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BGH

Gericht: BGH

Unterm 25» Oktober 1955 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm die aus der Zeit vom 22o November 1944 bis zu dem 1» Juli 1954 rückständigen Zinsen und Verzugszinsen aus den alten Hypotheken im Wege .der außergerichtlichen Vertragshilfe zu erlassen» Daraufhin leitete die Beklagte ein Vertragshilfeverfahren ein, stellte am 31o Oktober 1955 das neue Darlehen bereit und löste auf Bitten des Klägers aus dem Darlehensbetrag zunächst die’Kypothekengewinnabgaben für die drei Alt-bolastungcn ab» Über den dann verbleibenden Restbetrag von 59 706,75 DM rechnete sie mit Nota vom 31» Dezember 1955 ab. Mit der Nota vom 31» Dezember 1955 erhielt der Kläger eine Nota vom 30» Dezember 1955, die eine genaue Berechnung der Altverpflichtungen enthält (36 088,93 DM), sowie den Entwurf oiner Abrechnungs-anerkonnung, den der Kläger unterm 16« August 1956 "unter dem Vorbehalt der im außergerichtlichen Vertragshilfeverfahren einbehaltenon Beträge" unterschrieb und an die Beklagte abschickteo Das außergerichtliche Vertragshilf ever fahren endete mit Schreiben der Beklagten vom 16« April 1957; sie lehnte Vortragshilfe wegen mangelnder Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse dos Klägers ab und verwies ihn auf das gerichtliche Vertragshilfeverfahren<> In dem daraufhin vom Kläger beantragten gerichtlichen Vertragshilf overfahren, das den Erlaß der Zinsen aus den Althypotheken für die Zeit vom 22 o November 1944 bis 1. Juli 1954 (nach der Berechnung der Beklagten 12 119305 DM) zu dem Gegenstand hat, machte die Beklagte geltend, der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe sei schon deshalb hinfällig, weil der Kläger die Zinsen bereits getilgt habe«, Diese seien nämlich bei der Abrechnung vom 31» Dezember 1955 mit Zustimmung des Klägers aus dom neuen Darlehen der Beklagten gutgebracht worden«, Der Kläger bestritt diese Darstellung und behauptete, die Beklagte habe den Betrag am 31 <> Dezember 1955 lediglich zurückbohalten bis zur Entscheidung über das damals laufende außergerichtliche Vertragshilfevorfahreno Der Vortragshilferichter setzte sein Verfahren aus, bis durch das Prozeßgericht festgcstellt 3ei, ob die zur Vertragshilfe gebrachten Verbindlichkeiten dos Klägers gegenüber der Beklagten noch bestehen«, abgeändert und für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe festgestollt, daß die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von rückständigen Zinsen und Verzugszinsen aus der Zeit vom 22. November 1944 bis 1* Juli 1954 aus Altbelastungon des Grundstücks im Betrag von angeblich 12 119305 DM, .» für welche der Kläger beim Amtsgericht München Antrag auf Erlaß im Wege richterlicher Vertragshilfe gestellt habe, durch Verrechnung bei Auszahlung des neuen Hypothekendarlehens der Beklagten von 120 000 DM nicht erloschen sei, sondern noch bestünde* lichkcit besteht, sein Verfahren aussetzen (§ 11 Absa 2 VHG)» Das ist im vorliegenden Falle geschehen» Dem Prozeßgericht otcht aber seinerseits nicht die Befugnis zu, über den Vcrtragshilfeantrag inzidenter dadurch zu entscheiden, daß cs die Feststollungsklage wegen Fehlens des Rechts-cchutzbcdürfnisses abv/oist, weil das Gesuch um Vertragshilf o keine Aussicht auf Erfolg habe» Denn die Entscheidung über den Vertragshilfeantrag steht dem Vertragshilfe-gcricht zu (§ 7 VHG)» Im übrigen war zu beachten, daß gegebenenfalls Stundung der Zinsen zugebilligt werden könnte (§ 3 Abs» 4 VHG), wenn etwa der Antrag auf Herabsetzung nicht gerechtfertigt wäre» Auch zur Gewährung von Stundung wäre der Vortragshilferichter befugt» Deshalb kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur Begründetheit des Antrags auf Vcrtragshilfe (Schriftsätze vom 8» März 1961, 117 R, Es ist für das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht von Bedeutung, daß der Kläger seinen ursprünglich allgemein gefaßten Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe später auf einen Betrag von 5 843,31 DM bezifferte (Schriftsatz vom 22» Januar/8» Februar 1958)» Denn bei seiner Anhörung (7i Marz 1958) hat er erneut den Erlaß der Zinsrückstände für die Zeit vom 22» November 1944 bis 1» Juli 1955 beantragt (Bl. 17 der genannten amtsgerichtlichen Akten) und dio Beklagte hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 15» Juli 1958 (Bl. 27 dieser Akten) die Zinsen für diesen Zeitraum mit 12 119,05 DM berechnet (Bl. 25 der amtsgerichtlichen Akten); das ist der Betrag, von dem die Klage nunmehr auGgeht. 