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BGH

Gericht: BGH

Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br» Piepenbrock, Dr, Mattem, Offterdinger und Dr» Grell für Recht erkannt; Klage ein auf Feststellung, daß dem Beklagten an ihrem Kaufgrundstück ein Vorkaufsrecht nicht zustehee Die Klage wurde nach Zugang jenes landgerichtlichen Beschlusses, nämlich am 30» August 1962, zugestellt» Der Beklagte erklärte sofort schriftsätzlich (am 31° August/l» September 1962) und im ersten Verhandlungstermin vom 25- Oktober 1962 mündlich, daß er den Klaganspruch anerkenne» Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Peststellungsinteresse (§ 256 ZPO) als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist» Zeitlich maßgebend ist der Schluß der dem Urteil des jeweiligen Rechtozugs zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung; das gilt auch für die Revisions- Grundzüge 5 G vor § 128; Wieczorek, ZPO § 306 B III bis B III d), und eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels scheidet beim Anerkenntnis als einer Prozeßhandlung überhaupt aus (Rosenberg aaO und 6 c)* Vielmehr wird bei einer negativen Peststellungsklage das Anerkenntnis in der Regel das Peststellungsintere3se deshalb beseitigen, weil mit ihm normalerweise die das Peststellungsinteresse begründende Berühmung des Beklagten entfällt* (VIII ZR 279/63) bestätigt gefunden* Zwar mag sich eine Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Beklagten in den beiden Prozessen durch die Erwägung ausräumen lassen, daß er nach dem Ergehen der Grundbuchbeschwerdeent-scheidung des Landgerichts Folgerungen aus dem von ihm in Anspruch genommenen Vorkaufsrecht nur noch gegenüber der vorkaufsverpflichteten Voreigentümerin ziehen wolle, Aber auch in diesem Fall wurde im Hinblick darauf, daß der Beklagte vorher durch sein Vorstelligwerden irn Grundbuchverfahren auch die Rechtsverwirklichung der Kläger (Eintragung ihres Eigentums) ernstlich gehindert hat, das Feststellungsinteresse der Kläger durch das Anerkenntnis des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt0 Es war vielmehr noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens und ist auch jetzt noch zu bejahen« In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte den Wegfall des Feststellungsinteresses damit begründet, Klage und Anerkenntnis bezögen sich nur auf ein dingliches und nicht auf ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das Fehlen eines dinglichen Vorkaufsrechts sei aber wegen fehlender Eintragung irn Grundbuch ohne weiteres klar« Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte durch sein Verhalten im Grundbuchverfahren zur Klagerhebung Veranlassung gegeben hat und deshalb eine Auferlegung der gesamten Kosten auf die Kläger nach § 93 ZPO auescheideto Die Revision des Beklagten ist daher auch im Kostenpunkt unbegründet.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
KostenZPOmündlichAnerkenntnisVorkaufsrechtFallKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ ZR 180/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Jo Juni 1966 Hirth, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Tischlermeisters Max S^UBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
lo den Gastwirt Johannes
2o dessen Ehefrau Maria beide wohnhaft in
 ob. K___
traße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
2
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3° Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br» Piepenbrock, Dr, Mattem, Offterdinger und Dr» Grell
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22o Mai 1963 wird zurückgewiesen»
Auf die Anschlußrevision der Kläger wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es ihnen die Kosten des zweiten Rechtszuges auferlegt hato
 Der Beklagte trägt die Kosten aller Rechtszüge„
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die klagenden Eheleute haben I960 von der Eigentümerin Präulein	ein	Grundstück	käuflich	erworben»	Der
 Grundbuchvollzug verzögerte sich dadurch, daß der Beklagte durch seinen Anwalt beim Grundbuchamt vortragen ließ, sein Vorkaufsrecht am Nachbargelände umfasse auch jenes Kaufgrundstück i hierin sahen Rechtspfleger und Grundbuchrichter ein Eintragungshindernisj erst das Landgericht wies durch Beschluß vom 31° Juli 1962, dem Kläger zugegangen am 17» August 1962, das Grundbuchamt an, von diesem Bedenken Abstand zu nehmen»
Zwischen Erlaß und Zugang dieses Beschlusses, nämlich am 11» August 1962, reichten die Kläger die vorliegende
 
