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BGH · V ZR 179/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 179/65

a) Besteht eine Tollmacht - nebst dem zugrunde liegenden Auftrag - über den Tod des Vollmachtgebers hinaus weiter, dann bedarf der Bevollmächtigte grundsätslich zu Rechtsgeschäften, die er nach dem Erbfall vornimmt, solange keiner Zustimmung des Erben, als dieser nicht Vollmacht oder Auftrag widerruft; er braucht sich auch nicht jeweils erst zu vergewissern, ob der Erbe mit dem beabsichtigten Geschäft einverstanden ist* b) Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn sich das Handeln des Bevollmächtigten ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellt oder gegen die guten Sitten verstößt* Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dabei sind nicht allein die Interessen des Erben, sondern zugleich die des Erblassers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. März 1957 ihrer Nichte Ida SflHHi, der Schwester des Beklagten, in notarieller Porm eine Generalvollmacht für ihr in der Bundesrepublik befindliches Vermögen. Die Kläger und drei weitere Miterben widerriefen am 13, Juli 1961, als sie von den Grundstücksverkäufen erfahren hatten, die Generalvollmacht vom 30. Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahin, daß die Erbengemeinschaft nach Theresia King als Eigentümerin der verkauften Grundstücke eingetragen werde; hilfsweise fordern sie Auflassung dieser Grundstücke und mit einem weiteren Hilfsantrag Zahlung von 20 000 BK nebst Prozeßzinsen jeweils an die genannte Erbengemeinschaft. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, sowohl die Generalvollmacht als auch die Ermächtigungsurkunde seien im Verhältnis der Miterben zueinander mit dem Tode der Erblasserin unwirksam geworden; außerdem stelle der Verkauf der Grundstücke durch Ida Schv/aibold an den Beklagten eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, es handele sich angesichts des ''Schleuderpreises" von 700 DM, der weit hinter dem Wert der Waldparzellen zurückbleibe, um ein nichtiges Scheingeschäft, und der Beklagte hafte, da er und seine Schwester I® bewußt die Erben des Stammes KflB benachteiligt hätten, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. 1, Zu.tre.ffend und insoweit auch von der Revision unangefochten geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Willenserklärungen, welche die Erblasserin Theresia Kfli iu äs? Bei der Generalvollmacht ergibt sich das gemäß § 168 Satz 1 BGB aus ihrem Wortlaut ("für mich und meine Erben"), Für ein Weiterbestehen des in der Brmächtigungsurkunde enthaltenen Auftrages spricht außer der Auslegungsregel des § 672 .Satz 1 BGB vor allem auch der Inhalt der Urkunde selbst; die dort vorgesehene Regelung sollte in erster Linie nach dem Tode der Auftraggeberin und nur ausnahmsweise (im Palle schwerer Krankheit) schon vorher stattfinden. Frei von Rechtsirrtum ist ferner der vom Berufungs gericht aus dem Wirksambleiben äener Erklärungen gezogene Schluß, daß der Vollmachtwiderruf, den die Kläger und drei weitere Miterben am 13- Juli 1961 ausgesprochen haben, für sich allein nicht den Übergang des Grundstück eigentums auf den Beklagten zu hindern vermochte. Zwar konnten die Generalvollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis von den Erben - die mit dem Tode der Theresia KflB in deren Rechtsstellung eingerückt v/aren (§ 1922 BGB) - nach §§ 168 Satz 2, 671 Abs. 1 BGB widerrufen v/erden. Wirksamkeit der bindend gewordenen Einigungserklärung nicht mehr; denn die Auflassung seitens der Generalbevollmächtigten an den Beklagten hatte bereits im Rahmen des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 10. den Kaufvertrag, soweit er die Waldgrundstücke in Mariazell betraf, erst nachträglich, nämlich im November 1961 genehmigte, hat das Berufungsgericht mit Recht für unschädlich erachtet, weil der behördlichen Genehmigung rückwirkende Kraft zukam und mit ihrer Erteilung sowohl das schuldrechtlich Vereinbarte als auch.das dingliche ErfUllungsgeschäft vom Zeitpunkt des Abschlusses an voll wirksam wurden (BGHZ 32, 383, 389). 