* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 89/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 89/00

Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 10. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstück maßgebend (BGH, Beschluss vom 12.

GrundstückKazeleFestsetzung16

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 180/13
vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 10. April 2014 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Festsetzung. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstück maßgebend (BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von der Angabe der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 12.12.2012 - 2 O 492/11 (180) -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 11 U 17/13 -