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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsge-

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 47 GKG § 23 RVG
NichtzulassungsbeschwerdeWertGebührBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 180/09
vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 € festzusetzen.
Gründe:
1	Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313).
2	Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4 m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 € übersteigt.
3	Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsge-
richts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 € gelangt. Für die Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 RVG.
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 10.05.2006 - 118 C 627/03 -LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 6 S 253/06 -
Schmidt-Räntsch