2« Nach den Urteilsfoststellungen vereinbarten die Parteien, daß die Altbelastungen aus der neuen Hypothek vorab weggefertigt werden sollten, damit das neue Darlehen ersten Rang im Grundbuch erhalte« Die Beklagte habe den Kläger aber auf den Gedanken gebracht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die rückständigen Zinsen ganz oder teilweise durch Erlaß im Wege.der Vertragshilfe zu dem Erlöschen zu bringen; die zur . Ablösung der Zinsrückstände erforderlichen Beträge könnten bis zu dem Abschluß des Vertragshilfeverfahrens einbehalten werden» Alsdann sei ein Antrag auf Vertragshilfe Ende Oktober 1955 vom Kläger gestellt worden. Wenn die Beklagte den Antrag trotzdem entgegengenommen und bearbeitet habe, so spreche das dafür, daß sich mindestens durch schlüssiges Verhalten die Parteien dahin einigten, eine endgültige Verrechnung der Zinsansprüche, für die Gewährung von Vertragshilfe erstreb^ werde, solle erst nach Entscheidung über den Antrag des Klägers erfolgen (diese Einigung soll im folgenden die Abrechnungsvereinbarung genannt werden). a) Das Berufungsgericht verwertet für seine Auffassung, daß es zwischen den Parteien zu der AbrechnungsVereinbarung gekommen sei, auch die Tatsache, daß die in der Abrechnungsnota vom 31o Dezember 1955 als zurückbehaltencs Darlehenskapital bezeichne-ten 59 706,64 RM nicht schon in der Nota vom 31o Oktober 1955 in derselben Weise behandelt worden sind, wie es in der Nota vom 31« Dezember 1955 geschehen ist« Dabei handelt es sich nicht um eine unverständliche Begründung, wie die Revision meint« Mit der Nota vom 31» Oktober 1955 wurde nach Abzug der für die Ablösung der Hypothekengewinnabgaben aufgewendeten Beträge das Restdarlchenskapital als zurückbehalten erklärt (s« GA Bl« 104 R). cg für den Gedankengang des Berufungsgerichts an, nicht darauf, daß, wie die Revision meint und unter Beweis stellt, das Darlehen im 03ctober 1955 noch nicht zur Auszahlung reif gewesen sei. b) Die Revision greift ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte hätte, wenn sie am 31o Dezember 1955 den Willen gehabt hätte, sich für ihre Ansprüche auf Bezahlung der Zinsrückstände entgegen ihrer bisherigen Absicht endgültige Befriedigung zu schaffen, dies dem Kläger unmißverständlich zu erkennen geben müsseno Das sei aber nicht geschehen. Dezember 1955 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sich die Beklagte endgültige Befriedigung für die Zinsrückstände verschaffen wolle, wendet sie sich gegen die anders lautende Beweiswürdigung des Tat-richtcrs und kann schon deshalb damit nicht gehört werden. Den Berufungsgericht kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, cs habe -.wesentliche Gesichtspunkte bei seiner Bowciswürdigung übersehen: Der Berufungsrichter hat die Aussagen des Zeugen B^^ ebenso wie den Text der Boten vom 31 - Oktober und 31» Dezember 1955 verwertet und ersichtlich auch nicht übersehen, daß der Kläger ein Geschäftsmann ist, der zudem von einem Steuerberater in der fraglichen Angelegenheit unterstützt wurde. war, und zwar solange, bis nach Beendigung dieses Verfahrens geklärt worden sei, ob diese Beträge endgültig an die Beklagte fielen oder durch Erlaß dem Kläger zu vergüten wären» Diese Auslegung ist mit Rücksicht auf die gesamten vom Berufungsgericht verwerteten Umstände mit Rocht3gründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision da-, gegen darauf hinweist, daß der Zeuge B^P selbst nicht gewußt habe, daß die endgültige Verrechnung der Ansprüche das Vertragshilfeverfahren gegenstandslos machen würde., so wird dadurch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt, B^^ habe dem Kläger nicht gesagt, daß nunmehr eine endgültige Verrechnung der Zinsen stattfinden solle» Darauf allein kommt es aber an, und nicht darauf, welche Vorstellungen den Zeugen bewegt haben, keine Erläuterungen zu geben. Die Revision meint weiter, der Kläger hätte nach Treu und Glauben gegen die Auffassung des Zeugen B^^ sofort Verwahrung einlegen müssen, wenn er nicht die Verrechnung der