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BGH · V ZR 180/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 180/62

Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Ferngasleitungsanlagen bedingen, aus irgendeinem Grunde seitens der ausgeführt werden oder die Einziehung der erfolgen, so verzichtet der Unternehmer auf jede Entschädigung« Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten des Unternehmers nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu erfolgen« Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der verlassene Straßenstrecke von dem Unternehmer wieder in den früheren Zustand zu versetzen«" Der Ansicht der Beklagten, daß der zur Entscheidung stehende Sachverhalt im Gestattungsvertrag nicht geregelt sei und daß insbesondere dessen § 13 nur gewisse Straßenkorrekturen geringeren Umfangs (Begradigungen, Erweiterungen oder Verbesserungen), wie sie hier nicht Vorgelegen hätten, zu dem Gegenstände habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung fallen auch die Veränderungen, welche die Klägerin bei dem Ausbau der Bundos-straßo 51 vorgenommen hat, unter die "Folgepflicht" des Versorgungsunternehmers 5 Der von der Beklagten in § 13 erklärte Verzicht auf Entschädigungsansprüche und ihre Kostentragungspflicht ira Falle einer Beseitigung oder Y/icdor-vcrlegung von Eeitungen seien geknüpft an "eine Verlegung, eine Höher- oder Tieferlegung oder Verbreiterung bzw. Sollte indessen die revisionsgerichtliche .Nachprüf ungobefugnis so weit gehen, wie die Revision meint, dann wäre dieser damit nicht geholfen« Denn der Senat würde auch bei selbständiger Würdigung den § 13 nicht anders auslegen als der Berufungsrichter, Die Aufzählung der Fälle, in denen nach dom Vertrag die Folgepflicht der Beklagten eintreten soll, ist in der Tat so umfassend, daß der hier zur Erörterung stehende Ausbau der Bundes.- 26), die Möglichkeit völliger Umgestaltung von Straßen - nicht, wie die Revision irrigerweise meint, "des Straßennetzes" - habe keinesfalls außerhalb der Vorstellungen der Vertragspartner gelegen, sie sei vielmehr von ihnen bewußt und gewollt mitgeregelt worden, so steht das nicht im Widerspruch mit seinen an anderer Urteilsstelle (So 53) gotroffenen Feststellungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der heutigen Verkehrs- und Straßenlage bereits im Jahre 1930» Die Revision übersieht den vorangehenden Satz (So 26), der ausdrücklich offen gelassen hat - weil es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme ob die Partner bei Abschluß des Gestattungsvertrages mit einem Straßenbauprogramm in dem Umfange, wie es in dem Zehnjahresplan für Nordrhein-Y/estfalen für 1957 vorgesehen sei, gerechnet hätteno 3o Den Einwand der Beklagten, daß § 13 des Gestattungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei (§ 138 BGB) - der Provinzialverband habe als Straßen-oigentümer eine Monopolstellung innegehabt und sie bei den Vertragsverhahdlungen ausgenutzt -, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen* Seine eingehenden Ausführungen (Abschnitt III 3 der Entscheidungsgründe, BU So 27-51) decken sich im Ergebnis und teil weise auch in der Begründung mit dem, was der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 27» Juni 1962 darge-lcgt hat; auch dort ging es um vertraglich vereinbarte Im Berufungsurteil war zunächst ausgeführt worden (So 27-29), die Beklagte sei - trotz der volkswirtschaftlichen Bedeutung ihrer Versorgungstätigkeit und trotz der unbestreitbaren Vorteile und Ersparnisse, die für sie mit der Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen anstelle einer "Querfeldein”-Verlegung über private Grundstücke verbunden seien - nicht auf die Inanspruchnahme der Bundesstraße 51 angewiesen gewesen; das gehe schon daraus hervor, daß von-, ihrem Leitungsnetz mit einer Gesamtlänge von rund 2 550 km in Nordrhein-Westfalen nur 400 km in öffentlichen Straßen längsverlegt seien; der RechtsVorgänger der Klägerin habe also ihr gegenüber keine faktische Vormachtstellung gehabt« Darauf folgen dann die von der Revision beanstandeten Ausführungen (BU So 29-34), mit denen das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die unstreitige Tatsache, daß die Ferngasleitung sich bereits seit dem Jahre 1912 in der Straße befindet, geprüft hat, ob die Beklagte bei Abschluß des Gestattungsvertrages von 1930 etwa wegen dieses Umstandes in einer Zwangslage gewesen und die Vertragsbedingungen des Brovinzialverbandes einfach habe hinnehmen müssen« Das wird verneint, weil gerade die Tatsache, daß die Leitungen bei Vertragsabschluß schon verlegt waren, der Beklagten eine bessere Verhandlungsbasis gegeben habe, als wenn sie das Benutzungsrecht erstmals begehrt hätte; denn ersichtlich - so meint das Urteil - hätte der sich nicht erlauben können, gegen Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil der Berufungsrichter nicht darauf hingewiesen habe, welch entscheidende Bedeutung er dem Umstand beimesse, daß die Leitung sich bereits lange vor Vertragsabschluß in der Straße befand; anstatt den Parteien eine Stellungnahme zu diesem Punkt nahezulegen, habe er sie mit seiner Entscheidung überrascht» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Einer Ausübung des richterlichen Pragerechts bedurfte es nicht, da das Alter der Ferngasleitung bereits in den Vorinstanzon schriftsätzlich erörtert worden war; gerade die Beklagte hatte diesen Umstand wiederholt hervorgehoben und rechtliche Folgerungen daraus gezogen (Schriftsätze vom 27» Januar I960, S. 28, und vom 10» Juli 1961, S, 3)» Und selbst wenn man in dem Schweigen des Berufungsrichters darüber, wie er die Rechtslage beux-teile, einen Verfahrensverstoß erblicken wollte, würde seine Entscheidung hierauf nicht im Sinne von § 549 ZPO beruhen denn die Revision vermag nicht anzugeben, was die Beklagt um diese Beurteilung zu ändern, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgebracht haben würde (RG JVf 1931, 1795)o Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht. Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, vieles spreche dafür, daß zuvor keine vertragliche Regelung bestanden und die Beklagte daher durch den Oestattungs-vertrag eine bessere Rechtsstellung erlangt habe, auf Verletzung der §§ 1395 286 ZPO beruht, kann offen bleiben^ da die Revision auch hier Angaben darüber unterläßt, wie es wirklich gewesen sein soll; bestand ein früherer Vertrag, so ginge ihre Schlußfolgerung, daß die* Stellung der Beklagten wegen des dann zu dem Zuge kommenden "Veranlaß süngs prinzips” günstiger gewesen sei, ohnehin ins Leere; sie wäre aber auch bei bisheriger Vertragslosig-keit nicht zwingend, weil dann die Beklagte, wie das Urteil einleuchtend ausführt, durch den Grestattungsver-trag von 1930 jedenfalls eine Besserstellung insofern 'erfahren hätte, als ihr jetzt die Benutzung der Straße nicht mehr so leicht untersägt werden konnte„ Baß die Beklagte sich dem Rechts Vorgänger der Klägerin;.; gegenüber eine bessere Position als die vertraglich eingeräumte zu verschaffen versucht habe - etwa durch Einleitung eines Enteignungsverfahrens behauptet die Revision selbst nicht; damit entfällt ihre Rüge, auch der Hinweis des Berufungsurteils auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen solchen Versuch (BU S« 32 Mitte) sei mit dem Mangel einer Verletzung des. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) von ihrer vertraglich übernommenen Folgepflicht freigewordeno Für den Ausbau der Bundesstraße 51 scheide dieser Gesichtspunkt ohnehin aus, da sich aus dem Gestattungsvertrag von 1930 das Gegenteil ergebe; die dortige Regelung in § 13 beziehe sich auf alle denkbaren Änderungsfälle und gelte, soweit diese Straße in Betracht komme, auch für Bauarbeiten größten Umfanges, Die allgemeine starke Zunahme des Kraftverkehrs in den fünfziger Jahren und die dadurch bedingte Notwendigkeit, das Straßennetz in seiner Gesamtheit umzugestalten (Zehnjahrös-Straßenausbauplan für Nordrhein-Westfalen) , sei allerdings 1930 noch nicht voraussehbar j gewesen. | Anwendbarkeit des § 242 BGB im Falle der Bauarbeiten an der Bundesstraße 51 deshalb verneint hat, weil sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordene Verlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dem Gestattungsvertrag ergebe, so befindet cs sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der» erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkte, welche die Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen cinbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12. Bei ihrer weiteren HUge, dieser Teil der Urteilsbegründung stehe aber im Widerspruch zu der späteren Feststellung, daß die Vertragspartner von einer "Konstanz der VerkehrsVerhältnisse" ausgegangen seien und mit Um- und Ausbauten des Straßennetzes in dem heutigen ITmfange nicht gerechnet hätten, mißversteht die Revision den Gedankengang des Berufungsgerichts; dieses erörtert hier lediglich Bauarbeiten"an einer einzelnen Straße" (BU So 51)? 52 ff) sich auf die allgemeine Verkehrsläge'und den dadurch bedingten Ausbau des gesamten Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen beziehen^ Baß die Vertragspartner mit § 13 nicht, wie die Revision auch in diesem Zusammenhang wieder behauptet, nur geringfügige Erweiterungsmaßnahmen, sondern alle denkbaren Veränderungen der bestehenden Straße - also auch solche größten Umfanges - regeln wollten, wurde bereits dargelegt ('vgl. dingten Straßenausbaues auf sämtliche 400 km längsverlegtcr Gasleitungen der Beklagten im Lande Nordrhein-Westfalen ausführlich Stellung genommen hat, mag dahinsteheno Denn wenn eine solche umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlago-Wegfalls geboten sein sollte, ist dom Urteil mindestens im Ergebnis dahin beizupflichten, daß die Beklagte ihre "sekundären Veränderungskosten", soweit sie sie vertraglich übernommen hat, nicht wegen der bei Vertragsabschluß unvorhersehbaren allgemeinen Verkehrs ent wie klung auf die Klägerin abwälzen kann«, blick auf seinen eigenen Aufgabenbereich als Träger der Straßonbaulast nicht an einer Benutzung der Straßen durch die Rohrleitungen der Beklagten interessiert gewesen; er habe ihr dies zwar gestattet, jedoch sei es ihm allein darauf ; angekommen, kein irgendwie geartetes eigenes Kostcnrisiko zu übernehmen; die Beklagte ihrerseits hätte, wie sie selbst vorgetragen habe, bei Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung keine einschränkende, von § 13 des Gestattungsvertrages abweichende Kostenregelung verlangt, sondern von einer Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen überhaupt Abstand genommen; falls : sie aber - etwa wegen ihrer bereits vorhandenen Leitungen - ein solches Ansinnen etwa doch gestellt haben sollte, wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts der nicht ver- Hieran aber fehlt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die Erwartung eines Bestehenbleibens der Verkehrsverhältnisse von 1930 in Betracht kommt* Dao Berufungsgericht hat also einen Geschäftsgrundlage-Wegfall mit Recht verneint« ligtcn gemeint, die nicht im Vertrage selbst ihren Niederschlag gefunden haben«, Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht des Umfanges der gegenwärtig durch-goführten Straßenbauprogramme sei Grundlage des Gestattungsvertrages gewesen, greift die Revision in ver-fahrcnsrcchtlich unzulässiger Weise die gegenteilige tat-richterliche Würdigung an; die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sic nicht auf einem Rechtsverstoß g beruht, für die Revisionsinstanz bindend (Urteil des Senats vom 26«, Oktober 1962, V ZR 53/61, So 8, WM 1963, 137, 138). Zu Unrecht beanstandet die Revision; die Ansicht, daß der sich 1930 nach Treu und Glauben auf eine von der vertraglichen abweichende Kostonregelung nicht habe einzulassen brauchen» Das angcfochteno Urteil entnimmt dies aus der beiderseitigen Intcresseiilage, die dagegen spreche, daß der Träger der Straßenbaulast zu dem Nachteil der Allgemeinheit neben der Einräumung der Straßenbenutzung an die Beklagte zusätzlich auch noch mit deren Kosten belastet werde» Den von der dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f)«> Selbst wenn nämlich ein allgemeines Prinzip des von der Beklagten behaupteten Inhalts heute bestünde und wenn außerdem die Bedenken, welche die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene "strenge Unterscheidung zwischen Längs- und Querverlegungen" erhebt, sich als berechtigt erwiesen, träfe ihre Schlußfolgerung nicht zu, daß der sich dann nach Treu und Glauben auch seinerzeit mit einer verträglichen Freistellung der Beklagten von den Veränderungskösten hätte einverstanden erklären müssen; denn im Jahre 1930, als der Gestattungsvertrag abgeschlossen wurde, war auf jeden Pall das Vcran-lassungsprinzip noch kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, vielmehr wurde der weitaus größte Teil der Vorschriften, aus denen die Beklagte seine Geltung herzu- Ebensowenig aber widerspricht es nach heutiger Rechts-auffassung Treu und Glauben, wenn die Klägerin trotz des Vcranlassungsprinzips, das angeblich inzwischen Gewohnheitsrecht geworden sein soll, die Beklagte an der früher vereinbarten Regelung festhalten möchte und auf Vertragserfüllung besteht o Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 27• Juni 1962 ausgeführt hat, können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch gewohnheitsrechtliche Sätze, sofern sie nicht zwingender Natur sind, durch Barteivereinbarung wegbedungen worden (über solche Vereinbarungen vgl«, § 9 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4o