Im Oktober 1952 fragte die Beklagte bei der Erblasserin an, ob sie bereit sei, das Grundstück zu einem Preis von 1 DM pro Quadratmeter zu verkaufen. Die Erblasserin übersandte die Anfrage an ihren inzwischen verstorbenen Schwiegersohn und Schwager des Klägers, Kurt der sich mit der Beklagten in Verbindung setzte und sich nach einigen Schriftwechsel schließlich unter dem 30. und zwar jeden für sich, in meinem Namen einen Kaufvertrag mit der Stadt über das Grundstück Gemeinde B____ Harz 1953 wurde vor den nach Art. 12 § 2 des PrAG zu dem BGB für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Beamten der Beklagten ein Kaufvertrag über das genannte Grundstück abgeschlossen. April 1953 erklärte der Verwaltungsoberinspektor Ra^, handelnd für die Erblasserin und die Beklagte, vor dem Grundbuchamt die Auflassung bezüglich des genannten Grundstücks. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Kaufvertrag und Auflassung seien unwirksam, weil die Vollmacht nicht beurkundet, sondern lediglich beglaubigt worden sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hält die Vollmacht für formgerecht erteilt« Auf jeden Pall verstoße die Berufung des Klägers auf einen etwa doch bestehenden Formmangel gegen Treu und Glauben. Für den Pall der Richtigkeit leitet das Berufungsgericht zutreffend daraus die Unwirksamkeit des Kaufvertrags und die Auflassung ab, da diese Rechtsgeschäfte dann von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen seien. Es verneint eine nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrages (§ 177 BGB), desgleichen, daß die Erblasserin oder ihre Erben nach Treu und Glauben die an sich unwirksamen Rechtsgeschäfte gelten lassen müßten. §167 Abo. 2 BGB bestimmt, daß die Erklärung, durch die eine Vollmacht erteilt wird, nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft vorgcschricben ist. Juli 1952 - V ZR 80/52 (IM BGB § 313 Nr. 2 = NJV7 1952, 1210 mit Anmerkung von Grussendorf) ausgeführt hat, wurde die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks durch die Rechtsprechung dann dem Formzwang der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung aus § 313 BGB unterworfen, wenn die Vollmacht eine Grundstücksveräußerung nur verdeckte und die Vollmacht bereits eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zur Veräußerung enthielt. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Unwiderruflichkeit der Vollmacht ist zwischen der Erblasserin und der Beklagten oder ihrem Beamten nicht getroffen worden. Nun bot im vorliegenden Fall die Vollmacht in der Tat Vorteile für die Beklagte, die nach ihrer Aushändigung, ohne noch auf irgendwelche Handlungen der Erblasserin warten zu müssen, den Erwerb des von ihr begehrten Grundstücks durchführen konnte. Januar 1953 erklärte, es sei ihm nicht möglich, von seinem Aufenthaltsort zur Beurkundung nach zu kommen und die notarielle Beurkundung seiner Annahmeerklärung in vorschlug, machte die Stadt den Gegenvorschlag der Ausstellung einer Vollmacht auf einen Beamten der Stadt, und zwar "der Einfachheit halber" durch die Erblasserin selbst. Bei einer Durchführung der Beurkundung in der von der Stadt ursprünglich vorgeschlagenen Weise hätte R^^^ als Bevollmächtigter noch bis zur Beurkundung den Kauf verhindern können und es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß die Beklagte mit dem Vorschlag, den Vertrag durch einen ihrer Beamten als Vertreter beider Vertragsparteien abzuschließen, einen Schutz gegen einen Sinneswandel der Erblasserin, für den nichts sprach, hätte erreichen wollen, geschv/eige denn, daß sie dies den anderen Vertragsteil hätte erkennen lassen. War dem so, so konnte die Beklagte nicht erwarten, daß die Erblasserin durch Unwider-ruflichkoit der erteilten Vollmacht