Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30* Oktober 1958 im Kostenpunkt, soweit es die am Revisionsverfahren beteiligten Parteien betrifft, und insoweit aufgehoben, als darin Uber den Antrag des Klägers, den Beklagten Dr. D^P^P zur Zahlung .von 2 000 DK nebst b 1/2 % Zinsen seit 1. ^^straße an den Kläger und ließ es ihm auf.Der Kaufvertrag wurde von dem Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als Notar beurkundet. Der Kläger hat die Schäden beseitigen lassen» Nach seiner Behauptung hat er dafür insgesamt 6l 989?51 DM aufgewendet» Er verlangt aus diesem Grunde Schadensersatz und hat mit einem entsprechenden Teil seines Anspruchs gegen die Restkaufgeld-forderung des Erstbeklagten aufgerechnet« Zur Begründung macht er geltend, habe bei Kaufabschluß den umfangreichen Schwammbefall - von dem er gewußt habe, daß er sich keineswegs auf die in § 3 Abs. 2 des Vertrages bezeichnete Stelle beschränk te - arglistig verschwiegen; für dieses Verhalten seines Bevollmächtigten müsse der Erstbeklagte als Verkäufer einstehen. Die Beklagten bestreiten, daß der Zweitbeklagte und bei Vertragsab'schluE ^Kenntnis -von dem Schwammvorkommen oder auch nur einen dahingehenden Verdacht gehabt hätten; soweit sich in früheren Jahren Schwamm im Hause gezeigt habe, seien sie der Überzeugung gewesen, daß durch die damaligen Instandsetzungsarbeiten sämtliche Schäden, mit Ausnahme allenfalls der im Vertrag ausdrücklich genannten Stelle, restlos beseitigt worden seien. Da PpPden Vertrag nicht persönlich abgeschlossen hat, sondern dabei durch den - von seinem Generalbevollmächtigten Ippp unterbevollmächtigten - Architekten Horst RppPP vertreten wurde (§ l6*+ BGB), darf für die Frage, ob Arglist Vorgelegen hat, nicht auf seine eigene Person abgestellt werden, sondern maßgebend ist nach § 166 Abs. 1 BGB das Verhalten Rppppfe. Fahrlässigkeit auf seiten vermöchte - darin ist dem Kammergericht ebenfalls beizutreten - eine Verurteilung des Erstbeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß zu rechtfertigen; denn aus einem derartigen Verschulden lassen sich regelmäßig nur Ansprüche auf Ersatz des sogenannten VertrauensSchadens herleiten, während der Kläger hier das Erfüllungsinteresse verlangt (vgl. Der Kläger habe aber gewußt, daß er ein altes, erheblich kriegsbeschädigtes Miethaus kaufte, bei dem erfahrungsgemäß das Vorhandensein von echtem Schwamm keineswegs ausgeschlossen sei, und er habe, wie er nicht leugne, selbst an die Möglichkeit von Schwamm gedacht. Wenn K^|^| bei dieser Sachlage in § 3 Abs. 2 erklärt habe, daß dem Verkäufer, abgesehen von dem Schwammverdacht rechts im Erdgeschoß des Quergebäudes, weitere verdächtige Stellen nicht bekannt seien, so habe darin (wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats LK BG3 § H63 Nr. 1 hervorhebt) keine Zusicherung des Fehlens von Schwamm gelegen« Daß er entgegen seiner Erklärung von weiteren Schwammsteilen tatsächlich gewußt oder den Verdacht gehabt oder mit der Möglichkeit ihres Vorhandenseins gerechnet habe, lasse sich nicht feststellen« Im übrigen hätte dem Kläger, wenn er bei den KaufVerhandlungen das behauptete Verlangen gestellt haben sollte, um so mehr auffallen müssen, daß er die gewünschte Zusicherung dann gerade nicht erhielt, sondern sich mit der Abgabe einer bloßen "Wissens-Erklärung" begnügte Vor allem aber verkennt die Revision den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem vom Senat in V ZR 71/57 entschiedenen Fall und dem hier zur Entscheidung stehenden: Dort war tatsächlich festgestellt, daß die Personen, die als Verkäufer eines mit Hausschwamm behafteten Grundstücks auftraten, noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses positiv gewußt haben, das Schwamm-vorkommen sei durch Instandsetzungsarbeiten nicht völlig beseitigt und es bestehe daher mindestens Schwammverdacht (vgl. 13) als richtig unterstellten Vortrag des Klägers, daß die Mieter und im Jahre 195*+ den Vater auf bauliche Mängel in ihren Wohnungen hingewiesen hätten und R^^|^ selbst von diesen Mitteilungen erfahren habe; denn daraus folgte, wie das angefochtene Urteil ohne erkennbaren Rechtsverstoß ausführt, noch nicht, daß es sich um Schwamm handelte, vielmehr konnten die Mängel Überbleibsel der erheblichen Kriegsschäden sein; außerdem hatte der Kläger nicht behauptet, daß sich daraufhin die schadhaften Stellen ange- dacht dargetan werde, und verweist demgegenüber auf eine vom Kläger als Anlage zu dem Schriftsatz vom 2b» Februar 1958 vorgelegte Aufstellung, aus der sich ihrer Ansicht nach Mder erschreckend große Umfang der notwendig gewordenen Schwammbesei-tigungsarbeiten" ergibt; er habe niemandem verborgen bleiben können, der mit der Verwaltung des Hauses befaßt gewesen sei» Einer Vernehmung der Hauswartfrauen und die der Kläger dafür benannt hatte, daß unter dem Zweitbeklagten Unterverwalter gewesen sei und zusammen mit seinem Vater die Verhandlungen mit den Mietern geführt habe, bedurfte es nicht, weil das angefochtene Urteil (S. gericht meint sei nicht zu widerlegen, daß er die ihm gemeldeten Mängel in den Wohnungen nicht als Schwamm erkannt habe und daß er bei Kaufabschluß der Ansicht gewesen sei, der frühere Schwarambefall sei durch die Instandsetzungsarbeiten inzwisehen restlos beseitigt worden, so handelt es sich um tatrichterliche Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Die Revision wendet ein, das Kammergericht vermisse zu Unrecht einen Vortrag des Klägers darüber, daß die von ihm benannten Zeugen den Ii^Bl auch noch in den Jahren Bei dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag handelte es sich um eine Schlußfolgerung, die der Kläger aus einem früher von ihm zu den Akten 12 Q 33/57 eingereichten Privatgutachten des Schwammsachverständigen Ernst-Peter Augsburg (aaO Anlage Nr. 22) gezogen hatte; denn