob der Rückzahlungsanspruch aus dem Vereinbarungsdarlehen wegen Richtigkeit des vorausgegangenen Kaufvertrags, des Vereinbarungsdarlehens oder der nach dem Vortrag des Klägers ihm aufgezwungenen Verbindung des Bardarlehens mit dem Vereinbarungs-darlehen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abo. 1 oder 2 BGB) nicht besteht und ob aus diesem Grund die Löschung der Grundschuld gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden kann. Insbesondere habe der Kläger nicht angeben können, welche Versuche er seit dem Zeitpunkt, in dem er zu einer dinglichen Sicherung fähig gewesen wäre, im einzelnen unternommen habe, um anderweitig den Kredit gegen eine erststellige Grundschuld zu erhalten, und aus welchem Grund seine Bemühungen vergeblich geblieben seien. Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht habe die Tatbestände der allgemeinen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BOB) und des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BOB) in unzulässiger Weise vermengt, es habe verkannt, daß die Ausnutzung einer Notlage Voraussetzung lediglich des Wuchertatbestands sei, während ein Kreditgeschäft auch sittenwidrig und daher nichtig sein könne, wenn objektiv Leistung und Gegenleistung zueinander in auffälligem Mißverhältnis stünden und v/eiterhin subjektiv der den Vorteil beanspruchende Vertragspartner in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Die Frage des objektiven Mißverhältnisses werde vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich behandelt, ersichtlich werde ein solches, dem Landgericht folgend, unterstellt; jedenfalls sei revisionsmäßig schon in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen von einem Mißverhältnis nach Maßgabe der Behauptungen des Klägers auszugehen. Der Revision ist zuzugeben, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB auch vorliegen kann, wenn eine Fartei ohne sich in einer Hotlage zu befinden, sich auf Grund ihrer schwierigen Lage zu Leistungen verpflichtet, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Gegenleistung stehen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Vertragsgegners zutage tritt, etwa in einer bewußten Ausnutzung der schwierigen Lage, um dax'aus für sich übermäßige Vorteile zu erzielen (BGH, LM BGB § 138 (Ba) Hr. 2). Entgegen ihrer Meinung ergibt sich eine verwerfliche Gesinnung aber nicht 3Chon ohne weiteres aus einem solchen Mißverhältnis, wenn sein Ausmaß auch eine wichtige Erkenntnis^uelle für die Sinnesart des die Vorteile gewinnenden Teiles ist (RGZ 150, 1, 6) und eine solche Gesinnung -unter tfmständen schon aus einem ungewöhnlich hohen Zinssatz gefolgert werden kann (BGH BB 1956, 318; BB 1962, 156, 158). Im vorliegenden Ball hat der Kläger allerdings entsprechend dem Revisionshinweis unter Beweisantritt behauptet, daß das Bardarlehen vom Kauf des Baumbestandes abhängig gemacht worden und dieser Baumbestand in jenem Zeitpunkt wertlos gewesen Sei* Es fehlt jedoch, insbesondere auch an den von der Revision im einzelnen angeführten Stellen, an einem unter Beweis gestellten Vortrag, der den Schluß zuläßt, daß der Beklagten die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Baumankaufs für den Kläger bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Die Beklagte hat vielmehr unbestritten vorgetragen, daß nach ihrer Vorstellung schon der bloße Erwerb dieses Bestands die durch eine Versteigerung ausgelösten Absatzschwierigkeiten des Klägers infolge einer Marktblockierung verhinderte. Aus dem von der Revision angezogenen und unter Bev/eis gestellten Sachvortrag ergibt sich jedoch nicht einmal die Behauptung, die Beklagte habe gewußt, daß der gesamte Bestand nicht absetzbar war und nur noch vernichtet werden konnte. Rer Umstand, daß die Beklagte damit rechnete, der Baumbestand könne wegen Überalterung und schlechter Pflege vom Kläger in größerem Umfang nicht mehr abgesetzt werden, läßt unter diesen Umständen nicht den Schluß auf eine verwerfliehe Gesinnung der Beklagten zu. Dazu kommt folgendes: Sollte der Kläger entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts über die wirkliche Lage am Geldmarkt irrigerweise davon ausgegangen sein, er erhielte im August 1952 trotz der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Sicherungsmöglichkeit von keinem anderen Kreditinstitut ein Darlehen, so fehlte es doch, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, an einem T&tsaehenvortrag, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Beklagte ihrerseits eine derartige Auffassung des Klägers erkannt und bewußt ausgenutzt habe.