Zinsen habe billigen wollen» Die Revision setzt aber dabei voraus, daß der Zeuge B^^ eindeutig und unmißverständlich erklärt hat, daß eine endgültige Abrechnung der Zinsrückstände mit dem neuen Darlehenskapital stattfinden müsse. Überdies habe er seine Zweifel deutlich zu dem Ausdruck gebracht, indem er die vorbereitete Abrechnungsanerkennung zunächst gar nicht und später nur mit Vorbehalt zurückgegeban habe» Auf die Frage, wann die Vorbe-halte mündlich und schriftlich gemacht wurden kommt es sonach nicht an; daher geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe die Aussage (GA 100 f) und den Schriftsatz des Klägers vom 25* April 1961 (GA 138) nicht beachtet. c) Das Berufungsgericht führt aus, auch die Beklagte sei zunächst nicht der Auffassung gewesen, daß ihre Ansprüche auf Zahlung endgültig befriedigt worden seien; denn sie habe das Vertragshilfegesuch laufend weiterbearbeitet und auch gegen den Vorbehalt des Klägers in der Abrechnungsanerkonnung nicht protestiert. Dezember 1955 und damit auch für die Zukunft der Auffassung war, es solle eine endgültige Regelung der Tilgung der Zinsen aus den Altbelastungen sofort erfolgen und nicht erst, wenn über den Vertragshilf oantrag des Klägers endgültig entschieden sei» Für diesen Fall geht das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum davon aus, daß die Beklagte diese Auffassung jeden-falls nicht irgendwie erkennbar für den Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe. Wenn die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung noch auf den Inhalt und den Sinn der Nota vom 31 - Dezember 1955 verweist, so.ist bereits dargelegt worden, daß das Berufungsgericht in dieser Nota ohne Rechtsirrtum kein eindeutiges Vertragsangebot auf Änderung dor Abrechnungsveroinbarung gesehen hat, so daß in der Entgegennahme der Barzahlung keine Annahme eines solchen Angebotes zu erblicken sei. Er hat vielmehr Zweifel darüber gehabt, ob mit dieser Fassung die Abrechnungsvereinbarung richtig wiedergegeben sei und zu dem Ausdruck komme, was zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, nämlich, daß die Zinsrückstände solange zurückbehalten werden sollten* bis über den Vertragshilfeantrag endgültig entschieden sei.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BerufungsgerichtendgültigVertragshilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2207 030
V_ZR_179/6l
Verkündet am 8. Mai 1963
Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Handelsbank	- Bodenkreditanstalt - Aktien-
gcoelJu3cnart, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstands-mi tgli oder Bankdirektoren Gottfri edund^^
Dr» Hans	in
 Straße
Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Karl G Lstraße
m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Mai 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Augustin, Schuster, Br, Mattorn und Offterdinger für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Öberlandesgerichts München vom 10, Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
4
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Hypothekenzinsen für die Zeit vom 22» November 1944 bis I» Juli 1954 durch Verrechnung erfüllt sindo Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrundes
 Der Kläger ist Eigentümer eines HausgrundStücks in	das	am 22» November 1944 durch Bomben völlig
 zerstört und bis Io Juli 1954 teilweise wieder aufgebaut wurde. Auf dem Grundstück lasteten zugunsten der beklagten Bank drei Reichsmark-Hypotheken» Der Kläger* wandte sich 1955 an die Beklagte zur Gewährung von Mitteln für den weiteren Aufbau seines Hauses» Die Beklagte sagte ihm die Gewährung eines neuen Hypothekendarlehens in Höhe von 120 000 DM zu, das ersten Rang im Grundbuch erhalten sollte, weshalb die auf DM umgestellten Beträge aus den alten Belastungen aus dem neuen Darlehen vorweg getilgt werden :sollten. Unterm 25» Oktober 1955 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm die aus der Zeit vom 22o November 1944 bis zu dem 1» Juli 1954 rückständigen Zinsen und Verzugszinsen aus den alten Hypotheken im Wege .der außergerichtlichen Vertragshilfe zu erlassen» Daraufhin leitete die Beklagte ein Vertragshilfeverfahren ein, stellte am 31o Oktober 1955 das neue Darlehen bereit und löste auf Bitten des Klägers aus dem Darlehensbetrag zunächst die’Kypothekengewinnabgaben für die drei Alt-bolastungcn ab» Über den dann verbleibenden Restbetrag von 59 706,75 DM rechnete sie mit Nota vom 31» Dezember 1955 ab. Danach standen dem Kläger nach Abzug der Altverpflichtungen (Annuitäten, Zinsen, Verzugszinsen, Notariats-kosten u.a.) 20 260,70 DM zu, die an diesem Tage an den
 