Juli 1939^ RGBl I 1211, sowie § 13 Abs«, 3 FStrG), und die Möglichkeit einer vom Veranlassungsprinzip abweichenden Vertragsregelung findet ihre Grenze allein in der Vorschrift des § 138 BGB«, Baß hier kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wurde bereits dargelegt« Soweit zu dieser Frage bei Peters/Salzwedel (aaO S«, 125 ff) etwa unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls eine gegenteilige Auffassung vertreten werden sollte, könnte dem nicht zugestimmt werden«, Bie in der Revisionsbegründung angeführte Stelle aus einem Rechtsgutachten von Forsthoff (s„ 105-107) bezieht sich nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut lediglich auf Kreuzungen, trifft also nicht den hier zu entscheidenden Fall der längsverlegung* Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37, 353, 360, wonach aus deni räumlich engen Nebeneinander von Straßeneigentum und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Geneinschaftsverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht des Im übrigen ist auch insoweit kein Rechtsverstoß zu erkenneno Das Zahlenworlc, mit dem sich das Berufungsgericht hier beschäftigt und aus dem es den Schluß gezogen hat,, die Belastung der Beklagten mit den Kosten der Leitüng3Verlegungen halte sich noch in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könne gegebenenfalls durch eine langfristige Finanzierung aufgefangen werden, wird von der Revision nicht im einzelnen beanstandet«, Sie beschränkt 3ich auf allgemeine Erörterungen über die Stellung der Beklagten als Trägerin der Daseinsvorsorge, über besondere Treuepflichten zwischen Trägern Öffentlicher Verwaltung und über die Rücksichtnahme, zu der die Klägerin wegen des nachbarlichen Nebeneinanders von Straßenund Leitungs-oigentum verpflichtet sei. Alle diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Durchbrechung des für das gesamte Rechts-leben geltenden Grundsatzes der Vertragstreue nicht zu rechtfertigen« Soweit die Revision Verletzung des § 139 ZPO rügt, weil das Berufungsgericht die Beklagte trotz ihrer Anregung im Schriftsatz vom 30* August 1961 nicht auf die Lückenhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit ihres Sach-vortrages hingewiesen habe, wird von ihr übersehen, daß dieser Hinweis, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich fcststellt (So 61 Mitte), erfolgt ist«

Zitierte Normen: § 607 BGB § 13 GVG § 138 BGB § 139 ZPO § 242 BGB § 139 ZPO
KostenBGBStraßeBerufungsgerichtKlägerinvertraglichRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 180/62	2207	032
Vorkündet am 15o Mai 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derFirma R	Aktiengesellschaft	in
II^JJIÄstraßc^pTvertreten durch ihren Vorstand, Gerichtsassessor aoho Herbert	und
 Diplo-Ingo Walter
9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br.
gegen
 die Bund esrepublik Deutschland - Bundes-straßenverwaltung -, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfaleno dieses vertreten durch den Direktor des
 in KflB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.5» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche und der Bundesrichter Dr» Augustin, Dr» Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdingcr für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4» Mai 1962 wird vi auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Straßenkörper der von Wuppertal-Barmen nach Homscheid-LUttringhausen führenden früheren Provinzial-otraßc und jetzigen Bundesstraße 51 liegt in Längsrichtung zur Fahrbahn eine Ferngasleitung (sogenannte Borgischc Leitung) des beklagten Versorgungsunter-nchmens. Diesem ist die Benutzung der Straße vertraglich vom Hechts Vorgänger der Klägerin, ddem
 der damaligen Hheinprovinz gestattet worden« Der Gestattungsvertrag vom 26» September/6. Oktober 1930 enthält in § 13 unter der Überschrift "Straßenverlegungen" folgende Vereinbarung:
"Sollte eine Verlegung, eine Höher- oder Tieferlegung oder eine Verbreiterung bzw. Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Ferngasleitungsanlagen bedingen, aus irgendeinem Grunde seitens der
 ausgeführt werden oder die Einziehung der
 erfolgen, so verzichtet der Unternehmer auf jede Entschädigung« Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten des Unternehmers nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu erfolgen« Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der	verlassene
 Straßenstrecke von dem Unternehmer wieder in den früheren Zustand zu versetzen«"
Etwa im Jahre 1958 wurde die Bundesstraße 51 - anläßlich ihres Anschlusses an die inzwischen bis Kupferhammer fertiggestellte Autobahn Remscheid-Kamen - in einer Länge von 2,78 km ausgebaut und umgestaltet« Dies führte innerhalb der Ausbaustrecke zu Veränderungen an der Ferngasleitung; man mußte sie von der Bergseite der Straße, wo sic sich bisher befunden hatte, in das neue Bankett an der Talseite verlegen. Die Leitungsverlegung wurde
 
von dor Beklagten in eigener Regie durchgeführt» Dadurch entstanden Kosten in Höhe von rund 250 000 DM» Die klagende Bundesrepublik hat als Trägerin der Straßen-baulast diesen Betrag vorgestreckt» Sie verlangt ihn von der Beklagten ersetzt und. macht mit der Klage einen Teilbetrag von 50 000 DM nebst 4 # Prozeßzinsen geltend« Über die Notwendigkeit der Leitungsverlegung, die Höhe der Kosten und die Aktivlegitimation der Klägerin sind sich die Parteien einig« Sie streiten ledigliph darüber, wer von ihnen die Kosten letztlich zu tragen hat« Die Klägerin entnimmt eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten aus § 13 des Gestattüngsvertrages, während die Beklagte den Standpunkt vertritt, diese Vertragsbestimmung beziehe sich nur auf geringfügige Erweiterungen und Verbesserungen der Straße, nicht dagegen auf umfangreiche Bauarbeiten der hier vorliegenden Art; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig»
Die Klage hatte in.den Vorinstanzen Erfolg» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» *
* Entscheidungsgründes
1» Bei dem eingeklagten Anspruch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, um eine Darlehensforderung nach § 607 BGB, Klagegrundläge ist vielmehr unmittelbar der Gestattungsvertrag vom 26» Septcmber/6. Oktober 1930» Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus» Auch seine umfangreichen
 Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 10-23) verdienen jedenfalls in Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechts-straitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37 , 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27* Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vglo ferner Urteil des III* Zivilsenats vom 4« April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff). Von der Revision werden zu diesem Funkt keine Einwendungen erhoben.