2. Wenn die Revision gleichwohl einen Eigentumsübergang auf den Beklagten in Abrede stellt und deshalb in erster Linie den Klageanspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) weiterverfolgt, so geht sie dabei von den Rechtsbeziehungen aus, die nach ihrer Meinung mit dem Tode der Erblasserin Theresia K^£ Verhältnis zwischen der Generalbevollmächtigten Ida Schwaibold sowie dem Beklagten einerseits und den übrigen Miterben andererseits entstanden sind. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, irrigerweise auf den Willen der Erblasserin abgestellt und übersehen zu haben, daß durch den Erbfall am 15. Für ihn habe, nachdem mit dem Tode der ursprünglichen Auftraggeberin gerade jene Verwandten, die durch den angeordneten Grundstücksverkauf hätten benachteiligt werden sollen, selber Geschäftsherren geworden seien, nunmehr die vertragliche Pflicht bestanden, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, da ein Beauftragter niemals zu dem Nachteil seines Geschäftsherrn handeln dürfe (§§ 665, 662, 242, 276 BGB); zu dem mindesten sei der Beklagte gehalten gewesen, die Miterben über das eingetretene rechtliche Ausführungshindernis zu unterrichten und weitere Weisungen einzuholen (§ 666 BGB); hätte er dies getan, dann wäre der Auftrag sofort widerrufen worden, so daß es nicht mehr zur Veräußerung der Nachlaßgrundstücke gekommen wäre. Die Revision verweist ferner, indem sie Verletzung des § 286 ZPO rügt, auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kläger, wonach der Beklagte gewußt habe, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten war und sämtliche Geschwister der Erblasserin bzw. Sie meint, angesichts dieser Kenntnis verstoße sein Verhalten in besonderem Maße gegen die ihm obliegende Treuepflicht; und weil die Grundstücksveräußerung überdies nur unter Mißbrauch der Generalvollmacht seitens der Schwester des Beklagten habe getätigt werden können und infolgedessen ein "treuebruch- Allein das rechtfertigt weder den Vorwurf, die Schwester des Beklagten habe .ihre Vollmacht mißbraucht und im Verein mit ihrem Bruder den Pflichten aus dem ihnen beiden von Theresia Kfl) erteilten Auftrag zuwidergehandelt, noch verstieß die Grundstücksveräußerung gegen die guten Sitten. Februar 1961 abgeschlossen wurde, nicht mehr am Leben war und daß damals kraft gesetzlicher Erbfolge außer dem Beklagten und seiner Schwester* nunmehr auch diejenigen Verwandten, die nach ihrem Willen .schlechter gestellt werden sollten, in ihre Rechtsstellung eingerückt waren, machte den Auftrag, solange noch kein Widerruf erklärt war, nicht hinfällig} denn sowohl die Generalvollmacht als auch der Auftrag blieben, wie bereits ausgeführt, über den Tod hinaus wirksam. Wäre es dem über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Ermächtigten wirklich verwehrt, seinen Auftrag, solange der Erbe nicht zugestimmt hat, zur Ausführung zu bringen, so würde das, wie Schultze-von Basaulx einleuchtend darlegt (bei Soergel/Siebert, BOB 10. Mai 1959 zweifelsfrei ihren Willen dahin zu dem Ausdruck gebracht, den Verwandten - zu denen die Kläger gehören - nichts zukommen zu lassen; jener Urkunde zufolge sollte der Grundbesitz im Schwärzwald zu dem Einheitswert an einen Nachkommen ihrer Schwester Maria verkauft werden. Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung des Gesamtverhaltens der Beteiligten ferner in Betracht gezogen, daß die Erblasserin in keinem guten Verhältnis zu den Klägern gestanden und es trotz ihres Wohnrechts in Mariazell vorgezogen habe, bei der Familie SflHBM in zu bleiben, wo sie vom Beklagten und seiner Schwester bis zu dem Lebensende betreut worden sei. Biese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtura erkennen und rechtfertigen den Standpunkt des Oberlandesgerichts, weder dem Beklagten noch Ida SfliMHB gereiche es zu dem Vorwurf, daß sie Ihren genau umrissenen Auftrag ausgeführt haben und mit einem Teil des Grundbesitzes nach dem Willen der Erblasserin verfahren sind. auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen« Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob Ida vor Vertragsabschluß zunächst die übrigen Miterben wegen ihres widerstreitenden Interesses hätte verständigen müssen, überhaupt nicht« Was aber die angebliche Kenntnis des Beklagten bei Vertragsabschluß anbetrifft, so war der hierauf bezügliche, von der Revision als übergangen gerügte Vortrag im Schriftsatz vom 7. 4. Da die Revisionsrügen das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen und auch kein sonstiger Hechta-fehler zu dem Kachteil der Kläger ersichtlich ist, muß ihr Hechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 2PQ zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 168 BGB § 286 ZPO § 138 BGB
GrundstückBGBAuftragErblasserinTodKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ;	nein
BGB §§ 138 Ab, 168, 242 Cd, 665, 672
a)	Besteht eine Tollmacht - nebst dem zugrunde liegenden Auftrag - über den Tod des Vollmachtgebers hinaus weiter, dann bedarf der Bevollmächtigte grundsätslich zu Rechtsgeschäften, die er nach dem Erbfall vornimmt, solange keiner Zustimmung des Erben, als dieser nicht Vollmacht oder Auftrag widerruft; er braucht sich auch nicht jeweils erst zu vergewissern, ob der Erbe mit dem beabsichtigten Geschäft einverstanden ist*
b)	Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn sich das Handeln des Bevollmächtigten ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellt oder gegen die guten Sitten verstößt* Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dabei sind nicht allein die Interessen des Erben, sondern zugleich die des Erblassers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
BGH, Urt. v. 18. April 1969 - V ZR 179/65 - QBG Stuttgart
DG Ulm
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	VerkQqdet	am
18. April 1969 H i r t h , Justizangestellter
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
1. des Eriseurm^Urt^rs Alfons K
2« der Ehefrau Maria R in	Kreis	R
in geh. K|
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
 den Uhrmachermeister Otto S in KflHBliBl, Kreis Ufl|,
Beklagten und Revisionsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Er.< und Er.	-
Der V. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1969 unter Mit-• Wirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundes richter Br. Rothe, Br. Preitag, Hill und Offterdinger .
für Recht erkannt:
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Bie Revision gegen das Ürteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1965 wird auf Kosten der Kläger zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Parteien sind,1 zusammen mit anderen Personen, gesetzliche Erben ihrer am 15. Januar 1961 im Alter von 74 Jahren unverehelicht verstorbenen Tante Theresia KflB; der Vater der beiden Kläger war ein Bruder, die Mutter des Beklagten war eine Schwester der Erblasserin.
Theresia KflB wanderte in den zwanziger Jahren nach MBHM aus und war in HM YflM als Hotelangestellte tätig. Bort erteilte sie am 30. März 1957 ihrer Nichte Ida SflHHi, der Schwester des Beklagten, in notarieller Porm eine Generalvollmacht für ihr in der Bundesrepublik befindliches Vermögen. Im Oktober 1958 kehrte sie nach DMHB zurück und lebte fortan bis wenige Wochen vor ihrem Tode im Haushalt des Beklagten. Während dieser Zeit Unterzeichnete sie am 6. Mai 1959 eine privatschriftliche "Ermächtigungsurkunde”, worin sie den Beklagten und'seine
 
Schwester IB beauftragte, nach ihrem Tode (oder im Falle schwerer Krankheit auch schon vorher) ihre Vermögensangelegenheiten in näher bezeichneter Weise zu regeln; insbesondere sollte ihr Grundbesitz im ScBHh dB zu dem Einheitswert an einen Nachkommen ihrer Schwester Maria SBdBBB - der Hutter des Beklagten - verkauft werden.