er führt wörtlich aus: "Das geht aus dem Augsburgschen Gutachten vom 7. Dieses Gutachten enthielt jedoch keine zeitlichen Angaben; aus ihm ist nicht ersichtlich, daß die darin geschilderten - übrigens anscheinend erst kurz zuvor ausgebesserten - Schäden gerade zwischen August 1953 (Pflegschaftsaufhebung) und Dezember 19^ oder Überhaupt in der Zeit vor Verkauf des Grundstücks an den Klager (25* November 195^-) auf getreten seien, geschweige denn daß man sie bereits damals als Schwamm Schäden erkannt habe. Ein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Fragerechts bestand nicht, zu demal da das Vorbringen des Klägers für die Entscheidung ohne Belang war; selbst wenn nämlich 1953 noch Schwamm-beseitigungsarbeiten stattgefunden haben sollten, wäre Rf (1^ Behauptung nicht zu widerlegen, daß er im November 195^ geglaubt habe, die Schäden seien durch diese Arbeiten vollständig beseitigt worden und es bestehe infolgedessen kein Schwammverdacht mehr. Wenn die Revision geltend macht, die Beklagten hätten nichts dafür vorzubringen vermocht, daß .»»gutgläubig dieser Überzeugung habe sein können, so verkennt sie die Beweislast: nicht die Beklagten hatten das darzutun, sondern es wäre Sache des Klägers gewesen, ein arglistiges Verschweigen im Sinne von § *+63 Satz 2 BGB nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde, entgegen der Ansicht der Revision, nicht dadurch erbracht, daß der Zweitbeklagte in den Pflegschaftsakten (Bl. 106 R) auf die unzureichenden Mittel des Nachlasses hingewiesen hatte; der Bericht datierte vom 21. Dem Kläger bei Vertragsabschluß hiervon Mitteilung zu machen, wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn er damals gewußt oder mit :der Möglichkeit gerechnet hätte, die früheren Schäden seien durch die zwischenzeitlichen Instandsetzungsarbeiten nicht restlos beseitigt worden. Die Klage gegen den (jetzigen) Zweitbeklagten Dr. hat das Kammergericht mit der Begründung abgewiesen, als Hechtsgrundlage für eine etwaige Haftung komme hier ausschließlich § 21 der Heichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I 191) in Verbindung mit § 839 BGB in Betracht, das Vorliegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung habe indessen der Kläger nicht dargetan und eine Inanspruchnahme wegen bloßer Fahrlässigkeit scheitere an der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil nicht feststehe, daß der Kläger auf andere Weise keinen Ersatz erlangen könne. Eine solche könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Zweit beklag ten, als er die Erklärung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrags beurkundete, positiv bekannt gewesen wäre, daß auch außerhalb der dort bezeichneten Stelle Schwamm vorhanden war oder Schvammverdacht bestand. 2. Keine Zustimmung verdient der Versuch der Revision, eine Haftung des Zweitbeklagten daraus herzuleiten, daß er gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 RNotO verstoßen habe, weil er in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Erstbeklagten, der ihn nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft mit der Verwaltung des Grundstücks betraut hatte, gesetzlich von der Urkundstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 17 RNotO für den Schaden des Klägers nicht ursächlich; denn der Kaufvertrag wäre, hätte der Zweitbeklagte von einer Ausübung seines Amtes Abstand genommen, ersichtlich genau mit dem gleichen Inhalt von einem anderen Notar beurkundet worden. Die Begründung, mit der die gegen den Zveitbeklagten gerichtete Klage abgewiesen worden ist, erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als nicht unbedenklich. Das Berufungsgericht hat sich einer Prüfung der Frage, ob dem beklagten Notar Fahrlässigkeit zur Last falle, deshalb enthoben geglaubt, weil eine Haftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung voraussetzen wUrde, daß der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), und weil diese Voraussetzung bisher nicht vorliege. Allerdings gehört die Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzbeschaffung zur KlagebegrUndung für die Amtshaftungsklage (3GHZ *f, 10, 1^-), und eine dahingehende Behauptung hatte der Kläger nicht aufgestellt, sondern im Gegenteil neben dem Zweitbeklagten auch den Erstbeklagten und außerdem - bis zu dem Ende des zweiten Rechtszuges - noch den Architekten auf Scha- Gleichwohl ist in einem derartigen Falle das auf Amtspflichtverletzung gestützte Klagebegehren nicht von vornherein als unbegründet abzuweisen; die Entscheidung darüber, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, kann dem Amtshaftungsprozeß selbst überlassen werden. In einem Rechtsstreit, in dem die Amtshaftungskläge mit der Klage gegen einen anderen Ersatzpflichtigen verbunden worden und die Frage der Ersatzpflicht dieses anderen noch nicht entscheidungsreif war, hat der III. Derselbe Senat hat in einem anderen Urteil (vom 23* Oktober 1958, III ZR 91/57» LK BGB § 839 (E) Nr. 7) ausgesprochen, bereits dann, wenn der durch Amtspflichtverletzung Geschädigte mit seiner Klage gegen einen anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen. § 839 Ahm. 97)« Vom Boden einer solchen, dem Gedanken der Prozeßwirtschaftlichkeit Rechnung tragenden Auslegung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, der sich der erkennende Senat anschließt, bestand aber im vorliegenden Fall noch weniger ein begründeter Anlaß, die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen angeblich bestehender anderweitiger Ersatzmöglichkeit ab-zuveisen. Denn indem hier das Berufungsgericht sogar in einem und demselben Urteil den Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Erstbeklagten und gegen abw$£s, brachte es zu dem Ausdruck, daß es mindestens hinsichtlich dieser beiden eine Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, nicht