Zitierte Normen: § 894 BGB § 97 ZPO
BGBGrundschuldVereinbarungsdarlehenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8, Dezember 196? Wüst, Justishaupt-sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V_ZR_ 180/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Baumschulenbesitzers Dr. A.W. B
sflHHHHB» Kreis
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die	Landeskreditanstalt,	Am	Sc(
gesetzlich vertreten durch die Direktionsmitglieder Br. V/. Fl|HB in	und	Br.	K.	Hi|
in
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechteanwälte	Prof.Br,
 und Br.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Jahre 1952 gewährte die Beklagte gegen dingliche Sicherheit (Gr und schuld von ursprünglich 72 000 Dil, davon 45 000 DM zwischenzeitlich gelöscht) dem Kläger einen Barkredit in Höhe von 50 000 DM (ausgezahlt zu 98 i*) und vereinbarte ferner mit ihm ein Darlehen in Höhe von 22 000 DM (zu 6 verzinslich und mit 2 cß> zu tilgen) durch Umwandlung einer Kaufpreisforderung, die aus einem zu dem Zweck dieser Umwandlung im selben Zeitpunkt abgeschlossenen Kaufvertrag über einen Baumschulbestand (Obstbäume) zwischen dem Kläger und dem Gärtner und Baumschulbesitzer yflHH stammte und zu dem selben Zweck von VflHIH an die Beklagte abgetreten worden war. Diesem dergestalt zustandegekommenen Vereinbarungsdarlehen zwischen den Parteien lag die Tatsache zu Grunde, daß der Baumschulbestand schon im Jahr 1950 der Beklagten zur Sicherung eines Kredits
 
des Pächters 0010 übereignet worden war, VflHHspäter wegen Vermögensverfall des Pächters den Bestand unter weiterer Kreditierung seitens der Beklagten um 22 000 DM in einer Versteigerung erworben hatte und die Beklagte über den käuflichen Erwerb der Obstbäume durch den Kläger, die Abtretung sowie Umwandlung der Kaufpreisforderung in eine durch die vorerwähnte Grundschuld abgesicherte Darlehensforderung bessere Sicherheiten für ihre ursprünglich gegen den Pächter und später gegen vHHBPgerichtete Darlehens-forderung zu erlangen suchte.
Im Juni 1962 schuldete der Kläger vom Bardarlehen noch 7 024 DM an Kapital und 940 DM an Beiträgen und Verzugszinsen, vom Vereinbarungsdarlehen noch 16 572 DM an Kapital und rund 2 900 DM an Beiträgen und Verzugszinsen. Auf Grund vollstreckbaren Antrags vom 31 * Januar 1962 (vgl. Preußisches Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 5. August 1897 (GS S. 388)) betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung u.a. wegen eines aus dem Vereinbarungsdarlehen rückständigen Betrages von 1940 PH.
Der Kläger behauptet, er sei 1952 wegen einer Kreditsperre der Banken für Baumschulen in einer Notlage gewesen, die die Beklagte bewußt ausgenutzt habe, indem sie das Bardarlehen vom Erwerb des ihr bekanntermaßen über-alterten sowie ungepflegten und damit bei der damaligen Marktlage wertlosen Baumbestands und der dinglichen Sicherung der umgewandelten, ihr abgetretenen Kaufpreisforderung abhängig gemacht habe; den Obstbaumbestand habe er, wie auch von der Beklagten vorausgesehen, vernichten müssen.