Am 10, Februar 1961* knapp einen Monat nach dem Tode der Theresia KB^ schloß Ida SBBBBd in ihrer Eigenschaft als Generalbevollmächtigte der Erblasserin einen notariellen Vertrag mit dem Beklagten, Darin verkaufte sie ihm drei zu dem Nachlaß gehörende Waldgrundstücke in MfldBd und den Miteigentumsanteil der Erblasserin an einem weiteren Waldgrundstück in WBHB zu dem Preise von 700 DM ("geschätzter Einheitswert") und ließ diese Grundstücke an ihn auf. Der Beklagte wurde in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und zwar erfolgte die Eintragung hinsichtlich des Grundstücke in WBIB am 19, Oktober 1961 und hinsichtlich der Grundstücke in HBBB am 19, Mai 1962, nachdem der Kaufvertrag im April 1961 vom Bandwirt schaftsamt VflBB und im November 1961 von der Forstdirektion SiiBBBHB~ HBBBBB genehmigt worden war; die Eintragungsanträge waren im lauf des Monats Juni 1961 bei den Grundbuchämtern MBBBB und 1/BBi eingegangen.
Die Kläger und drei weitere Miterben widerriefen am 13, Juli 1961, als sie von den Grundstücksverkäufen erfahren hatten, die Generalvollmacht vom 30. März 1957 und die Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959. Außerdem erklärten sie mit Anwaltsehreiben vom 1. und 4, August 1961 die Anfechtung des Kaufvertrages. Im vorliegenden
 Rechtsstreit begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahin, daß die Erbengemeinschaft nach Theresia King als Eigentümerin der verkauften Grundstücke eingetragen werde; hilfsweise fordern sie Auflassung dieser Grundstücke und mit einem weiteren Hilfsantrag Zahlung von 20 000 BK nebst Prozeßzinsen jeweils an die genannte Erbengemeinschaft. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, sowohl die Generalvollmacht als auch die Ermächtigungsurkunde seien im Verhältnis der Miterben zueinander mit dem Tode der Erblasserin unwirksam geworden; außerdem stelle der Verkauf der Grundstücke durch Ida Schv/aibold an den Beklagten eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, es handele sich angesichts des ''Schleuderpreises" von 700 DM, der weit hinter dem Wert der Waldparzellen zurückbleibe, um ein nichtiges Scheingeschäft, und der Beklagte hafte, da er und seine Schwester I® bewußt die Erben des Stammes KflB benachteiligt hätten, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hat die Behauptungen der Kläger bestritten und ist ihren Rechtsfolgerungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1, Zu.tre.ffend und insoweit auch von der Revision unangefochten geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Willenserklärungen, welche die Erblasserin Theresia Kfli iu äs? Generalvollmacht vom 30, März 1957 und in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 abgegeben hat, mit ihrem Töd am 15- Januar 1961 nicht hinfällig geworden, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zunächst wirksam geblieben sind. Bei der Generalvollmacht ergibt sich das gemäß § 168 Satz 1 BGB aus ihrem Wortlaut ("für mich und meine Erben"), Für ein Weiterbestehen des in der Brmächtigungsurkunde enthaltenen Auftrages spricht außer der Auslegungsregel des § 672 .Satz 1 BGB vor allem auch der Inhalt der Urkunde selbst; die dort vorgesehene Regelung sollte in erster Linie nach dem Tode der Auftraggeberin und nur ausnahmsweise (im Palle schwerer Krankheit) schon vorher stattfinden.
Frei von Rechtsirrtum ist ferner der vom Berufungs gericht aus dem Wirksambleiben äener Erklärungen gezogene Schluß, daß der Vollmachtwiderruf, den die Kläger und drei weitere Miterben am 13- Juli 1961 ausgesprochen haben, für sich allein nicht den Übergang des Grundstück eigentums auf den Beklagten zu hindern vermochte. Zwar konnten die Generalvollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis von den Erben - die mit dem Tode der Theresia KflB in deren Rechtsstellung eingerückt v/aren (§ 1922 BGB) - nach §§ 168 Satz 2, 671 Abs. 1 BGB widerrufen v/erden. Aber der Widerruf kam hier zu spät. Wenn auch, als er erklärt wurde, die grundbuchliche Eigentums Umschreibung noch ausstand, beeinträchtigte er doch die
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Wirksamkeit der bindend gewordenen Einigungserklärung nicht mehr; denn die Auflassung seitens der Generalbevollmächtigten an den Beklagten hatte bereits im Rahmen des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 10. Februar 1961 stattgefunden, und die Eintrsgungsanträge waren ebenfalls schon im Juni 1961, also vor dem Vollmachtwiderruf, bei den zuständigen Grundbuchämtern eingegangen (§ 873 Abs« 2 BGB). Daß die Forstdirektion Sü§-
den Kaufvertrag, soweit er die Waldgrundstücke in Mariazell betraf, erst nachträglich, nämlich im November 1961 genehmigte, hat das Berufungsgericht mit Recht für unschädlich erachtet, weil der behördlichen Genehmigung rückwirkende Kraft zukam und mit ihrer Erteilung sowohl das schuldrechtlich Vereinbarte als auch.das dingliche ErfUllungsgeschäft vom Zeitpunkt des Abschlusses an voll wirksam wurden (BGHZ 32, 383, 389).