für gegeben ansah; die Richtigkeit dieser Ansicht hat sich inzwischen dadurch bestätigt, daß der Kläger das Berufungsurteil, soweit es betraf, rechtskräftig werden ließ und daß die Revision gegenüber dem Erstbeklagten zurückgewiesen wird. mtmm dung nicht, so läßt sich diese auch nicht gemäß § poß ZPO aus anderen Gründen aufrechterhalten, 15s geht insbesondere nicht an, den Notar deshalb von einer Haftung freizustellen, veil er lediglich beurkundet habe, was ihm seitens der unmittelbar Beteiligten erklärt worden sei, und weil für ihn als Fernerstehenden der Haftungsmaßstab nicht schärfer sein dürfe als für den Erstbeklagten und für die beide nur bei nachgewiesenem Vorsatz in Anspruch genommen werden könnten. Besteht danach keine allgemeine Verpflichtung des Notars, die Richtigkeit der von den Beteiligten gemachten tatsächlichen Angaben von sich aus nach-zuprüfen, so kann ihm gleichwohl im Einzelfall eine entsprechende Prüfungspflicht dann erwachsen, wenn er einen besonderen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben hat oder haben muß (BGH Urteil vom 7« November 1957? Ein solcher besonderer Anlaß könnte im vorliegenden Fall für den Zweitbeklagten darin gelegen haben, daß er zu dem Hausgrundstück, das den Gegenstand des von ihm beurkundeten Kaufvertrages bildete, insofern in nahen Beziehungen stand, als er jahrelang Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der früheren Grundstückseigentümerin gewesen war und auch nach Aufhebung der Pflegschaft das Grundstück noch längere Zeit als Bevollmächtigter des späteren Verkäufers verwaltet hatte. genauer Uber die Einzelheiten unterrichtet, als dies gewöhnlich bei einem Notar, der einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, der Fall ist» Wenn er unter diesen Umständen nicht - wie es erwägenswert gewesen wäre und wozu ihm die Vorschrift des § 17 Abs.3 RNotO eine staheliegende Handhabe geboten hätte, falls nicht sogar der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 5 aaO erfüllt war - sich der Urkundstätigkeit enthielt (nach der Sachdarstellung des Klägers im Schriftsatz vom 5- Februar 1958 soll seitens der Beklagten die Protokollierung des Kaufvertrages durch den Zweitbeklagten zur “condicio sine qua non" gemacht worden sein), so erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sein Verhalten gegenüber den Beteiligten, insbesondere was die Erörterung und Klärung vertragswesentlicher Tatsachen anbetrifft, nach einem strengeren Maßstab beurteilt wird als das eines mit dem Sachverhalt nicht so vertrauten Notars.
2164 047 V ZR 180/58 Verkündet am 9. Kärz i960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Uriel H I, LMMfe-Ufer 4 ' in B| Klägers, Berufungsbeklagten und Revisiönsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Monteur Hans P^HHHi in (USA), W^^-Avenue vertreten durch den Genealogen Joachim- Friedrich KfP in Z^ü^straße A als General- bevollmächtigten, den Rechtsanwalt und Notar Dr. Geori in Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Kärz i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30* Oktober 1958 im Kostenpunkt, soweit es die am Revisionsverfahren beteiligten Parteien betrifft, und insoweit aufgehoben, als darin Uber den Antrag des Klägers, den Beklagten Dr. D^P^P zur Zahlung .von 2 000 DK nebst b 1/2 % Zinsen seit 1. Januar 1956 zu verurteilen, entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den bisherigen Kosten aller drei Instanzen trägt der Kläger die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten P#|P9 ferner 15/17 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten* Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der (jetzige) Zweitbeklagte Dr. war von 19*+9 bis August 1953 Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der Witwe Eia geb. Pp^. Zum Nachlaß gehörte u.a. das Grund- N^m^straß e 0 in cias einem im Jahre 1895 errichteten fünfstöckigen Miethaus bebaut ist; das Gebäude war im letzten Krieg erheblich beschädigt worden. Während seiner Tätigkeit als Nachlaßpfleger ließ der Zweitbeklagte daran Instandsetzungsarbeiten vornehmen, wobei er zu seiner Beratung wiederholt den Architekten Horst hinzuzog. Alleinerbe der Mia war der in Amerika wohnende Erstbeklagte Hans geworden; das stellte sich 1953 heraus, und daraufhin wurde die Nachlaßpflegschaft aufgehoben. Im Aufträge des Erstbeklagten verwaltete in der Folgezeit der Zweitbeklagte zusammen mit dem Vater des Horst das Haus- grundstück weiter. Am 25» November 195*+ verkaufte der Erstbeklagte, der hierbei durch Horst vertreten wurde, das Grundstück N^P ^^straße an den Kläger und ließ es ihm auf. Der Kaufvertrag wurde von dem Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als Notar beurkundet. Einen Kaufpreisteil von 15 000 DM erhielt der Kläger bis Ende 1957 gestundet; er bestellte in dieser Höhe dem Erstbeklagten eine Restkaufgeldhypothek und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages wurde das Grundstück verkauft "wie es steht und liegt, ohne Gewährleistung für irgendwelche Mängel, Beschaffenheit und Größe"; § 3 Abs. 2 lautete: "Dem Käufer ist bekannt, daß im Quergebäude des Grundstücks - rechts im Erdgeschoß - Verdacht auf Schwamm bestehen könnte. Von weiteren verdächtigen Stellen ist dem Verkäufer nichts bekannt". - If - Nachdem der Kläger das Grundstück erworben hatte, stellte er fest, daß es an mehreren Stellen von Schwamm befallen war; ln verschiedenen Wohnungen wurde echter Hausschwamm e?rmittelt. Der Kläger hat die Schäden beseitigen lassen» Nach seiner Behauptung hat er dafür insgesamt 6l 989?51 DM aufgewendet» Er verlangt aus diesem Grunde Schadensersatz und hat mit einem entsprechenden Teil seines Anspruchs gegen die Restkaufgeld-forderung des Erstbeklagten aufgerechnet« Zur Begründung macht er geltend, habe bei