2. Der Ansicht der Beklagten, daß der zur Entscheidung stehende Sachverhalt im Gestattungsvertrag nicht geregelt sei und daß insbesondere dessen § 13 nur gewisse Straßenkorrekturen geringeren Umfangs (Begradigungen, Erweiterungen oder Verbesserungen), wie sie hier nicht Vorgelegen hätten, zu dem Gegenstände habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung fallen auch die Veränderungen, welche die Klägerin bei dem Ausbau der Bundos-straßo 51 vorgenommen hat, unter die "Folgepflicht" des Versorgungsunternehmers 5 Der von der Beklagten in § 13 erklärte Verzicht auf Entschädigungsansprüche und ihre Kostentragungspflicht ira Falle einer Beseitigung oder Y/icdor-vcrlegung von Eeitungen seien geknüpft an "eine Verlegung, eine Höher- oder Tieferlegung oder Verbreiterung bzw.
Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Ferngasleitung bedingen". Die Begriffe "Verlegung","Höher- oder Tieferlegung", "Verbreiterung" und "Änderung des Querschnittes" seien eindeutig. Sie bezeichneten die Änderung der linienführung, des Niveaus und der seitlichen Ausdehnung der Trasse.
Damit seien alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen der Straße erfaßt.. Wenn daneben die "Einziehung" der Straße noch besonders erwähnt werde, so
 
erkläre sich das daraus, daß die Vertragspartner unter Verlegung offensichtlich nur eine Änderung der Linienführung ohne völlige Entwidmung der Straße, unter Einziehung dagegen ihren ersatslosen Portfall verstanden hätten. An der sachlichen Tragweite der Vertragsbestimmung und ihrer Eindeutigkeit für den vorliegenden Pall ändere sich dadurch aber nichts» Selbst wenn man begrifflich hier davon auegehen wollte, daß alte Straßenteile infolge der neuen Linienführung eingezogen und entwidmet worden seien, während man anderen Grund und Boden erst zu neuen Straßenteilen gewidmet habe, so greife der § 13 tatbestandsmäßig ein, weil die Parteien die Verlegung unstreitig für notwendig erachtet hätten»
Die Revision, die sich gegen diese Vertragsauslegung wendet, möchte sie im vollen Umfang nachgeprüft wissen; sic meint, die Prüfung habe sich hier nicht - wie bei Auslegung von Individualverträgen (Urteil des Senats vom 3» Juni 1955j» V ZR 30/54, S» 12) - auf Rechtsfehler und Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zu beschränken, das Revisionsgericht müsse vielmehr den Gestattungsvertrag, da er eine "behördliche Willensäußerung" dar-stclle, einen "gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Charakter" trage und als "Pormularvertrag" anzusehen sei, selbständig auslegen und inhaltlich frei würdigen» Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zu dem mindesten, gehört, wie man auch den Gestattungsvertrag im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354); und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen
 fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem V/ortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung Vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl« z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem	stammenden	Sache	V	ZK	32/61),
so daß die Annahme, es handele sich um eine typische Regelung, Bedenken begegnet«
Sollte indessen die revisionsgerichtliche .Nachprüf ungobefugnis so weit gehen, wie die Revision meint, dann wäre dieser damit nicht geholfen« Denn der Senat würde auch bei selbständiger Würdigung den § 13 nicht anders auslegen als der Berufungsrichter, Die Aufzählung der Fälle, in denen nach dom Vertrag die Folgepflicht der Beklagten eintreten soll, ist in der Tat so umfassend, daß der hier zur Erörterung stehende Ausbau der Bundes.- * Straße 51 mit darunter fällt» Wie sehr es den Vertragschließenden darauf ankam, alle denkbaren Veränderungen an der von der Beklagten benutzten Straße zu erfassen, zeigt die besondere Erwähnung der Straßeneinziehung zusätzlich zu den übrigen Tatbeständen der Verlegung,
 Höher- oder Tieferlegung, Verbreiterung und Querschnitt sänderung» Entgegen der Darstellung der Beklagten dachte man auch keineswegs nur an geringfügige Korrekturen; denn dann hätte, wie das angefoehtene Urteil mit Recht horvorhebt, kein Anlaß bestanden, neben den "einzelnen Teilen" im Vertragetext zugleich "die Straße" als Ganzes zu erwähnen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der von den Beteiligten seinerzeit angestrebte wirtschaftliche Erfolg im Wortlaut des GestattungsVertrages vollkommenen Ausdruck gefunden habe und sich ein anderer
 
vernünftiger Sinn mit .) § 13 nicht verbinden lasse, ist daher beizupflichten„
Zu Unrecht rügt die Revision widersprüchliche Urteils begründung und damit einen Verstoß gegen Denkgesetze•