2. Wenn die Revision gleichwohl einen Eigentumsübergang auf den Beklagten in Abrede stellt und deshalb in erster Linie den Klageanspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) weiterverfolgt, so geht sie dabei von den Rechtsbeziehungen aus, die nach ihrer Meinung mit dem Tode der Erblasserin Theresia K^£ Verhältnis zwischen der Generalbevollmächtigten Ida Schwaibold sowie dem Beklagten einerseits und den übrigen Miterben andererseits entstanden sind. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, irrigerweise auf den Willen der Erblasserin abgestellt und übersehen zu haben, daß durch den Erbfall am 15. Januar 1961 die Rechtsstellung des Vollmacht-und Auftraggebers auf die Erbengemeinschaft übergegangen war; die aus Vollmacht und Auftrag entspringende Treuepflicht der Ida	und des Beklagten habe zu
 
der Zeit, als der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abgeschlossen wurde, nicht mehr gegenüber der Erblasserin bestanden, sondern gegenüber den Miterben.
Deshalb müsse die Klage, so folgert die Revision, schon unter dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Auftragsvertrages Erfolg haben. Auftragnehmer sei hier auf Grund der Brmächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 auch der Beklagte persönlich gewesen. Für ihn habe, nachdem mit dem Tode der ursprünglichen Auftraggeberin gerade jene Verwandten, die durch den angeordneten Grundstücksverkauf hätten benachteiligt werden sollen, selber Geschäftsherren geworden seien, nunmehr die vertragliche Pflicht bestanden, von der Ausführung des Auftrags abzusehen, da ein Beauftragter niemals zu dem Nachteil seines Geschäftsherrn handeln dürfe (§§ 665, 662, 242, 276 BGB); zu dem mindesten sei der Beklagte gehalten gewesen, die Miterben über das eingetretene rechtliche Ausführungshindernis zu unterrichten und weitere Weisungen einzuholen (§ 666 BGB); hätte er dies getan, dann wäre der Auftrag sofort widerrufen worden, so daß es nicht mehr zur Veräußerung der Nachlaßgrundstücke gekommen wäre. Die Revision verweist ferner, indem sie Verletzung des § 286 ZPO rügt, auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kläger, wonach der Beklagte gewußt habe, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten war und sämtliche Geschwister der Erblasserin bzw. deren Abkömmlinge Miterben geworden waren (Schriftsatz vom 7. April 1965, S. 7 f). Sie meint, angesichts dieser Kenntnis verstoße sein Verhalten in besonderem Maße gegen die ihm obliegende Treuepflicht; und weil die Grundstücksveräußerung überdies nur unter Mißbrauch der Generalvollmacht seitens der Schwester des Beklagten habe getätigt werden können und infolgedessen ein "treuebruch-
 
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förderndes Geschäft" gewesen sei (unter Bezugnahme auf Palandt/Danckelmann, BGB 25. Aufl. § 138 Anm. 5 b bb), seien Kaufvertrag und Auflassung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. •
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, Es mag zutreffen, daß .der Erwerb der zu dem Nac.hlaß gehörenden Waldgrundstücke in HMBI und WfllHI durch den Beklagten zu einem Kaufpreis, der den Einheitswert nicht überstieg, für die übrigen Miterben (und damit auch für c.ie Kläger) einen Nachteil bedeutete. Allein das rechtfertigt weder den Vorwurf, die Schwester des Beklagten habe .ihre Vollmacht mißbraucht und im Verein mit ihrem Bruder den Pflichten aus dem ihnen beiden von Theresia Kfl) erteilten Auftrag zuwidergehandelt, noch verstieß die Grundstücksveräußerung gegen die guten