Kaufabschluß den umfangreichen Schwammbefall - von dem er gewußt habe, daß er sich keineswegs auf die in § 3 Abs. 2 des Vertrages bezeichnete Stelle beschränk te - arglistig verschwiegen; für dieses Verhalten seines Bevollmächtigten müsse der Erstbeklagte als Verkäufer einstehen. Auch dem Zweitbeklagten sei infolge seiner langjährigen Grundstücksverwaltung der mangelhafte Zustand des Gebäudes bekannt gewesen, so daß er die wahrheitswidrige Erklärung nicht hätte beurkunden dürfen. Mit der Klage hat der Kläger vom Erstbeklagten Umschreibung der Bestkaufgeldhypothek in eine Eigentümergrundschuld sowie Herausgabe des Hypothekenbriefes und der vollstreckbaren Kaufvertragsurkunde begehrt; er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären. Außerdem hat er den Erstbeklagten, den Zweitbeklagten und Rutkowski auf Zahlung eines weiteren Schadens-Teilbetrages von 2 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und demgemäß um Verurteilung der drei Genannten als Gesamtschuldner gebeten. Die Beklagten bestreiten, daß der Zweitbeklagte und bei Vertragsab'schluE ^Kenntnis -von dem Schwammvorkommen oder auch nur einen dahingehenden Verdacht gehabt hätten; soweit sich in früheren Jahren Schwamm im Hause gezeigt habe, seien sie der Überzeugung gewesen, daß durch die damaligen Instandsetzungsarbeiten sämtliche Schäden, mit Ausnahme allenfalls der im Vertrag ausdrücklich genannten Stelle, restlos beseitigt worden seien. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen alle drei Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Kammer-gericht hat die Klage abgewiesen. Kit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten (nicht gegen RpPHP) weiter. Die beiden Revisionsbeklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Eine Haftung des Erstbeklagten als Grund Stücks Ver- käufer kann wegen des in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages vereinbarten Ausschlusses aller Gewährleistungsansprüche (§§ *+59 ff BGB) nur unter den Voraussetzungen der §§ *+63 Satz 2, *+76 BGB in Betracht kommen, d.h. bei arglistigem Verschweigen entweder des Schwammbefalls oder eines in dieser Richtung bestehenden begründeten Verdachts. Da PpPden Vertrag nicht persönlich abgeschlossen hat, sondern dabei durch den - von seinem Generalbevollmächtigten Ippp unterbevollmächtigten - Architekten Horst RppPP vertreten wurde (§ l6*+ BGB), darf für die Frage, ob Arglist Vorgelegen hat, nicht auf seine eigene Person abgestellt werden, sondern maßgebend ist nach § 166 Abs. 1 BGB das Verhalten Rppppfe. Arglist setzt ein vorsätzliches Handeln voraus, ira vorliegenden Falle also Kenntnis des R^P ppp von der Unrichtigkeit seiner Erklärung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages. Allerdings würde bedingter Vorsatz genügen (Urteile des erkennenden Senats vom 21. November 1952, V ZR 158/51, LK BGB § *+63 Nr. 1, und vom 29* Oktober 1958, V ZR 71/57, 3. 17; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9« Juni 1959, VIII ZR 107/58, S. 8, insoweit in NJV/ 1959, 158*+ nicht abgedruckt); nicht ausreichend wäre aber, wie das angefochtene Urteil unter Ablehnung des vom Landgericht vertretenen gegenteiligen Standpunktes zutreffend ausführt, bloßes Kennenmüssen, weil es sich dann lediglich um ein fahrlässiges Verhalten handeln würde (RG JW 1936, 502 Nr« 2). Fahrlässigkeit auf seiten vermöchte - darin ist dem Kammergericht ebenfalls beizutreten - eine Verurteilung des Erstbeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß zu rechtfertigen; denn aus einem derartigen Verschulden lassen sich regelmäßig nur Ansprüche auf Ersatz des sogenannten VertrauensSchadens herleiten, während der Kläger hier das Erfüllungsinteresse verlangt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. Kai 1.957, V ZR 1^3/55, 3. 27, und vom 2. Dezember 1959, V ZR 72/58, S, 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Berufungsrich-ter geprüft, ob Rutkowski, als er namens des Erstbeklagten das Hausgrundstück verkaufte, die später daran zutage getretenen Schäden vorsätzlich verschwiegen habe. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, daß dies nicht bewiesen sei: Offenkundig sei das Schwammvorkommen nicht gewesen. Der Kläger habe aber gewußt, daß er ein altes, erheblich kriegsbeschädigtes Miethaus kaufte, bei dem erfahrungsgemäß das Vorhandensein von echtem Schwamm keineswegs ausgeschlossen sei, und er habe, wie er nicht leugne, selbst an die Möglichkeit von Schwamm gedacht. Ausweislich des Vertragswortlauts sei vor und bei Kaufabschluß auch Uber Schwamm oder Schwammverdacht gesprochen worden. Wenn K^|^| bei dieser Sachlage in § 3 Abs. 2 erklärt habe, daß dem Verkäufer, abgesehen von dem Schwammverdacht rechts im Erdgeschoß des Quergebäudes, weitere verdächtige Stellen nicht bekannt seien, so habe darin (wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das bereits angeführte Urteil des 7 erkennenden Senats LK BG3 § H63 Nr. 1 hervorhebt) keine Zusicherung des Fehlens von Schwamm gelegen« Daß er entgegen seiner Erklärung von weiteren Schwammsteilen tatsächlich gewußt oder den Verdacht gehabt oder mit der Möglichkeit ihres Vorhandenseins gerechnet habe, lasse sich nicht feststellen« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. 