Wenn der Berufungsrichter ausführt (S. 26), die Möglichkeit völliger Umgestaltung von Straßen - nicht, wie die Revision irrigerweise meint, "des Straßennetzes" - habe keinesfalls außerhalb der Vorstellungen der Vertragspartner gelegen, sie sei vielmehr von ihnen bewußt und gewollt mitgeregelt worden, so steht das nicht im Widerspruch mit seinen an anderer Urteilsstelle (So 53) gotroffenen Feststellungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der heutigen Verkehrs- und Straßenlage bereits im Jahre 1930» Die Revision übersieht den vorangehenden Satz (So 26), der ausdrücklich offen gelassen hat - weil es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme ob die Partner bei Abschluß des Gestattungsvertrages mit einem Straßenbauprogramm in dem Umfange, wie es in dem Zehnjahresplan für Nordrhein-Y/estfalen für 1957 vorgesehen sei, gerechnet hätteno
3o Den Einwand der Beklagten, daß § 13 des Gestattungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei (§ 138 BGB) - der Provinzialverband habe als Straßen-oigentümer eine Monopolstellung innegehabt und sie bei den Vertragsverhahdlungen ausgenutzt -, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen* Seine eingehenden Ausführungen (Abschnitt III 3 der Entscheidungsgründe, BU So 27-51) decken sich im Ergebnis und teil weise auch in der Begründung mit dem, was der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 27» Juni 1962 darge-lcgt hat; auch dort ging es um vertraglich vereinbarte
 
Polgepflicht wegen Gas- und außerdem v/egen Wasser- und Stromleitungen in einer Bundesstraße„ Die Revision greift diesen Teil der Urteilsbegründung - von einer in anderem Zusammenhang erhobenen, später (unter Nr, 4) zu behandelnden Rüge abgesehen - nur in folgendem Einzelpunkt an«
Im Berufungsurteil war zunächst ausgeführt worden (So 27-29), die Beklagte sei - trotz der volkswirtschaftlichen Bedeutung ihrer Versorgungstätigkeit und trotz der unbestreitbaren Vorteile und Ersparnisse, die für sie mit der Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen anstelle einer "Querfeldein”-Verlegung über private Grundstücke verbunden seien - nicht auf die Inanspruchnahme der Bundesstraße 51 angewiesen gewesen; das gehe schon daraus hervor, daß von-, ihrem Leitungsnetz mit einer Gesamtlänge von rund 2 550 km in Nordrhein-Westfalen nur 400 km in öffentlichen Straßen längsverlegt seien; der RechtsVorgänger der Klägerin habe also ihr gegenüber keine faktische Vormachtstellung gehabt« Darauf folgen dann die von der Revision beanstandeten Ausführungen (BU So 29-34), mit denen das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die unstreitige Tatsache, daß die Ferngasleitung sich bereits seit dem Jahre 1912 in der Straße befindet, geprüft hat, ob die Beklagte bei Abschluß des Gestattungsvertrages von 1930 etwa wegen dieses Umstandes in einer Zwangslage gewesen und die Vertragsbedingungen des Brovinzialverbandes einfach habe hinnehmen müssen« Das wird verneint, weil gerade die Tatsache, daß die Leitungen bei Vertragsabschluß schon verlegt waren, der Beklagten eine bessere Verhandlungsbasis gegeben habe, als wenn sie das Benutzungsrecht erstmals begehrt hätte; denn ersichtlich - so meint das Urteil - hätte der	sich	nicht	erlauben	können,	gegen
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sic bei Ablehnung seines Vertragsvorschlages mit Maßnahmen vorzugehen, welche die Weitervorsorgung der Bevölkerung mit Gas gefährdet haben würden» Im Zusammenhang damit v/ird ferner erörtert, wie die Rechtsstellung der Beklagten in den Jahren vor Abschluß des streitigen Vertrages gewesen sein möge, ob es ihr 1930 möglich gewesen wäre, gegen den RechtsVorgänger der Klägerin im Enteignungswege vorzugehen, und welche Versuche sie unternommen habe, sich ihm gegenüber eine bessere Position als die ihr vertraglich eingeräumte zu verschaffen o
Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil der Berufungsrichter nicht darauf hingewiesen habe, welch entscheidende Bedeutung er dem Umstand beimesse, daß die Leitung sich bereits lange vor Vertragsabschluß in der Straße befand; anstatt den Parteien eine Stellungnahme zu diesem Punkt nahezulegen, habe er sie mit seiner Entscheidung überrascht» Die Rüge ist jedoch unbegründet» Einer Ausübung des richterlichen Pragerechts bedurfte es nicht, da das Alter der Ferngasleitung bereits in den Vorinstanzon schriftsätzlich erörtert worden war; gerade die Beklagte hatte diesen Umstand wiederholt hervorgehoben und rechtliche Folgerungen daraus gezogen (Schriftsätze vom 27» Januar I960, S. 28, und vom 10» Juli 1961, S, 3)» Und selbst wenn man in dem Schweigen des Berufungsrichters darüber, wie er die Rechtslage beux-teile, einen Verfahrensverstoß erblicken wollte, würde seine Entscheidung hierauf nicht im Sinne von § 549 ZPO beruhen denn die Revision vermag nicht anzugeben, was die Beklagt um diese Beurteilung zu ändern, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgebracht haben würde (RG JVf 1931, 1795)o Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht.
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ohne zuvor zu fragen, mit der Feststellung begnügen dürfen, seitens der Beklagten sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, daß der frühere Rechtszustand für sie günstiger gewesen sei und daß der
 sicl1 geweigert habe, den vorgeschlagenen Vertrag abzuschließen; übrigens meint die beanstandete Urteilsstelle (SV 30 Mitte) ersichtlich nicht eine Weigerung des	sondern	der
 Beklagten.»
Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, vieles spreche dafür, daß zuvor keine vertragliche Regelung bestanden und die Beklagte daher durch den Oestattungs-vertrag eine bessere Rechtsstellung erlangt habe, auf Verletzung der §§ 1395 286 ZPO beruht, kann offen bleiben^ da die Revision auch hier Angaben darüber unterläßt, wie es wirklich gewesen sein soll; bestand ein früherer Vertrag, so ginge ihre Schlußfolgerung, daß die* Stellung der Beklagten wegen des dann zu dem Zuge kommenden "Veranlaß süngs prinzips” günstiger gewesen sei, ohnehin ins Leere; sie wäre aber auch bei bisheriger Vertragslosig-keit nicht zwingend, weil dann die Beklagte, wie das Urteil einleuchtend ausführt, durch den Grestattungsver-trag von 1930 jedenfalls eine Besserstellung insofern 'erfahren hätte, als ihr jetzt die Benutzung der Straße nicht mehr so leicht untersägt werden konnte„ Baß die Beklagte sich dem Rechts Vorgänger der Klägerin;.; gegenüber eine bessere Position als die vertraglich eingeräumte zu verschaffen versucht habe - etwa durch Einleitung eines Enteignungsverfahrens behauptet die Revision selbst nicht; damit entfällt ihre Rüge, auch der Hinweis des Berufungsurteils auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen solchen Versuch (BU S« 32 Mitte) sei mit dem Mangel einer Verletzung des. § 139 ZPO behaftet *
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4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) von ihrer vertraglich übernommenen Folgepflicht freigewordeno Für den Ausbau der Bundesstraße 51 scheide dieser Gesichtspunkt ohnehin aus, da sich aus dem Gestattungsvertrag von 1930 das Gegenteil ergebe; die dortige Regelung in § 13 beziehe sich auf alle denkbaren Änderungsfälle und gelte, soweit diese Straße in Betracht komme, auch für Bauarbeiten größten Umfanges, Die allgemeine starke Zunahme des Kraftverkehrs in den fünfziger Jahren und die dadurch bedingte Notwendigkeit, das Straßennetz in seiner Gesamtheit umzugestalten (Zehnjahrös-Straßenausbauplan für Nordrhein-Westfalen) , sei allerdings 1930 noch nicht voraussehbar j	gewesen. Aber auch das Fehlen dieser Voraussicht habe,
j	so legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, nicht die
 Geschüftogrundlägo des Gestattungsvertrages gebildet, j	Außerdem könne die Beklagte eine Anpassung ihrer Vertrags-
pflichten an die veränderten Verhältnisse aus dem Grunde nicht verlangen, weil ihr die Belastung mit den vermehrten j	Leitungsverlogungskosten nach Treu und Glauben noch zuzu-
j	nuten sei (Abschnitt III 4 der Entscheidungsgründe,
BU So 51-62),
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|	Die	Revision,	die dies als fehlerhaft bekämpft, wendet
 sich zunächst gegen den Standpunkt, daß der Fortfall ge-
j:	noinsamer Vorstellungen der Parteien, da mit § 13 selbst
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I	Bauarbeiton größten Umfanges hätten geregelt werden sollen,
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\	unbeachtlich sei. Sie meint, darin liege eine Verv/echs-
\	lung zwischen Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt, Das
l	ist indessen nicht richtig. Wenn das Berufungsgericht die
|	Anwendbarkeit des § 242 BGB im Falle der Bauarbeiten an
 der Bundesstraße 51 deshalb verneint hat, weil sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch
 notwendig gewordene Verlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dem Gestattungsvertrag ergebe, so befindet cs sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der» erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkte, welche die Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen cinbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12. Dezember 1962, V 2R 109/61, WM 1963, 288,
290 mit Nachweisen). Bei ihrer weiteren HUge, dieser Teil der Urteilsbegründung stehe aber im Widerspruch zu der späteren Feststellung, daß die Vertragspartner von einer "Konstanz der VerkehrsVerhältnisse" ausgegangen seien und mit Um- und Ausbauten des Straßennetzes in dem heutigen ITmfange nicht gerechnet hätten, mißversteht die Revision den Gedankengang des Berufungsgerichts; dieses erörtert hier lediglich Bauarbeiten"an einer einzelnen Straße" (BU So 51)? während seine Ausführungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung (S. 52 ff) sich auf die allgemeine Verkehrsläge'und den dadurch bedingten Ausbau des gesamten Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen beziehen^ Baß die Vertragspartner mit § 13 nicht, wie die Revision auch in diesem Zusammenhang wieder behauptet, nur geringfügige Erweiterungsmaßnahmen, sondern alle denkbaren Veränderungen der bestehenden Straße - also auch solche größten Umfanges - regeln wollten, wurde bereits dargelegt ('vgl. oben zu Kr. 2).
Ob es angesichts der erschöpfenden vertraglichen Regelung jedenfalls des Sachverhalts, der im gegenwärtigen Rechtsstreit allein zur Entscheidung steht, noch der zusätzlichen Erörterungen bedurft hätte, mit denen das angofochtene Urteil zu den Auswirkungen des verkehrsbe-
 
dingten Straßenausbaues auf sämtliche 400 km längsverlegtcr Gasleitungen der Beklagten im Lande Nordrhein-Westfalen ausführlich Stellung genommen hat, mag dahinsteheno Denn wenn eine solche umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlago-Wegfalls geboten sein sollte, ist dom Urteil mindestens im Ergebnis dahin beizupflichten, daß die Beklagte ihre "sekundären Veränderungskosten", soweit sie sie vertraglich übernommen hat, nicht wegen der bei Vertragsabschluß unvorhersehbaren allgemeinen Verkehrs ent wie klung auf die Klägerin abwälzen kann«,
Bei seiner Untersuchung, inwieweit die Unveränderlichkeit der Verkehrsverhältnisse von 1930 .f.; zur "Geschäftsgrundlage11 des Gestattungsvertrages geworden sei, ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Definition Lehmanns ausgegangen (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15« Bearbeitung § 41 II 4> So 178 f)o Dieser hat in dem Bestreben, eine brauchbare, sov/ohl subjektive als auch objektive Merkmale umfassende Abgrenzungsformel zu finden, folgende drei Voraussetzungen aufgestellt, die sämtlich erfüllt sein müßten, damit ein Umstand, durch den eine Partei zu dem Vertrage bestimmt wurde, als Geschäftsgrundlage anerkannt werden könne: einmal müsse seine grundlegende Bedeutung für den Vertragsabschluß dem Gegner bekannt geworden sein;i zu dem anderen müsse nur die Gewißheit hinsichtlich Vorhandenseins, Portdauer oder Eintritts des betreffenden Umstandes die Partei, die auf ihn Wert legte, davon abgehalten haben, vom Gegner seine Anerkennung als Bedingung zu verlangen; erforderlich sei drittens, daß der Gegner sich auf dieses Ansinnen, falls man die Unsicherheit dieses Umstandes ernsthaft in Betracht gezogen haben würde, mit Rücksicht auf den Vertragszweck eingelassen hätte oder redlicherweise hätte einlassen müssen» An Hand dieses Schemas (vgl» auch Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl» § 242
 