Kläger ausgczahlt vrnrden. Mit der Nota vom 31» Dezember 1955 erhielt der Kläger eine Nota vom 30» Dezember 1955, die eine genaue Berechnung der Altverpflichtungen enthält (36 088,93 DM), sowie den Entwurf oiner Abrechnungs-anerkonnung, den der Kläger unterm 16« August 1956 "unter dem Vorbehalt der im außergerichtlichen Vertragshilfeverfahren einbehaltenon Beträge" unterschrieb und an die Beklagte abschickteo
 Das außergerichtliche Vertragshilf ever fahren endete mit Schreiben der Beklagten vom 16« April 1957; sie lehnte Vortragshilfe wegen mangelnder Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse dos Klägers ab und verwies ihn auf das gerichtliche Vertragshilfeverfahren<> In dem daraufhin vom Kläger beantragten gerichtlichen Vertragshilf overfahren, das den Erlaß der Zinsen aus den Althypotheken für die Zeit vom 22 o November 1944 bis 1. Juli 1954 (nach der Berechnung der Beklagten 12 119305 DM) zu dem Gegenstand hat, machte die Beklagte geltend, der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe sei schon deshalb hinfällig, weil der Kläger die Zinsen bereits getilgt habe«, Diese seien nämlich bei der Abrechnung vom 31» Dezember 1955 mit Zustimmung des Klägers aus dom neuen Darlehen der Beklagten gutgebracht worden«, Der Kläger bestritt diese Darstellung und behauptete, die Beklagte habe den Betrag am 31 <> Dezember 1955 lediglich zurückbohalten bis zur Entscheidung über das damals laufende außergerichtliche Vertragshilfevorfahreno Der Vortragshilferichter setzte sein Verfahren aus, bis durch das Prozeßgericht festgcstellt 3ei, ob die zur Vertragshilfe gebrachten Verbindlichkeiten dos Klägers gegenüber der Beklagten noch bestehen«,
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellcn, daß die von ihm beim Amtsgericht München zur Vertrags-
 
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hilfc gebrachten Verbindlichkeiten auf Zahlung von 12 119p05 DM (rückständige Zinsen und Verzugszinsen aus Altbolastungen) durch Verrechnung bei der Auszahlung des neuen Hypothekendarlehens der Beklagten von 120 000 DM nicht erloschen seien, sondern noch bestünden. Der Kläger ist der Auffassung, daß eine endgültige Verrechnung der Zinsen am 31» Dezember 1955 nicht stattgefunden habe. Er sei von der Beklagten bei den DarlehensVerhandlungen erst auf den Gedanken gebracht worden, den Erlaß der Rückstände im außergerichtlichen Vertragshilfeverfahren zu beantragen. Man habe ihm gesagt, daß man bis zu dem Ausgang dieses Verfahrens die Zinsbeträge zurückbehalten werde. Bei der Auszahlung am 31» Dezember 1955 sei er der Meinung gewesen, daß diese Regelung weiterhin bestehe. Es sei ihm nicht erklärt worden, daß nunmehr die Zinsbeträge getilgt würden und ein Erlaß dann ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe denn auch seinen Antrag auf außergerichtliche Vertragshilfe noch über ein Jahr lang laufend weiter behandelt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie trägt vor, die Zinsbeträge seien bei der Auszahlung am 31» Dezember 1955 durch Verrechnung auf das neue Darlehen erloschen. Voraussetzung der Barauszahlung des neuen Darlehens sei die endgültige Erledigung der Altbelastungen. gewesen. In Kenntnis der Noten vom 30. und 31. Dezember 1955 habe der Kläger die Restauszahlung von 20 260,70 DM quittiert. Sein späterer Vorbehalt (16. August 1956) sei bedeutungslos. Die Verrechnung der Zinsen sei keinesfalls unter Vorbeha.lt des Ausgangs des außergerichtlichen Vertragshilf everfahrens erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil
 
abgeändert und für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe festgestollt, daß die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von rückständigen Zinsen und Verzugszinsen aus der Zeit vom 22. November 1944 bis 1* Juli 1954 aus Altbelastungon des Grundstücks im Betrag von angeblich 12 119305 DM, .» für welche der Kläger beim Amtsgericht München Antrag auf Erlaß im Wege richterlicher Vertragshilfe gestellt habe, durch Verrechnung bei Auszahlung des neuen Hypothekendarlehens der Beklagten von 120 000 DM nicht erloschen sei, sondern noch bestünde*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und damit Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe;