1. Sie macht geltend, der Kläger habe nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung im Schriftsatz vom 5. Februar 1958 bei Vertragsabschluß ausdrücklich die Zusicherung von Schwammfreiheit verlangt, um "Schwamm von irgendwelchen anderen Mängeln abzusondern". Daraus habe ersehen, welches Gevricht von der Käuferseite auf eine vollständige und umfassende Information Uber Schwammvorkommen gelegt werde, und er sei deshalb nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat im Urteil vom 29» Oktober 1958? V ZR 71/57aufgestellt habe, verpflichtet gewesen, alles das zu offenbaren, was er damals über den früheren Schwammbefall im Hause und über die zu seiner Beseitigung getroffenen Maßnahmen gewußt habe. Die Rüge greift nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, daß der angeführte Saehvortrag des Klägers unbestritten geblieben sei; das Bestreiten findet sich im Schriftsatz des Erstbeklagten vom 21. Februar 1958; der Kläger ist in der Folgezeit, soweit ersichtlich, auf seine frühere Behauptung weder zurückgekommen noch hat er dafür Beweis angetreten (§ 282 Abs. 1 ZPO). Im übrigen hätte dem Kläger, wenn er bei den KaufVerhandlungen das behauptete Verlangen gestellt haben sollte, um so mehr auffallen müssen, daß er die gewünschte Zusicherung dann gerade nicht erhielt, sondern sich mit der Abgabe einer bloßen "Wissens-Erklärung" begnügte L (§ 3 Abs. 2 Satz 2: ist dem Verkäufer nichts bekannt1’) Vor allem aber verkennt die Revision den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem vom Senat in V ZR 71/57 entschiedenen Fall und dem hier zur Entscheidung stehenden: Dort war tatsächlich festgestellt, daß die Personen, die als Verkäufer eines mit Hausschwamm behafteten Grundstücks auftraten, noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses positiv gewußt haben, das Schwamm-vorkommen sei durch Instandsetzungsarbeiten nicht völlig beseitigt und es bestehe daher mindestens Schwammverdacht (vgl. S. *+, 13 und 17 jenes Urteils). Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich des Architekten R^BH^ an dem Nachweis einer solchen Kenntnis. Er ergibt sich* entgegen der Meinung der Revision, auch nicht aus dem vom Kammergericht (BU 3. 13) als richtig unterstellten Vortrag des Klägers, daß die Mieter und im Jahre 195*+ den Vater auf bauliche Mängel in ihren Wohnungen hingewiesen hätten und R^^|^ selbst von diesen Mitteilungen erfahren habe; denn daraus folgte, wie das angefochtene Urteil ohne erkennbaren Rechtsverstoß ausführt, noch nicht, daß es sich um Schwamm handelte, vielmehr konnten die Mängel Überbleibsel der erheblichen Kriegsschäden sein; außerdem hatte der Kläger nicht behauptet, daß sich daraufhin die schadhaften Stellen ange- sehen oder durch einen Fachmann habe besichtigen lassen und daß dabei Schwamm festgestellt worden sei. Für eine Offenbarungs Pflicht des Verkäufers, wie sie der Senat in jener früheren Entscheidung angenommen hat, war infolgedessen hier kein Raum. 2 2. Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Inhalt der Pflegschaftsakten - trotz der daselbst an lh Stellen erwähnten Schwammbeseitigungsarbeiten - keine Kenntnis von Schwamm oder Schwammver- dacht dargetan werde, und verweist demgegenüber auf eine vom Kläger als Anlage zu dem Schriftsatz vom 2b» Februar 1958 vorgelegte Aufstellung, aus der sich ihrer Ansicht nach Mder erschreckend große Umfang der notwendig gewordenen Schwammbesei-tigungsarbeiten" ergibt; er habe niemandem verborgen bleiben können, der mit der Verwaltung des Hauses befaßt gewesen sei» Hs mag jedoch auf sich beruhen, inwieweit die genannte Aufstellung - gegen deren Richtigkeit mit Schriftsatz vom 22. Mai 1958 ins einzelne gehende Einwendungen erhoben hatte (vgl. auch die Ausführungen im Schriftsatz des Zweitbeklagten vom 21. Juni 1958 sowie im Schriftsatz des Erstbeklagten F(||^ vom 7. Juli 1958) - den Inhalt der Pflegschaftsakten zutreffend wiedergibt. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, daß sie vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung dieses Akteninhalts (BU 3. 12) nicht berücksichtigt worden wäre. Einer Vernehmung der Hauswartfrauen und die der Kläger dafür benannt hatte, daß unter dem Zweitbeklagten Unterverwalter gewesen sei und zusammen mit seinem Vater die Verhandlungen mit den Mietern geführt habe, bedurfte es nicht, weil das angefochtene Urteil (S. 12 f) zugunsten des Klägers als richtig unterstellt hat, sei in weitgehendem Umfange über alle behaupteten Vorkommnisse im Hause unterrichtet gewesen. Wenn das Berufungs- gericht meint sei nicht zu widerlegen, daß er die ihm gemeldeten Mängel in den Wohnungen nicht als Schwamm erkannt habe und daß er bei Kaufabschluß der Ansicht gewesen sei, der frühere Schwarambefall sei durch die Instandsetzungsarbeiten inzwisehen restlos beseitigt worden, so handelt es sich um tatrichterliche Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. 3 3. Die Revision wendet ein, das Kammergericht vermisse zu Unrecht einen Vortrag des Klägers darüber, daß die von ihm benannten Zeugen den Ii^Bl auch noch in den Jahren 10 - 1953 und 195^ auf Schwamm oder Schwammverdacht hingewiesen hätten (BU 3, 13)* Sie verweist demgegenüber auf den Schriftsatz vom 2b. Oktober 1958) worin der Kläger geltend gemacht habe, es seien auch nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft im Jahre 1953 noch umfangreiche Schwammbeseitigungsarbeiten am Dachboden und im Erdgeschoß des Vorderhauses durchgeführt worden. Nach ihrer Ansicht wäre dpr Berufungsrichter gehalten gewesen, gemäß § 139 ZPC auf einen Beweisantritt für dieses Vorbringen hinzuwirken; der Kläger hätte sich dann auf das Zeug nis der Hauswartfrauen HiflHI^pund bezogen. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag handelte es sich um eine Schlußfolgerung, die der Kläger aus einem früher von ihm zu den Akten 12 Q 33/57 eingereichten Privatgutachten des Schwammsachverständigen Ernst-Peter Augsburg (aaO Anlage Nr. 22) gezogen hatte; denn er führt wörtlich aus: "Das geht aus dem Augsburgschen Gutachten vom 7. Februar 1957 hervor". Dieses Gutachten enthielt jedoch keine zeitlichen Angaben; aus ihm ist nicht ersichtlich, daß die darin geschilderten - übrigens anscheinend erst kurz zuvor ausgebesserten - Schäden gerade zwischen August 1953 (Pflegschaftsaufhebung) und Dezember 19^ oder Überhaupt in der Zeit vor Verkauf des Grundstücks an den Klager (25* November 195^-) auf getreten seien, geschweige denn daß man sie bereits damals als Schwamm Schäden erkannt habe. Ein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Fragerechts bestand nicht, zu demal da das Vorbringen des Klägers für die Entscheidung ohne Belang war; selbst wenn nämlich 1953 noch Schwamm-beseitigungsarbeiten stattgefunden haben sollten, wäre Rf (1^ Behauptung nicht zu widerlegen, daß er im November 195^ geglaubt habe, die Schäden seien durch diese Arbeiten vollständig beseitigt worden und es bestehe infolgedessen kein Schwammverdacht mehr. 11 H-. Nicht stichhaltig ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Pflegschaftsakten imzureichend gewürdigt (§ 286 ZPC)• Beanstandet wird die Nichtberücksichtigung eines in jenen Akten (Bl. 233) befindlichen Briefes vom 10. April 1953, worin rBBBB sich selber als den vorn Zweitbeklagten zugezogenen Bausachverständigen bezeichne und auf seine Verhandlungen mit der Baupolizei verweise, sowie Nichtberücksichtigung des Nachlaßpflegerberichts vom 21. März 1952, worin der Zweitbeklagte schildere, daß er die Abrechnungen, und Rechnungen der Baufirmen durch prüfen lasse (aaO Bl. 139 R); diese beiden Schriftstücke sprächen gegen die Feststellung des Berufungsurteils (3. 12), R^BB^ habe "lediglich einige 3aurechnungen Uber Hausreparaturen geprüft", aus ihnen gehe vielmehr hervor, daß er vom Zweitbeklagten gegen laufende Vergütung ständig mit dieser Prüfung betraut gewesen sei. Die Revision übersieht indessen, daß das Kammergericht bei seiner einschränkenden Feststellung nicht stehen geblieben ist, sondern einige Sätze weiter (3. 12 unten) zugunsten des Klägers ohne Einschränkung unterstellt hat, es hätten auch bis Ende 1952 Schwammbeseitigungsreparaturen stattgefunden und R^Bfl^^ habe "hiervon durch Prüfung von Rechnungen oder auch durch Beaufsichtigung der Arbeiten gewußt". Auf den Pflegerbericht vom 6. Februar 1953 (Pflegschaftsakten Bl. l8l ff), dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, kam es nicht an, denn entgegen der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 2*+. Februar 1958 ist aus diesem Bericht nicht ersichtlich, daß die darin (S. 2) erwähnten Verfügungen der 3aupolizei, deren Bearbeitung die Hinzuziehung dines Architekten erforderlich gemacht habe, sich auf Schwammschäden bezogen. 5« Die Revision rügt Nichtbeachtung der vom Kläger (Schriftsatz vom 22. Oktober 1958) in das Wissen der Zeugen und KPP gestellten Behauptung, daß die im Gutachten Augsburg erwähn- 12 - ten 18 Schwammstellen sich fast ausnahmslos dort befunden hätten , wo von und dem Zweitbeklagten Schwammreparatu- ren vorgenommen worden seien (§ 286 ZPO). Das war jedoch für die Entscheidung ohne Belang, well auch dadurch Schutzbehauptung, er habe den Schwamm infolge der durchge-ftihrten Instandsetzungsarbeiten für endgültig beseitigt angesehen, nicht widerlegt wurde. Wenn die Revision geltend macht, die Beklagten hätten nichts dafür vorzubringen vermocht, daß .»»gutgläubig dieser Überzeugung habe sein können, so verkennt sie die Beweislast: nicht die Beklagten hatten das darzutun, sondern es wäre Sache des Klägers gewesen, ein arglistiges Verschweigen im Sinne von § *+63 Satz 2 BGB nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde, entgegen der Ansicht der Revision, nicht dadurch erbracht, daß der Zweitbeklagte in den Pflegschaftsakten (Bl. 106 R) auf die unzureichenden Mittel des Nachlasses hingewiesen hatte; der Bericht datierte vom 21. Pc bruar 1952, lag also zeitlich lange vor dem Grundstücksverkauf; außerdem handelte es sich bei den Reparaturen, für die es damals an Mitteln fehlte, nicht um die Beseitigung von Schammschä-den, sondern um Folgeerscheinungen der Kriegseinwirkung. Daß dem Kläger gegenüber nicht zur Offenbarung solcher früheren Vorgänge verpflichtet war, ist bereits ausgeführt worden (vgl. oben zu Nr. 1). Eine Erwähnung insbesondere der baupolizeilichen Verfügungen, von denen im Pfiegerberichtt vom 6. Februar 1953 die Rede war, erübrigte sich für weil diese Verfügungen, soweit ersichtlich, mit Schwamm nichts zu tun hatten (oben Nr. b am Ende). 6 6. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich noch die unterbliebene Vernehmung der Zeugen und darüber, daß - wie der Kläger im Schriftsatz vom 5. Februar 1958 behauptet hatte - nicht nur rechts, sondern auch links im Erdgeschoß des Quergebäudes sowie im dritten Stockwerk des Vorderhauses Schwamm-j beseitigungsarbeiten vorgenommen worden seien und dies j 13 gewußt habe« Auf den Beweisantritt kam es nicht an, weil ohnehin unstreitig ist, daß über früheres Schwamm- vorkommen im Hause auch außerhalb der in § 3 Abs« 2 des Kaufvertrages näher bezeichneten Stelle unterrichtet war. Dem Kläger bei Vertragsabschluß hiervon Mitteilung zu machen, wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn er damals gewußt oder mit :der Möglichkeit gerechnet hätte, die früheren Schäden seien durch die zwischenzeitlichen Instandsetzungsarbeiten nicht restlos beseitigt worden. Das aber kann ihm nach den in der Hevisionsinstanz insoweit nicht nachprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen werden. II. Die Klage gegen den (jetzigen) Zweitbeklagten Dr. hat das Kammergericht mit der Begründung abgewiesen, als Hechtsgrundlage für eine etwaige Haftung komme hier ausschließlich § 21 der Heichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I 191) in Verbindung mit § 839 BGB in Betracht, das Vorliegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung habe indessen der Kläger nicht dargetan und eine Inanspruchnahme wegen bloßer Fahrlässigkeit scheitere an der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil nicht feststehe, daß der Kläger auf andere Weise keinen Ersatz erlangen könne. Die Revision bekämpft das als rechtsirrig. 