Sitten. Der Kaufvertrag entsprach inhaltlich genau dem, was laut tatrich-terlicher Feststellung die Vollmacht- und Auftraggeber!n gewollt und in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 auch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hatte. Der Umstand, daß sie zu der Zeit, als der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abgeschlossen wurde, nicht mehr am Leben war und daß damals kraft gesetzlicher Erbfolge außer dem Beklagten und seiner Schwester* nunmehr auch diejenigen Verwandten, die nach ihrem Willen .schlechter gestellt werden sollten, in ihre Rechtsstellung eingerückt waren, machte den Auftrag, solange noch kein Widerruf erklärt war, nicht hinfällig} denn sowohl die Generalvollmacht als auch der Auftrag blieben, wie bereits ausgeführt, über den Tod hinaus wirksam. Handelten somit die Beauftragten bei Abschluß des Kaufvertrages nach Maßgabe der Weisungen, die sie von der Erblasserin erhalten hatten und an die sie bis auf weiteres, d.h. bis der
 Auftrag widerrufen wurde, gebunden waren, so begingen sie keine positive Vertragsverletzung.
Entgegen der Meinung der Revision unterlag der Auftrag auch nicht einem 11 rechtlichen Ausführungshinder-nisu. Im Schrifttum ist allerdings neuerlich von Plume (Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Bands Bas Rechtsgeschäft, § 51 Abschnitt 5b, S. 849 ff) die Ansicht vertreten worden, eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaua fortbestehende Vollmacht erleide nach Eintritt des Erbfalls dadurch eine wesentliche Einschränkung, daß der Bevollmächtigte im Verhältnis zu dem Erben einer besonderen Pflichtbindung unterworfen sei: Burch den Tod des Erblassers habe er in der Person des Erben einen neuen Herrn erhalten, dessen Willen er respektieren müsse; er dürfe den ihm erteilten Auftrag nicht unbekümmert um den Willen des Erben als seines neuen Auftraggebers durchführen, sondern habe sich zunächst zu vergewissern, was dieser wünsche; handele er dem zuwider, so mißbrauche er die Vollmacht. Aber der Senat trägt Bedenken, sich den Ausführungen PflHHI ohne Einschränkung anzuschließen.
Wäre es dem über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Ermächtigten wirklich verwehrt, seinen Auftrag, solange der Erbe nicht zugestimmt hat, zur Ausführung zu bringen, so würde das, wie Schultze-von Basaulx einleuchtend darlegt (bei Soergel/Siebert, BOB 10. Aufl. § 168 Anm. 55) > nicht nur in solchen Fällen zu Unzuträglichkeiten führen, in denen die Person des Erben noch nicht feststeht, sondern die Bejahung eines allgemeinen Zustimmungszwangs liefe vor allem dem ersichtlichen.Zweck derartiger Vollmachten zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade von dem Willen des späteren Erben unabhängig zu machen. Zeitdauer und Umfang der Vollmacht werden grund-
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sätzlich vom Erblasser bestimmt. Handelt der Bevollmächtigte innerhalb dieses Rahmens, dann braucht er sich nicht jeweils erst der Zustimmung des Erben zu vergewissern. Seine Vertretungsmacht steht außer Frage, - es sei denn, sein Handeln stelle sich ausnahmsweise als eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB) oder verstoße gegen die guten Sitten (§ 133 BOB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, läßt sich jedoch nur an Hand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beantworten; dabei sind nicht allein die Interessen des Erben, sondern zugleich die des Erblassers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Schultze-von Lasaulx aaO).