Er meint, das Vereinbarungsdarlehen sei wegen Verstoßes
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gegen die guten Sitten nichtig, und hat beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Grundschuldlöschung in Höhe von 22 OOO DM nebst Zinsen und Verwaltungskosten zu verurteilen, und weiter, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 31. Januar 1962 wegen 1940 DM für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Mit der Revision verficht der Kläger seine Klag--anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, das dingliche Rechtsgeschäft über die Bestellung der Grundschuld sei nicht mit Mängeln behaftet, so daß § 894 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide* Es prüft weiter, ob der Rückzahlungsanspruch aus dem Vereinbarungsdarlehen wegen Richtigkeit des vorausgegangenen Kaufvertrags, des Vereinbarungsdarlehens oder der nach dem Vortrag des Klägers ihm aufgezwungenen Verbindung des Bardarlehens mit dem Vereinbarungs-darlehen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abo.
 1 oder 2 BGB) nicht besteht und ob aus diesem Grund die Löschung der Grundschuld gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden kann. Es verneint die Voraussetzungen eines Sittenverstoßes oder Wuchers aus folgenden Gründen: Eine dem Kläger abgezwungene Verbindung des vom Kläger
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dringend benötigten Burdarlehens mit dem käuflichen Erwerb des Baumsehulbestands zu dem Zweck der Abtretung der Kaufpreisforderung an die Beklagte und Umwandlung der Forderung in ein durch die Grundschuld zu sicherndes Vereinbarungsdarlehen wäre nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Beklagte den Kläger zu dem Abschluß des Rechtsgeschäfts unter bewußter oder zu demindest grob fahrlässiger Ausnutzung einer Not- oder Zwangslage des Klägers genötigt hätte, um anstelle der nach seiner Behauptung wertlosen Baumschulbestände VflHIiH eine vollwertige Sicherheit in Gestalt der Grundschuld von 22 000 DM zu erhalten. Bas sittlich Verwerfliche in der Handlungsweise der Beklagten sehe der Kläger darin, daß die Beklagte die Gewährung des zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz dringend benötigten größeren Barlehens davon abhängig gemacht habe, daß er die vorerwähnten, für ihn notwendig mit finanziellen Verlusten verbundenen, für die Beklagte aber außerordentlich vorteilhaften Verpflichtungen Übernahme Ber Kläger habe jedoch, führt das Berufungsgericht aus, nicht dargetan, daß er sich wirklich in einer Not- oder Zwangslage befunden habe; es fehle schon an substantiierten Angaben, aus denen geschlossen werden könne, daß er genötigt gewesen sei, auf das angeblich für ihn sehr nachteilige Rechtsgeschäft mit der Beklagten einzugehen. Insbesondere habe der Kläger nicht angeben können, welche Versuche er seit dem Zeitpunkt, in dem er zu einer dinglichen Sicherung fähig gewesen wäre, im einzelnen unternommen habe, um anderweitig den Kredit gegen eine erststellige Grundschuld zu erhalten, und aus welchem Grund seine Bemühungen vergeblich geblieben seien. Bie Notund Zwangslage lasse sich insbesondere nicht aus der allgemeinen Erwägung ableiten, damals hätten Banken grundsätzlich an Baumschulbetriebe
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wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage keine Darlehen gegeben.
Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht habe die Tatbestände der allgemeinen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BOB) und des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BOB) in unzulässiger Weise vermengt, es habe verkannt, daß die Ausnutzung einer Notlage Voraussetzung lediglich des Wuchertatbestands sei, während ein Kreditgeschäft auch sittenwidrig und daher nichtig sein könne, wenn objektiv Leistung und Gegenleistung zueinander in auffälligem Mißverhältnis stünden und v/eiterhin subjektiv der den Vorteil beanspruchende Vertragspartner in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Die Frage des objektiven Mißverhältnisses werde vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich behandelt, ersichtlich werde ein solches, dem Landgericht folgend, unterstellt; jedenfalls sei revisionsmäßig schon in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen von einem Mißverhältnis nach Maßgabe der Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein außerordentliches Mißverhältnis zwischen der Höhe des darlehensweise hingegebenen Geldbetrags (72 ODO - 24 500 =5 47 500 DM) und der eingegangenen Darlehensverpflichtung (72 000 DM) sei offensichtlich, wobei unter Beweis gestellt gewesen sei, daß die Baumbestände Völkers wertlos gewesen seien, diese Tatsache der Beklagten bekannt gewesen sei und dieso trotzdem ihre Kreditzusage von der käuflichen Übernahme dieser Bestände abhängig gemacht habe. Diesen Sachvortrag habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Der Revision ist zuzugeben, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB auch vorliegen kann, wenn eine Fartei ohne sich in einer Hotlage zu befinden, sich auf Grund ihrer schwierigen Lage zu
 
Leistungen verpflichtet, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Gegenleistung stehen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Vertragsgegners zutage tritt, etwa in einer bewußten Ausnutzung der schwierigen Lage, um dax'aus für sich übermäßige Vorteile zu erzielen (BGH, LM BGB § 138 (Ba) Hr. 2). Entgegen ihrer Meinung ergibt sich eine verwerfliche Gesinnung aber nicht 3Chon ohne weiteres aus einem solchen Mißverhältnis, wenn sein Ausmaß auch eine wichtige Erkenntnis^uelle für die Sinnesart des die Vorteile gewinnenden Teiles ist (RGZ 150, 1, 6) und eine solche Gesinnung -unter tfmständen schon aus einem ungewöhnlich hohen Zinssatz gefolgert werden kann (BGH BB 1956, 318; BB 1962, 156, 158).