1. Ihr list insoweit der Erfolg zu versagen, als sie sich gegen die Verneinung einer vorsätzlichen. Amtspflichtverletzung wendet. Eine solche könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Zweit beklag ten, als er die Erklärung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrags beurkundete, positiv bekannt gewesen wäre, daß auch außerhalb der dort bezeichneten Stelle Schwamm vorhanden war oder Schvammverdacht bestand. Für eine dahingehende Kenntnis im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung fehlt es - lb - jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts an Anhaltspunkten. Sie ergebe sich weder aus dem Inhalt der Pflegschaftsakten noch aus sonstigen Umständen. Als Notar habe der Zweitbeklagte keine Fachkenntnisse über Schwamm gehabt. Es sei auch nicht vorgetragen worden* daß er das Grundstück auf Schwamm wiederholt, insbesondere noch im Jahre 195^> besichtigt habe oder daß ihm in diesem Jahre von Hausbewohnern, von oder von dessen Vater Mitteilungen über Schwamravorkommen oder Schwamm« verdacht gemacht worden seien. Diese Erwägungen - zu deren Ergänzung das angefochtene Urteil auf das verweist, was es in anderem Zusammenhang Über die fehlende Kenntnis ausgeführt hat - liegen auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und sind frei von Hechtsirrtum. Sie werden durch die Einwendungen der Revision, die lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt wissen möchte, nicht erschüttert. Die Zeugenbenennung und 3^^ im Schriftsatz vom 22. Oktober 1956 (3. 19), deren Nichtbeachtung gerügt vn.rd.uai für die Frage des Vorsatzes unerheblich, da weder der Kläger behauptet hatte, daß sich der geschilderte Vorgang im Jahre 193b zugetragen habe, noch sich auch für den Zweitbeklagten aus der Mitteilung der Zeugen zwingend die Unrichtigkeit der später vor ihm zu Protokoll gegebenen Erklärung gnfeab. 2 2. Keine Zustimmung verdient der Versuch der Revision, eine Haftung des Zweitbeklagten daraus herzuleiten, daß er gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 RNotO verstoßen habe, weil er in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Erstbeklagten, der ihn nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft mit der Verwaltung des Grundstücks betraut hatte, gesetzlich von der Urkundstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Einmal steht nicht fest, ob im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung das Vertretungsverhältnis noch bestand (vgl* Seybold/Hornig/Lemmens, RNotO 3. Aufl. § 1? Aniru IV 5 c). Außerdem wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 17 RNotO für den Schaden des Klägers nicht ursächlich; denn der Kaufvertrag wäre, hätte der Zweitbeklagte von einer Ausübung seines Amtes Abstand genommen, ersichtlich genau mit dem gleichen Inhalt von einem anderen Notar beurkundet worden. 3. Die Begründung, mit der die gegen den Zveitbeklagten gerichtete Klage abgewiesen worden ist, erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als nicht unbedenklich. Das Berufungsgericht hat sich einer Prüfung der Frage, ob dem beklagten Notar Fahrlässigkeit zur Last falle, deshalb enthoben geglaubt, weil eine Haftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung voraussetzen wUrde, daß der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), und weil diese Voraussetzung bisher nicht vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings gehört die Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzbeschaffung zur KlagebegrUndung für die Amtshaftungsklage (3GHZ *f, 10, 1^-), und eine dahingehende Behauptung hatte der Kläger nicht aufgestellt, sondern im Gegenteil neben dem Zweitbeklagten auch den Erstbeklagten und außerdem - bis zu dem Ende des zweiten Rechtszuges - noch den Architekten auf Scha- densersatz in Anspruch genommen. Gleichwohl ist in einem derartigen Falle das auf Amtspflichtverletzung gestützte Klagebegehren nicht von vornherein als unbegründet abzuweisen; die Entscheidung darüber, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, kann dem Amtshaftungsprozeß selbst überlassen werden. In einem Rechtsstreit, in dem die Amtshaftungskläge mit der Klage gegen einen anderen Ersatzpflichtigen verbunden worden und die Frage der Ersatzpflicht dieses anderen noch nicht entscheidungsreif war, hat der III. Zivilsenat des 3undesge- 16 richtshofs es für unstatthaft erachtet, die Amtshaftungsklage im Hinblick auf die noch nicht geklärte andere Ersatzmög-lichkeit durch Teilurteil abzuweisen (Urteil vom lb, April 1958, III ZR «200/56, VersR 1958, b$l; in BGHZ 2?, 75 und NJW 1958, H83 insoweit nicht abgedruckt). Derselbe Senat hat in einem anderen Urteil (vom 23* Oktober 1958, III ZR 91/57» LK BGB § 839 (E) Nr. 7) ausgesprochen, bereits dann, wenn der durch Amtspflichtverletzung Geschädigte mit seiner Klage gegen einen anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen. Beweisschwierigkeiten abgewiesen werden müßte, stehe fest, daß er auf diese 11 andere Weise11 Ersatz nicht zu erlangen vermöge (vgl, auch BGB RGRK 11, Aufl. § 839 Ahm. 97)« Vom Boden einer solchen, dem Gedanken der Prozeßwirtschaftlichkeit Rechnung tragenden Auslegung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, der sich der erkennende Senat anschließt, bestand aber im vorliegenden Fall noch weniger ein begründeter Anlaß, die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen angeblich bestehender anderweitiger Ersatzmöglichkeit ab-zuveisen. Denn indem hier das Berufungsgericht sogar in einem und demselben Urteil den Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Erstbeklagten und gegen abw$£s, brachte es zu dem Ausdruck, daß es mindestens hinsichtlich dieser beiden eine Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, nicht für gegeben ansah; die Richtigkeit dieser Ansicht hat sich inzwischen dadurch