Für das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs oder Sittenverstoßes bietet der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Laut tatrichterlicher Feststellung hatte Theresia KflB sowohl in ihren Briefen aus ASM als auch in der Ermächtigungsurkunde vom 6. Mai 1959 zweifelsfrei ihren Willen dahin zu dem Ausdruck gebracht, den Verwandten - zu denen die Kläger gehören - nichts zukommen zu lassen; jener Urkunde zufolge sollte der Grundbesitz im Schwärzwald zu dem Einheitswert an einen Nachkommen ihrer Schwester Maria	verkauft
 werden. Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung des Gesamtverhaltens der Beteiligten ferner in Betracht gezogen, daß die Erblasserin in keinem guten Verhältnis zu den Klägern gestanden und es trotz ihres Wohnrechts in Mariazell vorgezogen habe, bei der Familie SflHBM in	zu	bleiben, wo sie
 vom Beklagten und seiner Schwester bis zu dem Lebensende betreut worden sei. Er erachtete es für keineswegs un-
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gewöhnlich, wenn Theresia KMA äie hQi ihrer Rückkehr ans AMIMi bereits 72 Jahre alt war, sich den •	.
Kindern ihrer Schv/ester HM, bei denen sie ihren Lebens-... abend verbrachte, habe dankbar erweisen wollen, vollends wenn man berücksichtige, daß sie mit ihrer Nichte IM MHH schon seit Jahren in einem besonders guten Vertrauensverhältnis gestanden habe, was sich aus ihren Briefen sowie aus der Tatsache der Vollmachterteilung ergebe. Bedeutungsvoll erschien ihm schließlich der Umstand, daß außer den an den Beklagten veräußerten Grundstücken noch weiterer erheblicher Nachlaß vorhanden sei.
Biese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtura erkennen und rechtfertigen den Standpunkt des Oberlandesgerichts, weder dem Beklagten noch Ida SfliMHB gereiche es zu dem Vorwurf, daß sie Ihren genau umrissenen Auftrag ausgeführt haben und mit einem Teil des Grundbesitzes nach dem Willen der Erblasserin verfahren sind. Von einer Sittenwidrigkeit der Grundstücksveräußerung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Ebensowenig liegt unzulässige Rechtsausübung vor. Aus der geringen Höhe des Kaufpreises ergibt sich entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht keine Überschreitung der Vollmacht oder des Auftrages; denn die Grundstücke wurden laut tatrichterlicher Beststellung (BU S. 21) unbestritten zu dem Einheitswert, also auftragsgemäß an den Beklagten verkauft, Baß der Generalbevollmächtigten Ida Schwaibold, als sie den Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 abschloß, bereits der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bekannt gewesen sei, hat das Berufungsurteil nicht festgestellt; der Inhalt der Erbscheinsakten (A 48/61 des Nachlaßgerichts Klingenstein) spricht eher gegen als für eine solche Kenntnis;
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auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen« Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob Ida vor Vertragsabschluß zunächst die übrigen Miterben wegen ihres widerstreitenden Interesses hätte verständigen müssen, überhaupt nicht« Was aber die angebliche Kenntnis des Beklagten bei Vertragsabschluß anbetrifft, so war der hierauf bezügliche, von der Revision als übergangen gerügte Vortrag im Schriftsatz vom 7. April 1965 nicht ausreichend substantiiert. Die dort (S. 7 f) angeführten Schriftstücke stammen durchweg aus späterer Zeit, nämlich aus den Monaten Juli und September 1961; durch sie wird daher der von den Klägern gezogene Schluß, der Beklagte habe uvon allem Anfang ann nicht damit gerechnet, daß der Stamm	allein	zur	Erbschaft	berufen	sei,
 nicht gerechtfertigt.
Erweist sich hiernach der Kaufvertrag vom 10. Februar 1961 als rechtswirksam, so gilt das gleiche von der darin enthaltenen Auflassung, Der Inhalt des Grundbuchs steht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang, so daß der auf § 894 BGB gestützte Hauptantrag der Klage mit Recht abgewiesen worden ist.
3. Auch mit ihren Hilfsanträgen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, fällt dem Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last. Er ist infolgedessen, weil entgegen der Meinung der Revision § 249 BGB nicht zu dem Zuge kommt, weder zur Auflassung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft noch zu einer Geldzahlung verpflichtet.
4. Da die Revisionsrügen das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen und auch kein sonstiger Hechta-fehler zu dem Kachteil der Kläger ersichtlich ist, muß ihr Hechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 2PQ zurückgewiesen werden«
Dr« Augustin	Hothe	Br«	Preitag
 Hill
Offterdinger