Im vorliegenden Ball hat der Kläger allerdings entsprechend dem Revisionshinweis unter Beweisantritt behauptet, daß das Bardarlehen vom Kauf des Baumbestandes abhängig gemacht worden und dieser Baumbestand in jenem Zeitpunkt wertlos gewesen Sei* Es fehlt jedoch, insbesondere auch an den von der Revision im einzelnen
 angeführten Stellen, an einem unter Beweis gestellten Vortrag, der den Schluß zuläßt, daß der Beklagten die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Baumankaufs für den Kläger bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Die Beklagte hat vielmehr unbestritten vorgetragen, daß nach ihrer Vorstellung schon der bloße Erwerb dieses Bestands die durch eine Versteigerung ausgelösten Absatzschwierigkeiten des Klägers infolge einer Marktblockierung verhinderte. Schon allein diese in ihrem Ausmaß nicht genau fixierbare Verbesserung und Erhaltung des Absatzes vermochten in den Augen der Beklagten einen wirtschaftlich hinreichenden Anreiz für* den Erwerb des Baumbestandes dar-
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zustellen, wenn jedenfalls daneben die nicht ungünstigen Barkreditbedingungen und die in Aussicht genommenen Absatzkredite für die Kunden des Klägers mit in Betracht gezogen werden. Aus dem von der Revision angezogenen und unter Bev/eis gestellten Sachvortrag ergibt sich jedoch nicht einmal die Behauptung, die Beklagte habe gewußt, daß der gesamte Bestand nicht absetzbar war und nur noch vernichtet werden konnte. Rer Umstand, daß die Beklagte damit rechnete, der Baumbestand könne wegen Überalterung und schlechter Pflege vom Kläger in größerem Umfang nicht mehr abgesetzt werden, läßt unter diesen Umständen nicht den Schluß auf eine verwerfliehe Gesinnung der Beklagten zu. Dazu kommt folgendes: Sollte der Kläger entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts über die wirkliche Lage am Geldmarkt irrigerweise davon ausgegangen sein, er erhielte im August 1952 trotz der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Sicherungsmöglichkeit von keinem anderen Kreditinstitut ein Darlehen, so fehlte es doch, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, an einem T&tsaehenvortrag, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Beklagte ihrerseits eine derartige Auffassung des Klägers erkannt und bewußt ausgenutzt habe.
Auch die Bedenken, die die Revision gegen die Verneinung des Wuchertatbestands vorbringt, schlagen nicht durch. Dieser (Tatbestand setzt eine Notlage des Bewucherten voraus; eine irrtümliche Annahme einer Notlage allein genügt nicht (BGB RGRK 11. Aufl. § 158 Anm. 21). Subjektive Sachverhalte, wie hier die verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung einer Notlage, können nicht durch einen Bev/eis des ersten Anscheins d arge tan werden. Mangels hinreichender Darlegung der subjektiven Voraussetzungen der Unsittlichkeit des Rechtsgeschäfts kommt es auf die
 
weiteren Rügen, die gegen die Verneinung einer objektiven Notlage erhoben sind, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Rothe	Rr.	Freitag
 Offterdinger
Dr. Grell