1 * Das Berufungsgericht bejaht Rechtsschutzbedürfnis und Peststellungsinteresse für die Klage, weil das Vertragshilfegericht sein Verfahren ausgesetzt und dem Kläger ausdrücklich aufgegeben habe, eine Entscheidung des Prozoßgerichts herbeizuführen darüber, ob die Zinsford orung noch bestehe, für die Vertragshilfe begehrt werde*
Die Revision meint dagegen, das Rechtsschutzbedürf-nie fohle schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung der Vertragshilfe sachlich nicht gegeben seien* Den kann jedoch nicht gefolgt werden* Das Vertragshilfo-gcricht kann, wenn Streit über das Bestehen der Verbind-
 
lichkcit besteht, sein Verfahren aussetzen (§ 11 Absa 2 VHG)» Das ist im vorliegenden Falle geschehen» Dem Prozeßgericht otcht aber seinerseits nicht die Befugnis zu, über den Vcrtragshilfeantrag inzidenter dadurch zu entscheiden, daß cs die Feststollungsklage wegen Fehlens des Rechts-cchutzbcdürfnisses abv/oist, weil das Gesuch um Vertragshilf o keine Aussicht auf Erfolg habe» Denn die Entscheidung über den Vertragshilfeantrag steht dem Vertragshilfe-gcricht zu (§ 7 VHG)» Im übrigen war zu beachten, daß gegebenenfalls Stundung der Zinsen zugebilligt werden könnte (§ 3 Abs» 4 VHG), wenn etwa der Antrag auf Herabsetzung nicht gerechtfertigt wäre» Auch zur Gewährung von Stundung wäre der Vortragshilferichter befugt» Deshalb kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur Begründetheit des Antrags auf Vcrtragshilfe (Schriftsätze vom 8» März 1961, 117 R,
118 GA und vom 2» Juni I960, 62 GA; Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 31* Mai I960, 62 GA und vom 12» Januar 1959* Akten des Amtsgerichts München II 13/57,
S» 32) nicht an»
Es ist für das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht von Bedeutung, daß der Kläger seinen ursprünglich allgemein gefaßten Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe später auf einen Betrag von 5 843,31 DM bezifferte (Schriftsatz vom 22» Januar/8» Februar 1958)» Denn bei seiner Anhörung (7i Marz 1958) hat er erneut den Erlaß der Zinsrückstände für die Zeit vom 22» November 1944 bis 1» Juli 1955 beantragt (Bl. 17 der genannten amtsgerichtlichen Akten) und dio Beklagte hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 15» Juli 1958 (Bl. 27 dieser Akten) die Zinsen für diesen Zeitraum mit 12 119,05 DM berechnet (Bl. 25 der amtsgerichtlichen Akten); das ist der Betrag, von dem die Klage nunmehr auGgeht. Der Vertragshilferichter hat andererseits mit Beschluß vom 14» Juli 1958 sein Verfahren ausgesetzt
 
bis zur Feststellung durch das Prozeßgericht, ob die zur Vertragshilfe gebrachten Verbindlichkeiten überhaupt noch bestehen» Wenn in den Gründen dieses Beschlusses die Höhe der Hypothekenzinsen mit 5 843931 DM angeführt wird, so ist offensichtlich dabei der Antrag vom •
7» März 1958 nicht beachtet worden« Das gibt keinen Anlaß, mit der Revision das Reehtsschutzinteresse des Klägers auf den Betrag von 5 843,31 DM zu beschränken«
2« Nach den Urteilsfoststellungen vereinbarten die Parteien, daß die Altbelastungen aus der neuen Hypothek vorab weggefertigt werden sollten, damit das neue Darlehen ersten Rang im Grundbuch erhalte« Die Beklagte habe den Kläger aber auf den Gedanken gebracht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die rückständigen Zinsen ganz oder teilweise durch Erlaß im Wege.der Vertragshilfe zu dem Erlöschen zu bringen; die zur . Ablösung der Zinsrückstände erforderlichen Beträge könnten bis zu dem Abschluß des Vertragshilfeverfahrens einbehalten werden» Alsdann sei ein Antrag auf Vertragshilfe Ende Oktober 1955 vom Kläger gestellt worden. Daß er bis zur Auszahlung der Barlehensvaluta nicht verbeschieden sein würde, sei den Beteiligten von vornherein klar gewesen. Wenn die Beklagte den Antrag trotzdem entgegengenommen und bearbeitet habe, so spreche das dafür, daß sich mindestens durch schlüssiges Verhalten die Parteien dahin einigten, eine endgültige Verrechnung der Zinsansprüche, für die Gewährung von Vertragshilfe erstreb^ werde, solle erst nach Entscheidung über den Antrag des Klägers erfolgen (diese Einigung soll im folgenden die Abrechnungsvereinbarung genannt werden). Das bedeute, daß die Beklagte sich vorher nicht durch einseitige Aufrechnung wegen dieser Zinoansprüchc befriedigen konnte. Eine vertragliche Vereinbarung in dieser Richtung sei nicht erfolgt, auch nicht am 31 o Dezember 1955»
 