sich schlechter stellen würde, als 3ie bei einem Abschluß in eigener Person oder etwa durch gestanden hätte. Es sei daher mit der Bevollmächtigung praktisch die Verfügungsgewalt über das Grundstück schon auf die Beklagte als Verkäuferin übergegangen. Da die Vollmacht nach dem oben zu 2 Aus-geführten widerrufen werden Iconnte, war eine rechtliche Bindung der Verkäuferin im eigentlichen Sinn, nämlich in gleicher Art, als hätte sie selbst den Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen, nicht gegeben. Die Erblasserin war nicht gebunden, wenn sie kraft ihres Hechts zu dem jederzeitigen Widerruf der Vollmacht, dessen Übermittlung an die Beklagte oder die bei der Stadt tätigen Bevollmächtigten übrigens keine Schwierigkeiten bereiten konnte, die Veräußerung bis zur Beurkundung noch verhindern konnte (Hg 1IHR 1934- Nr. 2). Darauf hebt das Berufungsgericht ab, wenn es davon spricht, daß mit der Vollmacht praktisch die Verfügungsgewalt über das Grundstück schon auf die Beklagte als Käuferin übergegangen sei; denn die Freiheit des Käufers, das Grundstück zu erwerben, ist das Spiegelbild einer Bindung des Verkäufers. Es kommt dabei jedoch entscheidend auf den mit der Vollmachterteilung verfolgten Zweck an (HG DHotZ 1933, 642, 644), ob dem Erwerber durch die Vollmacht ein trotz der V/iderruflichkeit so hohes Maß an Sicherheit dafür geboten werden sollte, daß sie der rechtlichen Bindung des Veräußerers gleichgestellt werden konnte. Die Vollmacht kann daher hier nicht als Mittel, den Erv/erb durch die Beklagte gegen ein Abspringen der Erblasserin zu sichern, gewertet werden.
2186 039 b V ZR 179/62 Verkündet am 13. November 1964 Becker, Justizangcstellter als Urkundsbeanter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Magistrat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozef3bevollnüchtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen Guntram Graf von in 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964 unter Mitv/irkung des Sonatspräsidenten Br. Augüstin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. Mai 1962 aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts-Frankfurt (Main) vom 10. August 1961 wird zurückgewiesen. Bcr Kläger hat auch die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen T /! Tatbestand: Dor Kläger und seine Schwester Felicitas geb. Komtesse von I^iE sind Erben der Aloysia Gräfin von L^l^. Die Erblasserin war im Jahre 1952 als Eigentümerin des in Grundbuch von Bezirk Band Blatt 8453 Flur 5 Flurstück 75 verzoichneten 5780 qm umfassenden Grundstücks eingetragen. Im Oktober 1952 fragte die Beklagte bei der Erblasserin an, ob sie bereit sei, das Grundstück zu einem Preis von 1 DM pro Quadratmeter zu verkaufen. Die Erblasserin übersandte die Anfrage an ihren inzwischen verstorbenen Schwiegersohn und Schwager des Klägers, Kurt der sich mit der Beklagten in Verbindung setzte und sich nach einigen Schriftwechsel schließlich unter dem 30. Januar 1953 mit dem ihm übersandten Vertragsentwurf einverstanden erklärte. Auf Vorschlag der Beklagten erteilte die Erblasserin am 6. März 1953 folgende von der Beklagten entworfene Vollmacht: uIch bevollmächtig schaftsamt zu hiermit die Beamten bei dem Liegen- Herrn Verwaltungsoberinspektor WilheinMla®, Herrn Verwaltungsinspektor Helmut Herrn Verwaltungsinspektor Richard Rü^EM? und zwar jeden für sich, in meinem Namen einen Kaufvertrag mit der Stadt über das Grundstück Gemeinde B____ Grundbuch von F Band M Blä 8453 75 hält 5780 qm Bezirk BfllflE absuschlioßcn, die Auflassung zu erklären und alle sonst zur Durchführung des Kaufvertrags, sowie zur lastenfreien grundbuchlichenüberschroibuns des Grundstücks auf die Stadt F^EBBEBEHflE erforderlichen Erklärungen vor Gericht oder einem Notar abzugeben