bestätigt, daß der Kläger das Berufungsurteil, soweit es betraf, rechtskräftig werden ließ und daß die Revision gegenüber dem Erstbeklagten zurückgewiesen wird. Etwaige weitere, bisher nicht verklagte Personen, an die sich der Kläger wegen seines Schadens noch mit Erfolg halten könnte, sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. b. Tragen somit die Erwägungen, mit denen das Kammergericht eine Schadensersatzpflicht wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung verneint hat, die klageabweisende Entschei- mtmm dung nicht, so läßt sich diese auch nicht gemäß § poß ZPO aus anderen Gründen aufrechterhalten, 15s geht insbesondere nicht an, den Notar deshalb von einer Haftung freizustellen, veil er lediglich beurkundet habe, was ihm seitens der unmittelbar Beteiligten erklärt worden sei, und weil für ihn als Fernerstehenden der Haftungsmaßstab nicht schärfer sein dürfe als für den Erstbeklagten und für die beide nur bei nachgewiesenem Vorsatz in Anspruch genommen werden könnten. Sine solche Betrachtungsweise wäre mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wonach der Notar bei seiner Amtstätigkeit nicht nur für Vorsatz, sondern auch für Fahrlässigkeit einzustehen hat (§ 21 Abs. 1 RNotG). Allerdings ist er, wenn er Erklärungen tatsächlichen Inhalts beurkundet, in erster Linie auf das angev/iesen, was ihm die Vertragsschließenden mitteilen, und er darf auch in aller Regel davon ausgehen, daß diese Angaben richtig sind (RG DNotZ 19^0, 85; Seybold/Hornig/Lemmens, RNotO 3. Aufl. § 21 Anm.VI 2 Abs, 2 und VI 3 am Ende; Pagendarm sDRiZ 1959y 133 unter 2 c). Besteht danach keine allgemeine Verpflichtung des Notars, die Richtigkeit der von den Beteiligten gemachten tatsächlichen Angaben von sich aus nach-zuprüfen, so kann ihm gleichwohl im Einzelfall eine entsprechende Prüfungspflicht dann erwachsen, wenn er einen besonderen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben hat oder haben muß (BGH Urteil vom 7« November 1957? Ill ZR 131/56, LM BGB § 839 (Ff) Nr. 7''. Ein solcher besonderer Anlaß könnte im vorliegenden Fall für den Zweitbeklagten darin gelegen haben, daß er zu dem Hausgrundstück, das den Gegenstand des von ihm beurkundeten Kaufvertrages bildete, insofern in nahen Beziehungen stand, als er jahrelang Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der früheren Grundstückseigentümerin gewesen war und auch nach Aufhebung der Pflegschaft das Grundstück noch längere Zeit als Bevollmächtigter des späteren Verkäufers verwaltet hatte. Er war daher viel genauer Uber die Einzelheiten unterrichtet, als dies gewöhnlich bei einem Notar, der einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, der Fall ist» Wenn er unter diesen Umständen nicht - wie es erwägenswert gewesen wäre und wozu ihm die Vorschrift des § 17 Abs. 3 RNotO eine staheliegende Handhabe geboten hätte, falls nicht sogar der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 5 aaO erfüllt war - sich der Urkundstätigkeit enthielt (nach der Sachdarstellung des Klägers im Schriftsatz vom 5- Februar 1958 soll seitens der Beklagten die Protokollierung des Kaufvertrages durch den Zweitbeklagten zur “condicio sine qua non" gemacht worden sein), so erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sein Verhalten gegenüber den Beteiligten, insbesondere was die Erörterung und Klärung vertragswesentlicher Tatsachen anbetrifft, nach einem strengeren Maßstab beurteilt wird als das eines mit dem Sachverhalt nicht so vertrauten Notars. Wie weit bei der gegebenen Sachlage die Amtspflicht des Zweitbeklagten vor allem im Verhältnis zu dem Kläger ging» kann nur an Hand der ; tatsächlichen Umstände beantwortet werden. Nicht zu beanstanden ist auf jeden Fall die im angefochtenen Urteil (S. 15) vertretene Auffassung, er habe keine Erklärung beurkunden dürfen, von der er wußte, daß sie nicht den Tatsachen entsprach; das ergibt sich aus der in § 15 RNotO näher umschriebenen Berufspflicht des Notars- Aber auch ein Nichterkennen des unrichtigen Erklärungsinhalts könnte dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf gereichen, sofern er angesichts seiner langjährigen Vertrautheit mit den GrundStücksVerhältnissen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß etwas Falsches erklärt wurde. Ob Rutkowski seinerseits schuldhaft handelte, als er die Erklärung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages abgab, ist dabei nicht maßgebend.; ;i selbst wenn er hinsichtlich des Vorhandenseins “weiterer verdächtiger Stellen“ gutgläubig war, würde das den Zweitbeklagten nicht entlasten, wenn diesem das Vorhandensein solcher Stellen infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblie- 19 ben -wäre. Ob es sich so verhielt, vermag das Revisionsgericht nicht abschließend zu entscheiden« Die Beantwortung dieser Fragen - zu der es möglicherweise weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf - muß vielmehr dem Tatrichter überlassen bleiben« III. Nach allem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin über den Klageanspruch gegen den Zweitbeklagten entschieden worden ist, und die Sache war in die- sem Umfang gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Kammergericht die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen hat, mußte dagegen die Revi- sion erfolglos bleiben. Eine Entscheidung über die Prozeßkosten war insofern möglich, als der Rechtsstreit durch Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten und gegen bereits endgültig entschie- den ist; den hierauf bezüglichen Teil der bisher in sämtlichen Instanzen entstandenen Kosten muß nach §§ 91? 97 Abs. 1 ZPO der 20 - Kläger tragenp Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 25« November 1959» V ZR 82/58, NJW I960, = MDR i960, 216). Dr* Tasche Dr- Augustin Rothe Dr, Freitag Offterdinger