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Die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 1393 286 ZPO und des Verstoßes gegen ein Denkgesetz vorgetragenen Rügen der Revision greifen nicht durch«
a)	Das Berufungsgericht verwertet für seine Auffassung, daß es zwischen den Parteien zu der AbrechnungsVereinbarung gekommen sei, auch die Tatsache, daß die in der Abrechnungsnota vom 31o Dezember 1955 als zurückbehaltencs Darlehenskapital bezeichne-ten 59 706,64 RM nicht schon in der Nota vom 31o Oktober 1955 in derselben Weise behandelt worden sind, wie es in der Nota vom 31« Dezember 1955 geschehen ist« Dabei handelt es sich nicht um eine unverständliche Begründung, wie die Revision meint« Mit der Nota vom 31» Oktober 1955 wurde nach Abzug der für die Ablösung der Hypothekengewinnabgaben aufgewendeten Beträge das Restdarlchenskapital als zurückbehalten erklärt (s« GA Bl« 104 R). In der Nota vom 31« Dezember 1955 dagegen wurde die Verwendung des Restkapitals genau aufgegliedert und der an den Kläger auszuzahlende Barbetrag ausgewieson« Das Oberlandesgericht zieht nun aus dem Vergleich der beiden Vorgänge den Schluß, der Umstand, daß die am 31» Dezember 1955 vorgenommene Abrechnung nicht schon am 31» Oktober 1955 vorgenommen worden sei, spreche für das Vorhandensein der AbrechnungsVereinbarung« Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Um diesen Schluß ziehen zu können, bedurfte es auch nicht einer vorgängigen Befragung der Parteien (§ 139 ZPO)«
Die Abrechnung der Beträge für die Wegfertigung der Altbelastungen, wie sie in den Noten vom 30« und 31» Dezember 1955 vorgenommen wurde, hätte, was die Zinsrückstände anlangt, schon am 31» Oktober 1955 erfolgen ' und insoweit statt der Zurückbehaltung schon damals eine-Verrechnung stattfinden können« Darauf allein kommt
 
cg für den Gedankengang des Berufungsgerichts an, nicht darauf, daß, wie die Revision meint und unter Beweis stellt, das Darlehen im 03ctober 1955 noch nicht zur Auszahlung reif gewesen sei. Hinzu kommt, daß es im Interesse des Klägers gelegen hätte, durch Abrechnung Ende Oktober 1955 weitere Zinsen für die alten Annuitäten zu sparen.
Die Revision meint noch, wenn der Wille und die Absicht bestanden hätten, die Verrechnung der Zinsrückstände bis zur Erledigung des Vertragshilfeverfahrens zurüökzuotellen, hätte man doch in der Weise verfahren können, daß man in der Abrechnung vom 31. Dezember 1955 cao 12 000 DM als zurückbehalten eingesetzt hätte. Sie übersieht, daß nach den Urteilsfeststellungen der Kläger seine Zweifel gegenüber dieser Nota mündlich und schriftlich deutlich genug zu dem Ausdruck brachte (Urteilsabschrift So 179 18), so daß sein Verhalten nicht als Annahme eines Angebots zur Aufhebung jener AbrechnungsVereinbarung aufgefaßt werden könne. Darauf allein kommt es an.
b)	Die Revision greift ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte hätte, wenn sie am 31o Dezember 1955 den Willen gehabt hätte, sich für ihre Ansprüche auf Bezahlung der Zinsrückstände entgegen ihrer bisherigen Absicht endgültige Befriedigung zu schaffen, dies dem Kläger unmißverständlich zu erkennen geben müsseno Das sei aber nicht geschehen.
Wenn die Revision zunächst meint, es sei schon bedenklich, zu sagen, die Beklagte habe entgegen ihrer bisherigen Absicht handeln wollen, diese Absicht sei aber noch gar nicht bewiesen, so verkennt sie den Zusammenhang der Urteilsbegründung. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die AbrechnungsVereinbarung
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getroffen wurde und daß es einer vertraglichen Abmachung bedurft hätte, um sie wieder zu ändern. Die beanstandete Redewendung befindet sich aber in dem Teil der Urteilsbegründung, der sich mit der angeblichen Abänderung der Abrechnungsvereinbarung befaßt, also deren Abschluß als gegeben voraussetzt.