Klage ein auf Feststellung, daß dem Beklagten an ihrem Kaufgrundstück ein Vorkaufsrecht nicht zustehee Die Klage wurde nach Zugang jenes landgerichtlichen Beschlusses, nämlich am 30» August 1962, zugestellt» Der Beklagte erklärte sofort schriftsätzlich (am 31° August/l» September 1962) und im ersten Verhandlungstermin vom 25- Oktober 1962 mündlich, daß er den Klaganspruch anerkenne»
Die Parteien streiten über das Peststellungsinteressc für die Klage sowie über die Kosten»
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abge-wiesen» Das Oberlandesgericht hat ihr durch Anerkenntnisurteil statigegeben und dem Beklagten die Kosten des ersten, den Klägern die Kosten des zweiten ^echtozugeo auferlegto
 Hiergegen haben der Beklagte Revision, die Kläger Anschlußrevision eingelegt» Der Beklagte begehrt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Auferlegung auch der Kosten des ersten Rechtszugs auf die Kläger} die Klüger begehren Auferlegung auch der Kosten des zweiten Rechtszuges auf den Beklagten» Jede Partei bittet um Zurückweisung de3 gegnerischen Rechtsmittels»
Bntscheidungsgründe:
I»
Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Peststellungsinteresse (§ 256 ZPO) als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist» Zeitlich maßgebend ist der Schluß der dem Urteil des jeweiligen Rechtozugs zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung; das gilt auch für die Revisions-
in3tanzo Fehlt in diesem Zeitpunkt das Feststellungsinteresse, so ist die Klage unzulässig, also durch Prozeßurteil abzuweisen (vgl. BGHZ 18, 22, 41), und zwar in der Hegel mit Kostenlast für den Kläger (§ 91 ZPO)» Pas gilt auch, wenn das Feststellungointeresse zunächst vorhanden war und erst im Lauf des Hechtsstreits weggefallen ist; der Kläger kann hier die Klagabweisung und gegebenenfalls die Kostenlast dadurch vermeiden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärte
 Pas Gesagte gilt auch für den Fall, daß der Beklagte den Klaganspruch anerkennt (§ 307 ZPO); auch hier ist Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) erforderlich, diese Voraussetzung fällt nicht etwa infolge des Anerkenntnisses weg (BGHZ 10, 333, 335; anders Wieczorek, ZPO § 256 C I b 1) « Pies kann in verschiedener Hinsicht von rechtlicher Bedeutung sein; Pas Anerkenntnis kann das Feststellungointeresse beseitigen; dann ist ein der Klage stattgebendes Urteil trotz Anerkenntnis unzulässig, und eine aufrechterhaltene Klage muß durch Prozeßurteil abgewiesen werden;,, und zwar in der Hegel mit Kostenlaot für den Kläger» Besteht das Feotstellungsinteresse fort, so ist der aufrechterhaltenen Klage stattzugeben, und zwar ohne Sach-prüfung durch Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)» Hin Anerkenntni urteil hat in diesem Fall auch dann zu ergehen, wenn der Kläger nicht außer dem Sachantrag noch einen besonderen Prozeßantrag auf Anerkenntnisurteil gestellt hat (BGHZ 10, 333> 338/39)o Pie Kosten sind dann in der Regel den Beklagten aufzuerlegen (§91 ZPO); sie treffen aber den Kläger in dem wichtigen Ausnahmefall, daß der Beklagte durch sein Verhalten zur Klagerhebung keinen Anlaß gegeben hat und sein Anerkenntnis sofort abgibt (§ 93 ZPO)»
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In vorliegenden Fall 1st da3 Feststellungsinteresse von Oberlandesgericht trotz des Anerkenntnisses in Ergebnis mit Hecht bejaht worden. Der Beklagte hat sich mit seinem Verhalten im Grundbuchverfahren eines gegenüber den Klägern wirkenden Vorkaufsrechts berühmt, auch wenn er dies nicht unmittelbar gegenüber den Klägern geäußert hat; dies begründete ein Feststellungsinteresse der Kläger iin Sinn des § 256 ZPO zur Zeit der Klageinreichung. Mit der Bekanntmachung des ein Vorkaufsrecht verneinenden Beschlusses der Beschwerdekammer des Landgerichts entfiel zwar das grundbuchrechtliche Bintragungs-hindernis, aber noch nicht die Berühmung des Beklagten; infolgedessen dauerte das Feststellungsinteresse der Kläger auch noch im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und damit der Klagerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO) forte Das alsbald folgende schriftsätzliche und dann im Termin mündlich erklärte Anerkenntnis des Beklagten kam allerdings ernstlich als ein Umstand in Frage, der das Borühmcn des Beklagten und damit das Feststellungsinteresse der Kläger beseitigte; insofern liegt der Fall einer negativen Feststellungsklage anders als der hormalfall einer Klage (positive Feststellungsklage, Leistungs-, Gestaltungsklage), wo bei einem Anerkenntnis das Feststellungs- oder Hechtsschutzinteresse noch nicht ohne weiteres wegfällt.
Die Beseitigungswirkung wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch eine Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit des Anerkenntnisses im allgemeinen in Frage gestellt; denn erstens setzt die Beseitigung des Kechtsschutzinteresoes nicht voraus, daß das beseitigende Ereignis seinerseits unumstößlich ist, und zweitens
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ißt die Widerruflichkeit, wenn überhaupt, dann nur in engem Umfang gegeben (vgl* Bosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8» Auflo § 131 I 5 c; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28«. Aufl. Grundzüge 5 G vor § 128; Wieczorek, ZPO § 306 B III bis B III d), und eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels scheidet beim Anerkenntnis als einer Prozeßhandlung überhaupt aus (Rosenberg aaO und 6 c)* Vielmehr wird bei einer negativen Peststellungsklage das Anerkenntnis in der Regel das Peststellungsintere3se deshalb beseitigen, weil mit ihm normalerweise die das Peststellungsinteresse begründende Berühmung des Beklagten entfällt*
Im vorliegenden Pall ist jedoch eine besondere Sachlage gegeben» Der Beklagte hat zwar in diesem Rechtsstreit gegenüber den Klägern, die als vom Vorkaufsrecht betroffene Dritte in Betracht kommen, den eingeklagten Anspruch auf Peststellung des Kichtbe-stehenö eines Vorkaufsrechts anerkannt* Er hat aber zugleich in einem Psrallelprozeß gegenüber der Verkäuferin und möglichen Vorkaufsverpflichteten nach wie vor ein Vorkaufsrecht au dem von den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits gekauften Grundstück geltend gemacht* Den dahin gehenden Vortrag der Revioions-antwort hat der Senat durch die beigezogenen Akten des Rechtsstreits	Braunschweig
(VIII ZR 279/63) bestätigt gefunden* Zwar mag sich eine Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Beklagten in den beiden Prozessen durch die Erwägung ausräumen lassen, daß er nach dem Ergehen der Grundbuchbeschwerdeent-scheidung des Landgerichts Folgerungen aus dem von ihm in Anspruch genommenen Vorkaufsrecht nur noch gegenüber der vorkaufsverpflichteten Voreigentümerin ziehen wolle,
 