Anm« 236) hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft und im einzelnen dargelegt, daß und warum hier keine der drei Voraussetzungen gegeben sei» Es stellt insbesondere fest, der	sei	im Hin-
blick auf seinen eigenen Aufgabenbereich als Träger der Straßonbaulast nicht an einer Benutzung der Straßen durch die Rohrleitungen der Beklagten interessiert gewesen; er habe ihr dies zwar gestattet, jedoch sei es ihm allein darauf ; angekommen, kein irgendwie geartetes eigenes Kostcnrisiko zu übernehmen; die Beklagte ihrerseits hätte, wie sie selbst vorgetragen habe, bei Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung keine einschränkende, von § 13 des Gestattungsvertrages abweichende Kostenregelung verlangt, sondern von einer Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen überhaupt Abstand genommen; falls : sie aber - etwa wegen ihrer bereits vorhandenen Leitungen - ein solches Ansinnen etwa doch gestellt haben sollte, wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts der	nicht	ver-
pflichtet gewesen, dem stattzugeben«
Y/enn. das. Berufungsgericht aus vorstehenden Feststellungen den Schluß gezogen hat* die Konstanz der Verkehrs Verhältnisse von 1930 sei für die Vertragspartner nicht von grundlegender Bedeutung gewesen, vielmehr werde der Vertragszweck auf bei wesentlichen Änderungen dieser Verhältnisse nicht in Frage gestellt, so ist das aus Reehts-gründon nicht zu beanstanden Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zur Lehmann1sehen Formel nach der Richtung, ob. sie. in allen denkbaren Fällen zur richtigen Abgrenzung, der Geschäftsgrundlage von anderen, nicht unter diesen Begriff fallenden Tatbeständen führt« Denn im vorliegenden Fall zu dem mindesten entspricht das Ergebnis,
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zu dem das Berufungsgericht mit Hilfe dieser Formel gelangt ist5 den Anforderungen, welche die höchstrichter-licho Rechtsprechung von jeher an die Anwendbarkeit der Goschäftsgrundlagc-Regoln gestellt hat» Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der rcichsgerichtlichen,. vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn “der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut” (BGHZ 25, 390, 392; LM BGB § 242 Bb Hr-12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60 So 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); cs muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12» Dezember 1962, V ZR 109/61 S« 11, WM 1963,
288, 290; vgl o auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Aim. 58). Hieran aber fehlt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die Erwartung eines Bestehenbleibens der Verkehrsverhältnisse von 1930 in Betracht kommt* Dao Berufungsgericht hat also einen Geschäftsgrundlage-Wegfall mit Recht verneint«
Was die Revision einwendet, ist nicht stichhaltig. Wenn das angefochtene Urteil bei der Frage der grundlegenden Bedeutung vom "übereinstimmenden Willen der Parteien" spricht (So.53)9 so bezieht sich das nicht auf den zu dem Vcrtragsinhalt gewordenen Geschäftswillen, sondern es sind damit diejenigen Vorstellungen der Betei-
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ligtcn gemeint, die nicht im Vertrage selbst ihren Niederschlag gefunden haben«, Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht des Umfanges der gegenwärtig durch-goführten Straßenbauprogramme sei Grundlage des Gestattungsvertrages gewesen, greift die Revision in ver-fahrcnsrcchtlich unzulässiger Weise die gegenteilige tat-richterliche Würdigung an; die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sic nicht auf einem Rechtsverstoß g beruht, für die Revisionsinstanz bindend (Urteil des Senats vom 26«, Oktober 1962, V ZR 53/61, So 8, WM 1963, 137, 138). Der Austauschgedanke, dessen Heranziehung die Revision bemängelt, spielt im Berufungsurteil (S. 54, 56 f) keine ausschlaggebende Rolle» Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem §13 des Gcstattungsvcrtrages gegeben hat, wird vom erkennenden Senat geteilt (vgl« oben zu Nr» 2)» Für die Annahme, daß der . Schriftsatz der Beklagten vom 28o November I960 (insbesondere S» 8-10) übersehen worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt; das gleiche gilt von der Schrift "Die Kostenverteilung zwischen Straßenbaulastträgern und Öffentlichen Verkehrsunter-nehmern" von Peters/Salzwedel, die übrigens im Urteil mehrfach zitiert wird»
Zu Unrecht beanstandet die Revision; die Ansicht, daß der	sich	1930	nach	Treu und
 Glauben auf eine von der vertraglichen abweichende Kostonregelung nicht habe einzulassen brauchen» Das angcfochteno Urteil entnimmt dies aus der beiderseitigen Intcresseiilage, die dagegen spreche, daß der Träger der Straßenbaulast zu dem Nachteil der Allgemeinheit neben der Einräumung der Straßenbenutzung an die Beklagte zusätzlich auch noch mit deren Kosten belastet werde» Den von der
 
Revision - unter Anführung des Vorspruchs zu dem Energic-v/irtschaftsgcsotz - in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt , daß auch die Beklagte dem Gemeinwohl diene und aus Gründen der Dascinsvorsorge ihre Gastarife so niedrig wie möglich halten müsse, hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt (BU So 18 f, 34-o6, 48, 55 f)» Hach seiner Ansicht kann aber, selbst wenn man Privatunternehmen wie die Beklagte einem öffentlichen Versor-grungsträger gleichstollen wolle, jedenfalls der Umstand, daß beide Parteien möglicherweise dem Gemeinwohl gleich nützlich seien, nicht dazu führen, die eine von ihnen mit Kosten zu belasten, die ihren Ursprung in der Sphäre der anderen hätten; freilich..würden die hier streitigen Kosten unmittelbar durch den Ausbau der Straße veranlaßt, cs handele sich jedoch für die Klägerin um betriebsfremde Kosten, da der Straßenbau in erster Linie dazu diene, daß sie ihre eigenen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit erfülle - und zwar so billig wie möglich; die Mehrkosten erwüchsen allein daraus, daß ihr Rechtsvorganger aus volkswirtschaftlich und sozialpolitisch- begrüßenswerten Erwägungen die Verlegung der Gasleitungen im Straßenland gestattet habe; wenn das Risiko, daß künftige Baumaßnahmen sich auf die Leitungen auswirken könnten, vertraglich der Beklagten auf gebürdet worden sei, so entspreche das der Interessenlage• Biese Urteilsausführungen lassen keinen Rechtsvorstoß erkennen«
Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem sogenannten "Veranlassungsprinzip”, wonach angeblich kraft Gewohnheitsrechts die durch eine veränderte Straßenführung entstandenen Kosten von demjenigen gotyagen worden müssen, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen worden ist» Einen solchen Grundsatz, der allgemeine
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Geltung beanspruche, hatte in den Vorinstanzen die Beklagte im Anschluß an Peters/Salzwedel(aaO S. 58 ff) darzutun versucht, indem sie sich auf eine Reihe von Sondorbestimmungen (und Gesetzesvorlagen) berief, in denen er seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Hiermit hat sich das Berufungsgericht iri anderem Zusammenhang - bei Prüfung der Sittenwidrigkeit des Gestattungsvertrages nach § 138 BGB (Abschnitt III 3 e und f der Lntschoidungsgründe, BU S. 37-51) - auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß zu dem mindesten bei Längsverlegung von Versorgungsleitungen in öffentlichen Straßen eine Kostenabwälzung nach dem Veranlassungsprinzip nicht in Betracht komme, vielmehr der Versorgungs-Unternehmer in derartigen Pallen seine Msekundären Ver-ändorungskosten" selbst trägen müsse. Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme * ebensowenig erforderlich v/ie zu dem Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353 ? 363 sowie im Urteil vom 27* Juni 1962, V ZR 204/60 offengelasseri hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f)«> Selbst wenn nämlich ein allgemeines Prinzip des von der Beklagten behaupteten Inhalts heute bestünde und wenn außerdem die Bedenken, welche die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene "strenge Unterscheidung zwischen Längs- und Querverlegungen" erhebt, sich als berechtigt erwiesen, träfe ihre Schlußfolgerung nicht zu, daß der	sich dann nach Treu und Glauben
 auch seinerzeit mit einer verträglichen Freistellung der Beklagten von den Veränderungskösten hätte einverstanden erklären müssen; denn im Jahre 1930, als der Gestattungsvertrag abgeschlossen wurde, war auf jeden Pall das Vcran-lassungsprinzip noch kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, vielmehr wurde der weitaus größte Teil der Vorschriften, aus denen die Beklagte seine Geltung herzu-
leiten versucht, erst später erlassen (vgl«, Peters/Salzv/edcl aaO) «,
Ebensowenig aber widerspricht es nach heutiger Rechts-auffassung Treu und Glauben, wenn die Klägerin trotz des Vcranlassungsprinzips, das angeblich inzwischen Gewohnheitsrecht geworden sein soll, die Beklagte an der früher vereinbarten Regelung festhalten möchte und auf Vertragserfüllung besteht o Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 27• Juni 1962 ausgeführt hat, können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch gewohnheitsrechtliche Sätze, sofern sie nicht zwingender Natur sind, durch Barteivereinbarung wegbedungen worden (über solche Vereinbarungen vgl«, § 9 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4o Juli 1939^ RGBl I 1211, sowie § 13 Abs«, 3 FStrG), und die Möglichkeit einer vom Veranlassungsprinzip abweichenden Vertragsregelung findet ihre Grenze allein in der Vorschrift des § 138 BGB«, Baß hier kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wurde bereits dargelegt« Soweit zu dieser Frage bei Peters/Salzwedel (aaO S«, 125 ff) etwa unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls eine gegenteilige Auffassung vertreten werden sollte, könnte dem nicht zugestimmt werden«, Bie in der Revisionsbegründung angeführte Stelle aus einem Rechtsgutachten von Forsthoff (s„ 105-107) bezieht sich nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut lediglich auf Kreuzungen, trifft also nicht den hier zu entscheidenden Fall der längsverlegung* Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37, 353, 360, wonach aus deni räumlich engen Nebeneinander von Straßeneigentum und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Geneinschaftsverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht des
 
Straßeneigentümers, den weiteren Verbleib der Leitungen im Straßenkörper zu dulden; außerdem bestand in jenem Pall keine vertragliche Vereinbarung«
Liegt sonach kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, dann kommt es auf die v/eiteren Urteilsausführungen zur Frage der Zumutbarkeit (BU S« 57-62), um deren Nachprüfung dio Revision bittet, nicht mehr entscheidend an. Im übrigen ist auch insoweit kein Rechtsverstoß zu erkenneno Das Zahlenworlc, mit dem sich das Berufungsgericht hier beschäftigt und aus dem es den Schluß gezogen hat,, die Belastung der Beklagten mit den Kosten der Leitüng3Verlegungen halte sich noch in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könne gegebenenfalls durch eine langfristige Finanzierung aufgefangen werden, wird von der Revision nicht im einzelnen beanstandet«, Sie beschränkt 3ich auf allgemeine Erörterungen über die Stellung der Beklagten als Trägerin der Daseinsvorsorge, über besondere Treuepflichten zwischen Trägern Öffentlicher Verwaltung und über die Rücksichtnahme, zu der die Klägerin wegen des nachbarlichen Nebeneinanders von Straßenund Leitungs-oigentum verpflichtet sei. Alle diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Durchbrechung des für das gesamte Rechts-leben geltenden Grundsatzes der Vertragstreue nicht zu rechtfertigen« Soweit die Revision Verletzung des § 139 ZPO rügt, weil das Berufungsgericht die Beklagte trotz ihrer Anregung im Schriftsatz vom 30* August 1961 nicht auf die Lückenhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit ihres Sach-vortrages hingewiesen habe, wird von ihr übersehen, daß dieser Hinweis, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich fcststellt (So 61 Mitte), erfolgt ist«
5o Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU S. 62-65)9 daß der Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche wegen Schädigung ihres Gev/erbebetriebes sowie aus dem Gesichts-
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punkt der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung zustünden. Diese Ausführungen 3ind frei von Rechtsirrtum (vgl» zur Enteignungsfrage auch das mehrfach angeführte Urteil des Senats vom 27» Juni 1962,
S. 16 f)o Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Da das angefochtene Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kosten-folgc aus § 97 Abs. 1 ZPO,zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Offterdinger
Rothe