Soweit die Revision meint, dem Kläger sei durch die Uota vom 31. Dezember 1955 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sich die Beklagte endgültige Befriedigung für die Zinsrückstände verschaffen wolle, wendet sie sich gegen die anders lautende Beweiswürdigung des Tat-richtcrs und kann schon deshalb damit nicht gehört werden. Den Berufungsgericht kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, cs habe -.wesentliche Gesichtspunkte bei seiner Bowciswürdigung übersehen: Der Berufungsrichter hat die Aussagen des Zeugen B^^ ebenso wie den Text der Boten vom 31 - Oktober und 31» Dezember 1955 verwertet und ersichtlich auch nicht übersehen, daß der Kläger ein Geschäftsmann ist, der zudem von einem Steuerberater in der fraglichen Angelegenheit unterstützt wurde. Die Auslegung des Textes der Hota vom 31» Dezember 1955 dahin, daß sie nicht als endgültige Verrechnung.der Zinsansprüche, vielmehr als eine Berechnung des auszuzahlenden Barbetrags aufzufassen sei, fußt auf der vorausgegangenen Abrech-nungsvcrcinbarung und der Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der mündlichen Besprechung vom 30. Dezember 1955 von Seiten der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden sei, es finde nunmehr eine endgültige Verrechnung der Zinsansprüche statt. Die "Verrechnung”, die in der Nota vom 31» Dezember 1955 vorgenommen wurde, sollte nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Bedeutung einer vorläufigen Zurückbehaltung der Beträge haben, für die im Vertragshilfoverfahren Erlaß beantragt
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war, und zwar solange, bis nach Beendigung dieses Verfahrens geklärt worden sei, ob diese Beträge endgültig an die Beklagte fielen oder durch Erlaß dem Kläger zu vergüten wären» Diese Auslegung ist mit Rücksicht auf die gesamten vom Berufungsgericht verwerteten Umstände mit Rocht3gründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision da-, gegen darauf hinweist, daß der Zeuge B^P selbst nicht gewußt habe, daß die endgültige Verrechnung der Ansprüche das Vertragshilfeverfahren gegenstandslos machen würde., so wird dadurch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt, B^^ habe dem Kläger nicht gesagt, daß nunmehr eine endgültige Verrechnung der Zinsen stattfinden solle» Darauf allein kommt es aber an, und nicht darauf, welche Vorstellungen den Zeugen bewegt haben, keine Erläuterungen zu geben.
Die Revision meint weiter, der Kläger hätte nach Treu und Glauben gegen die Auffassung des Zeugen B^^ sofort Verwahrung einlegen müssen, wenn er nicht die Verrechnung der Zinsen habe billigen wollen» Die Revision setzt aber dabei voraus, daß der Zeuge B^^ eindeutig und unmißverständlich erklärt hat, daß eine endgültige Abrechnung der Zinsrückstände mit dem neuen Darlehenskapital stattfinden müsse. Gerade das verneint aber das Berufungsgericht»
Das Berufungsgericht fuhrt schließlich ohne Rechto-irrtum aus, der Kläger habe bei Entgegennahme der Restzahlung vom 31« Dezember 1955 nicht sofort einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Die Tilgung der Zinsansprüchc habe nämlich durch einseitige Aufrechnung seitens der Beklagten nicht herbeigeführt werden können» Eindeutig habe jedoch die Beklagte einen Antrag auf Abschluß einer neuen Vereinbarung mit dem Ziele einer end-
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gültigen Abrechnung nicht gemacht«* Deshalb sei eine sofortige Erklärung des Klägers auch nicht veranlaßt gewesen. Überdies habe er seine Zweifel deutlich zu dem Ausdruck gebracht, indem er die vorbereitete Abrechnungsanerkennung zunächst gar nicht und später nur mit Vorbehalt zurückgegeban habe» Auf die Frage, wann die Vorbe-halte mündlich und schriftlich gemacht wurden kommt es sonach nicht an; daher geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe die Aussage	(GA
 100 f) und den Schriftsatz des Klägers vom 25* April 1961 (GA 138) nicht beachtet. Hier waren Ausführungen darüber gemacht, wann die Abrechnungsanerkennung dem Kläger übergeben worden ist.