gegenüber den Klägern als Drittkäufern dagegen nicht mehr. Aber auch in diesem Fall wurde im Hinblick darauf, daß der Beklagte vorher durch sein Vorstelligwerden irn Grundbuchverfahren auch die Rechtsverwirklichung der Kläger (Eintragung ihres Eigentums) ernstlich gehindert hat, das Feststellungsinteresse der Kläger durch das Anerkenntnis des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt0 Es war vielmehr noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens und ist auch jetzt noch zu bejahen«
In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte den Wegfall des Feststellungsinteresses damit begründet,
 Klage und Anerkenntnis bezögen sich nur auf ein dingliches und nicht auf ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das Fehlen eines dinglichen Vorkaufsrechts sei aber wegen fehlender Eintragung irn Grundbuch ohne weiteres klar«
Dem vermag der Senat nicht zu folgen« Die Klage spricht von Vorkaufsrecht ohne jede Einschränkung« Es entsprach und entspricht auch der für den Beklagten erkennbaren Interessenlage der Kläger, das Fehlen jeder Art von Vorkaufsrecht des Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen, nachdem der Beklagte sowohl ein persönliches Vorkaufsrecht als auch dessen mögliche Auswirkung auf die Grundbuchverhältnisse geltend gemacht hatte« Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnten die Kläger* auch von einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht berührt werden, und sie können es auch nach ihrer inzwisehen erfolgten Eintragung als Eigentümer insofern, als der Beklagte daraus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schuld-rechtliche Ansprüche auch gegen sie ableiten könnte (etwa auf Schadensersatz wegen angeblicher Kollusion mit der Verkäuferin)« Bezog sich die Klage hiernach in
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 für den Beklagten erkennbarer Weise auf ein schuldrecht-lichec und ein dingliches Vorkaufsrecht, so kann auch dem unbeschränkt erklärten Anerkenntnis und dem der Klage stattgebenden Berufungsurteil kein gegenständlich geringerer Umfang beigelegt werden»
Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründetheit der Revision in der Hauptsache<.
III.
Was die Kosten des Rechtsstreits anlangt, so waren sie nach § 91 ZPO für alle Rechtszüge dem Beklagten auf-zuerlegen»
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte durch sein Verhalten im Grundbuchverfahren zur Klagerhebung Veranlassung gegeben hat und deshalb eine Auferlegung der gesamten Kosten auf die Kläger nach § 93 ZPO auescheideto Die Revision des Beklagten ist daher auch im Kostenpunkt unbegründet.
Aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen für eine teilweise Auferlegung von Kosten (nämlich der Berufungsinstanz) auf die Kläger nach § 97 Abs» 2 ZPO nicht vor» Das Oberlandes-gericht hat das Gegenteil damit begründet5 daß die Kläger den Prozeßantrag auf Anerkenntnisurteil im ersten üechts-zug unterlassen und erst im zweiten Rechtszug gestellt hätten» Aber nach dem Gesagten (l) war ein solcher ausdrücklicher Prozeßantrag gar nicht erforderlich» Da das Peststellungsintereooe zu bejahen war (II), hätte schon das Landgericht ebenso wie das Oberlandesgericht der Klage stattgeben können und müssen„ Bs verbleibt daher hinsichtlich der Kosten bei der Regelvorschrift des § 91 ZPO,
 
wonach der schließlich Unterliegende, also hier der Beklagte, die Kosten aller Rechtszüge zu tragen hat» Infolgedessen ist die Anschlußrevision der Kläger begründet
IV.
Die Kosten dos Revisionsverfahrens hat ebenfalls der Beklagte nach §§ 91, 97 Abso 1 ZPO zu tragen»
Dr« Augustin	Dr»	Piepenbrock	Mattem
 Offterdinger	Br»	Grell