und Anträge zu steiler. l)ic Beschränkung im § 181 BGB wird aufgehoben. Der Kaufpreis soll an den Grundstücksverwalter Kurt in K^fe überwiesen werden." Die Vollmacht wurde von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben. Die Unterschrift wurde durch den Notar Dr. Ri^^P in beglaubigt. Der Schwiegersohn der Ei-blasscrin sandte die Vollmacht an die Beklagte. Am 21. Harz 1953 wurde vor den nach Art. 12 § 2 des PrAG zu dem BGB für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Beamten der Beklagten ein Kaufvertrag über das genannte Grundstück abgeschlossen. Für die Erblasserin als Verkäuferin und die Beklagte als Käuferin trat der Verwaltungsinspektor Rü^^^ auf. An 21. April 1953 erklärte der Verwaltungsoberinspektor Ra^, handelnd für die Erblasserin und die Beklagte, vor dem Grundbuchamt die Auflassung bezüglich des genannten Grundstücks. In der Folgezeit wurde die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch-ant teilte der Erblasserin die Umschreibung des Eigentums auf die Beklagte mit. Die Beklagte überwies den Kaufpreis Anfang TJai 1953 an den Schwiegersohn der Erblasserin. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Kaufvertrag und Auflassung seien unwirksam, weil die Vollmacht nicht beurkundet, sondern lediglich beglaubigt worden sei. Die Erblasserin sei daher Eigentümerin dos Grundstücks geblieben. Die Beklagte sei um die Buchstellung als Eigentümerin ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufi>reises dem Kläger und Frau Felicitas R^IP in ungeteilter Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks die Eintragung als Eigentümer in Grundbuch zu verschaffen. / Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hält die Vollmacht für formgerecht erteilt« Auf jeden Pall verstoße die Berufung des Klägers auf einen etwa doch bestehenden Formmangel gegen Treu und Glauben. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision vorfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte die von. der verstorbenen Gräfin von (Erblasserin) an die Beam- ten der Beklagten erteilte Vollmacht der gerichtlichen odcr~ notariellen Beurkundung bedurft. Für den Pall der Richtigkeit leitet das Berufungsgericht zutreffend daraus die Unwirksamkeit des Kaufvertrags und die Auflassung ab, da diese Rechtsgeschäfte dann von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen seien. Es verneint eine nachträgliche Genehmigung des Kaufvertrages (§ 177 BGB), desgleichen, daß die Erblasserin oder ihre Erben nach Treu und Glauben die an sich unwirksamen Rechtsgeschäfte gelten lassen müßten. 2. Gemäß § 313 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. §167 Abo. 2 BGB bestimmt, daß die Erklärung, durch die eine Vollmacht erteilt wird, nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft vorgcschricben ist. V/ie der Senat in seinem Urteil von 11. Juli 1952 - V ZR 80/52 (IM BGB § 313 Nr. 2 = NJV7 1952, 1210 mit Anmerkung von Grussendorf) ausgeführt hat, wurde die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks durch die Rechtsprechung dann dem Formzwang der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung aus § 313 BGB unterworfen, wenn die Vollmacht eine Grundstücksveräußerung nur verdeckte und die Vollmacht bereits eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zur Veräußerung enthielt. Dabei besteht Einigkeit darüber, daß bei unwiderruflicher Vollmacht diese Bindung zu bejahen ist. Die Revisionserwiderung hat bereits die Unwiderruflichkeit der erteilten Vollmacht bejaht, eine Präge, auf die das Berufungsgericht nicht eingeht, während die Revision darauf hinweist, daß die Vollmachtsurkunde keinen Verzicht auf Y/idcrruflichkeit enthalte. Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Sie ist nach dieser Vorschrift auch bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern nicht aus diesem etwas anderes sich ergibt. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Unwiderruflichkeit der Vollmacht ist zwischen der Erblasserin und der Beklagten oder ihrem Beamten nicht getroffen worden. Eine stillschweigende Vereinbarung nach dieser Richtung ist zwar möglich, aber nicht festzustellen. Die Unwiderruflichkeit kann sich zwar daraus ergeben, daß die Vollmacht auch im Interesse des Vollmachtempfängers errichtet ist (RG JW 1927, 1139, 1H0; HRR 1934 Nr. 2), und dem steht die Erteilung an einen Bediensteten desjenigen gleich, zu dessen Gunsten das abzuschließende Rechtsgeschäft sich auswirkt, wenn die Bediensteten lediglich sein Interesse zu wahren haben (RGZ 76, 182). Nun bot im vorliegenden Fall die Vollmacht in der Tat Vorteile für die Beklagte, die nach ihrer Aushändigung, ohne noch auf irgendwelche Handlungen der Erblasserin warten zu müssen, den Erwerb des von ihr begehrten Grundstücks durchführen konnte. / 4U Allein, wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist der Gedanke, die Stadt habe sich durch die Erteilung der Vollmacht an einen ihrer Beamten gegen einen Sinneswan-del der Erblasserin hinsichtlich des Verkaufs ihres Grundstücks sichern wollen, dem Gang der Verhandlungen, wie er nach dem unstreitigen. Briefwechsel sich ergibt, nicht zu entnehmen. Die Stadt hatte mit Schreiben vom 19. Januar 1959 dem Grundstücksverv/alter zunächst den Kaufvertragsontwurf zugesandt und ihn gebeten, einen Termin anzugeben, der ihm für die Beurkundung genehm sei. Erst als R^^ mit Schreiben vom 30. Januar 1953 erklärte, es sei ihm nicht möglich, von seinem Aufenthaltsort zur Beurkundung nach zu kommen und die notarielle Beurkundung seiner Annahmeerklärung in vorschlug, machte die Stadt den Gegenvorschlag der Ausstellung einer Vollmacht auf einen Beamten der Stadt, und zwar "der Einfachheit halber" durch die Erblasserin selbst. Bei einer Durchführung der Beurkundung in der von der Stadt ursprünglich vorgeschlagenen Weise hätte R^^^ als Bevollmächtigter noch bis zur Beurkundung den Kauf verhindern können und es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß die Beklagte mit dem Vorschlag, den Vertrag durch einen ihrer Beamten als Vertreter beider Vertragsparteien abzuschließen, einen Schutz gegen einen Sinneswandel der Erblasserin, für den nichts sprach, hätte erreichen wollen, geschv/eige denn, daß sie dies den anderen Vertragsteil hätte erkennen lassen. Die Änderung der Art und Weise des Vertragsschlusses hatte nur rcchtstechnische Bedeutung. War dem so, so konnte die Beklagte nicht erwarten, daß die Erblasserin durch Unwider-ruflichkoit der erteilten Vollmacht sich schlechter stellen würde, als 3ie bei einem Abschluß in eigener Person oder etwa durch gestanden hätte. Es läßt sich daher ein (stillschweigender) Ausschluß des Widerrufsrechts im Wege der Vereinbarung oder, wenn dies für ausreichend erachtet werden sollte, durch stillschweigenden einseitigen Verzicht nicht feststcllen, umso weniger, als das Gesetz in § 168 BGJ die Y/iderruflichkeit eher begünstigt. 3. Das Berufungsgericht führt das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1952 an und hält die dort für das Erfordernis der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung aufgestellte Voraussetzung, daß sich der Vollmachtgeber (Verkäufer) durch die Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden wollte, für gegeben. Es führt aus, der Kaufvertrag sei, v;as zutrifft, bei Vollmachterteilung bereits formuliert gewesen. Die bevollmächtigten Bediensteten der Beklagten hätten der Natur der Sache nach nur zugunsten der Beklagten als Käuferin des Grundstücks handeln, irgendwelche Belange der Verkäuferin aber nicht wahrnehmen können. Es sei daher mit der Bevollmächtigung praktisch die Verfügungsgewalt über das Grundstück schon auf die Beklagte als Verkäuferin übergegangen. Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts kann nicht zugestimmt werden. Da die Vollmacht nach dem oben zu 2 Aus-geführten widerrufen werden Iconnte, war eine rechtliche Bindung der Verkäuferin im eigentlichen Sinn, nämlich in gleicher Art, als hätte sie selbst den Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen, nicht gegeben. Die Erblasserin war nicht gebunden, wenn sie kraft ihres Hechts zu dem jederzeitigen Widerruf der Vollmacht, dessen Übermittlung an die Beklagte oder die bei der Stadt tätigen Bevollmächtigten übrigens keine Schwierigkeiten bereiten konnte, die Veräußerung bis zur Beurkundung noch verhindern konnte (Hg 1IHR 1934- Nr. 2). Nun hat die Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung der Form des § 313 bedarf, allerdings, wie auch im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1952 erwähnt ist, unter gewissen Voraussetzungen eine bloße tatsächliche Bindung des Voll- / machtgebero berücksichtigt. Darauf hebt das Berufungsgericht ab, wenn es davon spricht, daß mit der Vollmacht praktisch die Verfügungsgewalt über das Grundstück schon auf die Beklagte als Käuferin übergegangen sei; denn die Freiheit des Käufers, das Grundstück zu erwerben, ist das Spiegelbild einer Bindung des Verkäufers. Die Berücksichtigung einer trotz V/iderruflichkeit der mit dein Hecht zu dem Selbstabschluß verbundenen Vollmacht bestehenden tatsächlichen Gcbundenneit könnte sich aus der Erwägung rechtfertigen, daß es bei Widerruflichkeit der Vollmacht einer besonderen Handlung des Vollmachtgebers, eben des Widerrufs bedarf, die schwieriger zu bewerkstelligen ist, als die bloße Unterlassung des Abschlusses eines öffentlich beurkundeten Vortrags. Es kommt dabei jedoch entscheidend auf den mit der Vollmachterteilung verfolgten Zweck an (HG DHotZ 1933, 642, 644), ob dem Erwerber durch die Vollmacht ein trotz der V/iderruflichkeit so hohes Maß an Sicherheit dafür geboten werden sollte, daß sie der rechtlichen Bindung des Veräußerers gleichgestellt werden konnte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch, v;ie die Revision mit Recht anhand der Korrespondenz ausführt, nur um die Vereinfachung des Abschlusses, der Abschlußformalitäten, insbesondere wegen der Verhinderung des Verwalters an einer Reise nach und die Ersparung von Kosten, gerade weil die Parteien über den Inhalt des abzuschließenden Vertrags bereits einig waren. Die Vollmacht kann daher hier nicht als Mittel, den Erv/erb durch die Beklagte gegen ein Abspringen der Erblasserin zu sichern, gewertet werden. Die Erblasserin war also auch nicht tatsächlich gebunden. ^ 4. Unter den hiernach gegebenen Umständen steht auch bei Berücksichtigung des Zwecks des § 313 BGB (WarnRspr 1913 Nr. 396 = Gruchot 50, 176) der Wirksamkeit dos von dem beiderseitig bevollmächtigten Inspektors in öffent- licher Form abgeschlossenen Kaufvertrags nicht die Tatsache entgegen, daß Rü^||^ als sog. Vertreter mit gebundener Marschroute (Staudinger/Cping, BGB 11. Aufl. Vorbem. vor § 164 Randn. 27) dabei entsprechend dem vereinbarten Kaufvertragsentwurf gehandelt hat (RGZ 104, 236). 5. Nach alledem ist der Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten rechtsv/irksam zustandegekommen, so daß der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsan-spruch nicht gegeben ist. Bio Klage ist deshalb vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Demgemäß war die Berufung unter Aufhebung dos Berufungsurteils zurückzuv/eisen. 10 - Die Kootenentscheidung beruht auf den §§ Augustin Schuster Dr 91» 97 ZPO. 4 Piepenbrock Dr. Mattem Offterdinger