c)	Das Berufungsgericht führt aus, auch die Beklagte sei zunächst nicht der Auffassung gewesen, daß ihre Ansprüche auf Zahlung endgültig befriedigt worden seien; denn sie habe das Vertragshilfegesuch laufend weiterbearbeitet und auch gegen den Vorbehalt des Klägers in der Abrechnungsanerkonnung nicht protestiert. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Darlegungen im Widerspruch stehen . zu der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichtes, der Zeuge Direktor	sei	sich	nicht	bewußt
 gewesen, daß die endgültige Verrechnung der Ansprüche den Vertragshilfeantrag gegenstandslos mache. Auch der Zeuge Direktor	hatte	bei seiner Vernehmung vom 12. Januar 19Sl
 erklärt, er habe nicht gewußt? daß Vertragshilfe nicht mehr gewährt werden könne, wenn die Schuld bereits getilgt sei. Dieser Widerspruch in der Urteilsbegründung nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht unterstellt nämlich zusätzlich, daß die Beklagte am 31. Dezember 1955 und damit auch für die Zukunft der Auffassung war, es solle eine endgültige Regelung der Tilgung der Zinsen aus den Altbelastungen
 sofort erfolgen und nicht erst, wenn über den Vertragshilf oantrag des Klägers endgültig entschieden sei»
Für diesen Fall geht das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum davon aus, daß die Beklagte diese Auffassung jeden-falls nicht irgendwie erkennbar für den Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe. Ihr Verhalten müsse sie so gegen sich gelten lassen, wie es ihr Vertragspartner habe auffäsoen müssen. Deshalb kann auch die Rüge der Nicht-bcrücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 1. Februar 1957 (GA 49) nicht durchgreifen, aus welchem Schreiben sich nach Ansicht der Revision ergibt, daß die Beklagte stets die Vorstellung gehabt habe, die Zinsforderung sei effektiv erledigt.
Wenn die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung noch auf den Inhalt und den Sinn der Nota vom 31 - Dezember 1955 verweist, so.ist bereits dargelegt worden, daß das Berufungsgericht in dieser Nota ohne Rechtsirrtum kein eindeutiges Vertragsangebot auf Änderung dor Abrechnungsveroinbarung gesehen hat, so daß in der Entgegennahme der Barzahlung keine Annahme eines solchen Angebotes zu erblicken sei. Daß der Kläger die Nota sofort im Sinne der Beklagten verstanden habe, hat das Berufungsgericht: nicht festgestellt. Er hat vielmehr Zweifel darüber gehabt, ob mit dieser Fassung die Abrechnungsvereinbarung richtig wiedergegeben sei und zu dem Ausdruck komme, was zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, nämlich, daß die Zinsrückstände solange zurückbehalten werden sollten* bis über den Vertragshilfeantrag endgültig entschieden sei. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, der Kläger hätte nicht vorbehaltlos die Nota vom 31o Dezember 1955 entgegennehmen und das Darlehen sich auszahlen lassen dürfen. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß ein mit einer Großbank verhandelnder
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Privatmann damit rechnen müsse, daß die eine Abteilung der Bank nicht immer im Bilde sei, was die andere Abteilung vereinbart habe. Er darf vielmehr davon ausgehen, daß die eine Abteilung sich durch die andere Abteilung unterrichten läßt, wenn sie in der Angelegenheit eine endgültige Entscheidung trifft*
Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Nota vom 31. Dezember 1955 kein eindeutiges Angebot auf Änderung der AbrechnungsVereinbarung sieht, ist cs auch nicht wesentlich, ob die Nota am 31. Dezember 1955 oder etwas später überreicht wurde. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Brief der Beklagten vom 13. Februar 1956 (GA zu 127/28) nicht beachtet und nicht die Vernehmung des Zeugen St^mi^ angeordnet (Schriftsatz vom 29. März 1961,
GA 129), gehen daher ins Leere*
d)	Zu einer Aufklärung darüber, wie der Kläger die streitige Zinsforderung in Höhe von reichlich 12 000 DM bei seiner Steuererklärung behandelt hat, war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet. Eine Verletzung des § 139 ZPO ist daher nicht ersichtlich. Das Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 1957, aus dem sich Anhaltspunkte für die steuerliche Behandlung nach Ansicht der Revision ergeben sollen, lag bereits seit März I960 bei den Akten des Gerichts. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den nunmehr vorgetragenen Sachverhalt dem l’atrichter zu unterbreiten, wenn die Beklagte glaubte, daraus Schlüsse ziehen zu können.
Nach alledem können die Revisionsrügen das ange-fochtcne Urteil in seinem Bestand nicht erschüttern.
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Da die Prüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rochtsmangel -zuungunsten der Beklagten erkennen läßt, muß das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet zuriickgewicsen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 97 ZPO,
Dr, Tasche	Dr.	Augustin	Schuster
 Offterdinger
Dr, Mattem